Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Bremen
Verwaltungsgericht Bremen Beschluss vom 09.11.2022 – 6 V 1313/22
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 6 V 1313/22
Beschluss In der Verwaltungsrechtssache
– Antragsteller – Prozessbevollmächtigte:
g e g e n die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres, Contrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen, – Antragsgegnerin – Prozessbevollmächtigte:
hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 6. Kammer - durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Korrell, den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Kiesow und die Richterin Siemers am 9. November 2022 beschlossen: Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen Ziff. 2 der Verfügung des Senators für Inneres vom 23.11.2020 wird wiederhergestellt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller zu 4/5 und die Antragsgegnerin zu 1/5. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe I.
Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen ein Verbot der Führung seiner Dienstgeschäfte sowie die Untersagung des Tragens der Dienstkleidung und Ausrüstung, des Aufenthalts in den Diensträumen oder in den dienstlichen Unterkünften und des Führens der dienstlichen Ausweise und Abzeichen.
Der am geborene Antragsteller ist bei der Feuerwehr Bremen und Beamter auf Lebenszeit. Mit Wirkung vom wurde er als bei der Feuerwehr Bremen eingestellt und in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen. Mit Wirkung vom wurde er zum ernannt. Zum folgte seine Ernennung zum . Der Antragsteller wurde zuletzt mit Wirkung vom zum (Bes.Gr. ) befördert.
Am 08.10.2020 wandte sich eine Beamtin der Feuerwehr Bremen an den Senator für Inneres und erhob schwerwiegende, teilweise strafrechtlich relevante Vorwürfe gegen verschiedene Kollegen.
Gegen den Antragsteller wurde daraufhin durch die Staatsanwaltschaft am 2020 ein Ermittlungsverfahren ) wegen der Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen sowie Volksverhetzung eingeleitet. Am 2020 wurde mit Beschluss des Amtsgerichts die Durchsuchung seiner Wohnung angeordnet, diese wurde am 2020 durchgeführt. Der Antragsteller soll von 2013 bis 2015 auf bisher unbekannten öffentlich einsehbaren Internetforen mit einer unbekannten Anzahl von Teilnehmern/Lesern Beiträge sowie Lichtbildaufnahmen respektive Grafiken mit verbotenen Kennzeichen mit rechtsextremen sowie nationalsozialistischen Inhalten sowie Botschaften veröffentlicht haben, welche insbesondere Migranten, Ausländer, Juden sowie Muslime in einer die Menschenwürde tangierenden Art und Weise diffamieren sowie Gräueltaten des Nationalsozialismus in einer unangemessenen Art und Weise darstellen. Der Antragsteller war in den WhatsApp-Gruppen “ (24 Mitglieder) sowie
“ (3 Mitglieder) aktiv. Alle Teilnehmer dieser Gruppen sind Mitglieder der Feuerwehr Bremen.
3 Mit Bescheid vom 23.11.2020, dem Antragsteller am 24.11.2020 persönlich übergeben (Bl. 95 d. BA), verbot der Senator für Inneres dem Antragsteller die Führung der Dienstgeschäfte gemäß § 39 BeamtStG mit sofortiger Wirkung (Ziff. 1), untersagte ihm gemäß § 39 BeamtStG iVm § 48 BremBG mit sofortiger Wirkung das Tragen der Dienstkleidung und Ausrüstung, den Aufenthalt in den Diensträumen oder in den dienstlichen Unterkünften der Feuerwehr Bremen und die Führung der dienstlichen Ausweise und Abzeichen der Feuerwehr Bremen (Ziff. 2) und ordnete die sofortige Vollziehung der Verfügung an (Ziff. 3). Das Verbot werde ausgesprochen, da die Einleitung eines Disziplinarverfahrens mit dem Ziel der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis beabsichtigt sei. Werde einem Beamten die Führung der Dienstgeschäfte verboten, so könne ihm nach § 48 BremBG auch das Tragen der Dienstkleidung und Ausrüstung, der Aufenthalt in den Diensträumen oder in den dienstlichen Unterkünften und die Führung der dienstlichen Ausweise und Abzeichen untersagt werden. Dem Antragsteller werde aufgrund hinreichender Anhaltspunkte eine Straftat und somit ein Dienstvergehen von so schwerwiegender Art zur Last gelegt, dass umgehend und vor einer abschließenden Prüfung die Verhinderung der weiteren Dienstausübung zwingend erforderlich sei. Bestätige sich der Verdacht, habe er das Vertrauen, dass ihm als Beamter der Feuerwehr Bremen entgegengebracht werde, nachhaltig zerstört. Bis zur abschließenden Klärung des Sachverhaltes und seiner rechtlichen Bewertung sei eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit ihm weder mit seinem Dienstvorgesetzten, noch mit anderen Mitarbeitern der Feuerwehr möglich. Die sofortige Vollziehung des Verbots zur Führung der Dienstgeschäfte werde angeordnet, da es nicht vertretbar sei, dass er seinen Dienst – auch für die Dauer eines etwaigen Vor- und Klagverfahrens – weiter versehe. Nach dem derzeitig vorliegenden Ergebnis der Ermittlungen bestehe der begründete Verdacht, dass er fortgesetzt strafbare Handlungen begangen habe. Eine weitere vertrauensvolle Zusammenarbeit sei dem Dienstherrn aufgrund der Schwere des vorgeworfenen Dienstvergehens nicht zuzumuten, die unverzügliche Verhinderung einer weiteren Dienstausübung sei bis zur abschließenden Prüfung der zur Last gelegten Vorwürfe zwingend notwendig. Die Belange des Dienstherrn und auch des Gemeinwohls seien in diesem Fall höher zu bewerten als sein Individualinteresse an der weiteren Ausübung seines Amtes. Eine weitere Dienstausübung durch ihn hätte erhebliche Gefahren für das Ansehen und die Funktionsfähigkeit der Feuerwehr Bremen zur Folge, da der Eindruck entstünde, sein Fehlverhalten würde hingenommen und keine ernst zu nehmende Konsequenz nach sich ziehen. Angesichts des von ihm verursachten Vertrauensverlustes sei sein Verbleiben im Dienst derzeit weder den übrigen Bediensteten der Feuerwehr Bremen noch der Öffentlichkeit zumut- und vermittelbar. Die Notwendigkeit, Ansehen und Funktionsfähigkeit der Feuerwehr Bremen zu gewährleisten und das Vertrauen der Bediensteten und der Bevölkerung in die Zuverlässigkeit der Behörde zu bewahren,
4 begründe das besondere Vollzugsinteresse und führe im Abwägungsprozess zwingend dazu, die Belange des Antragstellers zurücktreten zu lassen. Die Öffentlichkeit habe einen Anspruch darauf, dass nur solche Beamte im aktiven feuerwehrtechnischen Dienst tätig seien, deren persönliche Integrität außer Zweifel stehe. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei gewahrt, da es keine andere geeignete Maßnahme gebe, die ihn weniger belaste und die Gefahr schwerwiegender Nachteile für den Dienstherrn oder Dritte ausschließe. Es komme weder eine vorläufige Änderung der Geschäftsverteilung, noch eine Umsetzung oder Abordnung in Betracht, da es wegen der Art und Schwere der zur Last gelegten Straftaten unerlässlich sei, ihn vollständig aus dem dienstlichen Bereich zu lösen. Eine weitere Zusammenarbeit sei nach dem derzeitigen Ermittlungsstand nicht zumutbar. Auch die Öffentlichkeit habe einen Anspruch darauf, dass der Beamte umgehend aus dem aktiven Dienst entfernt werde, wenn derart schwerwiegende Vorwürfe gegen ihn erhoben würden und bislang nicht ausgeräumt seien. Eine andere Ermessensentscheidung sei aus diesen Gründen nicht geboten. Zur endgültigen Klärung der Vorwürfe sei der Verlauf und Ausgang des Disziplinarverfahrens abzuwarten. Von der vorherigen Anhörung sei wegen Gefährdung des Ermittlungszwecks abgesehen worden.
Hiergegen legte der Antragsteller mit Schreiben vom 25.11.2020 Widerspruch ein. Zur vorläufigen Bewertung des Auswertungsergebnisses heiße es, dass vorbehaltlich einer rechtlichen Bewertung durch die Staatsanwaltschaft sich zumindest nach polizeilicher Einschätzung die Verdachtsmomente gegen ihn in Bezug auf strafbare Verhaltensweisen gemäß §§ 86a, 130 StGB, welcher noch keiner Verjährung unterliege, nicht bestätigt hätten, ebenso wenig die Vermutung, er sei in rechtsextremen, szenetypischen Internetforen oder auch bekannten sozialen Netzwerken entsprechend aktiv gewesen. Dieses Ergebnis beziehe sich jedoch auf rein strafrechtliche Betrachtungen und bedeute nicht, dass keinerlei auffällige, beachtenswerte Inhalte festgestellt respektive vorgebracht worden seien, denn realiter habe er sich im Besitz einer Vielzahl von Daten und Inhalten mit eindeutig ausländerfeindlichen, rassistischen sowie nationalsozialistischen Tendenzen befunden. Alle diese Erkenntnisse sollten in einer Gesamtschau darauf hindeuten, dass er über ein fest verankertes Weltbild verfüge, das geprägt sei von Rassismus, Feindseligkeiten gegenüber „Nicht-Deutschen“ und dem historischen Nationalsozialismus respektive dessen Anführer und Regime einschließlich der rechtsextremistischen Symbolik. Der Ermittlungsvorgang gebe diese Wertung jedoch nicht her. Er sei Mitglied in einer WhatsApp-Gruppe gewesen, in der aus Anlass der Flüchtlingskrise 2015/16 dann zuspitzend zugegebenermaßen zu beanstandende Korrespondenz geführt worden sei. Die Gründe hierfür seien aus seiner Sicht im Bericht der Sonderermittlerin zutreffend wiedergegeben worden und dokumentierten gerade nicht ein fest verankertes Weltbild, sondern vielmehr eine zur damaligen Zeit aufgeschaukelte Situation, der sich auch er nicht
5 habe entziehen können. Nachfolgend seien derartige Aktivitäten nicht mehr vorgekommen. Er distanziere sich ausdrücklich und bedauere diese zutiefst. Er habe mit Rechtsextremismus und rechtsextremen Ansichten wie unterstellt nichts zu tun. Es sei bereits nicht nachvollziehbar, auf welcher Grundlage er als „Haupttäter“ bezeichnet werde. Mit Ausnahme der vorstehenden Problematik bezögen sich die Ermittlungen überhaupt nicht auf ihn, sondern gänzlich andere Personen. In der WhatsApp-Gruppe hätten entsprechende Dokumente auch die übrigen Mitglieder in ihrem Chatverlauf besessen. Durch die gewählte Formulierung des „Haupttäters“ werde er in einer Art und Weise stigmatisiert, die er mit Nachdruck beanstande.
Mit Verfügung vom 25.11.2020 leitete der Dienstvorgesetzte ein Disziplinarverfahren gegen den Antragsteller gemäß § 17 Abs. 1 BremDG ein. Gleichzeitig wurde dieses für die Dauer des staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens ausgesetzt.
Der Personalrat der Feuerwehr Bremen stimmte der in der Verfügung vom 23.11.2020 ausgesprochenen Eilmaßnahme mit Schreiben vom 27.11.2020 (Bl. 102 d. BA) zu, die Frauenbeauftragte stimmte mit Schreiben vom 30.11.2020 zu (Bl. 103 d. BA).
Am 30.03.2021 verfasste die Direktion Kriminalpolizei ) eine politikwissenschaftliche Einschätzung (Bl. 105 ff. d. GA). Die Sonderermittlerin fertigte im Mai 2021 einen Bericht über „Rassismus, Rechtsextremismus und Sexismus in der Feuerwehr Bremen“ (Bl. 27 ff. d. GA). Auf die Inhalte wird jeweils Bezug genommen.
Das durch die Staatsanwaltschaft ab dem (Bl. 1 d. Ermittlungsakte ) gegen den Antragsteller fortgeführte Ermittlungsverfahren ) wurde am 29.06.2022 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt (Bl. 133 d. BA).
Der Senator für Inneres nahm das Disziplinarverfahren nach Abschluss der staatsanwaltlichen Ermittlungen mit Schreiben vom 28.07.2022 wieder auf (Bl. 136 d. BA). Der Antragsteller hat am 11.08.2022 um Eilrechtsschutz ersucht. Die Einleitung des Disziplinarverfahrens und die gegen ihn umgesetzte Maßnahme sei mit dem Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Bremen und der Aussage der Zeugin, die Anlass für die Ermittlungen gegeben hatte, begründet worden. Die Durchsuchung seiner Wohnung sei in Ansehung der seinerzeit bereits festgestellten Verjährung eventueller Straftaten und der darüberhinausgehend aufgeworfenen Fraglichkeit der Strafbarkeit als solcher aufgrund des womöglich fehlenden Tatbestandsmerkmals der „Öffentlichkeit“ nur deshalb als zulässig erachtet worden, weil sich ein Anfangsverdacht für noch später öffentlich begangene Straftaten nicht habe ausschließen lassen. Hierbei habe das
6 Amtsgericht auf Aussagen der Zeugen abgestellt, er bewege sich im Internet in einschlägigen Foren. Nicht nur sei das fehlende Tatbestandsmerkmal der „Öffentlichkeit“ von den zuständigen Ermittlungsbehörden und der Aspekt der Verjährung aufgegriffen worden, sondern es sei gerade die letzte Behauptung der Zeugin nach Auswertung der Datenträger als „ausgeräumt“ bewertet worden. Es sei strafrechtlich nicht nur die bereits vom Amtsgericht aufgegriffene Verjährung zu beachten, sondern ebenso die Einstellung des Verfahrens mangels fehlendem Anfangsverdacht für strafrechtlich relevante Verhaltensweisen. Eine Maßnahme, die in einer Entfernung aus dem Dienst münden könne, könne daher nicht mehr als ausreichend wahrscheinlich angenommen werden. Denn spätestens die Einstellungsmitteilungen mit der ausdrücklichen Feststellung, dass sich die Aussage der Zeugin als ausgeräumt erwiesen habe, begründe § 15 BremDG. Aufgrund eines Verstoßes des Beschleunigungsgrundsatzes sei für sich gesehen bereits die Notwendigkeit der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs begründet. Der angefochtene Bescheid sei auch deshalb rechtswidrig, da er auf einen anderen Vorwurf abstelle, der widerlegt sei. Die Verfügung stütze sich ausschließlich auf den Vorwurf strafrechtlich relevanten Verhaltens. Dieser sei mit der Einstellungsmitteilung nicht mehr aufrecht zu erhalten; bereits aus diesem Grund sei er aufzuheben. Hinsichtlich des parallel eingeleiteten Disziplinarverfahrens habe die Antragsgegnerin ebenfalls auf den Vorwurf des strafbaren Verhaltens abgestellt und damit den Verdacht des Dienstvergehens und den Verstoß gegen die Treuepflicht begründet. Der im Disziplinarverfahren geltende Grundsatz des rechtlichen Gehörs gebiete nicht nur die Gewährung eines umfassenden Anhörungsrechts, sondern impliziere ebenso, dass dem Beamten die Gründe dargelegt würden, auf welche sich die beabsichtigte Maßnahme stütze. Bei der hier in Rede stehenden Verfügung sei er jedoch gar nicht angehört worden, zudem sei keine „Umstellung“ der Begründung vorgenommen oder aktenkundig gemacht worden und lasse sich auch den bisherigen Ausführungen der Antragsgegnerin nicht entnehmen. Gleiches gelte für die Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens. Auch hier sein ein Wechsel in der Begründung vorgenommen worden, ohne dass sich der Verwaltungsakte ein solcher entnehmen lasse. Dies gelte umso mehr, als dass die vorliegenden Verwaltungsakten nicht vollständig seien. Der Widerspruch sei bislang nicht beschieden, obgleich die Akte der Staatsanwaltschaft der Antragsgegnerin spätestens am 11.08.2022 vorgelegen habe. Eine Ausdehnung oder Beschränkung des Verfahrens sei bislang weder nachvollziehbar aktenkundig oder anderweitig deutlich gemacht. Er verweist auf die Rechtsprechung des BVerfG hinsichtlich der besonderen Treuepflicht gegenüber Staat und Verfassung als hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums und die Grundsätze bei der Forderung der politischen Treuepflicht des Beamten in Abgrenzung zum Geltungsanspruch der Grundrechte für den Beamten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.05.1975, 2 BV L 13/73, juris). Die elementare Grenze die das BVerfG dabei gezogen
7 habe, begründe sich aus den dem Beamten zustehenden Grundrechten, wozu auch das Recht auf freie Meinungsäußerung zähle, insbesondere dann, wenn diese Erklärungen und Äußerungen im privatesten Bereich stattfänden. Das BVerwG habe diese Grenze verschoben, differenziere zwar noch zwischen dem bloßen Haben einer Überzeugung und der bloßen Mitteilung, sehe ein Dienstvergehen schon dann, wenn sich neben dem bloßen Haben und Mitteilen einer Überzeugung die Einstellung gegenüber der verfassungsgemäßen Ordnung durch plakative Kundgabe und/oder Eindeutigkeit der bekundeten Einstellung ergebe; dies gelte auch dann, wenn diese nur im privaten Bereich stattfände. Immanent sei diesen Entscheidungen, dass jeweils der Eindeutigkeit des verfassungsfeindlichen Gedankenguts, insbesondere der eindeutige nationalsozialistische Kontext und Bezug sowie die durch Gegenstände, Bilder, Tonträger etc. aktuell nachgewiesene aktive Beteiligung an nationalsozialistischen Gruppen, Bekundungen von nationalsozialistischen Ansichten oder Erklärungen mit rechtsextremistischen Bezügen für die Beurteilung maßgeblich seien. Ergänzend verweist er auf die Entscheidungen des BVerwG (vom 17.11.2017, 2 C 25/17, vom 29.07.2019, 2 B 19/18 sowie vom 02.12.2021, 2 A 7/21). Es könne aber weder der Verdacht noch der notwendige Nachweis einer verfassungsfeindlichen Gesinnung wie vom BVerfG gefordert geführt werden. Die Sonderermittlerin habe nach Prüfung sämtlicher abgefragter Kategorien ihrer Bewertung einleitend das Zitat des Notarztes vorangestellt, dass kein Feuerwehrmann Unterschiede im Hinblick auf Nationalität, Hautfarbe oder Religion eines Hilfsbedürftigen im Einsatz mache. Sie zeige sich davon überzeugt, dass es keine Anhaltspunkte für eine gegenteilige Annahme gebe. Hinsichtlich der Bewertung von möglichem Rechtsextremismus sei diese zu dem Ergebnis gelangt, dass sich nach jetzigem Kenntnisstand die von allen Befragten geäußerte Mitteilung, in der Feuerwehr Bremen existiere kein Rechtsextremismus oder sogar ein rechtes Netzwerk, nicht zu widerlegen sei. Die Sonderermittlerin wolle zwar nicht ausschließen, dass es einzelne Personen in der Feuerwehr gebe, die über rechtsextremistisches Gedankengut verfügten, es sei „aber sehr unwahrscheinlich, dass sie damit nach außen treten oder sogar agitieren.“ Dies wäre in einer so redefreudigen Community wie der Feuerwehr nicht unbemerkt geblieben. Die bestehenden Erklärungsnöte für die gleichwohl menschenverachtenden Bilder in der besagten Chat- Gruppe erkläre die Sonderermittlerin mit der von den Kollegen vermuteten Äußerung, es habe sich um schwarzen Humor gehandelt respektive dies sei von den Beteiligten so gesehen worden und in offiziellen Gruppen der Wachabteilung gebe es solche Posts auch nicht. Die Argumentation, der disziplinarische Überhang könne nur in einer Entfernung aus dem Dienst münden entspreche nicht dem Ergebnis der Sonderermittlerin. Die politikwissenschaftliche Einschätzung sei zu dem Ergebnis gekommen, dass sich eine dem Meinungspluralismus entgegenstehende Grundeinstellung vermuten ließe; auch dies genüge jedoch nicht um den Anforderungen an die Rechtsprechung Rechnung zu tragen.
8 Der Verfasser der Einschätzung formuliere seine Ergebnisse als Vermutungen und Wahrscheinlichkeiten und stelle vorab klar, das Ziel der Einschätzung sei das Nachgehen der Frage nach dem politischen Weltbild; eine ausschließlich auf gesicherten Inhalten basierende politikwissenschaftliche Einschätzung sei jedoch limitiert. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens sowie die Einschätzung der Sonderermittlerin seien nicht herangezogen worden, ebenso wenig wie seine eigenen Erklärungen oder eine Auswertung der Daten. Auch aus exemplarisch aufgeführten Fotodateien lasse sich eine solche Einschätzung nicht herleiten. Der Einschätzung fehle es an einer klaren Aussage zur vermeintlich verfassungsfeindlichen Gesinnung und einer ihm anzulastenden, nach außen tretenden verfestigten Bekundung einer solchen Einstellung. Ausweislich der Stellungnahme des vom 09.09.2022 seien die Vorgehensweise, die methodologische Aufarbeitung und die hieraus gewonnenen Erkenntnisse der politischen Einschätzung als nicht valide zu bewerten. In seinem Haus seien keinerlei als typisch rechtsradikal oder nationalsozialistisch zuzuordnende Gegenstände aufgefunden worden, lediglich Daten, die im Wesentlichen nur aus persönlicher Chatgruppen-Kommunikation bestanden hätten. Die ausschließlich privat geführte Kommunikation ließe den Rückschluss auf eine gefestigte verfassungsfeindliche Gesinnung nicht zu. Aufgrund der Fürsorgepflichten der Antragsgegnerin wäre diese gehalten gewesen, zumindest das Gesprächsangebot aufzunehmen. Er könne seit nunmehr fast zwei Jahren seine Tätigkeit nicht mehr ausüben und sei damit fast vollständig seinem sozialen Umfeld entzogen.
sei er im privaten Bereich isoliert. Er sei von seiner Tätigkeit bei der freiwilligen Feuerwehr ausgeschlossen.
Er sei kein Mitglied einer rechtspopulistischen Bewegung oder Vereinigung, bewege sich nicht in den entsprechenden Foren und sei nicht Mitglied einer verfassungsfeindlichen Partei oder sonstigen Organisation aus dem rechts-nationalen Spektrum. Er habe auch an keiner Pegida-Demonstration teilgenommen. Das heruntergeladene Hörbuch „Mein Kampf“ habe er nicht gelesen; er habe auch das Hörbuch „Er ist wieder da“ heruntergeladen. Sein Vater sei beim tätig gewesen. Dieser habe ihn mit zum Standort genommen, er habe Ausstellungen der Bundeswehr besucht. Sein Interesse an Technik und militärischem Gerät habe sich bis heute gehalten. Ebenso pflege er bis heute ein geschichtliches Interesse, ohne sich mit Monarchie oder der Hitler-Diktatur auch nur ansatzweise identifizieren zu können. Bereits mit Jahren sei er in die freiwillige Feuerwehr eingetreten, war von aktives Mitglied im Schützenverein und habe seine Ausbildung bei der Feuerwehr Bremen begonnen. Er habe sich während der
9 gesamten Dienstzeit zu keinem Zeitpunkt gegen Menschen, egal welcher Herkunft, welchen Alters oder Geschlechts diskriminierend oder rassistisch erklärt oder derart verhalten. Er habe sich vom Spielkreis bis zur weiterführenden Schule seiner Kinder in den Gruppen und Schulklassen engagiert und Gruppen als Betreuer begleitet sowie bei der Durchführung von Veranstaltungen und Sportfesten geholfen. In der Grundschule sei er als Lesevater tätig und habe mit leseschwachen Kindern in Kleingruppen gelernt. Im Urlaub habe er in einem Kindergarten über Wochen ganztägig ein Feuerwehrprojekt geführt. An seinem jetzigen Wohnort sei er ehrenamtlich neben dem Feuerwehrdienst als Brandschutzerzieher in Schulklassen der Grundschule und den Kindergartengruppen aktiv. Er organisiere regelmäßig den Kinder-Ferien-Spaß am sowie jährliche Veranstaltungen im Rahmen des Schüleraustausches der mit ausländischen Schulklassen. Für Flüchtlingskinder habe er einen bunten Tag bei der Feuerwehrwache organisiert. Besonders in Lesegruppen an der Grundschule seien es gerade Kinder mit Migrationshintergrund, die ehrenamtlich von ihm unterstützt würden. Es habe ihm sehr viel Freude bereitet, wenn er in der Grundschule in habe aushelfen können, da gerade diese Schüler ein großes Interesse und Begeisterung für das Thema Feuerwehr zeigten. Aus diesem Grund unterstütze er auch eine Fußballmannschaft mit einem großen Anteil von Kindern mit Migrationshintergrund. Von sei er ehrenamtlich als Fußballtrainer im Jugendbereich des tätig gewesen.
Diese Aspekte zeigten, dass er ein hohes soziales Engagement mit sich bringe und es für selbstverständlich halte, sich in die Gesellschaft einzubringen. Auch für Migranten habe er sich immer eingesetzt, seine Kontakte genutzt und bei dem Ausfüllen von Anträgen für Behörden geholfen oder aber Kontakte mit bereits eingegliederten Menschen vermittelt. Bei Schwierigkeit mit Anträgen bezüglich des Asylrechts habe er ebenfalls Kontakte vermittelt und bei einer iranischen Familie sei es für ihn selbstverständlich gewesen, deren Sohn über mehrere Tage bei einem Referat über die Feuerwehr zu beraten und zu begleiten. Auch in seinem privaten Umfeld würden Kontakte zu Menschen mit Migrationshintergrund zum Alltag gehören, ob nun über den Beruf, Freizeitaktivitäten, soziales Engagement oder aber über familiäre Kontakte begründet. Er bedauere sehr, dass es seinerzeit zu der Kommunikation in besagter WhatsApp-Gruppe gekommen sei und stimme den durch die Sonderermittlerin gefundenen Ursachen zu. Die Feststellungen bezögen sich insgesamt trotz der umfassenden Datenerhebung auf eine im engsten Kreis anlassbezogene Kommunikation, die weder in der Gesamtschau noch für sich gesehen, eine verfassungsfeindliche Gesinnung im notwendigen Umfang als gefestigt wiedergebe. Auch habe er Äußerungen von sich gegeben oder Inhalte geteilt, die nicht in Einklang stünden zu seinen tatsächlichen Handlungen, weshalb er die Annahme eines gefestigten verfassungsfeindlichen
10 Gesinnungsbildes zurückweise. Er siehe sich in der Gesellschaft fest verankert. Dies gelte für das gesellschaftliche Leben als solches und für die demokratische Grundordnung. Zu keinem Zeitpunkt seien Gesinnungen geteilt oder vertreten worden, die sich gegen diese Ordnung richten würden oder gar auf deren Beseitigung abzielten. Es sei weder erkennbar, dass mit einer weiteren Dienstausübung der Dienstbetrieb erheblich beeinträchtigt werde sowie andere gewichtige dienstliche Nachteile ernsthaft zu besorgen seien. Das, was vor mehr als zwei Jahren dem grundsätzlichen Rechtsanspruch auf amtsangemessene Beschäftigung entgegengehalten worden sei, sei nicht mehr aufrechtzuerhalten. Neue, insoweit auch dringend tragende, Aspekte seien nicht in ausreichendem Umfang dargelegt.
Der Antragsteller beantragt,
die sofortige Vollziehung der Verfügung vom 23.11.2020 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung seines Widerspruches vom 25.11.2020 wiederherzustellen;
die mit Verfügung vom 23.11.2020 erfolgte vorläufige Dienstenthebung bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über seinen Widerspruch vom 25.11.2020 auszusetzen;
das mit Verfügung vom 23.11.2020 ausgesprochene Verbot der Führung der Dienstgeschäfte bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über seinen Widerspruch auszusetzen;
das Verbot zum Tragen der Dienstkleidung und Ausrüstung, den Aufenthalt in den Diensträumen oder in den dienstlichen Unterkünften der Feuerwehr Bremen und die Führung des dienstlichen Ausweises und Abzeichen der Feuerwehr Bremen aufgrund der Verfügung vom 23.11.2020 vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über seinen Widerspruch aufzuheben.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Zunächst verweist sie auf den Inhalt der Verfügung vom 23.11.2020. Auch nach Einstellung des Strafverfahrens sei das nach Zugang der Information über die Einstellung des Strafverfahrens wieder aufgenommene Disziplinarverfahren fortzusetzen. Sie erkenne hier einen erheblichen disziplinaren Überhang und das daraus folgende Erfordernis. Auf das Ergebnis der bereits von Seiten des Antragstellers mit der Antragsschrift übersandten, vom Senator für Inneres veranlassten, Untersuchung „Rassismus, Rechtsextremismus und
11 Sexismus in der Feuerwehr Bremen?“ vom Mai 2021 werde verwiesen, ebenso auf die in der Behördenakte enthaltenen politikwissenschaftliche Einschätzung der Direktion Kriminalpolizei ) vom 30.03.2021. Hieraus ergebe sich, dass bei dem Antragsteller eine im Hinblick auf das bestehende Beamtenverhältnis unzumutbare charakterliche Grundeinstellung und eine tiefe Missachtung der dem Beamten auferlegten Pflicht, die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes anzuerkennen und durch sein gesamtes Verhalten für seine Erhaltung einzutreten, bestehe. Die weitere Dienstausübung des Antragstellers sei nicht zu verantworten, da ansonsten der Dienstbetrieb erheblich beeinträchtigt würde sowie andere gewichtige dienstliche Nachteile ernsthaft zu besorgen seien. Demgegenüber müsse das persönliche Interesse des Antragstellers an der unmittelbaren Fortsetzung seines Dienstes zurücktreten. Aufgrund des ersichtlich wieder aufgenommenen und aktiv weiter betriebenen Disziplinarverfahrens erscheine die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht angezeigt. Vielmehr überwiege unverändert und offensichtlich das Vollzugsinteresse bezüglich des Verbotes zur Führung der Dienstgeschäfte.
Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin als auch die beigezogenen Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaften Bremen und Verden verwiesen. In die Verwaltungsvorgänge hat das Gericht dem Antragsteller Akteneinsicht gewährt. In die Ermittlungsakten hatte der Antragsteller bereits im staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren über seine Prozessbevollmächtigten spätestens im März 2022 vollständig Akteneinsicht (vgl. Ermittlungsakte Staatsanwaltschaft , Band III, Bl. 26).
II.
1. Die zulässigen Anträge haben in der Sache nur teilweise Erfolg.
a) Der Antrag gerichtet auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte (Ziff. 1) ist unbegründet.
Gemäß § 80 Abs. 1 S. 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Die Behörde darf die aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO durch Anordnung der sofortigen Vollziehung beseitigen, wenn dafür ein besonderes öffentliches Interesse besteht, das grundsätzlich über jenes Interesse hinauszugehen hat, welches den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt. Dieses besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes ist nach § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO schriftlich zu begründen.
(1) Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung eines Verbots der Führung der Dienstgeschäfte ist in aller Regel zu bejahen, sofern dieses nicht offensichtlich rechtswidrig ist (Zängl in: Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenstatusgesetz, Stand: Oktober 2021, § 39 BeamtStG Rn. 68). Beim Vorliegen von Gründen, die ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte erforderlich machen, ist dieses regelmäßig auch unaufschiebbar, um überhaupt den Zweck eines solchen Verbots erfüllen zu können. Für die Begründung der sofortigen Vollziehung sind deshalb grundsätzlich keine weiteren Gründe erforderlich als für die Anordnung des Verbots (vgl. VG München, Beschluss vom 07.05.2013 – M 5 S 13.1380; Beschluss vom 20.06.2016 – M 5 S 16.1250 – juris Rn. 18). Die im Bescheid der Antragsgegnerin vom 23.11.2020 gegebene Begründung genügt diesen formalen Anforderungen. Die Antragsgegnerin hat nicht bloß den Gesetzeswortlaut wiederholt, vielmehr lassen die Ausführungen erkennen, dass eine Einzelfallprüfung erfolgte und die unterschiedlichen, einander widerstreitenden Interessen der Beteiligten gegeneinander abgewogen wurden. Die Antragsgegnerin bewertet die Notwendigkeit, Ansehen und Funktionsfähigkeit der Feuerwehr Bremen zu gewährleisten und das Vertrauen der Bediensteten und der Bevölkerung in die Zuverlässigkeit der Behörde zu bewahren höher als die Individualinteressen des Antragstellers. Hiermit wird dem (formellen) Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO in Bezug auf Ziffer 1 der streitgegenständlichen Verfügung genügt.
(2) Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist möglich, wenn nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vorzunehmenden summarischen Prüfung grundlegende Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Anordnung bestehen (vgl. VG München, Beschluss vom 20.06.2016 – M 5 S 16.1250 – juris Rn. 19; VG Augsburg, Beschluss vom 14.06.2017 – Au 2 S 17.491 – juris Rn. 22). Ergibt sich hingegen, dass der Rechtsbehelf oder die Klage voraussichtlich erfolglos sein werden, scheidet eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung aus. Hiervon ausgehend ergibt die summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage im vorliegenden Fall, dass keine durchgreifenden Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des für sofort vollziehbar erklärten Verbotes der Führung der Dienstgeschäfte vom 23.11.2020 (Ziff. 1) bestehen.
(a) Durchgreifende formelle Mängel des Bescheides vom 23.11.2020 vermag die Kammer nicht festzustellen. Die Mitbestimmungsgremien sind ordnungsgemäß beteiligt worden und haben der streitgegenständlichen Maßnahme zugestimmt. Zwar soll der Beamte gemäß § 28 Abs. 1 BremVwVfG vor Erlass des Verbots gehört werden. Eine Anhörung des Antragstellers hat vor Erlass des verfahrensgegenständlichen Bescheides nicht stattgefunden. Nach den Ausführungen in der Verfügung sei eine Anhörung nicht erfolgt,
13 da ansonsten der Ermittlungszweck gefährdet worden wäre. Ob diese Erwägungen eine Anhörung gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 1 BremVwVfG aufgrund des Ermittlungszwecks als öffentliches Interesse tatsächlich entbehrlich machen, kann letztlich dahinstehen. Denn bei der unterbliebenen Anhörung handelt es sich um einen nach § 45 Abs. 1 und 2 BremVwVfG bis zum Abschluss der letzten Tatsachenentscheidung heilbaren Verfahrensfehler und es kann mit hinreichender Sicherheit angenommen werden, dass die absehbare Heilung nicht zu einer Änderung des Verwaltungsaktes führen wird (vgl. VG Bremen, Beschluss vom 15. Oktober 2020 – 5 V 2212/20 –, Rn. 29, juris unter Verweis auf Külpmann, in: Finkelnburg/Domberg/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, Rn.956).
(b) Die Verbotsverfügung begegnet auch materiell-rechtlich keinen durchgreifenden Bedenken.
(aa) Gemäß § 39 BeamtStG kann die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde einem Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte verbieten. Diese vorläufige und zeitlich befristete Maßnahme dient dazu, ein weiteres dienstliches Tätigwerden des Beamten bis zur Entscheidung über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens oder eines sonstigen auf Rücknahme der Ernennung oder auf Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichteten Verfahrens zu unterbinden.
Bei dem Begriff der zwingenden dienstlichen Gründe handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Diese liegen vor, wenn bei einer weiteren Ausübung des Dienstes durch den Beamten auf seinem bisherigen Dienstposten der Dienstbetrieb erheblich beeinträchtigt würde oder andere gewichtige dienstliche Nachteile ernsthaft zu besorgen wären. Die zu befürchtenden Nachteile müssen so gewichtig sein, dass dem Dienstherrn die Führung der Dienstgeschäfte durch den Beamten bis zur abschließenden Klärung und Entscheidung nicht zugemutet werden kann (vgl. BayVGH, Beschluss vom 14.09.2022 – 3 CS 22.1637 –, juris Rn. 6 – 7, OVG NW, Beschluss vom 30.07.2015 – 6 A 1454/13 – juris Rn. 7 ff. m.w.N.). Anders als bei der vorläufigen Dienstenthebung im Zusammenhang mit einem Disziplinarverfahren kommt es bei einem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 S. 1 BeamtStG nicht auf ein vorwerfbares Fehlverhalten des Beamten an, sondern auf die objektive Gefährdung des Dienstes (BVerwG, Beschluss vom 17.07.1979 – 1 WB 67.78 – juris Rn. 39; BayVGH, Beschluss vom 20.03.2017 – 3 ZB 16.921 – juris Rn. 6; Kohde in v. Roetteken/Rothländer, BeamtStG, Stand: September 2022, § 39 Rn. 29). Ein
14 solcher Verdacht ist für das Vorliegen eines zwingenden dienstlichen Grundes ausreichend (vgl. BayVGH, Beschluss vom 14.09.2022 – 3 CS 22.1637 –, juris Rn. 6 – 7 sowie Beschluss vom 20.03.2017 – 3 ZB 16.921 – juris Rn. 6; OVG NRW, Beschluss vom 25.03.2021 – 6 B 2055/20 – juris Rn. 21). Das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte gemäß § 39 S. 1 BeamtStG dient der dienstrechtlichen Gefahrenabwehr; die Maßnahme trägt nur vorläufigen Charakter. Mit ihr sollen durch eine sofortige oder wenigstens eine sehr rasche Entscheidung des Dienstherrn gravierende Nachteile durch die aktuelle Dienstausübung des Beamten für den Dienstherrn vermieden werden. Maßgebend ist die Prognose, dass die Aufgabenerfüllung der Verwaltung durch die vorerst weitere Amtsführung des Beamten objektiv gefährdet ist. Entsprechend dem Zweck des Verbotes genügt insoweit der auf hinreichenden Anhaltspunkten beruhende Verdacht einer Gefahrenlage. Die endgültige Aufklärung ist hingegen den in § 39 S. 2 BeamtStG aufgeführten weiteren Verfahren vorbehalten, woraus folgt, dass für das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte weder eine erschöpfende Aufklärung bzw. ein Beweis erforderlich ist, dass Beeinträchtigungen des Dienstbetriebs bereits eingetreten sind oder das Verhalten des Beamten sich letztlich als strafrechtlich relevant erweist (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 05.10.2021 – 6 B 1346/21 – juris Rn. 20 m. w. N.).
(bb) Dies zugrunde gelegt ist das gegen den Antragsteller ausgesprochene Verbot der Führung der Dienstgeschäfte durch zwingende dienstliche Gründe der dienstrechtlichen Gefahrenabwehr gerechtfertigt.
Die Antragsgegnerin hat das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte mit der beabsichtigten – mittlerweile auch durchgeführten – Einleitung eines Disziplinarverfahrens mit dem Ziel der Entfernung des Antragstellers aus dem Dienst begründet. Aufgrund hinreichender Anhaltspunkte wird dem Antragsteller eine Straftat, mithin ein Dienstvergehen, von so schwerwiegender Art zur Last gelegt, dass vor einer abschließenden Prüfung die Verhinderung der weiteren Dienstausübung zwingend erforderlich sei. Bei einem bestätigten Verdacht hätte er das Vertrauen, dass ihm als Beamter der Feuerwehr Bremen entgegengebracht werde, nachhaltig zerstört. Bis zur abschließenden Klärung des Sachverhaltes und seiner rechtlichen Bewertung sei eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit ihm weder mit seinem Dienstvorgesetzten, noch mit anderen Mitarbeitern der Feuerwehr möglich. Auch die Öffentlichkeit habe einen Anspruch darauf, dass nur solche Beamte im aktiven feuerwehrtechnischen Dienst tätig seien, deren persönliche Integrität außer Zweifel stehe.
Zwar ist der Antragsteller den Vorwürfen hinsichtlich seiner rechtsradikalen respektive nationalistischen Grundeinstellung entgegengetreten. Auch hat sich der zunächst in der
15 Verfügung aufgeführte Verdacht einer Straftat nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens gemäß § 170 Abs. 2 StPO nicht bestätigt. Jedoch bleibt eine weitergehende Prüfung und Bewertung dem – inzwischen wieder aufgenommenen – Disziplinarverfahren vorbehalten. Demnach ist nicht erforderlich, dass bereits Klarheit über den Grund für die Beeinträchtigung der dienstlichen Belange oder die weitere Verwendung und Behandlung des Beamten besteht; vielmehr eröffnet das Amtsführungsverbot dem Dienstherrn die Möglichkeit, ohne Gefährdung der dienstlichen Interessen Ermittlungen anzustellen und eine solidere Grundlage für weitere dauerhafte Entscheidungen zu gewinnen.
Solche hinreichenden Anhaltspunkte liegen im vorliegenden Fall vor. Durch die Posts in den WhatsApp-Gruppen “ sowie “ als auch nach der am 2020 durchgeführten Durchsuchung der Wohnung des Antragstellers und dem dabei aufgefundenen Beweismaterial ergeben sich genügend Anhaltspunkte für seine rechtsradikale respektive nationalistische Gesinnung, mithin ein Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht aus Art. 33 Abs. 5 GG, § 33 Abs. 1 S. 3 BeamtStG.
Die in Art. 33 Abs. 5 GG, § 33 Abs. 1 S. 3 BeamtStG verankerte, jedem Beamten obliegende Verfassungstreuepflicht stellt eine beamtenrechtliche Kernpflicht dar. § 33 Abs. 1 S. 3 BeamtStG bestimmt, dass der Beamte sich durch sein gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für ihre Erhaltung eintreten muss. Damit einher geht nicht nur das Verbot einer gegen die Verfassung gerichteten Verhaltensweise, sondern eine Pflicht zum aktiven Handeln. Bekenntnis bedeutet in diesem Zusammenhang eine nach außen erkennbare gefestigte Einstellung, die ein Eintreten für die Erhaltung der demokratischen Grundordnung ermöglicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.11.2017 - 2 C 25.17 -; BayVGH, Urteil vom 16.01.2019 - 16a D 15.2672 -, jeweils juris und m. w. N.). Der Begriff der freiheitlich- demokratischen Grundordnung umfasst eine Ordnung, die unter Ausschluss jeglicher Gewalt- und Willkürherrschaft eine rechtsstaatliche Herrschaftsordnung auf der Grundlage der Selbstbestimmung des Volkes nach dem Willen der jeweiligen Mehrheit und der Freiheit und Gleichheit darstellt. Zu den grundlegenden Prinzipien dieser Ordnung sind mindestens die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, vor allem vor dem Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung, die Volkssouveränität, die Gewaltenteilung, die Verantwortlichkeit der Regierung, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die Unabhängigkeit der Gerichte, das Mehrparteienprinzip und die Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit dem Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition zu rechnen (vgl. BVerfG, Urteile vom 23.10.1952 - 1 BvB 1/51 - und vom 17.01.2017 - 2 BvB 1/13 -; BVerwG, Beschluss vom 12.05.2005 - 1 WB 43.04 -; Hessischer VGH, Beschluss vom 22.10.2018 -
16 1 B 1594/18 -, jeweils juris). Die Verpflichtung zur Verfassungstreue verlangt, dass der Beamte sich zu dieser freiheitlich-demokratischen Grundordnung bekennt, aktiv für sie eintritt und sich eindeutig von Gruppen und Bestrebungen distanziert, die den Staat, seine verfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren (vgl. zu diesen für Soldaten, Richter und Beamte geltenden Grundsätzen etwa BVerfG, Beschlüsse vom 22.05.1975 - 2 BvL 13/73 - und vom 06.05.2008 - 2 BvR 337/08 -; BVerwG, Urteil vom 23.03.2017 - 2 WD 16.16 -; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28.11.2019 - 1 M 119/19 -; VG Freiburg, Urteil vom 23.03.2021 - 3 K 2383/20 -, jeweils juris und m. w. N.).
Das Posten und/oder Versenden von Inhalten, die den Nationalsozialismus verherrlichen oder sonst nationalsozialistisches, antisemitisches und rassistisches Gedankengut enthalten, stellt grundsätzlich ein starkes Indiz für charakterliche Eignungsmängel – mithin eine Rechtfertigung für das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.03.2021 – 6 B 2055/20 –, juris Rn. 26 - 27) – dar, es bedarf jedoch zusätzlich stets einer Würdigung des Einzelfalls (vgl. VG Freiburg, Urteil vom 23.03.2021 - 3 K 2383/20 - und Beschluss vom 19.10.2020 - 3 K 2398/20 -, jeweils juris). Zwar stellt die Tatsache, dass sich ein Beamter nach § 86a (oder § 130) StGB strafbar gemacht hat, ein gewichtiges Indiz für eine charakterliche Nichteignung dar. Allerdings führt die Verwirklichung des Tatbestands nicht dazu, dass ohne weiteres davon auszugehen ist, dass der Täter beispielsweise den Nationalsozialismus verherrlicht und daher eine charakterliche Ungeeignetheit gegeben ist, weshalb auch in Fällen der Verwirklichung des Tatbestands des § 86a StGB eine einzelfallbezogene Bewertung der Gesamtumstände stattzufinden hat. Umgekehrt kann ein bestimmtes Verhalten, wie etwa das Posten von Bildern respektive Inhalten mit nationalsozialistischem, rassistischem oder antisemitischem Gedankengut, auch bei fehlender Strafbarkeit berechtigte Zweifel an der charakterlichen Eignung begründen. Der Rückschluss von den internetbasierten Bekundungen des Antragstellers auf seine innere Einstellung setzt eine Gesamtwürdigung seines Verhaltens unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls voraus. Die Entlassung des Antragstellers kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn der Inhalt der Veröffentlichungen Ausdruck einer der verfassungsmäßigen Grundordnung entgegenstehenden inneren Einstellung ist oder das konkrete Handeln jedenfalls den zurechenbaren Rechtsschein einer gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichteten Haltung hervorruft (vgl. zur disziplinarrechtlichen Relevanz insoweit auch BVerwG, Beschluss vom 17.05.2001 - 1 DB 15.01 -, juris Rn. 36 m. w. N., VG Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 8.12.2021 – 3 K 2539/21 –, juris Rn. 38 - 44).
17 Ausgehend von diesem Maßstab ist bei dem Antragsteller aufgrund seiner Handlungen wie dem Teilen von nationalistischen und rassistischen sog. „Memes“ in privaten WhatsApp- Gruppen in Kombination mit seinem offen zu Tage tretenden Interesse an der NS-Zeit sowie an den Personen Adolf Hitlers und Felix Steiners eine der verfassungsmäßigen Grundordnung entgegenstehende innere Einstellung erkennbar, welche im Rahmen des andauernden Disziplinarverfahrens seine Entlassung rechtfertigen könnte.
Aus der politikwissenschaftlichen Bewertung vom 30.03.2021 (Bl. 105 d. GA) geht die Einschätzung eines fest verankerten nationalistisch geprägten und rassistischen Weltbildes des Antragstellers hervor (S. 6). Er teilt in den vorbezeichneten WhatsApp- Gruppen rassistische, nationalistische und menschenverachtende Bilder, Videos, Kommentare und sonstige Medieninhalte und scheint dabei Menschen vor allem aufgrund von äußerlichen Merkmale sowie ethnischer Zugehörigkeit zu klassifizieren und differenziert zwischen Eigen- und Fremdgruppe (Personen mit Migrationshintergrund, S. 2). Die Personen werden stereotypisiert, durch Äußerungen wie „Affen“, „Halbaffen“, „Makaken“ oder „Kanacken“ beleidigt und dehumanisiert und mit negativ-konnotierten Persönlichkeitsmerkmalen wie Unsauberkeit, Unzuverlässigkeit, Aggressivität, krimineller Energie und Faulheit assoziiert. Überdies werden diese Personengruppen als Hauptursache für viele gesellschaftliche Probleme und die Verbreitung des COVID 19- Virus angesehen (S. 2). Im Zusammenhang hiermit werden Gewalttaten durch den Antragsteller gutgeheißen und Gewaltfantasien verbreitet. Beispielhaft kommentierte er einen tödlichen Schusswaffeneinsatz gegen eine Person mit Migrationshintergrund mit dem Wort „Strike“. Er „gehe am liebsten mit einer Knarre aufräumen“, einen Stadtteil mit einem hohen Bevölkerungsanteil mit Migrationshintergrund bezeichnet er als „Kampfgebiet“ (S. 3). Zusätzlich äußert der Antragsteller seine politische Meinung dahingehend, dass er Medieninhalte postet, die sich kritisch mit der Flüchtlingspolitik auseinandersetzen sowie politisch andersdenkende Menschen als Feindbild darstellen. Nach der politikwissenschaftlichen Einschätzung stellt dies ein typisch rechtspopulistisches Opfernarrativ dar (S. 3 und 4). Unabhängig von diesen – ggf. auch subjektiv anlassbezogenen – menschenverachtenden Äußerungen glorifiziert der Antragsteller die Wehrmacht, deren Kriegstechnik sowie Kriegsführung. Dies ergibt sich aus einer Vielzahl von Inhalten mit Wehrmachtsbezug und der damit verbundenen positiven Bewertung der Kampfkraft der deutschen Soldaten im 2. Weltkrieg durch den Antragsteller. Eine historische Auseinandersetzung mit dieser Thematik findet hingegen nicht statt. Auch wird der Spitzname “ durch den Antragsteller für sich selbst verwendet und positiv bewertet; es existiert zudem eine Fotomontage mit dem Gesicht des Antragstellers (S. 4). Er hegt eine Affinität zu Schusswaffen und gewalttätigen Inhalten, indem er Fotos von Panzern und Schusswaffenmodellen sammelt und sich dem
18 Militärjargon aus der NS-Zeit bedient. So bezeichnet er sich selbst in den WhatsApp- Gruppen als “ (S. 5). Zudem teilt er Inhalte mit Bezug zur NS-Zeit sowie rechtsextremistischer Symbolik, wie etwa das Posieren vor einer verbotenen Reichskriegsflagge. Die Kombination mit dem Posten von „Memes“ mit rassistischem Inhalt zeigt dabei, dass es sich nicht um eine ironisch-kritische Auseinandersetzung mit der Thematik des Nationalsozialismus handelt, sondern das NS-Regime und Adolf Hitler eine große Faszination auf ihn auszuüben scheinen. So postet er regelmäßig zum Geburtstag Hitlers (S. 5). Insgesamt gehört der Antragsteller keiner rechtsextremen Gruppierung an, distanziert sich jedoch auch nicht von den geteilten Inhalten (S. 6). Sein Verständnis vom historischen Nationalsozialismus ist oberflächlich, ebenso wie von neo-nazistischen Werken und Theorien. Allerdings lässt das Teilen rassistischer Medieninhalte und Bilder mit rechtsextremer Symbolik in Kombination mit dem Fakt, dass er diese über einen mehrjährigen Zeitraum (2013-2015 sowie 2019 bis 2020) sammelte und verbreitete, ein fest verankertes nationalistisch geprägtes Weltbild erkennen (S. 6).
Das durch den Antragsteller in Auftrag gegebene Gutachten des l vom 09.09.2022 (Bl. 169 d. GA) vermag an dieser nachvollziehbaren und überzeugenden Bewertung nichts zu ändern; die darin aufgeführten Einwände verfangen nicht. Insbesondere wurde in der Bewertung der Kontext der einzelnen Posts betont, sowie der Umstand, dass „Memes“ oftmals ironischen Charakter aufweisen und keine differenzierte intellektuelle Auseinandersetzung mit historisch-politischen Themen beinhalten (s. Gutachten , S. 1). Ausweislich der „Chat“-Protokolle hat es hier jedoch keinen entsprechenden Kontext gegeben, auf welchen der Antragsteller lediglich reagiert haben könnte, vielmehr hat er diverse Posts selbst initiiert. Im Chat-Verlauf und Kontext ist auch keinerlei Bekundung des Antragstellers zu erkennen, die auf seine Distanzierung zu den Dateien schließen lässt. Dass ein besonderes Interesse für Militärtechnik und Uniformen nicht per se mit einem besonderen Interesse für die Wehrmacht zwischen 1935-45 gleichzusetzen ist (vgl. Gutachten , S. 2) wird allerdings dadurch relativiert, dass der Antragsteller zusätzlich zur historischen Komponente sich auch mit historischen Personen wie Steiner oder Hitler selbst zu identifizieren scheint und diese glorifiziert. Anders als durch den Gutachter dargestellt sind gerade nicht nur punktuell auftretende allgemeine Ressentiments bei dem Antragsteller erkennbar, sondern aufgrund der Kombination der rassistischen Inhalte mit seinem Interesse an der NS-Zeit vielmehr eine verfestigte Eigenüberzeugung, welche der Antragsteller auch als aktives Mitglied der WhatsApp- Gruppen vertritt und nicht nur situativ auf Posts anderer Teilnehmer reagiert (vgl. Gutachten , S. 3).
19 Das Ergebnis der politikwissenschaftlichen Einschätzung des Antragstellers wird durch die weiteren Ermittlungsergebnisse bestätigt; die Kammer gelangt aufgrund des Gesamtbildes der Ermittlungen zu dem Ergebnis einer bei dem Antragsteller vorhandenen nationalistischen Gesinnung, welche der verfassungsgemäßen Grundordnung insbesondere in Bezug auf Art. 3 Abs. 1 GG entgegensteht, mithin einen Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG, § 33 Abs. 1 S. 3 BeamtStG darstellt.
Auch in den beigezogenen Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaften
wird bestätigt, dass sich der Antragsteller selbst mit “ identifiziere und sich deshalb auch diesen Spitznamen angeeignet habe. Er werde von allen auf der Feuerwache so angesprochen (Bl. 50 d. EA ). Aus dem zusammenfassenden Vermerk vom 07.04.2021 (Bl. 593 ff. d. EA ) ergibt sich, dass in der WhatsApp-Gruppe
“ von 2019 bis 2020 Auszüge auf insgesamt 939 Seiten vorhanden sind, durch welche zahlreiche ausländerfeindliche, rassistische und sich auf den Nationalsozialismus beziehende Inhalte ausgetauscht wurden und sich über Teilen zum teilweise populistischen Austausch zwischen den Gruppenteilnehmern – auch dem Antragsteller – entwickelten.
Letztlich vermögen auch die weiteren Einwände des Antragstellers an dieser Einschätzung nichts zu ändern.
Dass das Ermittlungsverfahren letztlich durch die Staatsanwaltschaft Verden gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurde, ist dem Umstand geschuldet, dass das Tatbestandsmerkmal der Öffentlichkeit im Sinne des § 86a StGB durch das Posten in den privaten WhatsApp-Gruppen nicht erfüllt wurde (vgl. Verfügung StA vom 29.06.2022, Bl. 30 d. EA ). Gleichsam können diese Posts ein Dienstvergehen begründen, sofern sich hieraus unabhängig von der strafrechtlichen Relevanz ein Verstoß gegen die Verfassungstreue ableiten lässt. Nach Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens ist es für den Antragsteller auch ersichtlich, dass die Antragsgegnerin dieses etwaige Vergehen weiter prüfen und ggf. eine disziplinarische Maßnahme hierauf stützen will. Sie hat entsprechend auch im hiesigen Eilverfahren ihre Begründung hierauf gestützt (vgl. Schriftsatz vom 09.09.2022, Bl. 104 d. GA).
Der Umstand, dass der Antragsteller kein Mitglied einer rechtsradikalen oder nationalistisch geprägten Organisation ist, vermag an seiner zu Tage getretenen Grundeinstellung nichts zu ändern. Denn unabhängig davon, ob er sich ersichtlich nach außen positioniert, wird durch seine Handlungen ersichtlich, dass er die verfassungsgemäße Grundordnung durch seine Wertvorstellungen nicht anerkennt. Auch
20 etwaige Auslöser dieser mittlerweile verfestigten Wertvorstellung – wie die Flüchtlingskrise 2015/16 sowie schwierige Einsätze – und der Umgang hiermit durch ironische „Memes“ vermögen seine erkennbare Grundeinstellung nicht zu relativieren oder zu rechtfertigen. In Kombination mit den dargelegten weiteren Verhaltensweisen des Antragstellers lässt sich ein Werteverständnis erkennen, welches Art. 3 Abs. 1 GG missachtet. Gerade dies ist jedoch im Einsatz mit Hilfebedürftigen unterschiedlichster Migrationshintergründe unerlässlich. Wenngleich sämtliche Kollegen angegeben haben, dass der Antragsteller im Dienst nicht hiernach unterscheide, ist durch seine zu Tage getretene Wertvorstellung das Vertrauensverhältnis seines Dienstvorgesetzten sowie der Öffentlichkeit erheblich beschädigt. Dass er angibt, auch in seiner Freizeit positive Begegnungen mit Menschen mit Migrationshintergrund erlebt und diesen teilweise auch geholfen zu haben, vermag hieran nichts zu ändern.
Die aus den ermittelten Dateien sichtbare menschenverachtende Grundhaltung des Antragstellers mit rechtsextremen, zumindest latent rassistischen Tendenzen kann als untragbar für die gegenwärtige und zukünftige Dienst- und Amtsführung angesehen werden. Denn die Allgemeinheit hat ein Recht darauf, sich auf die generelle Unvoreingenommenheit eines Feuerwehrbeamten und dessen gerechte Amtsführung verlassen zu können. Mit der unkommentierten Weiterleitung der Bilder hat der Antragsteller in eindeutiger Weise seine Ignoranz gegenüber anderen Menschen kundgetan. Im Übrigen hat der Antragsteller keine durchgreifenden Anhaltspunkte für eine unzutreffende Würdigung seiner charakterlichen Eignung dargelegt. Insbesondere ist sein Verweis auf bestehende Freundschaften respektive Bekanntschaften mit Mitbürgern ausländischer Herkunft nicht zielführend. Es spricht gerade nicht für den Charakter des Antragstellers, dass er Bilder mit entsprechendem Inhalt übersandt hat, obwohl er freundschaftlichen Kontakt zu Menschen mit Migrationshintergrund zu pflegen scheint. Auch die Angabe, er habe sich ansonsten nie menschenverachtend oder fremdenfeindlich geäußert oder sei entsprechend auffällig gewesen, relativiert den gewonnenen Eindruck nicht. Dass es sich um persönlichkeitsfremde Entgleisungen gehandelt haben könnte, liegt angesichts der Anzahl und Häufung der entsprechenden Bilder über einen Zeitraum von ca. 5-6 Jahren fern. Die Äußerungen und weitergeleiteten Bilder können auch nicht als geschmacklose Witze abgetan werden. Eine derartige Verharmlosung wird weder dem Inhalt der Bekundungen noch ihrer Häufigkeit gerecht. Sie sprechen vielmehr für eine fehlende charakterliche Festigung des Antragstellers, der sowohl die sittliche Reife als auch die geistige Kapazität zur Unterscheidung zwischen (geschmacklosen) Witzen und menschenverachtender Darstellung hätte aufweisen müssen (vgl. zur charakterlichen Eignung OVG NRW, Beschluss vom 05.06.2015 – 6 B 326/15 –, juris Rn. 12 - 22).
21 Insgesamt spricht für eine der verfassungsgemäßen Grundordnung entgegenstehende Werteinstellung des Antragstellers die Art und Häufigkeit seiner Posts in den WhatsApp- Gruppen in Kombination mit seiner zu Tage getretenen Faszination für die NS-Zeit, der Personen Hitlers und Steiners sowie einer generellen Gewaltverherrlichung. Hieraus ergibt sich ein Weltbild, in welchem er Personen anhand ihrer Nationalität eingruppiert, sich bewusst von diesen abgrenzt und diese als minderwertig einstuft. Der Antragsteller hat auch ganz bewusst diese Werteinstellung – wenngleich nicht öffentlich – gegenüber seinem Kollegenkreis über Jahre hinweg kundgetan, sich selbst auf der Arbeit als “ bezeichnen lassen und immer wieder Berichte über Einsätze mit den Posts verknüpft. Er hat damit zumindest unabhängig vom internen Vorgang des „Habens“ dieser Einstellung diese auch – wenngleich nur dienstintern – kundgetan, was den Anforderungen an das durch die Rechtsprechung geforderte „Mehr“ genügt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.11.2017 - 2 C 25.17 - BVerwGE 160, 370 Rn. 22 ff. und 29 f., BVerwG, Urteil vom 02.12.2021 – 2 A 7/21 –, juris Rn. 29). Es handelt sich gerade nicht um eine gänzlich innere Überzeugung des Antragstellers, die er öffentlich nicht vertreten würde, sondern er ist an vielen Stellen der Initiator in den Chat-Gruppen. Das hierdurch zerrüttete Vertrauen seines Dienstherrn als auch der Öffentlichkeit in die ordnungsgemäße Dienstausübung sind insoweit schutzbedürftig. Es ist zumindest nicht auszuschließen, dass sich diese Einstellung auch auf seine Dienstausübung auswirken könnte, auch wenn dies bislang nicht gesehen ist.
(cc) Nach alledem bestand ein auf hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkten beruhender Verdacht einer Gefahrenlage für den Geschäftsbetrieb der Antragsgegnerin aufgrund der – mittlerweile auch in der Öffentlichkeit bekannten – nationalistischen Gesinnung des Antragstellers. Zwingende dienstliche Gründe im Sinne des § 39 S. 1 BeamtStG bestanden mithin zum Zeitpunkt des Erlasses der streitgegenständlichen Verfügung und bestehen auch gegenwärtig fort. Das Verbot nach § 39 BeamtStG dient als Notmaßname nur zur Überbrückung der Zeit, bis eine gesicherte Aufklärung erzielt werden kann und setzt gerade keine konkrete Aufklärung voraus. Aus diesem Grund fordert § 39 S. 2 BeamtStG auch, dass das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nicht länger als drei Monate bestehen soll, wenn kein Disziplinarverfahren oder ein sonstiges auf Rücknahme der Ernennung oder auf Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichtetes Verfahren eingeleitet wird (vgl. VG Augsburg, Beschluss vom 14.06.2017 – Au 2 S 17.491 – juris Rn. 32). Dies ist vorliegend bereits geschehen, da die Antragsgegnerin parallel zum Verbot der Führung der Dienstgeschäfte in einem gesonderten Schritt ein Verfahren im Sinne von § 39 S. 2 BeamtStG – ein Disziplinarverfahren – am 25.11.2020 eingeleitet hat. Unabhängig davon, dass eine Maßnahme gemäß § 39 S. 1 BeamtStG auch alternativ zur vorläufigen Dienstenthebung gemäß § 38 BremDG gewählt werden kann (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.06.2020 – 6 B 238/20 –, juris Rn. 3, VG Ansbach, Beschluss vom
22 19.07.2010 – AN 1 S 10.01292 –, juris Rn. 52), leitete die Antragsgegnerin das Disziplinarverfahren gegen den Antragsteller bereits am 25.11.2020 ein; die am 23.11.2020 getroffene Maßnahme gemäß § 39 S. 1 BeamtStG erweist sich daher auch nicht aus diesem Grund als rechtswidrig.
Das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte erweist sich auch nicht als ermessensfehlerhaft (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). Sofern die Tatbestandsvoraussetzungen der zwingenden dienstlichen Gründe für das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte erfüllt sind, ist in aller Regel Ermessen nicht mehr hinsichtlich der Anordnung der Maßnahme als solcher, sondern im Wesentlichen nur noch dahin eröffnet, ob – unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit – zur Abwendung der Gefahr für den Dienst eine weniger einschneidende Maßnahme zur Verfügung steht. Eine solche kann etwa darin liegen, den betreffenden Beamten durch eine Umsetzung, Versetzung oder Abordnung anderweitig amtsangemessen zu beschäftigen oder gegebenenfalls in Bezug auf die Dauer oder den Umfang des Verbots den Beamten weniger in seinen Rechten zu beschränken (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14.09.2021 – 6 B 1198/21 –, juris Rn. 16 - 17, BayVGH, Beschluss vom 20.03.2017 – 3 ZB 16.921 – juris Rn. 13, OVG NRW, Beschluss vom 17.06.2013 - 6 A 2586/12 -, a. a. O., Rn. 14; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18.01.2021 - 2 B 11504/20 -, NVwZ-RR 2021, 543 = juris Rn. 24; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 20.04.2010 - 5 ME 282/09 -, NdsVBl 2010, 249 = juris Rn. 18; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 11.06.1997 - B 3 S 357/96 -, ZBR 1998, 321 = juris Rn. 17; Schachel, in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht, Kommentar, 31. UPD Juli 2021, § 39 BeamtStG, 2.2 Voraussetzungen, Rn. 7.)
Insoweit sind die Ausführungen der Antragsgegnerin in dem streitgegenständlichen Bescheid rechtlich nicht zu beanstanden. Die Schwere der im Raum stehenden dienstrechtlichen Gefahrenlage lässt hier eine weitere Tätigkeit des Antragstellers derzeit als unvertretbar erscheinen. Zu berücksichtigen ist, dass dem Antragstellerdurch das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte angesichts der Fortzahlung der Bezüge keine erheblichen finanziellen Nachteile entstehen. Schließlich stand der Antragsgegnerin auch kein milderes Mittel zur Verfügung. Nach den obigen Ausführungen bestehen hinreichende Anhaltspunkte für eine nationalistische Gesinnung des Antragstellers, so dass es der Antragsgegnerin auch vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlich verbürgten Anspruchs eines Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung nicht zuzumuten ist, den Antragsteller nur von einzelnen Tätigkeiten auszuschließen, ihn im Übrigen aber weiter zu beschäftigen. Die Gründe, die für das Verbot sprechen, betreffen die gesamte dienstliche Tätigkeit des Antragstellers. Sowohl eine weitere Zusammenarbeit mit seinen
23 Dienstkollegen auf einem anderen Posten als auch eine weitere Beschäftigung bei der Feuerwehr Bremen oder in einem anderen Bereich des öffentlichen Dienstes ist aufgrund der Schwere des zur Last gelegten Verstoßes nicht zumutbar.
b) Der auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Untersagung des Tragens der Dienstkleidung und der Ausrüstung, des Aufenthalts in den Diensträumen oder den dienstlichen Unterkünften der Feuerwehr Bremen sowie der Führung der dienstlichen Ausweise und Abzeichen der Feuerwehr Bremen (Ziff. 2) ist hingegen begründet.
Gemäß § 39 BeamtStG i. V. m. § 48 BremBG können einem Beamten das Tragen der Dienstkleidung und der Ausrüstung, der Aufenthalt in den Diensträumen oder in den dienstlichen Unterkünften und die Führung der dienstlichen Ausweise und Abzeichen untersagt werden, sofern ihm die Führung seiner Dienstgeschäfte verboten wird. Nach den Ausführungen unter a) ist der Tatbestand der Regelung mit dem sofort vollziehbaren Verbot der Führung der Dienstgeschäfte (Ziff. 1) erfüllt. Jedoch ist das vom Gesetzgeber eröffnete Ermessen durch die Antragsgegnerin nicht ausgeübt worden. Der streitgegenständlichen Verfügung sind hinsichtlich der Ziff. 2 keinerlei Ermessenserwägungen zu entnehmen. Dies stellt einen Ermessensausfall dar. Im Hinblick hierauf kann dahinstehen, ob die Anordnung der sofortigen Vollziehung der streitgegenständlichen Verfügung hinsichtlich der Ziff. 2 noch den gesetzlichen formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO entspricht.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 2 GKG. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)
einzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen.
24 Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird.
Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)
einzulegen. Korrell Dr. Kiesow Siemers