Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Bremen
Verwaltungsgericht Bremen Urteil vom 20.01.2023 – 3 K 728/21
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 3 K 728/21
Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache 1.
, 2.
– Kläger – Prozessbevollmächtigte: zu 1-2 ,
g e g e n die Stadt Bremerhaven, vertreten durch den Magistrat, Hinrich-Schmalfeldt-Straße/Stadthaus 1, 27576 Bremerhaven, – Beklagte – Prozessbevollmächtigte:
hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 3. Kammer - durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Vosteen, die Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Weidemann und die Richterin am Verwaltungsgericht Schröder sowie die ehrenamtliche Richterin Büssenschütt und den ehrenamtlichen Richter Hoya ohne mündliche Verhandlung am 20. Januar 2023 für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Kläger wenden sich gegen die Festsetzung des Höchstbeitrages für die Betreuung ihres Kindes E (geb. .2018) in einer Kindertageseinrichtung im Stadtgebiet der Beklagten.
Die Kläger legten der Beklagten im Januar 2021 eine von ihnen unterzeichnete Selbstauskunft zur Festsetzung der Betreuungsbeiträge vor. In diesem Dokument findet sich die Angabe, dass die Kläger unter der Anschrift B ,
B , wohnhaft sind. Das Kind der Kläger wurde ab August 2020 in der Kindertageseinrichtung „D “ in Bremerhaven betreut.
Mit Bescheid vom 01.02.2021 setzte das Amt für Jugend, Familie und Frauen der Beklagten gegenüber den Klägern für den Zeitraum vom 01.08.2020 bis zum 31.10.2020 für die Betreuung von E einen monatlichen Kita-Beitrag in Höhe von 455,00 Euro (Betreuungsbeitrag: 430,00 Euro; Kosten für das Mittagessen: 25,00 Euro) fest.
Gegen den Bescheid erhoben die Kläger am 17.02.2021 Widerspruch. Sie hätten die eigenen Einkommensverhältnisse nachgewiesen, so dass unter keinem Gesichtspunkt der Höchstbeitrag in Ansatz gebracht werden könne. Da sich der angegriffene Bescheid überhaupt nicht mit ihren wirtschaftlichen Verhältnissen auseinandersetze, könnten auch keine weiteren Einwendungen im Detail erhoben werden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 09.03.2021, den Klägern zugestellt am 13.03.2021, wies der Magistrat der Beklagten den Widerspruch als unbegründet zurück. Nach § 3 Abs. 3 der Beitragsordnung für die Kindertageseinrichtungen und die Kindertagespflege in der Stadtgemeinde Bremerhaven werde für Kinder, die ihren Wohnsitz außerhalb der Stadtgemeinde Bremerhaven hätten, ein Beitrag in Höhe der letzten Einkommensstufe der Anlage nach Absatz 2 für das jeweilige Betreuungsangebot erhoben. Der gewöhnliche
Aufenthaltsort von E sei B . Für das Kind sei das Betreuungsangebot „8 Stunden täglich“ gewählt worden, daher sei laut Beitragstabelle ein monatlicher Beitrag in Höhe von 430,00 Euro (Höchstsatz) zu zahlen. Dazu kämen 25,00 Euro für die Mittagsverpflegung. Wegen der Corona-Pandemie habe der Magistrat am 25.11.2020 beschlossen, die Beitragspflicht ab dem 01.11.2020 auszusetzen. Dies beinhalte auch die Beiträge für die Mittagsverpflegung. Die Aussetzung sei zunächst nicht befristet.
Die Kläger haben am 13.04.2021 Klage erhoben. Die Erhebung des Höchstbeitrages für ein Kind mit gewöhnlichem Aufenthaltsort außerhalb von Bremerhaven stelle eine Ungleichbehandlung dar, die durch nichts gerechtfertigt sei. Es gebe keinerlei Betreuungsmehraufwand durch Kinder aus dem Bremerhavener Umland, auch sonst gebe es keinerlei andere Anforderungen. Stelle man auf die Einkommenssituation der Eltern ab, gebe es auch insoweit keinen Anlass, eine Unterscheidung vorzunehmen. Die im Widerspruchsbescheid zitierte Regelung in der Beitragsordnung sei rechtswidrig bzw. verfassungswidrig und damit unwirksam.
Die Kläger beantragen schriftsätzlich, 1. den Bescheid der Beklagten vom 01.02.2021, Az. , in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.03.2021, Az. , zugegangen am 13.03.2021, aufzuheben; 2. die Beklagte zu verpflichten, die Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie verweist zunächst auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Ergänzend trägt sie vor, dass sich § 3 Abs. 3 der Beitragsordnung als rechtmäßig erweise. § 19 Abs. 1 BremKTG sei insoweit eine offene Regelung, als dass sie der Beklagten grundsätzlich die Regelung der Festsetzung der Höhe der Beiträge für Kindertageseinrichtungen überlasse, solange sich diese in dem von § 90 Abs. 3 SGB VIII vorgegebenen Rahmen bewegten. Die Beklagte sei für die Betreuung des Kindes gemäß § 86 SGB VIII vorliegend nicht zuständig. Daher sei es der Beklagten grundsätzlich nicht zumutbar, für Kinder außerhalb ihrer Zuständigkeit hoch subventionierte Betreuungsplätze vorzuhalten, ohne dafür einen finanziellen Ausgleich zu erhalten bzw. diesen in Gestalt einer wohnsitzbasierten Beitragsdifferenzierung zu erreichen. Das Anknüpfungsmerkmal des Wohnsitzes des Kindes und damit der Zuständigkeit rechtfertige somit die vorliegende Ungleichbehandlung in Gestalt der unterschiedlichen Beitragshöhe. Kinder mit Wohnsitz in Bremerhaven und
solche ohne seien gerade nicht gleich zu behandeln. Zusätzlich sei anzumerken, dass selbst die Höchstbeiträge der Beitragssätze nicht kostendeckend seien, so dass der Besuch von Bremerhavener Einrichtungen selbst für nicht in Bremerhaven lebende Kinder immer noch subventioniert werde.
Die Beteiligten haben einer Entscheidung des Gerichts durch Urteil ohne mündliche Verhandlung mit Schriftsätzen vom 02.06.2022 und 03.06.2022 zugestimmt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe Die Kammer kann durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten zugestimmt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die zulässige Klage ist unbegründet.
I. Die Kläger haben weder einen Anspruch auf Aufhebung des Bescheides vom 01.02.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.03.2021 noch auf Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung, da die Bescheide rechtmäßig sind und die Kläger nicht in ihren Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO).
1. Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Betreuungskosten sind §§ 90 Abs. 1 Nr. 3, 24 SGB VIII i. V. m. §§ 19, 19b Abs. 1 des Bremischen Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege (Bremisches Tageseinrichtungs-und Kindertagespflegegesetz – BremKTG) vom 19.12.2000 (Brem.GBl. 2000, S. 491), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.03.2019 (Brem.GBl. S. 76) i. V. m. der Beitragsordnung für die Kindertageseinrichtungen und die Kindertagespflege in der Stadtgemeinde Bremerhaven (Beitragsordnung) vom 18.12.2019 (Brem.GBl. 2019, S. 704).
Nach § 90 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII können für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen Teilnahmebeiträge oder Kostenbeiträge festgesetzt werden. Voraussetzung ist, dass eine Inanspruchnahme von Tageseinrichtungen oder Kindertagespflege nach § 24 SGB VIII vorliegt. Gemäß § 19 Abs. 1 BremKTG sind Eltern verpflichtet, sich an den Kosten für die Betreuung, Förderung und Verpflegung ihres Kindes in einer Tageseinrichtung zu beteiligen. Die Beteiligung
erfolgt über die Erhebung von Beiträgen, die unter Berücksichtigung der Kriterien des § 90 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII gestaffelt werden sollen. Gemäß § 19b Abs. 1 BremKTG werden die Kostenbeiträge von den Stadtgemeinden festgesetzt und erhoben.
Die Stadtgemeinde Bremerhaven erhebt nach § 1 Abs. 1 Beitragsordnung Beiträge zu den Kosten für die Inanspruchnahme eines Angebots der Förderung eines Kindes in einer Tageseinrichtung nach den §§ 22 und 24 SGB VIII. Gemäß § 1 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII sind die Eltern Beitragsschuldner.
Die Höhe der monatlich zu entrichtenden Beiträge richtet sich gemäß § 3 Abs. 1 Beitragsordnung nach dem in der Kindertageseinrichtung und der Kindertagespflege regelmäßig in Anspruch genommenen Betreuungsangebot und wird nach dem Einkommen der Eltern, der Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder in der Familie und der täglichen Betreuungszeit des Kindes gestaffelt. Nach § 3 Abs. 2 Beitragsordnung ergibt sich der monatlich zu entrichtende Betrag für das jeweilige Betreuungsangebot aus der Anlage zur Beitragsordnung. Nach § 3 Abs. 3 Beitragsordnung wird für Kinder, die ihren Wohnsitz außerhalb der Stadtgemeinde Bremerhaven haben, ein Beitrag in Höhe der letzten Einkommensstufe der Anlage nach Absatz 2 für das jeweilige Betreuungsangebot erhoben. Für ein Betreuungsangebot von acht Stunden täglich wird nach der letzten Einkommensstufe gemäß Nr. 1.c) der Anlage der Beitragsordnung ein Beitrag in Höhe von 430,00 Euro erhoben. Die Betreuungsangebote mit mindestens sechs Stunden täglich beinhalten gemäß § 3 Abs. 4 Satz 1 Hs. 1 Beitragsordnung die Teilnahme am Mittagessen. Nach § 3 Abs. 4 Satz 2 Beitragsordnung i.V.m. Nr. 2 der Anlage der Beitragsordnung wird hierfür ein zusätzlicher Verpflegungsbeitrag in Höhe von 25,00 Euro erhoben.
2. Nach Maßgabe dieser Grundsätze sind die Kläger gemäß § 3 Abs. 3 Beitragsordnung verpflichtet, für die Betreuung ihres Kindes im Zeitraum vom 01.08.2020 bis 31.10.2020 im Umfang von jeweils acht Stunden täglich – wie von der Beklagten mit dem streitgegenständlichen Bescheid festgesetzt – einen Kita-Beitrag in Höhe von insgesamt 455,00 Euro monatlich zu zahlen. Denn die Kläger wohnen seit Juli 2020 in B und somit außerhalb der Stadtgemeinde Bremerhaven.
Es ist nicht erkennbar und wurde von den Klägern auch nicht vorgetragen, dass ihnen die Belastung durch einen Kostenbeitrag in Höhe von 455,00 € monatlich für einen Zeitraum von drei Monaten gemäß § 90 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII nicht zuzumuten ist.
3. Die Regelung des § 3 Abs. 3 Beitragsordnung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie überschreitet nicht den dem Ortsgesetzgeber bei der Festlegung der Kita-Beiträge zuzugestehenden erheblichen Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum (vgl. zum Gestaltungsspielraum: OVG Bremen, Urt. v. 16.06.2021 – 2 D 243/17 –, juris Rn. 49 ff. m.w.N.). Die Regelung verletzt insbesondere nicht den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG), der verlangt, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln.
Das Merkmal der Ortsverbundenheit stellt sich als sachliches und nachvollziehbares Unterscheidungskriterium dar, das eine Ungleichbehandlung von ortansässigen und auswärtigen Familien bei der Erhebung der Kitabeiträge erlaubt. Dabei findet die Festsetzung des Höchstbetrages für Auswärtige ihre innere Rechtfertigung darin, dass der Jugendhilfeträger sonst im Rahmen der Finanzierung der verschiedenen Kindertageseinrichtungen zu seinen Lasten gehende zusätzliche Kosten zugunsten von – nicht in seinem Zuständigkeitsbereich ansässigen und damit nicht seiner Sozialfürsorge anheimfallenden – Eltern übernehmen würde, die ihrerseits regelmäßig nicht zu seinem kommunalen Steueraufkommen beitragen (vgl. OVG NW, B. v. 29.11.2013 – 12 A 2115/13 –, juris Rn. 6). Familien, die – wie die Kläger – nicht in Bremerhaven wohnen, beteiligen sich grundsätzlich nicht an den Gemeinlasten der Stadtgemeinde und auch die Last von finanziellen Defiziten trifft die Einwohner einer Gemeinde unmittelbarer als Auswärtige (vgl. VG Freiburg (Breisgau), B. v. 21.04.2022 – 4 K 3712/21 –, juris Rn. 25; VG Braunschweig, Urt. v. 28.05.2009 – 3 A 79/07 –, juris Rn. 32). Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe fördert Kindertagesstätten der jeweiligen Einrichtungsträger primär deshalb, damit sie Kindern aus seinem Gebiet offenstehen, er ihnen gegenüber also seine Verpflichtung aus § 24 SGB VIII erfüllen kann. Er entscheidet deshalb nach seinem pflichtgemäßen Ermessen, ob und inwieweit er dann ausnahmsweise auch Auswärtigen zugutekommende Kindergartenplätze institutionell fördern will (vgl. OVG NW, B. v. 29.11.2013 – 12 A 2115/13 –, juris Rn. 6).
Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) einzulegen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen.
Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Vosteen Dr. Weidemann Schröder