Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Bremen
Verwaltungsgericht Bremen Urteil vom 24.06.2022 – 3 K 1302/20
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 3 K 1302/20
Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache
– Klägerin – Prozessbevollmächtigter:
g e g e n die Bundesrepublik Deutschland, vertr. d. d. Bundesministerin des Innern und Heimat, diese vertreten durch den Präsidenten des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, Frankenstraße 210, 90461 Nürnberg,
– Beklagte – hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 3. Kammer - durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Vosteen als Einzelrichter aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24.06.2022 für Recht erkannt: Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Der Bescheid vom 16.06.2020 (Az. -423) wird aufgehoben, soweit er dieser Verpflichtung entgegensteht. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn
2 nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
gez. Vosteen Tatbestand Die Klägerin begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
Die am .1975 geborene Klägerin ist afghanische Staatsangehörige, gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und stammt aus Kabul. Sie ist verheiratet und Mutter von neun, teilweise bereits volljährigen, Kindern. Sie reiste nach eigenen Angaben im Juni 2019 mit weiteren Familienangehörigen auf dem Landweg nach Deutschland ein.
In ihren Anhörungen durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (kurz: Bundesamt) am 11.07. und 15.08.2019 gab die Klägerin an, dass sie in Kabul gelebt habe. Ihr Ehemann halte sich derzeit in Teheran auf. Alle Kinder seien inzwischen in Deutschland. Ihre Eltern seien verstorben. Sie habe noch drei Brüder und eine Schwester in Afghanistan; zwei Schwestern würden in Hamburg leben. Sie habe acht Jahre Schule besucht und sei danach Hausfrau gewesen. Alle ihre Kinder seien zur Schule gegangenen; zwei Töchter hätten eine kostenpflichtige Privat-Universität besucht. Ihr Ehemann sei Bauunternehmer gewesen und habe für Amerikaner gearbeitet. Der Familie sei es in Afghanistan wirtschaftlich gut gegangen. Sie habe Afghanistan jetzt zum zweiten Mal verlassen. Die erste Ausreise sei bereits im Januar 2016 erfolgt. Anlass seien damals Probleme mit einer paschtunischen Familie gewesen. Einer ihrer Söhne habe an der Universität eine jungen Frau kennengelernt und mit ihr geschlafen. Der Vater der jungen Frau, ein einflussreichsreiches Parlamentsmitglied, habe die Verbindung abgelehnt und einen Heiratsantrag zurückgewiesen. Die junge Frau habe ihrem Vater dann von dem Beischlaf erzählt. Daraufhin sei gegen ihren Sohn ein Haftbefehl erlassen worden. Bei einem Vollstreckungsversuch sei ihr Sohn nicht zuhause gewesen. Ihr Ehemann habe dann dafür gesorgt, dass der Sohn und zwei weitere Söhne das Land verlassen konnten. Das Leben sei dann weitergegangen. Einige Zeit später seien die beiden Töchter dann vom Direktor der Universität nach Hause gebracht worden. Die Töchter seien ganz blass gewesen. Der Direktor habe gesagt, dass die Töchter von Männern verfolgt worden seien. Als ihr Ehemann davon erfahren habe, habe er gesagt, dass es für sie nicht mehr sicher sei. Ihr Ehemann habe dann beschlossen, dass sie mit ihren Kindern in die Türkei gehen solle. Sie seien dort zweieinhalb Jahre geblieben. Nach drei Monaten sei der Aufenthalt aber
3 illegal geworden. Ihr Ehemann habe in der Zeit zwischen der Türkei und Afghanistan gependelt. Ihre Töchter hätten in der Türkei gearbeitet und seien dabei von der Polizei aufgegriffen und nachhause gebracht worden. Zwei Wochen später seien sie alle nach Afghanistan abgeschoben worden. Als sie wieder in Afghanistan gewesen seien, habe ihr Ehemann von Anrufen und Drohbriefen der Taliban berichtet, die er erhalten habe. Am Abend des 19.09.2018 hätten Männer versucht, mit Gewalt in ihr Haus einzudringen. Dabei seien auch Schüsse gefallen. Die Männer seien geflüchtet, nachdem Nachbarn die Polizei gerufen hätten. Sie hätten angenommen, dass der Vater der jungen Frau dahintergesteckt habe, der die Ehre seiner Familie beschmutzt gesehen und Rache angekündigt habe. Die Polizei habe hinter dem Anschlag die Taliban vermutet. Der Ehemann habe noch in derselben Nacht gesagt, dass sie jetzt alle das Land verlassen müssten. Schleuser hätten sie dann in Gruppen aus dem Land gebracht. Ihr Ehemann habe im Iran zurückbleiben müssen. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan drohe ihnen durch den Vater der jungen Frau und durch die Taliban Gefahr.
Mit einem Bescheid vom 16.06.2020 lehnte das Bundesamt die Anerkennung der Klägerin und ihrer vier minderjährigen Kinder als Asylberechtigte, zu Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Zuerkennung subsidiären Schutzes ab. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder Anerkennung als Asylberechtigte komme nicht in Betracht. Die Vorgänge bezüglich des Vaters der jungen Frau hätten sich bereits im Jahr 2015 ereignet und die Klägerin habe vorgetragen, dass das Leben nach der Ausreise der älteren Söhne zunächst normal weiterverlaufen sei. Eine den Klägern durch den Vater der jungen Frau drohende Gefahr sei damit nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen. Nichts Anderes ergebe sich hinsichtlich des Vortrags, von Taliban bedroht worden zu sein. Zum einen bezögen sich die vorgelegten „Drohbriefe“ alle auf die Person des Ehemannes der Klägerin, nicht aber auf dessen Familie. Die Drohbriefe ergäben auch keinen Sinn. Der Vortrag bezüglich der Bedrohung der Töchter sei nicht hinreichend substantiiert und im Übrigen auch nicht schlüssig. Die Zuerkennung subsidiären Schutzes komme nicht in Betracht, weil keine Anhaltspunkte für eine Gefahr nach § 4 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 AsylG vorlägen. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 AufenthG und § 60 Abs. 7 AufenthG lägen ebenfalls nicht vor. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Afghanistan führten nicht zu der Annahme, dass der Klägerin bei einer Abschiebung eine Verletzung des Art. 3 EMRK drohe. Individuelle gefahrerhöhende Umstände lägen nicht vor. Die Klägerin verfüge in Afghanistan über drei Brüder und eine Schwester, über eine mehrjährige Schuldbildung und über mehrere Angehörige mit Aufenthaltstitel in Deutschland, die sie ggf., wie auch ihr Ehemann, finanziell unterstützen könnten. Die Klägerin und ihre Kinder wurden unter Fristsetzung zur Ausreise aufgefordert und ihnen die Abschiebungsandrohung nach Afghanistan angedroht.
Am 01.07.2020 haben die Klägerin und ihre vier minderjährigen Kinder vor dem Verwaltungsgericht Klage erhoben. Die Feststellungen der Beklagten im angefochtenen Bescheid seien rechtswidrig und verletzten sie in ihren Rechten. Ihrem Ehemann sei es kurz vor der Machtübernahme der Taliban gelungen, Afghanistan zu verlassen und halte sich jetzt in Dubai auf. Ihre noch minderjährigen Söhne seien zur Vermeidung psychischer Auffälligkeiten dringend auf die Anwesenheit des Vaters in Deutschland angewiesen.
Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16.06.2020 zu verpflichten, ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen; hilfsweise, ihr subsidiären Schutz zuzuerkennen; weiter hilfsweise, festzustellen, dass in ihrer Person Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf Afghanistan vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie nimmt Bezug auf den angefochtenen Bescheid.
Mit Beschluss vom 24.02.2022 ist der Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen worden.
Mit Beschluss vom 01.07.2022 hat der erkennende Einzelrichter das Verfahren der vier minderjährigen Kinder der Klägerin von diesem Klageverfahren abgetrennt.
Die Klägerin ist in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört worden. Diesbezüglich wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Die in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung, soweit sie in dieser Entscheidung verwertet worden sind.
Entscheidungsgründe I. Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Asylgesetz – AsylG) Anspruch auf Zuerkennung des Flüchtlingsstatus. Soweit der angefochtene Bescheid des Bundesamtes dem entgegensteht ist er rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO.
Die Klägerin hat einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG.
1. Nach § 3 Abs. 4 i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG. Ein Ausländer ist – vorbehaltlich des Vorliegens einer der in § 3 Abs. 2 und 3 AsylG genannten Ausnahmefälle – nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK; BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten nach § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 EMRK keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Die Verfolgung kann dabei nach § 3c AsylG ausgehen von dem Staat (Nr. 1), von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2), oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht
6 willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3).
Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser aus dem Tatbestandsmerkmal „aus der begründeten Furcht vor Verfolgung“ des Art. 2 Buchst. d) Richtlinie 2011/95/EU abzuleitende Maßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt („real risk“); das entspricht dem Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 – 10 C 23.12, juris Rn. 32). Er verlangt, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des gesamten zur Prüfung gestellten und relevanten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei sind neben sämtlichen mit dem Herkunftsland verbundenen relevanten Tatsachen das maßgebliche Vorbringen des Antragstellers und dessen individuelle Lage zu berücksichtigen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Damit kommt dem qualitativen Kriterium der Zumutbarkeit maßgebliche Bedeutung zu. Ein drohender ernsthafter Schaden ist danach beachtlich wahrscheinlich, wenn einem besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.04.2018 – 1 C 29.17 –, juris Rn. 14; VG Hannover, Urt. v. 07.08.2019 – 6 A 1240/17 –, juris Rn. 20; VG Halle, Urt. v. 08.05.2018 – 4 A 111/16 –, juris Rn. 16; Göbel-Zimmermann/Eichhorn/Beichel-Benedetti, Asyl- und Flüchtlingsrecht, 1. Aufl. 2017, Teil 2, Rn. 254).
Zur Erstellung der erforderlichen Prognose sind objektiviert die Prognosetatsachen nach den allgemeinen Maßstäben des verwaltungsverfahrensrechtlichen und verwaltungsgerichtlichen Regelbeweismaßes der Überzeugungsgewissheit zu ermitteln und festzustellen. Diese Tatsachen liegen regelmäßig teils in der Vergangenheit, teils in der Gegenwart. Sie müssen sodann in einer Gesamtschau verknüpft und gewissermaßen in die Zukunft projiziert werden. Auch wenn insoweit – wie sich bereits aus dem Gefahrbegriff ergibt – eine beachtliche Wahrscheinlichkeit ausreicht und deshalb ein „voller Beweis“ nicht erbracht werden kann, ändert dies nichts daran, dass das Gericht von der Richtigkeit seiner verfahrensfehlerfrei gewonnenen Prognose die volle Überzeugung
7 gewonnen haben muss (vgl. VG Halle, Urt. v. 08.05.2018 – 4 A 111/16 –, juris Rn. 17). Es muss sowohl von der Wahrheit des behaupteten individuellen Schicksals als auch von der Richtigkeit der Prognose drohenden Schadens überzeugt sein. Dem persönlichen Vorbringen des Rechtssuchenden und dessen Würdigung kommt dabei besondere Bedeutung zu. Insbesondere wenn keine weiteren Beweismittel zur Verfügung stehen, ist für die Glaubwürdigkeit auf die Plausibilität des Tatsachenvortrags des Asylsuchenden, die Art seiner Einlassung und seine Persönlichkeit – insbesondere seine Vertrauenswürdigkeit – abzustellen. Der Asylsuchende ist insoweit gehalten, seine Gründe für eine Verfolgung schlüssig und widerspruchsfrei mit genauen Einzelheiten vorzutragen (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.11.1985 – 9 C 27.85 –, juris Rn. 15 f.). Er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung ergibt, dass ihm in seinem Heimatstaat Verfolgung droht (vgl. BVerfG, B. v. 07.04.1998 – 2 BvR 253/96, juris Rn. 4). Hierzu gehört, dass er zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinem persönlichen Schicksal eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den geltend gemachten Anspruch lückenlos zu tragen. Unauflösbare Widersprüche, Unstimmigkeiten und erhebliche Steigerungen des Vorbringens sind hiermit nicht vereinbar und können dazu führen, dass dem Vortrag im Ganzen nicht geglaubt werden kann (vgl. BVerwG, B. v. 26.10.1989 – 9 B 405.89 –, juris Rn. 8; OVG NRW, Urt. v. 17.08.2010 – 8 A 4063/06.A –, juris Rn. 33).
2. In Anwendung dieser rechtlichen Vorgaben ist der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Das Gericht geht davon aus, dass der Klägerin bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine geschlechtsspezifische Verfolgung gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 3b Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 4 AsylG droht.
a. Für die Rückkehrprognose ist davon auszugehen, dass die Klägerin mit ihren minderjährigen Kindern alleine nach Afghanistan zurückkehrt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist für die Bestimmung der voraussichtlichen Rückkehrsituation im Grundsatz davon auszugehen, dass ein nach Art. 6 GG, Art. 8 EMRK besonders schutzwürdiger Familienverband aus Eltern mit ihren minderjährigen Kindern (Kernfamilie) nicht aufgelöst oder gar durch staatliche Maßnahmen zwangsweise getrennt wird. Die Regelvermutung gemeinsamer Rückkehr als Grundlage der Verfolgungsprognose setzt aber eine familiäre Gemeinschaft voraus, die bereits im Bundesgebiet tatsächlich als Lebens- und Erziehungsgemeinschaft (fort-)besteht und infolgedessen die Prognose rechtfertigt, sie werde bei einer Rückkehr in das Herkunftsland dort fortgesetzt werden. Bestehende, von familiärer Verbundenheit geprägte enge Bindungen jenseits der Kernfamilie mögen ebenfalls durch nach Art. 6 GG schutzwürdige
8 besondere Zuneigung und Nähe, familiäre Verantwortlichkeit füreinander, Rücksichtnahme- und Beistandsbereitschaft geprägt sein; sie rechtfertigen für sich allein aber nicht die typisierende Regelvermutung gemeinsamer Rückkehr als Grundlage der Verfolgungsprognose (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.07.2019 – 1 C 45.18 –, juris Rn. 18 m.w.N.).
Da eine gemeinsame Rückkehr grundsätzlich lediglich bei der Kernfamilie, also den Eltern und ihren minderjährigen Kindern, anzunehmen ist, kann auch nicht darauf abgestellt werden, dass die Klägerin mit ihren bereits länger in Deutschland lebenden volljährigen Söhnen und ihren volljährigen Töchtern nach Afghanistan zurückkehren würde. Die bereits 2015 nach Deutschland eingereisten und inzwischen volljährigen Söhne der Klägerin verfügen in Deutschland über einen Schutzstatus bzw. über Aufenthaltsrechte. Es gibt keine hinreichenden Anhaltspunkte, die im vorliegenden Fall die Annahme rechtfertigen würden, dass eine Rückkehr der Klägerin nur gemeinsam mit ihnen erfolgen würde. Bei einer Rückkehr in dem jetzt in Bremen ansässigen Familienkreis würde die Klägerin in Afghanistan ebenfalls ohne „männlichen Schutz“ sein. Bei diesem Familienverband handelt es sich ausschließlich um Frauen in einer teilweise mit der Klägerin vergleichbaren Lebenssituation und um noch minderjährige Jugendliche. Der Ehemann der Klägerin lebt gegenwärtig in Dubai. Im Übrigen hat das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich klargestellt, dass es für die regelhafte Prognose der gemeinsamen Rückkehr gerade nicht ausreicht, dass eine von Art. 6 GG, Art. 8 EMRK geschützte Bindung besteht.
b. Es besteht für die Klägerin als alleinstehende Frau ohne männlichen Schutz bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer geschlechtsspezifischen Verfolgung. Der erkennende Einzelrichter geht angesichts der derzeitigen Erkenntnismittellage davon aus, dass jedenfalls alleinstehende afghanische Frauen, die über keinen männlichen Schutz verfügen und längere Zeit im (westlichen) Ausland gelebt haben, in Afghanistan je nach den Umständen des Einzelfalls auch ohne eine Vorverfolgung oder Vorschädigung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen durch staatliche und nichtstaatliche Akteure zumindest in der Form von Menschenrechtsverletzungen oder Diskriminierungen, die in ihrer Kumulierung einer schwerwiegenden Verletzung der grundlegenden Menschenrechte gleichkommen (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG), ausgesetzt sein können. Insbesondere drohen ihnen die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt (§ 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG) und sonstige Handlungen, die an ihre Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen (§ 3a Abs. 2 Nr. 6 AsylG). Insoweit ist von einem Verfolgungsgrund nach § 3b Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 4 AsylG auszugehen.
9 (1) Bereits vor der (erneuten) Machtübernahme der Taliban im Sommer 2021 wurden Frauen und Mädchen trotz der Stärkung der Rechte der Frauen in der afghanischen Verfassung und Gesetzgebung in der afghanischen Gesellschaft sowie von der Polizei und Justiz massiv benachteiligt. Mochte der afghanische Staat zwar rechtlich verpflichtet gewesen sein, die Gleichberechtigung und Rechte von Frauen zu achten und zu stärken, mangelte es jedoch oftmals in der Praxis an der Umsetzung dieser Rechte. Frauen wurden in der afghanischen Gesellschaft nach wie vor in vielfältiger Hinsicht diskriminiert. Der Verhaltenskodex der afghanischen Gesellschaft verlangte von ihnen grundsätzlich den Verzicht auf Eigenständigkeit. Innerhalb der Familie hatten sie sich dem Willen der männlichen Familienmitglieder zu unterwerfen. Staatliche Akteure aller drei Gewalten waren häufig nicht in der Lage oder aufgrund tradierter Wertvorstellungen nicht gewillt, Frauenrechte zu schützen. Das Personenstandsgesetz enthielt diskriminierende Vorschriften für Frauen, insbesondere in Bezug auf Heirat, Sorgerecht, Erbschaft und Bewegungsfreiheit. Frauen konnten sich, abgesehen von urbanen Zentren wie z. B. Kabul oder Herat, grundsätzlich nicht ohne einen männlichen Begleiter in der Öffentlichkeit bewegen. Selbst die Einhaltung strenger Kleidungsnormen schützte sie nicht vor Belästigung. Die Entwicklung einer eigenständigen Lebensperspektive war Frauen ohne familiäre Unterstützung kaum möglich. Die grundsätzliche Akzeptanz der Berufstätigkeit von Frauen variierte je nach Region und ethnischer bzw. Stammeszugehörigkeit. Berufstätige Frauen, deren Anteil an der Erwerbsbevölkerung nur 22 Prozent betrug, sahen sich mit Beleidigungen, sexueller Belästigung und Verfolgung konfrontiert. Allgemein ist sexualisierte und geschlechtsspezifische Gewalt unabhängig von der Ethnie weit verbreitet. Frauen werden Opfer von Zwangsverheiratung, Vergewaltigung, Entführung, Ehrenmorden und häuslicher Gewalt. Dies betrifft insbesondere alleinstehende Frauen und Frauen ohne männlichen Schutz. Frauen, die in der Öffentlichkeit eine aktive Rolle einnahmen und damit gegen die konservativen Wertvorstellungen verstießen, sahen sich mit Einschüchterungen, Drohungen und Gewalt bis zur Tötung konfrontiert (vgl. zum Vorstehenden Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 15.07.2021, S. 12 ff.; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Gefährdungsprofile, Update v. 31.10.2021, S. 9; VG Freiburg (Breisgau), Urt. v. 11.10.2021 – A 15 K 4778/17 –, juris Rn. 25 m.w.N.; VG Bremen, Urt. v. 11.05.2020 – 4 K 1753/17 – und Urt. v. 13.03.2020 - 3 K 449/17 - jeweils m.w.N.).
(2) Nach den dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen hat sich diese für Frauen in Afghanistan zu keinem Zeitpunkt einfache Situation seit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 weiter verschlechtert. Zwar versprachen Sprecher der Talibanführung auf ihrer ersten Pressekonferenz zunächst, Menschenrechte einzuhalten, einschließlich der Rechte von Frauen und Mädchen, soweit diese nicht dem islamischen
10 Recht widersprechen. Die Taliban gingen jedoch nicht näher darauf ein, wie diese Grenzen in der Praxis aussehen würden. In der Folge kam es zu einer lokal uneinheitlichen Anwendungspraxis, insbesondere bei der Umsetzung und Durchsetzung von Bekleidungsvorschriften und der Einschränkung der Bewegungsfreiheit von Frauen (vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation - Afghanistan, vom 16.09.2021, S. 82; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Gefährdungsprofile, Update v. 31.10.2021, S. 10; EASO - Afghanistan Country Focus, January 2022, S. 25, 27, 37; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 22.10.2021, S. 11). Nicht nur die vagen Formulierungen, sondern insbesondere Berichte über Beschäftigungsverbote, Zwangsverheiratungen (insbesondere von jungen Mädchen), Misshandlungen, Inhaftierungen und Hinrichtungen sowie massive Beschränkungen der Bewegungsfreiheit (insbesondere Verbote, das Haus ohne Hidschab und ohne männlichen Begleiter zu verlassen) aus verschiedenen Landesteilen ließen jedoch schon bald an der Glaubwürdigkeit dieser Aussagen zweifeln (vgl. hierzu ausführlich VG Freiburg (Breisgau), Urt. v. 11.10.2021 – A 15 K 4778/17 –, juris Rn. 26 m.w.N.).
Bereits im Jahr 2020 dokumentierte UNAMA in den von den Taliban kontrollierten Gebieten Vorfälle von Tötungen und grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung von Frauen für angebliche Übertretungen von moralischen oder geschlechtsspezifischen Normen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Gefährdungsprofile, Update v. 31.10.2021, S. 10). Die mit der Machtübernahme der Taliban vorherrschende Atmosphäre der Angst und Verunsicherung führte dann dazu, dass Frauen schrittweise aus dem öffentlichen Leben zurückgedrängt wurden und nur noch über einen sehr eingeschränkten Zugang zu Bildung, Gesundheit, Schutz, Politik und Arbeit verfügen. Die aus letzterem resultierenden Einkommensverluste führen zu starken Abhängigkeiten und lösen bei vielen Ängste und Depressionen aus. Da eine Vielzahl von Frauenhäusern, die bereits vor der Machtübernahme der Taliban seitens konservativer und patriarchalischer Kräfte bedroht wurden, seit August 2021 geschlossen wurden, gibt es für Frauen in Afghanistan kaum noch Zufluchtsorte (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Gefährdungsprofile, Update v. 31.10.2021, S. 11). Als Zeichen für die Einschränkung von Frauenrechten wird vielfach die noch im September 2021 vollzogene Umwandlung des Frauenministeriums in ein Ministerium für die Förderung der Tugend und die Verhütung des Lasters (kurz: „Tugendministerium“) genannt. Ein solches Ministerium soll bereits zwischen 1996 und 2001 unter anderem für die öffentlichen Auspeitschungen und Steinigungen von Frauen verantwortlich gewesen sein (vgl. BAMF - Länderreport 48 Afghanistan, Die Situation von Frauen, 1996 - 2022, S. 14). Eine alleinstehende Frau ohne männlichen Schutz kann und darf sich derzeit in Afghanistan kaum bewegen. Sie hat so
11 gut wie keine Möglichkeit, Arbeit zu finden und sich ihren Lebensunterhalt zu verdienen oder gar Unterkunft zu finden (vgl. VG Freiburg (Breisgau), Urt. v. 11.10.2021 – A 15 K 4778/17 – juris Rn. 27). Das Tugendministerium hat Berichten zufolge am 26.12.2021 einen Leitfaden herausgegeben, der besagt, dass Frauen keine Beförderung von mehr als 45 Meilen (72 Kilometer) angeboten werden sollte, wenn sie nicht von einem engen männlichen Verwandten (sog. Mahram) begleitet werden. Fahrer wurden aufgefordert, keine Fahrten für Frauen anzubieten, die keinen Hidschab tragen (vgl. EASO - Afghanistan Country Focus, January 2022, S. 8).
Diese Entwicklung ist im Jahr 2022 weiter vorangeschritten. Im März 2022 wurde verkündet, dass der Ausschluss von Mädchen von weitergehender Bildung vorerst weiter aufrecht erhalten bleibt. Ebenfalls ab März 2022 wurden Frauen vom Lufttransport ausgeschlossen, wenn sie nicht von einem männlichen Familienmitglied begleitet werden. Zudem wurden in diesem Monat nach Geschlecht getrennte Öffnungszeiten für öffentliche Einrichtungen, wie z.B. Parks, eingeführt. Das im März 2022 zunächst gegenüber weiblichen Staatsbediensteten und Studentinnen ausgesprochene Gebot, einen Hidschab zu tragen, wurde im Mai auf alle Frauen in der Öffentlichkeit ausgedehnt. Einhergehend mit dem weitgehenden Ausschluss aus der Öffentlichkeit wird für Frauen und Mädchen ein erhöhtes Risiko gesehen, Opfer häuslicher Gewalt zu werden. Der Zugang zur Justiz sei für Frauen in solchen Fällen eingeschränkt. Vorfälle von Gewalt gegen Frauen und Mädchen würden, wenn sie angezeigt werden, stattdessen de facto von Gerichten als persönliche und nicht als strafrechtliche Angelegenheiten behandelt oder an traditionelle Streitbeilegungsmechanismen verwiesen, die in der Regel Frauen diskriminieren würden (vgl. UN-Bericht - The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, 15. Juni 2022, S. 2, 8f; OMCT - Gender-based torture in Asia 2022, S. 127f.; EUAA - Country Guidance Afghanistan Update 2022.04, S. 94f.).
Schon vor der erneuten Machtübernahme durch die Taliban wurde für Frauen aufgrund der traditionellen Rollenzuweisung ein alleinstehendes Leben außerhalb des Familienverbandes für kaum möglich erachtet und gemeinhin als unvorstellbar oder gänzlich unbekannt beschrieben (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 16.07.2020, S. 15). Die European Union Agency for Asylum (EUAA) kommt in einer aktuellen Analyse vom April 2022 zu dem Schluss, dass für alleinstehende Frauen oder weibliche Haushaltsvorstände ein erhöhtes Risiko bestehe, Handlungen ausgesetzt zu sein, die aufgrund ihrer Schwere, Wiederholbarkeit oder Häufung einer Verfolgung gleichkommen könnten. In ähnlicher Weise erhöhe sich auch ihr Risiko, als Opfer Gewalt ausgesetzt zu sein. So wurden Frauen Berichten zufolge von den Taliban angehalten und schikaniert,
12 weil sie ihr Haus ohne einen männlichen Verwandten verlassen hatten. Aufgrund der negativen Wahrnehmung von Frauen, ihrer erhöhten Anfälligkeit für Gewalt und der Beschränkungen, die den Frauen nach der Machtübernahme durch die Taliban auferlegt wurden, müssten alleinstehende Frauen und weibliche Haushaltsvorstände eine begründete Furcht vor Verfolgung hegen (vgl. EUAA - Country Guidance Afghanistan, April 2022, S. 95). Es ist auch nicht erkennbar, dass sich die Situation für Frauen und Mädchen in Afghanistan in naher Zukunft dauerhaft verbessern wird.
(3) Es kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob die aktuelle Erkenntnismittellage nunmehr den Schluss zulässt, dass jede afghanische Frau im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan einer geschlechtsspezifischen Verfolgung ausgesetzt wäre oder ob es hierfür weiterhin einer Beurteilung der konkreten Umstände des Einzelfalles darf, d.h. die individuelle Situation der Frau nach ihrer Stellung und dem regionalen und sozialen, insbesondere familiären Hintergrund zu berücksichtigen ist (so: VG Bremen, Urt. v. 11.05.2020 – 4 K 1753/17 –, und Urt. v. 26.11.2021 - 3 K 302/20 - jeweils m.w.N.).
Denn für die Klägerin ergibt sich jedenfalls ausgehend von einer umfassenden Gesamtwürdigung aller individuellen Umstände des Einzelfalls mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgungsgefahr:
Die Klägerin gehört zwar nicht zu dem Kreis der jungen, alleinstehenden Frauen im heiratsfähigen Alter, die gegenwärtig in Afghanistan besonderen Gefahren ausgesetzt sind. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Einzelrichter jedoch dargelegt, dass sie sich ein Leben in Afghanistan wegen der dort gegenwärtig unter den Taliban wieder geltenden Gesellschaftsordnung nicht vorstellen könne und sie nicht bereit und fähig ist, sich in solche Verhältnisse einzufügen. Sie bezeichnete die Situation für Frauen in Afghanistan derzeit als schlimm; Frauen sei alles verboten. Die Klägerin hat ihren Standpunkt mit Überzeugung vorgetragen.
Der erkennende Einzelrichter hält die diesbezüglichen Angaben auch angesichts der Biografie der in Kabul aufgewachsenen Klägerin für glaubhaft. Die Klägerin hat die überwiegende Zeit ihres Lebens in ihrem Heimatland in einem für - heutige - afghanische Verhältnisse untypischen sozialen Umfeld verbracht hat, das ihr Freiheiten einräumte, wie sie gegenwärtig in ihrem Heimatland für Frauen nicht mehr bestehen. In der Familie der Klägerin herrschte hinsichtlich der Frauen ein Rollenverständnis, das sich grundlegend von dem in Afghanistan typischerweise verbreiteten unterschieden hat. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung glaubhaft vorgetragen, dass bereits ihre Eltern aufgeschlossen gewesen seien, was sich u.a. darin gezeigt habe, dass sie und ihre Schwestern die Schule
13 hätten besuchen können. Die Ende 1975 geborene Klägerin wuchs in der Zeit der „Demokratische Republik Afghanistan“ (1978 bis 1992) auf. Die damals kommunistische Regierung leitete mehrere für die Rolle der Frau bedeutsame Reformen ein: Verbot von Zwangsehen und Einführung eines Mindestalters für die Eheschließung; Burkaverbot; Recht auf Bildung für Personen weiblichen Geschlechts (Einführung der Schulpflicht, speziell für Mädchen, Zugang der Frauen zu Hochschulen). Jedenfalls in den von der Regierung kontrollierten urbanen Gebieten des Landes, insbesondere in den Großstädten, wurde in den 1980er Jahren Berufstätigkeit und Bildung von Frauen stark gefördert (vgl. BAMF - Länderreport 48 Afghanistan, Die Situation von Frauen, 1996 - 2022, S. 3f.). Die Klägerin beschrieb diese Zeit in der mündlichen Verhandlung denn auch als recht liberal und aufgeschlossen.
Nach ihrer Heirat im Alter von 16 Jahren (ca. 1992) konnte die Klägerin ein für Frauen in Afghanistan vergleichsweise liberales selbstbestimmtes Leben fortsetzen. So beschrieben die Töchter der Klägerin in ihren ebenfalls am 24.06.2022 vor dem erkennenden Einzelrichter verhandelten den Verfahren 3 K 1386/20 und 3 K 1517/20 ihren Vater und Ehemann der Klägerin als sehr aufgeschlossen, was insbesondere darin zum Ausdruck gekommen sei, dass er seinen Töchtern den Zugang zu einer qualifizierten höheren Bildung ermöglicht habe. Auch weibliche Familienmitglieder hätten im Familienkreis stets ihre Meinung äußern können. Den mit der ersten Talibanherrschaft einhergehenden Repressalien entzog sich die Familie durch einen mehrjährigen Auslandsaufenthalt in Pakistan. Die Klägerin berichtete davon, dass sie in Kabul den Haushalt eigenverantwortlich führte und Einkäufe und dergleichen selbst erledigt habe. Sie habe sich dabei auch in der Öffentlichkeit in für afghanische Verhältnisse legerer Kleidung bewegen dürfen. Die Eigenverantwortung der Klägerin für sich und die Familie war auch gefordert, als sich die Familie ohne ein volljähriges männliches Mitglied für ca. zweieihalb Jahren in der Türkei aufhielt und der Ehemann der Klägerin die Familie dort nur sporadisch aufsuchte. Das Selbstbewusstsein der Klägerin wurde durch ein bestimmtes und offenes Auftreten in der mündlichen Verhandlung vor dem Einzelrichter unterstrichen. Der erkennende Einzelrichter ist davon überzeugt, dass die inzwischen 46 Jahre alte Klägerin wegen ihrer sozialen Prägung und gefestigten Persönlichkeitsentwicklung nicht in der Lage wäre, sich dem strengen traditionellen Sitten- und Rollenbild zu unterwerfen, wie es jetzt Frauen in Afghanistan abverlangt wird und dem sie sich selbst bisher nie hat fügen müssen.
Ein Selbstverständnis, wie es die Klägerin für sich und ihre Rolle entwickelt hat, wird in der afghanischen Gesellschaft auf Ablehnung stoßen und Konsequenzen nach sich ziehen. Schon für die Zeit vor der landesweiten Machtübernahme durch die Taliban führte der UNHCR aus, dass Frauen, die vermeintlich soziale Normen und Sitten verletzen, weiterhin
14 gesellschaftlich stigmatisiert und allgemein diskriminiert würden. Außerdem sei ihre Sicherheit gefährdet. Dies gelte insbesondere für ländliche Gebiete und für Gebiete, die von regierungsfeindlichen Kräften (AGEs) kontrolliert würden. Einem beträchtlichen Teil der in Afghanistan inhaftierten Mädchen und Frauen würden „Verstöße gegen die Sittlichkeit“ zur Last gelegt. Es werde berichtet, dass weibliche Inhaftierte oft Tätlichkeiten sowie sexueller Belästigung und Missbrauch ausgesetzt seien. In Gebieten, die sich unter der tatsächlichen Kontrolle der Taliban und anderer regierungsfeindlicher Kräfte befänden, bestehe für Frauen und Männer, die unmoralischer Verhaltensweisen bezichtigt würden, das Risiko, über die parallelen Justizstrukturen dieser regierungsfeindlichen Kräfte zu harten Strafen, einschließlich zu Auspeitschung und zum Tod, verurteilt zu werden (vgl. UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018, S. 87 u. 89f.).
Nach der oben dargestellten aktuellen Auskunftslage sind mit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 die bis dahin eher regional streng durchgesetzten traditionellen Verhaltenskodizes nunmehr zum landesweiten verbindlichen Standard erhoben. Frauen können, wenn sie außerhalb des Hauses arbeiten, am öffentlichen Leben teilnehmen oder eine höhere Bildung haben, im traditionellen afghanischen Verständnis als 'verwestlicht' angesehen werden. Derart wahrgenommene Frauen verstoßen nach traditionellem Verständnis gegen kulturelle, soziale und religiöse Normen. Ähnliches gilt für alleinlebende Frauen, die in den Verdacht „unangemessenem Verhalten“ geraten und so "moralischer Verbrechen" beschuldigt werden können (vgl. EUAA - Country Guidance Afghanistan, April 2022, S. 80f., 95). Auch wenn es nach der Machtübernahme der Taliban bislang nur wenige Informationen über die Situation von Personen gibt, die als "verwestlicht" wahrgenommen werden, haben Taliban gleichwohl klare Aussagen gemacht über die geforderte Befolgung der Scharia. In einem Taliban-Handbuch wird zwar ein "sanfterer Ansatz" für den Umgang mit Personen beschrieben, die nicht der Scharia folgen. Berichten zufolge wurden in diesem Handbuch jedoch verschiedene Stufen für die Reaktion auf verbotene Handlungen festgelegt, die von Aufklärung und Anleitung bis hin zur Anwendung von Gewalt reichten (vgl. EUAA - Country Guidance Afghanistan, April 2022, S. 78, 80).
c. Die Klägerin muss sich auch nicht auf eine interne Schutzalternative im Sinne des § 3e AsylG verweisen lassen. Mit dem Zusammenbruch der bisherigen Regierung, der Flucht der Regierungsspitze und der Übernahme der Regierungsgewalt durch die Taliban am 15.08.2021, der Ausrufung des Islamischen Emirats Afghanistan sowie der Vorstellung der neuen Regierung am 07.09.2021 sind die Taliban nunmehr als staatlicher Akteur im Sinne von § 3c Nr. 1 AsylG anzusehen, so dass eine unmittelbar staatliche Verfolgung vorliegt. Mit der landesweiten Übernahme der Regierungsgewalt durch die Taliban stellt sich für
15 eine Frau in der Lage der Klägerin damit auch nicht die Frage internen Schutzes in anderen Landesteilen (vgl. VG Bremen, Urt. v. 26.11.2021 - 3 K 302/20 -; VG Freiburg (Breisgau), Urt. v. 11.10.2021 – A 15 K 4778/17 – juris Rn. 32).
Unabhängig hiervon wäre die Klägerin – insbesondere angesichts der aktuellen wirtschaftlichen Lage in Afghanistan (vgl. hierzu u.a. VG Bremen, Gerichtsbescheid. v. 31.03.2022 – 3 K 831/17) sowie aufgrund der durch die Taliban in einigen Landesteilen ausgesprochenen Beschäftigungsverbote für Frauen – als alleinstehende Frau ohne ein hinreichend tragfähiges familiäres oder soziales Netzwerk nicht in der Lage, das notwendige Existenzminimum für sich zu erwirtschaften. Die Klägerin verfügt nach ihrem glaubhaften Vortrag in Afghanistan über keine Unterstützung durch ein hinreichend tragfähiges familiäres Netzwerk. Vormals im Raum Kabul lebende Geschwister haben nach den glaubhaften Angaben der Klägerin inzwischen sämtlich das Land verlassen. Nachdem nach der Machtübernahme der Taliban Afghanistan weitgehend vom internationalen Zahlungsverkehren abgeschnitten wurde (vgl. ACCORD - Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Humanitäre Lage, v. 06.12.2021, S.- 10f.), gibt es auch keine hinreichend belastbaren Anhaltspunkte für die Annahme, dass das Existenzminimum der Klägerin vom Ausland aus durch finanzielle Zuwendungen ihres Ehemanns oder anderer Familienangehöriger gewährleistet werden könnte.
II.
Die Kostenentscheidung in dem nach § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahren beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden.
Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung gemäß § 78 Abs. 3 AsylG zuzulassen ist.
Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung
16 berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird.
Vosteen