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Verwaltungsgericht Bremen Urteil vom 21.12.2022 – 1 K 1535/20
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 1 K 1535/20
Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache der Fra ,
– Klägerin – Prozessbevollmächtigte:
g e g e n die Bundesrepublik Deutschland, vertr. d. d. Bundesministerin des Innern und Heimat, diese vertreten durch den Präsidenten des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, Frankenstraße 210, 90461 Nürnberg, - – Beklagte – hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Kammer - durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Dr. Bauer als Einzelrichter aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21. Dezember 2022 für Recht erkannt:
Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 8.7.2020 verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzusprechen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils
2 vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
T a t b e s t a n d
Die Klägerin begehrt ihre Anerkennung als politischer Flüchtling und Schutz gegen ihre Abschiebung.
Zur Darstellung des Sachverhalts wird auf den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 8.7.2020 Bezug genommen. Damit wurde das im Juni 2019 von der Klägerin anhängig gemachte Asylbegehren abgelehnt. Ihr Vortrag sei nicht glaubhaft. Dieser Bescheid wurde am 10.7.2020 abgesandt.
Daraufhin hat die Klägerin am 23.7.2020 Klage erhoben.
Die Klägerin beantragt,
Die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes zu verpflichten, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzusprechen, hilfsweise, ihr den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, weiter hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, für die Klägerin ein Abschiebungsverbot nach §§ 60 Abs. 5, 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Mit Beschluss vom 22.11.2022 hat die Kammer das Verfahren auf den Einzelrichter übertragen. Der hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung angehört. Auf das Protokoll wird ebenso wie auf die Behörden- und Gerichtsakte Bezug genommen.
3 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die zulässige Klage ist begründet. Der Klägerin ist die Flüchtlingseigenschaft zuzusprechen, weil bei ihr die Voraussetzungen von § 3 Abs. 4 i. V. m. Abs. 1 AsylG erfüllt sind.
1. Nach § 3 Abs. 1, 4 AsylG in Verbindung mit dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl. 1953 II S. 560 - Genfer Flüchtlingskonvention) wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Die Verfolgung kann nicht nur vom Staat ausgehen (§ 3c Nr. 1 AsylG), sondern auch von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (§ 3c Nr. 2 AsylG) oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (§ 3c Nr. 3 AsylG). Die Verfolgung kann nach § 3b AsylG auch an der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe anknüpfen, wenn a) die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und b) die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird.
Schutz vor einer solchen Verfolgung kann nur beanspruchen, wer politische Verfolgung bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat. Dabei gilt für Vorverfolgte eine Beweiserleichterung. Nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder unmittelbar von Verfolgung bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist. Ergeben die Gesamtumstände des Falles die reale Möglichkeit („real risk“) einer Verfolgung, wird ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat
4 nicht auf sich nehmen. Dabei kommt es auch auf die Schwere des befürchteten Eingriffs an (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.11.1991 - 9 C 118.90, juris).
Wegen des sachtypischen Beweisnotstandes, in dem sich der Asylsuchende vielfach befindet, genügt es bei alledem, dass er die Gefahr politischer Verfolgung glaubhaft macht (BVerwG, Urt. v. 16.04.1985 - 9 C 109.84, juris Rn. 16). Fehlen für seine Aussagen Unterlagen oder sonstige Beweise, so bedürfen diese Aussagen keines weiteren Nachweises, wenn a) der Antragsteller sich offenkundig bemüht hat, seinen Antrag zu begründen, b) alle ihm verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen und eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben wurde, c) festgestellt werden kann, dass die Aussagen kohärent und plausibel sind und zu den relevanten, Informationen nicht in Widerspruch stehen, d) der Antragsteller zum frühestmöglichen Zeitpunkt Schutz beantragt hat und e) die generelle Glaubwürdigkeit des Antragstellers festgestellt werden kann (Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 2011/95/EU vom 13.12.2011).
2. Die Situation von Frauen im Iran wird im Lageberichte des Auswärtigen Amtes vom 30.11.2022 (Seite 12 f.) beschrieben: In rechtlicher, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind Frauen in Iran vielfältigen weitreichenden Diskriminierungen unterworfen. Im „Global Gender Gap Report“ 2022 des World Economic Forum belegt Iran mit Platz 143 (von 146) einen der untersten Plätze. Seit Amtsantritt der Regierung von Staatspräsident Raisi gab es verschiedene Vorstöße zur Einschränkung von Frauenrechten. Im November 2021 trat ein Gesetz "zur Verjüngung der Bevölkerung" in Kraft, welches das Recht auf Gesundheit und insb. die sexuellen und reproduktiven Rechte von Frauen und Mädchen massiv einschränkt. Im Sommer 2022 wurde die verstärkte Umsetzung des Verschleierungszwangs diskutiert, u.a. ist ein Verbot von Frauen in Werbespots erfolgt. Es gehört nur eine Frau dem Kabinett von Staatspräsident Raisi an, die Vizepräsidentin für Frauen- und Familienangelegenheiten Ensieh Khazali. Die ultrakonservative Politikerin gilt als Befürworterin der frühen Heirat von Mädchen. Von einigen staatlichen Funktionen (u. a. Richteramt, Staatspräsident) sind Frauen gesetzlich oder aufgrund entsprechender Ernennungspraxis aus- oder weitgehend ausgeschlossen. Laut offiziellen Angaben liegt die Arbeitslosenrate bei Frauen bei 17,7%, unter Frauen mit höherer Bildung liegt sie noch deutlich darüber. Die ultrakonservative Regierung wird die Integration von gut ausgebildeten Frauen in den Arbeitsmarkt nicht vorantreiben, weil sie die traditionelle Rolle der Frau in der islamischen Familie stärken und die Geburtenrate erhöhen will. Vor allem für alleinerziehende Mütter hat die Regierung
5 erste Programme gestartet, um ihnen eine wirtschaftliche Teilhabe zu ermöglichen. Das iranische Recht ist vom Bild einer dem (Ehe-)Mann untergeordneten (Ehe-)Frau geprägt, was sowohl in Fragen der Selbstbestimmung, des Sorgerechtes, der Ehescheidung als auch des Erbrechts zu erkennen ist. Im Straf- bzw. Strafprozessrecht sind Frauen bereits mit neun Jahren vollumfänglich strafmündig (Männer mit 15 Jahren), ihre Zeugenaussagen werden hingegen nur zur Hälfte gewichtet. Verschiedene gesetzliche Verbote machen es Frauen unmöglich, im gleichen Maße wie Männer am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen: Strenge Kleiderordnung, Verbot des Zugangs zu Sportveranstaltungen, Genehmigungsvorbehalt des Ehemannes oder Vaters bezüglich Arbeitsaufnahme oder Reisen. Frauen, die ehelicher oder häuslicher Gewalt ausgesetzt sind, können nach Einschätzung des Auswärtigen Amts nicht uneingeschränkt darauf vertrauen, dass effektiver staatlicher Schutz gewährt wird. Gesetze zur Verhinderung und Bestrafung geschlechtsspezifischer Gewalt existieren nicht. Ein geplantes Gesetz „gegen Gewalt gegen Frauen“ ist noch immer nicht verabschiedet worden. Bei Verstößen gegen die Bekleidungsvorschriften müssen Frauen mit Strafen rechnen. So kann etwa eine Frau, die ihre Haare oder die Konturen ihres Körpers nicht verhüllt, mit einer Freiheitsstrafe von zehn Tagen bis zwei Monaten und/oder Geldstrafe bestraft werden. Grundsätzlich ist auch die Verhängung von bis zu 74 Peitschenhieben wegen Verstoßes gegen die öffentliche Moral möglich; dazu kommt es nicht, wenn die Familien von der Möglichkeit des Freikaufs Gebrauch machen. Auch wenn es i.d.R. nur zu Verwarnungen kommt, ist die sogenannte Sittenpolizei „Gashte Ershad“ in Iran gefürchtet. Bei Kontrollen soll sie regelmäßig Gewalt anwenden.
Die rechtliche Situation und die Politik der noch stärkeren Einschränkungen für Frauen und Mädchen stehen im Gegensatz zur gesellschaftlichen Entwicklung: Frauenrechte werden insb. in der gebildeten Schicht offen diskutiert, Diskriminierungen in Frage gestellt und von mutigen Frauenrechtsaktivist*innen bekämpft. Junge Frauen sind in der Regel gut ausgebildet, Studierende an den Universitäten sind mehrheitlich weiblich. Im September 2022 ist die 22-jährige Mahsa Amini aufgrund von körperlicher Misshandlung im Gewahrsam der Sittenpolizei gestorben. Im Rahmen der anschließenden Proteste, die sich anfangs vor allem gegen den Verschleierungszwang und gegen die rechtliche Diskriminierung von Frauen richteten, kam es nach Angaben von Menschenrechtsgruppen zu massiver Polizeigewalt und einer Festnahmewelle. In der Vergangenheit wurden bei Protesten gegen den Verschleierungszwang regelmäßig Frauen verhaftet, in einigen Fällen wurden auch besonders harte Haftstrafen verhängt; u.a. wurde im August 2019 eine Frauenrechtsaktivistin zunächst zu 24 Jahren Haft verurteilt (im Berufungsverfahren wurde die Haft auf 5 Jahre verkürzt) (Zu den aktuellen Protesten gegen diese Situation und der
6 Reaktion des iranischen Staates darauf auch: Länderbericht der Konrad-Adenauer-Stiftung Oktober 2022 und BaMF, Briefing Notes vom 10.10.2022, S. 7 f. und 21.11.2022 S. 5 f.).
Insbesondere, wenn sie sich als Nicht- Muslimas zu erkennen geben, laufen Iranerinnen Gefahr strafrechtlich belangt zu werden. Muslim*innen ist es nach dem Lagebericht des Auswärigen Amtes (S. 15) verboten zu konvertieren („Abfall vom Glauben“). Nach der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 19.8.2022 kann der Abfall vom Islam (Irtidad JUiji) in der Islamischen Republik Iran mit Todesurteil bestraft werden. Nach unverbindlicher Einschätzung des Auswärtigen Amtes ist hierbei dem Wortlaut entsprechend auf den bloßen Abfall vom Islam unabhängig vom Wechsel zu einer anderen Religion abzustellen. Folglich ist auch dann wegen Apostasie mit Repressionen oder strafrechtlicher Verfolgung zu rechnen, wenn keine Konversion erfolgt, sondern der Betreffende Atheist ist. Frauen, die von vornherein einer anderen Religion angehören, stehen in der islamischen Republik ohnehin unter kritischer Beobachtung.
3. Diese politische Situation im Iran ist dazu angetan, westlich geprägte Frauen zu einer ihnen in diesem Sinne unzumutbaren Anpassung an religiöse Vorschriften zu zwingen. Die im Iran geltenden Verhaltens- und Bekleidungsvorschriften bewirken für Frauen deutlich stärkere Einschränkungen als für Männer und tragen zu ihrer niedrigen sozialen Stellung und ihren schlechteren Entfaltungsmöglichkeiten bei. Wenn Frauen, die sich dem nicht unterwerfen, deshalb bestraft werden, erhält das diese Bedingungen aufrecht. Solche Strafen haben demnach politischen Charakter. Die Regeln gelten zwar für alle Frauen, Strafen für ihre Durchbrechung treffen jedoch nur Frauen, die sich nicht daran halten. Tun sie das aus politischer Überzeugung oder wird ihnen deshalb eine solche Überzeugung unterstellt, liegt darin Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG.
Frauen, die infolge eines längeren Aufenthalts in Europa in einem solchen Maße in ihrer Identität westlich geprägt worden sind, dass sie bei einer Rückkehr in eine islamische Republik entweder nicht mehr in der Lage wären, ihren Lebensstil den dort erwarteten Verhaltensweisen und Traditionen anzupassen, oder denen dies infolge des erlangten Grades ihrer westlichen Identitätsprägung nicht mehr zugemutet werden kann, können eine soziale Gruppe im Sinne von § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG darstellen (vgl. VG Hamburg, Urteil vom 20. Juli 2021 – 10 A 5156/18 –; VG Stade, Urteil vom 5. Dezember 2022 – 1 A 635/18 zum Iran; OVG Lüneburg, Urteil vom 21. September 2015 – 9 LB 20/14 –, Rn. 26, zu Afghanistan; zur Bedeutung einer nachhaltigen westlichen Prägung auch Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 29. November 2019 – A 11 S 2376/19 –, Rn. 35, alle juris). Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist eine Frage des
7 Einzelfalls (OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. Dezember 2019 – 9 LA 452/19 –, Rn. 13, juris, m.w.N.).
4. Das Gericht ist unter Beachtung der aus der Akte ersichtlichen Erklärungen der Klägerin gegenüber dem Bundesamt aufgrund ihrer Darlegungen und ihres Auftretens in der mündlichen Verhandlung überzeugt, dass ihre Persönlichkeit im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in einem Maße nachhaltig vom westlichen Lebensstil geprägt ist, dass es ihr nicht mehr zugemutet werden kann, sich erneut den vom iranischen Regime für Frauen statuierten Verhaltensvorschriften zu unterwerfen. Diese Prägung ist Ausdruck ihrer heutigen Persönlichkeit und nicht asyltaktisch motiviert. Es kommt nicht darauf an, aus welchen Gründen die Klägerin den Iran verlassen hat, weil sie allein aufgrund ihres so geformten Verhaltens und ihrer Erscheinung im Iran absehbar einer realen Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre.
Die Klägerin lebt bereits seit mehr als drei Jahren in Deutschland, ist hier berufstätig und beherrscht die Sprache. Sie hat in der Verhandlung die Fragen des Gerichts zu ihrer Identität klar beantwortet und sich dabei offen und authentisch verhalten. Dabei hat die Klägerin überzeugend dargelegt, dass sie sich dem Islam nicht zugehörig fühlt und nicht mehr bereit ist, sich den im Iran geltenden Bekleidungsvorschriften für Frauen zu unterwerfen, insbesondere ihre Haare zu verschleiern.
Bereits bei einer Ankunft im Iran erwüchsen daraus ersichtlich Probleme. Als Iranerin, die mehrere Jahre im westlichen Ausland gelebt hat, wäre die Klägerin für die iranischen Sicherheitskräfte absehbar verdächtig, sich nicht an die vom iranischen Regime konstatierten islamischen Verhaltensregeln gehalten zu haben. Zeigte sie sich in dieser Situation nicht bereit, sich den im Iran für Frauen geltenden Bekleidungsvorschriften zu unterwerfen, wäre sie absehbar wahrscheinlich bereits am Flughafen Ziel staatlicher Repression. Das Gericht ist überzeugt, dass die Klägerin im Falle einer Rückkehr in den Iran sich entweder in ihr nicht zumutbarer Weise anpassen müsste oder von staatlichen Organen als Provokateurin wahrgenommen und behandelt würde. Angesichts der aktuellen Auseinandersetzungen und staatlichen Repression im Iran wäre sie dadurch einer realen Gefahr asylrelevanter Maßnahmen ausgesetzt.
5. § 28 Abs. 1a AsylG steht ihrer Anerkennung nicht entgegen. Die Klägerin hat überzeugend ausgeführt, dass sie die Pflicht zur Verschleierung bereits im Iran als Zwang empfunden hat. Ihre Haltung ist also Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland
8 bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung im Sinne dieser Vorschrift. Zudem verletzte eine Verfolgung, die an ein während des Asylverfahrens westlich geprägtes Selbstbild als Frau anknüpft, die Menschenwürde und das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen in besonders schwerer Weise und muss bereits nach dem Sinn und Zweck des Flüchtlingsschutzes auch dann rechtlich relevant sein, wenn die entsprechende Frauenrolle erst nach der Ausreise aus dem Heimatstaat eingenommen wurde und aufgrund des glaubhaften Vorbringens der Ausländerin davon auszugehen ist, dass dem im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung eine innere Überzeugung und nicht allein asyltaktische Motive zugrunde liegen (vgl. Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen- Anhalt, Urteil vom 14. Juli 2022 – 3 L 9/20 –, Rn. 41, juris m.w.N. zur vergleichbaren Situation nach einem Glaubenswechsel).
6. Die Kostenentscheidung in dem nach § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahren beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs, 1 VwGO. Die Klägerin unterliegt nur zu einem geringen Teil und erreicht mit einem Bleiberecht das Hauptziel ihrer Klage. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden.
Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung gemäß § 78 Abs. 3 AsylG zuzulassen ist.
Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird.
Dr. Bauer