Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Bremen
Verwaltungsgericht Bremen Urteil vom 17.06.2022 – 2 K 862/21
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 2 K 862/21
Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache
– Kläger –
g e g e n
– Beklagte –
hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Kammer – durch die Vizepräsidentin des Verwaltungsgerichts Dr. Benjes, den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Pawlik und die Richterin Siemers sowie die ehrenamtliche Richterin Fluß und den ehrenamtlichen Richter Dr. Bieler aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17.06.2022 für Recht erkannt: Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides ihres Bürgeramtes vom 30.3.2021 verpflichtet festzustellen, dass die Abmeldung des Klägers von Amts wegen zum 30.4.2018 zu Unrecht erfolgte und dieser im Melderegister auch im Zeitraum 30.4.2018 bis 29.7.2019 als unter der Adresse
wohnend zu führen ist. Die Beklagte wird zudem verurteilt, die für zuständige Meldebehörde über diesen Umstand im
2 Wege der sog. Auswertung der Rückmeldung gemäß § 33 Abs. 2 BMG an zu benachrichtigen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand Der Kläger begehrt die Berichtigung des Melderegisters.
Der Kläger ist Eigentümer eines Hausgrundstücks in der , Bremen. Unter dieser Adresse war er seit dem 15.2.2016 auch melderechtlich gemeldet. Am 16.7.2018 wurde das Hau von der Polizei Bremen im Rahmen eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens durchsucht. Nach den Feststellungen der Polizei erschien das Objekt unbewohnt. Der Keller stand teilweise unter Wasser, im gesamten Objekt war das Wasser abgestellt, der Strom funktionierte nur teilweise. Die Polizei fertigte Lichtbilder vom Inneren des Hauses. Am 18.10.2018 wurde der Kläger durch die Beklagte von Amts wegen als unbekannt verzogen abgemeldet. Als Auszugsdatum wurde der 30.4.2018 angegeben. Bereits mit Schreiben vom 19.10.2018 wandte sich der Kläger gegen die Abmeldung. Er legte u.a. Rechnungen der swb Vertrieb Bremen GmbH über den Bezug von Wasser/Entwässerung, Erdgas und Strom für den Zeitraum Mai 2016 bis August 2018 vor. Im August 2019 wurde der Kläger rückwirkend ab dem 29.7.2019 wieder unter der Adresse
gemeldet. Unter dem 7.8.2020 beantragte der Kläger die bestehende Meldelücke zu schließen. Mit Bescheid vom 30.3.2021 lehnte das Bürgeramt der Beklagten den Antrag auf Berichtigung des Melderegisters ab. Die Abmeldung von Amts wegen sei aufgrund einer Mitteilung der Polizei Bremen erfolgt. Auch sei der Kläger am 18.9.2018 nicht zu einem Termin bei der Ausländerbehörde Bremen erschienen. Es sei in diesem Zusammenhang ausgeführt worden, das Haus sei seit Februar 2018 aufgrund eines Wasserschadens nicht mehr bewohnbar und man liege im Streit mit der Allianz- Versicherung. Nach einer Abmeldung von Amts wegen müsse der Betroffene zur Anmeldung persönlich bei der Meldebehörde vorsprechen, dies sei erst am 5.8.2019 erfolgt.
3 Der Kläger hat am 30.4.2021 Klage erhoben. Der Wasserschaden habe nicht zu einer vollständigen Unbewohnbarkeit des Hausgrundstücks geführt, vielmehr sei es zumindest teilweise weiter als Wohnung und auch für die beruflichen Aktivitäten des Klägers genutzt worden. Im streitgegenständlichen Zeitraum habe der Kläger zudem Rechtsstreite vor dem VG und dem AG geführt und sei schon aus diesem Grunde fast ständig vor Ort gewesen. Der Kläger hat Unterlagen vorgelegt, die seinen Aufenthalt in Bremen im streitgegenständlichen Zeitraum belegen sollen, Unterlagen zum Wasserschaden und den damit zusammenhängenden Renovierungsarbeiten und zudem zu dieser Frage Zeugenbeweis angeboten, es wird insoweit auf die Gerichtsakte Bezug genommen. Der Kläger betreibe seine Einbürgerung, er sei aus diesem Grunde auf eine durchgehende Anmeldung angewiesen. Der Kläger habe im relevanten Zeitraum nie die Wohnnutzung aufgegeben; keine seiner Willenserklärungen oder Handlungen deuteten hierauf hin.
Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 30.3.2021 zu verpflichten, das Melderegister insoweit zu berichtigen, als der Kläger auch für den Zeitraum 30.4.2018 bis 29.7.2019 als unter der Adresse
wohnend dort geführt wird. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Es sei kein Rechtsschutzbedürfnis für die begehrte nachträgliche Berichtung des Melderegisters ersichtlich. Der Kläger habe zudem keine Nachweise dafür erbracht, dass er dauerhaft unter der Adresse wohnhaft gewesen sei. Es könne unterstellt werden, dass er im streitgegenständlichen Zeitraum Gerichtstermine wahrgenommen und sein Gewerbe betrieben habe, dies sei jedoch kein geeigneter Nachweis für die streitgegenständliche Frage.
Ausweislich des Melderegisters ist der Kläger zum 1.2.2022 nach
verzogen.
Die Kammer hat in der mündlichen Verhandlung den Kläger ergänzend zum Sachverhalt angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen PHK ; es wird insoweit auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten zu diesem und zu den Verfahren 2 K 1982/21 und 2 K 2124/21 und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig und begründet.
I. Nach Art. 16 Satz 1 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) hat die betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen unverzüglich die Berichtigung sie betreffender unrichtiger personenbezogener Daten zu verlangen (zur Anwendbarkeit der DSGVO im Melderecht s. BVerwG, Urt. v. 2.3.2022, 6 C 7.20). Statthafte Klageart für das Begehren auf Berichtigung des Melderegisters ist die Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO. Denn der Anspruch auf Berichtigung des Melderegisters auf Grund von Art. 16 Satz 1 DSGVO ist nicht allein auf ein tatsächliches Verwaltungshandeln – die Änderung des Melderegisters – sondern auf einen zuvor ergehenden Verwaltungsakt gerichtet. Rechtlicher Schwerpunkt des begehrten hoheitlichen Handelns ist nicht die tatsächliche Änderung des Eintrags im Melderegister, der Schwerpunkt liegt vielmehr in der dem Prüfprogramm des Art. 16 Satz DSGVO entsprechenden Entscheidung über diese Änderung, in deren Rahmen die Behörde insbesondere eine Aussage über die Richtigkeit bzw. Unrichtigkeit der in Rede stehenden Daten trifft (BVerwG, a.a.O.).
Ausweislich des Melderegisters hat der Kläger seit dem 1.2.2022 seinen Wohnsitz ausschließlich in . Die dortige Meldebehörde ist daher nunmehr gemäß § 2 Abs. 1 BMG für die melderechtliche Registrierung des Klägers zuständig. Für die Feststellung, ob der Kläger auch im streitgegenständlichen Zeitraum in der
in Bremen gewohnt hat, bleibt jedoch die Beklagte zuständig. Verantwortlich für die Berichtigung personenbezogener Daten ist nach Art. 4 Nr. 7 DSGVO die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet (BVerwG, a.a.O.). Bei einem Wegzug – wie hier dem Umzug des Klägers zum 1.2.2022 nach – hat gemäß § 33 Abs. 1 BMG die Zuzugsmeldebehörde der Wegzugsmeldebehörde durch Übermittlung der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 18 genannten Daten der betroffenen Person zu unterrichten (sog. Rückmeldung). Diese Daten sind gemäß § 33 Abs. 2 BMG unverzüglich von der Wegzugsmeldebehörde zu verarbeiten. Sie hat sodann gegenüber der Zuzugsmeldebehörde ggf. abweichende Daten zu benennen bzw. eine Richtigkeitsprüfung der Daten durchzuführen (sog. Auswertung der Rückmeldung). Die Unterrichtungspflichten beziehen sich auf bestimmte Informationen und Tatsachen, von denen die Wegzugsmeldebehörde aufgrund ihrer vorangegangenen melderechtlichen Zuständigkeit
5 für die betreffende Person Kenntnis hat (Engelbrecht/Schwabenbauer, BMG, Kommentar, 2022, § 33, Rdnr. 14). Da der Kläger vor und nach dem hier streitgegenständlichen Zeitraum mit seinem Wohnort in Bremen gemeldet war und allein die Beklagte Kenntnisse über die Verhältnisse in der im streitgegenständlichen Zeitraum haben konnte, ist insoweit sie die datenverantwortliche Behörde. Die Klage ist daher gerichtet auf die Verpflichtung der Beklagten, einen entsprechenden feststellenden Verwaltungsakt zu erlassen. Der klägerische Antrag wird zudem gemäß § 88 VwGO dahin ausgelegt, dass zusätzlich im Wege der Allgemeinen Leistungsklage eine Benachrichtigung der Meldebehörde in durch die Beklagte begehrt wird.
Die mit der behördlichen Entscheidung verbundene Feststellung der Richtigkeit des in Rede stehenden Datums betrifft den jeweiligen Anspruchsteller als außerhalb der Verwaltung stehende natürliche Person in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung und entfaltet damit auch unmittelbare Außenwirkung (BVerwG,a.a.O.). Damit liegt ein Rechtsschutzbedürfnis auch hinsichtlich der begehrten Verpflichtung der Beklagten als Vorstufe zur Berichtigung des Melderegisters vor.
II. 1. Das Melderegister ist hinsichtlich des Wohnortes des Klägers im streitgegenständlichen Zeitraum unrichtig.
Gemäß § 3 Abs. 1 Ziffern 12. und 13. BMG sind im Melderegister derzeitige und frühere Anschriften und Ein- und Auszugsdatum gespeichert. Derzeit ist dem Melderegister zu entnehmen, dass der Kläger zum 30.4.2018 von der Adresse
abgemeldet wurde, als nächstes Einzugsdatum ist der 29.7.2019 genannt. Für den Zeitraum dazwischen ist kein Wohnort des Klägers vermerkt. Nach der Überzeugung der Kammer sind diese Angaben unrichtig, es ist eine durchgängige Wohnnutzung durch den Kläger zu registrieren.
Als Wohnung ist gemäß § 20 BMG jeder umschlossene Raum anzusehen, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird. Ein Auszug aus einer Wohnung i.S.d. § 17 Abs. 2 BMG liegt dann vor, wenn klare Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Wohnung nicht mehr als Ort wahrgenommen wird, an welchem die Person Angelegenheiten des täglichen Lebens erledigt. Ein Auszug erfordert ein endgültiges Verlassen oder zumindest ein Verlassen auf längere, unbestimmte Zeit. Nicht als Auszug anzusehen ist eine vorübergehende Unterbrechung der Benutzung einer Wohnung, wenn die Absicht und die tatsächliche Möglichkeit bestehen, eine Benutzung der Wohnung fortzusetzen. Als Grenze
6 dürfte eine voraussichtliche Abwesenheit von länger als einem Jahr anzusehen sein. Für einen Auszug spricht es zudem, wenn alle persönlichen Gegenstände und Einrichtungsgegenstände entfernt wurden, soweit diese nicht offensichtlich wertlos sind (Engelbrecht/Schwabenbauer, BMG, Kommentar, 2022, § 17, Rdnr. 38ff., 49).
Gemessen an diesen Maßgaben und ausgehend von dem Umstand, dass der Kläger vor dem 30.4.2018 und nach dem 29.7.2019 unstreitig unter der Adresse
wohnhaft war, ist nicht ersichtlich, dass der Kläger in der streitgegenständlichen Zeit die Wohnnutzung des Hauses
längerfristig aufgeben wollte oder tatsächlich aufgegeben hat. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Kläger nach seinem Vortrag in diesem Zeitraum in Bremen einen Supermarkt betrieben und mehrere Gerichts- und Behördentermine wahrgenommen hat und auch über keinen anderen Wohnraum im Bundesgebiet verfügte. Zudem hat sich der Kläger, nachdem er von der Abmeldung von Amts wegen erfahren hatte, durchgängig um eine Berichtigung des Melderegisters bemüht. Vor diesem Hintergrund vermag der Umstand, dass der Kläger am 18.9.2018 einen Termin bei der Ausländerbehörde nicht wahrgenommen hatte, eine dauerhafte Abwesenheit aus Bremen und einen Auszug aus der Wohnung nicht zu belegen.
Auch die Feststellungen der Polizei Bremen anlässlich einer Durchsuchung vom 16.7.2018, denen zufolge das Haus einen unbewohnten Eindruck machte, belegen nicht die Annahme, dass der Kläger die Wohnnutzung aufgegeben hatte. Vielmehr lässt sich Zustand des Hauses, der von der Polizei durch Lichtbilder dokumentiert wurde, durch den Umstand erklären, dass es im Februar 2018 zu einem Wasserschaden gekommen war und sich die Renovierungsarbeiten – u.a. wegen Unstimmigkeiten mit der Versicherung – über einen längeren Zeitraum hinzogen. Der Kläger hat Unterlagen aus der Auseinandersetzung mit der -Versicherung und Handwerkerrechnungen vorgelegt. Er hat zudem in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass die Möbel aus dem Haus entfernt und in zum Grundstück gehörenden Lagerräume verbracht worden seien. Der Zeuge PKH hat diesen Vortrag insoweit bestätigt, als er angab, auf dem Gelände hätten sich vollgestellte Lagerräume befunden, deren Inhalt die Polizei nicht komplett in Augenschein genommen habe. Der Vortrag des Klägers, er und sein Bruder hätten in den Sommermonaten 2018 behelfsmäßig in dem Haus gelebt, wird zudem durch die Fotos der Polizei Bremen bestätigt, auf denen zumindest Schlafgelegenheiten und eine Küche abgebildet sind. Nach Angaben des Klägers waren die Renovierungsarbeiten im August 2018 abgeschlossen. Demgegenüber gab seine Schwägerin in dem Verfahren 2 K 2124/21 an, die Renovierung sei aus finanziellen Gründen immer noch nicht vollständig abgeschlossen. Nach Ansicht der Kammer widersprechen sich diese Angaben jedoch
7 nicht, vielmehr dürfte der Kläger sich auf eine ausreichende Bewohnbarkeit und seine Schwägerin auf einen von ihr gewünschten Zustand des gemeinsam bewohnten Hauses bezogen haben, zumal auch Frau angab, man habe ab August 2018 wieder dort gewohnt. Die Beklagte selbst ist von einer Bewohnbarkeit des Hauses jedenfalls seit dem 30.10.2018 ausgegangen, denn ab diesem Datum wird der Bruder des Klägers wieder als unter der Anschrif wohnend im Melderegister geführt. Zwar hat ein Bekannter des Klägers, Her , im Oktober 2018 angegeben, das Haus sei seit Februar 2018 wegen eines Wasserschadens nicht mehr bewohnbar, diese Angabe allein widerlegt jedoch nicht die schlüssigen Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass eine kurzfristige Unbewohnbarkeit einer Immobilie wegen eines Wasserschadens, die dazu führt, dass eine Person vorübergehend bei Freunden oder Bekannten unterkommt, jedenfalls dann nicht mit einem Auszug i.S.d. § 17 Abs. 2 BMG gleichzusetzen ist, wenn es sich um einen überschaubaren Zeitraum handelt und die Person eine weitere Wohnnutzung beabsichtigt.
Nach dem Gesagten erfolgte die Abmeldung des Klägers zum 30.4.2018 zu Unrecht, die Angabe ist daher zu berichtigen. Soweit die Beklagte den Kläger erst zum 29.7.2019 wieder unter der Adress geführt hat, erscheint dies willkürlich. Der Kläger hatte sich durchgängig gegen seine Abmeldung von Amts wegen gewendet, die Forderung nach einer persönlichen Vorsprache gemäß § 25 Ziffer 3. BMG zur Korrektur einer fehlerhaft erfolgten Abmeldung von Amts wegen erscheint nicht nachvollziehbar.
2. Die Beklagte ist daher unter Aufhebung ihres Bescheides vom 30.3.2021 zu verpflichten festzustellen, dass die Abmeldung des Klägers von Amts wegen zum 30.4.2018 zu Unrecht erfolgte und dieser auch im Zeitraum 30.4.2018 bis 29.7.2019 als unter der Adresse wohnend zu führen ist. Sie ist zudem zu verurteilen, die für zuständige Meldebehörde über diesen Umstand im Wege der sog. Auswertung der Rückmeldung gemäß § 33 Abs. 2 BMG an zu benachrichtigen.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden.
Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) einzulegen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen.
Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Dr. Benjes Dr. Pawlik Siemers