Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Bremen
Verwaltungsgericht Bremen Urteil vom 10.02.2023 – 5 K 619/19
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 5 K 619/19
Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache
– Klägerin – g e g e n die Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau, Contrescarpe 72, 28195 Bremen, – Beklagte – Prozessbevollmächtigte:
hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer - durch die Richterin am Verwaltungsgericht Lammert als Einzelrichterin ohne mündliche Verhandlung am 10. Februar 2023 für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand Die Klägerin wendet sich gegen die Zuteilung einer neuen Anschrift für ihr Wohngrundstück.
Die Klägerin ist seit dem 28.06.2021 Eigentümerin des Grundstücks
im Ortsteil in Bremen. Das Flurstück war in der Vergangenheit mit einem Doppelhaus bebaut, welches die Anschrift O
100 und 102 hatte. Es grenzt östlich an das Flurstück mit der Anschrift O 102 A. Weiter östlich liegen mehrere Flurstücke mit der Anschrift O 104. Das westlich an das klägerische Grundstück grenzende Flurstück hat die Anschrift R 60 A. Für das Grundstück der Klägerin sind zwei öffentlich-rechtliche Baulasten zu Lasten der Grundstücke R 60 und 60 A eingetragen, die die Erschließung des Grundstücks über den R
ermöglichen. Unter dem 19.05.2015 wurde der Klägerin eine Baugenehmigung zum Bau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage auf dem oben benannten Flurgrundstück erteilt, wobei in der Baugenehmigung das Baugrundstück mit „R “ bezeichnet wird. Die Baugenehmigung enthält den Hinweis, dass für das Gebäude eine Hausnummerierung vorzunehmen sei und der Klägerin die Hausnummer mit einem gesonderten Bescheid mitgeteilt werde. Der Baugenehmigung lag ein von der Klägerin vorgelegter Lageplan zugrunde, in dem die unmittelbar vor dem Grundstück liegende Verkehrsfläche sowohl in Richtung des R als auch in Richtung der O als Zufahrt gekennzeichnet wurde. Das genehmigte Bauvorhaben wurde in der Folgezeit realisiert.
Mit Bescheid vom 19.05.2015 setzte der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr die Hausnummer „R 60 B“ für das klägerische Grundstück fest. Eine Begründung enthielt der Bescheid nicht.
Bei einer von Mitarbeitern der Beklagten und der Feuerwehr Bremen durchgeführten Ortskontrolle wurde am 04.12.2018 festgestellt, dass am klägerischen Grundstück die Hausnummer 100 angebracht war. Mit Schreiben vom 06.12.2018 wurde die Klägerin dazu angehört. In dem Anhörungsschreiben wurde ausgeführt, dass eine Erschließung ihres Grundstücks nur vom R aus erfolgen könne, da das Brückenbauwerk über das von der O aus auf 2,5 Tonnen begrenzt sei. Ihr Grundstück könne somit von der O aus mit Rettungsfahrzeugen nicht erreicht werden. Die Erschließung vom R sei per Baulast gesichert und damit auch die postalische Anschrift festgesetzt worden. Gegen den Hausnummernbescheid habe sie keinen Widerspruch erhoben, sodass dieser bestandskräftig sei.
Unter dem 23.12.2018 teilte die Klägerin mit, dass ihr der Hausnummernbescheid aus dem Jahr 2015 nicht vorliege, und bat gleichzeitig um Übersendung des Bescheides. Nachdem ihr dieser mit Schreiben vom 02.01.2019 übersandt wurde, erhob die Klägerin am 24.01.2019 Widerspruch. Mit Widerspruchsbescheid vom 21.02.2019 wies der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr ihren Widerspruch als unzulässig zurück. Es werde davon ausgegangen, dass sie den Hausnummernfestsetzungsbescheid erhalten habe, auch wenn dieser als einfacher Brief versandt worden sei.
Am 08.03.2022 hob die Beklagte den Widerspruchsbescheid vom 21.09.2019 auf. Unter dem 20.04.2022 erließ die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau einen neuen Widerspruchsbescheid, mit welchem der Widerspruch der Klägerin gegen den Festsetzungsbescheid vom 19.05.2015 zurückgewiesen wurde. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Widerspruch zwar zulässig, aber unbegründet sei. Rechtsgrundlage für die Hausnummerierung sei § 126 Abs. 3 Satz 1 BauGB i.V.m. § 38a Abs. 1 BremLStrG. Bei der Zuordnung von Hausnummern handele es sich um eine ordnungsrechtliche Aufgabe, die dem Interesse der Allgemeinheit an einer klar erkennbaren Gliederung des Gemeindegebietes diene und der eine Bedeutung für das Meldewesen, Polizei, Post, Feuerwehr und Rettungsdienst zukomme. Der Anschluss an die notwendigen Erschließungseinrichtungen müsse in der Regel bis unmittelbar an das Baugrundstück heranreichen, was insbesondere für die Anbindung an das Straßennetz gelte. Das Grundstück sei nach wie vor lediglich über den R erschlossen. Auch die zwischenzeitliche Planung bzw. Durchführung von Neubebauung auf den Grundstücken, die an das von der Klägerin aus östlich gelegene Nachbargrundstück O
102 A Richtung O hin angrenzen, habe die verkehrstechnische Erschließung des Grundstücks nicht verändert. Der Fahrweg hin zur O sei hierzu nicht nur wegen der Beschränkung der Brücke über das auf 2,5 Tonnen nicht geeignet, sondern weiterhin aufgrund einer nicht ausreichenden Größe bzw. Fahrbreite des Weges entlang des Nachbargrundstücks mit der Anschrift O 102 A aus der Richtung der O
. Im Übrigen folge die Nummerierung des klägerischen Grundstücks der Nummerierung der angrenzenden Nachbarbebauung R 60 und R 60 A. Die Festsetzung sei daher ermessensfehlerfrei erfolgt. Insbesondere diene die Festsetzung der Hausnummer R 60 B einer möglichst effektiven Abwehr von Gefahren hoch- und höchstrangiger Rechtsgüter wie Leib oder Leben und bezwecke, dass für Rettungskräfte die gesicherte Möglichkeit bestehe, das klägerische Grundstück im Falle eines Einsatzes möglichst störungsfrei und ohne Zeitverzug anfahren zu können.
Bereits am 21.03.2019 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus, dass der Bescheid vom 19.05.2015 bereits deshalb rechtswidrig sei, weil er nicht an die damaligen Eigentümer des Grundstücks, sondern an sie adressiert gewesen sei, obwohl sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht Eigentümerin des Grundstücks gewesen sei. Im Übrigen trage ihr Grundstück seit Jahrhunderten die Adresse O
100/102. Sämtliche Versorgungsleitungen und die Zuwegung erfolgten von der O aus. Ihr Grundstück sei von der O aus über eine geradlinige, sechs Meter breite, öffentliche Straße erreichbar. Sämtliche Rettungsfahrzeuge sowie die Feuerwehr hätten die Möglichkeit, ihr Grundstück direkt von der O aus anzufahren. Es handele sich bei dem unmittelbar vor ihrem Grundstück verlaufenden Weg um einen „Karkpad“ (Kirchweg), der für die Öffentlichkeit zugänglich und freizuhalten sei, auch wenn dieser über privatem Grund liege. Der Bebauungsplan sehe vor, dass dieser Weg in eine entsprechende Nutzung für öffentliche Zwecke i.S.v. § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB von der Beklagten in Anspruch zu nehmen sei. Entgegen dieser Zielsetzung habe diese im Falle des freihändigen Erwerbs der Grundstücke unter der Anschrift O 104 gehandelt. Dies solle nun ihr zum Nachteil gereichen. Vom R aus könne ihr Grundstück von Rettungsdiensten nicht befahren werden, da dieser nur eine PKW-Zufahrt sei. In der Stellungnahme der Feuerwehr zum Bauantrag sei festgehalten worden, dass die Erreichbarkeit des Grundstücks durch die Feuerwehr lediglich fußläufig gegeben sei. Der Liegenschaftskarte sei eindeutig zu entnehmen, dass eine Einsehbarkeit für Rettungskräfte nicht gegeben, sondern ihr Grundstück erst bei zweifachem Abbiegen zu erreichen sei. Aus Sicherheitsaspekten müsse daher die seit mehr als 200 Jahren bestehende Adresse beibehalten werden. Im Übrigen liege eine Ungleichbehandlung in Bezug auf das Grundstück O 102 A vor, für welches keine andere Adressierung vorgenommen worden sei. Die Prüfung dieser Anschrift durch die Beklagte stehe noch aus und sei abzuwarten. Auch müsse noch aufgeklärt werden, welche Hausnummern die neu geschaffenen Flurstücke unter der bisherigen Anschrift O 104 erhalten.
Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Senators für Umwelt, Bau und Verkehr vom 19.05.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau von 20.04.2022 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Das im Eigentum der Klägerin stehende Grundstück sei ausschließlich über den R
gesichert erschlossen. Eine Erschließung von der O sei weder
bauordnungsrechtlich genehmigt noch tatsächlich möglich. Der Grundstückseigentümer der O 104 habe am 08.12.2021 einen Erschließungsvertrag mit der Straßenverkehrsbehörde geschlossen. Eine Zuwegung von der O
solle als Privatstraße nur für das Flurstück erfolgen. Das Ende der Privatstraße werde durch einen Wendehammer markiert. Ein Durchlass solle nur für Fußgänger und Fahrradfahrer erfolgen. Die Beklagte hat Auszüge aus dem städtebaulichen Erschließungsvertrag vom 08.12.2021 vorgelegt, auf die wegen des näheren Inhalts Bezug genommen wird. In der mündlichen Verhandlung am 10.06.2022 hat die Beklagte den Widerspruchsbescheid zudem dahingehend abgeändert, dass die 2,5 Tonnen-Begrenzung für die Brücke über das nicht mehr existiere.
Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 02.01.2021 auf die Einzelrichterin übertragen.
Die Beteiligten haben einer Entscheidung des Gerichts durch Urteil ohne mündliche Verhandlung in der mündlichen Verhandlung vom 10.06.2022 zugestimmt. Mit Schriftsatz vom 04.07.2022 hat die Klägerin ihr Einverständnis widerrufen, da ihrer Ansicht nach erforderlich sei, in einer mündlichen Verhandlung Zeugen zu hören.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe Die Einzelrichterin, auf die der Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 VwGO übertragen wurde, kann über die Klage ohne (weitere) mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten auf die Durchführung einer (weiteren) mündlichen Verhandlung in der mündlichen Verhandlung vom 10.06.2022 verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Hieran ändert der Widerruf der Erklärung durch die Klägerin im Schriftsatz vom 04.07.2022 nichts. Der Verzicht auf die mündliche Verhandlung ist grundsätzlich unwiderruflich. Der Widerruf dieser Verzichtserklärung ist auch nicht eingegangen, bevor der Verzicht prozessuale Wirkung entfaltet hat. Letzteres ist bereits mit der ebenfalls in der mündlichen Verhandlung erfolgten Verzichtserklärung der Beklagten der Fall gewesen. Unabhängig davon, ob im Verwaltungsprozessrecht auch eine Änderung der Prozesslage die Möglichkeit des Widerrufs eines erklärten Verzichts auf die mündliche Verhandlung begründet (ablehnend: BVerwG, Beschl. v. 13.12.2013 – 6 BN 3.13 –, juris Rn. 10.), ist eine solche vorliegend nach dem von den Beteiligten erklärten Verzicht auf die mündliche Verhandlung nicht eingetreten. Eine mündliche Verhandlung ist vorliegend auch nicht zur Wahrung des rechtlichen Gehörs oder des Grundsatzes der Amtsermittlung erforderlich.
I. Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Mit dem Bescheid vom 19.05.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.04.2022 wurde ihr Grundstück nicht nur mit einer neuen Hausnummer versehen, sondern auch einer neuen Straße zugeordnet. Die Bezeichnung des Baugrundstücks der Klägerin mit „R “ in der Baugenehmigung stellt keine eigenständige Entscheidung der Behörde über eine solche Zuordnung des Grundstücks, das ausweislich der Anschrift O 100/102 bisher der O zugeordnet war, dar. Eine solche Entscheidung geht aus dem Bescheid, der mit „Baugenehmigung“ überschrieben ist und auch im Entscheidungssatz lediglich die Genehmigung des Vorhabens enthält, nicht hervor. Die Bezeichnung des Baugrundstücks diente damit lediglich der Identifizierung des genehmigten Bauvorhabens.
Bei der (Neu-)Zuweisung eines Grundstücks zu einer Straße und einer Hausnummer handelt es sich um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 42 Abs. 1 VwGO (vgl. zur Hausnummerierung VGH BW, Urt. v. 12.05.1980 – I 3964/78 –, Rn. 16; OVG Schlesw.-Holst., Urt. v. 04.06.1991 – 4 L 62/91 –, Rn. 27; OVG Hmb, Urt. v. 16.03.2012 – 4 Bf 2/07 –, Rn. 23, alle juris), der sich als belastend darstellt, da er für die Grundstückseigentümer unter anderem die Pflicht zur Anbringung einer entsprechenden Kennzeichnung am Haus auf ihre Kosten statuiert bzw. konkretisiert (vgl. OVG Hmb, a.a.O.; VG Bremen, Urt. v. 18.03.2010 – 5 K 932/09 –, Rn. 16, alle juris).
Rechtsgrundlage für den Bescheid vom 19.05.2015 ist § 126 Abs. 3 Satz 1 BauGB i.V.m. § 38a BremLStrG. Nach § 126 Abs. 3 Satz 1 BauGB hat der Eigentümer sein Grundstück mit der von der Gemeinde festgesetzten Nummer zu versehen. Damit der Eigentümer dieser Verpflichtung nachkommen kann, hat die Gemeinde die Hausnummer ihm gegenüber durch Verwaltungsakt festzusetzen (Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 15. Aufl. 2022, § 126 Rn. 7). Das BauGB verweist im Übrigen auf Landesrecht, vgl. § 126 Abs. 3 Satz 2 BauGB. Dementsprechend regelt § 38a BremLStrG, dass für Grundstücke, auf denen Bauwerke errichtet sind, die gewerblichen Zwecken oder dem nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen dienen, von den Gemeinden Hausnummern festzusetzen sind. Diese Rechtsgrundlage gilt analog auch für die hier zugleich vorgenommene Zuordnung des Grundstücks zum R . Der angegriffene Bescheid geht in dieser Hinsicht über die bloße Festsetzung einer Hausnummer für das Grundstück hinaus. Zugleich handelt es sich nicht um eine Straßenbenennung nach § 37 oder § 38 BremLStrG, denn es ist nicht erkennbar, dass die Beklagte mit dem Bescheid
zugleich den am klägerischen Grundstück entlanglaufenden im privaten Eigentum stehenden Weg einen Straßennamen geben wollte. Eine ausdrückliche Rechtsgrundlage für die Zuordnung eines Grundstücks zu einer Straße existiert nicht. Eine solche Zuordnung ist im Regelfall auch nicht erforderlich, da ein Grundstück in der Regel an einer benannten Straße liegt und diese für die Identifizierung maßgeblich ist. Insoweit kann eine planwidrige Regelungslücke in den Fällen angenommen werden, in denen eine Zuordnung im Einzelfall notwendig ist, etwa wenn ein Eckgrundstück an zwei unterschiedlichen Straßen liegt oder wenn – wie hier – die Verkehrsfläche, an der das Grundstück liegt, keinen Straßennamen trägt. Da mit einer solchen Zuordnung zu einer Straße wie mit der Zuordnung von Hausnummern ein konkretes Grundstück durch Vergabe einer konkreten Anschrift identifizierbar gemacht wird, besteht zudem eine für die analoge Anwendung des § 126 Abs. 3 Satz 1 BauGB i.V.m. § 38a BremLStrG erforderliche vergleichbare Interessenlage. Bei der Bezeichnung von Grundstücken nach Straße und Hausnummer handelt es sich um eine ordnungsrechtliche Aufgabe. Sie dient dem Interesse der Allgemeinheit an einer klar erkennbaren Gliederung des Gemeindegebiets und hat Bedeutung für Meldewesen, Polizei, Post, Feuerwehr und Rettungsdienst. Maßgeblicher Zweck ist dabei nicht erst die Abwehr konkreter Gefahren, sondern schon die Vermeidung von Orientierungsschwierigkeiten und Verwechslungen. Ihre Zuordnung verleiht den Eigentümern der Grundstücke keine Befugnisse oder Rechtsstellungen, die sie ohne die Bezeichnung nicht hätten, und begründet keine begünstigende Rechtsposition. Die Benennung eines Gebäudes nach Straße und Hausnummer gehört auch nicht zu dem nach Art. 14 GG geschützten Eigentum. Es handelt sich nicht um eine Rechtsstellung, sondern um eine aus einem staatlichen Hoheitsakt fließende tatsächliche Auswirkung, einen Rechtsreflex, der den Eigentümern nur solange zu wirtschaftlichem Nutzen gereichen kann, als das Gebäude die Benennung trägt. Die Beibehaltung der Anschrift ist eine Chance, die nicht zum geschützten Besitzstand des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs zählt. Auch unter dem Blickwinkel des Namenrechts als Ausdruck des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach Art. 2 Abs. 1 GG ist die Anschrift nicht geschützt, weil sie nicht zur Identität einer Person oder Firma gehört (vgl. BayVGH, Urt. v.15.04.1999 – 8 B 95.589 –, juris Rn. 29). Demzufolge ist eine Gemeinde bei einer Änderung auch nicht an die Regelungen zur Aufhebung begünstigender Verwaltungsakte gebunden (§ 48 Abs. 2 bis 5, § 49 Abs. 2 bis 6 VwVfG). Ein Bestands- oder Vertrauensschutz an der Beibehaltung einer Anschrift besteht nicht (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 20.10.2009 – 4 A 300/08 –, juris Rn. 5; VG Bremen, Urt. v. 18.03.2010 – 5 K 932/09 –, juris Rn. 19).
1. Der angegriffene Bescheid ist zunächst nicht deshalb rechtswidrig, weil er an die Klägerin adressiert gewesen ist, obwohl diese zum Zeitpunkt des Erlasses des Ausgangsbescheids noch nicht Eigentümerin des Grundstücks gewesen ist. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist vorliegend der Erlass des Widerspruchsbescheids vom 20.04.2022 als letzter Behördenentscheidung. Zu diesem Zeitpunkt ist die Klägerin Eigentümerin des Grundstücks und damit richtige Adressatin der Zuordnung des Grundstücks zu einer Straße und Zuteilung einer Hausnummer gewesen. 2. Auch im Übrigen stellt sich der angegriffene Bescheid als rechtmäßig dar. Dabei kann insbesondere dahinstehen, ob die Klägerin einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Bezeichnung ihres Grundstücks nach Straße und Hausnummer hat. Ob Betroffene einen Anspruch auf fehlerfreien Ermessensgebrauch bei der Entscheidung über die Zuteilung von Hausnummern haben (vgl. VGH BW, Urt. v. 13.11.1978 – I 1558/78 –, Rn. 16; HessVGH, Urt. v. 20.11.1979 – II OE 20/79 –; OVG Hmb, Urt. v. 16.03.2012 – 4 Bf 2/07 –, Rn. 29; alle juris) oder ob mangels einer dem Individualinteresse dienenden Regelung nur ein Verstoß gegen das Willkürverbot geltend gemacht werden kann (so: BayVGH, Urt. v. 05.03.2002 – 8 B 01.1164 –, Rn. 16; Beschl. v. 25.01.2012 – 8 ZB 12.90 –, Rn. 4; beide juris) wird nicht einheitlich beurteilt. Das Bremische Landesrecht stellt in § 38a BremLStrG weder Voraussetzungen an die Hausnummernfestsetzung auf, noch lässt es die Einräumung eines Ermessens erkennen. Im Gegensatz zu § 38 BremLStRG, der die Namensbestimmung für Privatwege regelt, sieht § 38a BremLStrG auch keine Anhörung der Betroffenen vor einer Hausnummernfestsetzung vor. Dies könnte grundsätzlich für ein freies Ermessen der Gemeinde sprechen, das lediglich durch das Willkürverbot begrenzt wird (vgl. VG Bremen, Urt. v. 18.03.2010 – 5 K 932/09 –, juris). Auch stellt sich die Frage, ob im Falle der Zuordnung eines Grundstücks zu einer bestimmten Straße aufgrund einer damit verbundenen stärkeren Betroffenheit etwa der persönlichen Namens- und Lebenssphäre der Anlieger (vgl. hierzu bei der (Um-)Benennung von Straßen: BayVGH, Urt. v. 16.05.1995 – 8 B 94.2062 –, juris Rn. 17) in diesem Fall ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung besteht. Diese Rechtsfragen bedürfen vorliegend jedoch keiner Entscheidung. Denn selbst wenn es auf eine rechtmäßige Ermessensausübung ankäme, wäre diese gegeben. Dabei ist zu beachten, dass der Gemeinde bei Annahme einer pflichtgemäßen Ermessensentscheidung jedenfalls ein weiter, durch Zweckmäßigkeitserwägungen bestimmter Ermessensspielraum eingeräumt wäre (vgl. OVG Hmb, Urt. v. 16.03.2012 – 4 Bf 2/07 –, juris Rn. 33).
Die Ermessenserwägungen der Beklagten lassen keinen Ermessensfehler i.S.d. § 114 Satz 1 VwGO erkennen. Die Beklagte hat im Widerspruchsbescheid vom 20.04.2022 maßgeblich auf die über öffentliche Baulasten gesicherte Erschließung des Grundstücks über die R und eine fehlende gesicherte Erschließung über die O abgestellt. Soweit sie dabei darauf abstellt, dass die Erschließung des klägerischen Grundstücks über den R gesichert sei, da zu Gunsten des klägerischen Grundstücks und zu Lasten der westlich von ihm gelegenen Grundstücke R 60 und R 60 A eine Erschließungsbaulast ins Grundbuch eingetragen wurde, stellt dies einen sachgerechten Belang im Rahmen der Entscheidung über die Zuordnung einer Straße und einer Hausnummer zum klägerischen Grundstück dar. Die gesicherte Erschließung eines Grundstücks durch eine gesicherte Anbindung an das öffentliche Verkehrsnetz dient unter anderem der Erreichbarkeit des Grundstücks und damit demselben Zweck wie die Zuordnung des Grundstücks zu einer Straße und einer Hausnummer. Zur gesicherten Erschließung gehört nicht lediglich der tatsächliche Zugang, sondern ein rechtlich dauerhaft gesicherter Zugang an das öffentliche Verkehrsnetz. Wenn das Grundstück nicht an eine öffentliche Straße, sondern an eine im Privateigentum stehende Fläche grenzt, über die Zugang zum öffentlichen Straßennetz genommen werden soll, bedarf es einer Sicherung durch Baulast oder durch eine Grunddienstbarkeit (BVerwG, Urt. v. 03.05.1988 – 4 C 54.88 –, NVwZ 1989, 353, 354). Dass die Erschließung über den R tatsächlich nicht gesichert ist, ist nicht erkennbar. Insbesondere wurde im Bauantrag der Klägerin neben dem Weg hin zur O auch der Weg hin zum R als Zufahrtsweg gekennzeichnet. Der Behördenakte lässt sich nicht entnehmen, dass die Feuerwehr eine lediglich fußläufige Erreichbarkeit des klägerischen Grundstücks über den R festgestellt hat. Vielmehr hat die Feuerwehr mit E-Mail vom 19.03.2015 erklärt, dass von ihrer Seite keine Bedenken gegen das Bauvorhaben der Klägerin bestünden, wenn die Feuerwehrzufahrt und die Feuerwehrbewegungsfläche für das Grundstück gemäß den anliegenden Unterlagen ausgeführt würden. Eine von der Klägerin angeführte Stellungnahme der Feuerwehr zum Bauantrag dahingehend, dass das Grundstück über den R lediglich fußläufig erreichbar sei, ist der Behördenakte nicht zu entnehmen. Eine solche wurde von der Klägerin auch weder vorgelegt, noch näher konkretisiert. Dass es sich um den vom R abgehenden Weg zum klägerischen Grundstück um einen nur für PKW zugelassenen Weg handelt, ist ebenfalls nicht erkennbar. Die mit dem Bauantrag vorgelegten Lichtbilder weisen eine Beschilderung des Privatwegs aus, das den Weg ausdrücklich als Feuerwehrzufahrt kennzeichnet. Insoweit besteht kein Anlass, den Sachverhalt weiter aufzuklären. Dass durch die neue Anschrift, die der Erschließung über den R folgt, eine unverhältnismäßige Gefahrenlage geschaffen werde, indem die
Orientierung der Rettungskräfte beeinträchtigt werde, ist in Anbetracht dessen ebenfalls nicht erkennbar. Die Erwägung der Beklagten, dass die Erschließung des Grundstücks der Klägerin über die O aufgrund einer nicht ausreichenden Größe der Fahrbahn für Rettungsfahrzeuge nicht möglich sei, lässt ebenfalls keine Ermessensfehler erkennen. Die Erschließung über die O soll ausweislich des im Dezember 2021 geschlossenen Erschließungsvertrags lediglich bis zum Flurstück reichen, auf dessen Höhe ein Wendekreis gebaut werden soll. Die weitere Zuwegung zum klägerischen Grundstück über das Flurstück wird ausweislich des Erschließungsplans lediglich über einen (für Fußgänger und Fahrradfahrer freien) Schotterweg erfolgen, neben dem eine Grünfläche vorgesehen ist, sodass der Schotterweg eine Breite von unter 2,50 m aufweisen wird. Die von der Beklagten zunächst ebenfalls angestellte Erwägung, dass der Erschließung über die O eine Tonnenbegrenzung der Brücke über das entgegenstünde, hat die Beklagte in zulässiger Weise gemäß § 114 Satz 2 VwGO im gerichtlichen Verfahren fallen gelassen. Ob in Anbetracht dessen eine Verpflichtung der Beklagten zur verkehrlichen Erschließung des klägerischen Grundstücks über die O
bei der Straßenzuordnung und Hausnummerierung zu berücksichtigen wäre, kann dahinstehen. Denn eine solche Verpflichtung lässt sich dem Bebauungsplan bereits nicht entnehmen. In diesem ist der Weg an klägerischen Grundstück zwar als Straßenverkehrsfläche gekennzeichnet. Dass eine Erschließung für Rettungs- und andere Fahrzeuge zwingend über die O zu erfolgen hat, ist jedoch nicht erkennbar, da der Weg ausweislich des Bebauungsplans auch an den R
angebunden ist und damit auch eine Erschließung über diesen Weg zulassen würde. Da die Beklagte mit der gesicherten Erschließung auf ein sachgerechtes Kriterium für die Zuordnung des Grundstücks zum R und der der westlichen Nachbarbebauung folgenden Hausnummerierung abstellt, ist es vorliegend auch unerheblich, ob auch das östliche Nachbargrundstück eine neue Zuordnung und Hausnummer erhält. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden.
Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) einzulegen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen.
Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird.
Lammert