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Verwaltungsgericht Bremen Urteil vom 01.12.2022 – 7 K 69/21
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 7 K 69/21
Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache
– Kläger – Prozessbevollmächtigte:
g e g e n die Bundesrepublik Deutschland, vertr. d. d. Bundesministerin des Innern und Heimat, diese vertreten durch den Präsidenten des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, Frankenstraße 210, 90461 Nürnberg,
– Beklagte – hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 7. Kammer - durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Dr. Kommer als Einzelrichter ohne mündliche Verhandlung am 1. Dezember 2022 für Recht erkannt: Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 14. Dezember 2020 (Gesch.-Z. ) wird aufgehoben. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn
2 nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Kläger wenden sich gegen die Ablehnung ihrer Asylanträge als unzulässig und die damit verbundene Androhung einer Abschiebung nach Dänemark.
Die Kläger sind äthiopische Staatsangehörige. Die Kläger zu 1. ist die Mutter des 2014 in (Dänemark) geborenen Klägers zu 2. Sie reisten nach eigenen Angaben im Herbst 2022 aus Dänemark kommend in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten hier Asylanträge.
In ihrer am 10. Dezember 2020 durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) durchgeführten persönliche Anhörung zur Klärung der Zulässigkeit des gestellten Antrages gab die Klägerin zu 1. an, sie habe im September 2014 einen Asylantrag in Dänemark gestellt. Ihr sei die Flüchtlingseigenschaft gewährt worden.
Ausweislich eines in der Akte des Bundesamtes befindlichen Vermerks wurde den Klägern am 15. Februar 2016 ein Schutzstatus gewährt. Einer Kopie des in der Akte befindlichen Ausweisdokuments ist zu entnehmen, dass die Klägerin zu 1. eine Aufenthaltserlaubnis für Dänemark gültig bis zum 27. April 2022 erhalten hat.
Mit Bescheid vom 14. Dezember 2020 (Gesch.-Z.: ), zugestellt am 6. Januar 2021, lehnte das Bundesamt die Asylanträge als unzulässig ab und stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) vorliegen (Ziffer 1 und 2). Die Kläger wurden aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Ansonsten würden sie nach Dänemark oder in einen anderen Staat, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rücknahme verpflichtet sei, abgeschoben. Nach Äthiopien dürfen sie nicht abgeschoben werden (Ziffer 3). Zudem wurde ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 4).
Die Kläger haben am 12. Januar 2021 Klage erhoben. Ihr zugleich erhobener Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage wurde vom Gericht mit Beschluss vom 12. März 2021 (Az. 5 V 71/21) abgelehnt.
Zur Begründung ihrer Klage führen die Kläger im Wesentlichen aus: Sie hätten einen Anspruch auf Durchführung eines (weiteren) Verfahrens auf Zuerkennung internationalen
3 Schutzes. Es sei nicht ersichtlich, welcher internationaler Schutzstatus den Klägern in Dänemark erteilt worden sei.
Die Kläger beantragen schriftsätzlich, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14. Dezember 2020 aufzuheben. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie verweist zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid.
Mit Beschluss vom 25. November 2022 ist der Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen worden.
Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 28. November 2022 und vom 30. November 2022 einem Urteil ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Über die Klage entscheidet nach Übertragung des Rechtsstreits gemäß § 76 Abs. 1 des Asylgesetzes (AsylG) der Einzelrichter.
Der Einzelrichter kann durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten zugestimmt haben (§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO).
I. Die Klage hat Erfolg.
Die zulässige Anfechtungsklage ist begründet. Die Ablehnung der Asylanträge der Kläger in der Ziffer 1 des Bescheides vom 14. Dezember 2020 als unzulässig erweist sich als rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten.
1. Eine solche Unzulässigkeit besteht nach der von dem Bundesamt herangezogenen Rechtsgrundlage des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG nicht. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits
4 internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) bereits deshalb nicht mehr vorliegen, weil die Gültigkeit des zuerkannten Schutzstatus mittlerweile abgelaufen ist und dieser von den Klägern im Falle einer Rückkehr nach Dänemark auch nicht mehr verlängert bzw. erneuert werden könnte. Denn es handelt sich bei dem den Klägern zuerkannten Schutzstatus, obgleich Dänemark Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, gemäß dem nach § 173 Satz 1 VwGO und § 293 der Zivilprozessordnung (ZPO) ermittelten dänischen Recht und unter Beachtung des Unionsrechts nicht um internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG.
Dies gilt unabhängig davon, ob den Klägern in Dänemark lediglich der subsidiäre Schutzstatus nach § 7 Abs. 2 des dänischen Ausländergesetzes („Aliens Act“) oder ein Schutzstatus nach § 7 Abs. 1 des dänischen Ausländergesetzes, der auf den Schutz nach der Genfer Flüchtlingskonvention Bezug nimmt (vgl. www.nyidanmark.dk – englischsprachige Übersetzung, Stand 10. März 2019), zuerkannt wurde.
Die Frage, ob eine Erstreckung des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG oder des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG auf die dänischen Vorschriften über den dortigen Schutz allein aus (nationaler) Sicht des Asylgesetzes im Wege einer entsprechenden Anwendung in Betracht zu ziehen ist (dagegen hinsichtlich des dänischen „subsidiären Schutzes“: VG Magdeburg, Urteil vom 19. Februar 2020 – 8 A 48/20; VG Aachen, Urteil vom 6. Januar 2022- 1 K 2434/20.A; Rn. 24 ff.; offen in Hinblick auf den dänischen „Flüchtlingsschutz“: OVG NRW, Beschluss vom 3. Februar 2022 – 11 A 219/22.A, Rn. 9 ff. – alle juris), bedarf keiner abschließenden Klärung.
Denn die Vorschrift des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG, die Art. 33 Abs. 2 Buchstabe a der Richtlinie 2013/32/EU in nationales Recht umsetzt, ist im Lichte der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil vom 2. September 2022 – C-497/21, juris) nach Auffassung des erkennenden Einzelrichters jedenfalls unionsrechtskonform dahingehend auszulegen, dass sie in Bezug auf den internationalen Schutz allein einen Schutzstatus erfasst, der von einem Mitgliedstaat zwecks Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU gewährt wird. Bei der Gewährung des Schutzstatus von dänischen Behörden nach § 7 Abs. 1 oder 2 des dänischen Ausländergesetzes handelt es sich jedoch nicht um eine Zuerkennung des subsidiären Schutzes oder der Flüchtlingseigenschaft im Sinne der
5 Richtlinie 2011/95/EU, weil diese Richtlinie auf das Königreich Dänemark keine Anwendung findet.
Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat entschieden, dass Art. 33 Abs. 2 Buchstabe d der Richtlinie 2013/32/EU einer Regelung eines Mitgliedstaates entgegensteht, nach der ein Antrag auf internationalen Schutz im Sinne von Art. 2 Buchstabe b der Richtlinie 2013/32/EU ganz oder teilweise als unzulässig abgelehnt werden kann, der in diesem Mitgliedstaat von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellt worden ist, dessen früherer, im Königreich Dänemark gestellter Asylantrags auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft von letzterem Mitgliedstaat abgelehnt wurde. Zur Begründung hat der EuGH im Wesentlichen (Rn. 43) ausgeführt:
„Zwar handelt es sich bei einem Antrag auf internationalen Schutz, der bei den zuständigen Behörden des Königreichs Dänemark nach den innerstaatlichen Bestimmungen dieses Mitgliedstaats gestellt wird, unbestreitbar um einen bei einem Mitgliedstaat gestellten Antrag, jedoch stellt er keinen Antrag dar, [mit dem] die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder die Gewährung des subsidiären Schutzstatus [im Sinne der Richtlinie 2011/95 angestrebt wird]. Denn nach dem Protokoll über die Position Dänemarks findet diese Richtlinie auf das Königreich Dänemark keine Anwendung, wie im Übrigen im 51. Erwägungsgrund dieser Richtlinie ausgeführt wird.“
Der EuGH stellt in dieser Hinsicht folglich schlicht auf den formellen Umstand, dass das Königreich Dänemark nicht an die Richtlinie 2011/95/EU gebunden ist, ab.
Auf den inhaltlichen Gesichtspunkt, ob die dänische Regelung möglicherweise für die Zuerkennung des internationalen Schutzes Voraussetzungen vorsieht, die mit denen der Richtlinie 2011/95/EU identisch oder vergleichbar sind, kann es nach Auffassung des EuGH (vgl. Urteil vom 20. Mai 2021 a.a.O. Rn. 48) nicht ankommen.
In dieser Hinsicht hat der EuGH in der genannten Entscheidung (Urteil vom 20. Mai 2021 a.a.O. Rn. 52) hervorgehoben: Selbst wenn man davon ausginge, dass die im Königreich Dänemark gestellten Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft von den Behörden dieses Mitgliedstaats auf der Grundlage von Kriterien geprüft werden, die im Wesentlichen mit den Kriterien der Richtlinie 2011/95/EU identisch sind, kann dieser Umstand nicht die Ablehnung – sei sie auch auf den Teil betreffend die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft beschränkt – eines Antrags auf internationalen Schutz rechtfertigen, den ein Antragsteller, dessen früherer Antrag auf Zuerkennung dieser
6 Eigenschaft von den dänischen Behörden abgelehnt worden ist, in einem anderen Mitgliedstaat stellt.
Auf die Prüfung eines gleichwertigen Schutzniveaus – an dieser Stelle könnten verschiedene verfahrensrechtliche und materielle Vergleichsaspekte auch im Lichte der Richtlinie 2013/32/EU in den Blick genommen werden – kann es nach Auffassung des EuGH aus Gründen der Rechtssicherheit von vorneherein nicht ankommen (Urteil vom 20. Mai 2021 a.a.O. Rn. 53).
Diese Feststellung, die der EuGH in einem Verfahren getroffen hat, in dem der Gerichtshof die Vergleichbarkeit nationaler Regelungen im Rahmen der Prüfung eines Folgeantrags (vgl. Art. 33 Abs. 2 Buchstabe d der Richtlinie 2013/32/EU) zu überprüfen hatte, kann auf die vorliegende Konstellation (nach Art. 33 Abs. 2 Buchstabe a der Richtlinie 2013/32/EU) übertragen werden. Denn der Rechtsgedanke, dass die Möglichkeit, auf die Vergleichbarkeit des konkreten nationalen Rechts mit den EU-Richtlinien abzustellen, die Rechtssicherheit beeinträchtigt würde, weil dies stets eine Prüfung im Einzelfall voraussetzen würde, gilt auch hier (vgl. VG Aachen, Urteil vom 6. Januar 2022 a.a.O. Rn. 38).
Aus diesem Grund verbietet sich auch eine (mögliche) Differenzierung zwischen einem nach § 7 Abs. 1 oder 2 des dänischen Ausländergesetzes zuerkanntem Status (a.A. OVG NRW, Beschluss vom 3. Februar 2022 a.a.O. Rn. 16 ff.). Der EuGH lehnt in der zitierten Entscheidung den (möglichen) Maßstab eines gleichwertigen Schutzniveaus generell ab und stellt hierbei maßgeblich auf den eindeutigen Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen ab (vgl. Urteil vom 20. Mai 2021 a.a.O. Rn. 53 mit Verweis auf Urteil vom 20. Mai 2021 – C-8/20, juris Rn. 47). Bei dem Hinweis des EuGH auf den Umstand, dass der subsidiäre Schutzstatus nach der Richtlinie 2011/95/EU die Vorschriften über den Status der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 2 Buchstabe c der Richtlinie 2011/95/EU ergänzt (vgl. Urteil vom 20. Mai 2021 a.a.O. Rn. 54), handelt es sich deshalb in dieser Hinsicht lediglich um eine ergänzende Erwägung, die das maßgebliche Wortlautargument unterstützt.
2. Die Unzulässigkeitsentscheidung kann nicht auf einer anderen Rechtsgrundlage des § 29 Abs. 1 AsylG aufrechterhalten oder in eine solche Entscheidung umgedeutet werden.
Im Rahmen der Anfechtung eines Verwaltungsakts ist das Gericht vor einer Aufhebung nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO zunächst gehalten, die behördliche Entscheidung auch unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen. Darüber
7 hinaus kommt grundsätzlich eine Umdeutung in den Grenzen des § 47 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in Betracht.
a. Für eine Unzulässigkeitsentscheidung auf der Grundlage des § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a AsylG liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Rechtsgrundlage nicht vor. Eine Zuständigkeit Dänemarks kann aus der Verordnung (EU) Nr. 603/2014 nicht folgen.
Zwar findet die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 auch im Verhältnis zu Dänemark Anwendung. Sie gilt nicht unmittelbar (vgl. Art. 1 Abs. 1 des Protokolls [Nr. 22] über die Position Dänemarks [ABl. Nr. C 326, S. 299 ff.] und Erwägungsgrund 42 der Verordnung [EU] Nr. 604/2013). Das dänische Recht erklärt die Verordnung jedoch als nationales Recht für anwendbar (§ 29a Abs. 2 und §§ 58b ff. des dänischen Ausländergesetzes), was auch im Verhältnis zwischen Dänemark und den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu beachten ist (Art. 2 Abs. 1 i. V. mit Art. 3 Abs. 2 des Abkommens vom 13. März 2005 [ABl. Nr. L 66, S. 38] und Art. 1 des Beschlusses des Rates vom 21. Februar 2006 [ABl. Nr. L 66, S. 37]).
In dem vorliegenden Fall kann die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 indes keine Anwendung mehr finden. Mit der Entscheidung über den in Dänemark gestellten Asylantrag des Klägers in Gestalt einer Gewährung eines Schutzstatus ist sie nicht mehr anzuwenden. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 an solche Anträge auf internationalen Schutz anknüpft, die noch nicht – auch noch nicht teilweise – positiv beschieden worden sind. Umgekehrt ist sie nicht auf Anträge von Personen anzuwenden, die Begünstigte internationalen Schutzes sind.
Die Vorschriften für Wiederaufnahmegesuche nach Art. 23 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 knüpfen an Anträge an, die eine Person nach Art. 18 Abs. 1 Buchstabe b, c oder d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 gestellt hat. Dies sind Fälle, in denen der vorausgehende Antrag lediglich gestellt oder zurückgezogen oder abgelehnt wurde. Die Fälle, in denen einem Antrag teilweise oder vollständig stattgeben worden ist, werden hingegen nicht erfasst. Der Anwendungsbereich für das Wiederaufnahmeverfahren wird auch nicht durch Art. 3 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 ausgeweitet (so aber OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. November 2016 – 3 B 2.16, juris Rn. 22). Zwar enthält diese Vorschrift das Gebot, dass die Mitgliedstaaten jeden Antrag auf internationalen Schutz prüfen. Allerdings unterscheidet Art. 2 Buchstabe c und f der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zwischen Antragstellern und Begünstigten internationalen Schutzes. Dabei grenzt die Definition des Antragstellers gerade danach ab, ob über den
8 Antrag bereits endgültig entschieden worden ist. Ist entschieden, liegt kein Antragsteller und damit kein Antrag im Sinne der Verordnung vor. Neben diesen Wortlautargumenten zu der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 selbst ist letztlich das systematische Verhältnis des Wiederaufnahmeverfahrens zu Art. 33 Abs. 2 Buchstabe a der Richtlinie 2013/32/EU entscheidend. Letztere Vorschrift verhindert, dass die Mitgliedstaaten die Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 insoweit anzuwenden haben (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17, Rn. 80). Es wäre widersprüchlich, wenn Mitgliedstaaten berechtigt wären, einen Antrag einerseits als unzulässig abzulehnen und andererseits ein Wiederaufnahmeverfahren durchzuführen hätten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. März 2017 – 1 C 17.16, juris Rn. 42).
b. Eine Aufrechterhaltung oder Umdeutung in eine Entscheidung des § 29 Abs. 1 Nr. 3 AsylG ist bereits dem Tatbestand nach ausgeschlossen. Die Norm ist auf einen Mitgliedstaat der Europäischen Union wie Dänemark nicht anwendbar. Sicherer Drittstaat in diesem Sinne ist bei der gebotenen unionsrechtskonformen Auslegung zu Art. 33 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32/EU und im Sinne der Intention des Gesetzgebers (vgl. BT- Drucksache 18/8883, S. 7) nur ein Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2017 – 1 C 9.17, Rn. 17; Beschluss vom 23. März 2017 – 1 C 17.16, Rn. 12 ff.; beide juris). Der zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich eine Einschränkung des Auslegungsergebnisses auch nicht dahingehend entnehmen, dass sich die Auslegung nur auf Mitgliedstaaten beziehe, die an der Richtlinie 2013/32/EU teilnehmen.
c. Eine Aufrechterhaltung oder Umdeutung in eine Entscheidung auf der Grundlage von § 29 Abs. 1 Nr. 4 AsylG ist nicht möglich. Dänemark scheidet wegen seiner Mitgliedschaft in der Europäischen Union als erster Asylstaat im Sinne dieser Vorschrift aus.
d. Eine Aufrechterhaltung oder Umdeutung in eine Entscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 i. V. mit § 71a AsylG ist ebenfalls nicht möglich. Die Voraussetzungen sind nicht gegeben. Ein erfolgloser Abschluss eines Asylverfahrens in Dänemark liegt nicht vor. Die Vorschriften über Folge- und Zweitanträge nach §§ 71 und 71a AsylG regeln Fälle, in denen das Asylverfahren endet, ohne dass eine dem Antrag stattgebende Entscheidung ergangen ist. Es geht um die Antragsrücknahme oder die (unanfechtbare) Ablehnung. Hingegen ist den Kläger ein Schutzstatus dänischen Rechts gewährt worden.
3. Unterliegt die Unzulässigkeitsentscheidung der Ziffer 1 des Bescheides vom 14. Dezember 2020 der Aufhebung, so erweisen sich die damit verbundenen Folgeentscheidungen der Ziffern 2 bis 4 ebenfalls als rechtswidrig und verletzen die Kläger
9 in ihren Rechten. Sie sind jedenfalls zu früh ergangen. Die Feststellung zu dem Vorliegen von Abschiebungsverboten erfolgt nach § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG erst bei der Entscheidung über die Unzulässigkeit. Für eine Abschiebungsandrohung bedarf es gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 2a AsylG zunächst der Entscheidung über den Asylantrag. Der Ausspruch des als konstitutiv auszulegenden behördlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots soll gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 AufenthG erst mit der Abschiebungsandrohung erfolgen.
II. Die Kostenentscheidung in dem nach § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahren beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, §§ 711, 709 Satz 2 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden.
Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung gemäß § 78 Abs. 3 AsylG zuzulassen ist.
Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird.
Dr. Kommer