Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Bremen
Verwaltungsgericht Bremen Entscheidung vom 04.07.2022 – 6 K 2242/21
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 6 K 2242/21
Im Namen des Volkes Gerichtsbescheid In der Verwaltungsrechtssache 1.
2.
3.
, 4.
– Kläger – Prozessbevollmächtigter:
g e g e n die Bundesrepublik Deutschland, vertr. d. d. Bundesministerin des Innern und Heimat, diese vertreten durch den Präsidenten des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, Frankenstraße 210, 90461 Nürnberg, - - – Beklagte – hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 6. Kammer - durch den Richter Müller als Einzelrichter am 4. Juli 2022 für Recht erkannt: Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15.10.2021 wird aufgehoben.
2 Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Tatbestand Die Kläger wenden sich gegen die Ablehnung ihrer Asylanträge als unzulässig und die Androhung ihrer Abschiebung nach Italien.
Die Kläger sind somalische Staatsbürger. Laut eigener Angaben reisten die Kläger am 18.07.2021 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 16.08.2021 Asylanträge beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt).
Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Kläger zu 1. und 2. mit der europäischen Datenbank zur Speicherung von Fingerabdrücken (EURODAC) ergab jeweils einen Treffer der Kategorie 1 für den 29.04.2019.
Im Rahmen der Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags am 14.09.2021 erklärte der Kläger zu 1., dass er und seine Familie in Italien internationalen Schutz bekommen habe. Es habe aber viele Probleme für die Familie dort gegeben. Nachdem sie in Italien anerkannt worden seien, hätte die Familie kein Anrecht mehr auf eine Wohnung gehabt und keine Hilfe mehr vom Staat erhalten. Sie seien auf sich alleine gestellt gewesen und das mit zwei kleinen Kindern. Sie hätten sich an Hilfsorganisationen gewandt, jedoch keine Hilfe erhalten. Er gab zudem an, dass ihnen in Italien ein Leben in Obdachlosigkeit und ohne Unterstützung, Zukunft und Frieden drohe. Flüchtlinge seien in Italien einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt. In Deutschland sei alles anders, hier sei man gut aufgenommen worden und die Kinder gingen in die Schule. Er habe in Italien keine Möglichkeit gehabt, die Sprache zu lernen und arbeiten zu gehen. Er habe nur schwarz und illegal arbeiten können, was er nicht gewollt habe. Befragt nach eventuellen gesundheitlichen Erkrankungen bzw. Beeinträchtigungen gab er an, gesund zu sein. Lediglich die Klägerin zu 2. und die Kinder, die Kläger zu 3. und zu 4. litten an einem Hautausschlag. Dies habe in Italien begonnen und müsse noch untersucht werden. In Italien habe es keine medizinische Versorgung für sie gegeben. Die Klägerin zu 2. sagte im Rahmen der Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags aus, dass sie in Italien ein hartes Leben ohne eine Wohnung, ohne medizinische Behandlung, ohne Schule, ohne
3 Unterstützung vom Staat gehabt hätten. Zunächst seien sie in einem Camp gewesen, wo sie versorgt worden seien. Am Ende hätten sie das Camp verlassen müssen und seien auf sich allein gestellt gewesen. Im Übrigen bestätigte sie die Aussagen des Klägers zu 1. Für den weiteren Inhalt der Aussagen wird auf das Protokoll zur Anhörung vom 14.09.2021 verwiesen.
Auf ein Übernahmeersuchen für die Kläger erklärten die italienischen Behörden mit Schreiben vom 24.09.2021, dass die Kläger in Italien als Flüchtlinge anerkannt worden seien.
Mit Bescheid vom 15.10.2021, zugestellt mit Postzustellungsurkunde am 22.10.2021, lehnte das Bundesamt die Asylanträge der als unzulässig ab (Ziffer 1), stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote vorlägen (Ziffer 2), drohte die Abschiebung der Kläger nach Italien an (Ziffer 3) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4). Die Asylanträge seien unzulässig gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 des Asylgesetzes (im Folgenden: AsylG), da die Kläger bereits in Italien internationalen Schutz erhalten hätten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Begründung des Bescheides verwiesen.
Die Kläger haben am 27.10.2021 Klage gegen den Bescheid vom 15.10.2021 erhoben. Systemische Mängel des Asyl- und Ausnahmesystems in Italien stünden den ergangenen Unzulässigkeitsentscheidungen entgegen. Sie seien als Familie mit zwei Kinder besonders schutzbedürftig. Ihnen drohe die konkrete Gefahr einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK.
Die Kläger beantragen, 1. den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15.10.2021 aufzuheben, 2. die Beklagte zu verpflichten, das Asylverfahren durchzuführen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen.
Sie nimmt Bezug auf die angefochtenen Entscheidungen.
Mit Beschluss vom 04.07.2022 ist der Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen worden.
4 Das Gericht hat die Verfahrensbeteiligten mit Schreiben vom 22.03.2022 darauf hingewiesen, dass es erwäge, über die Klage ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid zu entscheiden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht entscheidet durch den Berichterstatter als Einzelrichter, weil ihm die Kammer den Rechtsstreit gemäß § 76 Abs. 1 AsylG durch Beschluss vom 04.07.2022 zur Entscheidung übertragen hat.
Über die Klage kann gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (im Folgenden: VwGO) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden werden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.
Das Klagebegehren ist sachdienlich dahin auszulegen (§ 88 VwGO), dass die statthafte Klageart für den begehrten gerichtlichen Rechtsschutz gegen die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig im Hauptsacheverfahren die Anfechtungsklage ist. Eine gerichtliche Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung hat zur Folge, dass das Bundesamt das Verfahren fortführen und eine Sachentscheidung treffen muss. Das Verwaltungsgericht steigt dagegen nicht in die Sachprüfung ein, einer Verpflichtungsklage fehlt das notwendige Rechtsschutzbedürfnis (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.10.2015 – 1 C 32/14 –, juris). Auch gegen eine Abschiebungsandrohung (§ 34 a Abs. 1 S. 4, § 35 AsylG) sowie das behördliche Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (im Folgenden: AufenthG) ist die Anfechtungsklage die statthafte Klageart (Barden, in: Heusch/Haderlein/Fleuß/Barden, Asylrecht in der Praxis, 2. Auflage 2021, Rn. 514 f.).
I. Die so verstandene Klage ist zulässig und begründet.
Der streitgegenständliche Bescheid des Bundesamts vom 15.10.2021 ist zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der vorliegenden Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
5 1. Die in Ziffer 1 getroffene Unzulässigkeitsentscheidung gegenüber den Klägern ist rechtswidrig. Italien ist nicht der für die Durchführung der Asylverfahren der Kläger zuständige Mitgliedstaat.
Die Ablehnung der Asylanträge der Kläger durfte nicht auf § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gestützt werden. Ein Asylantrag ist nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Die Kläger wurden in Italien als Flüchtlinge anerkannt. Es sprechen jedoch erhebliche Gründe dafür, dass sie bei einer Rückkehr nach Italien Lebensumstände erwarten, die einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) und Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (im Folgenden: EMRK) gleichkommen. In diesem Fall ist die Ablehnung eines Asylantrags gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG nicht möglich. Die Rechtmäßigkeit einer Unzulässigkeitsentscheidung wegen bereits erfolgter Schutzgewährung in einem anderen Mitgliedstaat setzt in unionskonformer Einschränkung dieser Vorschrift voraus, dass den Antragsteller in dem Mitgliedstaat, der ihm Schutz gewährt hat, keine Lebensumstände erwarten, die einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK gleichkommen (BVerwG, Urt. v. 21.04.2020 – 1 C 4/19 –, juris Rn. 36; im Anschluss an: EuGH, Urt. v. 19.03.2019 – 2 C 297/17 u.a. –, juris Rn. 101).
Systemische oder allgemeine oder bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen fallen nur dann unter Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt. Diese Schwelle wäre dann erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaates zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Diese Schwelle ist selbst bei durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern diese nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund derer die betreffende Person sich in solch einer schwerwiegenden Situation befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (EuGH, Urt. v. 19.03.2019 – C- 297/17 u.a. –, juris Rn. 89 ff.; Urt. v. 19.03.2019 – C-163/17 –, juris Rn. 91 ff.; BVerwG, Urt.
6 v. 20.05.2020 – 1 C 34/19 –, juris Rn. 19). Bei der Gefahrenprognose ist auf den Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit abzustellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.05.2020 – 1 C 34/19 –, juris Rn. 15 und vom 17.06.2020 – 1 C 35.19 –, juris Rn. 27). Ob anerkannte Schutzberechtigte auf familiäre Solidarität zurückgreifen können oder Sozialhilfeleistungen und Lebensverhältnisse in dem anderen Mitgliedstaat günstiger sind, kann für sich genommen noch keine ausreichende Grundlage für die Feststellung darstellen, dass sich eine Person, die internationalen Schutz beantragt hat, im Fall ihrer Überstellung in diesen Mitgliedstaat in einer Situation extremer materieller Not befände (vgl. EuGH, Urt. v. 19.03.2019 – C-163/17, Jawo –, juris Rn. 93 ff.).
Zugleich erkennt der Europäische Gerichtshof – in Übereinstimmung mit der Tarakhel- Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR, Urt. v. 04.11.2014 – 29217/12 –, juris) – an, dass die Schwelle der Erheblichkeit in Bezug auf Personen mit besonderer Verletzbarkeit – sog. Vulnerable – schneller erreicht sein kann, als bei Personen, die eine solche Verletzbarkeit nicht aufweisen (vgl. EuGH, Urt. v. 19.03.2019 – C-163/17, Jawo –, juris Rn. 95; EuGH, Urt. v. 19.03.2019 – C-297/17 u.a., Ibrahim –, juris Rn. 93). Im Rahmen der Prüfung, ob im konkret zu entscheidenden Einzelfall das Mindestmaß an Schwere erreicht ist, sind daher stets die individuellen Umstände und Faktoren des Betroffenen zu berücksichtigen wie etwa das Alter, das Geschlecht, der Gesundheitszustand, die Volkszugehörigkeit, die Ausbildung, das Vermögen und die familiären und freundschaftlichen Verbindungen (vgl. OVG Saarland, Beschl. v. 16.03.2020 – 2 A 324/19 –, juris Rn. 12). Im Falle von Vulnerablen muss zudem gegebenenfalls eine hinreichend belastbare Versorgungszusicherung der Zielstaatsbehörden eingeholt werden (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 10.10.2019 – 2 BvR 1380/19 –, juris Rn. 16; Stattgebender Kammerbeschluss vom 31.07.2018 – 2 BvR 714/18 –, juris Rn. 19).
Den Klägern droht bei Zugrundelegung der vom Europäischen Gerichtshof geforderten besonders hohen Schwelle der Erheblichkeit bei Rückkehr nach Italien eine Verletzung des Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK. Als Familie mit zwei Kleinkindern droht den Klägern nach ihrer Rücküberstellung nach Italien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein von ihrem Willen unabhängiger Zustand der Verelendung in Form der Obdachlosigkeit. Die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes erforderliche besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit ist vorliegend erreicht. Es ist nach Überzeugung des erkennenden Einzelrichters davon auszugehen, dass es den Klägern bei einer Rückkehr nicht gelingen wird, ihre Grundversorgung zu gewährleisten, insbesondere nach ihrer Rückkehr eine Unterkunft zu finden. Es droht eine jedenfalls vorübergehende nicht familien- und kindgerechte Unterbringung oder gar eine Obdachlosigkeit der Familie. Dabei ist die
7 besondere Schutzbedürftigkeit der Kläger zu 3. und 4. (vgl. Art. 21 der Richtlinie 2013/22/EU zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen) zu berücksichtigen. Kinder haben besondere Bedürfnisse wegen ihres Alters und ihrer Abhängigkeit und sind extrem verwundbar. Die Aufnahmebedingungen müssen an ihr Alter angepasst sein, um sicherzustellen, dass keine Situation von Anspannung und Angst mit besonders traumatisierenden Wirkungen für die Psyche der Kinder entsteht (EGMR, Urt. v. 04.11.2014 – 29217/12 (Tarakhel/Schweiz) – NVwZ 2015, 127, 129, 131). Der durch Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK vermittelte Schutz vor erniedrigender oder unmenschlicher Behandlung kann bei Kindern aufgrund ihrer besonderen Bedürfnisse und Verletzlichkeit daher bereits in Situationen greifen, die bei Erwachsenen noch keine erniedrigende oder unmenschliche Behandlung darstellen muss (vgl. OVG Niedersachsen, Beschl. v. 19.12.2019 – 10 LA 64/19 –, juris Rn. 25; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 29.07.2019 – A 4 S 749/19 –, juris Rn. 41).
Unabhängig von der konkreten Auslastung der grundsätzlich für anerkannte Schutzberechtigte zur Verfügung stehenden SAI-Zentren (vormals: SIPROIMI- Einrichtungen, wiederum vormals: SPRAR-Einrichtungen) ist eine Unterbringung der Kläger in einer solchen Einrichtung bereits deshalb unsicher, weil die Dauer der Unterbringung auf sechs Monate beschränkt ist und eine Unterbringung in einer Einrichtung seitens des italienischen Staates im Anschluss nicht vorgesehen ist. Eine Verlängerung um weitere sechs Monate ist nur zur Vollendung der Integration oder bei Vorliegen außergewöhnlicher gesundheitlicher Gründe oder für vulnerable Personen möglich. Eine Verlängerung um weitere sechs Monate ist nur bei Vorliegen sehr schwerwiegender gesundheitlicher Gründe oder zur Ermöglichung des Abschlusses eines Schuljahres möglich (SFH, Auskunft an VG Berlin v. 16.12.2019, S. 3 und Aufnahmebedingungen in Italien, Januar 2020, S. 55; AIDA, Country Report Italy 2020, S. 182). Eine staatliche Anschlusslösung wird nicht bereitgestellt. Von den Personen mit Schutzstatus wird erwartet, dass sie nach Ablauf dieser Zeit für sich selbst sorgen können (SFH, ProAsyl, Auskunft an den Hessischen VGH vom 29.10.2020, S. 2). Wenn eine Person bereits früher Zugang zu einer Zweitaufnahmeeinrichtung erhalten hatte und später nach Italien rücküberstellt wird, erhält sie keinen Zugang mehr. Als einzige Ausnahme kann beim Innenministerium ein Antrag aufgrund von neuen Vulnerabilitäten gestellt werden (SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, Januar 2020, S. 61). Die Kläger hielten sich vor ihrer Einreise ins Bundesgebiet für eine längere Zeit in Italien auf. Die Kläger könnten demnach ihr Nutzungsrecht entweder durch bereits erfolgte Inanspruchnahme als auch durch unangemeldetes Verlassen der Einrichtung oder durch Nichtnutzung der ihr zugewiesenen Einrichtung verloren haben (vgl. SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, Januar 2020, S. 56). Hierfür spricht insbesondere, dass die Klägerin zu 2. im Rahmen ihrer
8 Anhörung zur Zulässigkeit ihres Asylantrags vom 14.09.2021 erklärte, dass die Familie zunächst in einem Camp untergebracht gewesen sei und dieses später hätte verlassen müssen. Zudem handelt es sich bei den SAI-Zentren wie bereits beschrieben lediglich um eine temporäre Lösung.
Ein zeitnaher Zugang der Kläger zu einer Sozialwohnung, auf die anerkannte Schutzberechtigte wie italienische Staatsangehörige ein Recht haben, erscheint ebenfalls nicht wahrscheinlich. In einigen Regionen wird der Zugang von einer ununterbrochenen Mindestaufenthaltsdauer in Italien abhängig gemacht (zum Beispiel fünf Jahre in Friuli- Venezia Giulia). Selbst wenn die Aufenthaltsbedingung erfüllt ist, ist die Warteliste für den Zugang zu öffentlichem Wohnraum lang. In Rom etwa beträgt die Wartezeit ca. sieben Jahre (AIDA, Update 2019, S. 158; SFH, ProAsyl, Auskunft an den Hessischen VGH vom 29.10.2020, S. 3; SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, Januar 2020, S. 67; vgl. auch Ibrido/Marchese, Italy Country Report, Juni 2020, S. 36). Außerhalb der staatlichen Strukturen existiert zwar ein Netzwerk privater Unterbringungsmöglichkeiten, welche von karitativen und kirchlichen Organisationen betrieben werden. In Rom gibt es eine Telefonhotline, die Schlafplätze für Obdachlose organisiert. Auf ihrer Homepage sind sieben Zentren für erwachsene Obdachlose und fünf Zentren für Mütter mit kleinen Kindern angeführt, welche jedoch lediglich in der Nacht geöffnet sind und früh morgens wieder verlassen werden müssen. Diese Plätze können nicht reserviert werden und werden der Reihe nach vergeben (SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, Januar 2020, S. 72 f.). In Mailand gibt es neben einigen Unterkünften für Obdachlose auch temporäre Unterkünfte (18 bis 24 Monate, davon die ersten sechs Monate kostenlos), die auf Empfehlung eines Sozialarbeiters vergeben werden können. In den Notschlafstellen werden die Kapazitäten im Winter erweitert, so dass jede Person einen Schlafplatz für die Nacht hat. In der übrigen Zeit werden nur die schwächsten und schutzbedürftigsten Personen untergebracht. Bei Frauen mit Kindern kann ein spezieller Dienst versuchen, die Familie in einer Mutter-Kind- Einheit unterzubringen (SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, Januar 2020, S. 73). Inwieweit diese Unterkunftsmöglichkeiten zur Vermeidung einer Obdachlosigkeit der Kläger ausreichen, kann der Einzelrichter derzeit nicht feststellen. Bereits ihre Zahl ist schwierig festzumachen (BFA, Länderinformationsblatt, 09.10.2019, S. 17). Die finanzielle Situation der Hilfsorganisationen ist oftmals schwierig, weshalb die Kontinuität der Projekte nicht gesichert ist (SFH, ProAsyl, Auskunft an den Hessischen VGH vom 29.10.2020, S. 7). Jedenfalls im Februar 2018 waren in ganz Italien etwa 10.000 Personen von der Unterbringung ausgeschlossen, darunter auch Schutzberechtigte, welche auf der Straße, in informellen Siedlungen, besetzten Häusern oder Slums lebten und eingeschränkten oder keinen Zugang zur Grundversorgung hatten (BFA, Länderinformationsblatt, 09.10.2019, S. 17; AIDA, Update 2019, S. 94; SFH, ProAsyl, Auskunft an den Hessischen VGH vom
9 29.10.2020, S. 2). Diese Zahlen beziehen sich zwar auf Beobachtungen aus den Jahren 2016 und 2017 (MSF, „Out of sight“ – Second edition, 08.02.2018). Aktuellere Zahlen sind dem Einzelrichter nicht bekannt. Jedoch sprechen auch aktuelle Erkenntnismittel von einem sehr hohen Risiko der Obdachlosigkeit nach Ausschluss aus den SAI-Zentren (SFH, ProAsyl, Auskunft an den Hessischen VGH vom 29.10.2020, S. 2; ACCORD, Anfragebeantwortung zu Italien vom 18.09.2020, S. 6).
Dass es den Klägern zu 1. und 2. im Falle einer Rückkehr nach Italien gelingen wird, das für ihren und den Unterhalt ihrer Kinder Erforderliche selbstständig durch eine Erwerbstätigkeit zu sichern, kann derzeit ebenfalls nicht ohne Weiteres angenommen werden. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Anmietung einer Mietwohnung im Falle des beschriebenen Verlustes des Rechts auf Unterbringung in einer Erstaufnahmeeinrichtung (vgl. SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, Januar 2020, S. 71 f.). Zum einen müssen die Kläger zu 1. und 2. die Betreuung ihrer Kinder sicherstellen, sodass bei lebensnaher Betrachtung höchstens ein Elternteil eine Erwerbstätigkeit aufnehmen kann. Zum anderen erscheint die unmittelbare Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, welche zur Versorgung einer Familie ausreichend ist, aus Sicht des erkennenden Einzelrichters anhand der zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel als unwahrscheinlich. Aufgrund der hohen Arbeitslosenzahlen von ca. 10 % (vgl. Statista, Arbeitslosenquote in der EU nach Geschlecht im 4. Quartal 2021, abrufbar unter: https://de.statista.com/statistik/daten/studie/1098689/umfrage/arbeitslosenquote-nach- geschlecht-in-der-eu/, zuletzt abgerufen am 01.07.2022) ist es generell schwer, in Italien Arbeit zu finden (vgl. Republik Österreich, Bundesamt für Fremdwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation – Italien, 11. November 2020, S. 24). Durch die Corona-Pandemie ist insbesondere der Wirtschaftssektor Tourismus, in dem besonders vielen Migranten und Migrantinnen tätig sind, von den wirtschaftlichen Konsequenzen betroffen (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Aufnahmebedingungen in Italien, 10. Juni 2021, S. 13 f.). Darüber hinaus ist Schwarzarbeit weit verbreitet und oftmals herrschen insbesondere im Bereich der Landwirtschaft, indem viele Flüchtlinge arbeiten, prekäre Arbeitsbedingungen (vgl. OVG NRW, Urteil vom 20.07.2021 – 11 A 1674/20.A –, juris Rn. 112 ff. m. w. N.). Eine Beschäftigung in einem solchen Niedriglohnsektor mag zwar für einen alleinstehenden, jungen und gesunden Mann zur Schaffung einer Existenzgrundlage ausreichen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 08.11.2021 – A 4 S 2850/21 –, juris Rn. 8 und Urt. v. 29.07.2019 – A 4 S 749/19 –, juris Rn. 45 f.; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 15.12.2020 – 7 A 11038 –, juris Rn. 37 ff.; OVG Niedersachsen, Urt. v. 06.06.2018 – 10 LB 167/18 –, juris Rn. 39 f.). Im Falle einer Familie mit zwei Kleinkindern gilt dies aber nicht mit Hinblick auf zu erwartenden niedrigen Löhne sowie die allgemein schwierige Arbeitsmarktsituation in Italien.
2. Hat das Bundesamt die Asylanträge der Kläger zu Unrecht nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt und sind die Asylbescheide insoweit aufzuheben, liegen auch die Voraussetzungen für die Folgeentscheidungen über das Bestehen von nationalen Abschiebungsverboten, der Abschiebungsandrohung und der Entscheidung über das Einreise- und Aufenthaltsverbot nicht vor (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.01.2019 – 1 C 15/18 –, juris Rn. 52). Die Unzulässigkeitsentscheidung ist Grundlage für diese Folgeentscheidungen. Erweist sich die Unzulässigkeitsentscheidung als rechtswidrig, sind auch die Folgeentscheidungen aufzuheben (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.04.2019 – 1 C 51/18 –, juris Rn. 20).
II. Die Kostenentscheidung in dem nach § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahren beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung Dieser Gerichtsbescheid hat die Wirkung eines Urteils. Gegen ihn kann die Zulassung der Berufung beantragt werden.
Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Gerichtsbescheids beim
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)
einzulegen. Er muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung gemäß § 78 Abs. 3 AsylG zuzulassen ist.
Vor dem Oberverwaltungsgericht Bremen müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird.
Es kann auch Antrag auf mündliche Verhandlung innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Gerichtsbescheides bei dem
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)
gestellt werden.
Müller