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Verwaltungsgericht Bremen Entscheidung vom 01.11.2022 – 6 K 2297/19

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 6 K 2297/19

Im Namen des Volkes Gerichtsbescheid In der Verwaltungsrechtssache

– Klägerin – Prozessbevollmächtigte:

g e g e n die Bundesrepublik Deutschland, vertr. d. d. Bundesministerin des Innern und Heimat, diese vertreten durch den Präsidenten des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, Frankenstraße 210, 90461 Nürnberg,

– Beklagte – hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 6. Kammer - durch den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Kiesow als Einzelrichter am 1. November 2022 für Recht erkannt: Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 2. und 3. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27.09.2019 verpflichtet, der Klägerin den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Klägerin zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3.

2 Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand Die Klägerin wendet sich gegen die Rücknahme der ihr zuerkannten Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise begehrt sie die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus, weiter hilfsweise die Feststellung von Abschiebungsverboten.

Die im Jahr 1978 in der international überwiegend nicht anerkannten „Volksrepublik“ Luhansk (Ukraine) geborene Klägerin ist sowohl ukrainische als auch russische Staatsangehörige.

Am 31.08.2015 reiste die Klägerin gemeinsam mit ihrem Ehemann und ihrem Sohn, die sowohl syrische als auch russische Staatsangehörige sind, gemeinsam in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo die Familie am 09.02.2016 förmliche Asylanträge stellte.

Im Rahmen ihrer schriftlichen Anhörung im Fragebogenverfahren gab die Klägerin an, dass sie - ebenso wie ihr Ehemann - syrische Staatsangehörige seien und außer der syrischen keine weitere Staatsangehörigkeit hätten. Daraufhin erkannte das Bundesamt der Klägerin, ihrem Ehemann und dem gemeinsamen Sohn mit Bescheid vom 08.04.2016 die Flüchtlingseigenschaft zu. Ausweislich eines zur beigezogenen Behördenakte genommenen Vermerks selben Datums handele es sich bei den Antragstellern um kurdische Volkszugehörige, die Syrien während des Bürgerkriegs verlassen hätten und denen dort eine asylrechtlich relevante Verfolgung drohe.

Mit Verfügung vom 13.05.2019 wurde ein Rücknahmeverfahren eingeleitet, nachdem Personaldokumente aufgetaucht waren, ausweislich derer die Klägerin russische und ukrainische Staatsangehörige sei. Der Klägerin wurde die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben, wovon kein Gebrauch gemacht wurde. Zur Begründung der Einleitung des Rücknahmeverfahrens wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klägerin keine syrische Staatsangehörige sei, sondern stattdessen die russische und die ukrainische Staatsangehörigkeit besitze.

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Mit Bescheid vom 27.09.2019 nahm das Bundesamt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gegenüber der Klägerin zurück (Ziffer 1), erkannte der Klägerin den subsidiären Schutzstatus nicht zu (Ziffer 2) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Seite 3). Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lägen nicht mehr vor. Da die Klägerin über ihre Staatsangehörigkeit getäuscht habe und die falsche Darstellung bzw. das Verschweigen ihrer tatsächlichen Staatsangehörigkeiten für die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 3 AsylG ausschlaggebend gewesen sei, sei die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zurückzunehmen. Die Flüchtlingseigenschaft könne auch nicht aus anderen Gründen zuerkannt werden, da Gründe die einer Rückkehr in die Ukraine oder die Russische Föderation entgegenstehen könnten, nicht ersichtlich seien. Auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus lägen nicht vor. Zwar sei davon auszugehen, dass in der Ukraine in der Herkunftsregion der Klägerin, der nicht anerkannten „Volksrepublik“ Luhansk, seit dem Jahr 2014 ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt bestehe. Der vorliegend festgestellte Grad willkürlicher Gewalt erreiche jedoch nicht das für eine Schutzgewährung erforderliche hohe Niveau. Gründe für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes seien auch hinsichtlich der Russische Föderation nicht ersichtlich. Auch Abschiebungsverbote lägen weder hinsichtlich der Ukraine noch der Russischen Föderation vor.

Hiergegen hat die Klägerin am 09.10.2019 Klage erhoben. Es treffe zu, dass sie aus der Ukraine stamme und zudem die russische Staatsbürgerschaft erworben habe. In Russland habe sie jedoch nie gelebt und in der Ukraine herrsche Krieg. Die Klägerin und ihre Familie hätten in keinem dieser Länder eine sichere Zukunft. Zudem reicht sie Aufenthaltstitel ihres Ehemannes und ihres Sohnes zur Gerichtsakte.

Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27.09.2019 aufzuheben, hilfsweise, die Beklage unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 27.09.2019 zu verpflichten, der Klägerin den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, hilfsweise, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 27.09.2019 zu verpflichten, für die Klägerin das Vorliegen von Abschiebungsverboten hinsichtlich der Ukraine und der Russischen Föderation festzustellen.

4 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen.

Sie nimmt Bezug auf den angefochtenen Bescheid.

Die Klage des Ehemannes und des Sohnes der Klägerin gegen deren Rücknahmebescheide ist mit Urteil des Einzelrichters vom 19.03.2021 abgewiesen worden (Az.: 6 K 2296/19). Mit Beschluss vom 08.12.2021 ist der Rechtsstreit auf die Einzelrichterin übertragen worden. Das Gericht hat die Verfahrensbeteiligten mit Schreiben vom 08.12.2021 darauf hingewiesen, dass es erwäge, über die Klage ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid zu entscheiden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

I. Über die Klage kann gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden werden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.

II. Die Klage ist teilweise begründet. Zwar ist die Rücknahme der Flüchtlingseigenschaft rechtmäßig erfolgt (1). Die Klägerin hat jedoch einen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (2).

1. Der streitgegenständliche Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge ist rechtmäßig, soweit darin in Ziffer 1 die der Klägerin zuerkannte Flüchtlingseigenschaft zurückgenommen wurde.

Insoweit wird auf die zutreffenden Gründe des streitgegenständlichen Bescheides verwiesen, denen der Einzelrichter folgt (§ 77 Abs. 2 AsylG). Auch die Klägerin hat in ihrem Vortrag im gerichtlichen Verfahren eingeräumt, keine syrische Staatsangehörige zu sein und macht nicht geltend, dass ihr in einem ihrer tatsächlichen Herkunftsstaaten eine flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung drohen würde.

2. Die Klägerin hat jedoch einen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus. Soweit der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27.09.2019 dem

5 entgegensteht ist er rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO).

a) Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt dabei die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG).

Im maßgebenden Zeitpunkt des Erlasses der vorliegenden gerichtlichen Entscheidung sind aufgrund des militärisches Einmarsches Russlands in die Ukraine am 24.02.2022 die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes gegeben. Der Klägerin droht im Falle einer Rückkehr in die Ukraine, ihr Herkunftsland, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs setzt die Gewährung des subsidiären Schutzes nicht voraus, dass der Kläger beweist, dass er aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Das Vorliegen einer solchen Bedrohung kann insbesondere auch dann als gegeben angesehen werden, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt nach der Beurteilung der zuständigen nationalen Behörden, die mit einem Antrag auf subsidiären Schutz befasst sind, oder der Gerichte eines Mitgliedstaats, bei denen eine Klage gegen die Ablehnung eines solchen Antrags anhängig ist, ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (EuGH Urteil vom 17.02.2009, Rs. C- 465/07 - Elgafaji - juris Rn. 43). Hiervon geht das Gericht angesichts der umfangreichen Medienberichterstattung in den vergangenen Wochen für das Staatsgebiet der Ukraine aus. In der Ukraine finden Kampfhandlungen, Raketen- und Luftangriffe statt. Die Kampfhandlungen konzentrieren sich derzeit auf den Osten und den Süden der Ukraine. Im ganzen Land finden Raketen- und Luftangriffe (neuerdings auch mit sog. Kamikaze- Drohnen) statt, bei denen auch ein Beschuss ziviler Infrastrukturen und Wohnbebauung nicht ausgeschlossen werden kann. Überall im Land besteht die Gefahr von nicht

6 explodierter Munition, im Küstenbereich zudem von Seeminen. In den vormals von russischen Truppen gehaltenen und inzwischen durch ukrainische Truppen wieder befreiten Gebieten ist zudem die Gefahr von Minen und Sprengfallen hoch. Aufgrund der aktuellen kriegerischen Auseinandersetzung besteht landesweit ein ständiges, erhöhtes Gewalt- und Kriminalitätsrisiko (vgl. https://www.auswaertiges- amt.de/de/ReiseUndSicherheit/ukrainesicherheit/201946, aufgerufen am 01.11.2022; vgl. ebenso VG Stuttgart, Urt. v. 15.06.2022 – A 3 K 4841/21, juris S. 7 f. d.G.; VG Frankfurt (Oder), Gerichtsb. v. 28.06.2022 – VG 1 K 409/20.A, juris S. 4 f. d.G.). Hinsichtlich der international überwiegend nicht anerkannten „Volksrepublik“ Luhansk, aus der die Klägerin stammt, teilt das Auswärtige Amt mit, dass schon eine Einreise in dieses Gebiet aufgrund der anhaltenden Kampfhandlungen derzeit nicht möglich ist (vgl. https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/ukrainesicherheit/201946, aufgerufen am 01.11.2022).

b) Da in verschiedenen Gebieten des gesamten Staatsgebietes der Ukraine Kampfhandlungen stattfinden, kann auch keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß §§ 4 Abs. 3 Satz 1, 3e AsylG festgestellt werden.

c) Die Klägerin kann auch nicht darauf verwiesen werden, in der Russischen Föderation Schutz zu suchen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann Personen, die zwei oder mehr Staatsangehörigkeiten besitzen, die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt werden, wenn sie den Schutz eines der Länder ihrer Staatsangehörigkeit in Anspruch nehmen können. Dies folgt aus Art. 1 A. Nr. 2 Abs. 2 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), in dem der Grundsatz der Subsidiarität des internationalen Flüchtlingsschutzes zum Ausdruck kommt. Danach gilt eine Person, die ohne einen stichhaltigen, auf eine begründete Befürchtung gestützten Grund den Schutz eines der Länder nicht in Anspruch genommen hat, deren Staatsangehörigkeit sie besitzt, nicht als des Schutzes des Landes beraubt, dessen Staatsangehörigkeit sie hat. In diesem Sinne sind auch Art. 2 Buchst. d) und n) RL 2011/95/EU sowie § 3 Abs. 1 AsylG auszulegen: Nur wer schutzlos ist, weil er keinen wirksamen Schutz durch ein Herkunftsland im Sinne des Art. 2 Buchst. n) RL 2011/95/EU genießt, ist danach Flüchtling im Sinne von Art. 2 Buchst. d) RL 2011/95/EU (vgl. VG München, Urt. v. 20.04.2022 – M 18 K 19.32390, juris unter Verweis auf: BVerwG, EuGH-Vorlage v. 18.12.2019 - 1 C 2/19, juris Rn. 13; ferner Urt. v. 02.08.2007 - 10 C 13.07, juris Rn. 9; Beschl. v. 14.6.2005 - 1 B 142/04, juris Rn. 4).

7 Diese Ausführungen zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft sind auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG zu übertragen, da aufgrund deren grundsätzlicher Vergleichbarkeit insoweit eine Gleichbehandlung geboten ist (vgl. VG München, Urt. v. 20.04.2022 – M 18 K 19.32390, juris m.w.N.). So ist auch im Sinne eines Subsidiaritätsvorbehalts gemäß Art. 4 Abs. 3 Buchst. e) RL 2011/95/EU bei der individuellen Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz (Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzstatus, vgl. Art. 2 Buchst. a) RL 2011/95/EU) zu berücksichtigen, ob vom Antragsteller vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er den Schutz eines anderen Staates in Anspruch nimmt, dessen Staatsangehörigkeit er für sich geltend machen kann.

Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Vorliegend kann von der Klägerin schon deshalb nicht vernünftigerweise erwartet werden etwaigen Schutz der Russischen Föderation in Anspruch zu nehmen, weil es sich bei der Russischen Föderation um denjenigen Staat handelt, der den weiterhin fortdauernden militärischen Angriff auf die Ukraine unternommen hat. Hat ein Asylantragsteller die Staatsangehörigkeit mehrerer Staaten, die sich in einem militärischen Konflikt miteinander befinden, besteht jedenfalls dann ein stichhaltiger Grund im Sinne des Art. 1 A. Nr. 2 Abs. 2 GFK dafür, den Schutz eines der Staaten nicht in Anspruch zu nehmen, wenn dieser Staat mit der Durchführung eines Angriffskriegs sowie der Annexion der Gebiete des Herkunftsstaats des Antragstellers gegen völkerrechtliche Grundprinzipien verstößt (vgl. dazu https://www.auswaertiges- amt.de/de/aussenpolitik/laender/russischefoederation-node/bilaterale- beziehungen/201542, zuletzt aufgerufen am 01.11.2022).

III. Die Kostenentscheidung in dem nach § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahren beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung Dieser Gerichtsbescheid hat die Wirkung eines Urteils. Gegen ihn kann die Zulassung der Berufung beantragt werden.

Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Gerichtsbescheids beim

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)

einzulegen. Er muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung gemäß § 78 Abs. 3 AsylG zuzulassen ist.

8 Vor dem Oberverwaltungsgericht Bremen müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird.

Es kann auch Antrag auf mündliche Verhandlung innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Gerichtsbescheides bei dem

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)

gestellt werden.

Dr. Kiesow