Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Bremen
Verwaltungsgericht Bremen Urteil vom 03.06.2022 – 2 K 2618/20
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 2 K 2618/20
Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache , – Kläger – Prozessbevollmächtigte:
- g e g e n die Bundesrepublik Deutschland, vertr. d. d. Bundesministerin des Innern und Heimat, diese vertreten durch den Präsidenten des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, Frankenstraße 210, 90461 Nürnberg, - - – Beklagte – hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Kammer - durch die Vizepräsidentin des Verwaltungsgerichts Dr. Benjes als Einzelrichterin aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 3.6.2022 für Recht erkannt: Die Feststellung der offensichtlichen Unbegründetheit in Ziffern 1. und 2. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 9.11.2020 wird aufgehoben. Die Beklagte wird unter Aufhebung von Ziffern 3. bis 5. des Bescheides vom 9.11.2020 verpflichtet festzustellen, dass in der Person des Klägers ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG bzgl. der Türkei vorliegt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Parteien je zur Hälfte.
2 Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise die Gewährung subsidiären Schutzes und die Feststellung von Abschiebungsverboten.
Der am .1975 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er reiste nach eigenen Angaben im Dezember 1995 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte einen Asylantrag. Mit Bescheid vom 27.1.2000 stellte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse des § 53 Abs. 6 AuslG hinsichtlich der Türkei vorlagen. Seit dem 27.10.2010 war der Kläger im Besitz einer Niederlassungserlaubnis, er ist Vater von drei minderjährigen Kindern mit deutscher Staatsangehörigkeit. Unter dem 14.8.2017 erklärte der Kläger, er wolle sein Asyl zurückgeben und sich um den Erhalt eines türkischen Passes bemühen. Daraufhin stellte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) unter dem 17.10.2017 fest, dass die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 72 Abs. 1 Nr. 4 AsylG erloschen war.
Der Kläger ist im Bundesgebiet wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getreten. Sein Bundeszentralregisterauszug mit Stand vom 17.5.2022 weist insgesamt sieben Eintragungen auf:
Das Amtsgericht Bremen-Blumenthal verurteilte ihn am 1998 wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe in Höhe von 120 Tagessätzen.
Das Amtsgericht Bremen verurteilte ihn am .2000 wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen.
Das Amtsgericht Bremen verurteilte ihn am .2001 wegen gefährlicher Körperverletzung zu neun Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung. Die Strafe wurde mit Wirkung zum 20.12.2004 erlassen.
Das Amtsgericht Bremen verurteilte ihn wegen versuchter Nötigung am .2004 zu einer Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen.
Das Landgericht Bremen verurteilte ihn am .2007 wegen schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren auf Bewährung, die mit Wirkung zum .2010 erlassen wurde. Der Kläger hatte in einer Diskothek dem Geschädigten ohne Anlass mit einem Glas mehrmals ins Gesicht geschlagen, so dass das Glas splitterte und ein Glassplitter den linken Augapfel des Geschädigten durchstach. Der Geschädigte verlor infolgedessen auf dem linken Auge sein Augenlicht.
Das Amtsgericht Bremen verurteilte ihn am .2014 wegen Nötigung und Beleidigung zu einer Geldstrafe in Höhe von 50 Tagessätzen.
Zuletzt verurteilte das Landgericht Trier den Kläger am .2019 wegen der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten. Er hatte für eine im Großraum Hamburg und Osnabrück angesiedelte Gruppierung, die mit großen Mengen im europäischen Betäubungsmittelhandel tätig war, als Fahrer eines LKW- Sattelzugs gearbeitet, mit welchem Betäubungsmitteltransporte von Spanien nach Deutschland durchgeführt wurden. Anlässlich einer Fahrt von Spanien nach Deutschland wurden am .2017 u.a. neun Paletten mit 52 Kartons mit ca. 200 Kilogramm (netto) Marihuana in den LKW des Klägers verladen. Der Kläger war am Vortag von einem Mittäter über den Inhalt der Beiladung aufgeklärt worden. Ihm wurden für den Transport 1.000 EUR versprochen. Der Kläger nahm es billigend in Kauf und wusste, dass die Betäubungsmittel zum gewinnbringenden Weiterverkauf in Deutschland bestimmt waren. Aufgrund der Verurteilung durch das Landgericht Trier befand sich der Kläger ab dem .2017 zunächst in Untersuchungs- und anschließend in Strafhaft, zuletzt in der Justizvollzugsanstalt Bremen. Mit Beschluss vom 20.10.2020 setzte das Landgericht Bremen die weitere Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe zum 27.10.2020 vorzeitig zur Bewährung aus. Die Entscheidung wurde insbesondere damit begründet, dass der Kläger zwar im Zeitpunkt der Aussetzungsentscheidung Schulden in Höhe von ca. 65.000 EUR zuzüglich Gerichtskosten in Höhe von ca. 13.000 EUR angesammelt, jedoch zwischenzeitlich eine Zusage für eine Tätigkeit als Fahrer im Immobiliensektor erlangt hätte und über einen gesicherten Empfangsraum verfügen würde. Bereits mit Bescheid vom 24.10.2019 hatte der Senator für Inneres der Freien Hansestadt Bremen den Kläger für die Dauer von vier Jahren aus dem Bundesgebiet ausgewiesen und ihm die Abschiebung in die Türkei aus der Strafhaft und hilfsweise unmittelbar im Anschluss an die Haftentlassung bzw. aus der Abschiebungshaft angedroht. Die hiergegen erhobene Klage wurde vom VG Bremen mit Urteil vom 7.2.2022 abgewiesen, 4 K 2631/19.
Der Kläger stellte am 30.7.2020 aus der Haft heraus einen erneuten Asylantrag. In der anwaltlichen Begründung wurde ausgeführt, der Kläger stamme aus dem Dorf
( ), das für den Einsatz seiner Bewohner für die Rechte des kurdischen Volkes bekannt sei und aus dem und
stammten
sei als Dr. lange Zeit Befehlshaber einer kurdischen Guerillaeinheit gewesen. Der Kläger sei im Bundesgebiet bis zum Tod von
dessen ständiger Begleiter gewesen. Am 29.10.2016 sei
bei einem Einsatz zur Minenentschärfung im Nordirak ums Leben gekommen; über den Vorfall sei auch international in den Medien berichtet worden. Die Brüder des Verstorbenen hätten dann eine Grabstätte errichtet, die von Spezialeinheiten des Militärs wieder zerstört worden sei. In der Folgezeit sei die Familie von
erneut ins Visir der türkischen Sicherheitskräfte geraten. Der in Deutschland lebende
habe sich in einem offenen Brief an den türkischen Staatspräsidenten gerichtet. Der Kläger habe nunmehr mitbekommen, dass das Grabmal auf Hinweis der Ehefrau des seinerzeit im Dorf lehrenden Lehrers
zerstört worden sei. sei von der Guerilla sodann zur Vernehmung mitgenommen worden und werde seitdem vermisst; er gelte in der Türkei als Märtyrer. Der Kläger befürchte, dass die Dorfbewohner die Ehefrau des Lehrers auf seine Rückkehr aufmerksam machen würden. Zudem werde er eng mit der Familie in Verbindung gebracht. Bei seiner Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 13.10.2020 gab der Kläger an, er habe sei 2017 einen türkischen Reisepass; in diesem Jahr habe er sich auch vom türkischen Militärdienst freigekauft. Anfang Dezember 1995 sei er aus der Türkei ausgereist; seitdem sei er nicht mehr in der Türkei gewesen. 2017 habe er zwar auf Wunsch seiner Mutter seinen Flüchtlingsschutz zurückgegeben, er habe aber nicht darauf vertraut, in der Türkei nicht doch wegen seiner politischen Meinung verfolgt zu werden. 1993 sei er im Camp mit seinem Freund
gewesen. Im Dorf habe es einen Lehrer gegeben, , der sehr nationalistisch gewesen sei. Er habe den Kindern verboten, Zaza zu sprechen und kurdische Symbole zu zeigen. Der Kläger sei von ihm geschlagen worden und der Lehrer habe sich auch auf der weiterführenden Schule über den Kläger beschwert. Hiervor habe der Kläger der Guerilla im Camp erzählt und eine Woche später habe die Guerilla den Lehrer entführt. Die Ehefrau des Lehrers sei die Vorsitzende eines Vereins für Märtyrer. Sie mache
für den Tod ihres Mannes verantwortlich, da er der Kommandant der PKK in dem Gebiet gewesen sei. Kurz nach dessen Errichtung sei das Denkmal am Grab von
zerstört worden. Als dann die Gefahr bestanden habe, dass der Kläger abgeschoben würde, hätten die Dorfbewohner davon erfahren und dies der Ehefrau des Lehrers mitgeteilt. Das habe er Ende Mai 2020 erfahren. Die Ehefrau habe damals von der Guerillagruppe nu
und den Kläger gekannt. Vor
5 seiner Ausreise sei er wegen der Sache nicht belangt worden. Er habe sich 1993 der Guerilla angeschlossen, daher werde er in der Türkei als Terrorist angesehen. In Deutschland sei er der Beschützer von
gewesen, das sei etwa 2002 bis 2016 gewesen, die letzte drei Jahre habe sich dieser viel im Irak aufgehalten, um gegen den IS zu kämpfen. 1999 habe Helmut Oberdiek an einer Verhandlung eines türkischen Gerichts teilgenommen und habe dabei erfahren, dass jemand gegen den Kläger ausgesagt habe. Der Kläger legte Fotos vor, die ihn mit
zeigten. Mit Bescheid vom 9.11.2020, zugestellt am 11.11.2020, lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzes als offensichtlich unbegründet ab (Ziffern 1. und 2.). Es wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 3.). Der Kläger wurde zur Ausreise aufgefordert, seine Abschiebung in die Türkei wurde angedroht (Ziffer 4.). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG angeordnet und auf 48 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 5.). Die Entscheidung zur offensichtlichen Unbegründetheit wurde auf § 30 Abs. 4 AsylG gestützt; auf die Gründe des Bescheides wird Bezug genommen.
Der Kläger hat am 18.11.2020 Klage erhoben. Durch die jüngsten Veränderungen in der Türkei, vor allem in Bezug auf die Perso
und die Familie liege eine akute Gefährdung für ihn vor. In einem von
über seinen Bruder verfassten Buch sei explizit von ihm die Rede. Auch eine Passage über Herr i sei dort enthalten. Die Ehefrau von Herr habe mehrfach auf sozialen Netzwerken kundgetan, dass sie
für den Tod ihres Ehemannes verantwortlich mache. Die Verhältnisse hätten sich für den Kläger nach der Zerstörung der Grabstätte vo
drastisch verändert. Ihm drohe bei einer Rückkehr Festnahme und Folter. Es sei davon auszugehen, dass exilpolitische Aktivitäten von Kurden in Bremen dem türkischen Geheimdienst bekannt seien. Es bestehe ein besonderes Interesse an der Familie , zu der der Kläger in einem engen Verhältnis stehe. Aufgrund der ständigen Begleitung durch den Kläger, der als der Leibwächter von
gegolten habe, gebe es viele Bilder mit diesem in den sozialen Netzwerken. Der Kläger habe zudem seinen Militärdienst in der Türkei nicht abgeleistet und müsse auch deshalb mit Verfolgung rechnen. Der Kläger hat eine Übersetzung von Auszügen aus dem Buch „Dr. Said“ von
vorgelegt, in dem von ihm als Sohn des berichtet werde und auch der Name seines Großvaters werde erwähnt. Zudem sind öffentliche Posts von Fra vorgelegt worden. Weiter wurde ausgeführt, der Kläger sei zwischenzeitlich vorzeitig aus der Haft entlassen worden, im entsprechenden Beschluss des Landgerichts Bremen werde eine positive Sozialprognose gestellt. Mit Schriftsatz vom 27.4.2022 wurde vorgetragen, ein Dorfbewohner,
sei im September 2021 in der Türkei
6 festgenommen und auch nach dem Aufenthaltsort und den Aktivitäten des Klägers befragt worden.
Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger unter Aufhebung des Bescheides vom 9.11.2020, zugestellt am 11.11.2020, die Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise dem Kläger subsidiären Schutz gem. § 4 AsylG zu gewähren, dazu hilfsweise Abschiebeverbote gem. § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG festzustellen. 2. die Entscheidung über das gesetzliche Einreiseverbot gem. § 11 Abs. 1 AufenthG aufzuheben. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie nimmt Bezug auf den angefochtenen Bescheid.
Mit Beschluss vom 3.3.2021 hat die erkennende Einzelrichterin die aufschiebende Wirkung der Klage lediglich hinsichtlich der Befristung des verfügten Einreise- und Aufenthaltsverbots angeordnet und den Eilantrag im Übrigen abgewiesen, 2 V 2619/20.
Mit Beschluss vom 25.2.2022 ist der Rechtsstreit auf die Einzelrichterin übertragen worden. Diese hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört und zudem Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen
; zum Inhalt der jeweiligen Aussagen wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten zu diesem und den Verfahren 2 K 1230/19 und 4 K 2631/19 und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Die in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung, soweit sie in dieser Entscheidung verwertet worden sind.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage hat im tenorierten Umfang Erfolg.
I. Der Kläger hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Zwar erfüllt er grundsätzlich die Voraussetzungen des § 3 AsylG (1.), aus diesen Gründen ist der angefochtene Bescheid rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten,
7 soweit sein Asylbegehren als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde (2.). Der Kläger ist jedoch gemäß § 60 Abs. 8 AufenthG von der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausgeschlossen (3.).
1. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Eine Verfolgung kann dabei gemäß § 3c AsylG ausgehen von einem Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebietes beherrschen oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die zuvor genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Weiter darf für den Ausländer keine innerstaatliche Fluchtalternative bestehen, § 3e AsylG. Maßgeblich ist, ob der Schutzsuchende im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) einer Verfolgung ausgesetzt ist. Für die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft ist der (einheitliche) Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen.
Gemessen an diesen Maßstäben wäre der Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begründet.
a) Der Asylantrag des Klägers vom 30.7.2020 ist nicht anhand der Vorgaben des § 71 Abs. 1 AsylG für Asyl-Folgeanträge zu prüfen.
Der Kläger hat unter dem 14.8.2017 erklärt, er wolle sein Asyl zurückgeben. Damit war der mit Bescheid vom 27.1.2000 gewährte Schutz erloschen, § 72 Abs. 1 Ziffer 4 AsylG. Nach dem Wortlaut des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG liegt jedoch ein Folgeantrag nur vor, wenn ein Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrages erneut einen Asylantrag stellt; der Verzicht gemäß § 72 Abs. 1 Ziffer 4 AsylG wird in der Vorschrift nicht genannt. Gründe für eine entsprechende Anwendung des § 71 Abs. 1 AsylG auch in diesen Fällen unter erweiternder Auslegung des Wortlautes sind nicht
8 ersichtlich (vgl. auch LG Karlsruhe, B. v. 15.2.2008, 11 T 75/08, juris; BeckOK AuslR, § 72, Rdnr. 31; BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, § 71, Rdnr. 9).
b) Dem Kläger war nach seiner Einreise 1995 mit Bescheid vom 27.1.2000 Abschiebungsschutz gemäß § 51 Abs. 1 AuslG (Verbot der Abschiebung politisch Verfolgter) zuerkannt worden. Hintergrund dürfte gewesen sein, dass der Kläger über Jahre mit
zusammengearbeitet und als dessen Leibwächter fungiert hatte. war ein Bruder eines der Mitbegründer der PKK,
. Er war ebenfalls Mitglied der PKK, von der er sich jedoch in späteren Jahren distanzierte. 2016 verstarb
im Nordirak nachdem er zuvor über 15 Jahre in der Bundesrepublik Deutschland gelebt hatte. Das Schicksal von
ist gut dokumentiert und im Internet leicht zu recherchieren (vgl. nur „Nordirak: Warum ein Hamburger in den Krieg gegen den IS zieht – WELT“; Irak: Eine Frau sucht nach den Spuren ihres verstorbenen Mannes - DER SPIEGEL – Abruf jeweils zuletzt 9.6.2022). Es erscheint überzeugend, dass der Kläger wegen seiner Beziehung zu
und seinen notwendig damit verbundenen Kenntnissen von Strukturen türkei-kritischer Kurden in der Türkei von politischer Verfolgung bedroht war
wurde in seinem Heimatdorf begraben und es wurde ein Grabmal für ihn errichtet. Zu dem Begräbnis war auch der Zeuge in die Türkei gereist.
Aus dem Umstand, dass der Kläger 2017 auf seinen Abschiebungsschutz als politisch Verfolgter verzichtete und sich einen türkischen Pass ausstellen ließ, ist zu schließen, dass er zu diesem Zeitpunkt nicht mehr von einer Gefährdung in der Türkei ausging. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass er trotz eines türkischen Passes und eines gesicherten Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet keine Reise in die Türkei unternahm. In der mündlichen Verhandlung erläuterte er dazu, er habe damals gesehen, dass der türkische Staat die Errichtung eines Grabmals für
erlaubt habe und dass dessen Familienmitglieder problemlos zur Beerdigung hätten reisen können. Später sei das Grabmal jedoch zerstört worden und es seien Angehörige von
verhaftet und verhört worden, daher sei er nicht in die Türkei gereist.
Im Oktober 2000 erschien das von
verfasste Buch „Dr. Said – Wir haben den Schlüssel zu den Bergen verloren“, in dem u.a. die Geschichte von
geschildert wird (Dr. Said - Wir haben den Schlüssel zu den Bergen verloren I Madiya – Abruf zuletzt am 9.6.2022). Der Kläger hat vorgetragen, er werde in dem Buch erwähnt und hat entsprechende Auszüge in der Übersetzung vorgelegt. Auch wenn an der im Beschluss vom 3.3.2021, 2 V 2619/20, ausgeführten Auffassung festzuhalten ist, dass sich
9 allein aus den vorgelegten Textzeilen keine asylrelevante Gefährdung des Klägers ergibt, hat der Kläger jedoch im Klageverfahren zu Recht darauf hingewiesen, dass er durch die Angabe des Namens auch seines Vaters im Buch für die türkischen Behörden leicht zu identifizieren sei und dass durch eine zitierte Äußerung von Dr. Süleyman deutlich werde, dass sich der dort benannte Kenan „in den Bergen“, also bei der PKK aufgehalten habe.
Entscheidend für die Annahme einer aktuellen flüchtlingsrelevanten Gefährdung des Klägers sind jedoch die Angaben des Zeugen
, die belegen, dass
für die türkischen Sicherheitsbehörden weiterhin ein Feindbild darstellt und dass ein gesteigertes Interesse an Personen besteht, die mit ihm in engem Kontakt standen. Die in der mündlichen Verhandlung erfolgten Angaben des Zeugen waren präzise und überzeugend, Widersprüche traten nicht auf. Der Zeuge wirkte reflektiert und seine Schilderungen erfolgten undramatisch und ohne Übertreibungen. Belegt wurden seine Angaben über eine Befragung bei der türkischen Polizei und die ihm dort gemachten Vorwürfe zudem durch das in Kopie zur Akte gereichte Urteil des 2. Strafgerichts Bingöl vom 28.12.2021. Der Zeuge berichtete, er habe einen richtigen Hass der türkischen Polizisten auf
verspürt. Er sei nach seinem Eindruck gezielt nach Personen befragt worden, die in engem Kontakt zu diesem gestanden hätten. Dies seien neben den Familienangehörigen weitere fünf Personen gewesen, unter ihnen der Kläger. Diesem sei unterstellt worden, er fungiere nun als Leibwächter für
.
Damit ergibt sich in einer Gesamtschau eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass die hinsichtlich des Klägers 2000 festgestellte asylrelevante Gefährdung weiterhin besteht und der Kläger entweder bei dem Verzicht auf seinen Schutz als politisch Verfolgter im Jahr 2017 einer falschen Einschätzung der Situation in der Türkei unterlag oder jedenfalls sich die Verhältnisse durch die verschärfte innenpolitische Situation in der Türkei wieder zu seinen Lasten verändert haben. Es ist davon auszugehen, dass er von den türkischen Sicherheitskräften weiterhin als ehemaliges Mitglied der PKK und Vertrauter eines namhaften Unterstützers der kurdischen Unabhängigkeitsbewegung gesucht wird. Ihm droht damit in der Türkei eine strafrechtliche Verfolgung wegen Terrorismusverdacht.
Zwar kann allein aus dem Akt der Strafverfolgung noch nicht darauf geschlossen werden, dass eine flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung vorliegt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist bei solchen staatlichen Maßnahmen nicht von politischer Verfolgung auszugehen, die allein dem grundsätzlich legitimen staatlichen Rechtsgüterschutz – etwa im Bereich der Terrorismusbekämpfung – dienen oder die nicht über das hinausgehen, was auch bei der Ahndung sonstiger krimineller Taten ohne politischen Bezug regelmäßig angewandt wird. Auch eine danach nicht
10 asylerhebliche Strafverfolgung kann aber in politische Verfolgung umschlagen, wenn objektive Umstände darauf schließen lassen, dass der Betroffene eine härtere als die sonst übliche Behandlung erleidet – sog. Politmalus (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss v. 4.12.2012 – 2 BvR 2954/09 –, juris Rn. 24 m.w.N.). Gemäß § 3a Abs. 2 Nr. 3 AsylG ist das bei einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Strafverfolgung oder Bestrafung der Fall. Eine besondere Intensität der Verfolgungsmaßnahmen ist ein Indiz für das Vorliegen eines Politmalus. In Betracht kommen insoweit insbesondere körperliche Misshandlungen im Polizeigewahrsam. Derartige Übergriffe sind – anders als die bloße Verhaftung – von vornherein nur als eine außerhalb des Kanons staatlicher Kriminalstrafen und strafprozessualer Anordnungen stehende polizeiliche Repressionsmaßnahme vorstellbar (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 31.5.2016 – 11 LB 53/15 –, juris Rn. 36; VG Bremen, Urt. v. 8.5.2020 – 2 K 962/18 –, juris Rn. 23).
Nach dem Putschversuch 2016 hat die türkische Regierung sog. „Säuberungsmaßnahmen“ gegen Individuen und Institutionen eingeleitet, die sie der Gülen-Bewegung zurechnet oder denen eine Nähe zur PKK oder anderen terroristischen Vereinigungen vorgeworfen wird. Im Zuge dieser Maßnahmen wurden bislang nach Angaben des türkischen Justizministeriums und des Innenministeriums gegen ca. 600.000 Personen Ermittlungsverfahren eingeleitet. Bereits vor dem Putschversuch wurde innenpolitisch ein zunehmend autoritärer Weg eingeschlagen, der die Türkei sukzessive von europäischen Rechtsstandards und Werten entfernt hatte. Zu beobachten sind bis heute eine weiter zunehmende Einschränkung der Meinungs- und Pressefreiheit, Missbrauch der Justiz für persönliche Machtinteressen, eine kaum kaschierte politische Einflussnahme auf Wissenschaft und Universitäten und eine deutliche Eskalation im Kurdenkonflikt nach dem Scheitern der Gespräche der Regierung mit der PKK im Jahre 2015 (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand Juni 2021, S. 4 ff.; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderreport 47 Türkei, Die Entwicklung des Kurdenkonflikts, der PKK und der HDP, Stand 12/2021, S. 23 ff.; VG Bremen, Urt. v. 24.9.2021 – 2 K 813/19 –, juris Rn. 20; VG München, Urt. v.30.4.2021 – M 1 K 17.40851 –, juris Rn. 40).
Daneben ist zu berücksichtigen, dass die Türkei seit Sommer 2015 Ziel terroristischer Anschläge war, welche seitens der türkischen Regierung u.a. der PKK zur Last gelegt wurden und Vorwand boten, den zwischen der Regierung und PKK-Chef Öcalan zur Beendigung des seit den 80er Jahren blutig ausgefochtenen Konflikts um kurdische Autonomie erfolgversprechend eingeleiteten Befriedungsprozess mit der PKK abzubrechen (zur Vorgeschichte und Entwicklung der PKK siehe: Bundesamt für Migration
11 und Flüchtlinge, Länderreport 47 Türkei, Die Entwicklung des Kurdenkonflikts, der PKK und der HDP, Stand 12/2021; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Türkei, 06. Dezember 2021, S. 30 ff. m.w.N.). Flankiert von einem nationalistisch ideologisierten Kurs geht die Türkei bedingungslos gegen die PKK vor sowie deren vermeintliche Unterstützer vor und nutzt den Vorwurf des Terrorismus auch für weitergehende Freiheitsbeschränkungen und Repressalien (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand Juni 2021, S. 5, 12, 18).
Personen, die für die PKK oder eine mit der PKK verbündete Organisation tätig sind oder waren oder ihnen diese Eigenschaft zugeschrieben wird, müssen in der Türkei mit langen Haftstrafen rechnen (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Türkei, 06. Dezember 2021, S. 172). Wegen PKK-Verbindungen Verhaftete können keine fairen Verfahren erwarten und es besteht für sie ein erhebliches Risiko, in Polizeigewahrsam oder Haft durch Sicherheitskräfte misshandelt zu werden (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand Juni 2021, S. 12, 18). Über die letzten vier Jahre wird von einer Zunahme von Vorwürfen über Folter, Misshandlung und grausame und unmenschliche oder erniedrigende Behandlung in Polizeigewahrsam und Gefängnissen berichtet. Betroffen sind sowohl Personen, welche wegen politischer als auch gewöhnlicher Straftaten angeklagt sind. Die Staatsanwaltschaft führt keine adäquaten Untersuchungen zu solchen Anschuldigungen durch. Zudem herrscht eine weitverbreitete Kultur der Straflosigkeit für Mitglieder der Sicherheitskräfte und betroffene Beamte. Solche Vorwürfe gab es seit Ende des offiziellen Besuchs des UN-Sonderberichterstatters zu Folter im Dezember 2016, u.a. angesichts der Behauptungen, dass eine große Anzahl von Personen, die im Verdacht stehen, Verbindungen zur Gülen-Bewegung oder zur PKK zu haben, brutalen Verhörmethoden ausgesetzt sind, die darauf abzielen, Geständnisse zu erzwingen oder Häftlinge zu nötigen, andere zu belasten. Glaubhafte Berichte von Menschenrechtsorganisationen, der Anwaltskammer Ankara, der Opposition sowie von Betroffenen über Fälle von Folterungen, Entführungen und die Existenz informeller Anhaltezentren gibt es weiterhin. So wurden unter anderem infolge bewaffneter Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und der PKK in Urfa beispielsweise 47 Personen verhaftet. Nach Angaben ihrer Anwälte und ausgehend von vorliegenden Fotografien wurden einige der Inhaftierten in der dortigen Gendarmeriewache von Bozova Yaylak gefoltert oder anderweitig misshandelt (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Türkei, 06. Dezember 2021, S. 55, 56).
12 Die türkischen Behörden unterhalten eine Reihe von Datenbanken, die Informationen für Einwanderungs- und Strafverfolgungsbeamte bereitstellen. Das Allgemeine Informationssammlungssystem (Ulusal Yargi Ağı Bilişim Sistemi – UYAP), das Informationen über Haftbefehle, frühere Verhaftungen, Reisebeschränkungen, Wehrdienstaufzeichnungen und den Steuerstatus liefert, ist in den meisten Flug- und Seehäfen des Landes verfügbar. Ein separates Grenzkontroll-Informationssystem, das von der Polizei genutzt wird, sammelt Informationen über frühere Ankünfte und Abreisen. Wenn bei der Einreisekontrolle festgestellt wird, dass für die einreisende Person ein Eintrag im Fahndungsregister besteht oder ein Ermittlungsverfahren anhängig ist, wird die Person in Polizeigewahrsam genommen und der Staatsanwaltschaft vorgeführt. Das gilt auch für den Fall, dass ein Strafverfahren anhängig ist (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Türkei, 06. Dezember 2021, S. 172).
Hiervon ausgehend, ist die Furcht des Klägers vor Verfolgung zur Überzeugung der Einzelrichterin als begründet anzusehen. Auf Grund der Erkenntnislage besteht eine verfolgungsrelevante Rückkehrgefährdung insbesondere bei Personen, die in das Fahndungsregister eingetragen sind, gegen die ein Ermittlungs- oder Strafverfahren anhängig ist oder die sich in besonders exponierter Weise exilpolitisch betätigt haben und deshalb in das Visier der türkischen Sicherheitsbehörden geraten sind, weil sie als potentielle Unterstützer etwa der PKK oder anderer terroristischer Organisationen angesehen werden (vgl. VG Aachen, Urt. v. 11.2.2022 – 10 K 1852/19.A – juris Rn. 55 m.w.N.; VG Bremen, Urt. v. 24.9.2021 – 2 K 813/19 –, juris Rn. 20; VG Bremen, Urt. v. 11.3.2022, 2 K 1737/19, juris). Dem steht nicht entgegen, dass der Zeuge
in der Polizeihaft keinen Folterungen ausgesetzt war und die Türkei unbehelligt wieder verlassen konnte. Denn bei dem Zeugen handelt es sich um einen deutschen Staatsangehörigen, der sich nach eigenen Angaben nie politische betätigt hat; insoweit unterscheidet sich dessen Situation deutlich von der des Klägers.
Vor diesem Hintergrund würde eine Rückkehr in die Türkei für den Kläger ein unzumutbares Risiko darstellen. Der Kläger müsste bei der Einreise damit rechnen, wegen Terrorunterstützung festgenommen und inhaftiert zu werden. Er liefe mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahr, asylerheblichen Maßnahmen ausgesetzt zu sein.
2. Da das Asylgesuch des Klägers dem Grunde nach begründet ist, kann es nicht gemäß § 30 AsylG als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden. Die entsprechende Feststellung im streitgegenständlichen Bescheid ist daher aufzuheben.
13 3. Der Kläger ist jedoch wegen § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG von der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausgeschlossen.
Gemäß § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG ist ein Ausländer von der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausgeschlossen, wenn er aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist (Alt. 1) oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist (Alt. 2). Im letztgenannten Fall muss zusätzlich eine konkrete Wiederholungsgefahr betehen. Diese liegt nur vor, wenn von dem Ausländer in Zukunft neue vergleichbare Straftaten ernsthaft drohen (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.11.2000, 9 C 6/00, BVerwGE 112, 185-194; Urt. v. 31.1.2013, 10 C 17/12, BVerwGE 146, 31-40).
Durch die Verurteilung durch das Landgericht Trier vom 4.1.2019 zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten erfüllt der Kläger den Tatbestand des § 60 Abs. 8 Satz 1 2. Alt. AufenthG. Zur Frage des Vorliegens einer Wiederholungsgefahr im Falle des Klägers hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Bremen in ihrem Urteil vom 7.2.2022, 4 K 2631/19, ausgeführt: „Der fortgesetzte Aufenthalt des Klägers begründet eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland. Bei der tatrichterlichen Prognose, ob die erneute Begehung von Straftaten droht, sind alle Umstände des Einzelfalls gegeneinander abzuwägen, die geeignet sind, Auskunft über die gegenwärtig (noch) von dem Betroffenen ausgehende Gefährdung zu geben. An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind bei dieser Prognose umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.10.2012 – 1 C 13.11 –, juris Rn. 18; OVG Bremen, Beschl. v. 15.11.2019 – 2 B 243/19 –, juris Rn. 11). Erforderlich, aber auch ausreichend für die Begründung eines spezialpräventiven Ausweisungsinteresses ist in solchen Fällen bereits die „ernsthafte Möglichkeit“ einer Wiederholung (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.11.2000 – 9 C 6/00 –, juris Rn. 14; OVG Bremen, Beschl. v. 12.03.2020 – 2 B 19/20 –, juris Rn. 16; OVG Bremen, Beschl. v. 26.09.2019 – 2 B 214/19 –, juris Rn. 21; Hailbronner, AuslR, § 53 AufenthG, Rn. 142 m.w.N.). Bei schweren Betäubungsmitteldelikten – wie hier der Einfuhr von insgesamt mehreren hundert Kilogramm Cannabis im Rahmen des organisierten Drogenhandels – sind keine hohen Anforderungen an eine Wiederholungsgefahr zu stellen. Eine grenzenlose Relativierung des Wahrscheinlichkeitsmaßstabs nach unten ist jedoch auch hier nicht
14 zulässig (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 12.03.2020 – 2 B 19/20 –, juris Rn. 16; OVG Bremen, Beschl. v. 26.09.2019 – 2 B 214/19 –, juris Rn. 21). aa. Vorliegend begründen Tatsachen die mehr als nur ernsthafte Möglichkeit, dass der Kläger erneut Straftaten aus dem Bereich der Betäubungsmitteldelikte begehen und folglich ein Rechtsgut von besonders hohem Rang, die Volksgesundheit, schädigen wird. Das Landgericht Trier verhängte durch Urteil vom 04.01.2019 gegen den Kläger wegen der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln eine Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten. Als Motiv für die Beteiligung an der Einfuhr von 200 kg (netto) Marihuana gab der Kläger im Rahmen der Hauptverhandlung an, er habe aus Geldnot gehandelt (vgl. S. 13 f. der Urteilsgründe). Die wirtschaftlichen Verhältnisse haben sich jedoch beim Kläger seit seiner Verurteilung nicht verbessert, sondern vielmehr noch verschlechtert. Ein Motiv für etwaige zukünftige Taten besteht daher nach der Überzeugung der Kammer fort. Zwar hat der Kläger zwischenzeitlich auf Grund von Schulden in Höhe von insgesamt ca. 78.000 EUR einen Antrag auf Durchführung eines Privatinsolvenzverfahrens beim Amtsgericht Bremen eingereicht. Das Verfahren ist aber bislang noch nicht abgeschlossen und wird voraussichtlich noch einige Zeit andauern. Zudem ist zu bedenken, dass der Kläger erheblich und einschlägig vorbestraft ist. Ein aktueller Bundeszentralregisterauszug (Stand: 14.01.2022) weist insgesamt sieben Einträge zum Kläger auf. Aus dem Bundeszentralregisterauszug wird auch ersichtlich, dass der Kläger bereits im Jahr 1997, also kurz nach seiner Einreise in das Bundesgebiet, begonnen hat, Straftaten im Bundesgebiet zu begehen. Im Jahr 1999 hat der Kläger erstmals gegen das Betäubungsmittelgesetz verstoßen. Der letzte Eintrag, die Anlassverurteilung durch das Landgericht Trier wegen der Tat vom 30.10.2017, zeigt, dass sich der Kläger auch nicht durch weitere, zwischenzeitlich gegen ihn verhängte Freiheits- und Geldstrafen von der Begehung weiterer Straftaten hat abhalten lassen. bb. Es sind keine Tatsachen ersichtlich, die das Rückfallrisiko beim Kläger hinreichend absenken. Dass der Kläger Erstverbüßer ist und seit seiner vorzeitigen Haftentlassung am 27.10.2020 nicht wegen einer neuen Straftat verurteilt wurde, reicht nach der Überzeugung der Kammer nicht aus, um die erhöhte Rückfallwahrscheinlichkeit hinreichend abzusenken. Der Zeitraum seit seiner vorzeitigen Haftentlassung am 27.10.2020 ist zu kurz, als dass sich hierauf bezogen eine langfristige – positive – Legalprognose zu Gunsten des Klägers begründen ließe.
15 Auch die Strafaussetzungsentscheidung der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bremen vom 20.10.2020, der eine positive – auf den Bewährungszeitraum von drei Jahren bezogene – Legalprognose zugrunde lag, lässt sich nicht zu Gunsten des Klägers ins Feld führen. Zum einen ist im Ausweisungsverfahren eine Legalprognose zu erstellen, die sich weit über den relativ kurzen Bewährungszeitraum von hier drei Jahren hinaus erstreckt. Zum anderen haben sich zwischenzeitlich sämtliche Annahmen (bezogen auf risikominimierende Faktoren beim Kläger), die die Strafvollstreckungskammer ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat, als unzutreffend erwiesen. Die Strafvollstreckungskammer ist am 20.10.2020 noch davon ausgegangen, der Kläger würde nach seiner vorzeitigen Haftentlassung eine Erwerbstätigkeit für die ausüben. Zusätzlich stünde ihm, mit Blick auf seine Familie und den geplanten Einzug in die gemeinsame Wohnung im , ein günstiger sozialer Empfangsraum zur Verfügung. Nach den Erkenntnissen, die die Kammer im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 07.02.2022 erlangt hat, steht fest, dass der Kläger derzeit keine Erwerbstätigkeit ausübt und auch nicht absehbar ist, wann er wieder eine Erwerbstätigkeit ausüben wird. Sofern der Kläger diesbezüglich im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, er sei derzeit krankgeschrieben, sein Arbeitsvertrag sei aber nicht gekündigt, so ist dies unerheblich. Denn seine wirtschaftlichen Verhältnisse verschlechtern sich dadurch, dass er nun „nur“ noch Krankengeld erhält, immer weiter. Zudem fehlt ihm die Struktur für seinen Alltag, die die regelmäßige Ausübung einer Erwerbstätigkeit mit sich bringt. Der der Kammer im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgelegte Behandlungsplan des Klinikums , in dem er sich seit dem 01.02.2022 zur teilstationären Behandlung befindet, mag viele Termine vorsehen. Ob er diese Termine aber auch verlässlich und regelmäßig wahrnimmt, lässt sich für die Kammer derzeit nicht vorhersehen. Im Übrigen steht auch fest, dass der Kläger nicht mehr mit seiner Partnerin und seinen drei Kindern in der gemeinsamen Wohnung im lebt und ein Zusammenleben auf absehbare Zeit nicht möglich sein wird. Der Kläger lebt hier in Bremen im Haushalt seiner Eltern. Die Partnerin des Klägers ist wiederum in Folge eines Vorfalls vom 21.05.2021, im Rahmen dessen der Kläger sie bis zur Bewusstlosigkeit gewürgt haben soll, weswegen die Staatsanwaltschaft Bremen derzeit auch ein Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen des Verdachts der gefährlichen Körperverletzung (Az. 160 Js 37052/21) führt, aus der Wohnung im
ausgezogen und mit den drei Kindern nach verzogen. Nach den übereinstimmenden Angaben des Klägers und seiner Partnerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat das Jugendamt dem Kläger den unmittelbaren Kontakt zu seinen Kindern untersagt. Der Kläger bemüht sich derzeit um die Erlaubnis des
16 Jugendamts zur Wiederherstellung des Kontakts zu seinen Kindern. Ob dies gelingen wird, ist derzeit ebenfalls nicht absehbar.“ Dieser Einschätzung schließt sich die erkennende Einzelrichterin an. Hinzuzufügen ist, dass der Kläger nach der Haftentlassung am 4.6.2021 erneut straffällig geworden ist. Die unter dem Aktenzeichen 160 Js 37052/21 verfolgte gefährliche Körperverletzung wurde mit Beschluss vom 31.5.2022 gemäß § 153a Abs. 2 StPO gegen Geldauflage vorläufig eingestellt, mithin ging das Amtsgericht Bremen davon aus, dass der Kläger die Tat begangen hatte und nicht etwa zu Unrecht beschuldigt worden war. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, er habe sich mit seiner Lebensgefährtin versöhnt und absolviere eine Therapie, widerlegen diese eher pauschalen Angaben nicht die obigen Ausführungen zu den nicht gesicherten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Klägers. Zudem hat dieser selbst angegeben, dass die begonnenen Therapie noch nicht abgeschlossen ist.
II. 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG. Zwar droht ihm nach den oben unter I. 1. b) erfolgten Ausführungen in der Türkei ein ernsthafter Schaden i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG, er ist jedoch gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG von der Zuerkennung subsidiären Schutzes ausgeschlossen, da schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er eine schwere Straftat begangen hat.
Mit § 4 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AsylG wurde Art. 17 Abs. 1b Richtlinie 2011/95/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, einen einheitlichen Status der Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 337, S. 9) umgesetzt. Dies ist bei der Auslegung des § 4 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AsylG zu berücksichtigen. Eine Definition der „schweren Straftat“ enthält die Richtlinie 2011/95/EG nicht. Die Richtlinie verweist zur Bestimmung des Sinnes und der Tragweite dieses Begriffs auch nicht ausdrücklich auf das nationale Recht (EuGH, Urt. v. 13.9.2018 - C-369/17 - Rn. 33, juris). Insofern hat der Begriff der „schweren Straftat“ eine autonome und einheitliche Auslegung zu erhalten, die unter Berücksichtigung ihres Kontextes und des mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgten Ziels gefunden werden muss (EuGH, a.a.O., Rn. 36). Zweck des Art. 17 Abs. 1b Richtlinie 2011/95/EU ist es, Personen auszuschließen, die als des subsidiären Schutzes unwürdig angesehen werden, und die Glaubwürdigkeit des gemeinsamen europäischen Asylsystems zu erhalten, das sowohl die Annäherung der
17 Bestimmungen über die Zuerkennung und die Merkmale der Flüchtlingseigenschaft als auch die Maßnahmen über die Formen des subsidiären Schutzes umfasst, die einer Person, die eines solchen Schutzes bedarf, einen angemessenen Status verleihen (EuGH, a.a.O., Rn. 51). Dieser Ausschlussgrund bildet eine Ausnahme von der in Art. 18 Richtlinie 2011/95/EU aufgestellten allgemeinen Regel und ist daher restriktiv auszulegen (EuGH, a.a.O., Rn. 52). Dabei kommt dem Kriterium des in den strafrechtlichen Vorschriften des betreffenden Mitgliedstaates vorgesehenen Strafmaßes zwar eine besondere Bedeutung zu, dennoch hat die zuständige Behörde in jedem Einzelfall eine Würdigung der genauen tatsächlichen Umstände, die ihr bekannt sind, vorzunehmen, um zu ermitteln, ob schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass die Handlungen des Betreffenden, der im Übrigen die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes erfüllt, unter diesen Ausschlusstatbestand fallen (EuGH, a.a.O. Rn. 55). Das ist anhand einer Vielzahl von Kriterien, wie unter anderem der Art der Straftat, der verursachten Schäden, der Form des zur Verfolgung herangezogenen Verfahrens, der Art der Strafmaßnahme und der Berücksichtigung der Frage zu beurteilen, ob die fragliche Straftat in den anderen Rechtsordnungen ebenfalls überwiegend als schwere Straftat angesehen werde (EuGH, a.a.O., Rn. 56). Bei der im jeweiligen Einzelfall vorzunehmenden Gewichtung der Tat ist zu berücksichtigen, dass § 4 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AsylG einen Fall der Unwürdigkeit regelt, bei dem es weder darauf ankommt, wie lange die Tat zurücklegt, noch ob von dem betreffenden Ausländer aktuell Gefahren ausgehen (BVerwG, Urt. v. 25.3.2015 - 1 C 16.14 - juris Rn. 29). Ferner ist in systematischer Hinsicht zu berücksichtigen, dass § 4 Abs. 2 S. 1 AsylG weitere Fälle der Unwürdigkeit benennt und zwar Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 4 Abs. 2 S. 1 Nr. 1) sowie Handlungen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen (§ 4 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 AsylG). Im Hinblick auf diese sehr gravierenden Verhaltensweisen ist daher angesichts des vom Europäischen Gerichtshof betonten Ausnahmecharakters der Ausschlussgründe ein erhebliches Gewicht sowohl der Straftaten als auch der schwerwiegenden Gründe für die Annahme, dass diese begangen worden sind zu fordern (VG Freiburg (Breisgau), Urt. v. 5.2.2021 – A 5 K 7139/18 –, Rn. 31 - 33, juris).
Im Rahmen des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG bedarf es keiner zusätzlichen zukunftsgerichteten Prognoseentscheidung hinsichtlich des Bestehens einer Wiederholungsgefahr, wie sie etwa bei dem gefahrenabwehrrechtlich geprägten Ausschlusstatbestand in § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AsylG erforderlich ist. Vielmehr handelt es sich bei § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG um einen dauerhaften Ausschlussgrund, der nicht der Abwehr zukünftiger Gefahren dient, sondern die Konsequenz der aus der Begehung
18 einer schweren Straftat resultierenden „Unwürdigkeit“ des Ausländers ist, den subsidiären Schutz (weiter) zu erhalten (vgl. EuGH, Urt. v. 13.9.2018 - Rs. C-369/17, juris Rn. 51). Deshalb wirkt der Ausschluss selbst dann fort, wenn keine konkrete Wiederholungsgefahr besteht (VG Hamburg, Urt. v. 26.2.2021, 8 A 5095/20, juris; VG Trier, Urt. v. 6.10.2020, 1 K 942/20.TR –, Rn. 24 - 26, juris, m.w.N.).
Der Kläger wurde mit Urteil vom 4.1.2019 zu einer erheblichen Freiheitsstrafe wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln bzw. der Behilfe hierzu verurteilt. Der Kläger war für eine Organisation tätig, die mit großen Mengen im europäischen Rauschgifthandel verstrickt war. Das Landgericht Trier hat bei der Strafzumessung keinen minder schweren Fall angenommen. Unter Zugrundelegung der oben benannten Maßstäbe handelt es sich bei der vom Kläger begangenen Straftat um eine schwere Straftat im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG. Art. 83 Abs. 1 und 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) lässt sich entnehmen, dass der illegale Drogenhandel innerhalb der Europäischen Union dem Bereich der „besonders schweren Kriminalität“ zugeordnet wird, die aufgrund der Art oder der Auswirkungen der Straftaten eine grenzüberschreitende Dimension hat und bei der „eine besondere Notwendigkeit [besteht], sie auf einer gemeinsamen Grundlage zu bekämpfen“. Die besondere Schwere der vom Kläger verwirklichten Tat folgt zudem aus den erheblichen Gefahren, die vom unerlaubten Vertrieb von Betäubungsmitteln, insbesondere für Leben und körperliche Gesundheit der Allgemeinheit, ausgehen (vgl. VG Trier, Urt. v. 6.10.2020, 1 K 042/20.TR, juris, m.w.N.).
2. Aus den unter I. 2. aufgeführten Gründen ist die Ablehnung der Gewährung subsidiären Schutzes als offensichtlich unbegründet aufzuheben.
III. In der Person des Klägers liegen die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK bezogen auf die Türkei vor.
Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Nach Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Abschiebung eines Ausländers ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) dann mit Art. 3 EMRK unvereinbar, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der
19 Betroffene im Fall seiner Abschiebung der ernsthaften Gefahr („real risk“) der Folter oder der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt wäre (EGMR, Urt. v. 23.3.2016, F.G. gegen Schweden, Nr. 43.611/11, Rn. 110; EGMR, Urt. v. 28.06.2011, Sufi und Elmi gegen Vereintes Königreich, Nr. 8319/17 u.a., Rn. 212). Der EGMR hat ausgeführt, die Vorschrift bilde einen der grundlegendsten Werte der demokratischen Gesellschaft. Danach sei Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe ungeachtet des Verhaltens des Opfers absolut verboten; das gelte selbst in Fällen terroristischer Gewalt (EGMR, Urt. v. 15.11.1996 – 70/1995/576/662 –, NVwZ 1997, 1093, Rn. 79). Art. 3 EMRK gilt gleichermaßen absolut in Abschiebungsfällen. Wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass eine Person im Falle ihrer Überstellung an einen anderen Staat einem realen Risiko ausgesetzt ist, einer mit Art. 3 EMRK unvereinbaren Behandlung unterworfen zu werden, ist der Vertragsstaat verpflichtet, die Person gegen solche Behandlung zu schützen (EGMR, Urt. v. 15.11.1996 – 70/1995/576/662 –, NVwZ 1997, 1093, Rn. 80). Das gilt auch dann, wenn die Abschiebung in einen Vertragsstaat erfolgen soll (Meyer-Ladewig/Nettesheim/von Raumer, EMRK, 4. Aufl. 2017, Art. 3 Rn. 69 m.w.N.). Demzufolge ist in solchen Fällen eine Abschiebung ausgeschlossen. Droht der abzuschiebenden Person im Zielstaat, dass sie inhaftiert wird, sind die dortigen Haftbedingungen zu prüfen. Auch wenn Haftbedingungen nicht darauf abzielen, den Gefangenen zu demütigen oder zu erniedrigen, verstoßen sie gegen das Folterverbot in Art. 3 EMRK, wenn sie erhebliches psychisches oder physisches Leid verursachen, die Menschenwürde beeinträchtigen und Gefühle von Demütigung und Erniedrigung erwecken (vgl. EGMR, Urt. v. 15.7.2002 – 47095/99 –, NVwZ 2005, 303, Leitsatz). Ob im Abschiebezielstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine gegen Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung droht, hängt sowohl von der Menschenrechtslage in diesem Staat als auch von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, die das Risikopotential erhöhen oder verringern können (BVerwG, Urt. v. 27.3.2018 – 1 A 5/17, juris Rn. 62).
Aus den Ausführungen unter I. 1. b) ergibt sich, dass die ernsthafte Gefahr besteht, dass dem Kläger eine mit Art. 3 EMRK unvereinbare Behandlung in der Türkei droht. Er muss bei einer Abschiebung damit rechnen, wegen Terrorismusunterstützung festgenommen zu werden und ist in diesem Fall von Misshandlungen, insbesondere in Polizeigewahrsam, und einem unfairen Strafverfahren bedroht.
Die Beklagte ist daher zu verpflichten, ein entsprechendes Abschiebungsverbot festzustellen. Aus diesem Grunde sind auch die Ziffern 4. und 5. des streitgegenständlichen Bescheides vom 9.11.2020 aufzuheben.
20 IV. Die Kostenentscheidung in dem nach § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahren beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden.
Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung gemäß § 78 Abs. 3 AsylG zuzulassen ist.
Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird.
Dr. Benjes