Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Bremen
Verwaltungsgericht Bremen Urteil vom 13.01.2023 – 2 K 1665/20
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 2 K 1665/20
Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache
– Kläger – Prozessbevollmächtigte:
g e g e n die Bundesrepublik Deutschland, vertr. d. d. Bundesministerin des Innern und Heimat, diese vertreten durch den Präsidenten des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, Frankenstraße 210, 90461 Nürnberg, - - – Beklagte – hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Kammer - durch die Vizepräsidentin des Verwaltungsgerichts Dr. Benjes als Einzelrichterin aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13. Januar 2023 für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand Der Kläger begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise des subsidiären Schutzes und die Feststellung von Abschiebungsverboten.
Der am geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er reiste nach eigenen Angaben am 21.4.2019 mit einem Direktflug in das Bundesgebiet ein und stellte am 16.5.2019 einen Asylantrag. Bei seiner Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 30.7.2019 gab der Kläger an, er habe sich im März 2019 einen Reisepass ausstellen lassen; seine Ausreise habe ein Schlepper organisiert. Seine Eltern und seine Großfamilie lebten in B . Hauptgrund für die Ausreise sei gewesen, dass er keinen Militärdienst für die Türkei leisten wolle. Obwohl er auf dem rechten Ohr taub sei und eine Brille trage, sei ihm keine Untauglichkeitsbescheinigung ausgestellt worden. 2015 habe er in B an einer Prüfung zur Zulassung zum Studium als Sportlehrer teilgenommen. Nach der Anmeldung sei am nächsten Tag die Polizei gekommen und habe ihn und zwei Mitprüflinge auf die Wache gebracht. Sie seien gefragt worden, warum sie keinen Militärdienst leisten würden, dabei seien sie unter Druck gesetzt worden. Ihnen sei aufgegeben worden, sich binnen 15 Tagen bei der nächstgelegenen Militärstelle zu melden. Er habe sich dann als Student für 4 Jahre zurückstellen lassen. Die Frist sei im Dezember 2018 abgelaufen; er vermute, dass man ihm einen Bußgeldbescheid geschickt habe. Er sei nicht zur Musterung gegangen. Er habe unbedingt Sportlehrer werden wollen, aber wegen des korrupten Systems habe er das nicht verwirklichen können. Im Sommer 2016 sei er ohne Grund von einem Polizisten bedroht worden und ein Freund habe eine Ohrfeige erhalten. 2012 oder 2013 habe er sich gegenüber der Polizei nicht ausweisen können und sei mit zur Wache genommen worden, wo man ihn geschlagen habe. Dies sei ursächlich für seinen Hörverlust gewesen. Sie hätten als Familie beschlossen, keine Anzeige zu erstatten. Er wolle keinen Militärdienst leisten, weil er Kurde sei. Außerdem hasse er Waffen und Gewalt. Allerdings würde er sich in der Not verteidigen. Er fühle sich nicht moralisch verpflichtet, bei der Türkei mitzukämpfen. In einem europäischen Staat hätte er keine Probleme, da würde er zum Militärdienst gehen. Er habe nicht das Geld gehabt, um sich vom Militärdienst freizukaufen. Mit Bescheid vom 28.5.2020, zugestellt am 24.6.2020, lehnte das Bundesamt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Asylanerkennung und die Gewährung subsidiären Schutzes ab. Es wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Der Kläger wurde zur Ausreise aufgefordert, seine Abschiebung in die Türkei wurde angedroht. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Auf die Begründung des Bescheides wird Bezug genommen. In der
Rechtsmittelbelehrung wurde darauf hingewiesen, dass Klage vor dem Verwaltungsgericht Oldenburg zu erheben sei.
Der Kläger hat am 2.7.2020 vor dem Verwaltungsgericht Oldenburg Klage erhoben. Mit Beschluss vom 10.8.2020 hat das Verwaltungsgericht Oldenburg sich für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das erkennende Gericht verwiesen. Der Kläger trägt vor, er müsse aufgrund seiner Wehrdienstverweigerung mit asylrechtsrelevanter Verfolgung in der Türkei rechnen; eine Verweigerung des Wehrdienstes sei nicht möglich. Er werde als Deserteur angesehen und könne als solcher kein rechtsstaatliches Verfahren erwarten. Die Haftbedingungen in der Türkei verstießen gegen Art. 3 EMRK. Zudem werde der Kläger in der Türkei als Kurde diskriminiert.
Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 28.5.2020 (ausgefertigt am 19.6.2020) zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen; hilfsweise, dem Kläger den subsidiären Schutz zuzuerkennen; äußerst hilfsweise, festzustellen, dass für den Kläger Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie nimmt Bezug auf den angefochtenen Bescheid.
Mit Beschluss vom 3.1.2023 ist der Rechtsstreit auf die Einzelrichterin übertragen worden. Diese hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung ergänzend zu seinem Verfolgungsschicksal angehört; diesbezüglich wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Die in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung, soweit sie in dieser Entscheidung verwertet worden sind.
Entscheidungsgründe
Die Einzelrichterin konnte trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung die Sache verhandeln und entscheiden, da die Beklagte rechtzeitig und ordnungsgemäß und unter Hinweis auf die Folge ihres Ausbleibens geladen worden ist (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO).
Die zulässige Klage bleibt ohne Erfolg.
I. Der Kläger hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG.
Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Eine Verfolgung kann dabei gemäß § 3c AsylG ausgehen von einem Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebietes beherrschen oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die zuvor genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Weiter darf für den Ausländer keine innerstaatliche Fluchtalternative bestehen, § 3e AsylG. Maßgeblich ist, ob der Schutzsuchende im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) einer Verfolgung ausgesetzt ist. Für die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft ist der (einheitliche) Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen.
Der Ausländer hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung eine Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u. a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigen werden. Das Gericht muss dabei von der Wahrheit - nicht nur von der Wahrscheinlichkeit - des vom Asylsuchenden behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals die volle Überzeugung gewinnen (vgl. BVerwG, B. v. 21.7.1989 – 9 B 239/89, juris). Eine richterliche Überzeugung von der Wahrheit des vom Asylbewerber geschilderten Sachverhalts erfordert regelmäßig einen substantiierten, im
Wesentlichen widerspruchsfreien und anschaulichen Tatsachenvortrag. Ein im Wesentlichen unzutreffendes oder in nicht auflösbarer Weise widersprüchliches Vorbringen eines Asylbewerbers bleibt unbeachtlich; die Unglaubwürdigkeit des Asylvorbringens kann allein bereits zur Unbegründetheit der Asylklage führen (vgl. BVerfG, B. v. 29.11.1990 - 2 BvR 1095/90, juris).
Ausgehend von diesen Grundsätzen führt das Begehren des Klägers nicht zum Erfolg.
1. Soweit der Kläger angeben hat, den Wehrdienst in der Türkei nicht ableisten zu wollen, liegt in diesem Umstand kein Ansatzpunkt für die Annahme einer flüchtlingsrelevanten Gefährdung (vgl. auch VG Augsburg, Urt. v. 4.9.2018, Au 6 K 18.30727; VG Aachen, Urt. v. 27.4.2018, 6 K 6072/17.A; VG Freiburg, Urt. v. 13.6.2017, A 6 K 2772/16; OVG Berlin- Brandenburg, Urt. v. 7.10.2022, OVG 2 B 16.19, juris; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 17.11.2022, A 13 S 3741/20 –, Rn. 98 - 100, juris).
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellen die an eine Wehrdienstentziehung geknüpften Sanktionen, selbst wenn sie von totalitären Staaten ausgehen, nur dann eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Verfolgung dar, wenn sie nicht nur der Ahndung eines Verstoßes gegen eine allgemeine staatsbürgerliche Pflicht dienen, sondern darüber hinaus den Betroffenen auch wegen seiner Religion, seiner politischen Überzeugung oder eines sonstigen asylerheblichen Merkmals treffen sollen (BVerwG, B. v. 24.4.2017, 1 B 22.17). Eine solche Gefährdungslage liegt in der Türkei nicht vor.
Der Militärdienstpflicht unterliegt in der Türkei jeder männliche türkische Staatsangehörige ab dem 20. Lebensjahr. Das Militärdienstalter beginnt am 1. Januar des Jahres, in dem der Betreffende das 19. Lebensjahr vollendet hat, und endet am 1.Januar des Jahres, in dem das 41. Lebensjahr vollendet wird. Diejenigen, die innerhalb dieser Zeit den zwölfmonatigen Militärdienst nicht abgeleistet haben, werden von der Dienstpflicht nicht befreit. Söhne und Brüder von gefallenen Soldaten können vom Militärdienst befreit werden. Mit dem Gesetz 7179 vom Juni 2019 wurde der Wehrdienst auf sechs Monate verkürzt. Es sieht die Möglichkeit des Freikaufs vom Wehrdienst für alle Wehrpflichtigen vor. Dem Staatspräsidenten obliegt es, die Dauer festzulegen. Allerdings dürfen die sechs Monate nicht unterschritten werden. Nach dem Freikauf aus dem Wehrdienst muss lediglich eine Grundausbildung von 21 Tagen abgeleistet werden. Wehrpflichtige Auslandstürken absolvieren statt dieser verkürzten Grundausbildung einen Fernkurs gemäß den Vorgaben des Verteidigungsministeriums und müssen nicht mehr einrücken. Die Höhe der im Hinblick auf den Freikauf zu bezahlenden Summe beläuft sich mit Stand
November 2021 auf rund 3.900 Euro. Für im Ausland lebende türkische Staatsbürger gilt als Voraussetzung, dass sie seit mindestens drei Jahren im Ausland arbeiten, exklusive der Zeit, die sie im Inland verbracht haben. Dies gilt auch für Doppelstaatsbürger - für sie gilt ebenfalls die türkische Wehrpflicht - jedoch auch ohne Arbeitsverhältnis als Bedingung. Nebst Personen, die sich dem Militärdienst entziehen, und Deserteuren sind u.a. auch jene im Ausland lebenden Staatsbürger von der Freikaufsoption ausgeschlossen, die eine Aufenthalts- oder Arbeitserlaubnis infolge eines Asylantrages erhalten haben (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation Türkei, Stand 10.3.2022).
Ein Recht zur Verweigerung des Militärdienstes oder zur Ableistung eines Ersatzdienstes besteht nicht. Das Gesetz unterscheidet zwischen drei Arten der Umgehung des Militärdienstes: Umgehung der Registrierung/Sichtung (yoklama kaçakçılığı), Nichtmeldung für den tatsächlichen Dienst (bakaya) und Desertion (firar). Seit Änderung von Art. 63 des türkischen Militärstrafgesetzbuches ist nunmehr bei unentschuldigtem Nichtantritt oder Fernbleiben vom Wehrdienst statt einer Freiheitsstrafe zunächst eine Verwaltungsstrafe zu verhängen. Subsidiär bleiben aber Haftstrafen bis zu sechs Monaten möglich. Die Nichtzahlung von Geldstrafen kann theoretisch zur Beschlagnahme von Vermögenswerten und zur Einbehaltung von Gehältern und Renten führen. In der Praxis gibt es sehr viele Wehrpflichtige, welche der Wehrpflicht entfliehen, und der Staat ist in den meisten Fällen nicht in der Lage, diese weiterzuverfolgen. Die Verjährungsfrist beträgt zwischen fünf und acht Jahren, falls die Tat mit Freiheitsstrafe bedroht ist. Suchvermerke für Wehrdienstflüchtige werden seit Ende 2004 nicht mehr im Personenstandsregister eingetragen, jedoch meldet das Verteidigungsministerium nach Art. 26 dem Innenministerium, wer sich dem Wehrdienst entzogen hat, damit diese festgenommen werden können (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation Türkei, Stand 10.3.2022).
Vor dem Hintergrund dieser Erkenntnislage ist nicht ersichtlich, dass dem Kläger wegen des Umstandes, dass er sich bisher der Musterung entzogen und seiner Pflicht zur Ableistung des Militärdienstes nicht gefolgt ist, eine Verfolgung i.S.d. § 3 AsylG oder ein ernsthafter Schaden i.S.d. § 4 AsylG droht. Ihn dürfte in der Türkei lediglich die Verhängung einer Geldstrafe und die Einbeziehung zum Militärdienst erwarten. Entgegen seinem Vortrag ist der Kläger auch nicht als Deserteur anzusehen. Denn er wurde weder gemustert, noch hat er einen Einberufungsbescheid erhalten. In dem von ihm vorgelegten Schreiben des Polizeipräsidiums Bartum vom 31.7.2015 sind die Worte „yoklama kaçakçılığı“ und „bakaya“ aufgeführt, nicht jedoch das Wort „firar“ (Desertion).
Der Kläger unterliegt auch wegen seiner Volkszugehörigkeit keiner besonderen Gefährdungslage. Nach der Auskunftslage werden Kurden bei der Heranziehung zum Militärdienst ebenso wie bei einer Bestrafung wegen Militärdienstentziehung nicht aufgrund ihres Volkstums in asylerheblicher Weise benachteiligt. Die Heranziehung zum Militärdienst in der Türkei und die Bestrafung ihrer Nichtbefolgung stellen keine Form politischer Verfolgung dar, da sie nach den vorstehenden Ausführungen allgemein gegenüber allen männlichen Staatsangehörigen ausgeübt werden. Auch eine Militärdienstverweigerung durch Flucht ins Ausland wird ohne weitere Verdachtsmomente nicht als Sympathie für separatistische Bestrebungen ausgelegt (VG Aachen, Urt. v. 5.3.2018 – 6 K 3554/17.A –, juris, m.w.N.). Zur diskriminierenden Behandlung gerade kurdischer Wehrpflichtiger führt der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in einem Urteil vom 17.11.2022 (A 13 S 3741/20 –, Rn. 98 - 100, juris) aus: „Die Gesetze in der Türkei machen keinen Unterschied zwischen Menschen unterschiedlicher ethnischer Herkunft. Dies gilt auch für die Vorschriften über den Militärdienst und die Rekrutierung. Daher ist es möglich, dass ein türkischer Wehrpflichtiger kurdischer Herkunft in einer Provinz eingesetzt wird, in der die Mehrheit der Bevölkerung kurdisch ist. Es gibt keine politische Intention, türkisch-kurdische Wehrpflichtige gegen türkisch-kurdische Kämpfer einzusetzen (vgl. BFA-Länderinfo, a. a. O., S. 78). Die türkische Armee setzt Wehrpflichtige seit einigen Jahren allerdings grundsätzlich nicht mehr in Kampfeinsätzen ein (vgl. BZ-Report Military Service, a. a. O., S. 13), der Einsatzort wird vielmehr durch Los ermittelt (vgl. BFA-Länderinfo, a. a. O., S. 77). Es gibt zwar zahlreiche Beispiele für Misshandlungen von Angehörigen von Minderheiten in der Armee (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Situation von kurdischen Personen im Militärdienst, Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 16.09.2020). In einer Anfrage an den türkischen Verteidigungsminister anlässlich der Misshandlungsfälle erklärte der HDP-Parlamentarier Lezgin Botan, dass Wehrpflichtige Gefahr laufen, festgenommen, inhaftiert, Gewalt ausgesetzt, schikaniert, beleidigt oder diskriminiert zu werden, nur weil sie kurdische Musik hören, auf Kurdisch singen oder sprechen oder mit Familienmitgliedern telefonieren, die kein Türkisch sprechen. Nach vorliegenden Informationen besteht aber keine Systematik in der Diskriminierung von Minderheiten im Militär, weder der kurdischen noch der alevitischen (vgl. BFA- Länderinfo, a. a. O., S. 78 f.). Die Ausgestaltung des Militärdienstes ist danach nicht dergestalt, dass kurdische Rekruten wie der Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung erleiden werden. Zwar ist damit zu rechnen, dass der Kläger dem türkischen Militär zur Ableistung eines sechsmonatigen Wehrdienstes zugeführt wird. Dass er den Wehrdienst verweigern werde, hat der Kläger nicht vorgetragen, sodass er wie jeder
andere Wehrdienstleistende in das türkische Militär eintreten wird. Es lässt sich in Anbetracht der dem Senat vorliegenden Erkenntnisse nicht bereits im Voraus absehen, dass der Kläger im Rahmen der Ableistung des Dienstes von Kameraden oder Vorgesetzten unmenschlich oder erniedrigend behandelt werden wird. Die Behandlung hängt von vielen Umständen wie beispielsweise der Zusammensetzung der Einheit und den individuellen Einstellungen der den Kläger umgebenden Soldaten ab. Auch insoweit gilt, dass angesichts des Anteils der Kurden an der türkischen Bevölkerung und der Zuweisung des Einsatzortes durch Los eine spiegelbildliche Zusammensetzung der Einheiten des türkischen Militärs wahrscheinlich sein dürfte. Die in den Erkenntnismitteln dokumentierten Einzelfälle sind angesichts dieser Grundbedingungen der Wehrdienstleistung selbst bei Unterstellung einer gewissen Dunkelziffer nicht geeignet, eine beachtliche Wahrscheinlichkeit der Verfolgung von kurdischen Rekruten im türkischen Militär zu begründen.“ Dieser Rechtsprechung schließt sich die Einzelrichterin an.
Der Kläger kann sich schließlich nicht auf § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG berufen. Danach gelten als flüchtlingsrelevante Verfolgung auch Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG (Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit) fallen. Dabei kann dahinstehen, ob das türkische Militär Einsätze durchführt, die Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit beinhalten. Denn nach der Rechtsprechung des EuGH gilt dieser Flüchtlingsschutz nur für Personen, bei denen es bei vernünftiger Betrachtung plausibel erscheint, dass sie sich bei der Ausübung ihrer Funktionen in hinreichend unmittelbarer Weise an solchen Handlungen beteiligen müssen (EuGH, Urt. v. 26.2.2015, C-472/13). Der um Flüchtlingsschutz Nachsuchende muss also mit hinreichender Plausibilität darlegen, dass (gerade) seine Militäreinheit Einsätze unter Umständen durchgeführt hat oder durchführen wird, die unter die Ausschlussklausel des § 3 Abs. 2 AsylG fallen und dass er sich bei der Ausübung seiner Funktionen in hinreichend unmittelbarer Weise an solchen Handlungen beteiligen müsste (OVG Lüneburg, Urt. v. 27.6.2017, 2 LB 91/17, juris). Hieran fehlt es bei dem Kläger schon deswegen, weil er noch nicht gemustert wurde. Der Einsatzort für den Wehrdienst wird durch das Los bestimmt. Die Armee hat zudem vor einigen Jahren den Einsatz von Wehrpflichtigen im Kampf eingestellt (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation Türkei, Stand 10.3.2022).
Eine abweichende Gefährdungslage kann für Fälle der beharrlichen und fortdauernden Verweigerung aus Gewissensgründen bestehen. Solche Fälle betrafen die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 24.1.2006 (Ülke v. Türkei) und 22.11.2011 (Ercep v. Türkei), in denen der Gerichtshof einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK feststellte. Eine vergleichbare Situation liegt im Fall des Klägers jedoch nicht vor. Er hat nicht vorgetragen, dass er den Dienst an der Waffe grundsätzlich aus Gewissengründen verweigere. Vielmehr gab er beim Bundesamt an, er würde sich in der Not verteidigen. In einem europäischen Staat hätte er keine Probleme, da würde er zum Militärdienst gehen.
2. Weitere Anhaltspunkte für eine beachtlich wahrscheinliche Verfolgung des Klägers in der Türkei aus den in § 3 Abs. 1 Asyl benannten Gründen ergeben sich aus seinem Vortrag nicht.
Soweit der Kläger sich auf Schikanen bei der Prüfung zur Ausbildung als Sportlehrer beruft, bleibt seine Vermutung, er sei wegen seiner Volkszugehörigkeit gescheitert, letztlich ohne Beleg. Hinzu kommt, dass diese Beschwerlichkeiten – ebenso wie geschilderte Schikanen am Strand von O – nicht das Maß einer Verfolgungshandlung nach § 3a AsylG erreichten. Soweit der Kläger vorgetragen hat, er sei 2012 oder 2013 auf der Polizeiwache geschlagen worden, so dass ihm auf der rechten Seite das Trommelfell geplatzt sei, erfolgte diese Verfolgungshandlung sechs oder sieben Jahre vor der Ausreise und lässt zudem keine Rückschlüsse auf eine landesweite Verfolgung aus politischen Gründen zu.
Grundlegend gegen eine landesweite Verfolgung des Klägers durch die türkischen Sicherheitskräfte spricht schließlich der Umstand, dass er 2019 problemlos mit seinem Reisepass die Türkei auf dem Luftwege verlassen konnte. Die Ausreisekontrollen an türkischen Grenzübergängen sind in der Regel streng. Ein- und Ausreisedaten werden genauestens erfasst und die Reisenden in den entsprechenden türkischen Fahndungsregistern überprüft. Seit dem Putschversuch vom 15.7.2016 wurden zahlreiche Pässe, auch ohne strafrechtliche Ermittlungsverfahren, für ungültig erklärt und eine Ausreise untersagt (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand 2020). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die türkischen Sicherheitskräfte kein Interesse an einem Festhalten des Klägers in der Türkei hatten.
II. Weitere Anhaltspunkte für das Vorliegen der Voraussetzungen des subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG, § 60 Abs. 2 AufenthG sind nicht vorgetragen oder ersichtlich.
III. Auch Hinweise auf Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 S. 1 AufenthG bestehen nicht.
IV. Die Kostenentscheidung in dem nach § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahren beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden.
Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung gemäß § 78 Abs. 3 AsylG zuzulassen ist.
Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird.
Dr. Benjes