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Verwaltungsgericht Bremen Urteil vom 12.07.2022 – 7 K 1451/20

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 7 K 1451/20

Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache der

– Klägerin – Prozessbevollmächtigte:

g e g e n die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch Performa Nord, Eigenbetrieb des Landes Bremen, Schillerstraße 1, 28195 Bremen, – Beklagte – Prozessbevollmächtigte:

hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 7. Kammer - durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Dr. Kommer, den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Stahnke, den Richter Grieff sowie den ehrenamtlichen Richter Umland sowie die ehrenamtliche Richterin Dr. Wendelken ohne mündliche Verhandlung am 12. Juli 2022 für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

2 Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand Die Klägerin begehrt die Anerkennung eines Vorfalls als Dienstunfall.

Die 1984 geborene Klägerin steht als Beamtin bei der Polizei seit Oktober 2007 im Dienst der Beklagten.

Am 15. April 2019 riss während eines Vorbereitungsspiels für die Deutsche Handball Polizeimeisterschaft um 20:35 Uhr ihre linke Achillessehne. Die Klägerin brach nach eigenen Angaben in einer Stoßbewegung nach vorne plötzlich – ohne Fremdeinwirkung – unter Schmerzen zusammen. Dabei hörte sie einen lauten Knall.

In der Zeit vom 17. April 2019 bis zum 18. April 2019 wurde die Klägerin stationär behandelt. Am 18. April 2019 begab sich die Klägerin zum Durchgangsarzt, der eine „Achillessehnenruptur links“ diagnostizierte. Die Durchblutung und Sensibilität des linken Fußes sei intakt. Keine weitere Beschwerdeangabe am Fuß. Die Klägerin sei bis voraussichtlich 1. Mai 2019 arbeitsunfähig.

Am 28. April 2019 erstattete die Klägerin eine Unfallanzeige und beantragte die Anerkennung des Vorfalls als Dienstunfall.

Mit Bescheid vom 13. November 2019 lehnte Performa Nord die Anerkennung mit der Begründung ab, dass es sich bei der erlittenen Verletzung im Zusammenhang mit dem Unfallereignis um eine Gelegenheitsursache handele.

Am 27. November 2019 erhob die Klägerin gegen den Bescheid Widerspruch. Ohne die sportliche Aktivität mit dienstlichen Bezug wäre es bei ihr nicht zu einem Achillessehnenriss gekommen. Der dienstliche Sport sei damit kausal für die Verletzung. Eine eventuelle Vorschädigung führe zu keinem anderen Ergebnis, sofern diese nicht erheblich sei. Hierbei sei auch zu berücksichtigen, dass sich bereits bei vielen Menschen ab 25 Jahren degenerative Veränderungen der Achillessehne feststellen ließen.

3 Mit Widerspruchsbescheid vom 16. Juni 2020 – bei der Klägerin am 17. Juni 2020 eingegangen – wies Performa Nord den Widerspruch zurück. Sie führte aus, dass bei einer Achillessehnenruptur ohne nennenswerte Degeneration wesentlich sei, ob der angezeigte Unfallhergang geeignet gewesen sei, den Riss zu verursachen. So sei z. B. die bei einem schnellen Antritt beim Dienstsport (Ballspiel) auftretende Belastung der Achillessehne ein Vorgang, wie er auch außerhalb des Dienstes bei einer im Alltag vorkommenden Belastung regelmäßig und häufig zu beobachten sei. Im vorliegenden Fall lasse sich ein auf äußere Einwirkung beruhendes Unfallereignis nicht verifizieren. Das Unfallereignis gleiche dem beschriebenen schnellen Antritt beim Dienstsport. Es müsse hier von einer Gelegenheitsursache ausgegangen werden.

Am 16. Juli 2020 hat die Klägerin Klage erhoben und vertieft zur Begründung sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Eine Gelegenheitsursache sei im hiesigen Rechtsstreit nicht erkennbar, weil weder ein klinischer noch ein medizinischer Befund einen Vorschaden der Klägerin belege. Gegen einen Vorschaden spreche bereits, dass die Klägerin vor dem streitgegenständlichen Unfall keine Beschwerden im Bereich des Fußgelenkes gehabt habe. Die Tatsache, dass bei vielen Menschen unter 30 Jahren schon Vorschäden feststellbar seien, könne nicht zu der Annahme führen, dass auch bei der Klägerin ein Vorschaden vorliege.

Die Klägerin beantragt schriftsätzlich, den Bescheid vom 13. November 2019 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16. Juni 2020 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Unfall vom 15. April 2019 als Dienstunfall anzuerkennen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie beruft sich zur Begründung auf die Gründe der angefochtenen Bescheide und ergänzt, die Klägerin habe selbst eingeräumt, dass sich bei vielen Menschen ab dem 25. Lebensjahr degenerative Veränderungen der Achillessehne feststellen ließen. Entgegen der Ansicht der Klägerin führe es jedoch nicht zu unbilligen Ergebnissen, beim Vorliegen einer Vorschädigung regelmäßig keinen Dienstunfall anzunehmen. Es handelt sich insoweit um eine Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos, mithin gerade nicht um eine Verwirklichung dienstlicher Gefahren.

Die Beteiligten haben einer Entscheidung des Gerichts durch Urteil ohne mündliche Verhandlung am 28. Juni 2022 und mit Schriftsatz vom 29. Juni 2022 zugestimmt.

4 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe

I. Die Kammer kann durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten zugestimmt haben (§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO).

II. Die als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Anerkennung des streitgegenständlichen Vorfalls am 15. April 2019 als Dienstunfall. Der dies ablehnende Bescheid vom 13. November 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Juni 2020 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO.

1. Für die Unfallfürsorge ist das Recht maßgeblich, das im Zeitpunkt des Unfallereignisses gegolten hat, sofern sich nicht eine Neuregelung ausdrücklich Rückwirkung beimisst (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 – 2 C 51.11, juris Rn. 8 m.w.N.). Die von der Klägerin begehrte Anerkennung des Unfalls als Dienstunfall ist daher nach den Vorschriften des am 5. April 2019 geltenden Bremischen Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung vom 4. November 2014 (Brem.GBl. S 458), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. April 2019 (Brem.GBl. S. 174, 438) geändert worden ist (fortan: BremBeamtVG a.F.), zu beurteilen.

2. Anspruchsgrundlage für die Anerkennung eines Vorfalls als Dienstunfall ist § 51 Abs. 3 Satz 2 des BremBeamtVG a.F. Danach entscheidet die oberste Dienstbehörde, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob die oder der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat.

Die Voraussetzungen eines Dienstunfalls nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BremBeamtVG a.F. liegen nicht vor. Danach ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist.

Das zwischen den Beteiligten allein streitige Tatbestandsmerkmal des ursächlichen Zusammenhangs („in Ausübung oder infolge des Dienstes“) ist nicht gegeben. Die Klägerin konnte diesen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis vom 15. April 2019 und dem eingetretenen Körperschaden nicht mit der erforderlichen an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit nachweisen.

5 a. Das Tatbestandsmerkmal des ursächlichen Zusammenhangs verlangt einen Zusammenhang zwischen dem Ereignis und der Ausübung des Dienstes. Der Zusammenhang des Unfalls mit dem Beamtendienst muss das entscheidende Kriterium sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2004 – 2 C 66.03, juris Rn. 24). Der Dienstherr soll nur die spezifischen Gefahren der Beamtentätigkeit tragen und mit den auf sie zurückzuführenden Unfallursachen belastet werden. Dem Beamten sollen dagegen diejenigen Risiken verbleiben, die sich aus anderen als dienstlichen Gründen ergeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2002 – 2 C 22.01, juris Rn. 11; OVG Bremen, Beschluss vom 11. Februar 2020 – 2 LA 84/20).

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 18. April 2002, a.a.O. Rn. 25; Beschlüsse vom 8. März 2004 – 2 B 54/07; vom 29. Dezember 1999 – 2 B 100/99 und vom 20. Februar 1998 – 2 B 81/97; alle juris) sind als Ursache im Rechtssinne auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Dienstunfallversorgung nur solche für den eingetretenen Schaden ursächlichen Bedingungen anzuerkennen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg bei natürlicher Betrachtungsweise zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Beim Zusammentreffen mehrerer Ursachen ist eine als alleinige Ursache im Rechtssinne anzusehen, wenn sie bei natürlicher Betrachtungsweise überragend zum Erfolg mitgewirkt hat, während jede von ihnen als wesentliche (Mit-) Ursache im Rechtssinne anzusehen ist, wenn sie nur annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Erfolges hatte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Februar 1998, a.a.O. Rn. 2).

Erleidet ein bereits Vorerkrankter durch ein äußeres Ereignis eine zusätzliche gesundheitliche Schädigung, so kommt dem äußeren Ereignis nur dann ursächliche Wirkung zu, wenn es bei natürlicher Betrachtungsweise entweder überragend zum Erfolg (Körperschaden) hingewirkt hat oder zumindest annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Schadens hatte wie die anderen Umstände insgesamt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Mai 1999 – 2 B 117.98, Rn. 4).

Keine Ursachen im Rechtssinne sind deshalb so genannte Gelegenheitsursachen. Dies sind Ursachen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst eine rein zufällige Beziehung besteht, wenn also eine krankhafte Veranlagung bzw. ein anlagebedingtes Leiden so leicht ansprechbar war, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen nicht besonderer, in ihrer Eigenart unersetzlicher Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein anderes alltäglich vorkommendes Ereignis denselben Erfolg herbeigeführt hätte (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2002, a.a.O. Rn. 10 m.w.N.). Reißt eine vorgeschädigte Achillessehne bei einem Unfall, so ist der zusätzliche Körperschaden dem individuellen Lebensschicksal des Beamten und damit seinem Risikobereich

6 zuzurechnen, wenn die schadhafte Sehne jederzeit auch außerhalb des Dienstes bei einer im Alltag vorkommenden Belastung hätte reißen können. Ob die Achillessehne in einem für das Alter des Betroffenen außergewöhnlichen Maß vorgeschädigt war, ist unerheblich. Darauf kommt es ebenso wenig an wie auf die Ursachen der Vorschädigung. Entscheidend ist allein, dass dem schadhaften Zustand der Achillessehne die wesentliche Bedeutung für den Riss zukommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2002, a.a.O. Rn. 11).

Die Frage, wie bei einem Dienstunfall bei einem Beamten die Darlegungs- und Beweislastverteilung liegt, ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits hinreichend geklärt. Danach gelten im Dienstunfallrecht grundsätzlich die allgemeinen Beweisgrundsätze. Für das Vorliegen eines Dienstunfalls ist grundsätzlich der volle Beweis zu erbringen. Wenn sich die anspruchsbegründenden Voraussetzungen nicht klären lassen, trägt der Beamte die materielle Beweislast (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 20. Februar 2009 – 5 LA 155/07, juris Rn. 4 m.w.N.).

b. Gemessen an diesen Grundsätzen liegen hier die Anforderungen für die Feststellung eines Ursachenzusammenhangs zwischen dem Ereignis am 5. April 2019 und dem bei der Klägerin eingetretenen Riss der Achillessehne nicht vor. Es kann nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass zwischen der Verletzung und der dienstlichen Sportteilnahme der erforderliche Zurechnungszusammenhang besteht.

Zwar kann vorliegend nicht mit der für die richterliche Überzeugungsbildung nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforderlichen Gewissheit von einer Gelegenheitsursache im rechtlichen Sinne ausgegangen werden, weil – woraufhin die Klägerin zutreffend hinweist – der dafür erforderliche Nachweis einer Vorschädigung ihrer Achillessehne nicht erbracht wurde (anders in Hinblick auf einen Staffellauf: VG München, Urteil vom 20. Dezember 2005 – M 5 K 04.4950, juris Rn. 16 ff.).

Allerdings folgt aus dem fehlenden Nachweis einer Vorschädigung der Achillessehne der Klägerin nicht, dass das von ihr geschilderte Trauma als Dienstunfall anzuerkennen wäre. Denn bereits die nicht nur fernliegende Möglichkeit einer Vorschädigung schließt im Fall eines Achillessehnenrisses beim Dienstsport infolge einer gewöhnlichen Bewegung grundsätzlich die Annahme einer mit an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit bestehenden Kausalität zwischen dem Vorfall und dem Körperschaden aus (vgl. OVG Lüneburg, a.a.O. Rn. 14).

So liegt der Fall hier. Die Klägerin hat den erforderlichen Beweis der ursächlichen Wirkung des äußeren Unfallereignisses nicht erbracht. Vorliegend besteht nach Überzeugung der

7 Kammer bei dem von der Klägerin geschilderten Trauma unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Umstände sowie des eingetretenen Körperschadens (Achillessehnenriss) die nicht nur fernliegende Möglichkeit, dass eine Vorschädigung überwiegend zum Erfolg beigetragen hat.

Hierbei ist zunächst zu berücksichtigen, dass nach medizinischen Erkenntnissen physiologische Bewegungen (wie etwa das bloße Umknicken, Schieben, Entgegenstemmen, Heben und Tragen sowie Springen) eine Achillessehne grundsätzlich nicht gefährden können, da diese hierfür gebaut und funktional vorgesehen ist. Kommt es zu einem Sehnenriss durch physiologische Belastung (z.B. Anheben einer schweren Last) wird ein Rückschluss auf eine hochgradige Schadensanlage als erlaubt angesehen. Als Ursache für den in den letzten Jahrzehnten zunehmenden Anstieg von Achillessehnenschäden wird die Dauerbeanspruchung der Achillessehne beim aktiven Sportler angesehen. Es komme zu Mikrotraumen, gefolgt von der Zerreißung der Sehne. Soweit teilweise der „schnelle Antritt“ (im Sinne eines Abstoßens) mit fußsohlenwärtiger Belastung im oberen Sprunggelenk bei gleichzeitiger Streckung des Kniegelenks als „typischer Unfallmechanismus“ angesehen werde, sei zu differenzieren: Grundsätzlich handele es sich um eine physiologische Bewegung, da die Achillessehne hierfür gebaut und funktional vorgesehen sei. Allerdings sei im Einzelfall zu prüfen, ob nicht ungeplante Änderungen des Bewegungsablaufs („Störfaktoren“) zu einer zusätzlichen Belastung der Achillessehne geführt hätten, welche diese bei maximaler physiologischer Anspannung nicht mehr habe kompensieren können (vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 9. Aufl. 2017, Nr. 8.2.2.1. und 8.2.3.2. m.w.N.).

In Hinblick auf den vorliegenden Einzelfall ist zu berücksichtigen, dass die im Unfallzeitpunkt 35 Jahre alte Klägerin als Sportlerin einem erhöhten Risiko von Mikrotraumen, die letztlich zum Zerreißen der Achillessehne im Rahmen der sportlichen Betätigung führen können, ausgesetzt gewesen ist. Hinzu kommt, dass die Klägerin lediglich eine „Stoßbewegung nach vorne“ ohne Fremdeinwirkung als Ursache für die erlittene Achillessehnenruptur angegeben hat. Demnach liegen keine Anhaltspunkte für die Annahme einer ungeplanten Änderung des Bewegungsablaufs („Störfaktor“), die zu einer erheblichen unphysiologischen Belastung der Achillessehne geführt haben könnte, vor. Es handelt sich mithin um einen Bewegungsablauf, der nicht über alltägliche Belastungen (etwa bei einem in der Freizeit ausgeübten Sport oder bei einem schnellen Spurt, um ein öffentliches Verkehrsmittel zu erreichen) hinausgeht.

Soweit die Klägerin darauf hinweist, sie habe vor dem Unfall unter keinen Beschwerden im Bereich der Achillessehne gelitten, ist dieser Umstand kein hinreichender Nachweis für das

8 Fehlen einer Vorschädigung, denn eine degenerative Veränderung der Achillessehne infolge von Mikrotraumen ist nicht immer sogleich mit Beschwerden, wie insbesondere Schmerzen, verbunden (vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin, a.a.O. Nr. 8.2.1.5 und Rn. 8.2.3.2.).

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden.

Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) einzulegen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen.

Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Dr. Kommer Stahnke Grieff