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Verwaltungsgericht Bremen Urteil vom 01.07.2022 – 2 K 1260/21

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 2 K 1260/21

Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache

– Kläger – Prozessbevollmächtigter:

g e g e n die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres, Contrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen, – Beklagte – Prozessbevollmächtigte:

hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Kammer – durch die Vize- präsidentin des Verwaltungsgerichts Dr. Benjes, den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Pawlik und die Richterin Siemers sowie die ehrenamtliche Richterin Böllhoff und den eh- renamtlichen Richter Deitmer aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 01.07.2022 für Recht erkannt: Die Verfügungen des Senators für Inneres – Referat 24 – vom 06.04.2021, vom 21.05.2021 sowie vom 13.07.2021 werden aufgeho- ben. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

2 Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. gez. Dr. Benjes gez. Dr. Pawlik gez. Siemers

Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen seine Ausweisung nach Tunesien, verbunden mit einer Ein- reisebefristung von 20 Jahren sowie der Feststellung seiner Ausreisepflicht und Abschie- bungsandrohung. Er ist tunesischer Staatsangehöriger und am 1975 in /Tune- sien geboren.

Der Kläger reiste am 11.08.2001 in die Bundesrepublik Deutschland mit Pass und Visum ein und stellte zunächst am 13.07.2001 einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaub- nis zum Zwecke der Aufnahme des Studiums „Maschinenbau“ an der . Am 18.10.2001 wurde ihm erstmals eine Aufenthaltsbefugnis, befristet bis zum 10.08.2002, erteilt. Der Kläger zog am 01.05.2002 nach Bremen und studierte ab dem Sommersemester 2002 zum Spracherwerb an der . Ab dem Winterse- mester 2002/03 nahm er dort das Studium der „Produktionstechnik/Maschinenbau“ auf. Hierzu wurde ihm auf seinen Antrag vom 29.08.2002 am selben Tag eine Aufenthaltsge- stattung gemäß § 28 AuslG, befristet bis zum 31.08.2004, erteilt. Seinem Antrag auf Ver- längerung des Aufenthaltstitels vom 24.08.2004 wurde am 29.09.2004 entsprochen; der Titel wurde bis zum 31.08.2006 verlängert.

Am 2005 schloss der Kläger die Ehe mit der deutschen Staatsangehörige

in Bremen. Aus dieser Ehe sind vier Kinder hervorgegangen:

(geboren .2006), (geboren .2008), (geboren 2014) und (geboren .2016); die Kinder besitzen die deutsche Staatsangehörigkeit.

Der Kläger ist seit dem 15.05.2004 Vorstandsmitglied und Schatzmeister des Islamischen Kulturzentrums Bremen e.V. (im Folgenden: IKZ). Nach einer Erkenntnismitteilung des Landesamtes für Verfassungsschutz Bremen (im Folgenden: LfV Bremen) vom 29.04.2020 ist er dort seit dem Jahr 2006 als Imam des IKZ bekannt und leitete seit 2010 als Vorbeter regelmäßig das wöchentlich stattfindende Freitagsgebet mit einer Besucherzahl von etwa

3 400 bis 500 Personen. Die Besucher lassen sich mehrheitlich dem salafistischen Spektrum zurechnen. Durch den Vorstand eingesetzte Vorbeter und Gastprediger vermitteln in ihren Predigten regelmäßig die salafistische Ideologie. Die Predigten hält der Kläger den Er- kenntnissen zufolge erst auf Arabisch mit anschließender Übersetzung ins Deutsche. Auf- grund der Corona-Pandemie und der damit verbundenen zeitweisen Schließung der Mo- schee wurden seine Freitagpredigten ab Mitte März 2020 auf Facebook live übertragen. Im Verlauf des Jahres erfolgte eine Übertragung der Predigten sowie mehrerer Islamsemi- nare zusätzlich auf Instagram. Seit Mai 2020 fanden die Freitagspredigten in der Moschee im Sinne der Hygiene-Vorschriften zur Eindämmung des Corona-Virus in zwei bis drei Gruppen zu je ca. 150 Personen statt. Die wöchentliche Übertragung der Predigten bei Facebook und Instagram blieb weiterhin bestehen.

Nachdem der Kläger am 13.02.2006 die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzuges respektive Studiums beantragt hatte, erhielt er ab dem 13.02.2006 fortlaufend eine Fiktionsbescheinigung gemäß § 81 Abs. 4 AufenthG, zuletzt verlängert bis zum 20.04.2011. Ein 2008 vom Bundeskriminalamt gegen den Kläger durch- geführtes Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Unterstützung terroristischer Vereinigungen im Ausland wurde gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Am 04.02.2010 führte das Stadtamt Bremen eine sicherheitsrechtliche Befragung des Klägers durch, um zu klären, ob sicherheitsrechtliche Bedenken gegen den weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß § 54 Nr. 6 AufenthG (i. d. F. vom 04.08.2009, § 54 Abs. 2 Nr. 7 AufenthG n. F.) vorlägen. Als Ergebnis der Befragung konnten die gegen den Kläger be- stehenden Sicherheitsbedenken ausweislich der Stellungnahmen des Landeskriminalam- tes Bremen (im Folgenden: LKA Bremen) vom 28.04.2010 und des LfV Bremen vom 30.04.2010 nicht ausgeräumt werden. Nach Einschätzung des LKA Bremen habe die Be- fragung die Einbindung des Klägers in die islamistische Szene bestätigt, ein Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung in Deutschland sei unterblieben. Nach Auf- fassung des LfV Bremen habe die Befragung bestätigt, dass er die Ideologie des politi- schen Salafismus vertrete, die zum Ziel habe, durch intensive Propaganda und Missionie- rung einen islamistischen Staat zu errichten. Die Ideologie stehe im Widerspruch zur frei- heitlich demokratischen Grundordnung, zudem werde die Gleichbehandlung von Frauen mit Männern abgelehnt. Das IKZ sei in die bundesweit agierende Bewegung „Einladung zum Paradies“, deren Verein 2011 aufgelöst wurde, eingebunden gewesen. Hinsichtlich der Erkenntnisse, insbesondere der einzelnen Aussagen des Klägers, wird auf die Stel- lungnahmen des LKA sowie des LfV Bremen Bezug genommen.

Nachdem der Kläger am 15.03.2012 erneut die Verlängerung seines Aufenthaltstitels („un- befristet“) beantragt hatte, erhielt er am selben Tag eine Fiktionsbescheinigung, zuletzt

4 befristet bis zum 08.02.2018. Mit Schreiben des Migrationsamtes Bremen vom 25.04.2017 wurde der Kläger bezüglich der beabsichtigten Ablehnung seines Antrages auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis angehört. Am 19.02.2018 wurde ihm eine Aufenthaltser- laubnis gemäß § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AufenthG, befristet bis zum 18.02.2019, erteilt. Diese wurde zuletzt am 03.12.2018 bis zum 12.06.2023 verlängert.

Seit dem 19.05.2016 lebt der Kläger von seiner Ehefrau und seinen Kindern getrennt. Der Kläger übt seit dem 12.02.2021 den begleiteten Umgang mit seinen Kindern aus.

Mit Schreiben vom 19.03.2021 übernahm der Senator für Inneres der Beklagten – Referat 24 – der Beklagten die Zuständigkeit. Mit Schreiben vom 22.03.2021 wurde der Kläger bezüglich seiner beabsichtigten Ausweisung angehört.

Mit Verfügung des Senators für Inneres – Referat 24 – vom 06.04.2021, der ehemaligen Verfahrensbevollmächtigten des Klägers am 07.04.2021 zugestellt, wurde dieser für die Dauer von 20 Jahren aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. Aufgrund der Äußerungen in seinen Predigten habe der Kläger über einen mehrjährigen Zeitraum gegenüber diversen Gruppen im Hinblick auf deren Religion (u.a. Christen, Juden und Schiiten), Nationalität (Deutsche, Amerikaner, Franzosen, Chinesen) und Geschlecht (Frauen) mehrfach aggres- siv und böswillig zum Hass aufgerufen und so verletzend in das Schutzgut der freiheitlichen demokratischen Grundordnung eingegriffen. Seine religiöse und salafistisch geprägte Ideologie und Überzeugung mache deutlich, dass er die Rechtsordnung der Bundesrepu- blik Deutschland nicht anerkenne, sondern abschaffen und durch die Scharia ersetzt wis- sen wolle. Zugleich werbe er sympathisierend und unterstützend für Terrororganisationen, wodurch er verletzend in das Schutzgut des inneren und äußeren Friedens der Bundesre- publik Deutschland eingegriffen habe. Insoweit werde auf die Erkenntnisse und die islam- wissenschaftliche Bewertung des LfV Bremen vom 29.04.2020 Bezug genommen. Wegen der schwerwiegenden Gefahren von Terrorakten, die von Unterstützern oder Sympathi- santen von Terrororganisationen ausgehe und für die der Kläger durch Sympathiewerbung den Boden bereite, reiche für die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts ein ver- gleichsweise geringer Grad seiner Beteiligung, der in seinem Fall mindestens ausreichend vorliege. Angesichts seines bisherigen Verhaltens sei zu befürchten, dass er seine Anwe- senheit im Bundesgebiet weiterhin zur Sympathiewerbung für den bewaffneten Dschihad, Terror und ähnliche Aktivitäten nutzen und somit die öffentliche Sicherheit und Ordnung hierzulande auch zukünftig in erheblichem Maße gefährden werde. Nach Erkenntnissen des LfV Bremen nutze er seine Rolle als angesehener Imam im IKZ, um verfassungsfeind- liche Ansichten unter den zahlreichen Besuchern zu verbreiten und sie im Sinne seiner eigenen, menschenfeindlichen und gruppenbezogenen diskriminierenden Ideologie zu

5 prägen. Seien seine Predigten anfangs auf einen Besucherkreis von 400 bis 500 Personen beschränkt gewesen, sei durch die Ausweitung seiner Propaganda auf das Internet eine zunehmende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung festzustellen, weil er da- durch einen weitaus größeren Nutzerkreis erreiche. Er sympathisiere und werbe offen für demokratiefeindliche, salafistische und dschihadistische Propaganda für terroristische, dem IS nahestehende Organisationen. Er wende sich in seinen Gebeten aggressiv-kämp- ferisch gegen die verfassungsmäßige Ordnung, billige und werbe für Terrororganisationen und toleriere Gewaltanwendung unter dem Deckmantel des Islam. Auch die Abwägung falle zu Ungunsten des Klägers aus. Er verwirkliche gleich mehrere, besonders schwer- wiegende Ausweisungsinteressen. Das Ausweisungsinteresse des § 54 Abs. 1 Nr. 2 Hs. 1, Hs. 2 Alt. 2 AufenthG (Terrorismusunterstützung) sei in seinem Fall erfüllt. In seinem Freitagsgebet vom 21.06.2019 bekenne er sich zu führenden, islamistischen Terroristen (Osama Bin Laden), wiederholt zu den Mudschahedin und zur Muslimbrüderschaft und fordere seine Zuhörer zu dessen Unterstützung auf: „(…) als Osama Bin Laden gestorben ist, warum seid ihr da nicht gekommen und habt das Abwesenheitstotengebet gespro- chen?“ sowie „Lasst uns ein Bittgebet für den Sieg unserer Mudschahedin in Burma und Afghanistan sprechen.“ Außerdem glorifiziere er Terroristen: „Wenn jemand so ein Abwe- senheitstotengebet verdient gehabt hätte, dann wäre das Osama Bin Laden gewesen.“ Eine Terrorismusunterstützung lasse sich auch den zahlreichen Bittgebeten für den Sieg der Mudschahedin respektive Dschihadisten entnehmen, die zumindest als indirekte Soli- daritätsbekundung zum IS gewertet werden könnten. Zudem bete er für die Zerstörung von Feinden (Juden, Amerikaner, u.a.) und fordere seiner Anhänger zum Kampf, „der einen nach Guantanomo bringen“ werde auf; darin sei ein billigendes Werben für den militanten Dschihad sowie seine Sympathisierung mit terroristischen Bestrebungen erkennbar. Durch sein Werben für den Sieg der Mudschahedin in mehreren Ländern aber auch „überall“ und „weltweit“ werde offenbar, dass sich die Unterstützung nicht nur auf das Ausland beschrän- ken solle; damit gefährde er auch die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland. Dadurch, dass der Kläger als Imam im IKZ tätig sei und regelmäßig das stark besuchte Freitagsgebet abhalte, genieße er das Ansehen der zahlreichen Moscheebesucher; die Verbreitung seiner verfassungswidrigen und diskriminierenden Ideologie sei daher geeig- net, eine Vielzahl von Menschen zu beeinflussen, wodurch seine Unterstützung die Ge- fährlichkeit terroristischer Organisationen festige und sogar erhöhe. Den Terrorismus un- terstütze er auch durch seine Veröffentlichungen auf Facebook. Hierbei sei es unerheblich, ob jemand fremde Beiträge verbreite oder ob der Kläger dies mit eigenen Beiträgen tue, auch „geteilte“ Beiträge Dritter würden eine Sympathiebekundung mit großer Außenwir- kung darstellen. Exemplarisch führt die Behörde hierfür das Teilen des Videos des dschi- hadistischen Predigers Iyad Al-Qunaybi am 19.03.2020 an. Al-Qunaybi sympathisiere mit dem syrischen al-Qaida Ableger „Jabhat al-Nusra“, die Nusra-Front sei vom Sicherheitsrat

6 der Vereinten Nationen 2013 als Terrororganisation eingestuft worden. Der IS sei auch als Terrororganisation einzustufen, da deren Zwecke und Tätigkeiten darauf gerichtet seien, durch Mord, Totschlag, Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder Kriegsver- brechen einen Heiligen Krieg („Dschihad“) gegen die – den eigenen Glauben und der Ge- meinschaft der Gläubigen nicht angehörenden – vermeintlichen Feinde des Islam zu füh- ren. Der Kläger habe auch nicht im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG von seinem Verhalten Abstand genommen. Hierfür bedürfe es eindeutiger Erklärungen und Verhaltens- weisen in Form objektiver, äußerlich feststellbarer Umstände, die es wahrscheinlich er- scheinen lassen, dass der Betroffene seine innere Einstellung verändert habe und auf Grund dessen künftig von ihm keine Gefahr für die freiheitlich demokratische Grundord- nung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland mehr ausgehe. Angesichts sei- ner religiös-salafistisch geprägten, demokratiefeindlichen Ideologie und Überzeugung sei eine Abkehr von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln nicht zu erwarten. Der Kläger gehe gegenwärtig der vorbezeichneten Funktion im IKZ nach und predige dort regelmäßig in vorab dargestellter Form. Er erfülle zudem das besonders schwerwiegende Auswei- sungsinteresse des § 54 Abs. 1 Nr. 5 Hs. 1, Hs. 2 Alt. 1, Alt. 2 lit. b) und c) AufenthG (Hassaufruf). Dies ergebe sich exemplarisch durch folgende Aufrufe:

„Oh Allah, zerstöre deine Feinde, besonders die Koalition von Kuaffar und Murtads. Oh Allah, zerstöre ihre Flugzeuge und alle Waffen. Oh Allah, bestrafe sie so hart wie möglich im Diesseits und verbrenne sie im Jenseits. Oh Allah, du weißt, dass es ein Krieg gegen deine Religion ist, also zerstöre sie alle, ohne Ausnahme.“

„(…) dass alle Regeln eingehalten werden müssen.“ Der „Kampf für Allah“ werde den Gläubigen allerdings „nach Guantanamo bringen“.

„Wenn Sie sterbe sollten, würden Sie als Christ oder Jude sterben.“

„Gott möge die amerikanische Armee zerstören, Gott möge die amerikanischen Kriegsschiffe zerstören, und auch die ihrer Verbündeten“.

„Erkennt man ihre Feiern an, erkennt man ihr Weihnachtsfest an, dann erkennt man auch ihren Glauben an und dass Jesus der Sohn Gottes ist. Damit beschimpft man Gott.“

„(…) als die Schiiten dort herrschten. Sie haben dies gemacht an seinem Geburts- tag und sie sind Verbrecher.“

„Oh Gott steh unseren Brüdern, den Dschihadisten und Mudschahedin überall bei, in Palästina, Gaza, Irak, Bosnien, Afghanistan, Oman – und besiege die Enkel der Affen und Schweine.“

„Christen, Kopten aus Ägypten oder aus Eritrea oder aus anderen Ländern, die Muslime hassen und absichtlich falsch übersetzen würden.“

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„Es ist die absolut größte Ehre für alle Muslime, ihren Propheten zu verteidigen und sich für ihn zu opfern. Es ist die absolut größte Ehre für sie alle, dass sie für ihren Propheten sterben, für ihn abgeschoben werden, für ihn diese Moschee geschlos- sen wird und sie für ihn bestraft werden.“

„Allah möge Macron verfluchen (…).“

Alle sollten sich Gedanken machen, warum die Kuffar besonders in dieser Zeit den Propheten Mohammed angegriffen haben. Die Muslime müssten reagieren und ih- ren Propheten mit ihrer ganzen Kraft verteidigen.

Um ihre ewige Liebe zum Propheten zu beweisen, müssen alle weiterhin die Pro- dukte der Kuffar boykottieren, die den Propheten karikiert haben.

Er rufe zum Hass auf, da er i. S. d. § 54 Abs. 1 Nr. 5 Hs. 1, Hs. 2 Alt. 1 AufenthG gezielt und andauernd einwirke und eingewirkt habe, um Hass auf Angehörige bestimmter ethni- scher Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken. Er bringe seine feindse- lige Haltung gegenüber andersgläubigen Religionsgruppen, darunter u.a. Christen, Juden, Muslime, die nicht seiner salafistischen Ideologie folgen, zum Ausdruck, die über eine bloße Verachtung hinausgehe. Dies tue der Kläger insbesondere durch den hassverstär- kenden, immer wiederkehrenden Gebrauch von Kriegsvokabular in seinen Predigten, wie z.B. „kämpfen“, „besiegen“, „zerstören“, „Feinde“. Mehrere Aussagen würden wiederholt getätigt, wie z. B. die Bittgebete für den Sieg der Mudschahedin über Andersgläubige, die beispielhaften Verunglimpfungen anderer religiöser Bräuche (Weihnachten, Valentinstag) und Weltanschauungen sowie die Darstellung des Islam als eine ranghöhere „wahre Reli- gion“, die teilweise mindestens indirekt mit aus seiner Sicht legitimer Gewalt verteidigt wer- den müsse. Auch seine Videobotschaften auf sozialen Plattformen im Internet, in denen er sich für Persönlichkeiten aus dem Bereich des Salafismus und islamischen Terrorismus einsetze, hätten eine verhetzende Wirkung auf einen unbestimmt großen Personenkreis und stünden dem friedlichen, gleichberechtigten Zusammenleben der verschiedenen eth- nischen und religiösen Gruppen entgegen. Die Freitagsgebete, die von Moscheegängern zum Zweck der Teilnahme an den Gebeten besucht würden, würden Versammlungen i. S. d. § 54 Abs. 1 Nr. 5 Hs. 2 Alt. 2 AufenthG darstellen. Seine Predigten und die darin vertre- tenen Ideologien seien – auch aufgrund der Internetübertragung – einem unbestimmten Personenkreis zugänglich und daher für die Öffentlichkeit wahrnehmbar. Zugleich verbreite er seine Ansichten durch Schriften, denn die Freitagsgebete seien auf der Facebook-Seite des IKZ für einen größeren Personenkreis dauerhaft abrufbar, ohne dass der Adressaten- kreis von ihm noch kontrollierbar sei. Durch seine Predigten werde auch eine böswillige Verächtlichmachung und dadurch ein Angriff auf die Menschenwürde i. S. v. § 54 Abs. 1 Nr. 5 Hs. 2 Alt. 2 lit. b) AufenthG bewirkt. In seinen Predigten richte er sich gegen die deutsche, französische, amerikanische und chinesische Bevölkerung, gegen Christen, Ju-

8 den („Enkel der Affen und Schweine“), Schiiten sowie nicht salafistisch-gläubige Muslime, die mit den von ihm verwendeten Begriffen „kuffar“ und „kafir“ mehrfach als sog. Ungläu- bige bezeichnet würden. I. S. d. § 54 Abs. 1 Nr. 5 Hs. 2 Alt. 2 lit. c) AufenthG billige und werbe er für Verbrechen durch seine wiederholten Bittgebete für den Sieg der Mudscha- hedin und der Muslimbrüderschaft, womit er offen für den bewaffneten Kampf werbe. Zu- dem sympathisiere er mit IS-Terroristen wie Osama Bin Laden und heiße dadurch dessen Taten gut. Er werbe für dschihadistische Prediger wie Iyad Al-Qunaybi und Al-Huwaini. Insbesondere durch seinen Aufruf, den Propheten zu verteidigen, sich für ihn zu opfern und zu sterben, versuche er, die Bereitschaft für die Begehung islamistisch motivierter Ta- ten zu fördern. Für seine Ausweisung sprächen auch generalpräventive Gründe: Seine salafistische, in letzter Konsequenz auf die Errichtung eines islamischen Staatswesens ge- richtete, Überzeugung stehe im klaren Widerspruch zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik. Der Kläger fördere verfassungsfeindliche Ansichten und trage zum gruppenbezogenen Hass, zur Radikalisierung, Polarisierung und Abschot- tung seiner Anhänger bei. Die Sympathisierung des Klägers mit dem IS und anderen ter- rorähnlichen Vereinigungen verstärke die Gefahren von Terrorakten innerhalb und außer- halb des Bundesgebietes. Durch seinen Bekanntheitsgrad und seine hervorgehobene Po- sition als angesehener Imam des IKZ habe er großen religiösen Einfluss auf seine Anhän- ger. Er habe durch soziale Netzwerke eine große Außenwirkung und ein hohes Radikali- sierungspotential. Andere Ausländer könnten daher verleitet sein, seine verfassungsfeind- lichen Positionen in ähnlicher Form öffentlich zu machen und zu teilen, zumal er explizit zur Weiterverbreitung der Videobeträge im Internet auffordere; zudem könnten Ausländer durch seine zu Gewalt aufrufenden Aussagen („kämpfen“, „sterben für den Propheten“ usw.) zur Ausübung terroristischer Gewalt animiert werden. Außerdem seien regelmäßig Gastredner, teilweise medial bekannt als sog. Hassprediger, im IKZ aufgetreten, die mehr- heitlich dem salafistischen Spektrum zuzuordnen seien; auch deshalb sei die Ausweisung verhältnismäßig, um ausländische Prediger von Hass und Hetze in ähnlicher Form abzu- halten. Demgegenüber wiege sein Bleibeinteresse gemäß § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG schwer, da er eine Aufenthaltserlaubnis besitze und sich seit mindestens fünf Jahre im Bundesgebiet aufhalte. Es bestehe jedoch kein besonders schwerwiegendes Bleibeinter- esse gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG. Er lebe seit fast fünf Jahren von seiner Ehefrau getrennt, eine familiäre Lebensgemeinschaft bestehe nicht. Auch die Ausübung eines Um- gangs- oder Sorgerechts habe er weder dargelegt noch nachgewiesen. Zuletzt sei ihm vielmehr der Kontakt zu seiner Frau und seinen Kindern mittels Gewaltschutzbeschlusses gerichtlich untersagt worden. Anhaltspunkte für eine Änderung der familiären Lebensver- hältnisse lägen nicht vor. Die Vaterschaft zu seinen vier Kindern werde dahingehend be- rücksichtigt, dass er ein schwerwiegendes Bleibeinteresse gemäß § 55 Abs. 5 AufenthG verwirklicht habe, da in seinem Fall die Belange und das Wohl seiner Kinder zu berück-

9 sichtigen seien. Somit stelle sein Bleibeinteresse zwar einen durch Art. 6 GG und Art. 8 EMRK geschützten gewichtigen familiären Belang dar. Ausgehend von der fortgesetzten Begehung seiner Hasspredigten und wiederholten Verwirklichung besonders schwerwie- gender Ausweisungstatbestände gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 5 AufenthG aufgrund seiner salafistischen Ideologie würden die Ausweisungsinteressen seine Bleibeinteressen jedoch überwiegen. Seine Ausreise bedeute für seine Kinder zwar persönliche Härten und Einschnitte, diese Folgen habe jedoch allein der Kläger zu verantworten. Der Kontakt könne durch zeitweise Besuche in seinem Heimatland, Briefe oder Videotelefonie alters- gerecht aufrechterhalten werden. Es sei keine Beeinträchtigung des Wohles seiner Kinder zu erkennen, da zu ihnen kein Kontakt bestehe und auch eine familiäre Lebensgemein- schaft nicht geführt werde. Die Kindesmutter könne die Betreuung der Kinder – wie bisher – ohne die Unterstützung des Klägers leisten. Zu seinen Gunsten sei zwar sein knapp zwanzigjähriger Aufenthalt im Bundesgebiet zu berücksichtigen, während dessen er fami- liäre und soziale Beziehungen aufgebaut habe. Trotz seiner langjährigen Bindungen im Bundesgebiet könne nicht jedoch festgestellt werden, dass ihm eine abschließende Sozi- alisation gelungen sei. Vielmehr nutze der Kläger seinen Aufenthalt im Bundesgebiet seit Beginn seiner Tätigkeit als Imam aus, um verfassungsfeindliche Ansichten unter seinen Anhängern zu verbreiten und sie im Sinne seiner eigenen, menschenfeindlichen und grup- penbezogenen diskriminierenden Ideologie zu prägen. Er verfolge das Ziel der Errichtung eines Gottesstaates unter Anwendung der Scharia und Abschaffung der demokratisch frei- heitlichen Grundordnung; dies stehe in diametralem Gegensatz zu den Interessen des Bundesrepublik Deutschland. Durch die Verbreitung von Hass gegenüber ethnischen und religiösen Gruppen, der Herabwürdigung und Diskriminierung von Frauen, gefährde er in hohem Maße das friedliche, interkulturelle und freiheitliche Zusammenleben unterschiedli- cher Völker und Religionsgemeinschaften. Angesichts seiner zunehmenden Verbreitung von terroristischem Gedankengut sowohl über das IKZ als auch über soziale Netzwerke erhöhe sein Aufenthalt die Gefahren eines islamistisch motivierten Terroranschlages in Deutschland. Auch beruflich-wirtschaftlich habe er sich nicht integrieren können. Das Stu- dium des Fachs Produktionstechnik/Maschinenbau habe er nach Aktenlage nicht fortge- führt. Nachweise über Abschluss oder Ausübung des Studiums lägen nicht vor. Ebenso werde keine Erwerbstätigkeit ausgeübt. Auch eine (Re-)Integration in die tunesischen Le- bensverhältnisse sei ihm möglich und zumutbar. Er habe mehr als die Hälfte seines Le- bens, seine gesamte Kindheit und Schulzeit, in seinem Heimatland verbracht. Im Hinblick auf sein leistungsfähiges Erwachsenenalter könne erwartet werden, dass er die erforderli- chen Anstrengungen auf sich nehme, um sich in die Lebensverhältnisse seines Herkunfts- landes wieder einzugewöhnen. Als Imam des IKZ beherrsche er die arabische Sprache und kenne die kulturellen Gepflogenheiten, Sitten und Bräuche seines Heimatlandes. Der

10 Kontakt zu seinen Kindern und seiner Ehefrau könne durch Telefonate, Briefe und Video- telefonie weiterhin aufrechterhalten werden.

Dem Bescheid vom 06.04.2022 war folgende Rechtbehelfsbelehrung beigefügt: „Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim Verwaltungsgericht Bremen, Am Wall 201, 28195 Bremen, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeam- ten der Geschäftsstelle Klage erhoben werden.“

Am 21.05.2021 erließ der Senator für Inneres einen Bescheid mit identischem Inhalt, wel- cher der ehemaligen Verfahrensbevollmächtigten des Klägers am 25.05.2021 zugestellt wurde. Diesem Bescheid war folgende Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt: „Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim Verwaltungsgericht Bre- men, Am Wall 198, 28195 Bremen, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Klage erhoben werden.“

Der Kläger hat am 21.06.2021 gegen die Ausweisungsverfügung vom 21.05.2021 Klage (2 K 1260/21) erhoben.

Am 13.07.2021 hat der Senator für Inneres einen Ergänzungsbescheid erlassen, in wel- chem die Ausreisepflicht des Klägers festgestellt, seine Abschiebung angedroht und die sofortige Vollziehung dieses Bescheides sowie der Ausweisung angeordnet wurde. Auf- grund der verfügten Ausweisung sei sein Aufenthaltstitel gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG erloschen und er sei gemäß § 50 Abs. 1 AufenthG zur Ausreise verpflichtet. Aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ausweisung und der Androhung der Abschie- bung sei seine Ausreisepflicht gemäß § 58 Abs. 2 S. 2 AufenthG i. V. m. § 50 Abs. 1 Auf- enthG vollziehbar. Die Abschiebung nach Tunesien werde ihm gemäß § 59 Abs. 1 Auf- enthG angedroht. In seinem Fall bestehe angesichts seiner hervorgehobenen Rolle als Imam des IKZ, in der er in seinen Predigten und Internetauftritten kontinuierlich hasserzeu- gende, terrorismusunterstützende Botschaften verbreite, eine erhebliche Gefahr des Ein- griffs in bedeutende Rechtsgüter (innerer und äußerer Frieden der Bundesrepublik Deutschland). Insoweit bestehe ein hohes öffentliches Interesse an einer zeitnahen Been- digung seines Aufenthalts. Demgegenüber sei sein rechtmäßiger Aufenthalt von knapp 20 Jahren im Bundesgebiet zu berücksichtigen. Vor diesem Hintergrund sei zur Abwicklung seiner persönlichen und beruflichen Lebensverhältnisse eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 21 Tagen angemessen und verhältnismäßig. Dauernde rechtliche Hinderungsgründe gemäß §§ 60 und 60a AufenthG stünden der Abschiebung nicht entgegen. Abschiebungs- verbote lägen nicht vor. Dem Erlass der Abschiebungsandrohung stünden solche jedoch auch nicht entgegen (§ 59 Abs. 3 AufenthG).

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Hiergegen hat der Kläger am 14.07.2021 Klage erhoben (2 K 1424/21, mit Beschluss vom 12.10.2021 mit dem Verfahren 2 K 1260/21 verbunden) und um Eilrechtsschutz (2 V 1425/21) ersucht. Eine Wiederholungsgefahr bestehe nicht. Er erfülle nicht das Auswei- sungsinteresse des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG (Terrorismusunterstützung), da bereits das Tatbestandsmerkmal der Terrorismusvereinigung nicht erfüllt sei. Osama Bin Laden sei keine„Vereinigung“, sondern eine Einzelperson. Die Muslimbrüderschaft sei nicht auf der Liste terroristischer Organisationen im Anhang zum Gemeinsamen Standpunkt 2001/931/GASP des Rates vom 27.12.2001 über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus aufgelistet. Sie verfolge ihre Ziele mit legalen – und nicht mit gewaltsamen – Mitteln. Dies gehe auch aus dem Verfassungsschutzbericht Bremen 2020 und dem Verfassungsschutzbericht des Bundesministeriums des Inneren, für Bau und Heimat hervor. Der Begriff des „Mudschahedin“ sei mehrdeutig, Auslegungen, die den Begriff nicht als gewalttätigen Kämpfer verstünden, seien denkbar. Er nutze den Begriff nicht in einem aggressiv-kriegerischen Zusammenhang und werbe nicht für die Methoden der Mudschahedin, wie möglicherweise Selbstmordattentate. Auch liege keine Unterstüt- zungshandlung vor. Es sei nicht dargelegt, inwiefern sich die Predigten positiv auf die Ak- tionsmöglichkeit einer terroristischen Vereinigung auswirken könnten; diese seien abstrakt gehalten und ließen viel Raum für Interpretation. Im Rahmen seiner Predigt vom 21.06.2019 habe er von einem Abwesenheitstotengebet für Osama Bin Laden gesprochen. Das Abwesenheitstotengebet habe einen religiösen Hintergrund, ernstzunehmende An- weisungen für ein konkretes Handeln enthalte diese Botschaft nicht. Es werde darin weder die Zielsetzung, noch die von Osama Bin Laden eingesetzten Mittel, seine Ziele zu errei- chen, thematisiert oder gar mit ihnen sympathisiert. Es bestehe kein Bezug zur Terroror- ganisation „al-Qaida“. In dem Zitat „Die Brüder der Al-Nur-Partei in Ägypten sind auch Ver- räter, weil sie die Muslimbrüder nach Mursis‘ Machtverlust nicht weiter unterstützt haben.“ habe er lediglich eine Meinung/Enttäuschung darüber kundgetan, dass sich die Al-Nur- Partei von der Muslimbrüderschaft abgewendet habe. In seiner Rede vom 15.09.2017 zum Thema „Liebe zu Allah“, worin er zum „Kampf“ für Allah aufrufe, zitiere er Verse aus dem Koran, unter anderem ausdrücklich: „Und kämpft um Gottes willen gegen diejenigen, die gegen euch kämpfen! Aber begeht keine Übertretung (indem ihr den Kampf auf unrecht- mäßige Weise führt)! Gott liebt die nicht, die Übertretungen begehen.“ Diese Stelle zeige ganz deutlich, dass sich er sich für einen Kampf ohne Gewalt einsetze. Im Rahmen seiner Bittgebete werde der IS in keinem der durch die Behörde aufgeführten Zitate genannt, so- dass keine Sympathiesierung – auch nicht indirekt – angenommen werden könne. Er po- sitioniere sich vielmehr öffentlich über seine Facebook-Seite gegen den IS und gegen Ter- rorismus: So habe er am 31.03.2015 folgenden Post veröffentlicht: „Und das ist auch eine Nachricht an die Narren und Idioten (Anm. d. Verf. ISIS-Anhänger), deren Hass ihre Herzen

12 und ihre Augen verblendet hat und die deshalb ihr Land und ihre Leute vom Islam ausge- schlossen haben. Was habt Ihr (Anm. d. Verf. ISIS-Anhänger) mit euren Verbrechen für den Islam und Muslime erreicht? Ihr seid, kurz gesagt, ein Mittel der Feinde der Nation und der Pläne derer, die das Böse darin planen, und ihr gehört zu ihnen mit eurer Unwissenheit und Bosheit.“. Er bezeichne die ISIS-Anhänger als „Idioten“ und „Narren“, außerdem be- zeichne er deren Taten als „Verbrechen“, was ganz deutlich zeige, dass er sich von dem IS und dessen Ideologie distanziere. Am 25.11.2015 habe er gepostet: „Wenn die Men- schen ihren Feind nicht von ihrem Freund unterscheiden könne, warten sie auf magere und traurige Jahre. Rücksichtslose Jugendliche wählten die Berge, um ihre Ideologie von Töten und Missbrauchen zu praktizieren (gemeint: ISIS) … Wenn wir die Medienhetze stoppen, und wir als Volk, mit unseren verschiedenen Ideologien, uns versöhnen und zu- sammenhalten, dann findet der Terrorismus keinen Platz zum Existieren.“. Er richte sich an ISIS-Anhänger, spreche von dem Missbrauch der Religion, fordere seine Leser auf, sich zu versöhnen und zusammenzuhalten, sodass der Terrorismus keinen Platz zum Existie- ren habe. Ebenfalls habe er gepostet: „Dieser Mörder wird am Tag der Auferstehung kom- men und das Banner des Verrats erheben, und bei Allah werden sich die Gegner begeg- nen, aber wir, das ganze Volk, muss eine effektive und realistische Lösung finden. Bei Allah, Gerechtigkeit und Fairness sind das, was diejenigen, welche die Ideologie von ISIS tragen, dazu bringt, ihre Gedanken zu überprüfen, denn Gerechtigkeit lässt ihn sich von seiner Ideologie schämen. Stellen sie sich vor, dass derjenige, der Blutvergießen erlaubt, seine Meinung ändert, wenn wir die Last der Irreführung auf die Gotteshäuser schieben und sie schließen. Bei Gott, ihr werdet nicht in der Lage sein, mit ihnen (ISIS) zu diskutie- ren. Warum verlieren wir die Jugend und werfen sie in die Fänge des Todes und versuchen sie nicht zu reformieren uns setzen ihren Eifer nicht für das Gute ein. Warum ist es allein europäischen Ländern gelungen, ihren Ländern diese Schicksale zu ersparen, und wir scheitern. Tunesien hindert Prediger daran, diese Ideologie zu debattieren und verwirrt sie mit Anschuldigungen. Junge Menschen verlieren sich zunehmend und nehmen das Netz als ihre Lieblingswelt. Ich wünschte, es gäbe einen vernünftigen Mann in meinem Land, der die Lektion versteht und das Land und die Leute reformiert.“. Dieser Kommentar zeige noch einmal ganz deutlich, dass er gegen den IS und dessen Ideologie sei und dafür öf- fentlich einstehe; er wünsche sich mehr Kritik an der Ideologie des IS, auch von Predigern. Auch die Veröffentlichung des Videos des Predigers Iyad Al-Qunaybi auf seiner Facebook- Seite könne ihm nicht vorgehalten werden. Das geteilte Video lasse keinerlei extremisti- sche Inhalte erkennen. Nach der Rechtsprechung werde gerade auf den Inhalt der geteil- ten Beiträge abgestellt und nicht auf die Person, die das Video veröffentliche. Es sei nicht ausreichend dargelegt, dass es sich bei Al-Qunaybi um eine Person handele, die den Ter- rorismus unterstütze. Auch die generelle salafistische Ausrichtung des IKZ könne ihm nicht vorgehalten werden. Es müsse differenziert werden zwischen dem jihadistischen/terroris-

13 tischen Salafismus und dem politischen Salafismus: während jihadistische Salafisten ihre Gewalt als legitimes Mittel ansehen würden, versuchten politische Salafisten ihre islamis- tische Ideologie durch intensive Propagandaaktivitäten – die sie als „Missionierung (Dawa)“ bezeichnen – zu verbreiten und die Gesellschaft in einem langfristig angelegten Prozess nach salafistischen Normen zu verändern. Die Anhänger des politischen Salafismus wür- den sich ausdrücklich gegen Terrorismus positionieren und den friedfertigen Charakter des Islams hervorheben, sowie offene Aufrufe zu Gewalt vermeiden. Das IKZ nutze gewaltfreie Mittel wie Vorträge, Predigten und Seminare, um ihre Botschaften zu vermitteln, sie seien also gerade nicht dem jihadistischen Salafismus zuzuordnen. Es bestehe zudem keine Ge- fährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Sofern er auf Konflikte außer- halb der Bundesrepublik (Muslime in Palästina, Irak, Bosnien, Afghanistan, Oman sowie um Ägypten und Eritrea) Bezug nehme, bestehe kein Bezug zur inneren Sicherheit der Bundesrepublik. Es sei auch kein Bezug zur äußeren Sicherheit erkennbar. Die Äußerun- gen würden sich allenfalls gegen Israel und die amerikanische Armee richten, Deutschland und die Streitkräfte der Bundeswehr würden dabei nicht erwähnt. Zudem sei bei einem Appell an Gott respektive „Allah“ durch Gebete „Oh Allah, zerstöre deine Feinde, ...“, „Gott möge die amerikanische Armee zerstören, …“ oder „Oh Gott steh unseren Brüdern (…) bei, (…)“ keine Gefahr begründet, denn die religiös-abstrakte Ebene werde nicht verlassen. Er erfülle auch nicht das Ausweisungsinteresse des § 54 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG (Hassauf- ruf). Die exemplarisch durch die Behörde aufgeführten Äußerungen würden die Tatbe- standsvoraussetzungen nicht erfüllen.

„Oh Allah, zerstöre deine Feinde, besonders die Koalition von Kuffar und Murtads. Oh Allah, zerstöre ihre Flugzeuge und alle Waffen. Oh Allah, bestrafe sie so hart im Diesseits und verbrenne sie im Jenseits. Oh Allah, du weißt dass es ein Krieg gegen deine Religion ist, also zerstöre sie alle, ohne Ausnahme.“ Die Behörde ver- kenne, dass schon kein Aufruf vorliege. Es werde nämlich gerade nicht auf andere eingewirkt mit dem Ziel ein bestimmtes Verhalten hervorzurufen. Vielmehr stelle dies ein Gebet an den Gott („Allah“) dar. „Allah“ sei jedoch kein anderer. Darüber seien die „Feinde“ Allahs keine Teile der Bevölkerung, weil der Inlandsbezug fehle und weil es sich nicht um eine aufgrund gemeinsamer innerer oder äußerer Merk- male unterscheidbare Gruppen handele.

„(…) dass alle Regeln eingehalten werden müssen. Der „Kampf für Allah“ werden den Gläubigen allerdings nach Guantanamo bringen.“ Es sei schon nicht ersicht- lich, welches Tatbestandsmerkmal hier überhaupt einschlägig sein soll. Eine feind- selige Haltung gegenüber einem Teil der Bevölkerung werden hier nicht kundgetan.

„Wenn sie sterben sollten, würden Sie als Christ oder Jude sterben.“ Es sei eben- falls nicht ersichtlich, inwiefern hier zu Hass gegen Juden oder Christen als Teile

14 der Bevölkerung aufgerufen werde. Eine feindselige Haltung gegenüber Christen und Juden komme hier jedenfalls nicht zum Ausdruck. Dass er es ablehne, als Nichtmuslim zu sterben, sei offensichtlich, begründe aber nicht den Tatbestand des § 54 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG.

„Gott möge die amerikanische Armee zerstören, Gott möge die amerikanischen Kriegsschiffe zerstören und auch ihre Verbündeten.“ Es fehle schon der Inlandsbe- zug. Die amerikanische Armee sei keine in Deutschland lebende Bevölkerungs- gruppe. Ziele die Äußerung auf Gruppen im Ausland, komme es darauf an, ob damit zugleich eine entsprechende Gruppe im Inland betroffen sei. Es sei nicht ersichtlich, dass damit zugleich die wenigen US-Soldaten in Deutschland gemeint seien. Viel- mehr gehe es um eine überspitzte Kritik an den amerikanischen Auslandseinsät- zen. Letztlich fehle es auch an einem Aufruf, weil es sich wieder um ein Gebet an Gott handele und nicht um eine Aufforderung an die Zuhörer, selbst tätig zu werden.

„Erkennt man ihre Feiern an, erkennt man ihr Weihnachtsfest an, dann erkennt man auch ihren Glauben an und dass Jesus der Sohn Gottes ist. Dann beschimpft man Gott.“ Es sei nicht ersichtlich inwiefern das Tatbestandsmerkmal „Hass“ erfüllt sei. Die Äußerung gehe gerade nicht über die bloße Ablehnung hinaus. Dass für ihn der Islam die einzige rechtgläubige Religion darstelle, sei schon an anderer Stelle thematisiert. Dies finde sich auch in den christlichen Geboten wieder, wonach „Gott“ der einzige Herr sei und man keine anderen Götter daneben haben solle. Eine kon- krete feindselige Haltung – etwa gegenüber dem Bevölkerungsteil der Nichtmus- lime – komme darin nicht zum Ausdruck.

„(…) als Schiiten dort herrschten. Sie haben dies gemacht an seinem Geburtstag und sie sind Verbrecher.“ Es sei schon unklar, was mit diesem aus dem Zusam- menhang gerissenen Zitat gemeint sei. Jemanden als Verbrecher zu bezeichnen erfülle jedenfalls nicht die Tatbestandsvoraussetzungen des § 54 Abs. 1 Nr. 5 Auf- enthG, zumal hier nicht eindeutig sei, auf wen und was sich dieses Zitat beziehe.

„Oh Gott steh unseren Brüdern, den Dschihadisten und Mudschahedin überall bei, in Palästina, Gaza, Irak, Bosnien, Afghanistan, Oman – und besiege die Enkel der Affen und Schweine.“ Die Behörde verkenne, dass es schon an einem Aufruf man- gele, weil es sich um ein Gebet an Gott handele. Darüber hinaus würden „Affen und Schweine“ keinen Teil der Bevölkerung darstellen.

„Christen, Kopten aus Ägypten oder aus Eritrea oder aus anderen Ländern, die Muslime hassen und absichtlich falsch übersetzen würden.“ Es sei nicht ersichtlich, welches Tatbestandsmerkmal durch diese Äußerung überhaupt erfüllt sein solle.

„Es ist die absolut größte Ehre für alle Muslime, ihren Propheten zu verteidigen und sich für ihn zu opfern. Es ist die absolut größte Ehre für sie alle, dass sie für ihren Propheten sterben, für ihn abgeschoben werden, für ihn diese Moschee geschlos-

15 sen wird und sie für ihn bestraft werden.“ Eine ablehnende Haltung gegenüber ei- nem Teil der Bevölkerung werde nicht kundgetan.

„Allah möge Macron verfluchen (…)“ Es handele sich bei dem französischen Präsi- denten Emmanuel Macron schon nicht um einen Teil der Bevölkerung, sondern um eine Einzelperson, die von § 54 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG nicht erfasst werde. Weiter- hin liege kein Aufruf vor.

„Alle sollten sich Gedanken machen, warum Kuffar besonders in dieser Zeit den Propheten Mohammed angegriffen haben. Die Muslime müssten reagieren und ihrne Propheten mit ihrer ganzen Kraft verteidigen.“ Die Behörde verkenne, dass hier nicht gegen Teile der Bevölkerung zu Hass aufgerufen werde. Das Zitat be- ziehe sich auf Einzelpersonen, die den Propheten beleidigt haben und stelle nicht mehr als eine ablehnende Haltung dar.

„Um ihre ewige Liebe zum Propheten zu beweisen, müssen alle weiterhin die Pro- dukte der Kuffar boykottieren, die den Propheten karikiert haben.“ Die Behörde ver- kenne, dass es sich nicht um Teile der Bevölkerung handele. Bei den Personen, die Mohammed karikiert hätten, handele es sich vielmehr um Einzelpersonen, nicht jedoch um eine Personenmehrheit, die aufgrund innerer oder äußerer Merkmale nicht mehr unterscheidbar sei. Darüber hinaus stelle der Aufruf zum Boykott gewis- ser Produkte keinen Aufruf zum Hass dar. Stattdessen handele es sich bei einem Boykott von Produkten um einen friedlichen – den Betroffenen lediglich in seiner wirtschaftlichen Ausübung betreffenden – zulässigen Protest.

Soweit es sich um Gebete an „Allah“ handele, fehle ein Einwirken, denn bei einem Gebet handele es sich um eine rituelle Zuwendung an transzendente Wesen; dabei werde eine Bitte an den jeweiligen Gott ausgesprochen, an den der Betende glaube. Ein Gebet sei jedoch nicht dafür geeignet, Hass zu erzeugen oder zu verstärken, weil es sich gar nicht an den Zuhörer richte. Er erfülle zudem nicht das Ausweisungsinteresse des § 54 Abs. 1 Nr. 5 Hs. 2 Alt. 2 lit. b) AufenthG (böswillige Verächtlichmachung, Angriff auf die Menschen- würde). Der Begriff „kuffar“ und „kafir“ sei gerade nicht herabwertend gemeint. Der ara- bisch-islamische Begriff „kafir“ lasse sich aus dem Koran ableiten und bezeichne Ungläu- bige oder Gottesleugner. Er könne mehrere Bedeutungen haben, insbesondere werde zwi- schen dem „ursprünglich Ungläubigen“ (Kafir asli) und dem vom Islam „abgefallenen Un- gläubigen“ (Murtadd) unterschieden. Daraus folge, dass der Begriff „kafir“ oder auch „kuf- far“ so allgemeingültig und unbestimmt sei, dass hier nicht das Persönlichkeitsrecht von einzelnen Personen im Kern verletzt sein könne. Außerdem handele es sich bei den „kafir“, also den Ungläubigen, nicht um einen Teil der Bevölkerung, weil sie bereits nicht genau eingrenzbar seien und zahlreiche, sich teilweise deutlich unterscheidende religiöse und

16 politische Richtungen haben könnten. Bei den Aussagen über „Enkel der Affen und Schweine“ sei fraglich, wer überhaupt gemeint sei.

Auch erfülle er nicht das Ausweisungsinteresse des § 54 Abs. 1 Nr. 5 Hs. 2 Alt. 2 lit. c) AufenthG (Billigung und Werbung von Verbrechen). Bei den Bittgebeten für den Sieg der Mudschahedin und der Muslimbrüder fehle der Bezug zu einem konkreten Verbrechen oder einer terroristischen Tat. Es sei nicht eindeutig, wer gemeint sei, vielmehr sei von den „Mudschahedin überall auf der Welt“ die Rede. Der Aufruf „den Propheten zu verteidigen, sich für ihn zu opfern und zu sterben“, erfülle nicht den Tatbestand, weil hier kein Verbre- chen oder eine terroristische Tat gebilligt oder dafür geworben werde. Auch die Sympathi- sierung mit verschiedenen Persönlichkeiten könne ihm nicht vorgehalten werden. Die auf- geführten Äußerungen seien aus dem Zusammenhang gerissene Wortzitate, teilweise werde lediglich ein Satz aus einer 45-minütigen (oder längeren) Rede zitiert. Die Zusam- menstellung beschränke sich dabei auf Redeinhalte, die von der Behörde als relevant er- achtet würden. Es fehle der Äußerungszusammenhang, sodass eine Kontextualisierung der Äußerungen überhaupt nicht möglich sei. Zum überwiegenden Teil handele es um Übersetzungen, wobei völlig unklar bleibe, von wem die Texte abgetippt und übersetzt wor- den seien, Transkripte der Reden in Originalsprache seien nicht vorgelegt worden.

Zudem erfülle er das Bleibeinteresse des § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG. Seit sechs Monaten treffe er seine Kinder alle 15 Tage im Rahmen des begleiteten Umgangs in . Er sei bemüht, das Verhältnis zu seinen Kindern wieder zu vertiefen. Er komme pünktlich zu den vereinbarten Treffen und unternehme verschiedene Freizeitaktivitäten mit seinen Kin- dern. Im März 2019 sei es zu einem sechsmonatigen Kontaktverbot zu seiner Ehefrau ge- kommen, dies spreche jedoch nicht gegen eine schützenswerte Vater-Kind-Beziehung. Er habe keine Drohungen mit Gewalt oder Gewalt gegenüber den Kindern ausgeübt, vielmehr habe es sich um einen Konflikt zwischen ihm und seiner ehemaligen Ehefrau gehandelt. Jedenfalls die zwei jüngeren Kinder und (vier und sechs Jahre) könnten den Konflikt zwischen den Eltern noch nicht verstehen/einordnen; was sie jedoch realisie- ren könnten, sei ein Verlust der Vaterfigur. Der Kontakt könne auch nicht durch gelegentli- che Heimatbesuche, Briefe oder Videotelefonate aufrechterhalten werden; es gehe hier schließlich darum, dass die Kinder ihren Vater als Bezugsperson behielten. Außerdem sei die Abwägung gemäß § 53 Abs. 2 AufenthG zu seinen Gunsten vorzunehmen. Er halte sich seit nunmehr über 20 Jahren in Deutschland auf, seine gesamten sozialen Bindungen seien hieran geknüpft. Er spreche die deutsche Sprache und habe sich gut integriert. Seit dem 15.05.2004 sei er Vorstandsmitglied und Schatzmeister des IKZ. Er habe ein recht- streues Leben geführt, alle gegen ihn eingeleiteten Ermittlungsverfahren seien mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt worden. Er sei stets im Besitz einer Aufenthaltser-

17 laubnis gewesen, zuletzt sei diese bis zum 12.06.2023 verlängert worden. In Tunesien habe er nach so langer Zeit des Auslandsaufenthalts keine sozialen Bindungen mehr. Auch sei die Fristsetzung von 20 Jahren ermessensfehlerhaft. Von ihm gehe keine Gefahr aus, die die Sicherheit und Ordnung in sehr hohem Maße gefährde. Die Behörde habe sich mit kürzeren Fristen nicht auseinandergesetzt und ihr eingeräumtes Ermessen nicht ausgeübt.

Der Kläger beantragt, die Bescheide des Senators für Inneres der Beklagten vom 06.04.2021, 21.05.2021 und 13.07.2021 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie verweist zur Begründung zunächst vollumfänglich auf die streitgegenständliche Verfü- gung. Der Kläger habe sich über einen längeren Zeitraum hinweg böswillig und verächtlich gegenüber Menschen anderer Religion, Nationalität und anderen Geschlechts geäußert und dadurch auch zu Hass gegenüber diesen Gruppen aufgerufen. Indem er etwa die Gleichstellung der Frau ablehne und Frauen als Männern untergeordnet darstelle, mache er deutlich, die Rechts- und Werteordnung der Bundesrepublik Deutschland nicht anzuer- kennen. Er erkenne nur Regierungen und Werteordnungen an, die nach den Gesetzen der Scharia aufgebaut seien, und sympathisiere mit terroristischen Organisationen wie der Ha- mas, indem er für die Mitglieder bete und deren Gewalttaten billige. Ausweislich der Er- kenntnisse des LfV Bremen bekenne sich der Kläger zu dem ehemals führenden islamis- tischen Terroristen Osama Bin Laden und zu den Organisationen der Mudschahedin und Muslimbruderschaft. Mudschahedin sein ein Begriff für islamistische Krieger/Kämpfer, die den „Dschihad“ betreiben. Dieser Begriff bezeichne im Koran und in der Sunna primär den militärischen Kampf. Durch seine Predigten werbe der Kläger für den militanten Dschihad, indem er die Zerstörung von Feinden „weltweit“ billige und den Einzelnen zum Kampf für den Glauben aufrufe. Er rufe zudem zu Hass gegen Teile der Bevölkerung auf. Er mache in seinen Predigten wiederholt deutlich, dass die Frau unter dem Mann stehe und diesem zu gehorchen habe. Er werte auch wiederholt „Kuffar“ (Ungläubige) ab und äußere sich antisemitisch. Gerade in einer Predigt respektive einem Gebet werde der Inhalt vor vielen Zuhörern leidenschaftlich vorgetragen und der Stellenwert, den ein Gebet oder eine Predigt bei vielen Menschen einnehme, verleihe dem Gesagten mehr Tragweite, sodass sogar eine noch stärkere Einflussnahme zu erwarten sei. Die Bezeichnung „Kuffar“ bezeichne einen eingrenzbaren Teil der Bevölkerung, nämlich jede Person, die nicht dem salafistisch- sunnitischen Glauben angehöre. Dies betreffe unterschiedliche Gruppen von Menschen, die unter dieser Eigenschaft jedoch zu einer Einheit zusammengefasst werden könnten.

18 Kein Teil der Bevölkerung besitze nur eine ihn definierende Eigenschaft respektive gehöre nur zu einer einzigen homogenen Gruppe – so seinen „Frauen“ ein Teil der Bevölkerung, der von dem Kläger böswillig verächtlich gemacht werde, während es innerhalb der Gruppe natürlich Abspaltungen politischer, religiöser, ethnischer Art usw. gebe. Dies ändere nichts daran, dass der Kläger undifferenziert alle Frauen und Ungläubige despektiere.

In dem Eilverfahren 2 V 1425/21 ist mit Beschluss vom 23.03.2022 die aufschiebende Wir- kung der Klage wiederhergestellt worden. Auf die Begründung des Beschlusses wird Be- zug genommen. Die Kammer hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 01.07.2022 ergänzend zum Sachverhalt angehört; auf das Sitzungsprotokoll wird Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ver- wiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässigen Klagen sind begründet.

I. Die am 21.06.2021 und 14.07.2021 erhobenen Klagen sind zulässig; insbesondere wur- den sie fristgemäß erhoben.

Die Beklagte hat bezüglich der Ausweisung des Klägers diesem zwei inhaltlich identische Bescheide zugestellt. Ein Regelungscharakter kommt der Verfügung vom 06.04.2021 zu, während es sich bei dem Schreiben vom 21.05.2021 um eine sog. wiederholende Verfü- gung handelt (1.). Wegen der Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid vom 06.04.2021 erfolgte die Klagerhebung am 21.06.2021 (dennoch) fristgemäß (2.).

1. Das Schreiben des Senators für Inneres vom 21.05.2021 ist mit dem Bescheid vom 06.04.2021 inhaltlich und wörtlich identisch und wurde ebenfalls an die ehemalige Verfah- rensbevollmächtigte des Klägers zugestellt. Übermittelt die Behörde – aus welchem Grund auch immer – dem Betroffenen ein Schreiben, in dem der Inhalt des bereits erlassenen Verwaltungsaktes wiederholt wird, so hat diese wiederholende Verfügung keine Regelung zum Inhalt und deshalb auch keine Verwaltungsakts-Qualität (vgl. Ramsauer in Kopp/Ram- sauer, VwVfG, 22. Auflage 2021, § 35 Rn. 98a). Es ist nicht ersichtlich, dass der Senator für Inneres durch die bloße Kopie des Bescheides vom 06.04.2021 unter neuem Datum in eine erneute Sachprüfung eingetreten ist, also einen Zweitbescheid mit neuer Regelung erlassen wollte. Dem steht nicht entgegen, dass die Rechtsbehelfsbelehrung des Beschei-

19 des – durch die Korrektur der Adresse des Verwaltungsgerichts Bremen – berichtigt wurde. Denn die Rechtsbehelfsbelehrung ist nicht Bestandteil des Regelungsinhalts eines Verwal- tungsaktes, sondern diesem nur „beizufügen“. Daraus folgt, dass das Fehlen einer Rechts- behelfsbelehrung oder ihre Fehlerhaftigkeit keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes selbst hat (vgl. Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 22. Auflage 2021, § 37 Rn. 50). Wegen der Unabhängigkeit der Regelung in der Verfügung von der Rechtsbehelfsbelehrung führt eine diesbezügliche Korrektur nicht zur Annahme einer er- neuten inhaltlichen Sachprüfung der Grundverfügung durch die Behörde.

2. Die Klageerhebung am 21.06.2021 gegen die Ausweisungsverfügung vom 06.04.2021 wahrte die Klagefrist, welche gemäß § 58 Abs. 2 S. 1 VwGO ein Jahr ab deren Bekannt- gabe betrug, da die diesem Bescheid beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig war. Verwendet wurde die seit über zehn Jahren nicht mehr aktuelle Anschrift des Verwaltungs- gerichts „Am Wall 201“. Die korrekte Anschrift des Verwaltungsgerichts lautet jedoch „Am Wall 198“; damit war die Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig (vgl. VG Bremen, Urteil vom 14.04.2021 – 4 K 1793/20 –, juris). Zwar war die Beklagte nicht zur Angabe der Anschrift des Gerichts verpflichtet, da nach dem eindeutigen Wortlaut des § 58 Abs. 1 VwGO nur der Sitz des Gerichts anzugeben ist, indes muss, so sie denn eine Anschrift angibt, diese korrekt sein (vgl. VG Darmstadt, Beschluss vom 23.11.1999 – 5 G 2093/99.A(3) –, NVwZ 2000, 591 f.; NK-VwGO/Sebastian Kluckert, 5. Aufl. 2018, VwGO § 58 Rn. 54). Ein fehler- hafter Zusatz macht die Rechtsbehelfsbelehrung nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unrichtig im Sinne des § 58 Abs. 2 S. 1 VwGO, wenn er objek- tiv geeignet ist, die Rechtsbehelfseinlegung zu erschweren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.02.2000, Buchholz 310 § 58 VwGI Nr. 77 m. w. N.). Das ist der Fall, wenn er den Adres- saten davon abhalten kann, die Klage oder das Rechtsmittel überhaupt, rechtzeitig oder formgerecht einzulegen (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 06.05.2008 – 3 Bf 105/05 -, BeckRS 2008, 36229, beck-online; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.11.2021 – 12 B 7/21 –, juris). Adressat der Rechtsbehelfsbelehrung ist jeder Entscheidungsadressat, der glaubt, durch die Entscheidung in seinen Rechten verletzt zu sein (vgl. Eyermann in Eyer- mann/Hoppe, VwGO § 58 Rn. 16, beck-online). Unabhängig vom (zwingenden) Zustel- lungserfordernis des § 7 Abs. 1 S. 2 VwZG an die ehemalige Verfahrensbevollmächtigte des Klägers bleibt Adressat der Verfügung sowie der Rechtsbehelfsbelehrung der Kläger, als von der hierin verfügten Ausweisung Betroffener. Die Angabe einer unzutreffenden An- schrift des Verwaltungsgerichts gegenüber ihm kann dazu führen, dass er bei zulässiger Ausschöpfung der Rechtsbehelfsfrist diesen an die fehlerhafte Adresse versendet und da- durch der Irrtum nicht mehr fristgerecht korrigiert werden kann.

20 3. Die Klage ist nicht nur bezogen auf die Ausweisung und die Abschiebungsandrohung, sondern auch bezüglich des Einreise- und Aufenthaltsverbots als Anfechtungsklage ge- mäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft. Bei der Anordnung und Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots handelt es sich um einen einheitlichen Verwaltungsakt, der nicht in die Anordnung des Verbots und dessen Befristung aufgespalten werden kann. Ein Ermes- sensfehler bei der Befristung führt zur Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots insgesamt, das dann im Regelfall ermessensfehlerfrei neu erlassen werden darf (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Februar 2022 – 1 C 6/21 –, juris Rn. 18, 19). Die Anfechtungsklage gegen die Verfügung vom 21.05.2021 ist aufgrund des hiermit verbundenen Rechtsscheins ebenfalls statthaft.

II. Die Klagen sind auch begründet. Denn die mit dem Bescheid vom 06.04.2021 sowie wiederholend unter dem 21.05.2022 verfügte Ausweisung ist rechtswidrig (1.). Demzufolge ist auch das Einreise- und Aufenthaltsverbot von 20 Jahren rechtswidrig, ebenso wie die Feststellung der Ausreisepflicht sowie die Abschiebungsandrohung des Klägers mit Be- scheid vom 13.07.2021 (2.).

1. Die Ausweisung des Klägers erweist sich mangels einer von ihm ausgehenden relevan- ten Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung als rechtswidrig, ohne dass es auf eine Abwägung gemäß § 53 Abs. 2 AufenthG ankäme.

Gemäß § 53 Abs. 1 AufenthG wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicher- heit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der BRD gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Um- stände des Einzelfalls vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Sofern der Tatbestand eines besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 2 order Nr. 5 AufenthG gegeben ist, bedarf es keiner gesonderten Prüfung einer Gefährdung im Sinne des § 53 Abs. 1 HS. 1 AufenthG. Denn die in § 54 AufenthG fixierten Tatbestände erfüllen zwei Funktionen: Sie stellen gesetzliche Umschreibungen spezieller öffentlicher Interessen an einer Ausweisung i. S. v. § 53 Abs. 1 HS. 1 AufenthG dar und weisen diesen Ausweisungs- interessen zugleich ein besonderes Gewicht für die durch § 53 Abs. 1 HS. 2 und Abs. 3 AufenthG geforderte Abwägung zu. Ein Rückgriff auf die allgemeine Formulierung eines öffentlichen Ausweisungsinteresses in § 53 Abs. 1 HS. 1 AufenthG ist entbehrlich; aller- dings bedarf es auch bei Verwirklichung eines Tatbestandes nach § 54 AufenthG stets der Feststellung, dass die dadurch begründete von dem Ausländer ausgehende Gefahr im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt fortbesteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.02.2017 –

21 1 C 3/16 –, BVerwGE 157, 325-356, juris Rn. 26 sowie OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20.05.2021 – 2 M 25/21 –, juris Rn. 15).

Sämtliche, dem Kläger vorgehaltene Aussagen aus den Jahren 2013 bis einschließlich 2021 erfüllen die in § 54 Abs. 1 Nr. 2 und 5 AufenthG normierten Ausweisungsinteressen nicht. Hierzu im Einzelnen:

a) Durch die Aussagen des Klägers ist nicht das Ausweisungsinteresse des § 54 Abs. 1 Nr. 2 Hs. 1 und 2 Alt. 2 AufenthG (Terrorismusunterstützung) erfüllt. Hiernach wiegt das Ausweisungsinteresse besonders schwer, wenn der Betroffene die freiheitliche demokra- tische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hier- von ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er eine Ver- einigung, die den Terrorismus unterstützt, selbst unterstützt oder unterstützt hat.

Voraussetzung ist damit zunächst, dass die Vereinigung ihrerseits den Terrorismus unter- stützt oder selbst terroristischen Charakter hat; dies muss zur vollen Überzeugung des Gerichts feststehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.10.2011, - 1 C 13/10 -, juris Rn. 16). Für die erforderliche individuelle Unterstützung einer solchen Vereinigung durch den Betroffe- nen genügt es dagegen, dass Tatsachen eine entsprechende Schlussfolgerung rechtferti- gen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.10.2011, a.a.O.). Auch wenn die Vorschrift das Vorliegen von entsprechenden Indiztatsachen genügen lässt, müssen jedenfalls hinreichend verwert- bare und belegbare Tatsachen vorliegen, welche die Schlussfolgerung im Sinne des Aus- weisungstatbestandes rechtfertigen; maßgeblich ist insoweit eine wertende Gesamtbe- trachtung, ob im Falle des Betroffenen die Voraussetzungen des Ausweisungstatbestands erfüllt sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.3.2005, - 1 C 26/03 -, juris; VG Hamburg, Urteil vom 20.12.2017 – 2 K 2745/16 –, juris Rn. 27).

aa) Die in den von der Beklagten zitierten Aussagen des Klägers benannten Vereinigungen respektive Persönlichkeiten stellen nur zum Teil Terrororganisationen i. S. d. § 54 Abs. 1 Nr. 2 Hs. 1, 2 Alt. 2 AufenthG dar.

Der Begriff der Vereinigung setzt einen auf längere Dauer angelegten organisierten Zu- sammenschluss von mehr als zwei Personen voraus, nicht aber notwendigerweise eine förmliche Mitgliedschaft (vgl. zum Begriff der Vereinigung in diesem Zusammenhang Art. 1 Abs. 3 des Gemeinsamen Standpunkts des Rates der Europäischen Gemeinschaft vom 27.12.2001 über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terroris- mus <2001/931/GASP, ABl EG 2001 L 344, S. 93>). Auch eine auf gemeinsame religiöse Überzeugungen gegründete Gemeinschaft kann eine Vereinigung in diesem Sinne darstel-

22 len (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.10.2011 – 1 C 13/10 –, juris; BVerwGE 141, 100-113, juris Rn. 17). Eine völkerrechtlich geächtete Verfolgung politischer Ziele mit terroristischen Mit- teln liegt nach der Rechtsprechung des BVerwG jedenfalls dann vor, wenn politische Ziele unter Einsatz gemeingefährlicher Waffen oder durch Angriffe auf das Leben Unbeteiligter verfolgt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.04.2009 a.a.O., juris Rn. 33, BVerwG, Urteil vom 25.10.2011 – 1 C 13/10 –, juris; BVerwGE 141, 100-113, Rn. 19). Eine Vereinigung unterstützt den Terrorismus in diesem Sinne, wenn sie sich selbst terroristisch betätigt oder wenn sie die Begehung terroristischer Taten durch Dritte veranlasst, fördert oder befürwor- tet (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.07.2013, a.a.O., juris Rn. 13 zu § 54 Nr. 5 AufenthG a.F., VG Hamburg, Urteil vom 20.12.2017 – 2 K 2745/16 –, juris Rn. 28).

aaa) Diese Maßstäbe zugrunde gelegt ist eine etwaige Unterstützung der Muslimbrüder- schaft dem Kläger nicht vorwerfbar. Denn hierbei handelt es sich um eine legalistisch-isla- mistische Organisation (vgl. FHB, Verfassungsschutzbericht 2020, S. 73), mithin keine Ter- rororganisation i. S. d. § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG. Sie unterliegt nachrichtendienstlicher Beobachtung, ist aber nicht als verfassungsfeindlich eingestuft (vgl. NRW, Verfassungs- schutzbericht 2021, S. 245).

bbb) Sofern dem Kläger die Unterstützung des syrischen al-Qaida Ablegers „Jabhat al- Nusra“ unterstellt wird, ist dieser – zumindest im zeitlichen Zusammenhang mit der vorge- worfenen Aussage des Klägers im Jahr 2020 – nicht (mehr) als Terrororganisation einzu- stufen. "Jabhat al-Nusra" ("Jabhat al-nusra li-ahli ash-sham" [Hilfsfront für das Volk Groß- syriens]) wurde Ende 2011 von Abu Muhammad al-Jawlani und anderen syrischen Mitglie- dern der seinerzeitigen Organisation "Islamischer Staat im Irak" (ISI) im Auftrag deren An- führers Abu Bakr al-Baghdadi in Syrien gegründet und sollte als Ableger der irakischen Organisation im Nachbarland operieren. Ziel der Jabhat al-Nusra war der Sturz des Assad- Regimes in Syrien, das sie durch einen islamischen Staat auf der Grundlage ihrer eigenen Interpretation der Scharia ersetzen wollte; darüber hinaus erstrebte sie die "Befreiung" des historischen Großsyrien, das heißt Syriens einschließlich von Teilen der südlichen Türkei, des Libanon, Jordaniens, Israels und der palästinensischen Gebiete. Diese Ziele verfolgte die Vereinigung mittels militärischer Operationen, aber auch durch Sprengstoffanschläge, Selbstmordattentate, Entführungen, gezielte Tötungen von Angehörigen des syrischen Mi- litär- und Sicherheitsapparats und von nicht am Konflikt beteiligter Zivilisten. Insgesamt werden der Gruppierung mehr als 2.000 Anschläge zugerechnet, bei denen mindestens 10.000 Menschen getötet wurden (vgl. BGH, Beschluss vom 19.04.2022 – AK 13/22 –, juris Rn. 6 - 8). Die Nusra-Front wurde 2013 durch die UN als Terrororganisationen einge- stuft (vgl. www.spiegel.de/politik/ausland/krieg-in-syrien-al-nusra-front-auf-terrorliste-der- uno-a-903176.html). Die dem Kläger hierzu vorgeworfene Handlung, am 19.03.2020 ein

23 von ihm ins Netz eingestelltes Video des Predigers Iyad Al-Qunaybi mit den Worten „Wich- tige Information, die euch nützlich sein könnte. Bitte anschauen und verbreiten.“ beworben zu haben, lässt sich jedoch aufgrund des zeitlichen Kontextes nicht mehr als Unterstützung einer Terrororganisation einstufen. Das Teilen dieses Videos im Jahr 2020 stellt keine vor- werfbare Handlung mehr dar, da die Nusra-Front zeitlich lediglich 2013/14 als Terrororga- nisation eingestuft wurde (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 01.03.2022 – A 8 K 7069/19 –, juris). Es ist auch nicht ersichtlich, welchen konkreten Inhalt das Video zum Gegenstand hatte respektive in welchem Kontext der Kläger die Information verbreiten wollte. Aufgrund dieser Tatsachengrundlage lässt sich gerade nicht darauf schließen, dass der Kläger ex- plizit terroristische Taten durch das Teilen des Videos verbreiten respektive unterstützen wollte.

ccc) Ein etwaiges Werben des Klägers für die Mudschahedin könnte je nach Kontext das Tatbestandsmerkmal der Terrorismusunterstützung erfüllen. Der Begriff des Mudschahe- din ist als „jemand, der Dschihad betreibt“ zu verstehen. Islamische Widerstandskämp- fer und Terrorgruppen nennen sich selbst Mudschahedin. Der Begriff kann sich aber auch allgemeiner auf Personen beziehen, die sich um die Verbreitung oder Verteidigung des Is- lam bemühen oder individuell bestrebt sind, „Gottes Weg zu folgen“. In diesem Sinne kann jemand, der seinen Glauben (z. B. den Islam) studiert und diesen reinen Gewissens lebt, ebenfalls ein Mudschahid sein (vgl. www.fremdwort.de/suchen/bedeutung/mudschahid, abgerufen am 25.08.2022). Unter Verwendung dieses allgemeinen Begriffes sind Mu- dschahedin nicht als Terrororganisation i. S. d. Definition einzustufen. Je nach Kontext und Abgrenzbarkeit (z.B. in Bezug auf Mudschahedin-Kämpfer in einer bestimmten Region, die auch im zeitlichen Kontext unzweifelhaft als Dschihad-Kämpfer einstufbar wären) kann die Verwendung des zweideutigen Begriffes jedoch als Unterstützung einer konkreten Terror- gruppierung gewertet werden (s. hierzu unter II. 1. a) bb) ccc)).

ddd) Soweit dem Kläger vorgeworfenen wird, dass er durch seine Aussagen den IS unter- stützt, stellt dieser zur vollen Überzeugung der Kammer eine Terrororganisation dar. Der IS ist auch unter den Aliasnamen „Islamischer Staat im Irak und in Syrien (ISIS)“, „Islami- scher Staat im Irak und Levante (ISIL)“ und „Islamischer Staat im Irak und Großsyrien (ISIG)“ bekannt. Hierbei handelt es sich um eine Vereinigung, die sich terroristisch betätigt; diese Einschätzung entspricht der die allgemeine Auffassung der internationalen Staaten- gemeinschaft wiedergebenden Resolution 2249 (2015) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 20.11.2015, in welcher erneut unter Hinweis auf entsprechende Vorgänger- resolutionen die terroristischen Handlungen des IS verurteilt und die Staatengemeinschaft zu Gegenmaßnahmen aufgerufen wurden (http://www.un.org/depts/ger- man/sr/sr_15/sr2249.pdf; vgl. auch VG Augsburg, Urteil vom 21.04.2015, Au 1 K 14.1546,

24 juris Rn. 36). Der IS hat sich bis in die jüngste Vergangenheit zu einer Vielzahl terroristi- scher Anschläge – auch in Europa – bekannt, z.B. zum Anschlag auf den Weihnachtsmarkt am Breitscheidplatz in Berlin am 19.12.2016 mit zwölf Toten und ca. 50 Verletzten (vgl. VG Hamburg, Urteil vom 20.12.2017 – 2 K 2745/16 –, juris Rn. 28). Diese Einschätzung ent- spricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Be- schluss vom 30.08.2017 – 1 VR 5.17 – juris, Rn. 23; Beschluss vom 13.07.2017 – 1 VR 3.17 –, juris Rn. 59; Beschluss vom 21.03.2017 – 1 VR 2.17 –, juris Rn. 25; VG Würzburg, Urteil vom 26.07.2021 – W 7 K 20.612 –, juris Rn. 64).

eee) Sofern der Kläger seine Wertschätzung für Osama Bin Laden bekundet und dies als eine Sympathisierung für al-Qaida ausgelegt werden könnte, ist zumindest diese als inter- national anerkannte Terrororganisation (vgl. www.state.gov/foreign-terrorist-organizati- ons/) unter den Tatbestand zu subsumieren. Osama Bin Laden als Einzelperson erfüllt hingegen bereits nicht das Merkmal der „Vereinigung“.

bb) Soweit die durch den Kläger in seinen Aussagen erwähnten Gruppierungen als Ter- rororganisation einzustufen sind, ist durch seine Predigten oder Veröffentlichungen auf Facebook jedoch nicht der Tatbestand einer Unterstützungshandlung i. S. d. § 54 Abs. 1 Nr. 2 Hs. 1, 2 Alt. 2 AufenthG erfüllt.

Erfasst sind alle Verhaltensweisen, die sich in irgendeiner Weise positiv auf die Aktions- möglichkeiten des Terrorismus auswirken (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.10.2011, a.a.O.). Dazu gehört jedes Tätigwerden, das die innere Organisation und den Zusammenhalt der Vereinigung sowie ihren Fortbestand oder die Verwirklichung ihrer terroristischen Bestre- bungen fördert und damit ihre potentielle Gefährlichkeit festigt und ihr Gefährdungspoten- tial stärkt. Der Unterstützungsbegriff umfasst auch Sympathiewerbung für terroristische Ak- tivitäten Dritter. § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG unterscheidet nicht zwischen dem Unterstützen und Werben und beinhaltet keine Beschränkung der Werbung auf ein gezieltes Werben um Mitglieder und Unterstützer (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.10.2011, a.a.O.). Maßgeblich ist allein, ob die potentielle Gefährlichkeit der terroristischen Vereinigung gefestigt und ihr Gefährdungspotenzial gestärkt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.03.2005, a.a.O., juris Rn. 25 m.w.N.; VG Hamburg, Urteil vom 20.12.2017 – 2 K 2745/16 –, juris Rn. 29). Wer radi- kales Gedankengut über soziale Medien verbreitet, auch wenn er selbst nicht aktiv zur Gewalt aufruft, betätigt sich als Teil der Propagandamaschinerie der verfassungsfeindli- chen und extremistischen Bestrebungen. Denn die Möglichkeit der Organisation mit terro- ristischen Bestrebungen, weitere Mitglieder und Sympathisanten zu gewinnen respektive Kämpfer anzuwerben, erhöht sich hierdurch. Unerheblich ist hierbei, ob jemand fremde Beiträge, die eine terroristische Vereinigung unterstützen, verbreitet oder ob er dies in Ge-

25 stalt eigener Beiträge tut, denn auch „geteilte“ Beiträge Dritter, die über das eigene Profil verbreitet werden, stellen eine Sympathiebekundung mit großer Außenwirkung dar (vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 22.02.2016, - 19 E 6426/15 -, juris Rn. 22; VG Augsburg, Urteil vom 21.04.2015, a.a.O.; VG Hamburg, Urteil vom 20.12.2017 – 2 K 2745/16 –, juris Rn. 34).

Ausgehend von diesem Maßstab unterstützt der Kläger in den ihm vorgeworfenen Aussa- gen unter Berücksichtigung des Art. 5 Abs. 1 GG keine der zuvor (vgl. II. 1. a) aa)) aufge- führten Terrororganisationen. Hierzu im Einzelnen:

aaa) Durch die Aussagen des Klägers ist nicht erkennbar, dass er den IS – ggf. auch durch gewaltverherrlichende Äußerungen – derart unterstützt, dass der Tatbestand des § 54 Abs. 1 Nr. 2 Hs. 1, 2 Alt. 2 AufenthG erfüllt wäre. Dies wurde von der Rechtsprechung in Fällen angenommen, in denen gewaltverherrlichende Einträge, die den IS, dessen Ideologie, den bewaffneten Dschihad, Selbstmordanschläge, und den Märtyrertod verteidigen respektive glorifizieren, über soziale Medien wie Facebook verbreitet wurden (vgl. VG Hamburg, Be- schluss vom 19.01.2017, - 2 E 8114/16 -, n. veröff., BA S. 12; Beschluss vom 22.02.2016, - 19 E 6426/15 -, juris Rn. 19, 22; VG München, Urteil vom 26.01.2017, - M 12 K 16.5397 -, juris Rn. 68; VG Augsburg, Urteil vom 21.04.2015, - Au 1 K 14.1546 -, juris Rn. 46). Denn hierbei handelt es sich um eine Sympathiebekundung mit großer Außenwirkung, insbeson- dere dann, wenn eine erhebliche Zahl von Facebook-Nutzern die Beiträge zur Kenntnis nimmt (vgl. VG Hamburg, Urteil vom 20.12.2017 – 2 K 2745/16 –, juris Rn. 30).

Die Aussage des Klägers am 26.09.2014: „Oh Allah, hilf jedem, der für dich und deine Religion kämpft! Oh Allah, zerstöre deine Feinde, besonders die Koalition von Kuaffar [ab- wertend für Andersgläubige] und Murtads [Apostaten]. Oh Allah, zerstöre ihre Flugzeuge und alle Waffen. Oh Allah, du weißt, dass es ein Krieg gegen deine Religion ist, also zer- störe sie alle, ohne Ausnahme.“ erfüllt trotz der durch ihn genutzten, gewaltverherrlichen- den Sprache, nicht den Tatbestand der Unterstützung einer Terrororganisation wie den IS. Die „Zerstörung der Feinde des Glaubens“ ist eine so allgemein gehaltene Formulierung, dass hieraus keine abgrenzbare, klar erkennbare Vereinigung, welche den Terror unter- stützen könnte, ableitbar ist.

Auch der Vortrag des Klägers am 15.09.2017 zum Thema „Die Liebe zu Allah“ unter Be- zugnahme auf Verse des Koran ist nicht geeignet, den internationalen Terror (durch den IS) derart zu unterstützen, dass der Tatbestand erfüllt wäre. Laut dem LfV Bremen trug der Kläger vor, welche Regeln man einhalten müsse, um diese Liebe zu verdienen. Dazu wür- den „Ehrfurcht gegenüber Allah“ (Koranvers 3:76), „Allah bedingungslos zu folgen“ (Koran-

26 vers 3:31) und „für Allah zu kämpfen“ (Koranvers 61:4) zählen. Zur letztgenannten Regel zitierte er: „Gott liebt diejenigen, die um seinetwillen in Reih und Glied kämpfen (und fest stehen wie eine Mauer) (…).“ (Koranvers 61:4) „Und kämpft um Gottes wollen gegen die- jenigen, die gegen euch kämpfen! Aber begeht keine Übertretung (indem ihr den Kampf auf unrechtmäßige Weise führt)! Gott liebt die nicht, die Übertretungen begehen.“ (Koran- vers 2:190). Laut LfV Bremen erklärte er zum Abschluss seiner Predigt, dass alle Regeln eingehalten werden müssten. Der „Kampf für Allah“ würde den Gläubigen allerdings nach Guantanamo bringen. Dem LfV Bremen zufolge sei in diesem Zusammenhang die nach- folgende Sure beachtlich, in der vom bewaffneten Kampf die Rede sei: „Und tötet sie (d.h. die heidnischen Gegner), wo (immer) ihr sie zu fassen bekommt, und vertreibt sie, von wo sie euch vertrieben haben! Der Versuch (Gläubige zum Abfall vom Islam) zu verführen ist schlimmer als Töten. Jedoch kämpft nicht bei der heiligen Kultstätte (von Mekka) gegen sie, solange sie nicht (ihrerseits) dort gegen euch kämpfen! Aber wenn sie (dort) gegen euch kämpfen, dann tötet sie! Derart ist der Lohn der Ungläubigen.“ Unabhängig davon, dass der Kläger diese Stellen aus dem Koran schlicht zitiert, ist hierdurch auch keine indi- rekte Beeinflussung seiner Zuhörerschaft derart erkennbar, dass dies eine konkrete Unter- stützung des IS darstellt. Zunächst geht aus den Aussagen nicht hervor, auf welche Art und Weise seine Zuhörer für ihren Glauben kämpfen sollen. Insbesondere dadurch, dass er eine Stelle zitiert, aus der deutlich wird, dass der Kampf ohne Übertretungen stattfinden soll, wird die Aussage im Sinne des Art. 5 GG derart abgemildert, dass eine indirekte Auf- forderung zum Kampf (mit terroristischen Mitteln) nicht erkennbar ist. Vielmehr rät er von dem Kampf „der einen nach Guantanamo bringe“, ab. Gleichwohl er hiernach eine Stelle aus dem Koran zitiert, in welcher vom bewaffneten Kampf gesprochen wird, geht hieraus nicht hervor, dass er seine Zuhörer explizit dazu auffordern wollte, sich dem IS anzuschlie- ßen.

Auch in seiner Predigt vom 06.04.2018, in welcher der Kläger sich zum Thema „Glauben praktizieren“ äußert, ist keine vorwerfbare Unterstützungshandlung für eine konkrete Ter- rororganisation erkennbar. Laut LfV Bremen berichtete er von einer 70-köpfigen Gruppe von afghanischen Kindern, die für das Auswendiglernen des Korans von ihrer Schule aus- gezeichnet wurden, später jedoch einem Angriff durch einen amerikanischen Kampfjet zum Opfer gefallen seien. Erregt über die fehlende Berichterstattung in internationalen Meiden soll er im Anschluss laut LfV Bremen seine Zuhörer sinngemäß gefragt haben: „Amerika, wo ist deine Demokratie? Amerika, wo sind deine Menschenrechte?“ Im Anschluss soll er laut LfV Bremen folgendes Bittgebet gesprochen haben: „Gott möge die amerikanische Armee zerstören, Gott möge die amerikanischen Kriegsschiffe zerstören, und auch die ih- rer Verbündeten.“ Wenngleich der Kläger hierdurch Gewalt verherrlichen und dieses als

27 legitimes Mittel zur Verteidigung seines Glaubens ansehen mag, ist eine konkrete Unter- stützung des IS hieraus nicht ersichtlich. Dazu ist die Formulierung zu vage gehalten.

Gleiches gilt für die Aussage des Klägers am 15.03.2019, in welcher er laut LfV Bremen die Moscheebesucher ermunterte, im Zusammenhang mit dem Terroranschlag in Christchurch/Neuseeland standhaft in ihrem Glauben zu sein, da der Islam die einzige Wahrheit sei. Unabhängig davon, dass der Kläger hier auf einen expliziten Terroranschlag Bezug nimmt, kann die Aussage unter Berücksichtigung des Art. 5 Abs. 1 GG auch derart verstanden werden, dass er seine Zuhörer trotz dieses – ggf. in der Öffentlichkeit mit dem Islam in Verbindung gebrachten Anschlags – dazu auffordert, an ihrem Glauben festzuhal- ten und diesen auch weiterhin (öffentlich) auszuleben. Ebenso ist die Aussage des Klägers am 04.06.2019 zu verstehen: „Ihr seid die Hoffnung dieser Religion. Haltet an Koran, Sunna und Methoden der Salaf-Generation fest. Solange ihr euch an den Koran, Sunna und den wahrhaftigen Gelehrten festhaltet, seid ihr auf dem richtigen Weg, seid ihr die besten Vertreter dieser Religion.“ Wenngleich sich Kläger hierbei zum Salafismus beken- nen mag, ist kein konkreter Bezug zu einer Terrororganisation oder einer konkreten terro- ristischen Tat erkennbar. Darüber hinaus ist eine Auslegung denkbar, durch welche er seine Zuhörer lediglich in ihrem Glauben bestärken will.

Auch seine Kommentierung eines Bildes auf seinem Facebook-Profil am 03.10.2019, wel- ches den Kläger und eine weitere Person zeigt, als „Wertvolle Begegnung mit Scheich al- Husseini in Bahrain“ erfüllt den Tatbestand der Terrorunterstützung nicht. Wenngleich es sich bei „Scheich Al-Husseini“ laut LfV Bremen um den bekannten Prediger Hasan Al-Hu- saini aus Bahrain, der sich inhaltlich dem Salafismus zuordnen lasse, handelt, lässt sich aus dieser Aussage keine Unterstützung etwaiger terroristischer Aktivitäten ableiten. Der Prediger Al-Husaini an sich stellt als Einzelperson bereits keine Terrorvereinigung dar. Auch wenn dieser durch seine Äußerungen Terrororganisationen fördern mag, ist anhand der Kommentierung des Klägers nicht ersichtlich, weshalb er die Begegnung als wertvoll empfand respektive ob er gerade dessen Wirken im Hinblick hierauf unterstützen will.

Ebenso lässt sich der Aussage des Klägers in seiner Predigt vom 08.11.2019 zum Thema „Die Geburt des Propheten“ nicht entnehmen, dass hierdurch eine konkrete Terrororgani- sation unterstützt würde. Der Kläger äußerte: „Nach dem Tod seiner Eltern hatte der Pro- phet keine Familie und hütete als Hirte eine Schafherde. Weder Verwandte noch Gefährten haben den Geburtstag des Propheten gefeiert […] Wir wünschen trotzdem allen, die den Geburtstag feiern möchten und gute Absichten haben, alles Gute und dass Gott dies an- nimmt. Angefangen hat dies im 4. Jahrhundert nach dem islamischen Kalender, als die Schiiten dort herrschten. Sie haben dies gemacht an seinem Geburtstag und sie sind Ver-

28 brecher. Sie haben die Sunniten unterdrückt und sunnitische Gelehrte gefoltert und getö- tet.“ Hierdurch mag der Kläger seine ablehnende Haltung gegenüber der schiitischen Glau- bensrichtung zum Ausdruck bringen. Die Wortwahl „Verbrecher“ genügt jedoch nicht, um hierdurch den Tatbestand der Unterstützung einer konkreten Terrororganisation, ggf. durch Aufstachelung zu Gewaltakten, zu erfüllen. Vielmehr kritisiert er die Handlungen der Schi- iten, fordert jedoch nicht zur Vergeltung auf.

Mit seiner Predigt vom 24.01.2020 zum Thema „Die Würdigung des Glaubens“ erfüllt der Kläger ebenfalls nicht das Tatbestandsmerkmal der Unterstützung einer konkreten Terror- organisation. Hierin führte er aus: „Wenn ein Gläubiger Ungerechtigkeit sieht, dann muss er dazu klar und deutlich nein sagen. Würdigkeit ist das Handeln mit dem du Gott fürchtest und seinen Befehlen Folge leistest. Wenn jemand für seine Rechte und für seinen Glauben kämpft, für seine Familie oder den Glauben stirbt, dann stirbt er als Märtyrer.“ Im Anschluss an die Predigt hat der Kläger laut LfV Bremen von der Anfrage von Syrern zur Teilnahme an einer Demonstration berichtet. Er hätte jedoch die Teilnahme verweigert, weil das ein- zige, was Syrien befreien könne, das Blut sei. Die Deutschen wüssten genau, wie viele Menschen in Idlib leben würden, wie viel Waffen und Minen dort liegen würden. Trotzdem würden sie Waffen dorthin und PKK-Kämpfer aus Oldenburg und Hamburg hinschicken. Weiter führte er laut LfV Bremen sinngemäß aus: „Wenn jemand von hier nach Syrien ge- hen will, dann würde er dort das Versprechen Gottes finden.“ Es ist aus diesen vage ge- haltenen Äußerungen nicht ersichtlich, dass der Kläger zur Unterstützung seiner Zuhörer zu einer konkreten Terrororganisation aufrufen will. Die Aufforderung zum Märtyrertod, wel- cher isoliert betrachtet als Terrorakt einzustufen wäre, genügt ohne konkreten Bezug zu einer Terrororganisation nicht den Voraussetzungen des Tatbestandes. Es erscheint be- reits nicht eindeutig, ob der Kläger durch seine Wortwahl den Märtyrertod verherrlichen wollte und sich dabei auf eine konkrete Region, Syrien, bezieht. Jedenfalls ergibt sich nicht eindeutig, welche konkrete Gruppierung, welche sich als Terrororganisation einstufen ließe, hierdurch gestärkt werden sollte. Auch aufgrund des zeitlichen Kontextes der Aus- sage im Jahr 2020 ist eine konkludente Unterstützung des IS – welcher vor allem zu Beginn des Bürgerkrieges in Syrien 2011 dort vorherrschte – nicht ersichtlich. Die Zuordnung zu einer konkreten Terrorgruppe ist jedoch zur Erfüllung des Tatbestandes unerlässlich.

Auch lässt sich aus dem Umstand, dass der Kläger am 25.03.2020 auf der Facebook-Seite des IKZ einen Nachruf zu Nora Illi (Vorstandsmitglied des „Islamischen Zentralrats Schweiz“) eingestellt hat, nicht erkennen, dass er hierdurch eine konkrete Terrororganisa- tion unterstützt. Gleichwohl er hierbei Nora Illi als „Löwin des Islams“ betitelt und laut LfV Bremen ihren Einsatz für das Tragen des Niqabs und des Schleiers hervorgehoben haben mag, ergibt sich hieraus nicht, dass der Kläger den internationalen Terror unterstützte. Die

29 durch die Beklagte hervorgehobene Glorifizierung dieser Person als Beleg für die salafis- tische Ausrichtung des IKZ sowie des Klägers rechtfertigt nicht die Annahme, dass hier- durch der internationale Terror unterstützt wird, da daraus nicht deutlich hervorgeht, welche Organisation durch die Einzelperson Illi unterstützt wurde, respektive für welche sie einge- treten ist.

Auch bringt der Kläger mit seiner Aussage am 19.06.2020, als er laut LfV Bremen zum Abschluss seiner Predigt über den Marokkaner Idris, der in Bremen/Gröpelingen von der Polizei erschossen wurde, wie folgt predigte: „Gestern wurde in Gröpelingen ein marokka- nischer Bruder getötet. (…). Eine Tötung wie bei Floyd. Er war alt und geistig krank und es hätte andere Optionen gegeben, doch sie entscheiden sich dazu, ihn zu töten. (…). Wir als Umma sind Floyd.“ unter Berücksichtigung des Art. 5 Abs. 1 GG lediglich seinen Unmut über aus seiner Sicht staatliche Willkürmaßnahmen zum Ausdruck. Ein Aufruf zum inter- nationalen Terror ist hierin nicht zu erkennen.

Zuletzt soll der Kläger am 27.11.2020 gesagt haben „Der Islam und der Prophet mögen siegen.“ Laut LfV Bremen äußerte er zudem, dass es die absolut größte Ehre für sie alle sei, dass sie für ihren Propheten sterben, für ihn abgeschoben werden, für ihn diese Mo- schee geschlossen wird und sie für ihn bestraft werden. All dies würde ihnen jedoch keinen Schaden zufügen, sondern sie noch stärker machen, weil sie alles für den Propheten getan hätten. Laut LfV Bremen beendete er seine Predigt mit den Worten, dass dann alle wissen würden, dass ihre Moschee nur geschlossen wurde, weil sie an der Seite des Propheten gestanden hätten und dies die absolut größte Ehre wäre. Hierdurch wird jedoch weder deutlich, dass der Kläger explizit für terroristische Methoden noch für welche konkrete Or- ganisation werben wolle. Es ist eine Auslegung dieser Aussage derart denkbar, dass er darauf aufmerksam machen wollte, dass für die Verteidigung des Glaubens solche Konse- quenzen drohen können, jedoch seine Zuhörer dennoch standhaft in ihrem Glauben blei- ben sollen. Ein Bezug zu konkreten Terrorakten ist nicht erkennbar.

Dass der Kläger den IS oder dessen Methoden nicht unterstützen will, ergibt sich auch aus seiner persönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung. Er gab hierbei an, dass er den IS als „Daesch“ bezeichne, welches eine abwertende Bezeichnung darstelle. Das Akronym wird abwertend verwendet, es erinnert an andere arabische Begriffe, die etwa für "Zwietracht säen" oder "zertreten" stehen. Seit 2014 verwendete Frankreichs ehemaliger Präsident François Hollande eine französische Form von Da'ish, Daech, um den Anspruch des IS, ein Staat und Kalifat zu sein, zurückzuweisen und die Terrororganisation herabzu- setzen (vgl. www.sueddeutsche.de/politik/terrororganisation-warum-der-name-daesch- den-islamischen-staat-aergert-1.2745175, abgerufen am 11.08.2022). Darüber hinaus er-

30 läuterte der Kläger, dass Anhänger des IS im IKZ verboten seien, da die Gemeindemitglie- der teilweise aus Syrien stammten und deren Brüder vom IS getötet worden seien. Um ein Zusammenleben der Mitglieder zu gewährleisten, werde daher jedem, der den IS unter- stützt, ein Hausverbot erteilt.

bbb) In den von der Beklagten zitierten Äußerungen ist auch keine Unterstützung Al-Qai- das zu erkennen. Durch die Aussage des Klägers am 21.06.2019, wo er zum Thema „Un- gerechtigkeit“ laut LfV Bremen sinngemäß referierte: „Vor zwei Wochen wurde wieder ein Gelehrter in Algerien wegen Terrorismus im Gefängnis umgebracht – und auch als Osama Bin Laden gestorben ist, warum seid ihr da nicht gekommen und habt das Abwesenheits- totengebet gesprochen? Auch bei Al-Sakahwi … und warum? Weil denjenigen, die für Osama Bin Laden beten, Terrorismus vorgeworfen wird. Falls die Muslimbrüder auch auf diese Liste kommen, ich schwöre bei Gott, dass dann auch keiner kommt, um ein Gebet zu verrichten, weil er ansonsten seinen Namen in den Papieren der Geheimdienste finden wird. Wenn jemand so ein Abwesenheitstotengebet verdient gehabt hätte, dann wäre das Osama Bin Laden gewesen. Als sie ihn ins Meer geworfen haben, hat keiner das Toten- gebet auf seine Seele gesprochen. Die Brüder der Al-Nur-Partei in Ägypten sind auch Ver- räter, weil sie die Muslimbrüder nach Mursis‘ Machtverlust nicht weiter unterstützt haben. Was haben unsere Brüder in Tunesien gemacht? Wo jetzt Männer auch Männer heiraten können, die lesbische Ehe gilt und eine Frau die gleichen Erbrechte hat wie ein Mann - Lasst uns ein Bittgebet unserer Mudschahedin in Burma und Afghanistan sprechen.“, ist der Tatbestand des § 54 Abs. 1 Nr. 2 Hs. 1, 2 Alt. 2 AufenthG nicht erfüllt. Wenngleich sich der Kläger hierdurch nach objektiver Auslegung der Aussage für Osama Bin Laden aus- sprechen mag und sich auch durch die Wortwahl: „Wenn jemand ein solches Gebet ver- dient hätte …“ positiv zu dieser Person – damit ggf. auch zu ihrem Wirken – positioniert, hat er dies im Rahmen seiner persönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung er- läutert. So gab er an, dass die Äußerung aufgrund von Debatten innerhalb der Gemeinde um ein Totengebet für Mursi entstanden sei. Er habe damals explizit geäußert, dass er im IKZ keine Politik betreibe und deshalb auch nicht das Abwesenheitstotengebet gehalten. Innerhalb des IKZ gebe es sowohl Mitglieder aus Ägypten, welche Mursi und solche, wel- che Al-Sisi zuzuordnen seien. Um diesen Konflikt nicht zu schüren, positioniere er sich als Imam nicht. Zugleich ist dem Bericht des LfV Bremen zu entnehmen, dass der Kläger diese Aussage „sinngemäß“ tätigte, ob der exakte Wortlaut wiedergegeben wurde, ist daher nicht erkennbar. Auslegbar ist die Aussage somit auch dahingehend, dass er lediglich den reli- giösen Brauch des Totengebetes an sich hervorheben und seinen Zuhörern mitgeben wollte, dass jede Person – gleich welche Taten sie begangen haben mag – eine Bestattung nach den muslimischen Traditionen verdient habe. In jedem Fall ist nicht ersichtlich, dass er explizit für das Wirken Osama Bin Ladens – als den Gründer der Terrororganisation Al-

31 Qaida – werben und hierdurch seine Zuhörer für diese begeistern wollte. Er bekennt sich durch die Aussage jedenfalls nicht explizit zu Osama Bin Laden und hebt dessen Stellung respektive sein Wirken hervor.

ccc) Ebenso wenig ist der Tatbestand der Unterstützung einer Terrororganisation durch Aussagen des Klägers erfüllt, in welchen er den Begriff der „Mudschahedin“ verwendet. Durch das unter bbb) zuvor aufgeführte Zitat vom 21.06.2019 lässt sich keine Unterstüt- zung einer konkreten, Mudschahedin zuordbaren Terrororganisation ableiten. Die etwaige Unterstützung der Muslimbrüderschaft stellt bereits keine Unterstützung einer Terrororga- nisation dar, da diese sich nicht als solche einordnen lässt (vgl. unter II. 1. a) aa) aaa)). Im Rahmen seiner persönlichen Anhörung gab der Kläger zudem an, dass er kein Abwesen- heitstotengebet für Mursi als Teil der Hamas gesprochen habe. Er distanziere sich auch von Gruppen, die Moslems spalten wollten. Die weitere Aussage: „Lasst uns ein Bittgebet unserer Mudschahedin in Burma und Afghanistan sprechen.“ ist sodann so vage gehalten, dass hieraus nicht erkennbar ist, welcher konkrete Personenzusammenschluss gemeint sein soll. Wenngleich die heutige Taliban aus Personen, die früher als Mudschahedin in Afghanistan kämpften, hervorgegangen sind, ist nicht erkennbar, dass der Kläger hierauf anspielen wollte. Dafür ist die Aussage zu oberflächlich und vage gehalten, es ist weder erkennbar, welche konkret geographisch einordbare Gruppierung gemeint sei noch wes- halb ein Bittgebet für diese ausgesprochen werden soll. Auch wenn der Kläger die Unter- stützung der Mudschahedin mehrmals gegenüber seinen Zuhörern befürtwortet, lässt sich nie ein konkreter Bezug zu einer bestimmten Gruppierung und damit zu einer konkreten Anlasstat, welche als Terrorakt eingestuft werden könnte, herleiten. So sprach der Kläger an 17.01.2020 am Ende der Predigt zum Thema „Die Ehre des Islams“ folgendes Bittgebet: „Oh Allah. Hilf unseren Brüdern, den Mudschahedin, überall, hilf ihnen gegen deine und ihre Feinde.“ Ebenso sprach er laut LfV Bremen am 31.05.2019 ein Bittgebet für die Musch- ahedin überall auf der Welt und gegen alle, die diese verraten, verkauft und im Stich ge- lassen hätten. Es ist – ohne konkreten geographischen Bezug – zweifelhaft, ob durch die Bittgebete überhaupt für terroristische Taten geworben wird, insbesondere, da der Begriff der Mudschahedin mehrdeutig ausgelegt werden kann und der aggressiv-kriegerische Zu- sammenhang fehlt (vgl. VG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 02.07.2021 – 10 K 1661/19 –, juris Rn. 74). Ebenso verhält es sich mit den Aussagen des Klägers, in denen er zwar auf bestimmte geographisch abgrenzbare Gebiete Bezug nimmt, jedoch ebenfalls die einzelne Gruppierung – und die ggf. durch diese ausgeübten Taten – nicht einzuordnen ist. So bat der Kläger am 01.01.2016 um Hilfe und Unterstützung: „Oh Allah, hilf unseren Mujahid Brüdern in Syrien, im Irak, in Palästina, in Afghanistan, in Somalia, in Tschetschenien und überall.“ Am 03.06.2016 rief der Kläger laut LfV Bremen Allah dazu auf, den Mudschahedin in Falludscha, Anbar beizustehen; diesen Aufruf wiederholte er zu einem späteren Zeit-

32 punkt um die Gebiete Syrien, Afghanistan und den gesamten Irak. Am 15.11.2019 sprach der Kläger im Anschluss zum Thema „Salman, der erste Perser, der zum islamischen Glau- ben konvertierte“ folgendes Bittgebet: „Steh unseren Brüdern in Gaza bei, gegen unsere Feinde, gegen die Feinde der gesamten Menschheit. Wenn wir ein Bittgebet für sie spre- chen, ist dies gefährlich für uns, denn in ihren Augen werden wir als Terroristen bezeichnet. Oh Gott steh unseren Brüdern, den Dschihadisten und Mudschahedin überall bei, in Pa- lästina, Gaza, Irak, Bosnien, Afghanistan, Oman – und besiege die Enkel der Affen und Schweine. Diese Religion gewinnt mit uns und wenn du in den Zug einsteigen möchtest, dann kannst du es auch schaffen. Wer als Zuschauer bleiben möchte, der kann ins Stadion gehen und Fußball gucken. Besser als den Zug der Männer vorbeifahren zu lassen.“ Wenn- gleich diese Aussagen unterstützenden Charakter aufweisen fehlt dennoch jeglicher Zu- sammenhang zu einer bestimmten Handlung, welche sich als Terrorakt einstufen ließe. Der Kläger relativiert durch die wiederkehrende Aussage „überall auf der Welt“ auch die mögliche Unterstützung einer konkreten Gruppierung. Gerade unter dem Gesichtspunkt, dass der Begriff der Mudschahedin mehrdeutig ist, gebietet eine Auslegung unter Berück- sichtigung des Art. 5 Abs. 1 GG, dass eine Unterstützung für eine konkrete Mudschahedin- Gruppe den Aussagen nicht zu entnehmen ist.

b) Durch die Aussagen des Klägers ist ebenfalls nicht der Tatbestand des § 54 Abs. 1 Nr. 5 Hs. 1, 2 Alt. 1, 2 lit. b), c) AufenthG (Hassaufruf) erfüllt. Dies wäre der Fall, wenn der Betroffene zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimm- ter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreitung von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören, Teile der Bevölkerung böswillig verächt- lich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift (lit. b) oder Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt (lit. c), es sei denn, der Betroffene nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand. Wegen der einschneidenden Fol- gen, die die Bejahung des besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses aus § 54 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG nach sich zieht, dürfen die entsprechenden Feststellungen nur auf einer fundierten und belastbaren Tatsachengrundlage getroffen werden; es bedarf einer trennscharfen Zuordnung von Fakten zu den einzelnen Tatbestandsmerkmalen (vgl. VG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 02.07.2021 – 10 K 1661/19 –, juris Rn. 49). Als Anknüp- fungspunkt für eine Ausweisung scheiden daher von vornherein Äußerungen aus, die (noch) durch die von Art. 5 GG und Art. 10 EMRK verbürgte Meinungsfreiheit gedeckt sind; hierbei ist zu beachten, dass Meinungen den Schutz der Meinungsfreiheit unabhängig von ihrer Begründetheit, Werthaltigkeit oder Richtigkeit genießen – sie verlieren diesen Schutz

33 auch dann nicht, wenn sie scharf und überzogen geäußert werden (vgl. VG Freiburg, s.o.). Die zum Ausdruck gebrachte Meinung ist unter Berücksichtigung der Umstände des Ein- zelfalls aus der Sicht eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspubli- kums in zutreffender Weise zu ermitteln; einer besonders eingehenden Begründung bedarf die Annahme, dass sich bei mehrdeutigen oder versteckten Äußerungen hinter der gewähl- ten sprachlichen Fassung eine Einwirkung i. S. d. § 54 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG verbirgt; ob dies der Fall ist, ist auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung aller Begleitumstände zu prüfen (vgl. HessVGH, Urteil vom 16.11.2011 - 6 A 907/11 - juris Rn. 48). Die Abgrenzung erfordert eine Aufbereitung der Ermächtigungsgrundlage und ihrer tatbestandlichen Ein- zelelemente und die Zuordnung von Fakten zu den einzelnen Merkmalen des § 54 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG (Fleuß, in: BeckOK AuslR, a.a.O., § 54 AufenthG Rn. 119 unter Bezug- nahme auf BVerfG, Beschluss vom 13.06.2005 - 2 BvR 485/05 -, juris Rn. 30; OVG Sach- sen-Anhalt, Beschluss vom 20.05.2021 – 2 M 25/21 –, juris Rn. 22).

In dem Bericht des LfV Bremen wird stets der Zusammenhang, in welchem die Äußerungen durch den Kläger getätigt werden, wiedergegeben. Dass die Aussagen teilweise übersetzt wurden, ist unschädlich, da der Kläger die Predigten zuerst auf Arabisch hält, diese aber anschließend selbst ins Deutsche übersetzt. Eine konkrete einzelfallbezogene Bewertung ist daher möglich. Die sich hieraus ergebende Tatsachengrundlage lässt jedoch keine Ein- ordnung der Aussagen als Hassaufruf zu.

Hass i. S. d. § 54 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG ist eine emotional gesteigerte, über die bloße Ablehnung oder Verachtung hinausgehende feindselige Haltung. Der Aufruf ist durch ein über bloßes Befürworten hinausgehendes, ausdrückliches oder konkludentes Einwirken auf andere mit dem Ziel gekennzeichnet, in diesen den Entschluss zu einem bestimmten Verhalten hervorzurufen (vgl. VG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 02.07.2021 – 10 K 1661/19 –, juris Rn. 51; OVG Bremen, Urteil vom 15.01.2013 - 1 A 202/06 -, BeckRS 2013, 47076; Fleuß, in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, 29. Ed. 2021, § 55 Rn. 122 f.). Der Aufruf kann mündlich oder schriftlich über alle denkbaren Medien, insbesondere auch das Inter- net, erfolgen. Vor dem Hintergrund, dass die Norm des § 54 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG das friedliche Zusammenleben im Bundesgebiet schützen will, muss eine in Deutschland le- bende Bevölkerungsgruppe betroffen sein, die sich etwa nach ethnischen oder religiösen, sozialen, wirtschaftlichen oder politischen Merkmalen von der übrigen Bevölkerung unter- scheiden lässt und zahlenmäßig so erheblich ist, dass sie individuell nicht mehr überschau- bar ist; zielt die Äußerung auf Gruppen im Ausland, so kommt es darauf an, ob damit zu- gleich eine entsprechende Gruppe im Inland betroffen ist. Staaten, Regierungen und sons- tige Institutionen als solche bilden keine Bevölkerungsteile und sind somit keine tauglichen Angriffsobjekte (vgl. Bauer, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 13. Aufl. 2020, § 54 AufenthG,

34 Rn. 62, m.w.N.; Hess. VGH, Urteil vom 16.11.2011 - 6 A 907/11 -, juris Rn. 45; Discher, in: Fritz/Vormeier, GK-AufenthG, Juli 2009, § 55 Rn. 1181 ff.). Der Tatbestand orientiert sich ersichtlich an Straftatbeständen des § 130 Abs. 1 StGB (Volksverhetzung) und der Ver- leumdung nach § 187 StGB, wobei allerdings zu beachten ist, dass anstelle des Begriffs des öffentlichen Friedens in § 130 Abs. 1 StGB der weit unterhalb dieser Schwelle liegende Begriff der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verwendet wird. Bei der Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen der entsprechenden Handlungsalternativen des § 54 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG kann danach jeweils auf die zu den entsprechenden Straftatbestän- den entwickelten Kriterien zurückgegriffen werden, obgleich eine Verurteilung nicht vor- ausgesetzt wird (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20.05.2021 - 2 M 25/21 -, juris Rn. 21; Hess. VGH, Urteil vom 16.11.2011 - 6 A 907/11 -, juris; VG Berlin, Urteil vom 22.04.2008, - 35 A 397.07 -, juris; Fleuß, in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, 29. Ed. 2021, § 55 Rn. 119; Neidhardt, in: HTK-AuslR, § 54 AufenthG, 18.11.2016, Abs. 1 Nr. 5, Rn. 8 ff., m.w.N.; Discher, in: Fritz/Vormeier, GK-AufenthG, Juli 2009, § 55 Rn. 1177 f.; VG Frei- burg (Breisgau), Urteil vom 02.07.2021 – 10 K 1661/19 –, juris Rn. 51 - 52).

Der Aussagegehalt, welcher den Predigten des Klägers zu entnehmen ist, überschreitet unter Berücksichtigung des Art. 5 Abs. 1 GG nicht die Schwelle zum Hassaufruf durch die böswillige Verächtlichmachung von Teilen der Bevölkerung (aa)) oder der Billigung von Verbrechen (bb)).

aa) Der Kläger ruft nicht zu Hass i. S. d. § 54 Abs. 1 Nr. 5 Hs. 1, Hs. 2 lit. b) AufenthG auf, indem er Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht. Verächtlichmachung ist die Herabwürdigung, die böswillig mit der Absicht der Hasserzeugung erfolgt. Die Aussage muss gegen die Menschenwürde anderer gerichtet sein. Dies ist der Fall, wenn sie deren Persönlichkeitskern angreift, ihnen das Menschsein oder das Lebensrecht als gleichwertige Persönlichkeiten in der staatlichen Gemeinschaft abspricht und sie als minderwertige Wesen einstuft. Dabei können nur besonders massive Diskriminierun- gen und Diffamierungen als ausreichend angesehen werden; erforderlich hierfür ist, dass der angegriffenen Person ihr Lebensrecht als gleichwertige Persönlichkeit in der staatlichen Gemeinschaft abgesprochen und sie als minderwertiges Wesen behandelt wird. Dies ist wiederum der Fall, wenn sie in einem wichtigen Bereich in ihrer Persön- lichkeitsentfaltung behindert oder unter Missachtung des verfassungsrechtlichen Gleichheitssatzes als minderwertige Person behandelt werden soll oder wenn ihr un- geschmälertes Lebensrecht in der Gemeinschaft in Frage gestellt oder relativiert wird; das „Menschentum“ der Angegriffenen muss der Kläger bestreiten oder relativieren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.03.2008 - 1 BvR 1753/03 -, NJW 2008, 2907; Krauß, in: Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Aufl. 2009, § 130 Rn. 46 ff., m.w.N.;

35 Tröndle/Fischer, StGB, 68. Aufl. 2021, § 130 StGB, Rn. 7, m.w.N.; VG Freiburg (Breis- gau), Urteil vom 02.07.2021 – 10 K 1661/19 –, juris Rn. 78).

Wenngleich der Kläger durch seine Äußerungen seine ablehnende Haltung gegenüber Un- gläubigen (aaa)), andersgläubigen Religionsgruppen (bbb)), darunter u.a. Christen, Juden, Muslime, die nicht seiner salafistischen Ideologie folgen, sowie gegen andere Nationalitä- ten (ccc)) zum Ausdruck bringt, können diese nicht als Aufruf zum Hass verstanden wer- den.

aaa) Der Kläger mag durch seine Aussagen generell Ungläubige herabwürdigen. Hier- durch ist jedoch – unter Berücksichtigung einer Auslegung anhand von Art. 5 Abs. 1 GG – nicht die Schwelle zum Hassaufruf überschritten. Insbesondere sind durch die Aussagen keine Bevölkerungsgruppen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland angesprochen, was § 54 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG voraussetzt.

Die Aussage des Klägers am 26.09.2014: „Oh Allah, hilf jedem, der für dich und deine Religion kämpft! Oh Allah, zerstöre deine Feinde, besonders die Koalition von Kuaffar [ab- wertend für Andersgläubige] und Murtads [Apostaten]. Oh Allah, zerstöre ihre Flugzeuge und alle Waffen. Oh Allah, du weißt, dass es ein Krieg gegen deine Religion ist, also zer- störe sie alle, ohne Ausnahme.“ erfüllt den Tatbestand nicht. Zwar wird durch den Gesamt- kontext deutlich, dass der Kläger die abgrenzbare Personengruppe der Ungläubigen ab- lehnt, diese als „Feinde“ bezeichnet und gegen sie zum Kampf aufruft, mag die Bezeich- nung „Kuaffar“ auch abstrakt sprachlich betrachtet lediglich „Ungläubige“ bedeuten. Hier- durch wird jedoch kein Teil der Bevölkerung der Bundesrepublik Deutschland angespro- chen. Vielmehr bezieht sich der Kläger auf Glaubenskriege in anderen Teilen der Welt. Es ist insbesondere kein Glaubenskrieg mit Waffengewalt – wie ihn der Kläger beschreibt – auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ersichtlich, auf welchen er sich durch seine Aussage beziehen könnte. Ohne diesen Anknüpfungspunkt ist das Tatbestands- merkmal des Aufrufes zum Kampf nicht erfüllt.

Ebenso verhält es sich mit dem Bittgebet vom 01.05.2020 in einer der Predigt zum Thema „Ramadan“ mit folgenden Worten: „Möge Allah uns gegen die Kuffar siegreich sein lassen.“ Wenngleich der Kläger hierdurch Kriegsvokabular („siegreich“) verwendet, ist durch die allgemeine (abwertende) Bezeichnung der Ungläubigen kein Bezug zu Teilen der Bevöl- kerung in der Bundesrepublik Deutschland erkennbar.

bbb) Auch soweit der Kläger sich in seinen Predigten gegen andere Religionsgruppen, wie Christen oder Juden, wendet, ist hierdurch weder die Schwelle zum Hassaufruf überschrit-

36 ten noch eine konkret abgrenzbare Personengruppe der Bevölkerung in der Bundesrepu- blik Deutschland betroffen.

So äußerte der Kläger am 02.03.2018 zum Thema „Die Hadsch als eine der Säulen des Islam“ über Muslime, welche die Pilgerfahrt nicht antreten, weil sie ein Haus oder Auto kaufen, laut LfV Bremen sinngemäß: „Wenn sie sterben sollten, würden sie als Christ oder Jude sterben.“ Der Kläger stellt hierdurch seinen Glauben über den der Juden und Chris- ten, eine darüber hinausgehende Verächtlichmachung ist nicht zu erkennen.

Ebenso verhält es sich mit der Predigt am 30.03.2018 zum Thema „Ehe“. Laut LfV Bremen empfahl der Kläger, nur Frauen der eigenen Nationalität zu heiraten, wenigstens aber isla- mische Frauen; keinesfalls dürfe man Christen, Juden oder „Ungläubige“ heiraten. Zur Be- gründung gab er an: „Früher oder später werden euch sonst die Kinder nach der Scheidung mit Staatshilfe weggenommen und dann unislamisch erzogen. Eine Garantie islamischer Erziehung gibt es nur in Ehen unter Muslimen.“ Der Kläger schürt damit keinen Hass gegen andere Religionen, sondern betont lediglich die seiner Ansicht nach bestehende Wichtig- keit der islamischen Erziehung der Kinder gegenüber seinen Zuhörern. Die Aussage wird zudem durch die Angaben des Klägers im Rahmen seiner persönlichen Anhörung relati- viert. Wer die Religion oder die Mentalität des anderen nicht verstehe, solle auch nicht heiraten. Möglicherweise komme es dann zur Trennung, das würden dann die Kinder be- zahlen. Wenn sich ein Muslim aber in eine Christin oder Jüdin verliebe, könne man dies nicht verbieten.

Auch in seiner Predigt vom 25.09.2020 über die Bedeutung der Erziehung zukünftiger Ge- nerationen ist kein Aufruf zum Hass gegenüber anderen Religionsgruppen erkennber. So äußerte er laut LfV Bremen, dass leider oft zu hören sei, dass muslimische Eltern ihre Kinder in eine (christliche) Kirche bringen. Laut LfV Bremen fragte er die Zuhörerschaft, ob sie wirklich denke, dass sie (die Kirche) an den Islam glaube; täte sie dies, wäre sie doch dem Islam als wahrer Religion gefolgt. Weiter fragte er laut LfV Bremen seine Gemeinde- mitglieder, ob sie immer noch nicht verstanden hätten, warum sie (gemeint ist sehr wahr- scheinlich der deutsche Staat) Muslime in Deutschland aufgenommen haben. Laut LfV Bremen beantwortete er seine Frage damit, dass sie (der deutsche Staat) die Kinder den Moscheebesuchern wegnehmen würden. Der Staat brauche die muslimischen Eltern nicht, aber ihre Kinder seien Geschenke. Die Kinder würden zwar gut singen und komponieren können, aber nicht den Islam lernen. Laut LfV Bremen forderte er die Besucher auf, ihre Kinder in das IKZ zu schicken, damit diese dort „den Islam“ lernen könnten. Die Kinder würden, wenn sie groß seien, positiv daran zurückdenken. Damit sich die Kinder von der Durchmischung von Frauen und Männern fernhielten, damit sie sich nicht die halbnackten

37 Frauen anschauten, die an ihnen vorbeiliefen und damit sie für die islamische Umma ihr Bestes gäben, sollten alle ihre Kinder in das IKZ bringen, da ihnen dort genau diese Prin- zipien beigebracht würden. Wichtig sei dem Kläger laut LfV Bremen außerdem, dass auch die Töchter genauso erzogen und ausgebildet würden, damit sie später „Löwen“ gebären und erziehen würden. Dass der Kläger durch die Bezeichnung des Islam als „wahre Reli- gion“ seinen Unmut gegenüber anderen Religionen ausdrücken mag, erfüllt nicht die Schwelle zum Hassaufruf. Eine Ablehnung anderer religiöser Gebräuche stellt nicht die Gefahr dar, vor welcher § 54 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG zu schützen versucht, sondern ist vielmehr von Art. 4 GG gedeckt. Das Hervorrufen einer bloßen Abneigung seiner Zuhörer gegenüber Andersgläubigen führt ebenfalls nicht dazu, dass hierdurch ein Hassaufruf – verbunden mit einem Angriff auf die Menschenwürde der Betroffenen – gegeben wäre.

Schließlich sprach der Kläger am 15.11.2019 im Anschluss an seine Predigt zum Thema „Salman, der erste Perser, der zum islamischen Glauben konvertierte“ folgendes Bittgebet: „Steh unseren Brüdern in Gaza bei, gegen unsere Feinde, gegen die Feinde der gesamten Menschheit. Wenn wir ein Bittgebet für sie sprechen, ist dies gefährlich für uns, denn in ihren Augen werden wir als Terroristen bezeichnet. Oh Gott steh unseren Brüdern, den Dschihadisten und Mudschahedin überall bei, in Palästina, Gaza, Irak, Bosnien, Afghani- stan, Oman – und besiege die Enkel der Affen und Schweine. Diese Religion gewinnt mit uns und wenn du in den Zug einsteigen möchtest, dann kannst du es auch schaffen. Wer als Zuschauer bleiben möchte, der kann ins Stadion gehen und Fußball gucken. Besser als den Zug der Männer vorbeifahren zu lassen.“ Wenngleich die Einordnung Andersgläu- biger als Tiere diesen Personengruppen das Menschsein absprechen mag, ist hierdurch kein konkreter, in der Bundesrepublik Deutschland lebender Bevölkerungsteil angespro- chen. Im Rahmen seiner persönlichen Anhörung gab der Kläger ergänzend an, dass sie im IKZ im Ramadan auch mit ägyptischen Christen, den Kopten, zusammen gegessen hätten. Den Vorwurf, dass er Hass schüren würde, könne er dementsprechend nicht nach- vollziehen.

ccc) Sofern sich der Kläger in seinen Predigten gegen andere Nationalitäten richtet, ist hierdurch ebenfalls kein Hassaufruf gegen eine in der Bundesrepublik Deutschland le- bende Bevölkerungsgruppe erfüllt.

Wenn der Kläger laut LfV Bremen zu Beginn der Corona-Pandemie am 31.01.2021 im Anschluss an die Freitagspredigt eines Gastpredigers zum Thema „Die Lage der Nation“ ausführte, dass die Pandemie eine Strafe Gottes an die Chinesen sei, weil sie die Uiguren und Muslime unterdrücken würden und laut LfV Bremen er sich hierdurch gegen die Völ- kerverständigung mit China richten würde, erfüllt dies nicht den Tatbestand des § 54 Abs.

38 1 Nr. 5 AufenthG. Denn hierbei spricht der Kläger über keinen abgrenzbaren Teil der deut- schen Bevölkerung oder eine in der Bundesrepublik Deutschland lebende, klar abgrenz- bare Personengruppe, sondern allenfalls über in China lebende Chinesen. Diese sind je- doch nicht unter den Tatbestand als Bevölkerungsteil innerhalb der Bundesrepublik Deutschland subsumierbar.

Aus demselben Grund scheitert auch die Einordnung seiner weiteren Predigten unter § 54 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG. So sprach der Kläger am 07.02.2020 über den „Deal des Jahrhun- derts von Donald Trump“. Nach einem Gedicht über Jerusalem erklärte er laut LfV Bremen, dass mit diesem Deal den Muslimen Jerusalem genommen und an diejenigen verkauft werde, die es nicht verdienten. Sinngemäß führte er laut LfV Bremen weiter aus, dass sich manche Besucher der Moschee beschweren würden, dass sie (gemeint seien laut LfV Bre- men wahrscheinlich die Prediger im IKZ) immer so traurig seien. Das läge seiner Meinung nach daran, dass sie sich Gedanken um die Situation der Umma (laut LfV Bremen die Gemeinschaft der Muslime) machen würden. Sie würden dem Koran und der Sunna folgen und sich allen anderen Gesetzen und Regeln verweigern. Die „Anderen“ (laut LfV Bremen seien hier wahrscheinlich westliche Staaten, insbesondere die USA, gemeint) seien nicht an Jerusalem interessiert, weil sie nicht nach Koran und Sunna lebten und ihr eigenes Wohl voranstellen würden. Danach erklärte er laut LfV Bremen, dass viele Muslime auf eine Entscheidung der Arabischen Liga über Jerusalem warten würden und dass man „geistig behindert“ sein müsse, um eine ernste Entscheidung dieser Götzen zu erwarten. Eine ablehnende Haltung gegenüber den USA richtet sich jedoch nicht gegen Teile der in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Bevölkerung. Als der Kläger am 27.11.2020 über sog. Mohammed-Karikaturen und den Boykott französischer Produkte sprach ist da- durch ebenfalls keine in Deutschland lebende Bevölkerungsgruppe angesprochen. Laut LfV Bremen habe er zum Boykott aufgerufen und zwar so lange, bis sie (laut LfV Bremen gemeint ist hier Frankreich) sich entschuldigten und das würden sie seiner Meinung nach nie tun. „Allah möge Macron verfluchen“, sagte er und teilte die Meinung, dass seine Kinder überzeugt werden sollten, dass das Schimpfen auf den Propheten zur Meinungsfreiheit gehöre. Laut LfV Bremen bat er seine Zuhörer, das zu unterbinden und ihre Kinder zu lehren, dass dies niemals so sei und der Prophet ehrbarer als die ganze Welt sei. Der Prophet stehe über allem, auch über der Herkunft eines jeden Einzelnen und man müsse stolz auf ihn sein. Der Prophet sei gekommen, um die Gläubigen von der Finsternis ins Licht zu führen und von Unwissenheit ins Wissen zu erretten. Manche seien der Meinung, sie müssten sich (laut LfV Bremen: „in dieser Sache“) diplomatisch oder politisch beneh- men, aber das würden sie niemals tun. Es werde niemals toleriert, den Propheten zu be- schimpfen. Er forderte alle auf, sich über das Verhalten (laut LfV Bremen der Nichtmuslime) gegenüber dem Propheten zu ärgern. Erneut rief er laut LfV Bremen zum Boykott auf und

39 hoffte darauf, dass Allah „sie“ untergehen lasse. Er wies darauf hin, dass im IKZ islamische Waren verkauft werden und man diese kaufen solle anstelle der französischen. Er wolle nicht einmal mehr am Flughafen Charles de Gaulle landen.

Der Boykott französischer Produkte stellt zum einen ein gesetzlich erlaubtes Verhalten dar, zum anderen ist hierdurch kein in Deutschland lebender Bevölkerungsteil tangiert. Eine ggf. vorhandene Schürung des Feindbildes Frankreichs stellt ebenfalls keinen Hassaufruf gegen Teile der in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Bevölkerung dar. Dies gilt auch für die Aussage des Klägers am 11.12.2020, wo er laut LfV Bremen erneut auf den Boykott französischer Waren und auf die seiner Meinung nach wichtige Bedeutung der Sunna des Propheten Mohammed zu sprechen kam. Laut LfV Bremen führte er aus, dass sich alle Gedanken machen sollten, warum die „Kuffar“ besonders in dieser Zeit den Pro- pheten Mohammed angegriffen hätten. Die Muslime müssten reagieren und ihren Prophe- ten mit ihrer ganzen Kraft verteidigen. Er sagte laut LfV Bremen weiterhin, dass die Mus- lime ohne ihren Propheten und den Islam überhaupt keinen Wert hätten. Um ihre ewige Liebe zum Propheten zu beweisen, müssten alle weiterhin die Produkte der „Kuffar“ boy- kottieren, die den Propheten karikiert hätten. Selbst wenn der Kläger sich hierdurch (er- neut) gegen die Völkerverständigung richten mag, ist wieder keine in der Bundesrepublik Deutschland lebende Bevölkerungsgruppe angesprochen. Der Aufruf zum Boykott stellt zudem ein erlaubtes Protestmittel dar, ist mithin von Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt.

dd) Auch ist durch die Aussagen des Klägers nicht der Tatbestand des § 54 Abs. 1 Nr. 5 Hs. 1, Hs. 2 lit. c) AufenthG, die Billigung von oder das Werben für Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von ver- gleichbarem Gewicht, erfüllt. Insbesondere tangieren die Aussagen wiederum keine Teile der in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Bevölkerung.

Sofern der Kläger am 18.10.2019 zum Thema „Bescheidenheit“ sinngemäß Folgendes ausführte „Die letzten Herrscher in Tunesien haben gegen den Islam gekämpft und wollten dem Islam schaden. Anfangs wollte man den Hijab verbieten, doch das Kopftuch ist ge- blieben. Der Nächste hat den Gebetsaufruf verboten. Er ist jetzt tot und der Gebetsaufruf ist geblieben. Der letzte verstorbene Präsident wollte ein Gesetz für die Gleichstellung von Mann und Frau einbringen. Jetzt ist auch er tot und das Gesetz Allahs ist geblieben. Das passiert mit allen, die sich gegen Allah richten.“ ist hierdurch bereits keine Billigung eines Verbrechens zu erkennen; vielmehr mag der Kläger – wenn überhaupt – den natürlichen Tod einer mit seinen Ansichten divergierenden Person befürworten. Darüber hinaus wäre mit der Diskussion über die gesellschaftlichen Veränderungen in Tunesien keine in

40 Deutschland lebende Bevölkerungsgruppe angesprochen, die durch die Aussagen gefähr- det wäre.

c) Durch die Aussagen des Klägers ist § 54 Abs. 1 Nr. 2 Hs. 1 Var. 1 AufenthG auch nicht in seinem Grundtatbestand erfüllt. Hiernach wiegt das Ausweisungsinteresse besonders schwer, wenn der Betroffene die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Si- cherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet.

Für die Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung sowie Sicherheit der Bundesrepublik Deutschlands gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 2 Hs. 2 AufenthG kommt es nicht zwingend auf die Erfüllung eines Regelbeispiels (s.o., Terrorismusunterstützung) an. Die freiheitliche demokratische Grundordnung umfasst die für den freiheitlich demokratischen Rechtsstaat schlechthin unverzichtbaren Grundsätze, mithin die Verfassungsordnung. Diese stellt unter Ausschluss jeglicher Gewalt- und Willkürherrschaft eine rechtsstaatliche Herrschaftsordnung auf der Grundlage der Selbstbestimmung des Volkes nach dem Willen der jeweiligen Mehrheit und der Freiheit und Gleichheit dar; zu den grundlegenden Prinzi- pien dieser Ordnung zählt unter anderem die Achtung vor den im Grundgesetz konkreti- sierten Menschenrechten (vgl. OVG Bremen, Urteil vom 15.01.2013 – 1 A 202/06 –, juris Rn. 35). Sie wird durch den Betroffenen gefährdet, wenn er sich an Aktionen beteiligt, die auf deren Beseitigung respektive grundlegende Umformung gerichtet sind, wofür das Ziel der Abschaffung einzelner Menschenrechte (z. B. Menschenwürde, Gleichberechtigung von Mann und Frau, Religionsfreiheit) genügt (vgl. Bergmann/Dienelt/Bauer, 13. Aufl. 2020, AufenthG § 54 Rn. 26). Dies kann schon durch Vorbereitungshandlungen (nicht aber durch die bloße Absicht) eintreten; Versuch und Vollendung brauchen nicht abgewartet zu werden (vgl. Bergmann/Dienelt/Bauer, 13. Aufl. 2020, AufenthG § 54 Rn. 30).

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist durch die Aussagen des Klägers kein Angriff auf die für den freiheitlich demokratischen Rechtsstaat unverzichtbaren Grundsätze er- kennbar. Den von der Beklagten zitierten Aussagen sind keine Bestrebungen zur Grün- dung einer Parallelgesellschaft oder die Aufforderung zu einer grundlegenden Abschottung gegenüber der deutschen Gesellschaft zu entnehmen. Es lässt sich weder eine vollstän- dige Ablehnung des deutschen Rechtsstaates (aa)), noch eine grundlegende Ablehnung einzelner Grundrechte (bb)) erkennen.

aa) Es ist durch die von der Beklagten zitierten Aussagen nicht ausreichend ersichtlich, dass der Kläger seine Zuhörer zu einer Abschottung gegenüber dem deutschen Rechtss- taat verleiten will.

41 Der Kläger stellte laut LfV Bremen am 28.12.2018 fest, dass viele Muslime ihre Werte ver- loren hätten, so dürften Muslime den Christen nicht zu ihren Festen gratulieren: „Wer mit Christen feiere und trinke, sei nicht integriert. Erkenne man ihre Feiern an, erkenne man ihr Weihnachtsfest an, dann erkenne man auch ihren Glauben an und dass Jesus der Sohn Gottes sei. Damit beschimpfe man Gott.“ Laut LfV Bremen warf er die Frage auf, wie man mit Leuten zusammensitzen und feiern könne, die Gott beschimpften. Diese Aussage stellt unter Berücksichtigung von Art. 5 Abs. 1 GG lediglich klar, dass der Kläger an seinen ei- genen religiösen Ritualen und Festen festhalten will und dies auch von seinen Zuhörern erwartet. Seinem Gegenüber nicht zu einem religiösen Fest, welches man selbst nicht an- erkennt, gratulieren zu wollen richtet sich nicht gegen die demokratische Grundordnung oder gar, wie vom LfV Bremen festgestellt, gegen den Grundsatz des Art. 26 GG, dem friedlichen Zusammenleben der Völker, sondern stellt eine Ausprägung der Religionsfrei- heit des Art. 4 Abs. 1 GG dar.

Auch die folgende Predigt des Klägers vom 06.12.2019 zum Thema „Die Lage der Nation“ enthält keine Ablehnung des deutschen Rechtsstaates: „Einige von uns weinen, weil der Staat des Islam nicht gegründet werden konnte. Dieser Staat muss in dir selbst verwirklicht werden. […] Du weinst, dass die Scharia nicht angewendet wird und folgst gleichzeitig den Tyrannen. Du beklagst die Abstinenz des (wahren) Islams und der Scharia und wendest dich an [Institutionen der] menschengemachten Gesetze. Du fragst, wo ist der Islam? Du hast den Islam verloren. […]. Warum wendet man sich nicht an den König aller Dinge, sondern an Trump, Bashar, Sharon? […] Die machen sich alle über uns lustig. […] Wir ließen die Tür Gottes geöffnet und wendeten uns stattdessen an die Tür der Vereinten Nationen und an Trump, dabei sind sie der Grund für unser Unglück.“ Hierdurch wird ge- rade nicht die deutsche Grundordnung angegriffen, wie von § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG vorausgesetzt. Eine Auslegung unter Berücksichtigung von Art. 5 Abs. 1 GG ergibt viel- mehr, dass der Kläger seine Zuhörer lediglich dazu auffordern will, sich in ihren Handlun- gen an die Regeln des Islams halten und diese in sich selbst verwirklichen. Die Grenze zur Gründung einer Parallelgesellschaft ist durch die Aufforderung, selbst standhaft im Glau- ben und den Ritualen zu sein, jedenfalls nicht überschritten. Er wirft seinen Zuhörern ge- rade nicht vor, sich an westliche Gesetze zu halten, sondern fordert sie dazu auf, sich zugleich an den islamischen Geboten zu orientieren.

Ebenfalls ist der Tatbestand nicht durch die Predigt vom 07.02.2020 erfüllt, in welcher der Kläger laut LfV Bremen über den „Deal des Jahrhunderts von Donald Trump“ sprach: Nach einem Gedicht über Jerusalem erklärte er, dass mit diesem Deal den Muslimen Jerusalem genommen und an diejenigen verkauft werde, die es nicht verdienten. Laut LfV Bremen führte er weiter sinngemäß aus, dass sich manche Besucher der Moschee beschweren

42 würden, dass sie (laut LfV Bremen seien wahrscheinlich die Prediger im IKZ gemeint) im- mer so traurig seien. Das läge seiner Meinung nach daran, dass sie sich Gedanken um die Situation der Umma (laut LfV Bremen: „die Gemeinschaft der Muslime“) machen würden. Sie würden dem Koran und der Sunna folgen und sich allen anderen Gesetzen und Regeln verweigern. Die „Anderen“ (laut LfV Bremen sind hier wahrscheinlich westliche Staaten, insbesondere die USA, gemeint) seien nicht an Jerusalem interessiert, weil sie nicht nach Koran und Sunna leben und ihr eigenes Wohl voranstellen würden. Danach erklärte er laut LfV Bremen, dass viele Muslime auf eine Entscheidung der Arabischen Liga über Jerusa- lem warten würden und dass man „geistig behindert“ sein müsse, um eine ernste Entschei- dung dieser Götzen zu erwarten. Der Kläger lehnt hierbei nicht die deutsche Rechtsord- nung ab oder fordert seine Zuhörer hierzu auf, sondern bezieht sich explizit auf die Politik der USA. Im Anschluss an die Predigt folgte ein Bittgebet; dabei betete der Kläger um Beistand, damit sie gegen die „Grausamen“ siegen würden. Auch wenn nach Einschätzung des LfV Bremen jedes politische System, das nicht auf dem Islam basiere, im islamisti- schen Diskurs als „grausam“ beschrieben werde und deshalb die Führer säkularer Regie- rungsformate in der Regel als „Grausame“ bezeichnet würden, da nur die politische und gesellschaftliche Implementierung des Islams Gerechtigkeit auf Erden hervorbringen könne, ist festzuhalten, dass sich der Kläger im Kontext nur auf die USA, nicht auf die deutsche Rechtsordnung bezieht. Zudem wird nicht spezifiziert, was ein Sieg gegen die „Grausamen“ beinhalten soll. Derart allgemein formuliert ist jedenfalls keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ersichtlich.

Ebenso verhält es sich mit der Aussage des Klägers am 21.02.2020, wo er über das Thema „Standhaftigkeit im Islam“ predigte und im weiteren Verlauf laut LfV Bremen sinngemäß erklärte, dass die Verantwortung für die Geschehnisse in Hanau bei den Politikern liege. Sie seien Hasspolitiker, insbesondere die Chefs der Parteien und ihrer Fraktionen und wür- den Hass gegen den Islam säen. Weiter führte er laut LfV Bremen sinngemäß aus: „Wir haben unsere Religion und unsere Gewohnheiten mitgebracht. Sie haben uns nicht er- laubt, unsere Religion zu praktizieren. Deswegen bekommen wir diese Schwierigkeiten. Sie sind der Grund des Übels. Sie sorgen für Spaltung.“ Diese Aussage beinhaltet in erster Linie Kritik an dem Umgang der deutschen Politik mit Problemen der Zuwanderung. Die Aussage, dass die Religion nicht ausgeübt werden könne, kann sich dabei, entgegen der Einschätzung des LfV Bremen, auch lediglich darauf beziehen, dass man sich ansonsten dem Hass diverser politischer Gruppen der deutschen Bevölkerung ausgesetzt sehe. Hier- aus geht gerade nicht explizit hervor, dass man ausschließlich eine Religionsausübung, welche die deutsche Grundordnung nicht anerkennt, als einzig wahrhaftige Glaubensaus- übung anerkenne. Die in der Aussage enthaltene Kritik an deutscher Politik erfüllt ebenfalls

43 nicht den Tatbestand des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, sondern ist von Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt.

Zuletzt wird der Grundtatbestand nicht durch die Predigt des Klägers vom 09.10.2020 über den Angriff auf den Islam durch Worte des französischen Präsidenten Macron erfüllt. Der Kläger trug laut LfV Bremen vor, dass es inzwischen zur Gewohnheit geworden sei, den Islam anzugreifen, damit man bei den Kriminellen und Heuchlern punkten könne. Die irre- geleiteten Gruppen würden sagen, dass die Lügen sterben würden, wenn man sie einfach ignorieren würde. Aber Gott habe den Propheten geschickt, damit dieser auf solche Miss- stände hinweise. Außerdem würden sie nicht schweigen, denn sie seien die Nation der Prinzipien. Der Islam erwarte von ihnen, dass sie etwas täten und ihre Rolle erfüllten. Der Kläger rief seine Zuhörer dazu auf, sich Wissen, sogar weltliches Wissen, anzueignen. In Frankreich lebe schon die dritte und vierte Generation von Muslimen, aber was hätten sie bis jetzt erreicht? Vom Staat sei das so gewollt. Er bekäme kein Haus in Schwachhausen oder Oberneuland, sondern man ließe die Muslime nur in Gröpelingen, Huchting, Vege- sack oder Tenever leben. Im IKZ hätten viele immer noch Angst, öffentlich für die Moschee zu spenden. Weder Trump, Putin noch Macron könnten etwas gegen den Islam unterneh- men, denn sie (laut LfV Bremen: die „wahren“ Muslime) täten stets das Richtige. Diese Äußerung beinhaltet keinen grundlegenden Angriff auf die Gesellschaftsordnung, sondern der Kläger zeigt wiederum potenzielle Missstände im Umgang mit der muslimischen Min- derheit auf und fordert seine Zuhörer auf, sich auch weltliches Wissen anzueignen, sich mithin zu integrieren.

Letztlich werden die Aussagen des Klägers auch dadurch relativiert, dass er seine Motiva- tion im Rahmen seiner persönlichen Anhörung wie folgt dargelegt hat: Er sei zum Studieren nach Deutschland gekommen, dies sei ihm gewährt worden und er habe hier auch seine Rechte gehabt. „Die Quelle aus der man trinkt, soll man nicht begraben“, an diesem Sprich- wort halte er fest. Den Glauben solle man verinnerlichen. Dies bedeute aber auch, dass man nicht betrügen solle. Man solle sich gegen Ungerechtigkeit wenden. Es sei besser, in einem Land zu leben, in dem es gerecht zugehe, aber nicht muslimisch sei, als anders herum. Denn der Islam stehe für Gerechtigkeit. Er habe auch bei der letzten Bundestags- wahl die Muslime dazu aufgerufen, wählen zu gehen.

bb) Auch die kritischen Aussagen des Klägers zu einzelnen Grundrechten überschreiten nicht die Schwelle zu einer Gefährdung im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG.

Sofern der Kläger am 16.01.2015 äußerte, dass Allah die Meinungsfreiheit verfluchen möge „Sie [Anm. des LfV: die Muslime im Sinne des Klägers] würden an diese Meinungs-

44 freiheit nicht glauben.“ ist hierin zwar eine Ablehnung eines Grundrechts enthalten. Unter Berücksichtigung des vorangestellten Maßstabes fehlt es jedoch an einem konkreten Auf- ruf an seine Zuhörer, die Meinungsfreiheit aktiv zu bekämpfen.

Auch durch seine Aussagen in Bezug auf die Gleichstellung von Frau und Mann ist diese Schwelle nicht überschritten. So führte der Kläger am 18.10.2019 zum Thema „Beschei- denheit“ laut LfV Bremen sinngemäß Folgendes aus: „Die letzten Herrscher in Tunesien haben gegen den Islam gekämpft und wollten dem Islam schaden. Anfangs wollte man den Hijab verbieten, doch das Kopftuch ist geblieben. Der Nächste hat den Gebetsaufruf ver- boten. Er ist jetzt tot und der Gebetsaufruf ist geblieben. Der letzte verstorbene Präsident wollte ein Gesetz für die Gleichstellung von Mann und Frau einbringen. Jetzt ist auch er tot und das Gesetz Allahs ist geblieben. Das passiert mit allen, die sich gegen Allah richten.“ Hierdurch bekräftigt der Kläger allenfalls die nach seiner Auffassung bestehende Wichtig- keit der Einhaltung der islamischen Rituale, wie das Tragen eines Kopftuches.

Am 01.11.2019 äußerte er laut LfV Bremen, dass die meisten Personen im Höllenfeuer Frauen seien, da 90% der verschleierten Frauen mit einem Kopftuch nicht beteten; Ge- lehrte hätten gesagt, wer das Gebet vernachlässige, sei ungläubig. Der Kläger richtet sich unter Berücksichtigung des Art. 5 Abs. 1 GG nicht explizit gegen eine Gleichstellung von Frau und Mann, sondern bekräftigt lediglich die Bedeutung des Gebets und die Notwen- digkeit, beim islamischen Gebet ein Kopftuch zu tragen. Zugleich erläuterte der Kläger im Rahmen seiner persönlichen Anhörung, dass diese Aussage auf den Propheten zurückzu- führen sei. Teile seiner Familie und Angehörige des IKZ würden kein Kopftuch tragen. Nach seiner Ansicht müsse eine Frau im Islam dies tun; aber selbst wenn sie dies nicht tue, müsse sie sich zum Gebet angemessen kleiden.

Die Aussage am 06.03.2020, als der Kläger laut LfV Bremen zum Thema „Vergebung“ sinngemäß ergänzte, dass manche seiner Zuhörer einen langen Bart tragen und sich mit einem kurzen Gewand kleiden würden, sie jedoch über andere Menschen lästern und diese schlechtmachen würden; dies seien Klatschmäuler, und Tratsch sei eine weibliche Charaktereigenschaft; diese Personen würden denken, sie seien Männer, seien am Ende aber doch nur Mädchen, erfüllt den Tatbestand ebenfalls nicht. Die Zuweisung negativer, als typisch weiblich eingeordneter Eigenschaften führt nicht dazu, dass der Kläger die Gleichberechtigung von Frau und Mann in einer Art und Weise nicht anerkennt, dass es zu einer Gefährdung des Grundrechts aus Art. 3 Abs. 2 GG führen könnte. Zugleich führt dies nicht zu einer Abspaltung seiner Zuhörerschaft dergestalt, dass hierdurch die Gründung einer Parallelgesellschaft zu befürchten wäre. Vielmehr erschöpft sich der Inhalt der Aus-

45 sage unter Berücksichtigung von Art. 5 Abs. 1 GG in einer Geschlechterpauschalisierung, wie sie auch in anderen Kontexten – ohne religiösen Bezug – zu finden ist.

Auch die Tatsache, dass am 25.03.2020 auf der Facebook-Seite des IKZ ein Nachruf zu Nora Illi (Vorstandsmitglied des „Islamischen Zentralrats Schweiz“) eingestellt wurde und der Kläger mittels Video im Namen des IKZ sein Beileid bekundete, Illi als „Löwin des Is- lams“ betitelte und ihren Einsatz für das Tragen eines Niqabs und Schleiers hervorhob, kann den Tatbestand des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nicht erfüllen. Das Befürworten des Tragens eines Schleiers ist nicht mit dem Bestreben zur Abschaffung des Art. 3 Abs. 2 GG gleichzusetzen. Zum weiteren Wirken von Illi äußerte sich der Kläger indes explizit nicht, sodass unerheblich ist, wofür diese Person mit ihren Ansichten im Übrigen steht.

Eine Aufforderung zur Abschottung seiner Zuhörerschaft ist auch im Hinblick auf die durch den Kläger in den folgenden zahlreichen Aussagen propagierte Kindererziehung nicht er- sichtlich: Am 16.10.2020 referierte der Kläger laut LfV Bremen zum Thema „Kinder und Kindererziehung“. Den Islam lerne man in Algerien, im Sudan oder in Afghanistan. Viele Beschäftigungsverhältnisse in Deutschland seien für Muslime nicht geeignet und wenn man Zweifel habe, müsse man sich fernhalten, da man ansonsten „Haram“ (laut LfV Bre- men gemeint: etwas Verbotenes) begehe und nach einiger Zeit werde „Haram“ normal sein. Die Frau in Deutschland habe mehr Macht als der Mann. In ihren Ländern (laut LfV Bremen gemeint sind hier sehr wahrscheinlich islamische Länder) küsse sie ihm die Füße. Hier bekomme sie EUR 1.200,- vom Jobcenter. Er fragte laut LfV Bremen, warum die Frau dem Mann dann noch gehorchen solle. Wegen solcher Gesetze stellten sich Frauen wie Löwinnen gegen Männer und der Mann haben keinen Wert mehr. Aber vor Allah müssten sie sich rechtfertigen. Im Rahmen seiner persönlichen Anhörung hat der Kläger hierzu er- gänzt, dass es im Kontext seiner Aussage darum ging, Probleme zwischen Frauen und Männern aus syrischen Familien zu lösen. Der Kläger predigte, dass Frauen eine Schwä- che hätten. Selbst wenn sie der Mann das ganze Jahr stets gut behandele, sehe sie doch nur, wenn er einmal etwas Schlechtes gemacht habe. Der Kläger ergänzte hierzu in seiner Anhörung, man müsse versuchen, einen respektvollen Umgang miteinander zu finden. Er sei dagegen, wenn jemand seine Macht ausnutze (so z.B. auch wenn Männer ihre Ehe- frauen schlagen würden) und sei eher für Ausgleich. Auch bei dieser Aussage ist es – wie bei den vorzitierten Auszügen – denkbar, dass der Kläger (nur) ein veraltetes Ge- schlechterverständnis propagiert (vgl. insgesamt VG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 02.07.2021 – 10 K 1661/19 –, juris Rn. 63); den Tatbestand erfüllt er hierdurch jedoch nicht. Er erklärte am 16.10.2020 laut LfV Bremen weiter, dass Lehrer die Kinder in der Schule nach ihrem Zuhause befragen würden. Sie würden Bilder mit Sonnenschein, Regen, Wol- ken und Blitz und Donner an die Tafel hängen und dann das arme Kind fragen, wie das

46 Wetter zu Hause sei. Er habe es selbst gesehen. Wenn das Kind antwortete, dass das Wetter wolkig sei, dann bewerten sie es als Unruhe, Stress oder Unterdrückung, um das Kind von den Eltern wegzunehmen. Sie (laut LfV Bremen gemeint sind hier staatliche In- stitutionen und ihre Angehörigen) holten dann Dolmetscher hinzu, die keine Muslime seien. Als Beispiele nannte der Kläger laut LfV Bremen „Christen, Kopten aus Ägypten oder aus Eritrea oder aus anderen Ländern, die Muslime hassen und absichtlich falsch übersetzen würden.“ Auch das habe er selbst erlebt. Er habe mit einer Dolmetscherin aus Eritrea zu tun gehabt, die alles falsch übersetzt habe. Er habe mehrmals darauf hingewiesen, aber ihm sei gesagt worden, dass sie zertifizierte Dolmetscherin sei. Der Wunsch nach einem anderen Dolmetscher sei abgelehnt worden. Weiter gab er laut LfV Bremen an, dass man auch nicht im Krankenhaus oder beim Arzt an einer Untersuchung des eigenen Kindes teilnehmen dürfe. Dort werde das Kind gefragt, ob es von den Eltern geschlagen werde und ihm gesagt, dass man ihm alles ermöglichen werde, wenn es von zuhause weggehen möchte. Laut LfV Bremen ermahnte er seine Zuhörer, dass diese sich sicher sein könnten, wenn der Staat einem das Kind wegnehme, werde man es nie wiedersehen, außer es besuche einen nach Jahren von selbst, z.B. wenn es Geld brauche. Natürlich komme es dann als Kafir (laut LfV Bremen gemeint: Ungläubiger) und nicht als Muslim. Wenngleich hierdurch eine misstrauische Haltung des Klägers gegenüber staatlichen Institutionen deutlich zu Tage tritt, ruft er damit noch nicht zur Gründung einer Parallelgesellschaft auf. Denn an anderer Stelle rät er gerade nicht davon ab, dass die Kinder nicht mehr die staat- lichen Schulen besuchen sollen. Auch durch seine Aussage am 30.03.2018 in der Predigt zum Thema „Ehe“, laut LfV Bremen mit der Empfehlung, nur Frauen der eigenen Nationa- lität zu heiraten, wenigstens aber islamische Frauen; keinesfalls dürfe man Christen, Juden oder „Ungläubige“ heiraten, ist der Tatbestand nicht erfüllt. Zur Begründung gab der Kläger an: „Früher oder später werden euch sonst die Kinder nach der Scheidung mit Staatshilfe weggenommen und dann unislamisch erzogen. Eine Garantie islamischer Erziehung gibt es nur in Ehen unter Muslimen. Schlagt eure Kinder nicht, denn auch dann werden euch die Kinder weggenommen und in deutschen Familien untergebracht. Dort werden sie einer Gehirnwäsche unterzogen.“ Auch dadurch, dass er am 14.02.2020 in der Predigt über die „Zustimmung zur Teilnahme von Muslimen an Feierlichkeiten anderer Religionen als eine Regel der Scharia“ angesprochen von einem Besucher auf den Valentinstag laut LfV Bre- men bekräftigte, dass Muslime besser unter sich bleiben sollten, genauso wie nicht musli- mische Menschen auch unter sich blieben – dies gelte auch für den Kindergarten, den Schulunterricht der Kinder und das Tragen des Kopftuches – führt nicht dazu, dass er eine Abschottung der Zuhörer befürwortet. Weiter erklärte er laut LfV Bremen, dass sich viele Muslime keine Gedanken machen und ihre Kinder auf Feste und Feiern, wie beispielsweise Fasching, schicken würden. Dabei gebe es im Islam aber nur zwei Feste, das Ramadan- Fest und das Opferfest. In Deutschland bestehe die Glaubensfreiheit, und man solle die

47 Zeit nutzen, um die Kinder nach dem Islam zu erziehen. Von Muslimen werde verlangt, sich zu integrieren und sich an Gesetze zu halten. Von anderen Religionsgemeinschaften würde dies jedoch nicht verlangt. Weiter schimpfte er über den Schwimmunterricht in Bre- mer Schulen, da sich dort nach seiner Meinung die Kinder nackt ausziehen und auch die Lehrer vor den Kindern nackt ausziehen. Im weiteren Verlauf erklärte er laut LfV Bremen, dass sich ein Muslim, der in der Schule ein Elterngespräch führe, wie ein Krimineller fühle. Auch wenn der Kläger weiterhin äußerte, dass er (laut LfV Bremen wahrscheinlich die An- hängerschaft des IKZ) nicht gegen Sport und Bildung, aber gegen Beigesellung, gegen das Ungläubige, gegen das Verbotene und die Nacktheit sei, erfüllt dies nicht den Tatbe- stand. Auch das Freitagsgebet am 27.02.2015, worin der Kläger laut LfV Bremen äußerte, dass er die freie Ausprägung der Bildung nicht anerkenne, das Ziel der „Kuffar“ seien jetzt die Kinder der Muslime, erfüllt den Tatbestand nicht. Die Erwachsenen (Muslime, Anm. des LfV Bremen) hätten sie (die „Kuffar“, Anm. des LfV Bremen) bereits aufgegeben und würden nun die Kinder in ihren Schulen erziehen und sie mit ihrer Mentalität aufwachsen lassen. Dies sei zu vermeiden, im Gegenteil, so seien die Kinder nach dem Islam, dem Koran und der Sunna zu erziehen. Auch die Predigt am 25.09.2020 über die Bedeutung der Erziehung zukünftiger Generationen, führt nicht zur Erfüllung des Tatbestandes. Der Kläger erklärte laut LfV Bremen, nur den Gefährten des Propheten, den wahren Helden der Geschichte, folgen zu wollen. Er sei Schüler des Propheten Mohammed gewesen und sei in seiner Schule ausgebildet worden und nicht von Facebook oder WhatsApp. Laut LfV Bremen rief er die anwesenden Eltern dazu auf, ihre Kinder nach dem Vorbild dieser Ge- fährten zu erziehen. Leider sei oft zu hören, dass muslimische Eltern ihre Kinder in eine (christliche) Kirche brächten. Er fragte die Zuhörerschaft laut LfV Bremen, ob sie wirklich denke, dass sie (laut LfV Bremen: die Kirche) an den Islam glaube. Täte sie dies, wäre sie doch dem Islam als wahrer Religion gefolgt. Weiter fragte er seine Gemeindemitglieder, ob sie immer noch nicht verstanden hätten, warum sie (laut LfV Bremen gemeint ist sehr wahr- scheinlich der deutsche Staat) Muslime in Deutschland aufgenommen hätten. Er beant- wortete seine Frage damit, dass sie (laut LfV Bremen der deutsche Staat) die Kinder den Moscheebesuchern wegnehmen würden. Der Staat brauche die muslimischen Eltern nicht, aber ihre Kinder seien Geschenke. Die Kinder würden zwar gut singen und komponieren können, aber nicht den Islam lernen. Er forderte die Besucher laut LfV Bremen auf, ihre Kinder in das IKZ zu schicken, damit diese dort „den Islam“ lernen können. Die Kinder würden, wenn sie groß seien, positiv daran zurückdenken. Damit sich die Kinder von der Durchmischung von Frauen und Männern fernhielten, damit sie sich nicht die halbnackten Frauen anschauten, die an ihnen vorbeiliefen und damit sie für die islamische Umma ihr Bestes geben, sollten alle ihre Kinder in das IKZ bringen, da ihnen dort genau diese Prin- zipien beigebracht würden. Wichtig sei ihm laut LfV Bremen außerdem, dass auch die

48 Töchter genauso erzogen und ausgebildet würden, damit sie später „Löwen“ gebären und erziehen würden.

All diesen Aussagen ist gemein, dass der Kläger hierdurch zum Ausdruck bringt, dass er eine muslimische Erziehung der Kinder wünscht, ohne dabei jedoch eine vollständige Ab- schottung zu propagieren. Die Behandlung der Kinder durch die Schulen und Jugendhilfen wird durch ihn kritisiert, aber er ruft gerade nicht zum Entzug der Kinder aus diesen Insti- tutionen oder deren Bekämpfung auf. So erläuterte er im Rahmen seiner persönlichen An- hörung, dass die Kinder seiner Zuhörer in die Schulen geschickt würden. Am Wochenende werde im IKZ Unterricht angeboten. Dort lernten sie den Koran und die arabische Sprache. Die Kinder sollten auch die Werte des Islam lernen. Hieraus wird ersichtlich, dass die Grenze zur Gründung einer Parallelgesellschaft durch die Aussagen des Klägers nicht überschritten ist, denn eine Integration wird nicht grundsätzlich abgelehnt.

Insbesondere unter dem Aspekt, dass der Kläger das Regelbeispiel der Unterstützung von Terrororganisationen (s.o.) nicht erfüllt, ist zur Erfüllung des Grundtatbestandes der Ge- fährdung der öffentlichen Sicherheit eine ähnlich intensive Unterstützungshandlung zu for- dern. Durch die vorliegenden Aussagen des Klägers ist jedoch – wenngleich er vereinzelt Ansichten kundtun mag, welche mit westlichen Werten deutlich in Widerspruch stehen – keine solche Eingriffsintensität erreicht, als dass die freiheitlich demokratische Grundord- nung der Bundesrepublik durch diese gefährdet würde. Dafür sind die Aussagen zu pau- schal und (noch) von der Meinungsfreiheit gedeckt.

d) Zuletzt führt auch die Mitgliedschaft des Klägers im IKZ, sogar in hervorgehobener Stel- lung als Imam und Vorbeter, nicht dazu, dass durch die salafistische Ausrichtung des IKZ an sich eine Gefährdung im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG durch den Kläger be- gründet wäre (so VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.06.2021 – 11 S 19/21 –, juris Rn. 29). Das IKZ steht derzeit unter Beobachtung durch den Landesverfassungs- schutz, aber bislang erfolgte keine Einstufung als verfassungsfeindlich (vgl. FHB, Verfas- sungsschutzbericht 2020, S. 87). Sofern eine solche Einstufung jedoch noch nicht erfolgt ist, kann auch der Kläger allein aufgrund seiner Zugehörigkeit – mag er auch eine hervor- gehobene Rolle einnehmen – nicht als Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland angesehen werden. Obwohl die Beklagte im Verwaltungsverfahren und im vorliegenden gerichtlichen Verfahren davon ausgeht, dass das IKZ extremistisch-religiöse Ziele verfolgt, wurden aus diesem Umstand bislang keine straf-, vereins- oder aufenthalts- rechtlichen Konsequenzen – mit Ausnahme des hiesigen Verfahrens – gezogen. Die Be- klagte hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass Verfahren gegen weitere Mit- glieder des IKZ nicht bekannt seien. Unter diesen Umständen ist jedoch ein Verweis allein

49 auf die salafistische Ausrichtung des IKZ – unter Berücksichtigung der Auslegung der klä- gerischen Aussagen – nicht ausreichend, um eine konkrete, vom Kläger ausgehende Ge- fahr im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 oder § 53 Abs. 1 AufenthG zu begründen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.06.2021 – 11 S 19/21 –, juris Rn. 32).

e) Die Ausweisung des Klägers lässt sich zuletzt auch nicht auf generalpräventive Gründe stützen. Denn aufgrund seiner Aussagen ist der Kläger weder strafrechtlich vorbestraft noch wird hierdurch die Schwelle der Ausweisungsinteressen des § 54 Abs. 1 Nr. 2 oder 5 AufenthG (s.o.) überschritten. Ohne ein dem Kläger rechtlich vorwerfbares Verhalten ist jedoch kein Anknüpfungspunkt für eine Generalprävention zum Zwecke der Abschreckung anderer Ausländer gegeben.

2. Das auf 20 Jahre befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot in den Verfügungen vom 06.04.2021 sowie wiederholend 21.05.2021 folgt in seinem Schicksal der Hauptverfügung. Ohne die Ausweisung ist der Erlass entsprechend § 11 Abs. 1 AufenthG rechtswidrig. Ebenso ist der bis 2023 gültige Aufenthaltstitel des Klägers entgegen der Feststellung in der Verfügung vom 13.07.2021 nicht gemäß § 50 Abs. 1 AufenthG erloschen. Mangels vollziehbarer Ausreisepflicht ist auch die Abschiebungsandrohung in der Verfügung vom 13.07.2021 rechtswidrig, § 59 Abs. 1 AufenthG.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 S. 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden.

Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) einzulegen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen.

Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird.

50 Dr. Benjes Dr. Pawlik Siemers