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Verwaltungsgericht Bremen Urteil vom 30.06.2022 – 5 K 431/21

hen Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 5 K 431/21

Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache

– Kläger – Prozessbevollmächtigte:

g e g e n die Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres, Contrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen, – Beklagte – Prozessbevollmächtigte:

hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen – 5. Kammer – durch die Präsidentin des Verwaltungsgerichts Dr. Jörgensen, den Richter am Verwaltungsgericht Till und den Richter Kaysers sowie die ehrenamtliche Richterin und den ehrenamtlichen Richte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 30.06.2022 für Recht erkannt: Der Bescheid des Ordnungsamtes der Beklagten vom 24.02.2021 wird hinsichtlich der Ziffern 3, 5, 6 und 7 aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2 Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 4/5 und die Beklagte zu 1/5. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen die Untersagung der Vermittlung von Sportwetten in drei Wettvermittlungsstätten sowie weitere Anordnungen zur Umsetzung dieser Untersagung.

Der Kläger betrieb an drei Standorten in Bremen die Vermittlung von Sportwetten

). Über eine Erlaubnis hierfür verfügt der Kläger nicht. Weil bis Oktober 2020 Sportwettenkonzessionen an die Wettveranstalter nicht erteilt wurden und daher auch private Wettvermittler keine Möglichkeit hatten, eine Erlaubnis für die Vermittlung von Sportwetten zu erhalten, wurde das Veranstalten und Vermitteln von Sportwetten ohne entsprechende Erlaubnis durch die Beklagte faktisch geduldet.

Mit Schreiben vom 27.12.2019 wurden die Betreiber von Wettvermittlungsstellen durch das Ordnungsamt der Beklagten über die zum 01.01.2020 eintretenden Änderungen glücksspielrechtlicher Vorschriften informiert und darauf hingewiesen, dass, sobald die Sportwettenkonzessionen erteilt sind, die Veranstalter Erlaubnisse für den Betrieb von Wettvermittlungsstellen bei der Beklagten beantragen müssen. Mit Schreiben vom 12.05.2020 wurden sie aufgefordert, zum Zwecke der Überprüfung der Einhaltung der materiell-rechtlichen Vorschriften konkret bezeichnete Unterlagen vorzulegen.

Der Kläger legte für die drei Wettvermittlungsstätten jeweils gleichlautende Sozialkonzepte vor, die als Sozialkonzepte der Ltd., eine Sportwettenveranstalterin, überschrieben waren. Wegen des Inhaltes wird auf die Behördenakte verwiesen. Ebenfalls legte er Bescheinigungen über Schulungen seiner Mitarbeiter vor.

In der Wettvermittlungsstätte in der fanden am 29.01.2020, 06.07.2020 und 29.10.2020 Kontrollen durch das Ordnungsamt statt. Dabei wurden Wettterminals vorgefunden, die als Wettanbieter „runbet" (eine Marke der Ltd.) sowie „XLive" auswiesen. Es fanden sich zudem Hinweise auf Wetten der Marke „monobet“.

3 Unter den auf den Terminals angezeigten Wetten befanden sich Wetten auf das nächste Tor und auf rote und gelbe Karten. Informationsmaterial zu Spielsucht und Hilfsangeboten wurde nicht gefunden. An denselben Tagen fanden auch Kontrollen in der r statt. Auch hier befanden sich Wettterminals der Wettanbieter „runbet“ und „XLive“, an denen u.a. Live-Ereigniswetten angezeigt wurden. Bei den Kontrollen am 29.01.2020 und 29.10.2020 wurde kein Informationsmaterial zu Spielsucht gefunden, bei der Kontrolle am 06.07.2020 lagen Broschüren zum Thema Spielsucht aus, aber keine Hinweise auf lokale Hilfsangebote. Am 29.01.2020 und am 06.07.2020 lagerten in einem Kühlschrank mit der Aufschrift „Nur für Mitarbeiter" eine Vielzahl an Getränken. Am 29.10.2020 wurden bei der Kontrolle Kaffeezutaten und -utensilien und leere Getränkedosen / -becher in den Mülleimern gefunden. Im Hauptraum befand sich eine Liste mit Getränkepreisen. In de fanden am 12.02.2020 und am 07.08.2020 Kontrollen statt. Auch hier befanden sich Wettterminals, die Wetten der Anbieter „runbet“ und „XLive“ anzeigten, u.a. mit Live-Ereigniswetten. Bei der Kontrolle am 12.02.2020 war zunächst 15 Minuten lang kein Mitarbeiter anwesend. Lediglich am 07.08.2020 wurde ein laminiertes Schreiben mit Informationen zu Spielsucht vorgehalten.

Die Ltd., an die der Kläger Wetten vermittelte, hatte zunächst einen Antrag auf Erteilung einer Sportwettenkonzession beim Regierungspräsidium Darmstadt gestellt, den sie am 18.12.2020 zurückzog.

Mit Schreiben vom 25.08.2020 wurde der Kläger durch das Ordnungsamt zu der beabsichtigten Untersagung des Betriebes von Wettvermittlungsstellen an allen drei Standorten angehört.

Mit Bescheid vom 24.02.2021 verfügte das Ordnungsamt gegenüber dem Kläger:

1. Ihnen wird ab sofort untersagt, in den Wettvermittlungsstellen in der

, Sportwetten zu vermitteln bzw. vermitteln zu lassen oder derartige Tätigkeiten zu unterstützen bzw. unterstützen zu lassen. 2. Die zur Vermittlung von Sportwetten vorgehaltenen technischen Geräte (Hard- und Software, Wettterminals, Zugänge zu Internet-Sportwetten oder andere technische Hilfsmittel) sind binnen 48 Stunden nach Zustellung dieser Verfügung dauerhaft aus den in Ziffer 1 genannten öffentlich zugänglichen Räumen zu entfernen.

4 3. In den unter Ziffer 1 genannten Geschäftsräumen ist ab Zustellung dieser Verfügung durch geeignete Hinweise auf die Einstellung der Vermittlung von Sportwetten deutlich und für jedermann sichtbar hinzuweisen. 4. Die von außen sichtbare Werbung für den Wettbetrieb und die angebotenen Wetten in den unter Ziffer 1 genannten Wettvermittlungsstellen, insbesondere die Außenbeschilderung in Form von Leuchtreklame, Werbeaufklebern etc. ist binnen 48 Stunden nach Zustellung dieser Verfügung zu entfernen. 5. Für den Fall, dass Sie der Verpflichtung unter Ziffer 2 nicht nachkommen, wird Ihnen die Versiegelung der unter Ziffer 1 genannten Geschäftsräume angedroht. 6. Für den Fall, dass Sie der Verpflichtung unter Ziffer 3 nicht nachkommen, wird Ihnen die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 1.000 € für jede einzelne Zuwiderhandlung angedroht. 7. Für den Fall, dass Sie der Verpflichtung unter Ziffer 4 nicht nachkommen, wird Ihnen die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 2.000 € für jede einzelne Zuwiderhandlung angedroht.

Die sofortige Vollziehung der Ziffern 5 bis 7 der Verfügung wurde angeordnet (Ziffer 8) und eine Gebühr in Höhe von 2.400 € festgesetzt (Ziffer 9). Zur Begründung wird ausgeführt, die Untersagungsverfügung beruhe auf § 9 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 Nr. 3 GIüStV. Nach Rücknahme des Antrags auf Erteilung einer Sportwettenkonzession durch die Ltd. sei deren Wettangebot illegal, sodass eine Vermittlung an diesen Anbieter nicht mehr geduldet werden könne. Im Übrigen sei die Untersagung schon aus Gründen der Gefahrenabwehr geboten, weil in den Wettvermittlungsstellen des Klägers die materiell-rechtlichen Voraussetzungen des Glücksspielstaatsvertrages und des jeweiligen Ausführungsgesetzes nicht erfüllt seien. Dem Kläger könnte keine Erlaubnis für den Betrieb einer Wettvermittlungsstelle erteilt werden, weil er unzuverlässig i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 4 BremGlüG (a.F.) sei. Nach der Vielzahl an Verstößen biete das Verhalten des Klägers im Zeitraum von Januar bis Ende Oktober 2020 keine Gewähr dafür, dass er sein Gewerbe in Zukunft ordnungsgemäß ausüben werde. Neben der Ltd. vermittele der Kläger auch Wetten an die illegalen Anbieter und . Auch biete er illegale Live-Ereigniswetten an. Sein Sozialkonzept entspreche nicht den hierfür geltenden Anforderungen, es fehle an einer Individualisierung. Herr spreche kein Deutsch, sodass er die Schulungsinhalte kaum erfasst haben könnte. Der Pflicht zur Aufklärung über Suchtrisiken komme der Kläger nur unzureichend nach. Mit dem wiederholten Anbieten von Getränken verstoße der Kläger gegen § 5a Absatz 3 Nr. 1 BremGlüG. Am 12.02.2020 sei in der

gegen das Verbot verstoßen worden, den Zutritt Minderjähriger zu verhindern, als 15 Minuten lang keine Aufsichtsperson anwesend gewesen sei.

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Neben der Untersagung des Vermittelns von Sportwetten sei auch das Entfernen aller Hilfsmittel für die Vermittlung von Sportwetten zwingend erforderlich, um sicherzustellen, dass die Sportwettenvermittlung tatsächlich eingestellt werde und um eine wirksame Kontrolle zu ermöglichen. Dies sei auch verhältnismäßig. Auch die hierfür gesetzte Frist sei angemessen. Die Einstellung der unerlaubten Vermittlung von Sportwetten erfordere aufgrund deren öffentlichen Charakters und der bisherigen Werbung hierfür auch die Verpflichtung, auf die Einstellung der Vermittlung von Sportwetten in den Geschäftsräumen hinzuweisen. Dies sei angesichts des großen öffentlichen Interesses daran, unerlaubtes Glücksspiel wirksam zu unterbinden, erforderlich. Da unerlaubtes Glücksspiel nicht beworben werden dürfe, sei auch darauf hinzuwirken, dass die unerlaubte Werbung unterbleibe. Auch die für das Entfernen der Werbung gesetzte Frist sei angemessen. Die Gebührenfestsetzung richte sich nach § 1 InKostV i.V.m. Nr. 113.42 der Anlage zu § 1 InKostV. Angesichts des erheblichen Verwaltungsaufwandes und der Bedeutung der Angelegenheit erscheine die Festsetzung einer Gebühr von 800 € je Wettvermittlungsstelle als ausreichend, aber auch notwendig.

Dagegen hat der Kläger am 04.03.2021 Klage erhoben. Die Klage sei zulässig, obwohl er nicht beabsichtige, in Zukunft neuerlich Sportwetten ohne Erlaubnis zu vermitteln. Insbesondere greife der angefochtene Bescheid in sein Persönlichkeitsrecht ein. Die Hinnahme des Bescheides könne seine Aussichten gefährden, eine Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten eines Konzessionsnehmers zu erhalten. Zudem sei eine Eintragung der Entscheidung in das Gewerbezentralregister zu befürchten. Das gelte auch in Bezug auf den Standort , obwohl er keine Absicht habe, dort jemals wieder als Wettvermittler tätig zu werden. Er sei auch nicht Betriebsinhaber dieser Wettvermittlungsstelle gewesen. Zudem sei die Untersagungsverfügung auch Grundlage für den im Verfahren 5 K 822/21 angefochtenen Zwangsmittelbescheid und für die Gebührenforderung. Der Bescheid sei schon deshalb rechtswidrig, weil zur Zeit seines Erlasses die Wettvermittlungsstellen ohnehin aufgrund der zu dem Zeitpunkt geltenden Corona-Verordnung geschlossen gewesen seien. Die Sachlage habe sich zudem erheblich verändert, da die Ltd. ihren Konzessionsantrag zurückgenommen und gleichzeitig die Zahl der konzessionierten Wettveranstalter zugenommen habe. Die Beklagte habe keinen Grund zu der Annahme gehabt, er werde nach Aufhebung der corona-bedingten Schließung nicht mit einem Konzessionsnehmer zusammenarbeiten. Eine Unterscheidung in legale und illegale Wettanbieter sei vor dem Hintergrund eines bislang fehlenden funktionierenden Konzessionierungsverfahrens nicht sachgerecht. Mangels konzessionierter Wettanbieter habe auch er bislang keine Erlaubnis für die Wettvermittlung erlangen können. Dass die Ltd. aus heutiger Sicht nicht die Voraussetzungen für eine

6 Konzession nach § 4a GlüStV erfülle, sei nicht geeignet, die Erlaubnisfähigkeit der klägerischen Wettvermittlungsbetriebe in Frage zu stellen. Die Kritik am Sozialkonzept, das im Übrigen nicht zu beanstanden sei, überschreite die Kompetenz des Bremer Ordnungsamtes. Die Sozialkonzepte seien für jeden seiner Standorte individualisiert worden und er sei der Ansprechpartner gewesen. Die Beanstandungen hinsichtlich der Schulung des Mitarbeiters seien unzutreffend, dieser verfüge über ausreichende Deutschkenntnisse. Die Konfiguration der Wettterminals liege nicht in seinem Verantwortungsbereich, sondern desjenigen des Wettveranstalters. Darüber hinaus habe er durch entsprechende Anweisung des Personals sichergestellt, dass unzulässige Wetten nicht angenommen würden. Auch eine selbständige Wettteilnahme sei nach entsprechender Anweisung der Mitarbeiter nicht möglich gewesen. Es sei unzutreffend, dass Getränke ausgeschenkt oder verkauft worden seien. Der Kühlschrank sei lediglich für Mitarbeiter bestimmt. Es verstoße nicht gegen Jugendschutzvorschriften, wenn kurzfristig Mitarbeiter aufgrund von Pausenzeiten nicht anwesend seien. Bei der Kontrolle am 12.02.2020 in der sei darüber hinaus eine Aufsicht anwesend gewesen. Die in den weiteren Ziffern des Bescheids gesetzte Frist von 48 Stunden ab Zustellung sei nicht hinreichend bestimmt, da bei einer Zustellung per Postzustellungsurkunde nicht die Uhrzeit notiert werde. Da die Verfügung zudem an einem Mittwoch erlassen worden sei, sei damit zu rechnen gewesen, dass sie erst am folgenden Samstag an seinen Rechtsanwalt zugestellt würde und er erst am folgenden Montag Kenntnis von dem Bescheid erlangen würde, sodass ihm zu wenig Zeit für die Erfüllung der ihm auferlegten Handlungspflichten bliebe. Das gelte insbesondere im Hinblick darauf, dass die Betriebsstätten ohnehin geschlossen gewesen seien und die fachgerechte Entfernung der Werbeanlagen und Schaufensterbeklebung zeitintensiv sei. Bei der Ziffer 4 (gemeint ist Ziffer 3.) fehle es gänzlich an einer Fristsetzung, weshalb auch die darauf bezogene Zwangsmittelandrohung rechtswidrig sei.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid vom 24.02.2021 hinsichtlich der Ziffern 1 bis 7 und Ziffer 9 aufzuheben,

hilfsweise für den Fall, dass die Ziffer 1 des Bescheids nicht aufgehoben wird, festzustellen, dass die Ziffer 1 des Bescheids vom 24.02.2021 zum Zeitpunkt ihres Erlasses rechtswidrig war.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

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Sie nimmt Bezug auf ihre Ausführungen in dem streitgegenständlichen Bescheid und ergänzt, die Schließung aufgrund der Corona-Verordnung stünde dem Bescheid nicht entgegen, da nach Ende der pandemiebedingten Schließung ein Betrieb sonst wieder möglich sei. Daher sei auch ein gesonderter Hinweis auf die Einstellung der Wettvermittlung nötig.

Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung informatorisch zu einzelnen Verstößen angehört. Insoweit wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe I. Die Klage ist zulässig. Das Rechtsschutzbedürfnis für die erhobene Anfechtungsklage ist nicht schon deswegen entfallen, weil sich die Untersagungsverfügung erledigt hätte. Ein Verwaltungsakt erledigt sich mit der Folge, dass das Rechtsschutzbedürfnis für seine Anfechtung entfällt, wenn von ihm keine belastenden Wirkungen mehr ausgehen (SächsOVG, Beschl. v. 23.03.2022 – 6 A 641/20 –, juris Rn. 3). Dies ist bei einer Untersagungsverfügung, die sich nur auf eine konkrete Betriebsstätte bezogen hat, der Fall, wenn der Betroffene den Zugriff auf die Betriebsstätte verliert (BVerwG, Urt. v. 20.06.2013 – 8 C 46/12 –, BVerwGE 147, 81-100, juris Rn. 16). Danach liegt eine Erledigung des Rechtsstreits nicht vor, weil der Kläger den Zugriff auf die Betriebsstätten nicht verloren hat. Er hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass er für die Betriebsstätte in der einen Mietvertrag und einen Untermietvertrag mit Herrn Günes habe. Die gehöre seinem Bruder, der ihm diese Betriebsstätte aber überlasse. Hinsichtlich de

sei er inzwischen Eigentümer der Immobilie geworden. Zudem hat er angegeben, dass er für alle drei Standorte weiterhin das Gewerbe angemeldet habe. Von einer endgültigen Aufgabe der Betriebsstätten ist daher nicht auszugehen. Dies gilt auch für die . Zwar hat der Kläger vorgetragen, er habe keine Absicht, jemals wieder als Wettvermittler an diesem Standort tätig zu werden, die tatsächlichen Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des Betriebs an diesem Standort liegen aber weiterhin vor.

8 II. Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen hat sie keinen Erfolg. Der angefochtene Bescheid vom 24.02.2021 ist hinsichtlich der Anordnungen in den Ziffern 1, 2 und 4 sowie der Gebührenfestsetzung in Ziffer 9 rechtmäßig, hingegen sind die Anordnung in Ziffer 3 und die Zwangsmittelandrohungen in den Ziffern 5 bis 7 rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO.

1. Die Untersagung der Wettvermittlung in den Betriebsstätten

ist rechtmäßig.

Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Untersagung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, weil es sich bei der Untersagung um einen Dauerverwaltungsakt handelt. Denn das von der Behörde einmal ausgesprochene Verbot aktualisiert sich dem Gewerbetreibenden gegenüber ständig neu (BVerwG, Urt. v. 19.09.2013 – 3 C 15.12 –, juris Rn. 9 m. w. N.; vgl. zu § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO: Leisner, in: Pielow, BeckOK GewO, 56. Edition Stand: 01.01.2022, § 15 Rn. 48 m.w.N.; Marcks, in: Landmann/Rohmer, GewO, Werkstand: 86. EL Februar 2021, § 15 Rn. 26 m.w.N.). Maßgeblich sind damit die am 01.07.2021 in Kraft getretenen Vorschriften des Staatsvertrages zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag 2021 – GlüStV 2021) sowie das Bremische Glücksspielgesetz (BremGlüG) in der am 01.07.2021 in Kraft getretenen Fassung.

Rechtsgrundlage für die Untersagung ist § 9 Abs. 1 Sätze 1, 2 und 3 Nr. 3 GlüStV 2021. Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 GlüStV 2021 hat die Glücksspielaufsicht die Aufgabe, die Erfüllung der nach diesem Staatsvertrag bestehenden oder auf Grund dieses Staatsvertrages begründeten öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen sowie darauf hinzuwirken, dass unerlaubtes Glücksspiel und die Werbung hierfür unterbleiben. Sie kann die erforderlichen Anordnungen im Einzelfall erlassen (Satz 2) und insbesondere die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung unerlaubter Glücksspiele und die Werbung hierfür untersagen (Satz 3 Nr. 3). Nach § 9 Abs. 2 BremGlüG soll die zuständige Behörde die Schließung einer Räumlichkeit anordnen, wenn dort unerlaubtes Glücksspiel veranstaltet oder vermittelt wird.

a. Der Bescheid vom 24.02.2021 ist formell rechtmäßig. Das Ordnungsamt der Beklagten ist nach § 9 Abs. 1 GlüStV i.V.m. § 10 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 1 Nr. 1 BremGlüG als örtlich zuständige Ortspolizeibehörde gemäß § 128 Abs. 2 Nr. 1 BremPolG für seinen Erlass zuständig. Mit

9 Schreiben vom 25.08.2020 wurde der Kläger gemäß § 28 Abs. 1 BremVwVfG zu der beabsichtigten Untersagung ordnungsgemäß angehört.

b. Die Untersagung ist auch materiell rechtmäßig.

aa. Sie ist hinsichtlich der an den Kläger als richtigen Adressaten gerichtet. Soweit dieser geltend macht, Herr sei Betreiber dieser Wettvermittlungsstelle gewesen, ist dem Kläger entgegenzuhalten, dass er ausweislich der Auskunft aus dem Gewerberegister für diesen Standort das Gewerbe „Vermittlung von Sportwetten“ angemeldet hat. Herr hat eine Schankwirtschaft und einen Kiosk mit dem Verkauf von Getränken und Süßigkeiten angemeldet, die er offensichtlich in weiteren Räumen der Immobilie betreibt. Zudem hat der Kläger in der Stellungnahme auf die Anhörung zur beabsichtigten Untersagung ausgeführt, er sei Wettvermittler an allen drei Standorten. Die Situation sei vergleichbar mit einer Spielhalle, in der nicht der Spielhallenbetreiber, sondern ein Dritter die Geräte aufstelle. Auch im Schriftsatz vom 19.07.2021 gibt der Kläger an, er habe von Herrn die Möglichkeit eingeräumt bekommen, in dessen Räumen Wettterminals aufzustellen. Danach besteht kein Zweifel, dass der Kläger die Wettvermittlungsstelle betrieben hat.

bb. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV liegen vor. Der Kläger hat unerlaubt Glücksspiele vermittelt. Unerlaubtes Glücksspiel ist das Veranstalten und das Vermitteln ohne die dafür erforderliche Erlaubnis der zuständigen Behörde des jeweiligen Landes (§ 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV 2021). Dem Kläger fehlt die für die Vermittlung von Sportwetten erforderliche Erlaubnis gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV 2021 i.V.m. § 3 ff. BremGlüG, sodass seine Wettvermittlungstätigkeit formell illegal ist. Auch die Wettveranstalter , an die der Kläger Sportwetten vermittelte, verfügten zu keinem Zeitpunkt über die nach § 4 Abs. 1 GlüStV erforderliche Sportwettenkonzession.

Weitere Voraussetzungen hat die Norm nicht, insbesondere ist die Frage der materiellen Erlaubnisfähigkeit nach Überzeugung der Kammer eine Frage der Rechtsfolge, nicht des Tatbestands (zu dem insoweit vergleichbaren § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO: VG Bremen, Urt. v. 03.12.2020 – 5 K 159/20 –, juris Rn. 23 f.; Winkler, in: Ennuschat/Wank/ders., GewO, 9. Aufl. 2020, § 15 Rn. 21; zu § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV a.F.: BVerwG, Urt. v. 16.05.2013 – 8 C 40.12 –, juris Rn. 52; a.A. wohl VG Leipzig, Beschl. v. 31.01.2022 – 5 L 23/22 –, juris Rn. 31; VG Berlin, Beschl. v. 12.06.2020 – 4 L 290.19 –, juris Rn. 26). Soweit in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten wurde, dass eine Untersagung nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV nicht allein auf die formelle Illegalität gestützt werden könne

10 (OVG Bremen, Beschl. v. 24.06.2015 – 2 B 12/15 –, juris Rn. 22 ff.), betraf dies die Rechtslage, als das seit dem 01.07.2012 vorgesehene Verfahren zur Erteilung von Sportwettenkonzessionen nicht abgeschlossen war und Erlaubnisse zur Wettvermittlung mangels konzessionierter Wettveranstalter nicht erteilt werden konnten. Inzwischen hat das Regierungspräsidium Darmstadt mehreren Unternehmen eine Sportwettenkonzession erteilt (vgl. https://rp-darmstadt.hessen.de/sites/rp-darmstadt.hessen.de/files/2022- 03/whitelistsportwetten.pdf)

cc. Das Ordnungsamt hat das ihm nach § 9 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 Nr. 3 GlüStV 2021 eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Bei einer Ermessensentscheidung prüft das Gericht gemäß § 114 Satz 1 VwGO nur, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist. Derartige Fehler liegen nicht vor.

§ 9 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 Nr. 3 GlüStV 2021 räumen der Behörde ein Ermessen ein, ob sie bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen einschreitet (Entschließungsermessen) und – wenn sie sich dafür entscheidet – wie sie einschreitet (Auswahlermessen). Die Norm wird jedoch durch § 9 Abs. 2 BremGlüG dahingehend modifiziert, dass die Behörde, wenn in einer Räumlichkeit unerlaubtes Glücksspiel veranstaltet oder vermittelt wird, die Schließung dieser Räumlichkeit anordnen soll. Hierbei handelt es sich ausweislich der Gesetzesbegründung zur gleichlautenden Vorgängervorschrift um eine Konkretisierung der allgemeinen Befugnisse des Glücksspielstaatsvertrages auf Rechtsfolgenseite (vgl. Bremische Bürgerschaft (Landtag), Drucksache 18/32 vom 03.04.2012, S. 123). Die Rechtsfolge betrifft nach Überzeugung der Kammer sowohl das Entschließungs- als auch das Auswahlermessen.

(1) Ein atypischer Fall, der abweichend von der „Soll-Vorschrift“ des § 9 Abs. 2 BremGlüG Ermessenserwägungen erfordert hätte, ist nicht gegeben. Bei einer 'Soll'-Regelung ist die Entscheidung der Verwaltung insoweit gebunden, als bei Vorliegen der gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen die Rechtsfolge regelmäßig vorgezeichnet ist. Ist das Ermessen nach den landesrechtlichen Vorgaben grundsätzlich zum Einschreiten intendiert, bedarf es insoweit auch keiner besonderen Ermessenserwägungen des Beklagten (BVerwG, Urt. v. 26.10.2017 – 8 C 18/16 –, BVerwGE 160, 193-212, juris Rn. 29). Ob ein atypischer Ausnahmefall vorliegt, bei dem der Verwaltung ein Rechtsfolgenermessen eröffnet ist, unterliegt der uneingeschränkten gerichtlichen Überprüfung (BVerwG, Urt. v. 12.07.2016 – 1 C 23/15 –, juris Rn. 21 m.w.N.) und ist der Ermessensentscheidung als Voraussetzung vorgelagert. Die Beurteilung hängt davon ab, wie unter Auslegung der entsprechenden Norm der Regelfall zu definieren ist (vgl. etwa

11 Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 114 Rn. 141 m.w.N.). Der Gesetzgeber geht ausweislich der Gesetzesbegründung davon aus, dass in Fallgestaltungen, in denen „die Tätigkeit des Veranstaltens oder Vermittelns öffentlicher Glücksspiele sich im konkreten Einzelfall bereits im Erlaubnisverfahren befindet und absehbar ist, dass der Veranstalter oder Vermittler zuverlässig ist“, eine Ausnahme in Betracht kommt (vgl. Bremische Bürgerschaft (Landtag), Drucksache 18/329 vom 03.04.2012, S. 123). Auch wenn die Gesetzesbegründung insoweit nur auf das Tatbestandsmerkmal der Zuverlässigkeit abstellt, so wird aus der Gesamtschau der Begründung dennoch deutlich, dass es dem Gesetzgeber insoweit auf eine Prognose zu der Erlaubnisfähigkeit insgesamt ankommt. Insbesondere macht die Gesetzesbegründung deutlich, dass insoweit ein schärferer Maßstab an die Schließung eines Betriebes angelegt werden soll, als im Glücksspielstaatsvertrag 2021 vorgesehen; insoweit ist offensichtlich mindestens eine Anlehnung an die im allgemeinen Gewerberecht anerkannten Maßstäbe gewollt. Eine auf § 15 Abs. 2 GewO gestützte Untersagungs- oder Schließungsverfügung ist in der Regel (nur) ermessensfehlerhaft, wenn die materielle Genehmigungsfähigkeit des Betriebes im Zeitpunkt der Entscheidung der Untersagungsbehörde offensichtlich und ohne weitere Prüfung erkennbar ist. Die Untersagungsermächtigung soll dazu dienen, die präventive behördliche Prüfung der Erlaubnisfähigkeit der geplanten Gewerbetätigkeit zu sichern, um mögliche Gefahren bereits im Vorfeld abzuwehren. Eine formell illegale, aber unter Erlaubnisvorbehalt stehende Tätigkeit ist aus Gründen der Verhältnismäßigkeit allenfalls dann zu dulden, wenn sie offensichtlich, d.h. ohne weitere Prüfung erkennbar, die materiellen Erlaubnisvoraussetzungen erfüllt, sodass die Untersagung nicht mehr zur Gefahrenabwehr erforderlich ist. Verbleibende Unklarheiten oder Zweifel an der Erfüllung der Erlaubnisvoraussetzungen rechtfertigen dagegen ein Einschreiten. In diesem Fall ist die Untersagung notwendig, um die Klärung im Erlaubnisverfahren zu sichern und so zu verhindern, dass durch die unerlaubte Tätigkeit vollendete Tatsachen geschaffen und ungeprüfte Gefahren verwirklicht werden (BVerwG, Beschl. v. 25.02.2015 – 8 B 36/14 –, juris Rn. 13; BVerwG, Urt. v. 16.05.2013 – 8 C 40.12 –, juris Rn. 52 f.; vgl. auch zu der Fallkonstellation, dass keine Untersagung im Raum steht, jedoch mit Blick auf die Strafbarkeit unerlaubten Glücksspiels eine Duldung begehrt wird: OVG NRW, Beschl. v. 24.03.2022 – 4 B 1520/21 –, juris Rn. 14 ff.).

Daran gemessen liegt ein atypischer Fall nicht vor. Die formell illegal betriebenen Wettvermittlungsstellen sind insbesondere nicht offensichtlich erlaubnisfähig. Hat der betroffene Glücksspielanbieter weder einen Erlaubnisantrag gestellt noch unabhängig davon aussagekräftige Unterlagen vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass die Erlaubnisvoraussetzungen erfüllt sind, ist nicht ohne weitere Prüfung erkennbar, dass dessen Angebot zu erlauben wäre (BVerwG, Urt. v. 26.10.2017 – 8 C 18/16 –, BVerwGE

12 160, 193-212, juris Rn. 29; NdsOVG, Beschl. v. 14.12.2018 – 11 ME 541/18 –, juris Rn. 41). Weder der Kläger selbst noch ein Veranstalter, der nach § 29 Abs. 2 Satz 2 GlüStV 2021 i.V.m. § 3 Abs. 6 GlüStV 2021 den Antrag auf Erteilung der Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 GlüSTV 2021 für die für ihn tätigen Vermittler zu stellen hat, haben einen Erlaubnisantrag gestellt. Zwar hat die Ltd. für den Standort

eine Erlaubnis zur Wettvermittlung beantragt, als Wettvermittler wird jedoch nicht der Kläger persönlich, sondern die GmbH benannt.

Darüber hinaus ist die Erlaubnisfähigkeit auch deswegen nicht offensichtlich gegeben, weil der Kläger nicht offensichtlich zuverlässig i.S.d. § 4a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b) GlüStV 2021, § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BremGlüG ist. Danach darf die zuständige Behörde die Erlaubnis gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV 2021 nur erteilen, wenn der Veranstalter oder Vermittler zuverlässig ist, insbesondere die Gewähr dafür bietet, dass die Veranstaltung oder Vermittlung ordnungsgemäß und für die Spieler sowie für die zuständige Behörde nachvollziehbar durchgeführt wird. Allerdings steht auch nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger glücksspielrechtlich unzuverlässig ist. Seine Befragung in der mündlichen Verhandlung hat kein klares Bild ergeben. Verbleibende Zweifel an der Erfüllung der Erlaubnisvoraussetzungen gehen jedoch zu seinen Lasten (BVerwG, Beschl. v. 25.02.2015 – 8 B 36/14 –, juris Rn. 13).

(2) Die Rechtsfolge des § 9 Abs. 2 BremGlüG betrifft auch das Auswahlermessen. Der Wortlaut enthält insoweit keine Festlegung. Der Bremische Gesetzgeber hat bei der Einführung der inhaltsgleichen Vorgängernorm ausgeführt: „Mit einer gesetzlichen Reduzierung des Ermessensspielraums auf Null bei einem objektiv festgestellten Verstoß gegen das Verbot, unerlaubt Glücksspiele zu veranstalten oder zu vermitteln, hat § 22 Absatz 4 Satz 2 des Niedersächsischen Glücksspielgesetzes vom 17. Dezember 2007 die dortigen Behörden in die Lage versetzt, wirkungsvoll unerlaubtes Glücksspiel zu bekämpfen. In aller Regel haben die Gerichte diese Vorgehensweise gestützt. Der bremische Gesetzesvorschlag greift diesen Erfahrungswert auf, geht aber einen etwas moderateren Weg“ (vgl. Bremische Bürgerschaft (Landtag), Drucksache 18/329 vom 03.04.2012, S. 123). Unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen Intention der „wirkungsvollen“ Bekämpfung unerlaubten Glücksspiels und auch unter Beachtung von § 9 Abs. 2 GlüStV 2021, der die sofortige Vollziehbarkeit von Aufsichtsmaßnahmen – insbesondere auch von Untersagungsverfügungen – kraft Gesetzes anordnet, ergibt sich für die Kammer, dass das intendierte Ermessen auch das Auswahlermessen in Bezug auf die Nichtgewährung einer etwaigen Abwicklungsfrist betrifft.

13 Vor diesem Hintergrund ist es auch nicht zu beanstanden, dass die Behörde zur Begründung von Ziffer 1 des Bescheids keine Erwägungen zu einer Übergangszeit zur Schließung des Betriebes angestellt hat; denn eine Soll-Vorschrift verpflichtet die Behörde, grundsätzlich so zu verfahren, wie es im Gesetz bestimmt ist; wenn keine Umstände vorliegen, die den Fall als atypisch erscheinen lassen, bedeutet das „Soll“ ein „Muss“ (BVerwG, Urt. v. 17.08.1978 – V C 33.77 –, juris Rn. 8 m.w.N.).

2. Die Anordnung in Ziffer 2 der Verfügung, die zur Vermittlung von Sportwetten vorgehaltenen technischen Geräte dauerhaft aus den öffentlich zugänglichen Räumen der Betriebsstätten zu entfernen, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist hier der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, weil sich die Anordnungen in den Ziffern 2. bis 4. in einmaligen Geboten erschöpfen (a.A.: VG Cottbus Urt. v. 11.06.2015 – VG 3 K 1152/12 –, BeckRS 2015, 47779, beck-online). Die Anordnung findet ihre Rechtsgrundlage demnach in § 9 Abs. 1 Sätze 2 und 3 Nr. 3 GlüStV 2012, die der heutigen Fassung entsprechen. Bei der Anordnung, die Wett-Terminals aus den öffentlich zugänglichen Räumlichkeiten zu entfernen, handelt es sich um einen rechtlich nicht zu beanstandenden Annex zur Untersagung der Wettvermittlung (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 12.02.2015 – 2 B 329/14 –, juris Rn. 26). Das Gebot der dauerhaften Entfernung der für den Sportwettbetrieb erforderlichen Geräte stellt eine effektive Maßnahme dar, um zu verhindern, dass der Sportwettbetrieb in derselben Betriebsstätte durch einen Dritten ohne Unterbrechung fortgeführt wird. Es stellt gleichzeitig sicher, dass der Sportwettbetrieb nicht zu Zeiten fortgeführt wird, in denen mit behördlichen Kontrollen üblicherweise nicht zu rechnen ist (VG Bremen, Beschl. v. 19.04.2010 – 5 V 366/10 –, juris Rn. 25).

Die Entfernungspflicht ist nicht im Hinblick auf die von dem Kläger für zu unbestimmt und kurz bemessene Fristsetzung rechtswidrig. Bei der in der Grundverfügung gesetzten Frist handelt es sich um die nach § 17 Abs. 1 Satz 3 BremVwVG zu setzende Frist für die Erfüllung der Verpflichtung, denn die mit der Grundverfügung getroffene Anordnung ist auch ohne Fristsetzung durchführbar und soll nach dem Willen der Behörde Bestand haben. Die Fristbestimmung ist Bestandteil der unter Ziffer 5 angedrohten Anwendung unmittelbaren Zwangs.

3. Hingegen war das Ordnungsamt nicht befugt, gegenüber dem Kläger anzuordnen, durch geeignete Hinweise auf die Einstellung der Vermittlung von Sportwetten deutlich und für jedermann sichtbar hinzuweisen (Ziffer 3). Dafür fehlt es an einer hinreichenden Ermächtigungsgrundlage. Eine dahingehende Ermächtigung ergibt sich nicht aus § 9 Abs. 1 Satz 2 GlüStV 2012. Die an die Überwachungspflicht nach Satz 1 anknüpfende

14 Befugnis der Behörde, die erforderlichen Anordnungen im Einzelfall zu erlassen, enthält zwar keine abschließende Aufführung der zu ergreifenden Maßnahmen, dies bedeutet indes nicht, dass die Behörde zu jeder im Zusammenhang mit einer Untersagung unerlaubten Glücksspiels stehenden Maßnahme ermächtigt ist. Eine öffentlich-rechtliche und mit Zwangsmitteln durchsetzbare Pflicht, auf die Einstellung des Betriebs aufgrund einer Untersagungsverfügung hinzuweisen, ergibt sich aus den glücksspielrechtlichen Vorschriften nicht. Der Hinweispflicht kommt auch keine Steuerungsfunktion im Hinblick auf die Unterbindung unerlaubten Glücksspiels zu. Dafür stehen der zuständigen Behörde die Befugnis zur Untersagung des unerlaubten Glücksspiels und Schließung der Räumlichkeiten sowie Verpflichtung zur Entfernung aller Hilfsmittel für die Durchführung unerlaubten Glücksspiels zu. Insoweit ist die Hinweispflicht weder geeignet noch erforderlich, um unerlaubten Glücksspiel entgegenzuwirken, und erweist sich – auch wegen des ihr innewohnenden Charakters einer Selbstbezichtigung – als unverhältnismäßig.

4. Die in Ziffer 4 der Verfügung getroffene Anordnung, die von außen sichtbare Werbung für den Wettbetrieb und die angebotenen Wetten zu entfernen, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Sie beruht auf § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV 2012, der ausdrücklich zur Untersagung der Werbung für die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung unerlaubter Glücksspiele ermächtigt. Da die Wettvermittlungstätigkeit nicht erlaubt ist, ist auch die entsprechende Werbung hierfür nicht erlaubt. Mit der Entfernung der Werbung wird einerseits darauf hingewirkt, dass der Betrieb nicht mehr von potentiellen Kunden aufgesucht wird und die Betreiber keinen Anreiz haben, unerlaubtes Glücksspiel anzubieten. Zudem dient das Werbeverbot allgemein dem Zweck, zur Bekämpfung der Glücksspielsucht Gewöhnungseffekten entgegenzuwirken. Die Beklagte hat auch ermessensfehlerfrei dem öffentlichen Interesse an dem Unterbleiben der Werbung den Vorrang eingeräumt. Der Kläger hat insoweit auch lediglich Einwände gegen die Frist zur Entfernung der Werbung erhoben. Für diese gilt das unter Nr. 2 Ausgeführte.

5. Die Androhung unmittelbaren Zwanges in Ziffer 5 der Verfügung für den Fall, dass der Kläger der Verpflichtung unter Ziffer 2 nicht nachkommt, ist rechtswidrig. Es kann dahinstehen, ob die Androhung unmittelbaren Zwanges bereits nach § 16 Abs. 1 BremVwVG unzulässig ist. Danach kann unmittelbarer Zwang angewandt werden, wenn die Androhung eines Zwangsgelds nicht zum Ziel führt oder untunlich ist. Untunlichkeit liegt schon dann vor, wenn der Einsatz eines Zwangsgelds zwar grundsätzlich Erfolg verspricht, der unmittelbare Zwang aber im Einzelfall wirksamer ist, die Verpflichtung durchzusetzen, die übrigen Zwangsmittel also weniger geeignete Mittel darstellen (vgl. etwa Lemke, in: Damker/Ders., VwVG, 1. Auflage 2012, § 12 Rn. 9 m.w.N.). Da nach § 14 Abs. 2

15 BremVwVG ein Zwangsgeld von bis zu 50.000,00 € angedroht und festgesetzt werden kann, erscheint ein Zwangsgeld auch unter Berücksichtigung der Gewinnerwartungen, die mit dem Betrieb von Sportwetten verbunden sind, nicht von vornherein ungeeignet, den Betreiber zur Beachtung der ihm auferlegten Pflichten anzuhalten (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 06.02.2007 – 1 B 466/06 –, juris Rn. 32 m.w.N.).

Dies bedarf indes keiner Entscheidung, weil es an einer hinreichend bestimmten Frist für die Erfüllung der Verpflichtung aus Ziffer 2 fehlt. Nach § 17 Abs. 1 Satz 3 BremVwVG ist für die Erfüllung der Verpflichtung, wenn nicht eine Duldung oder Unterlassung erzwungen werden soll, eine Frist oder ein Termin zu bestimmen. Fristen und Termine sind gemäß § 17 Abs. 1 Satz 4 BremVwVG so zu bemessen, dass der Vollzug dem Pflichtigen billigerweise zugemutet werden kann. Die Fristbestimmung ist integrierter Bestandteil der Zwangsmittelandrohung, sodass § 37 Abs. 1 BremVwVfG hierauf unmittelbar anzuwenden ist (vgl. VGH BW, Beschl. v. 13.01.1995 – 10 S 3057/94 –, juris Rn. 9). Eine von der Behörde gesetzte Frist muss angemessen und eindeutig sein (vgl. BVerwGE 16, 289, 293). Dies ergibt sich aus dem aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG abgeleiteten Gebot einer rechtsstaatlichen Verfahrensgestaltung und dem sich ebenfalls daraus ergebenden Grundsatz von Treu und Glauben. Gerade in Fristfragen muss für den Bürger klar erkennbar sein, was er zu tun hat, um einen Rechtsverlust zu vermeiden (BVerwG, Urt. v. 22.10.1993 – 6 C 10/92 –, juris Rn. 27). Insbesondere muss der Betroffene wissen, wann er mit der Anwendung des Zwangsmittels zu rechnen hat (VGH BW, Beschl. v. 13.01.1995 – 10 S 3057/94 –, juris Rn. 9). Für die Rechtmäßigkeit der Fristbestimmung ist es erforderlich, dass das Ende der Frist entweder mit einem kalendermäßigen Datum oder mit einer genauen Zeitdauer oder in sonstiger Weise hinreichend bestimmbar festgesetzt wird. Unklarheiten bei der Festlegung behördlicher Fristen gehen zu Lasten der Behörde.

Diesen Anforderungen an die inhaltliche Bestimmtheit wird die dem Kläger gesetzte Frist von „48 Stunden nach Zustellung dieser Verfügung“ nicht gerecht. Ist eine Frist nach Stunden bemessen, endet sie mit Ablauf der letzten Stunde der Frist, nicht mit Ablauf des Tages, in den die Stunde fällt (Stelkens/Bonk/Sachs/Kallerhoff/Stamm, 9. Aufl. 2018, VwVfG, § 31 Rn. 43). Da die Beklagte hinsichtlich der Zustellung des Bescheids vom 24.02.2021 nicht angeordnet hat, dass die genaue Uhrzeit der Zustellung dokumentiert wird (vgl. § 3 Abs. 2 VwZG i.V.m. § 182 Abs. 2 Nr. 7 ZPO), bleibt der Beginn der Frist im Unklaren und lässt sich damit auch das Ende der Stundenfrist nicht fixieren. Eine Auslegung der 48-Stunden-Frist dahingehend, dass eine Tagesfrist gemeint ist, verbietet sich im Hinblick auf die unterschiedlichen Folgen einer Fristsetzung nach Tagen und einer Fristsetzung nach Stunden. Denn wird eine Frist ausnahmsweise nach Stunden

16 angegeben, so wird sie gemäß § 31 Abs. 6 VwVfG in Abweichung von § 193 BGB nicht durch Sonn- und Feiertage sowie Sonnabende unterbrochen.

Unabhängig davon ist die Frist von 48 Stunden unangemessen zu kurz bemessen und auch daher rechtswidrig. Der Kläger war aufgrund der Verfügung aufgefordert, in drei Wettvermittlungsstellen sowohl die zur Wettvermittlung dienenden Geräte als auch die Werbung zu entfernen. Die Frist von 48 Stunden war dafür sehr knapp bemessen. Dabei war zu berücksichtigen, dass die Zustellung des Bescheids gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 VwZG i.V.m. § 1 Abs. 1 BremVwZG an den Prozessbevollmächtigten des Klägers zu erfolgen hatte und dadurch zu erwarten war, dass der Kläger erst mit einer gewissen Zeitverzögerung von dem Bescheid Kenntnis erlangt. Tatsächlich erfolgte die Zustellung an einem Samstag. Zudem waren die Wettvermittlungsstellen aufgrund der Corona- Pandemie geschlossen und es lagen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger gegen die diesbezüglichen Schließungsverpflichtungen verstoßen hätte. Insoweit bestand keine besondere Dringlichkeit für den Vollzug der Anordnungen. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frist als unverhältnismäßig zu kurz dar.

Soweit die Beklagte in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, sie habe dem Kläger tatsächlich länger als 48 Stunden Zeit für die Erfüllung der Verpflichtung gelassen, greift dies nicht durch. Die Unbestimmtheit und Unangemessenheit einer Frist wird nicht dadurch geheilt, dass die Behörde bis zur Festsetzung des Zwangsmittels eine längere Frist verstreichen lässt, denn für den Pflichtigen ergibt sich die Zeitdauer erst nachträglich, ohne dass er sein Verhalten daran orientieren kann.

6. Die Androhung eines Zwangsgeldes in Ziffer 6 der Verfügung, für den Fall dass der Kläger seiner Verpflichtung aus Ziffer 3 nicht nachkommt, erweist sich bereits infolge der Rechtswidrigkeit und Aufhebung der Anordnung, durch geeignete Hinweise auf die Einstellung der Wettvermittlung hinzuweisen (Ziffer 3), als rechtswidrig.

7. Die Androhung eines Zwangsgeldes in Ziffer 7 der Verfügung ist aus den oben unter Nr. 5 ausgeführten Gründen rechtswidrig, denn auch hier war dem Kläger zur Erfüllung der Pflicht aus der Grundverfügung eine Frist von „48 Stunden nach Zustellung dieser Verfügung“ gesetzt worden.

8. Die Gebührenfestsetzung in Ziffer 9 des Bescheids ist rechtmäßig. Die Ermächtigungsgrundlage folgt aus § 1 InKostV. Nach Nr. 114.42 der Anlage zu § 1 InKostV ist für die Untersagung von unerlaubter Veranstaltung oder Vermittlung oder der Werbung für öffentliches Glücksspiel eine Gebühr im Rahmen von 72 bis 1.490 € zu erheben. Die

17 Wahl der Kostenhöhe von 2.400 € (800 € pro Wettvermittlungsstelle) mit der Begründung des erheblichen Verwaltungsaufwands sowie der Bedeutung der Sache für den Kläger erfolgte in rechtlich nicht zu beanstandender Weise. Die gewählte Kostenhöhe liegt im mittleren Bereich des eröffneten Rahmens.

III. Die Klage hat auch mit dem Hilfsantrag keinen Erfolg. Die Untersagungsverfügung in Ziffer 1 des Bescheids vom 24.02.2021 war auch im Zeitpunkt ihres Erlasses rechtmäßig. Denn auch zu diesem Zeitpunkt war die Wettvermittlung des Klägers formell illegal. Das Erlaubnisverfahren stand dem Kläger bereits zu diesem Zeitpunkt zur Verfügung. Soweit der Kläger die Frage seiner glücksspielrechtlichen Zuverlässigkeit geklärt wissen will, kann er das mit dem Hilfsantrag nicht erreichen. Der anwaltlich vertretene Kläger hat seine Klage auch nicht darauf gerichtet, festzustellen, dass er zuverlässig i.S.d. § 4a Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) GlüStV 2021, § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BremGlüG ist.

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Das Unterliegen der Beklagten bemisst das Gericht mit einer Kostenquote von 1/5. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden.

Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) einzulegen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen.

Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Dr. Jörgensen Till Kaysers