Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Bremen
Verwaltungsgericht Bremen Beschluss vom 03.06.2022 – 3 V 592/22
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 3 V 592/22
Beschluss In der Verwaltungsrechtssache
– Antragstellerin – Prozessbevollmächtigte:
g e g e n die Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch die Senatorin für Kinder und Bildung, Rembertiring 8 - 12, 28195 Bremen, – Antragsgegnerin – Prozessbevollmächtigte:
hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 3. Kammer - durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Vosteen, die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Korrell und die Richterin Schröder am 3. Juni 2022 beschlossen: Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, der Antragstellerin vorläufig einen Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung im Sinne des § 24 Abs. 3 SGB VIII im Umfang von sechs Stunden täglich bereit zu stellen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
2 Gründe I. Die am .2019 geborene Antragstellerin begehrt die Zuweisung eines Betreuungsplatzes in einer Kindertageseinrichtung.
Am 03.01.2022 beantragten die berufstätigen Eltern der Antragstellerin über das Online- Anmeldeportal der Antragsgegnerin der bisher durch eine Tagesmutter betreuten Antragstellerin für das Betreuungsjahr 2022/2023 ab dem 01.08.2022 einen Betreuungsplatz in einer Kindertagesstätte im Umfang von sieben Stunden zur Verfügung zu stellen. Im Antrag gaben sie drei Wunscheinrichtungen an (KiTa , Kinderhaus und KuFZ ). In der Folgezeit wurde der Antragstellerin weder in einer der benannten Wunscheinrichtungen noch in einer anderen Kindertagesstätte ein Betreuungsplatz vermittelt. Eine ausdrückliche Antragsablehnung erfolgte nicht.
Am 14.04.2022 hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht eine Untätigkeitsklage erhoben (3 K 593/22) erhoben, über die noch nicht entschieden ist. Zugleich hat die Antragstellerin um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Sie begehrt, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, ihr vorläufig einen Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung im Sinne des § 24 Abs. 3 SGB VIII im Umfang von sechs Stunden täglich zur Verfügung zu stellen. Aus dem Kita-Portal der Antragsgegnerin sei ersichtlich, dass die Antragstellerin in den drei genannten Wunscheinrichtungen angemeldet worden sei, für sie dort aber kein Betreuungsplatz zur Verfügung stehe. Auch ein anderer Platz sei ihr nicht angeboten worden. Ihr Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz folge aus § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII. Dieser Rechtsanspruch bestehe auch dann, wenn sich die Antragsgegnerin auf mangelnde Betreuungskapazitäten berufe. Eine behauptete Kapazitätserschöpfung berühre den Rechtsanspruch der Antragstellerin nicht. Dies sei durch höchstrichterliche Entscheidungen hinsichtlich eines Anspruchs nach § 24 Abs. 2 SGB VIII und durch zurückliegende Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Bremen auch für einen Anspruch nach § 24 Abs. 3 SGB VIII so bestätigt worden. Die Antragsgegnerin habe im Übrigen auch nicht den Nachweis erbracht, dass sämtliche zumutbare Plätze bereits belegt seien und dass ggf. nicht auch überkapazitär belegt werde, bzw. belegt werden könne. Es sei auch ein Anordnungsgrund gegeben. Das Betreuungsangebot bei einer Tagesmutter laufe unaufschiebbar zum 31.07.2022 aus, da die Antragstellerin drei Jahre alt sei und die Voraussetzungen für eine Tagesmutter nicht mehr vorlägen. Die Absage eines Betreuungsplatzes führe auch zu einer irreversiblen Nichterfüllung des unaufschiebbaren
3 Anspruchs auf frühkindliche Förderung in einer Kindertageseinrichtung. Zudem seien beide Elternteile berufstätig. Der Vater der Antragstellerin habe eine Vollzeitstelle und die Mutter arbeite 32 Stunden pro Woche. Das Abwarten auf eine Hauptsacheentscheidung sei daher nicht zumutbar.
Die Antragsgegnerin ist dem Eilantrag entgegengetreten. Der Rechtsanspruch der Antragstellerin auf Förderung in einer Tageseinrichtung folge aus § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII und bestehe im Umfang von sechs Stunden täglich. Er könne derzeitig jedoch nicht erfüllt werden. Die Antragsgegnerin versuche seit Erhalt der Unterlagen, der Antragstellerin einen Betreuungsplatz zur Verfügung zu stellen. Dies sei bisher leider erfolglos verlaufen. Die Vermittlung eines zumutbaren Betreuungsplatzes sei momentan unmöglich. Ausweislich der im IT-Verwaltungstool Kita-Planer dargestellten 20 Plätze seien diese sämtlich bereits belegt oder lägen in einer Entfernung von über 2 km zum Wohnsitz des Kindes. Die vorhandenen Plätze in der Kindertagesbetreuung und Kindertagespflege würden bei einem Nachfrageüberhang nach den Regelungen des BremAOG (§ 6) vergeben. Das BremAOG binde KiTa Bremen, alle zuwendungsfinanzierten freien Träger sowie laufende Geldleistungen erhaltende Kindertagespflegepersonen. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die getroffenen Auswahlentscheidungen fehlerbehaftet sein könnten. Die zulässigen Kapazitäten seien vollständig ausgeschöpft worden, wobei der jeweilige Träger der Kindertageseinrichtung bzw. die Kindertagespflegestelle an den Rahmen der durch das Landesjugendamt erteilten Betriebserlaubnis bzw. Pflegeerlaubnis gebunden sei. Es seien von der Antragsgegnerin alle Anstrengungen unternommen worden, um mehr Betreuungsplätze zu schaffen. Durch Erhöhung des Betreuungsschlüssels seien die Kapazitäten im System ausgeweitet worden. Zusätzlich werde seit vielen Jahren ein umfangreicher Ausbau der Kindertagesbetreuungsangebote insbesondere über Neubaustandorte sowie auch durch Erweiterungsbauten an bereits bestehenden Standorten betrieben. Seit 2015 seien so 4.762 Plätze errichtet worden. Aufgrund des Fachkräftemangels könnten aktuell aber 110 Plätze bzw. 7 Gruppen nicht eröffnet werden. Es seien bereits zahlreiche Maßnahmen zur Fachkräftegewinnung und -sicherung umgesetzt worden. Im Ergebnis sei festzustellen, dass die Antragsgegnerin immense Anstrengungen unternommen habe, das Platzangebot ganz erheblich zu erweitern. Aufgrund der jedoch stetig weitersteigenden Kinderzahlen sowie begrenzten Fachkraftressourcen reiche auch dieses Angebot aktuell aber nicht aus, um allen Kindern einen Betreuungsplatz anbieten zu können. Die Antragsgegnerin sei aber weiterhin sehr bemüht, der Antragstellerin zeitnah einen Betreuungsplatz zur Verfügung zu stellen.
4 II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat im beantragten Umfang Erfolg.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Antragsteller hat dabei sowohl die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, den sog. Anordnungsgrund, als auch das Bestehen eines zu sichernden Rechts, den sog. Anordnungsanspruch, glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Maßgebend sind die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts.
Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes maßgeblichen summarischen Prüfung ist es hochgradig wahrscheinlich, dass der Antragstellerin gegenüber der Antragsgegnerin für das Kindergartenjahr 2022/23 ein Anspruch auf Zuweisung eines Betreuungsplatzes in einer Kindestageseinrichtung mit einem Betreuungsumfang von sechs Stunden täglich zusteht.
1. Der Rechtsanspruch der Antragstellerin auf die Verschaffung des von ihr begehrten Platzes in einer Kindertageseinrichtung folgt aus § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII. Gemäß § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII hat ein Kind, das – wie die Antragstellerin - das dritte Lebensjahr vollendet hat, bis zum Schuleintritt Anspruch auf den Besuch einer Tageseinrichtung. Nach § 24 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII haben die Träger der öffentlichen Jugendhilfe darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagesplätzen zur Verfügung steht. Durch § 5 Abs. 3 des Ortsgesetzes zur Aufnahme von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege der Stadtgemeinde Bremen (Aufnahmeortsgesetz - BremAOG) wird dieser Rechtsanspruch näher ausgestaltet. Danach hat ein Kind, das spätestens am 31. Dezember des Kindergartenjahres das dritte Lebensjahr vollendet und nach § 8 Abs. 3 BremAOG in den Kindergarten aufgenommen wird, einen Rechtsanspruch auf bis zu sechs Stunden tägliche Förderung in einer Tageseinrichtung. Nach § 24 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII kann das Kind bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden. Geht der angemeldete Bedarf über den in § 5 Abs. 3 BremAOG genannten Rechtsanspruch hinaus, ist die Gewährung eines höheren Stundenumfangs von der Geltendmachung eines individuellen Bedarfs abhängig (vgl. § 5 Abs. 4 BremAOG). Der individuelle Bedarf ist in einem solchen
5 Fall unter anderem danach festzustellen, ob die Erziehungsberechtigten nachweisen können, dass die tägliche oder wöchentliche Abwesenheit aufgrund von Erwerbstätigkeit über den Rechtsanspruch hinausgeht.
Die Antragstellerin hat sich im gerichtlichen Eilverfahren auf die Durchsetzung eines Betreuungsbedarfs im Umfang von täglich sechs Stunden beschränkt.
Die Antragsgegnerin erkennt den Rechtsanspruch der Antragstellerin auf einen Platz in einer Kindertageseinrichtung mit einem Betreuungsumfang von sechs Stunden täglich auch grundsätzlich an, hält diesem jedoch sinngemäß mangelnde Betreuungskapazitäten entgegen.
a. Der Vortrag der Antragsgegnerin als richtig unterstellt, dass trotz aller Anstrengungen die stetige Ausweitung der Betreuungskapazitäten derzeit nicht mit der weiter steigenden Betreuungsnachfrage Schritt hält, berührt nicht den Anordnungsanspruch der Antragstellerin.
In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass der Rechtsanspruch auf frühkindliche Förderung nach § 24 Abs. 2 SGB VIII keinem Kapazitätsvorbehalt unterliegt. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist verpflichtet zu gewährleisten, dass ein dem Bedarf in qualitativer und quantitativer Hinsicht gerecht werdendes Angebot an Tageseinrichtungen vorgehalten wird. Er hat gegebenenfalls die vorhandenen Kapazitäten so zu erweitern, dass sämtlichen anspruchsberechtigten Kindern ein ihrem Bedarf entsprechender Betreuungsplatz nachgewiesen werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.10.2017 – 5 C 19.16, juris Rn. 34 f.). Fachkräftemangel und andere Schwierigkeiten entbinden nicht von der gesetzlichen Pflicht, Kindern, die einen Rechtsanspruch auf Besuch einer Tageseinrichtung haben, einen dem individuellen Bedarf gerecht werdenden Betreuungsplatz anzubieten (vgl. zu § 24 Abs. 2 SGB VIII: OVG Berlin- Brandenburg, B. v. 22.03.2018 – OVG 6 S 2.18, juris Rn. 12). Nach Auffassung der Kammer unterliegt auch der in § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII normierte Rechtsanspruch keinem Kapazitätsvorbehalt (ebenso: OVG Lüneburg, B. v. 20.06.2019 – 10 ME 134/19 –, juris Rn. 5). Die Rechtsnatur der Leistung als subjektives Recht sowie die Leistungsverpflichtung im Rahmen der Gesamtverantwortung ist mit dem Rechtsanspruch aus § 24 Abs. 2 SGB VIII identisch (vgl. Struck, in: Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015, § 24 Rn. 55). Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist daher in gleichem Maße verpflichtet, für Kinder, die das dritte Lebensjahr vollendet haben, zu gewährleisten, dass ein ihrem Bedarf in qualitativer und quantitativer Hinsicht gerecht werdendes Angebot an
6 Tageseinrichtungen vorgehalten wird und gegebenenfalls vorhandene Kapazitäten zu erweitern.
Weil aus dem gesetzlichen Anspruch nach § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII eine unbedingte Bereitstellungs- bzw. Gewährleistungspflicht folgt, kann der Jugendhilfeträger ihm nicht mit dem Einwand der Unmöglichkeit begegnen, denn der Anspruch ist nicht auf den vorhandenen Vorrat an Plätzen begrenzt, sondern ist - sofern diese Plätze nicht ausreichend sind - auf die Schaffung neuer Plätze, also auf die Erweiterung der vorhandenen Kapazitäten gerichtet bis ein dem Bedarf in qualitativer und quantitativer Hinsicht gerecht werdendes Angebot besteht. Ein Kapazitätsvorbehalt würde dagegen den vom Gesetzgeber ausdrücklich als zwingenden Rechtsanspruch ausgestalteten § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII leerlaufen lassen (OVG Lüneburg, a.a.O, mw.N.). Daher ist eine vollständige Belegung der vorhandenen Plätze zur frühkindlichen Förderung auch nicht mit einer zivilrechtlichen zur Unmöglichkeit und teilweisen Leistungsbefreiung führenden Fallkonstellation vergleichbar, bei der sich der Schuldner zur Leistung aus einem begrenzten Vorrat mehreren Gläubigern gegenüber verpflichtet hat und der Vorrat nicht für die Belieferung aller Gläubiger ausreicht (Sächsisches Oberverwaltungsgericht, B. v. 07.06.2017 – 4 B 100/17 –, juris Rn. 7; VG Gelsenkirchen, Urt. v. 17.03.2021 – 10 K 3326/20 –, juris Rn. 49f.)
b. Selbst wenn man aber den von der Antragsgegnerin geltend gemachten Einwand der Kapazitätserschöpfung für rechtlich erheblich hielte, ist von ihr bisher nicht hinreichend dargetan worden noch sonst ersichtlich, dass der Antragstellerin innerhalb der derzeit vorhandenen Betreuungskapazitäten kein Betreuungsplatz in einer Kindestageseinrichtung zugewiesen werden konnte. Der Nachweis fehlender Kapazitäten obliegt der Antragsgegnerin (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 22.03.2018 – OVG 6 S 2.18, juris Rn. 12). Die Antragsgegnerin muss zum einen die Erschöpfung der Kapazität und zum anderen aber auch die Durchführung eines sachgerecht ausgestalteten Verfahrens zur Platzvergabe substantiiert darlegen (vgl. VG Potsdam, B. v. 27.04.2018, VG 7 L 296/18, juris).
Das Bremische Aufnahmeortsgesetz sieht ein Vergabeverfahren für die Verteilung der Plätze in Kindertageseinrichtungen vor. Werden mehr Kinder angemeldet als Plätze vorhanden sind oder eingerichtet werden können, sind gemäß § 5 Abs. 5 BremAOG die Auswahlkriterien des § 6 BremAOG anzuwenden. In § 6 Abs. 1 BremAOG werden fünf Kriterien benannt, die bei der Aufnahme von Kindern in einer Tageseinrichtung zu berücksichtigen sind. Die Auswahlkriterien sind gleichrangig (§ 6 Abs. 2 Satz 1 BremAOG).
7 Werden mehrere Kriterien von einem Kind erfüllt, ist dies bevorzugt vor einem Kind, das weniger Kriterien erfüllt, aufzunehmen (§ 6 Abs. 2 Satz 2 BremAOG).
Ob dieses Vergabeverfahren bei der Platzvergabe der Kindertageseinrichtungen, die in zumutbarer Entfernung vom Wohnort der Antragstellerin liegen, rechtsfehlerfrei angewandt worden ist, hat die Antragsgegnerin bislang nicht darlegt.
Nach der Einführung eines elektronischen Online-Zugangsportals ist die Antragsgegnerin derzeit nicht in der Lage, in gerichtlichen Verfahren für Antragsteller, die auf diesem Weg einen Betreuungsplatz beantragt haben, Behördenakten in elektronischer oder in Papierform vorzulegen. Die mit der Antragserwiderung vorgelegten „Screenshots aus dem KiTaplaner“ ersetzen keinen Verwaltungsvorgang. Soweit das vorgelegte Dokument überhaupt lesbar ist, gibt es einen allenfalls fragmentarischen Einblick in den Vermittlungsvorgang. Für die Überprüfung einer Auswahl- und Vergabeentscheidung auf Einhaltung der (orts-)gesetzlichen Vorgaben, insbesondere der Auswahlkriterien des § 6 BremAOG im Fall der Antragstellerin, liefert es keinen Erkenntnisgewinn. Entsprechendes gilt für die mit der Antragserwiderung vorgelegte Auswahlliste. Hierbei handelt es sich ersichtlich um eine Auflistung von Betreuungseinrichtungen freier und öffentlicher Träger in einem genannten - aber nicht immer entzifferbaren - Umkreis um die Wohnanschrift der Antragstellerin. Soweit einzelne Einrichtungen, darunter auch eine städtische Tageseinrichtung (KuFZ ), hier zu einem nicht genannten Stichtag freie Plätze ausgewiesen haben, erfolgte offenbar am 21.04.2022 eine telefonische Nachfrage in den Einrichtungen, deren - allesamt negatives - Ergebnis handschriftlich in dem Ausdruck eines Screenshots vermerkt wurde. Über den korrekten Ablauf des Auswahl- und Vergabeverfahrens sagt diese Aufstellung nichts aus.
Die Antragsgegnerin hat bereits nicht nachgewiesen, dass die Antragstellerin in den von ihr benannten Wunscheinrichtungen nach Maßgabe der Auswahlkriterien des § 6 BremAOG nicht berücksichtigt werden konnte. Ferner ist nicht ersichtlich, ob die Antragstellerin in ein Vergabeverfahren der aufgelisteten Einrichtungen mit noch freien Kapazitäten einbezogen war. In einem parallel anhängigen Kita-Eilverfahren (3 V 521/22) hat die Kammer die Antragsgegnerin um Auskunft gebeten, wie andere in Betracht kommende, aber nicht als Wunscheinrichtungen benannte Tageseinrichtungen Kenntnis von einem Betreuungswunsch erhalten. Die Antragsgegnerin teilte hierzu in einem Schriftsatz vom 13.04.2022 mit, dass den benannten Wunscheinrichtungen über das angeschlossene Fachverfahren die Anmeldedaten zugeleitet werden. Sollte in keiner dieser Einrichtungen ein Platz für das Kind angeboten werden können, entschieden die Eltern, wie mit den Anmeldedaten weiter verfahren werden solle. Entweder gingen die
8 Daten in das zentrale Vermittlungsportal ein oder die Daten bleiben auf der einrichtungsbezogenen Warteliste. Im Vermittlungsportal könnten die Einrichtungen unversorgte Kinder selbständig einsehen, filtern und entsprechend des BremAOG aufnehmen. Ob und ggf. wann im jetzt zu entscheidenden Fall Einrichtungen mit noch freien Kapazitäten tatsächlich auf die Daten der Antragstellerin zugegriffen haben und ob ggf. mit diesen Daten eine den Vorgaben des § 6 BremAOG entsprechende Auswahlentscheidung getroffen wurde, ist weder von der Antragsgegnerin dargelegt worden noch sonst ersichtlich. Zumindest hinsichtlich der von ihr selbst betriebenen Betreuungseinrichtungen sollte die Antragsgegnerin in der Lage sein, ein den Vorgaben des Bremischen Aufnahmeortsgesetzes entsprechendes Vergabeverfahren zu gewährleisten und dies entsprechend zu dokumentieren.
2. Der Antragstellerin steht auch ein Anordnungsgrund zur Seite. Die sich für die Antragstellerin aus einem Nichterlass der begehrten einstweiligen Anordnung ergebenden Nachteile sind erheblich. Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, im bewilligten Umfang auf einen Betreuungsplatz angewiesen zu sein. Sie hat durch eine eidesstattliche Versicherung ihrer Mutter glaubhaft gemacht, dass beide Elternteile berufstätig sind und damit unter der Woche in der Betreuung der Antragstellerin eingeschränkt sind. Im Hinblick auf den näher rückenden Beginn des Kindergartenjahres war der Antragstellerin ein weiteres Zuwarten auf ein behördliches Tätigwerden auch nicht zumutbar. Ebenso wäre ein Abwarten einer Entscheidung in dem bereits anhängig gemachten gerichtlichen Hauptsacheverfahren der Antragstellerin nicht zuzumuten. Der mit Schulantritt endende und damit zeitlich beschränkte Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung gemäß § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII ginge allein durch Zeitablauf fortschreitend unter und könnte bei einem Abwarten einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache voraussichtlich weitgehend nicht mehr geltend gemacht werden, weil ein Platz in einer Tageseinrichtung nicht mehr rückwirkend zur Verfügung gestellt werden könnte. Des Weiteren wäre ein Erfolg der Antragstellerin in einem Hauptsacheverfahren hier angesichts der eindeutigen Rechtslage und des entsprechenden Teilanerkenntnisses der Antragsgegnerin hochgradig wahrscheinlich. Ein Rückgängigmachen der mit einer stattgebenden gerichtlichen Eilentscheidung verbundenen Folgen steht daher kaum zu befürchten.
9 Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) einzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen.
Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Vosteen Korrell Schröder