Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Bremen
Verwaltungsgericht Bremen Urteil vom 29.11.2022 – 7 K 2424/21
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 7 K 2424/21
Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache
– Kläger – Prozessbevollmächtigte:
g e g e n die Bundesrepublik Deutschland, vertr. d. d. Bundesministerin des Innern und Heimat, diese vertreten durch den Präsidenten des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, Frankenstraße 210, 90461 Nürnberg
– Beklagte – hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 7. Kammer - durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Dr. Kommer als Einzelrichter aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29. November 2022 für Recht erkannt: Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt. Die Beklagte wird verpflichtet, zugunsten des Klägers ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes in Bezug auf Somalia festzustellen. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 26. November 2021 (Gesch-Z.: ) wird aufgehoben, soweit er dieser Verpflichtung entgegensteht.
2 Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu zwei Drittel, die Beklagte zu einem Drittel. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand Der 1998 in geborene Kläger ist somalischer Staatsangehöriger und gehört der Minderheit der „Gabooye“ an. Er reiste nach eigenen Angaben im Juli 2021 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte im selben Monat einen Asylantrag.
Bei seiner Anhörung am 19. August 2021 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) gab der Kläger im Wesentlichen an, dass er aufgrund einer nichtehelichen Beziehung zu einem Mädchen, das schwanger geworden sei, verfolgt werde. Die Verfolger seien die Familienmitglieder des Mädchens. Sein Vater sei sehr früh verstorben. Der Vater sei Drogenhändler für die Droge Kath gewesen. Nach dem Tod des Vaters habe die Mutter für seinen Lebensunterhalt sowie seine Geschwister gesorgt. Sie habe Gemüse verkauft und einen kleinen Laden eröffnet. Er habe auch seine Mutter in dem Laden ausgeholfen. Sein Bruder sei drogenabhängig gewesen, weshalb die Mutter den Bruder nicht als unterstützende Kraft habe heranziehen können. Später habe er seine Freundin kennengelernt. Durch die Beziehung zu dem Mädchen sei diese schwanger geworden, was die Familie herausgefunden habe. Die Familie des Mädchens habe sich dann entschlossen, sich an ihm zu rächen. Das Mädchen hätte ihn jedoch frühzeitig gewarnt, wodurch er mithilfe seiner Mutter seine Ausreise aus Somalia habe veranlassen können. So sei es ihm mithilfe der Freundin seiner Mutter und der Familie gelungen mit dem Flugzeug in die Türkei auszureisen. Dort habe die Familie der Freundin seiner Mutter dann seine weitere Reise nach Europa organisiert.
Mit Bescheid vom 26. November 2021 (Gesch-Z.: ) stellte das Bundesamt fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie des subsidiären Schutzstatus nicht vorlägen und verneinte Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG). Der Kläger wurde unter Fristsetzung zur Ausreise aufgefordert und ihm wurde die Abschiebung nach Somalia angedroht. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG wurde
3 angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Für die weiteren Einzelheiten und die Begründung wird auf den Bescheid verwiesen.
Der Kläger hat am 2. Dezember 2021 Klage erhoben. Zur Begründung führt er ergänzend aus, es sei nicht zu erwarten, dass er derzeit in der Lage wäre, in Somalia als Rückkehrer Arbeit zu finden und hierdurch sein Einkommen zu sichern bzw. auf sonstige Weise hinreichend Unterstützung zu erfahren. Er würde als Angehöriger eines Minderheitenclans keinen Rückhalt durch einen bedeutsamen Clan erhalten. Kontakt zu seiner Familie, die ihn gegebenenfalls unterstützen könnte, habe er ebenfalls nicht.
In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger die Klage zurückgenommen, soweit er zunächst die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzstatus begehrte. Nunmehr beantragt er,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 26. November 2021 zu verpflichten, festzustellen, dass in seiner Person Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf Somalia vorliegen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen.
Sie nimmt Bezug auf den angefochtenen Bescheid.
Mit Beschluss vom 8. März 2022 ist der Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen worden.
Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört worden. Diesbezüglich wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Die in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung, soweit sie in dieser Entscheidung verwertet worden sind.
Entscheidungsgründe Der Einzelrichter konnte trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung die Sache verhandeln und entscheiden, weil diese rechtzeitig und ordnungsgemäß unter
4 Hinweis auf die Folge ihres Ausbleibens geladen worden ist (vgl. § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO).
I. Soweit die Klage, die zunächst auch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzes gerichtet war, zurückgenommen wurde, ist das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 VwGO).
II. Im Übrigen hat die zulässige Klage Erfolg.
Der Kläger hat nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 des Asylgesetzes – AsylG) einen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) in Bezug auf Somalia; soweit der Bescheid vom 26. November 2021 dem entgegensteht, ist er rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
1. Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685 - EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Nach Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Eine Verletzung des Art. 3 EMRK kommt in besonderen Ausnahmefällen auch bei „nichtstaatlichen“ Gefahren aufgrund prekärer Lebensbedingungen in Betracht, bei denen ein „verfolgungsmächtiger Akteur“ (§ 3c AsylG) fehlt, wenn die humanitären Gründe gegen die Ausweisung „zwingend“ sind mit Blick auf die allgemeine wirtschaftliche Lage und die Versorgungslage betreffend Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 45/18, juris Rn. 12 m.w.N). Die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren müssen hierfür jedenfalls ein „Mindestmaß an Schwere“ (minimum level of severity) aufweisen (vgl. EGMR, Urteil vom 13. Dezember 2016 - Nr. 41738/10, Paposhvili/Belgien - Rn. 174; EuGH, Urteil vom 16. Februar 2017 - C-578/16 PPU, C.K. u.a., Rn. 68, juris); es kann erreicht sein, wenn er seinen existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält (siehe auch BVerwG, Beschluss vom 8. August 2018 - 1 B 25.18, Rn. 11, juris). In seiner jüngeren Rechtsprechung stellt der Gerichtshof der Europäischen Union (Urteile vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a., Ibrahim - Rn. 89 ff. und - C-163/17, Jawo - Rn. 90 ff., beide juris) darauf ab, ob sich die betroffene Person „unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation
5 extremer materieller Not“ befindet, „die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre“.
2. Gemessen an diesem Maßstab liegen die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG vor, da dem Kläger im Fall einer Rückkehr nach Somalia eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 3 EMRK droht.
Hinsichtlich der humanitären Bedingungen ist davon auszugehen, dass Somalia weiterhin zu den ärmsten Ländern der Erde gehört (vgl. BFA, Informationsblatt Somalia vom 21. Oktober 2021, S. 212). Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist in weiten Landesteilen nicht gewährleistet. Die erweiterte Familie inklusive des Sub-Clans oder Clans dient jedoch traditionell als soziales Sicherungsnetz und bietet oftmals zumindest einen rudimentären Schutz. Hilfsprojekte von den Vereinten Nationen oder nichtstaatlichen Hilfsorganisationen erreichen in der Regel nicht alle Bedürftigen. Vielmehr ist der „Triple Threat“ aus Wüstenheuschrecken, Naturkatastrophen, wie Überschwemmungen und Dürre, sowie COVID-19 eine ernsthafte Herausforderung für die Grundversorgung in Somalia (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia (Stand: Mai 2022) vom 28. Juni 2022 – fortan: Lagegericht Somalia 2022 – S. 23).
Somalia ist zudem von einem jahrelangen bewaffneten Konflikt zwischen Al Shabaab und den somalischen Regierungstruppen und deren Verbündeten geprägt. Die Sicherheitslage in Somalia bleibt volatil, im Monat werden aktuell durchschnittlich 227 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (vgl. Report of the Secretary-General, Situation in Somalia, vom 1. September 2022, UN Doc. S/2022/665, Rn. 15). Schwerpunkt der militärischen Auseinandersetzungen sind insbesondere die Regionen Lower Jubba, Gedo, Bay, Bakool sowie Lower und Middle Shabelle. Die Region Middle Jubba steht in weiten Teilen unter der Kontrolle von Al Shabaab (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Somalia 2022 a.a.O. S. 20).
Die Wirtschaft Somalias befindet sich in einer schweren Rezession. Neben internationalen Handelsnetzwerken, die von einer kleinen Gruppe wohlhabender Geschäftsleute kontrolliert werden, basiert die somalische Wirtschaft auf Überweisungen aus dem Ausland von der Diaspora. Sie machen rund 35 % des Bruttoinlandsprodukts aus. Allerdings sind diese Überweisungen aufgrund der durch COVID-19 angespannten wirtschaftlichen Situation zurückgegangen. Zugleich sind die Preise für Grundnahrungsmittel und Rohstoffe
6 aufgrund der COVID-19-Pandemie gestiegen, was zusätzlich Risiken für die Ernährungssicherheit bietet. 71 % der Bevölkerung leben derzeit – gemessen an der internationalen Armutsgrenze, die aktuell bei 1,90 USD/Tag liegt – in Armut, der Anteil bei Kindern unter 14 Jahren ist dabei noch höher. Damit ist Somalia eines der ärmsten Länder Sub-Sahara-Afrikas. Laut der Weltbank wird sich dies auch zunächst bis zum Jahr 2023 fortsetzen (vgl. Bundesamt, Länderreport, Somalia Humanitäre Situation Stand: September 2021, S. 2 m.w.N.).
Nach dem Bericht des Generalsekretärs der Vereinten Nationen (Bericht vom 1. September 2022 a.a.O. Rn. 38) steht Somalia nach vier ausgefallenen Regenzeiten und der Möglichkeit einer fünften vor einer katastrophalen Dürrekatastrophe. Die Auswirkungen der Dürre und die wirtschaftliche Krise hätten den humanitären Bedarf ansteigen lassen. Schätzungen zufolge seien fast 50 % der Bevölkerung – 7,8 Millionen Menschen – betroffen. Nach Angaben des Protection and Return Monitoring Network, einem Projekt unter der Leitung des Amtes des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen, hätten in der Zeit von Januar 2021 bis Juni 2022 mehr als eine Million Menschen ihre Heimatorte vor allem in den zentralen und südlichen Regionen aufgrund der Dürre verlassen müssen. Die größten Zuströme habe Banaadir mit nahezu 300.000 intern Vertriebenen zu verzeichnen gehabt, gefolgt von den Regionen Galgadud und Mudug, die 128.000 bzw. 109.000 Menschen aufgenommen hätten. Es bestehe die unmittelbare Gefahr einer Hungersnot, wenn die Lebensmittelpreise weiter ansteigen und die humanitäre Hilfe nicht aufrechterhalten bliebe. Zum ersten Mal seit 2017 sei die fünfte Stufe an Ernährungsunsicherheit („Hungersnot/Humanitäre Katastrophe“) für mehr als 213.000 Menschen bestätigt worden. Nach Prognosen des Famine Early Warning Systems Network (FEWS Net) deuteten eine unterdurchschnittliche Regenzeit 2022 (Oktober bis Dezember) darauf hin, dass sich die Bedingungen für die Ernährungssicherheit selbst im besten Fall frühestens erst ab Mitte 2023 verbessern könnten. Die Dürre wirke sich vor allem zu Lasten von Kindern, Frauen und älteren Menschen aus. Eine Schätzung gehe davon aus, dass 1,5 Millionen Kinder unter fünf Jahren unter akuter Unterernährung – darunter 386.400 Kinder, die wahrscheinlich stark unterernährt seien – litten. Berichten zufolge seien in Mangelernährungszentren über 750 Kinder seit Januar 2022 gestorben. Darüber hinaus seien mehr als 1,2 Millionen der von Dürre Betroffenen Frauen und Mädchen im gebärfähigen Alter.
Führende internationale Hilfsorganisationen u.a. die Welternährungsorganisation der Vereinten Nationen (Food and Agriculture Organisation) fordern in einer gemeinsamen Erklärung am 7. November 2022 (https://fews.net/) die internationale Gemeinschaft zu einer dringend erforderlichen globalen Solidarität auf, um gefährdeten Gemeinschaften am
7 Horn von Afrika zu helfen, eine sich schnell entwickelnde humanitäre Katastrophe zu überleben, die von der längsten und schwersten Dürre der jüngeren Geschichte getrieben voraussichtlich bis weit ins Jahr 2023 andauern werde. Die Hilfsprogramme für Äthiopien, Kenia und Somalia seien trotz des zunehmenden Bedarfs nur zu 50 % finanziert, was die Möglichkeiten humanitärer Organisationen stark einschränke.
In Bezug auf den Zugang zum Arbeits- und Wohnungsmarkt spielen Clan-Verbindungen weiterhin eine wichtige Rolle. Im herausfordernden Umfeld von Mogadischu sind entweder ein funktionierendes Netzwerk oder aber genügend Eigenressourcen notwendig (BFA, Länderinformationsblatt Somalia, 17. September 2019, S. 130). Auch der Somalia-Experte Markus Höhne erwähnt hinsichtlich der Lage, mit der Rückkehrer konfrontiert seien, Folgendes: Der Arbeitsmarkt in Somalia sei im Grunde genommen in verwandtschaftlichen Netzwerken organisiert. Selbst in Orten unter staatlicher Kontrolle, wie Mogadischu, Kismayo oder Baidoa könnten sich Rückkehrer nicht auf staatliche Dienstleistungen verlassen. Von zentraler Bedeutung bei einer Rückkehr sei das Vorhandensein familiärer Netzwerke und inwieweit diese auch während der Zeit im Ausland gepflegt bzw. deren Mitglieder in Somalia unterstützt worden seien. Die verwandtschaftliche Solidarität gelte dann aber sowohl für Frauen als auch für Männer, solange sie die von ihnen erwarteten moralischen Normen erfüllen würden. Jedoch spiele hier auch die Dominanz bestimmter Abstammungsgruppen eine Rolle. Ein Mann oder eine Frau, der oder die beispielsweise in Mogadischu den Hawiye angehöre (einer dominanten Gruppe in der Stadt), könne sich auf mehr Einfluss berufen oder auf eine größere Unterstützung verlassen, als Menschen, die Minoritäten oder vor Ort schwachen Gruppen angehören (vgl. ACCORD, Themendossier zu Somalia: Humanitäre Lage, Stand: 7. Mai 2021).
Hiernach geht der Einzelrichter davon aus, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Somalia voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, eine menschenwürdige Existenz für sich zu sichern.
Dahingestellt bleiben kann, ob angesichts der erheblichen Verschlechterung der wirtschaftlichen und humanitären Rahmenbedingungen in Somalia weiterhin davon ausgegangen werden kann, dass alleinstehende, leistungsfähige Männer im arbeitsfähigen Alter in der Regel in Mogadischu ein Auskommen finden können. Unter Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse des Klägers erweist es sich jedenfalls im vorliegenden konkreten Einzelfall als beachtlich wahrscheinlich, dass dieser bei einer Rückkehr nach Mogadischu oder einem anderen Ort in Somalia nicht in der Lage sein wird, sein Existenzminimum zu sichern. Der Kläger hat Somalia als junger Erwachsener verlassen. Er ist in Somalia fünf Jahre zur Schule gegangen, hat keine Ausbildung
8 absolviert und hat in seiner Zeit in Somalia lediglich nebenbei seine Mutter bei der Führung eines Lebensmittelladens unterstützt. Der Einzelrichter hält seine Einlassungen in der mündlichen Verhandlung, wonach er in Somalia nicht über ein aufnahme- und unterstützungsbereites Netzwerk verfüge, insoweit für glaubhaft. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Kläger der Minderheitengruppe der Gabooye zugehörig ist. Angehörigen der Gabooye leiden in Somalia nach wie vor unter sozialer und wirtschaftlicher Benachteiligung und werden am Arbeitsmarkt diskriminiert (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse, Somalia: Die Minderheitengruppe der Gabooye/Midgan vom 5. Juli 2018, S. 3 f.). Hiervon ausgehend ist nicht zu erwarten, dass sich der Kläger in der Konkurrenz mit anderen Arbeitskräften, in der er in Mogadischu oder einem anderen Ort in Somalia stehen wird, durchsetzen und so sein Existenzminimum zumindest durch Gelegenheitsarbeiten selbst erwirtschaften können wird. Bei einer Gesamtschau hält der Einzelrichter es daher im konkreten Einzelfall für beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Somalia in eine ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG rechtfertigende existenzbedrohende Notlage geraten würde.
3. Ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erfüllt sind, bedarf daneben keiner Prüfung mehr, da es sich beim national begründeten Abschiebungsverbot um einen einheitlichen und nicht weiter teilbaren Verfahrensgegenstand handelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. September 2011 - 10 C 14.10, juris).
4. Als Folge der Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Somalia sind auch die ebenfalls in dem angefochtenen Bescheid geregelte Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 und das in Ziffer 6 des Bescheides verfügte Einreise- und Aufenthaltsverbot aufzuheben.
III. Die Kostenentscheidung in dem nach § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahren beruht hinsichtlich des zurückgenommenen Teils auf § 155 Abs. 2 VwGO, im Übrigen auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 der Zivilprozessordnung (ZPO).
Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden.
Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim
9 Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung gemäß § 78 Abs. 3 AsylG zuzulassen ist.
Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird.
Dr. Kommer