Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Bremen

Verwaltungsgericht Bremen Beschluss vom 21.02.2023 – 1 V 2102/22

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 1 V 2102/22

Beschluss In der Verwaltungsrechtssache 1. der

2. des Herrn

3. des Herrn

4. der Frau J

5. des Herrn

6. des Herrn

– Antragsteller – Prozessbevollmächtigter: zu 1-6: ,

g e g e n

– Antragsgegner –

2

Prozessbevollmächtigte:

- hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Kammer - durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Dr. Bauer, Richter am Verwaltungsgericht Oetting und Richter Müller am 21. Februar 2023 beschlossen:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Stadt Bremerhaven. Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe I. Die Antragsteller zu 2. bis 6. sind Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung Bremerhaven und haben sich zur )-Fraktion in der Stadtverordnetenversammlung Bremerhaven, der Antragstellerin zu 1., zusammengeschlossen. Sie wenden sich mit dem vorliegenden Antrag gegen einen Beschluss des Antragsgegners vom 21.09.2022, mit dem die Anerkennung von 6,0 überplanmäßigen Bedarfen zur Einrichtung eines Stellenpools befristet bis zum Inkrafttreten des Haushalts 2024/25 beschlossen wurde.

Der Magistrat beschloss am 13.07.2022 in der Vorlage Nr. I/180/2022 die Personalentwicklungsmaßnahmen 2022 – 2025 „Kompetenzen stärken“. Als Themenfelder wurden in den Personalentwicklungsmaßnahmen die Schwerpunkte „Zusammenarbeit im Team“, „Führung“, „Digitalisierung/Wissensmanagement“ und „Betriebliches Gesundheitsmanagement (BGM)“ gesetzt.

Als Maßnahme unter dem Schwerpunkt „Digitalisierung/Wissensmanagement“ ist unter anderem die Einrichtung eines durch das Personalamt zu verwaltenden Stellenpools vorgesehen, der von allen Ämtern des Magistrats für die Einarbeitung von Stellennachfolgerinnen und Stellennachfolgern in Anspruch genommen werden könne, um einem Wissensverlust vorzubeugen. Mit dem Stellenpool erhielten die Ämter des Magistrats die Möglichkeit, vor dem Ausscheiden einer Mitarbeiterin bzw. eines

3

Mitarbeiters zeitlich befristet (in der Regel zwischen 1 und 6 Monaten) parallel bereits die Stellennachfolgerin bzw. den Stellennachfolger zu beschäftigen. Sobald der Mitarbeitende ausgeschieden sei, wird der Stellennachfolgende auf der originären Planstelle beschäftigt, so dass der in Anspruch genommene Stellenanteil des Stellenpools wieder frei werde und durch ein anderes Amt genutzt werden könne.

In der Vorlage Nr. 60/2022 vom 29.08.2022, die der Oberbürgermeister dem Personal- und Organisationsausschuss vorlegte, heißt es zur Begründung dieser Maßnahme, dass in der Vergangenheit derartige Parallelbesetzungen zur Einarbeitung durch Einzelvorlagen im zuständigen Fachausschuss sowie im Personal- und Organisationsausschuss beraten und beschlossen worden seien. Angesichts der stets positiven Voten und vor dem Hintergrund der genannten Personalentwicklungsmaßnahmen solle mit der Anerkennung der überplanmäßigen Bedarfe in einem aus Sicht des Dezernats I vertretbaren Umfang eine hinreichende Praktikabilität geschaffen werden. Der Stellenpool solle insgesamt 6,0 Stellen unterschiedlicher Wertigkeit umfassen. Zur Umsetzung der Maßnahme entstehe ein Bedarf von 1,0 Stelle des höheren Dienstes und 5,0 Stellen des gehobenen Dienstes, die auch für Einarbeitungsnotwendigkeiten im mittleren Dienst (bis EG 9a TVöD (Entgeltordnung/VKA)) genutzt werden könnten, befristet bis zum Inkrafttreten des Haushalts 2024/2025. In seiner Sitzung vom 21.09.2022 stimmte der Antragsgegner diesem Antrag zu.

Am 08.11.2022 haben die Antragsteller beim Verwaltungsgericht Bremen den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Der Beschluss des Personal- und Organisationsausschusses verletze sie zum einen in ihrem Recht zur Ausübung des Mandats bei der Aufstellung des Haushaltes und zum anderen in ihrem Recht zur Mitwirkung an der politischen Meinungsbildung im Zusammenhang mit der Aufstellung des Haushaltsplanes. Indem der Antragsgegner die Anerkennung von überplanmäßigen Bedarfen zur Errichtung eines Stellenpools rechtswidrig an sich gezogen habe, habe er wesentliche Elemente der Haushaltsplanung einschließlich des Stellenplans der öffentlichen Diskussion und politischen Meinungsbildung durch die Fraktionen und einer Entscheidung durch die Stadtverordneten entzogen. Dem Antragsgegner fehle die Zuständigkeit für den von ihm gefassten Beschluss. Die Beschlussfassung über den Erlass der Haushaltssatzung und die Feststellung des Haushaltsplans nebst Anlagen und des Stellenplanes könnten von der Stadtverordnetenversammlung gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 8 VerfBrhV nicht übertragen werden. Dabei handele es sich um eine höherrangige Norm, die nicht nur die Feststellung des Haushaltsplanes in seiner Gesamtheit, sondern auch nachträgliche Änderungen desselben erfasse. Zudem seien auch die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 der Haushaltssatzungen 2022 und 2023 nicht erfüllt, es liege keine unabweisbarer und nicht aufschiebbarer Bedarf für die Schaffung von 6,0

4

überplanmäßigen Stellen für einen Stellenpool vor. Mit dem Stellenpool setze sich der Antragsgegner über das Tatbestandsmerkmal des unabweisbaren Bedarfs hinweg, indem er Stellen für noch gar nicht absehbare Sachverhalte schaffe. Die Diskontinuität von Stellenbesetzungen habe bereits bei Verabschiedung des Haushalts bestanden und habe die Stadtverordnetenversammlung gerade nicht dazu veranlasst, einen Stellenpool zu schaffen. Das Tatbestandsmerkmal des nicht aufschiebbaren Bedarfs sei eng und dahingehend auszulegen, dass ein Hinausschieben bis zur nächsten Sitzung der Stadtverordnetenversammlung aufgrund der Eilbedürftigkeit ausgeschlossen wäre. Der bloße Wunsch des Magistrats und des Antragsgegners, eine haushaltsrechtliche Absicherung für einen Stellenpool auf Vorrat für noch nicht konkret absehbare Parallelbesetzungen von Stellen zur Einarbeitung zu schaffen, erfülle nicht die rechtlichen Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Nr. 2 der Haushaltssatzungen. Die Antragsteller seien hierdurch in ihrem Recht beeinträchtigt, im Rahmen der Stadtverordnetenversammlung über den Stellenplan zu beschließen.

Es bestehe auch ein Anordnungsgrund, weil ohne Einschreiten des Gerichts die Poolstellen besetzt und die folgenden Haushalte entsprechend präjudiziert würden. Die Antragsteller hätten angesichts der im Mai 2023 anstehenden Neuwahl keine realistische Möglichkeit, die Entscheidung des Antragsgegners in der Stadtverordnetenversammlung zu thematisieren. Zudem sei absehbar, dass die Mehrheit der Stadtverordneten das Vorgehen des Ausschusses bestätigen würde und nicht bereit wäre, die Einrichtung des Pools inhaltlich zu diskutieren.

Der Oberbürgermeister dürfe den Antragsgegner in dem Verfahren nicht vertreten, weil dieses die Abgrenzung der Kompetenzen verschiedener Organe der Stadt Bremerhaven betreffe und er an dem Verfahren mit eigenen Interessen beteiligt sei.

Die Antragsteller beantragen, im Wege einer einstweiligen Anordnung den Beschluss des Antragsgegners vom 21.09.2022 zur Anerkennung von 6,0 überplanmäßigen Bedarfen zur Einrichtung eines Stellenpools befristet bis zum Inkrafttreten des Haushalts 2024/2025 außer Kraft zu setzen, hilfsweise den Antragsgegner zu verpflichten, den genannten Beschluss außer Kraft zu setzen.

Der Antragsgegner beantragt,

5

den Antrag abzulehnen.

Die Antragsteller hätten weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Der Antragsgegner sei für die Beschlussfassung zur Errichtung eines Stellenpools im laufenden Haushalt 2022 zuständig. Dem stehe die Regelung des § 23 Abs. 2 Nr. 8 VerfBrhV nicht entgegen, der sich auf die Feststellung des Haushaltsplans nebst Anlagen und des Stellenplans in seiner Gesamtheit beziehe. § 9 Abs. 1 der Haushaltssatzung regele hingegen die Beschlussfassung über Stellenplanänderungen während des laufenden Haushaltsjahrs im Einzelfall. Sie trage damit der Notwendigkeit Rechnung, die Verwaltung während der Laufzeit eines beschlossenen und rechtskräftigen Haushaltes handlungsfähig zu halten. Ein unabweisbarer und nicht aufschiebbarer Bedarf im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 der Haushaltssatzung sei auch gegeben. Der geschaffene Stellenpool sei sachlich unbedingt notwendig, um einem Wissensverlust in der Verwaltung durch das Ausscheiden langjähriger Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wirksam zu begegnen. Ein Stellenpool anstelle von einzelfallbezogenen Beschlüssen sei unbedingt notwendig, weil der Antragsgegner bei nicht ausreichend vorhersehbaren Gründen für ein Ausscheiden eines Mitarbeitenden (insb. Elternzeiten oder Kündigungen) teilweise nicht rechtzeitig entscheiden könne. Aus der Systematik des § 9 Abs. 1 Haushaltssatzung ergebe sich, dass ein Bedarf nicht aufschiebbar i.S.d. Abs. 1 Nr. 2 sei, wenn der Bedarf ein Hinausschieben bis zur Verkündung des nächsten Haushaltsplans ausschließe. Dies sei vorliegend bis zur Verkündung des nächsten Haushaltsplans 2024/2025 eindeutig der Fall. Auch ein Anordnungsgrund liege nicht vor. Mit dem streitgegenständlichen Beschluss seien durch die Finanzierung aus dem im Haushaltsplan von der Stadtverordnetenversammlung bereits veranschlagten Budget keine Nachbewilligungen von Haushaltsmitteln verbunden. Zudem seien die überplanmäßigen Stellen nur befristet bis zum Inkrafttreten des Haushalts 2024/2025 geschaffen worden, die Stadtverordnetenversammlung könne im Zuge der Aufstellung dieses Haushalts somit frei entscheiden, ob sie einem entsprechenden Stellenplanantrag zustimmt oder nicht. Der streitgegenständliche Beschluss sei auch in öffentlicher Sitzung des Antragsgegners gefasst worden, die Angelegenheit sei somit keinesfalls der öffentlichen Diskussion und der politischen Meinungsbildung entzogen worden.

Mit Beschluss vom 13.12.2022 hat der Antragsgegner mehrheitlich beschlossen, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Rechtsamts mit der Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen und den Oberbürgermeister als Ausschussvorsitzenden mit der inhaltlichen Stellungnahme zu beauftragen.

6

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen.

II. Der Antrag kann keinen Erfolg haben.

1. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn dies nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen. Die Anwendung der Vorschrift setzt neben einer besonderen Eilbedürftigkeit der Regelung (Anordnungsgrund) voraus, dass der Rechtsschutzsuchende mit hoher Wahrscheinlichkeit einen Anspruch auf die begehrte Regelung hat (Anordnungsanspruch). Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Eine einstweilige Anordnung darf grundsätzlich die Hauptsache nicht vorwegnehmen. Eine Ausnahme gilt allerdings dann, wenn effektiver Rechtsschutz anderenfalls nicht gewährt werden könnte. Das ist der Fall, wenn ohne die vorläufige Regelung für den Antragsteller unzumutbare Nachteile entstehen, die im Hauptsacheprozess nicht mehr beseitigt werden könnten und wenn ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg des Begehrens in einem möglichen Klageverfahren spricht.

2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO ist im Rahmen eines Kommunalverfassungsstreits teilweise zulässig.

2.1. Die Antragstellerin zu 1. ist nach § 61 Nr. 2 VwGO beteiligungsfähig, da sie als Fraktion eine teilrechtsfähige Untergliederung der Stadtverordnetenversammlung in Bremerhaven ist (BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2018 – 10 CN 1/17 –, BVerwGE 162, 284-296, Rn. 30). Auch die Antragsteller zu 2. bis 6. können als Stadtverordnete in ihren organschaftlich zustehenden Mitwirkungsrechten verletzt sein, wenn eine der Stadtverordnetenversammlung vorbehaltene Entscheidung von einem anderen Gremium getroffen wird.

2.2. Die Antragsteller können in ihren Organrechten jedoch allein durch eine Vernachlässigung ihrer Beteiligungsrechte beim Zustandekommen der Entscheidung betroffen sein. Im

7

Übrigen können Sie die formelle und materielle Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung nicht vor Gericht angreifen. Die Mitglieder eines kommunalen Vertretungsorgans haben kein einklagbares Recht darauf, dass von diesem nur rechtmäßige Beschlüsse gefasst werden (vgl. VG Koblenz, Urteil vom 9. Mai 1996 – 2 K 4476/95.KO –; VG Bremen, Beschluss vom 21. März 2007 - 1V 331/07 -, Rn.9; beide juris). Entsprechendes gilt für Beschlüsse von Untergliederungen des Organs wie einem Ausschuss. Die Organmitglieder haben insofern lediglich die Möglichkeit, die Institutionen anzurufen, die für die Kontrolle der Rechtmäßigkeit des Organhandelns zuständig sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Februar 1994 – 7 B 11/94 -, Rn. 1; VG Dresden, Beschluss vom 18. Oktober 1995 – 4 K 2384/95 -, beide juris). In Bezug auf die Stadtverordnetenversammlung und ihre Ausschüsse ist das nach § 39 der Verfassung der Stadt Bremerhaven (VerfBrhv) der Magistrat, dessen Handeln nach § 55 VerfBrhv vom Oberbürgermeister geprüft wird.

2.3. Die potentielle Rechtsverletzung der Antragsteller liegt ausschließlich in einem Verlust ihrer Möglichkeit, die Einrichtung des Stellenpools in der Stadtverordnetenversammlung zu diskutieren, weil darüber ihrer Ansicht nach unzulässigerweise im Ausschuss beraten und entschieden wurde. Die Antragsteller haben jedoch die Möglichkeit, diese Diskussion in der Stadtverordnetenversammlung einzufordern und ihre Rechte damit selber durchzusetzen. Insofern haben sie kein Rechtsschutzbedürfnis.

Das Thema wurde dem Ausschuss mit der Vorlage vom 29.08.2022 durch den Magistrat zugeschrieben. Dessen Amtsführung wird nach 23 Abs. 4 Satz 1 VerfBrhV von der Stadtverordnetenversammlung überwacht. Nach § 39 Abs. 3 VerfBrhV hat der Magistrat zudem eine Entscheidung der Stadtverordnetenversammlung zu beantragen, wenn der Beschluss eines Ausschusses das Recht verletzt oder die ihm übertragenen Befugnisse überschreitet. Auch insofern unterliegt die Amtsführung des Magistrats der Überwachung der Stadtverordnetenversammlung. Diese könnte den Magistrat demnach auffordern, dieser Verpflichtung im konkreten Fall nachzukommen. Zudem kann die Stadtverordnetenversammlung nach § 23 Abs. 3 VerfBrhv Angelegenheiten, deren Beschlussfassung sie auf Ausschüsse übertragen hat, jederzeit an sich ziehen. Als deren Mitglieder hätten die Antragsteller also die Möglichkeit, die Zuweisung des Themas an den Personal- und Organisationsausschuss und seine Behandlung ebendort in der Stadtverordnetenversammlung zu problematisieren. Das räumen die Antragsteller implizit auch ein mit ihrem Einwand, die Mehrheit der Stadtverordneten würde das Handeln des Magistrats und des Ausschusses voraussichtlich bestätigen.

8

Ihre Behauptung, sie seien faktisch nicht in der Lage, eine Behandlung der Thematik in der Stadtverordnetenversammlung zu erreichen, vermag nicht zu überzeugen. Nach § 12 Abs. 2 S. 1 der Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung (GOStVV) hat die Stadtverordnetenvorsteherin oder der Stadtverordnetenvorsteher alle Anträge und Anfragen der Stadtverordneten, die den Voraussetzungen der Geschäftsordnung entsprechen, auf die Tagesordnung zu setzen. Zu dieser Tagesordnung sind nach § 17 Abs. 1 GOStVV Geschäftsordnungsanträge möglich, zu denen das Wort außerhalb der Reihenfolge der Wortmeldungen erteilt werden muss. Die Antragsteller haben nicht dargetan, dass es Ihnen nach diesen Vorschriften nicht möglich wäre, die Behandlung des Stellenpools durch den Personal- und Organisationsausschuss in der Stadtverordnetenversammlung zur Diskussion zu stellen. Auf einen bestimmten Inhalt dieser Diskussion haben sie keinen Rechtsanspruch.

3. Im Übrigen ist der Antrag nicht begründet. Mit der Möglichkeit, das Thema in der Stadtverordnetenversammlung aufzurufen, sind die Beteiligungsrechte der Antragsteller erschöpft. Sie haben keinen Anspruch auf ein bestimmtes Ergebnis dieser Diskussion, etwa, die Entscheidung dem Ausschuss nicht zu übertragen.

3.1. Die Stadtverordnetenversammlung ist durch die Verfassung für die Stadt Bremerhaven (VerfBrhv) nicht gehindert, die Entscheidung über den Stellenpool durch einen ihrer Ausschüsse treffen zu lassen. Nach § 23 Abs. 2 Zi. 8 VerfBrhv kann die Stadtverordnetenversammlung die Beschlussfassung über den Erlass der Haushaltssatzung, die Feststellung des Haushaltsplanes nebst Anlagen und des Stellenplanes sowie die Entlastung des Magistrats aus der Haushaltsrechnung nicht übertragen. Bei der im Singular benannten „Feststellung des Haushalts- und des Stellenplans“ im Sinne dieser Vorschrift handelt es sich offensichtlich um die Verabschiedung des jeweiligen Plans in seiner Gesamtheit. Die Norm steht einer Delegation der in der Praxis vieler Körperschaften häufigen Entscheidungen über Haushaltspositionen und Personalstellen im Einzelfall nicht entgegen.

3.2. Es mag zweifelhaft sein, ob es sich bei der Einrichtung eines Stellenpools einen Fall eines unabweisbaren und nicht aufschiebbaren Bedarfs im Sinne von § 9 Abs. 1 Zi. 2 der Haushaltssatzung der Stadt Bremerhaven für das Haushaltsjahr 2023 (HSBrhv23) handelt. Die Formulierung in § 9 Abs. 1 Z. 1 S. 2 HSBrhv23, der auf ein Hinausschieben bis zur Verkündung des nächsten Haushaltsplanes abstellt, unterscheidet sich von Abs. 1 Zi. 2

9

HSBrhv23, der einen „unaufschiebbaren“ Bedarf fordert. Für diese Unterscheidung ist kein Grund ersichtlich, wenn der Satzungsgeber auch im Fall von Zi. 2 alle Fälle hätte erfassen wollen, die eine Entscheidung vor der Verkündung des nächsten Haushaltsplanes erfordern. Der Wortlaut von § 9 Abs. 1 Zi. 2 HSBrhv23 spricht dafür, dass der Satzungsgeber hier strengere Anforderungen stellen wollte, auch als sie in § 37 Abs. 2 der Landeshaushaltsordnung formuliert sind.

Da dieser Satzungsgeber jedoch die Stadtverordnetenversammlung ist, kann sie davon auch abweichen. Zudem hat die Stadtverordnetenversammlung nach § 41 Abs. 1 VerfBrhv allgemein die Möglichkeit, zur Verwaltung bestimmter Geschäftsbereiche oder zur Erledigung einzelner Angelegenheiten Ausschüsse zu bestellen. Auch danach kann sie weniger dringliche Personalangelegenheiten einem ihrer Ausschüsse überlassen.

4. Nachdem der Antragsgegner in seiner Sitzung vom 13.12.2022 den Oberbürgermeister sowie Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Rechtsamts mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hat, sind an deren Befugnis dazu keine Zweifel mehr ersichtlich. Im Übrigen ist auch nicht erkennbar, inwiefern deren Tätigkeit Rechte der Antragsteller verletzen könnte, da die Beteiligten an einem Gerichtsverfahren ihre Prozessvertretung nicht mit ihrem jeweiligen Gegner abstimmen müssen und nicht verlangen können, dass die Vertretung der Gegenseite unvoreingenommen ist.

5. Die Kosten des Verfahrens trägt die Stadt Bremerhaven. Nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Bremen, der die Kammer folgt, kommt eine Kostenerstattung in einem „Insichprozess“ zweier Funktionsträger einer öffentlich- rechtlichen Körperschaft grundsätzlich nicht in Betracht. Vielmehr sind die Verfahrenskosten grundsätzlich der Körperschaft aufzuerlegen, der die streitenden Funktionsträger angehören. Etwas anderes gilt nur dann, wenn das Verfahren „ohne vernünftigen Grund“ eingeleitet worden ist (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 20.04.2010 – 1 A 192/08; Beschl. v. 04.06.2003 - 1 B 222/03; VG Bremen, Urt. v. 09.12.2015 – 1 K 2236/15). Dafür bestehen hier keine Anhaltspunkte.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziff. 22.7 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Eine Reduzierung im Eilverfahren ist nicht angezeigt, da es auf die Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist (vgl. Ziff. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs).

10

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)

einzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen.

Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird.

Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) einzulegen. Dr. Bauer Oetting Müller