Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Bremen
Verwaltungsgericht Bremen Urteil vom 12.07.2022 – 7 K 401/20
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 7 K 401/20
Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache
– Kläger – Prozessbevollmächtigte:
g e g e n die Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch Performa Nord, Eigenbetrieb des Landes Bremen, Schillerstraße 1, 28195 Bremen, – Beklagte – Prozessbevollmächtigte:
hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 7. Kammer - durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Dr. Kommer, den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Richter Stahnke und Richter Grieff sowie die ehrenamtliche Richterin Dr. Wendelken und die ehrenamtlichen Richter Umland aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12. Juli 2022 für Recht erkannt: Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt.
2 Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 30. Januar 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Januar 2020 verpflichten, beim Kläger einen Grad der Schädigung von 25 vom Hundert ab dem 1. Mai 2019 anzuerkennen und ihm von diesem Zeitpunkt an entsprechend Unfallausgleich zu zahlen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 22 % und die Beklagte zu 78 %. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand Der Kläger ist Ruhestandsbeamter der Feuerwehr Bremen. Er erlitt l 1991 während eines Fußballspiels im Rahmen des dienstlichen Sportunterrichts einen Schienbeinkopfbruch (laterale Tibiakopffraktur) links infolge eines Schlags gegen den Knöchel des linken Beines. Die Beklagte erkannte das Ereignis als Dienstunfall an und stellte mit Bescheid vom 9. November 1993 fest, dass beim Kläger die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) fünf vom Hundert (v. H.) ab dem 30. September 1992 betrage.
Der Kläger stellte bei Performa Nord am 28. Februar 2007 einen Antrag auf Verschlimmerung und bat um Neufestsetzung der durch den Dienstunfall verursachten körperlichen Einschränkungen. Daraufhin stellte Performa Nord nach Einholung einer Stellungnahme des Gesundheitsamtes Bremen mit Bescheid vom 30. Oktober 2007 fest, dass eine wesentliche Änderung des Grades der MdE nicht eingetreten sei. Den dagegen am 19. November 2007 erhobenen Widerspruch wies Performa Nord nach (erneuter) Einholung einer Stellungnahme des Gesundheitsamtes Bremen mit Bescheid vom 7. Januar 2010 zurück. Im Rahmen der hiergegen erhobenen Klage vor dem Verwaltungsgericht Bremen (Az. 2 K 95/10) wurde ein Gutachten von Herrn Dr. med. vom 14. Dezember 2012 (Bl. 71 ff. der dortigen GA) eingeholt in dem es in Hinblick auf den Kläger unter anderem heißt: „In Würdigung der gesamten Aktenlage, der selbstständig erhobenen radiologischen Abklärung der Situation seitens des linken Kniegelenkes, der Fremdatteste bzw. Bescheinigungen und Befundmitteilungen und der eigenen klinischen Erfahrungen ist (…) eine MdE von 20 v. H. gegeben. Dies fortlaufend
3 seit Eingang des Verschlimmerungsantrages.“ Auf ein gerichtliches Hinweisschreiben hin hat der Kläger die Klage (Az. 2 K 95/10) zurückgenommen.
Der Kläger stellte am 3. September 2018 erneut einen Antrag auf Verschlimmerung und Neufestsetzung der den Dienstunfall verursachten körperlichen Einschränkungen und legte einen Bericht der ihn behandelnden Ärztin
vom Zentrum für orthopädische/unfallchirurgische Medizin Bremen vom 30. August 2018 vor.
Daraufhin erfolgte auf Veranlassung der Beklagten am 23. Oktober 2018 eine Begutachtung des Klägers durch die Fachärztin für Orthopädie . Auf das Gutachten (Bl. 263 eGA) wird Bezug genommen. Sodann stellte das Gesundheitsamt Bremen mit Amtsärztlicher Stellungnahme vom 28. Januar 2019 fest, dass der Grad der unfallbedingten Schädigung (GdS) mit 20 v. H. zu bewerten sei. Es liege eine ausgeprägte Knorpelschädigung vor, wobei die begleitende Bewegungseinschränkung als mit „geringen Grades“ zu beurteilen sei. Die üblicherweise auftretenden Beschwerden seien in den versicherungsmedizinischen Grundsätzen (GdS-Tabelle) bereits berücksichtigt. Atrophien als Ausdruck erheblicher Minderbelastbarkeit lägen nicht vor. Im Anschluss stellte die Beklagte mit Bescheid vom 30. Januar 2019 fest, dass der GdS des Klägers mit 20 v. H. zu bewerten sei. Deshalb seien die Voraussetzungen für die Gewährung eines Unfallausgleich gemäß § 39 Abs. 1 des Bremischen Beamtenversorgungsgesetzes (BremBeamtVG) nicht erfüllt, da kein wesentlicher GdS von 25 v. H. über einen Zeitraum von länger als sechs Monaten vorliege.
Der Kläger erhob am 18. Februar 2019 Widerspruch. Mittlerweile habe sich seine gesundheitliche Situation im Vergleich zum Jahr 2013 deutlich verschlechtert. Es sei deshalb nicht nachvollziehbar, dass das Gesundheitsamt Bremen diese Situation lediglich mit einem GdS von 20 v.H. bewerte. Diesbezüglich verweist der Kläger auf eine Mitteilung der Gemeinschaftspraxis Am Klinikum Links der Weser vom 12. Dezember 2018 sowie auf einen Bericht vom Zentrum für orthopädische/unfallchirurgische Medizin Bremen von
vom 6. Mai 2019. Im Bericht vom 6. Mai 2019 heißt es unter anderem unter „Befund“: „Knie: Narbe reizlos, leichter intraartikulärer Erguß, Beugung nur bis knapp 80 Grad, Streckdefizit 10 Grad“. Unter „Therapie und Verlauf“ wird ausgeführt: „Bei anhaltenden Beschwerden im Interval lediglich lmpIantation einer Knietotalendoprothese möglich, bis dahin weiter symptomatische Therapie insbesondere Anpassen der Analgesie im akuten Schub. Bei klinisch wie radiologisch nachgewiesener posttraumatischer Gonarthrose mit entsprechender Beschwerdesymptomatik und Bewegungseinschränkung nach meiner Einschätzung GdS von 30 v. H.“
4 Auf Verlangen der Beklagten teilte das Gesundheitsamt Bremen mit Amtsärztlicher Stellungnahme vom 22. Januar 2020 mit, der GdS für erworbene Schäden an den Haltungs- und Bewegungsorganen werde entscheidend bestimmt durch die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen (Bewegungsbehinderungen, Minderbelastbarkeit). Die üblicherweise auftretenden Beschwerden seien dabei mitberücksichtigt. Im Falle des Klägers liege zweifelsfrei eine ausgeprägte Knorpelschädigung vor. Die begleitende Bewegungseinschränkung sei, nach dem fachorthopädische Untersuchungsbefund von Frau vom 23. Oktober 2018, mit „geringen Grades“ beurteilt worden, sodass sich hieraus kein höherer GdS ergebe. Atrophie als Ausdruck erheblicher Minderbelastbarkeit liege nicht vor. Es bleibe somit bei dem Ergebnis der Amtsärztlichen Stellungnahme vom 28. Januar 2019. Der Grad der unfallbedingten Schädigung sei mit 20 v. H. zu bewerten.
Die Beklagte wies daraufhin den Widerspruch mit Bescheid vom 24. Januar 2020 zurück. Aufgrund der Amtsärztlichen Stellungnahme vom 22. Januar 2020 sei eine wesentliche Änderung der für die Feststellung maßgebend gewesenen Verhältnisse nicht festgestellt worden. Der GdS werde weiterhin mit 20 v. H. bewertet. Die Voraussetzungen für die Gewährung eines Unfallausgleichs sei somit nicht erfüllt.
Die Kläger hat am 27. Februar 2020 Klage erhoben. Zur Begründung führt er ergänzend aus, dass die ihn behandelnde Ärztin am 6. Mai 2019 aufgrund seiner gesundheitlichen Beschwerden und ihrer Auswirkungen zur Bewertung eines GdS von 30 v.H. gelangt sei. Damit habe sich der Amtsärztliche Dienst offenbar nicht auseinandergesetzt. In der amtsärztlichen Stellungnahme vom 2. Januar 2020 finde sich jedenfalls kein Hinweis darauf. Im Widerspruchsbescheid werde eine Bewegungseinschränkung „geringen Grades“ behauptet. Das trage den ärztlichen Feststellungen keine Rechnung. Die den Kläger behandelnde Ärztin habe dort unter anderem eine Beugefähigkeit nur bis knapp 80 sowie ein Streckdefizit von 10 bescheinigt. Seine gesundheitliche Situation habe sich weiter verschlechtert. Er habe nicht nur wachsende Schmerzen, sondern auch sich steigernde Bewegungsbeeinträchtigungen, die auf seine sich im Laufe der Zeit dienstunfallbedingt verschlechternde gesundheitliche Situation zurückzuführen seien. Er sei ständig auf die Einnahme von Medikamenten angewiesen, dosiert diese wegen der Nebenwirkungen aber sorgsam. Der Kläger legt ergänzend einen Befundbericht vom Zentrum für orthopädische/unfallchirurgische Medizin Bremen von vom 2. Oktober 2020 vor. Dort heißt es unter „Befund“ unter anderem: „Linkes Knie: Streckdefizit 10-15°, leichte Überwärmung, Beugung nur bis 60 Grad möglich mit Bewegungsschmerz; Patient benutzt Gehilfe.“ Unter „Therapie und Verlauf“ wird ausgeführt: „Seit Juli hochdosierte Schmerzmitteleinnahme (Ibuprofen 600, Tilidin 50), (…) Beschwerdeverbesserung kaum mehr zu erwarten, daher jetzt zwingende Indikation zur
5 Implantation einer Knie TEP.“ Zudem legt der Kläger das Operationsprotokoll der Orthopädischen Klinik Bremen – DIAKO vom 6. November 2020 sowie einen Arztbrief vom 13. November 2020 vor. Danach ist beim Kläger unter anderem „eine Knie-TEP- Implantation links mit Achskorrektur“ erfolgt.
Der Kläger beantragt unter Rücknahme der Klage im Übrigen, den Bescheid vom 30. Januar 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Januar 2020 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, bei ihm mindestens einen Grad der Schädigung von 25 vom Hundert ab dem 1. Mai 2019 anzuerkennen und ihm entsprechend Unfallausgleich zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Das Gesundheitsamt Bremen habe den Kläger über die Jahre mehrfach untersucht und auch die vom Kläger vorgelegten privatärztlichen Unterlagen einbezogen. Es sei zu dem Ergebnis gelangt, dass ein GdS von 20 v.H. vorliege. Das amtsärztliche Gutachten sei in sich schlüssig und widerspruchsfrei. Der Kläger habe auch keine Einwände substantiiert dargelegt.
Die Kammer hat mit Beschluss vom 3. Mai 2022 Beweis darüber erhoben, welcher GdS aus dem anerkannten Dienstunfall des Klägers vom 11. April 1991 für den Zeitraum vom 3. September 2018 bis zum 24. Januar 2020 resultiert, durch Einholung einer ergänzenden Stellungnahme des Amtsärztlichen Dienstes der Freien Hansestadt Bremen.
Daraufhin teilte das Gesundheitsamt Bremen mit Schreiben vom 9. Mai 2022 zunächst mit, dass die den Kläger begutachtende ärztliche Kollegin nicht mehr im Amtsärztlichen Dienst tätig sei. In die Beurteilung vom 22. Januar 2020 seien die in der amtsärztlichen Stellungnahme vom 28. Januar 2019 aufgeführten Befundunterlagen sowie ein Kernspintomographiebefund (MRT) des linken Kniegelenkes vom 14. Dezember 2018 und ein orthopädischer Befundbericht vom 6. Mai 2019 einbezogen worden.
Auf gerichtliche Nachfrage teilte das Gesundheitsamt Bremen mit Schreiben vom 31. Mai 2022 mit, eine schriftliche Würdigung des orthopädischen Befundberichts vom 6. Mai 2019 sei nicht in der Form einer kritischen Auseinandersetzung mit der abweichend dokumentierten Bewegungseinschränkung gegenüber dem fachorthopädischen Befund im Rahmen der Begutachtung vom 23. Oktober 2018 erfolgt. Der MRT-Befundbericht vom 14. Dezember 2018 werde in der amtsärztlichen Stellungnahme am 22. Januar 2020 nicht explizit erwähnt - wobei in der Stellungnahme jedoch „zweifelsfrei von einer ausgeprägten „Knorpelschädigung“ die Rede sei, welche im Fazit dem genannten MRT-Befundbericht
6 entspreche (in der amtsärztlichen Stellungnahme vom 28. Januar 2019 sei die ausgeprägte Knorpelschädigung bereits berücksichtigt worden). Es werde davon ausgegangen, dass in der amtsärztlichen Stellungnahme zur Frage der Gesamt-GdS-Bewertung der genannte Befundbericht inhaltlich berücksichtigt worden sei, dieser jedoch offensichtlich nicht zu einer Änderung der Gesamteinschätzung geführt habe. Unterstellt einer tatsächlichen fortdauernden Bewegungseinschränkung in einem Kniegelenk von 10 Defizit in der Streckung und 80 Beugefähigkeit würde der GdS laut Tabelle der Versorgungsmedizinischen Grundsätze am ehesten mit einer „Bewegungseinschränkung mittleren Grades“ beschrieben werden. Die Tabellen der Versorgungsmedizinischen Grundsätze gäben Anhaltspunkte und Beurteilungsfenster vor, nach denen, unter Berücksichtigung verschiedener weiterer Faktoren, schließlich ein GdS festgelegt wird. Dabei stelle eine valide gemessene Gelenksbeweglichkeit für die Bewertung des GdS unbenommen einen wichtigen Faktor dar. Eine Änderung der Kniegelenksbeweglichkeit allein müsse jedoch nicht immer zwingend auch eine Änderung der Gesamteinschätzung des GdS zur Folge haben. Um einen GdS annähernd valide beurteilen zu können, würden im Rahmen einer fachgerechten Begutachtung weitere Faktoren wie z.B. das Ausmaß von Reizerscheinungen (Schwellung, Temperatur, Schmerz etc.), Beurteilung der Muskulatur (Verkürzung oder Muskelverschmächtigung als Zeichen länger dauernder Funktionseinschränkung bzw. Minderbelastung), und nicht zuletzt die Auswirkungen der Gelenkseinschränkung auf die Gesamtfunktion (z.B. auf die Gehstrecke oder das Gangbild) mitberücksichtigt und dokumentiert. Auch weniger objektivierbare Kriterien wie Verhaltensbeobachtung während der Untersuchung und anschließende Plausibilitätsprüfung spielten eine Rolle. Letztendlich solle der GdS auf Grundlage einer möglichst breiten Beobachtungsbasis das Maß für die (fortdauernde) tatsächliche Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beschreiben. Daher sei eine gutachterliche Äußerung zur – wesentlichen Änderung – einer GdS um den Faktor 10, allein durch die Angabe einer abweichend gemessenen Kniegelenksbeweglichkeit, ohne die Kenntnis weiterer wie oben beschriebener Faktoren, von vorne herein als schwierig zu beurteilen. An dieser Stelle werde erwähnt, dass der GdS „seiner Natur nach nur annähernd bestimmt werden kann, und daher beim GdS nur Zehnerwerte anzugeben sind" (siehe Versorgungsmedizinische Grundsätze, Teil A). Auch unter der theoretisch angenommenen Voraussetzung, dass beide Messwerte reliabel und valide erhoben worden seien, könne die „Frage 3“ („hätte die Annahme einer Bewegungseinschränkung im Knie „mittleren Grades“ – einseitig – unter Berücksichtigung der angenommenen ausgeprägten Knorpelschädigung im Knie zu der Feststellung eines Grades der Schädigung beim Kläger von mindestens 25 v. H. führen müssen?“) somit weder eindeutig verneint noch bejaht werden. Es könne - in Anlehnung an die GdS-Tabelle - lediglich
7 angenommen werden, dass der GdS hier neu, und zwar höher, zu bewerten gewesen wäre. Rückblickend wäre zu dieser Frage eine Neubegutachtung hilfreich gewesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe I. Soweit der Kläger seine Klage hinsichtlich des ursprünglichen Begehrens, ihm bereits ab September 2018 einen Unfallausgleich zu gewähren, zurückgenommen hat, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen.
II. Im Übrigen hat die zulässige Klage Erfolg.
Der Bescheid vom 30. Januar 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Januar 2020 ist, soweit noch streitgegenständlich, rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat einen Anspruch auf Gewährung eines Unfallausgleichs nach § 39 Abs. 1 des Bremischen Beamtenversorgungsgesetzes (BremBeamtVG) ab dem 1. Mai 2019.
1. Berücksichtigungsfähig ist dabei nur der Gesundheitszustand des Klägers bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides am 24. Januar 2020. Ob und in welchem Umfang die Voraussetzungen für die Gewährung des hier streitigen Unfallausgleichs erfüllt sind, regelt sich nämlich nach der Sach- und Rechtslage bei Abschluss des Verwaltungsverfahrens (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 3. Mai 2019 – 2 LA 16/18, juris Rn. 11 m.w.N.); daher sind gesundheitliche Änderungen nach Erlass des Widerspruchsbescheides, der das Verwaltungsverfahren abschließt, in diesem Verfahren unerheblich. Es ist nämlich nicht Aufgabe des Gerichts, den für die Gewährung von Unfallausgleich maßgeblichen, verschiedenen Veränderungen unterworfenen Gesundheitszustand des Beamten während der Dauer des gerichtlichen Verfahrens rechtlich „unter Kontrolle zu halten“.
Hieran gemessen ist zu entscheiden, ob die Gesundheitsstörungen des Klägers nach Erlass des „alten“ Widerspruchsbescheides vom Januar 2010 bis zum Erlass des streitgegenständlichen Widerspruchsbescheides Ende Januar 2020 tatsächlich in einem solchen Ausmaß zugenommen haben, dass dadurch ein Grad der Schädigungsfolgen von (mindestens) 25 eingetreten ist.
8 Maßgeblich ist somit das BremBeamtVG in der vom 1. Januar 2020 bis 29. Februar 2020 gültigen Fassung.
Wird eine Beamtin oder ein Beamter durch einen Dienstunfall verletzt, so wird ihr oder ihm und ihren oder seinen Hinterbliebenen gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 BremBeamtVG Unfallfürsorge gewährt. Nach § 33 Abs. 2 Nr. 4 BremBeamtVG umfasst die Unfallfürsorge einen Unfallausgleich nach § 39 BremBeamtVG. Liegt ein wesentlicher Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 25, der durch einen Dienstunfall verursacht worden ist, länger als sechs Monate vor, so erhält der oder die Verletzte, solange dieser Zustand andauert, nach § 39 Abs. 1 Satz 1 BremBeamtVG neben den Dienstbezügen, den Anwärterbezügen oder dem Ruhegehalt einen Unfallausgleich. Dieser wird gemäß § 39 Abs. 1 Satz 2 BremBeamtVG in Höhe der Grundrente nach § 31 Absatz 1 bis 3 des Bundesversorgungsgesetzes gewährt.
Der Grad der Schädigungsfolgen ist gemäß § 39 Abs. 2 Satz 1 BremBeamtVG nach den allgemeinen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen, die durch die als Schädigungsfolge anerkannten körperlichen, geistigen oder seelischen Gesundheitsstörungen bedingt sind, in allen Lebensbereichen zu beurteilen. Nach § 39 Abs. 2 Satz 2 BremBeamtVG ist bei der Bewertung des Grades der Schädigung die Versorgungsmedizin-Verordnung zu beachten. Eine wissenschaftlich anerkannte Klassifikation ist der Bewertung des Grades der Schädigung zugrunde zu legen, sofern sie der Versorgungsmedizin-Verordnung nicht widerspricht; bestehen mehrere solcher Klassifikationen, wird im Gutachten festgelegt, welche dieser Klassifikationen zugrunde gelegt wird (§ 39 Abs. 2 Satz 3 BremBeamtVG).
Nach § 39 Abs. 3 Satz 1 BremBeamtVG wird der Unfallausgleich neu festgestellt, wenn in den Verhältnissen, die für die Feststellung maßgebend gewesen sind, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Nach § 39 Abs. 3 Satz 2 BremBeamtVG ist die Beamtin oder der Beamte zu diesem Zweck verpflichtet, sich auf Anordnung der obersten Dienstbehörde durch eine von ihr bestimmte Ärztin oder einen von ihr bestimmten Arzt untersuchen zu lassen.
Eine wesentliche Änderung im Sinne des § 39 Abs. 3 Satz 1 BremBeamtVG ist gegeben, wenn sich der Grad der Schädigungsfolge für länger als sechs Monate um mindestens 10 vom Hundert ändert oder wenn durch die Änderung die Mindestgrenze von 25 vom Hundert erreicht oder unterschritten wird (vgl. zu § 35 BeamtVG: Weinbrenner, Beamtenversorgungsrecht, 142 AL Dezember 2019, § 35 Rn. 122 m.w.N.).
9 Für das Vorliegen eines Dienstunfalls ist grundsätzlich der volle Beweis zu erbringen („mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“). Das gilt sowohl für das Vorliegen des behaupteten Körperschadens als auch für den Kausalzusammenhang mit dem Dienstunfallgeschehen und das Vorliegen einer wesentlichen Änderung im Sinne des Erreichens der Mindestgrenze von 25 vom Hundert. Der Beamte trägt die materielle Beweislast für die anspruchsbegründenden Voraussetzungen (vgl. OVG Bremen, Urteil vom 29. Oktober 2008 – 2 A 38/05, juris Rn. 56 m.w.N.).
Einem amtsärztlichen Gutachten kommt grundsätzlich ein hoher Beweiswert zu, den der Kläger grundsätzlich erst durch die Einreichung eines privatärztlichen Gutachtens erschüttern kann. Dies setzt voraus, dass die amtsärztlichen Ausführungen auf einem vollständigen Sachverhalt beruhen sowie in sich widerspruchsfrei und nachvollziehbar sind (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 5. August 2009 – 5 LA 377/07, juris Rn. 8 und 9). Widerspricht eine privatärztliche Bescheinigung eines Beamten mit ihrer medizinischen Beurteilung den Feststellungen des Amts- oder Betriebsarztes substantiiert und ist ihm dies bekannt, kommt seinen Feststellungen nur unter der Voraussetzung Vorrang zu, dass er sich mit den entgegenstehenden Erwägungen des privaten Arztes auseinandersetzt und nachvollziehbar darlegt, warum er diesen nicht folgt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. März 2001 – 1 DB 8/01, juris).
2. Gemessen an diesen Maßstäben ist die Kammer nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO überzeugt, dass bei dem Kläger seit Mai 2019 ein Grad der Schädigung (GdS) von 25 vom Hundert (v. H.), der durch den anerkannten Dienstunfall 1991 verursacht worden ist, vorlag.
a. Dem steht die Amtsärztliche Stellungnahme vom 22. Januar 2020, wonach bei dem Kläger lediglich ein GdS von 20 v. H. festgestellt wurde, nicht entgegen.
Der Kläger hat nach Auffassung der Kammer eine der genannten Stellungnahme zugrundeliegende wesentliche Feststellung der Amtsärztin durch die Vorlage des orthopädischen Berichts vom 6. Mai 2019 erschüttert, ohne dass die Amtsärztin oder später das Gesundheitsamt Bremen dargelegt haben, warum den Erwägungen der privaten Ärztin nicht zu folgen ist.
Der Stellungnahme des Gesundheitsamtes Bremen vom 31. Mai 2022 kann nicht entnommen werden, dass sich die damalige Amtsärztin mit dem genannten im Widerspruchsverfahren vorgelegten Arztbericht hinreichend auseinandergesetzt hat. Allein aus dem Umstand, dass die Amtsärztin offensichtlich den GdS des Klägers niedriger als
10 die den Kläger behandelnde Ärztin bemessen hat, kann nicht geschlossen werden, dass die Verfasserin der Amtsärztliche Stellungnahme vom 22. Januar 2020 sich inhaltlich mit der privatärztlichen Stellungnahme befasst hat.
Das Gesundheitsamt Bremen hat auch auf entsprechende Nachfrage des Gerichts seinerseits keine Gründe angeführt, weshalb dem Befund im orthopädischen Bericht vom 6. Mai 2019 hinsichtlich der festgestellten Bewegungseinschränkungen im betroffenen Knie des Klägers nicht gefolgt werden sollte.
Nach alledem ist unklar geblieben, weshalb die Amtsärztin am 22. Januar 2020, obwohl dem Kläger ausweislich des genannten Arztberichtes vom 6. Mai 2019 eine Bewegungseinschränkung im linken Knie – „Beugung nur bis knapp 80 Grad möglich und Streckdefizit 10 Grad“ – attestiert wurde, (weiterhin) davon ausgegangen ist, dass bei dem Kläger lediglich eine begleitende Bewegungseinschränkung im Kniegelenk „geringen Grades“ (einseitig) vorliegt.
b. Das Gericht ist davon überzeugt, dass bei dem Kläger die am 6. Mai 2019 attestierte fortdauernde Bewegungseinschränkung im linken Knie ab Mai 2019 fortdauernd vorgelegen hat und dieser Umstand die Annahme einer Bewegungseinschränkung „mittleren Grades“ einseitig im Sinne von Teil B Nummer 18.14 der Anlage zur Versorgungsmedizin-Verordnung (GdS-Tabelle) rechtfertigt. Dort wird als Beispiel ausdrücklich eine Streckung/Beugung von 0-10-90 Grad genannt.
In diesem Sinne hat auch das Gesundheitsamtes Bremen mit Schreiben vom 31. Mai 2022 ausgeführt, dass bei Unterstellung einer tatsächlich fortdauernden Bewegungseinschränkung in einem Kniegelenk von 10 Defizit in der Streckung und 80 Beugefähigkeit am ehesten von einer Bewegungseinschränkung „mittleren Grades“ ausgegangen werden müsse.
Grundsätzlich kann der Unfallausgleich bereits dann in Anspruch genommen werden, wenn auf der Grundlage einer medizinischen Prognose abzusehen ist, dass der Zustand über sechs Monate hinaus andauern wird (vgl. zur Mindestfrist nach § 35 BeamtVG: Weinbrenner, a.a.O., § 35 Rn. 61 bis 63). Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sich die Beweglichkeit des linken Kniegelenks des Klägers ausweislich des vorgelegten Befundberichts vom 2. Oktober 2020 weiter verschlechtert hat und dem Kläger wie bereits ab Mai 2019 mangels therapeutischer Alternativen absehbar am 6. November 2020 eine Totalendenprothese im betroffenen Knie implantiert werden musste, ist zu
11 schließen, dass die im Mai 2019 festgestellte Bewegungseinschränkung fortdauernder Natur gewesen ist.
c. Das Gericht ist davon überzeugt, dass die Annahme einer Bewegungseinschränkung „mittleren Grades“ im Kniegelenk (einseitig) unter Berücksichtigung der unstreitig vorliegenden ausgeprägten Knorpelschädigung im betroffenen Knie des Klägers sowie der weiteren maßgeblichen Faktoren die Feststellung eines GdS von 25 v. H. ab Mai 2019 rechtfertigt.
Zwar das Gesundheitsamt Bremen mit Schreiben vom 31. Mai 2022 sinngemäß ausgeführt, dass die vom Gericht aufgeworfene Frage, ob die Annahme einer Bewegungseinschränkung im Knie „mittleren Grades“ (einseitig) unter Berücksichtigung der angenommenen ausgeprägten Knorpelschädigung im Knie zu der Feststellung eines GdS beim Kläger von mindestens 25 v. H. führen müssen, weder eindeutig verneint noch bejaht werden könnte. Gleichwohl ist auch das Gesundheitsamt Bremen zu dem Schluss gekommen, dass der GdS des Klägers in diesem Fall neu, und zwar höher, zu bewerten gewesen wäre.
Die Kammer geht davon aus, dass die Berücksichtigung einer Bewegungseinschränkung „mittleren Grades“ (einseitig) eine Erhöhung des GdS beim Kläger jedenfalls um weitere fünf v. H. unausweichlich gemacht hätte.
Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die GdS-Tabelle bei Vorliegen eines ausgeprägten Knorpelschadens mit anhaltenden Reizerscheinungen (einseitig) „mit Bewegungseinschränkung“ als Bandbreite einen GdS von 20 bis 40 v.H. vorsieht und zuvor ausdrücklich zwischen Bewegungseinschränkungen „geringen“, „mittleren“ und „schweren Grades“ unterscheidet (Nummer 18.14). Daraus ist zu schließen, dass das tatsächliche Ausmaß der Bewegungseinschränkung grundsätzlich hinsichtlich des festgelegten Rahmens als wesentlicher Faktor zu berücksichtigen ist. Wenn aber das Gesundheitsamt Bremen am 28. Januar 2019 unter der Annahme einer Bewegungseinschränkung im Kniegelenk „geringen Grades“ bereits zu der Feststellung eines GdS von 20 v.H. beim Kläger gekommen ist, erscheint der Schluss, dass die Annahme einer Bewegungseinschränkung im Kniegelenk „mittleren Grades“ zu einer Feststellung eines GdS von mindestens 25 v. H. geführt haben müsste, nahezu zwingend.
Dem sinngemäßen Einwand des Gesundheitsamtes Bremen, es komme allein eine Erhöhung des GdS in 10er-Schritte in Betracht, vermag die Kammer in Hinblick auf den
12 eindeutigen gesetzlichen Schwellenwert eines GdS von mindestens 25 v.H. (§ 39 Abs. 1 Satz 1 BremBeamtVG) nicht zu folgen.
Es ist weder ersichtlich, noch von der Beklagten vorgetragen, weshalb die Berücksichtigung der im Schreiben des Gesundheitsamtes vom 31. Mai 2022 aufgeführten weiteren maßgeblichen Faktoren im Fall des Klägers auch unter der Annahme einer Bewegungseinschränkung des betroffenen Knies „mittleren Grades“ (weiterhin) die Feststellung eines GdS unterhalb von 25 v.H. gebieten könnte. Dies erscheint angesichts der bereits im orthopädischen Gutachten vom 23. Oktober 2018 attestierten Beeinträchtigungen [„Kläger hat ständige Beschwerden, respektive deutliche Schwellungen, dann Schmerz (aktuell: Ibu 600 3x, MTX 15g/Woche)“; „geht über den Flur mit nicht sehr auffälligen Schutzhinken links“; Einbeinstand nicht ganz ohne Festhalten möglich“) und der in den privatärztlichen Attesten vom 6. Mai 2019 und 2. Oktober 2020 beschriebenen Beeinträchtigungen fernliegend.
d. Der Umstand, dass das Gesundheitsamt Bremen mit Schreiben vom 31. Mai 2022 rückblickend eine Neubegutachtung des Klägers für hilfreich erachtet hat, führt zu keinem anderen Ergebnis.
Sicherlich hätte sich eine Gutachterin bzw. ein Gutachter im Rahmen einer weiteren Begutachtung ein umfassenderes Bild vom Kläger machen können. Es ist jedoch weder ersichtlich noch von der Beklagten ansatzweise vorgetragen, welche Anhaltspunkte dafürsprechen, dass eine (hypothetische) Neubegutachtung des Klägers im Rahmen des Widerspruchsverfahrens zu einer Feststellung eines GdS unterhalb von 25 v. H. geführt hätte.
Im Rahmen der freien Beweiswürdigung ist nach Auffassung der Kammer in dieser Hinsicht zudem zu berücksichtigen, dass es der Beklagte oblag, den Kläger im Rahmen des Vorverfahrens erneut begutachten zu lassen. Die Ermittlungen, ob die Voraussetzungen des § 39 Abs. 1 Satz 1 BremBeamtVG vorliegen, hat die Dienstbehörde dann aufzunehmen, wenn gewichtige Anhaltspunkte für eine wesentliche Änderung – hier die mit privatärztlicher Stellungnahme vom 6. Mai 2019 attestierte Verschlimmerung der Bewegungsbeeinträchtigung – vorliegen (vgl. zu § 35 BeamtVG: Weinbrenner, a.a.O., § 35 Rn. 123 m.w.N.). Demnach ist nach Auffassung der Kammer zumindest von einer fahrlässigen Verletzung der Pflicht der Beklagten zur Aufklärung des Sachverhaltes nach § 24 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes auszugehen, so dass der Mangel einer erneuten Begutachtung nicht zu Lasten des Klägers berücksichtigt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 1960 – II C 68/58, beck-online).
3. Der Kläger hat einen Anspruch auf Gewährung eines Unfallausgleichs ab dem 1. Mai 2019 nach § 39 Abs. 1 Satz 2 BremBeamtVG i.V.m. § 31 Abs. 1 Satz 1 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG). Nach § 31 Abs. 1 Satz 1 BVG in der vom 1. Juli 2018 bis zum 30. Juni 2019 geltenden Fassung umfasst der Unfallausgleich des Klägers bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 30 für die Monate Mai und Juni 2019 eine monatliche Grundrente in Höhe von 164 Euro; für die darauffolgenden Monate ist der Monatsbetrag entsprechend der jeweils geltenden Fassung der Norm zu erhöhen.
Ein Grad der Schädigungsfolgen von 30 im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 BVG ist hier auch schon bei einem GdS von 25 v. H. (oben 2.) anzunehmen, weil nach § 30 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BVG ein bis zu fünf Grad geringerer Grad der Schädigungsfolgen vom höheren Zehnergrad mit umfasst wird. Zwar verweist § 39 Abs. 1 Satz 2 BremBeamtVG nicht auf § 30 Abs. 1 Satz 2 BVG, aber über den Verweis auf § 31 Abs. 1 Satz 1 bis 3 BVG, der aufgrund von § 30 Abs. 1 Satz 2 BVG auch einen Grad der Schädigungsfolgen von 25 v. H. erfasst, behält diese Regelung zugleich auch ihre Bedeutung für den Begriff des wesentlichen Grades der Schädigungsfolge im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 1 BremBeamtVG (vgl. zu § 35 BeamtVG a.F.: OVG Bremen, Urteil vom 29. Oktober 2008 – 2 A 38.05, juris Rn. 53 m.w.N.).
III. Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des zurückgenommenen Teils auf § 155 Abs. 2 VwGO; im Übrigen auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Dabei entspricht – unter Berücksichtigung eines hier für die Streitwertberechnung maßgeblichen Zeitraums von drei Jahren bzw. 36 Monaten (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 3. Mai 2019 – 2 LA 16/18, juris Rn. 14) – der zurückgenommene Teil (siehe oben I.) acht Monaten (8/36 = 22 %) und der „erfolgreiche“ Teil der Klage (siehe oben II.) 28 Monaten (28/36 = 78 %).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 709 Satz 2, § 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).
Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden.
Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim
14 Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) einzulegen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen.
Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Dr. Kommer Stahnke Grieff (die Signatur von Richter Stahnke wurde ersetzt, da dieser urlaubsbedingt an der Unterschriftsleistung gehindert ist) Dr. Kommer