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Verwaltungsgericht Bremen Entscheidung vom 11.10.2022 – 6 K 2198/19

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 6 K 2198/19

Im Namen des Volkes Gerichtsbescheid In der Verwaltungsrechtssache

– Kläger – Prozessbevollmächtigte:

- g e g e n die Bundesagentur für Arbeit, vertreten durch den Vorsitzenden der Geschäftsführung der Regionaldirektion Niedersachsen-Bremen Herrn Klaus Stietenroth, Altenbekener Damm 82, 30173 Hannover, – Beklagte – Prozessbevollmächtigte:

hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 6. Kammer - durch den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Kiesow als Einzelrichter am 11. Oktober 2022 für Recht erkannt: Die Beklagte wird unter Aufhebung der fünf Ablehnungsbescheide des Jobcenters Bremerhaven vom 24.01.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 27.08.2019 verpflichtet, dem Kläger die fünf beantragten Nebentätigkeitsgenehmigungen zu erteilen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

2 Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand Der Kläger begehrt von der Beklagten die Genehmigung von Nebentätigkeiten.

Der 1971 geborene Kläger ist Berufsberater und seit 2006 als Teamleiter (Besoldungsgruppe A 11) im Jobcenter tätig. Auf Antrag des Klägers vom 2017 wurde dessen regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit mit Bescheid vom 2017 auf 31,5 Stunden wöchentlich

festgesetzt, wobei der Kläger vereinbarungsgemäß tatsächlich 35 Stunden wöchentlich arbeitete und die Arbeitszeitverkürzung durch 25 freie Tage umgesetzt wurde.

Am 07.11.2018 stellte der Kläger fünf Anträge auf Genehmigung von Nebentätigkeiten als freiberuflicher Dozent ab dem 01.01.2019. Als solcher beabsichtige er, bundesweit bei kommunalen Bildungseinrichtungen wie dem , dem sowie bei Jobcentern, Schulungen insbesondere für Mitarbeiter von Jobcentern zu folgenden Themen anzubieten: 1. Eingliederungsvereinbarung nach § 15 SGB II, 2. Ganzheitliches Bewerbercoaching, 3. Motiviert in den Arbeitsalltag, 4. Individualberatung im Fallmanagement, 5. Bewerberorientierte Stellenakquise für Zielgruppen. Den voraussichtlichen zeitlichen Umfang gab er mit insgesamt maximal 27 Tagen an, die voraussichtliche Höhe der Entgelte bezifferte er insgesamt auf maximal 14.850,00 Euro je Kalenderjahr. Einen Bezug zu seiner Ausbildung bzw. zu den Aufgaben seiner Dienststelle bejahte der Kläger jeweils. Die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn sei jeweils nicht vorgesehen. Seitens des direkten Vorgesetzten lagen keine Bedenken gegen die Nebentätigkeiten vor.

Mit Bescheiden vom 24.01.2019 lehnte das Jobcenter die Genehmigung der Nebentätigkeiten gemäß § 99 Abs. 2 BBG ab. Hinsichtlich der Anträge betreffend die Themen 1. bis 4. wurden entgegenstehende Wettbewerbsinteressen sowie ein möglicher Ansehensverlust des öffentlichen Dienstes angeführt. Der Kläger verwende bei der Ausübung der Nebentätigkeit internes Wissen des Jobcenters bzw. der Bundesagentur für Arbeit und es liege nicht im dienstlichen Interesse, Mitarbeiter in externe kostenpflichtige Schulungen von Bildungsträgern zu entsenden, die verwaltungsintern angeboten werden könnten. Hinsichtlich des Antrags betreffend das Thema zu 5. bestünde die Möglichkeit einer Interessenkollision sowie eines Ansehensverlustes der öffentlichen Verwaltung. Das

3 sei alleiniger Gesellschafter einem strikt am Arbeitsmarkt orientierten Bildungsträger, der sich an Arbeitssuchende, Rehabilitanden sowie Berufstätige und Unternehmen mit Qualifizierungsbedarf richte und der Förderleistungen von Jobcentern bzw. der Bundesagentur für Arbeit erhalte. In seiner Funktion als Teamleiter im Bereich Markt und Integration habe der Kläger Kontakt zu Bildungsträgern, die am Arbeitsmarkt aktiv sind, und könne Einfluss auf den Einkauf von Bildungsmaßnahmen nehmen bzw. Informationen zum Bedarf an den Bildungsträger weitergeben. Eine Nebentätigkeit beim Bildungsträger selbst bzw. dessen Gesellschafter könne ihn daher in Widerstreit mit seinen dienstlichen Pflichten bringen. Auch sei nicht sichergestellt, dass an der Schulung keine Mitarbeiter von Jobcentern teilnehmen würden. Auch insoweit liege es jedoch nicht im dienstlichen Interesse, Mitarbeiter in externe kostenpflichtige Schulungen zu senden, die verwaltungsintern angeboten werden könnten.

Am 20.02.2019 erhob der Kläger jeweils Widerspruch gegen die ablehnenden Bescheide. Zur Begründung verwies er auf eine Stellungnahme seines unmittelbaren Vorgesetzten, der keine Bedenken gegen die Nebentätigkeiten sehe. Ein Versagungsgrund gemäß § 99 Abs. 2, 3 BBG sei auch nicht einschlägig. Insbesondere führe ein fachlicher Zusammenhang zwischen Haupt- und Nebentätigkeit nicht zwingend zu einem Widerstreit mit den dienstlichen Pflichten. Im Rahmen der Schulungen würden keine Interna weitergegeben und keine Informationen verwendet, die nicht öffentlich zugänglich seien. Gesetze und sogar Geschäftsanweisungen der BA, etwa für Eingliederungsmaßnahmen, seien öffentlich im Internet zugänglich. Als Basis der Schulungen nutze er aber ohnehin externe Unterlagen. Dass er seinen beruflichen Werdegang im Rahmen der Vorstellung seiner Person erwähne, könne ihm nicht untersagt werden. Des Weiteren trete die Bundesagentur für Arbeit nicht in den Wettbewerb mit den privatwirtschaftlichen Bildungsanbietern, da die Qualifizierung von Mitarbeitern kommunaler Jobcenter nicht ihre Aufgabe sei. Ohnehin gäbe es aber keinen „Wettbewerb“, da alle mit demselben Ziel, nämlich dem sozialen Auftrag des SGB II, arbeiteten. Dies zeige sich an Austauschformaten zwischen Jobcentern, wie etwa die „Netzwerke ABC“. Sofern die Beklagte nicht damit einverstanden sei, dass eigene Mitarbeiter externe Schulungen besuchten, müsse sie dies durch entsprechende Weisungen gegenüber den für die Buchung von Qualifizierungsmaßnahmen verantwortlichen Mitarbeitern regeln. Auch seine Arbeitszeitreduzierung könne einer Genehmigung nicht entgegenstehen. Seine dienstlichen Leistungen seien stets als überdurchschnittlich beurteilt worden. Schließlich habe die Genehmigungs- bzw. Versagungspraxis der Beklagten einheitlich zu erfolgen. Ausweislich der Internetseite des seien dort Mitarbeiter von Jobcentern bzw. der Beklagten als Dozenten tätig.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 27.08.2019 wies die Beklagte die Widersprüche des Klägers als unbegründet zurück. Der Dienstherr dürfe die Genehmigung versagen, wenn eine Beeinträchtigung der durch die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums geschützten Interessen des öffentlichen Dienstes zu besorgen sei. Der Kläger vermarkte das über die Dienststelle erworbene Wissen und die ihm zugänglichen internen Verwaltungsanweisungen entgeltlich. Auch könne aufgrund der Werbung mit der Amtsbezeichnung und seiner Funktion bei Veranstaltungen der Eindruck entstehen, dass der Kläger mit Billigung des Dienstherrn dienstliche mit privaten Interessen verquicke. Schließlich habe der Kläger Zugang zu internen Verwaltungsanweisungen und dienstlichen Kontakten und Kenntnisse von Gesetzesentstehungen bzw. angestrebten Gesetzen. Mit dem Schulungsthema „Eingliederungsvereinbarung gem. § 15 SGB II“ habe der Kläger darüber hinaus als Teamleiter direkten dienstlichen Kontakt, da er als Führungskraft die Eingliederungsvereinbarungen für sein Team verantworte. Auch zu dem Schulungsthema „Ganzheitliches Bewerbercoaching“ habe der Kläger direkten dienstlichen Kontakt, da die erfolgreiche Begleitung eines Arbeitssuchenden durch den Bewerbungsprozess zu den Hauptaufgaben seiner Mitarbeiter gehört, für die er fachaufsichtlich zuständig sei. Für das Schulungsthema „Ganzheitliches Bewerbercoaching“ werde als mitzubringendes Arbeitsmittel auf das vom Kläger verfasste Buch verwiesen. Die vorgegebene Verwendung des aufgrund dienstlich erworbener Fachlichkeit verfassten Buches erwecke den Eindruck, dass der Kläger sein dienstliches Wissen entgeltlich verwerte. In der Öffentlichkeit würde der Anschein erweckt, dass der Kläger sein Wissen „vermarkte“. Dies könne das Vertrauen der Allgemeinheit in die Integrität des öffentlichen Dienstes beeinträchtigen. Auch könne ein Interessenkonflikt entstehen, wenn es bei gesetzlichen Bestimmungen eine Bandbreite rechtlicher Auslegungsmöglichkeiten gibt. Die Öffentlichkeit werde aufgrund der Verknüpfung mit der Haupttätigkeit kein Verständnis dafür aufbringen, wenn von ihr alimentierte, unkündbare Beamte in hohem finanziellen Umfang privat tätig würden. Es werde der Anschein geweckt, dass der Beamte seinem eigentlichen Beruf nur untergeordnet nachgehe. Der Genehmigung von Schulungen zum Thema „Motiviert in den Alltag“ beim stehe außerdem entgegen, dass der Kläger in seiner Funktion als Teamleiter SGB II dienstlichen Kontakt zu Bildungsträgern habe. Ein Interessenkonflikt sowie der „böse Schein“ müssten in jedem Fall vermieden werden. Generell sei außerdem die Teilzeitbeschäftigung des Klägers zu berücksichtigen. Er verzichte ohne wichtige Gründe freiwillig auf seine Besoldung, um einer besser bezahlten freiberuflichen Tätigkeit nachzugehen. Dies widerspreche im Kern den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums. Bei der Prüfung, ob die Ausübung einer Nebentätigkeit mit den Interessen der Bundesagentur für Arbeit, insbesondere mit den geschäftspolitischen Interessen und dem Verhaltenskodex für die Beschäftigen der Bundesagentur für Arbeit

5 vereinbar sei, sei ein besonders strenger Maßstab anzulegen. Als große Bundesbehörde, die von Arbeitnehmern und Arbeitgebern finanziert werde, habe sie die Pflicht, ihre Aufgaben loyal, unparteiisch, rechtmäßig und zum Wohl der Allgemeinheit zu erfüllen. Allein die Möglichkeit einer Interessenkollision müsse präventiv zur Versagung der Nebentätigkeit führen. Hinsichtlich aller Anträge seien daher die Versagungstatbestände des § 99 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, 3, 4 und 6 BBG zu bejahen.

Der Kläger hat am 26.09.2019 Klage erhoben. Bei der beabsichtigten Nebentätigkeit handele es sich um eine von der Genehmigungspflicht freigestellte Vortragstätigkeit gemäß § 100 Abs. 1 Nr. 1 BBG, die vom Schutz des Art. 5 Abs. 3 GG umfasst sei. Die Anträge auf Genehmigung habe er vorsorglich gestellt sowie um dem Dienstherrn deutlich zu machen, dass es sich um eine Tätigkeit im Interesse des Dienstherrn handele. Der Dienstherr hätte die Anträge zurückweisen oder in eine Anzeige umdeuten können. Er habe es jedoch versäumt, sich mit der Frage der genehmigungsfreien Tätigkeit auseinanderzusetzen, weshalb die Bescheide bereits aus formelrechtlichen Gründen aufzuheben seien. Selbst wenn eine Genehmigung erforderlich wäre, läge ein Versagungsgrund nach § 99 BBG nicht vor. Diesbezüglich wiederholt und vertieft der Kläger sein Vorbringen aus dem behördlichen Ausgangs- und Widerspruchsverfahren. Er habe auch keinen dienstlichen Kontakt zur Firma , die zudem in nicht tätig sei. Ergänzend reicht der Kläger die Abschrift eines Urteils des Arbeitsgerichts

mit der Begründung zur Akte, das Arbeitsgericht habe festgestellt, dass ein bei der Beklagten beschäftigter Arbeitnehmer berechtigt sei, eine Nebentätigkeit als Honorardozent gegen Entgelt auszuüben.

Der Kläger beantragt schriftsätzlich, die 5 Ablehnungsbescheide des Jobcenter vom 24.01.2019 in Gestalt des zusammenfassenden Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 27.08.2019 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die beantragten 5 Nebentätigkeitsgenehmigungen zu erteilen.

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen.

Es handele sich vorliegend nicht um genehmigungsfreie Nebentätigkeiten i.S.d. § 100 BBG, da weder ein wissenschaftlicher noch ein künstlerischer Charakter vorliege, sondern eine genehmigungspflichtige Lehr- und Unterrichtstätigkeit. Eine nach § 99 BBG genehmigungspflichtige Nebentätigkeit dürfe der Dienstherr insoweit untersagen, als sie dienstliche Interessen - in einem weit verstandenen Sinn - beeinträchtigen könne. Unter

6 dienstliche Interessen fielen insbesondere das Vertrauen der Öffentlichkeit in eine funktionierende integre Verwaltung sowie die Unbefangenheit und Unparteilichkeit der Mitarbeiter. Sofern die Nebentätigkeiten sich an Mitarbeiter des Jobcenters richteten, sei jedenfalls das Regelbeispiel des § 99 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 BBG erfüllt, da nach dem bei der Beklagten verwendeten dienstinternen Handbuch „Compliance 04 - Interessenkollisionen bei Nebentätigkeiten“ gemäß Nr. 2.3 Abs. 2 bei Nebentätigkeiten als Dozent/in von Seminaren, in denen Beschäftigte der Beklagten zu Themen im dienstlichen Kontext qualifiziert werden sollen, ein Interessenkonflikt bestünde. Außerdem sei bei Vorträgen beim KBW aufgrund der Tatsache, dass die Beklagte Geschäftsbeziehungen zu diesem pflege und der Kläger in seiner Eigenschaft als Teamleiter selbst Kontakt zu Bildungsträgern habe, gemäß Nr. 2.2 Abs. 1, Abs. 2 und Nr. 2.3 Abs. 1 des Handbuchs die Möglichkeit einer Interessenkollision gegeben, sodass der Versagungsgrund des § 99 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 BBG vorliege. Hinsichtlich des Seminars „Ganzheitliches Bewerbercoaching“ sei der Versagungsgrund des § 99 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BBG gegeben, da die Möglichkeit bestehe, dass der Kläger, etwa im Rahmen von Praxisbeispielen, interne Verwaltungsvorgänge bewusst oder unbewusst gegenüber möglichen externen Teilnehmenden darstelle und damit zum Nachteil der Verwaltung verwerten könne.

Die Kammer hat das Verfahren mit Beschluss vom 01.09.2022 auf den Einzelrichter übertragen. Dieser hat die Verfahrensbeteiligten mit Schreiben vom 02.09.2022 darauf hingewiesen, dass er erwäge, über die Klage ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid zu entscheiden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe I. Über die Klage kann gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden werden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.

II. Die zulässige Klage ist begründet.

Zwar sind die von dem Kläger beabsichtigten Nebentätigkeiten genehmigungsbedürftig (1). Der Kläger hat gegenüber der Beklagten allerdings einen Anspruch auf Erteilung der von ihm beantragten Genehmigungen zur Ausübung dieser Nebentätigkeiten (2). Die ablehnenden Bescheide vom 24.01.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom

7 27.08.2019 sind insoweit rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

1. Bei den vom Kläger beabsichtigten Dozententätigkeiten handelt es sich um Nebentätigkeiten, die gemäß § 99 Abs. 1 BBG genehmigungsbedürftig sind. Denn die Nebentätigkeiten sollen gegen Entgelt erbracht werden und fallen nicht unter die in § 100 Abs. 1 BBG aufgeführten Tätigkeiten. Insbesondere handelt es sich nicht um Vortragstätigkeiten i.S.d. § 100 Abs. 1 Nr. 2 Var. 4 BBG. Denn bei den beabsichtigten Fortbildungen steht die praxisnahe Vermittlung von Unterrichtsstoff im Vordergrund. Es handelt sich um regelmäßige, wirtschaftlich geprägte Tätigkeiten im Bereich der Aus- und Fortbildung (vgl. VG Neustadt a.d. Weinstraße Urt. v. 24.07.2018 – 1 K 225/18, juris Rn. 20). Derartige Lehr- bzw. Fortbildungsveranstaltungen ohne wissenschaftlichen Charakter stellen keine privilegierte Vortragstätigkeit i.S.d. § 100 Abs. 1 Nr. 2 Var. 4 BBG dar (vgl. OVG Koblenz, Urt. v. 10.08.2007 - 2 A 10264/07, juris Rn. 31 m.w.N.; Battis, BBG, 6. Aufl. 2022, § 100 Rn. 8).

2. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erteilung der Genehmigungen zur Ausübung der von ihm beantragten Nebentätigkeiten. Die Genehmigung ist nach § 99 Abs. 2 Satz 1 BBG zu versagen, wenn zu besorgen ist, dass durch die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Ein solcher Versagungsgrund, der insbesondere in den in § 99 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 6 BBG aufgeführten Fällen anzunehmen ist, liegt hinsichtlich der vom Kläger beabsichtigten Nebentätigkeiten nicht vor.

a) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Versagungsgrund des § 99 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BBG nicht einschlägig. Es ist nicht ersichtlich, dass die Nebentätigkeiten den Kläger in einen Widerstreit mit seinen dienstlichen Pflichten bringen könnten. Die Genehmigung war nicht aufgrund eines entgegenstehenden Wettbewerbsinteresses des Dienstherrn zu versagen. Wenn es nicht im dienstlichen Interesse ist, Mitarbeiter in externe kostenpflichtige Schulungen zu entsenden, die verwaltungsintern angeboten werden könnten, ist eine entsprechende Entsendung durch den Dienstherrn zu unterlassen bzw. die Organisation und Inanspruchnahme interner Schulungen zu veranlassen. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, externe Angebote wahrzunehmen. Sofern sie dies jedoch tut, kann dies kein Argument gegen die vom Kläger beantragten Genehmigungen darstellen. Die Begründung der Beklagten, dass der Kläger in Veranstaltungen, die auch von externen Teilnehmenden besucht werden könnten, bewusst oder unbewusst interne Verwaltungsvorgänge darstellen und damit zum Nachteil der Verwaltung verwerten könnte, ist nicht hinreichend substantiiert. Zwar besteht ein berechtigtes Interesse des Dienstherrn, dass sensible interne Informationen nicht öffentlich werden. Es liegen vorliegend jedoch

8 weder in der Thematik, noch in der Person des Klägers oder im Übrigen konkrete Anhaltspunkte vor, die dies befürchten lassen. Es besteht kein Grund für die Annahme, dass der Kläger interne und öffentlich zugängliche Informationen nicht trennen und daher in den Veranstaltungen Interna weitergeben könnte. Vielmehr scheint der Kläger für diese Thematik sensibilisiert, wenn er vorträgt, dass viele Informationen öffentlich im Internet zugänglich seien und er als Grundlage für die Schulungen externe Unterlagen nutze.

b) Des Weiteren liegt auch der Versagungsgrund des § 99 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 BBG i.V.m. Nr. 2.3 Abs. 2 des Compliance-Handbuchs der Beklagten nicht vor. Dass der Kläger im Rahmen der beabsichtigten Fortbildungen in Angelegenheiten tätig wäre, in denen die Beklagte bzw. das Jobcenter tätig wird, ist nicht ersichtlich. Eine Behördenzuständigkeit des Jobcenters für die Veranstaltung entsprechender Fortbildungen ist nicht gegeben. Insbesondere ist auch nicht davon auszugehen, dass der Kläger dienstlich erworbenes Wissen in unzulässiger Weise „vermarktet“. Zwar verfügt der Kläger aufgrund seiner dienstlichen Tätigkeit und Erfahrung über Kenntnisse, die für die beabsichtigten Nebentätigkeiten von Vorteil sind. Ein solcher Vorteil ist bei einem dienstlichen Zusammenhang der Nebentätigkeit allerdings stets gegeben. Ein dienstlicher Zusammenhang der Nebentätigkeit allein ist aber kein Versagungsgrund (OVG Nordrhein- Westfalen, Urt. v. 21.03.2012 – 1 A 2332/09, juris Rn. 54). Der Kläger eignet sich nach eigenen Angaben für die Veranstaltungen regelmäßig vertieftes Wissen an, die Nebentätigkeit geht damit inhaltlich über sein dienstlich erworbenes Wissen hinaus. Auch die Vortragstätigkeit als solche stellt eine andere Tätigkeit als die dienstliche Tätigkeit des Klägers dar. Es ist daher nicht so, dass der Kläger seine dienstliche Tätigkeit im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit ausüben würde.

c) Der Versagungsgrund des § 99 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 BBG greift ebenfalls nicht. Es ist nicht zu besorgen, dass die Unparteilichkeit oder Unbefangenheit des Klägers durch die Nebentätigkeiten beeinflusst würde. Zwar hat die Beklagte Geschäftsbeziehungen mit dem , für den der Kläger die Schulungen u.a. anbieten möchte. Auch hat der Kläger in seiner dienstlichen Funktion Kontakt zu Bildungsträgern. Allerdings hat er keinen dienstlichen Kontakt zu dem und zu der Firma . Eine Beeinflussung der Unparteilichkeit oder Unbefangenheit ist daher objektiv nicht möglich. Somit ist auch die von der Beklagten angeführte Nr. 2.3 Abs. 1 des Compliance-Handbuchs nicht einschlägig. Gemäß Nr. 2.2 ist aufgrund der grundsätzlich bestehenden Geschäftsbeziehung zwischen der Beklagten und dem die Nebentätigkeit lediglich besonders kritisch und sorgfältig hinsichtlich möglicher Interessenkollisionen zu hinterfragen. Auch bei Anlegung dieses Prüfungsmaßstabs ist der Versagungsgrund des § 99 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 BBG vor dem

9 Hintergrund keinerlei dienstlichen Kontakts des Klägers zum oder zur Firma zu verneinen.

d) Auch der Versagungsgrund des § 99 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 BBG ist zur Überzeugung des Gerichts nicht gegeben. Es ist nicht zu besorgen, dass die Nebentätigkeit dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich sein könnte. Der Versagungsgrund ist grundsätzlich erfüllt, wenn die Tätigkeit ihrer Art nach oder aufgrund eines unangemessenen Entgelts dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung schaden könnte (Geis, GKÖD § 99 BBG Rn. 69 ff.). Bei der Dozententätigkeit im Rahmen von Fortbildungen zu den Themenfeldern Arbeitsmarkt und Berufsberatung können keine negativen Konsequenzen für das Ansehen der öffentlichen Verwaltung angenommen werden. Auch die Entgelte, die der Kläger durch die Nebentätigkeiten erzielen würde, sind nicht als unangemessen zu bewerten.

Es ist auch nicht zu befürchten, dass die Öffentlichkeit den Eindruck gewinnt, der Kläger würde seinem eigentlichen Beruf nur untergeordnet nachgehen, um in hohem finanziellen Umfang privat tätig zu werden. Vielmehr dürfte aus Sicht der Öffentlichkeit eine Nebentätigkeit als Seminarleiter als besonderes Engagement verstanden und mit einer besonderen Kompetenz assoziiert werden. Auch im Übrigen können der finanzielle und der zeitliche Umfang der beabsichtigten Nebentätigkeiten nicht gegen eine Erlaubnisfähigkeit angeführt werden. Die beabsichtigten Nebentätigkeiten wahren in zeitlicher und finanzieller Hinsicht die gesetzlichen Grenzen des § 99 Abs. 3, 4 BBG. Es bestehen auch keine Gründe des Einzelfalls, den zeitlichen oder finanziellen Umfang der Nebentätigkeiten vorliegend strenger zu bewerten.

Schließlich sind auch keine anderen Gründe für eine Versagung der Nebentätigkeitsgenehmigungen ersichtlich.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. § 709 Satz 2 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung Dieser Gerichtsbescheid hat die Wirkung eines Urteils. Gegen ihn kann die Zulassung der Berufung beantragt werden.

Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Gerichtsbescheids beim

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)

einzulegen. In dem Antrag ist der angefochtene Gerichtsbescheid zu bezeichnen.

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Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Gerichtsbescheids sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen.

Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird.

Es kann auch Antrag auf mündliche Verhandlung innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Gerichtsbescheides bei dem

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) gestellt werden.

Dr. Kiesow