Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Bremen
Verwaltungsgericht Bremen Urteil vom 02.09.2022 – 2 K 962/20
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 2 K 962/20
Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache
– Kläger – Prozessbevollmächtigte:
g e g e n die Bundesrepublik Deutschland, vertr. d. d. Bundesministerin des Innern und Heimat, diese vertreten durch den Präsidenten des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, Frankenstraße 210, 90461 Nürnberg, - - – Beklagte – hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Kammer - durch den Rich- ter am Verwaltungsgericht Dr. Pawlik als Einzelrichter aufgrund der mündlichen Verhand- lung vom 02. September 2022 für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
2 Tatbestand Der Kläger, ein türkischer Staatsangehöriger, begehrt die Feststellung nationaler Abschie- bungsverbote. Der am 2002 in (Türkei) geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Er reiste nach eigenen Angaben am 19. Oktober 2019 mit dem Flugzeug aus der Türkei kommend in das Bundesgebiet ein und stellte am 27. November 2019 durch seine dama- lige Vormündin einen Asylantrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Fol- genden: Bundesamt). Am 30. Januar 2020 fand die persönliche Anhörung des Klägers statt. Dabei gab der Kläger an, sein Vater und seine Schwester seien im Jahre 2017 in der Türkei auf offener Straße erschossen worden. Von den drei Tätern sei einer gefasst worden und befände sich in Haft. Die anderen seien nicht gefasst worden. Die Hintergründe der Tat kenne er nicht. Er sei auch nicht persönlich bedroht worden. Er habe aber von Dritten gesagt bekommen, dass auch er bedroht werde. Nach dem Vorfall habe seine Psyche erheblich gelitten. Er sei psychisch nicht mehr im Stande gewesen, die Schule zu besuchen und habe sich über- wiegend in der Wohnung aufgehalten. Er habe auch Angst, selber getötet zu werden. Mit Bescheid vom 08. April 2020, dem Kläger zugestellt mit Postzustellungsurkunde am 15. Mai 2020, lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigen- schaft (Ziff. 1), den Antrag auf Asylanerkennung (Ziff. 2) und den Antrag auf subsidiären Schutz (Ziff. 3) ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen (Ziff. 4). Der Kläger wurde aufgefordert, das Bundesgebiet innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung, im Falle der Klageerhebung innerhalb von 30 Tagen nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu ver- lassen. Widrigenfalls würde der Kläger in die Türkei abgeschoben. Das Einreise- und Auf- enthaltsverbot wurde gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Ausreise befristet (Ziff. 6). Auf die Begründung des Bescheides wird Bezug ge- nommen, § 77 Abs. 2 AsylG. Der Kläger hat am 27. Mai 2020 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, bei einer Rückkehr in die Türkei fürchte er, durch seine Familie dazu gezwungen zu werden, Blutrache für den Tod seines Vaters und seiner Schwester zu nehmen. Das lehne er ab. In Folge der Geschehnisse in der Türkei sei er traumatisiert. Es falle ihm sehr schwer, darüber zu reden. Er leide an einer Posttraumatischen Belastungsstörung. Er habe eine Psychotherapie angefangen, diese jedoch wieder abgebrochen. Er habe gehofft, das Erlebte durch seine Flucht nach Deutschland und den hiesigen Schulbesuch vergessen zu können. Diesbezüglich hat der Kläger eine Stellungnahme der psychologischen Psycho-
3 therapeutin Frau vom 16. Februar 2021 vorgelegt. Danach habe der Kläger drei psychotherapeutische Sprechstunden bei Frau wahrgenommen. Er leide in Folge der Tötung seines Vaters und der Schwester wegen eines Familienkonflikts an einer Posttraumatischen Belastungsstörung, einer schweren depressiven Episode und ei- ner dissoziativen Störung im Rahmen der PTBS. Eine Rückkehr in die Türkei und der damit verbundene Abbruch der stabilisierenden Beziehungen zu seinen Lehrern und Schulfreun- den würde zu einer Retraumatisierung führen und wäre akut lebensgefährlich. Nachdem der Kläger die Klage in der mündlichen Verhandlung hinsichtlich der Aner- kennung als Asylberechtigter, der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Zuer- kennung subsidiären Schutzes zurückgenommen hat, beantragt er nunmehr, die Beklagte unter Aufhebung der Ziff. 4 des Asylbescheides vom 08. April 2020 zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG in der Person des Klägers in Bezug auf die Türkei vorliegen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie nimmt Bezug auf den angefochtenen Bescheid. Mit Beschluss vom 04. Mai 2022 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört worden. Diesbezüg- lich wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Ge- richtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Die in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen waren Gegenstand der mündlichen Ver- handlung, soweit sie in dieser Entscheidung verwertet worden sind.
Entscheidungsgründe A. Das Gericht entscheidet durch den Berichterstatter als Einzelrichter, weil ihm die Kammer den Rechtsstreit gemäß § 76 Abs. 1 AsylG durch Beschluss zur Entscheidung übertragen hat.
4 Der Einzelrichter kann trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung die Sache verhandeln und entscheiden, da die Beklagte rechtzeitig und ordnungsgemäß und unter Hinweis auf die Folge ihres Ausbleibens geladen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO). B. Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Im Übrigen hat die Klage keinen Erfolg. Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Hauptsatz 1 AsylG) keinen Anspruch auf Feststellung nationaler Abschie- bungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf die Türkei. Der streitgegenständliche Bescheid erweist sich insoweit als rechtmäßig und verletzt den Klä- ger deshalb nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. I. Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG liegen nicht vor. Danach darf ein Aus- länder nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Das umfasst auch das Verbot der Abschiebung in einen Zielstaat, in dem dem Ausländer unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung im Sinne von Art. 3 EMRK droht. Für die Kriterien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S.d. § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK ist auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 EMRK zurückzugreifen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 – 1 C 10/21 –, juris Rn. 13). Danach haben die sozioökonomischen und huma- nitären Bedingungen im Abschiebezielstaat weder notwendig noch ausschlaggebenden Einfluss auf die Frage, ob eine Person tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein (vgl. EGMR, Urteile vom 28. Juni 2011 – Nr. 8319/07 und 11449/07, Sufi und Elmi – Rn. 278 und vom 29. Januar 2013 – Nr. 60367/10, S.H.H. – Rn. 74). Der Umstand, dass im Fall einer Aufenthaltsbeen- digung die Lage des Betroffenen einschließlich seiner Lebenserwartung erheblich beein- trächtigt würde, reicht nach dieser Rechtsprechung allein nicht aus, um einen Verstoß ge- gen Art. 3 EMRK annehmen zu können. Denn die Konvention zum Schutz der Menschen- rechte und Grundfreiheiten zielt hauptsächlich darauf ab, bürgerliche und politische Rechte zu schützen (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15/12 –, juris Rn. 25). An- deres gilt nur in besonderen Ausnahmefällen, in denen humanitäre Gründe zwingend ge-
5 gen die Aufenthaltsbeendigung sprechen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 2019 – 1 B 2/19 –, juris Rn. 6). Dem Kläger droht in der Türkei keine Verletzung des Art. 3 EMRK durch einen verfolgungs- mächtigen Akteur i.S.d. § 3c AsylG. Hierfür bedürfte es der direkten oder indirekten Aktion eines (staatlichen) Akteurs, die die unmenschliche Lebenssituation im Sinne einer Zure- chenbarkeit zu verantworten hat, die jenseits nicht intendierter Nebenfolgen ein auf die bewirkten Effekte gerichtetes Handeln oder gar Absicht erfordert (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2020 – 1 C 11/19 –, juris Rn. 12). Dafür ist nichts ersichtlich. Es liegt auch kein besonderer Ausnahmefall vor, weil humanitäre Gründe zwingend gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechen. Eine Verletzung des Art. 3 EMRK kommt in beson- deren Ausnahmefällen auch bei nichtstaatlichen Gefahren aufgrund prekärer Lebensbe- dingungen in Betracht, bei denen ein verfolgungsmächtiger Akteur fehlt. Das ist dann der Fall, wenn humanitäre Gründe zwingend gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechen mit Blick auf die allgemeine wirtschaftliche Lage und die Versorgungslage betreffend Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.Juli 2019 – 1 C 45/1 – , juris Rn. 12 m.w.N.). Die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren müssen hier- für jedenfalls ein Mindestmaß an Schwere („minimum level of severity“) aufweisen (vgl. EGMR , Urteil vom 13. Dezember 2016 – Nr. 41738/10, Paposhvili/Belgien – Rn. 174; EuGH, Urteil vom 16. Februar 2017 – C-578/16 PPU –, juris Rn. 68). Diese Schwelle kann erreicht sein, wenn er seinen existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 – 1 C 10/21 –, juris Rn. 15 m.w.N.). Der EuGH sieht die Schwelle der Erheblichkeit erst dann erreicht, wenn sich die betroffene Person unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Si- tuation extremer materieller Not befindet, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Be- dürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unver- einbar wäre (vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2019 – C-297/17 u.a. (Ibrahim u.a.) –, juris Rn. 89 ff und – C-163/17 (Jawo) –, juris Rn. 90 ff). Der Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr des EGMR („real risk“) entspricht dem der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 – 1 C 10/21 –, juris Rn. 13). Hiervon ausgehend werden die Schwelle der Erheblichkeit bzw. das Mindestmaß an Schwere vorliegend nicht erreicht. Der Einzelrichter folgt diesbezüglich der umfangreichen und zutreffenden Begründung des Bundesamtes im streitgegenständlichen Asylbescheid und sieht insoweit von der weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, § 77 Abs. 2
6 AsylG. Ausgehend von den dortigen Feststellungen zur allgemeinen Rückkehrsituation in der Türkei ist davon auszugehen, dass der Kläger im Falle einer Abschiebung dorthin in der Lage sein wird, sich Zugang zu den elementarsten Bedürfnissen zu verschaffen. Der Einzelrichter ist davon überzeugt, dass der Kläger in der Türkei nicht unabhängig von sei- nem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen einer Art. 3 EMRK verletzenden Ge- fahr extremer materieller Not ausgesetzt sein wird. Der Kläger ist jung, gesund und arbeitsfähig. Er hat zwar zuletzt eine psychologische Stel- lungnahme der psychologischen Psychotherapeutin Frau aus vom 16. Februar 2021 vorgelegt. Danach leide er in Folge der Tötung seines Vaters und seiner Schwester u.a. an einer Posttraumatischen Belastungsstörung (im Folgenden: PTBS). Die vorgelegte Stellungnahme ist jedoch weder aktuell noch handelt es sich dabei um ein den Anforderungen des § 60 Abs. 7 Satz 2 i. V. m. § 60a Abs. 2c Sätze 2-4 AufenthG genü- gendes fachärztliches Attest, so dass eine Erkrankung bereits nicht substantiiert dargelegt wurde (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2020 – 1 C 35.19 –, juris Rn. 29). Der Anregung des Klägers in der mündlichen Verhandlung, zum Vorliegen einer PTBS sowie in Bezug auf eine mögliche Retraumatisierung im Falle der Rückkehr in die Türkei Beweis zu erhe- ben durch Einholung eines Sachverständigengutachtes, war deshalb nicht weiter nachzu- gehen. Ungeachtet des Umstands, dass es sich dabei nur um einen Hilfsbeweisantrag handelt, erfordert ein Sachverständigenbeweisantrag, der das Vorliegen einer behand- lungsbedürftigen PTBS zum Gegenstand hat, angesichts der Unschärfen des Krankheits- bildes sowie seiner vielfältigen Symptomatik regelmäßig die Vorlage eines gewissen An- forderungen genügenden fachärztlichen Attests, aus dem sich nachvollziehbar ergeben muss, auf welcher Grundlage der Facharzt oder die Fachärzten seine/ihre Diagnose ge- stellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2020 – 1 C 35.19 –, juris Rn. 29 m.w.N.). Dazu gehören etwa Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat, welche Art der Befunderhebung stattgefunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren sollte das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Be- handlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben. Wird das Vorliegen einer Posttrauma- tischen Belastungsstörung auf traumatisierende Erlebnisse im Heimatland gestützt und werden die Symptome erst längere Zeit nach der Ausreise aus dem Heimatland vorgetra- gen, so ist in der Regel auch eine Begründung dafür erforderlich, warum die Erkrankung nicht früher geltend gemacht worden ist (vgl. zum Ganzen und m.w.N.: OVG Lüneburg, Beschluss vom 4. Februar 2022 – 10 LA 7/22 –, juris Rn. 12). Andere Gründe, die eine Vulnerabilität aus gesundheitlichen Gründen begründen könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Auch sonst sind keine individuellen Umstände erkennbar, die auf eine besondere Schutzbedürftigkeit des Klägers schließen lassen würden.
7 II. Auch auf der Grundlage von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG kann kein Abschiebungsverbot festgestellt werden. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Unter Bezugnahme auf die obigen Ausführungen spricht hierfür ebenfalls nichts. Dessen ungeachtet sind keine Gründe ersichtlich, die gegen eine Behandlung des Klägers in der Türkei sprechen würden. Das staatliche Gesundheitssystem hat sich in den letzten Jahren strukturell und qualitativ erheblich verbessert – vor allem in ländlichen Gegenden sowie für die arme, (bislang) nicht krankenversicherte Bevölkerung. Auch wenn Versor- gungsdefizite – vor allem in ländlichen Provinzen – bei der medizinischen Ausstattung und im Hinblick auf die Anzahl von Ärzten bzw. Pflegern weiterbestehen, sind landesweit Be- handlungsmöglichkeiten für alle Krankheiten gewährleistet, insbesondere auch bei chroni- schen Erkrankungen wie Krebs, Niereninsuffizienz (Dialyse), Diabetes, Aids, Drogenab- hängigkeit und psychiatrischen Erkrankungen. Die Behandlung psychischer Erkrankungen erfolgt überwiegend in öffentlichen Institutionen. Bei der Behandlung sind aber auch zu- nehmend private Kapazitäten und ein steigender Standard festzustellen (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand Juni 2021, S. 22). Gemäß § 60 Abs. 7 Sätze 4 und 5 AufenthG ist es zudem nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt danach in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. C. Schließlich begegnen die Abschiebungsandrohung (Ziff. 5 des Asylbescheids) sowie das gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG angeordnete und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschie- bung befristete Einreise- und Aufenthaltsverbote (Ziff. 6 des Asylbescheids) keinen recht- lichen Bedenken und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO. Insbesondere ist die Abschiebungsandrohung nicht deshalb rechtswidrig, weil ggf. ein nach § 60a Abs. 2 AufenthG zu berücksichtigendes inlandsbezogenes Abschiebungshindernis in Gestalt einer Reiseunfähigkeit des Klägers bestehen könnte. Gemäß § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG steht dem Erlass der Abschiebungsandrohung das Vorliegen von Abschiebungs- verboten und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entge- gen. Die Anwendung dieser Vorschrift dürfte in Bezug auf den hier geltend gemachten Gesundheitszustand des Klägers mit der Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG (Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhäl-
8 tiger Drittstaatsangehöriger) zu vereinbaren und daher nicht unionsrechtswidrig sein (siehe zum Problemaufriss: BVerwG, EuGH-Vorlage vom 8. Juni 2022 – 1 C 24/21 –, juris sowie Berlit, jurisPR-BVerwG 15/2022 Anm. 1). Denn zum einen hat der Kläger nach den obigen Ausführungen eine Erkrankung bereits nicht substantiiert dargelegt, so dass die Frage der Unionsrechtskonformität schon nicht entscheidungserheblich ist. Zum anderen können die Mitgliedstaaten gemäß Art. 9 Abs.2 Satz 1 Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG die Ab- schiebung unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls um einen an- gemessenen Zeitraum aufschieben. Gemäß Satz 2 gehört hierzu auch die körperliche oder psychische Verfassung der betreffenden Drittstaatsangehörigen. D. Die Kostenentscheidung in dem nach § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahren beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden.
Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung gemäß § 78 Abs. 3 AsylG zuzulassen ist.
Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird.
Dr. Pawlik