Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Bremen
Verwaltungsgericht Bremen Beschluss vom 27.02.2023 – 1 E 1083/22
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 1 E 1083/22
Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des
– Kläger und Erinnerungsgegner – Prozessbevollmächtigte:
g e g e n die Bundesrepublik Deutschland, vertr. d. d. Bundesministerin des Innern und Heimat, diese vertreten durch den Präsidenten des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, Frankenstraße 210, 90461 Nürnberg, -
– Beklagte und Erinnerungsführerin – hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Kammer - durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Dr. Bauer als Einzelrichter am 27. Februar 2023 beschlossen: Der Antrag auf Entscheidung des Gerichts gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 23.6.2022 wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt die Erinnerungsführerin. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe Über den Antrag auf Entscheidung des Gerichts (Erinnerung), entscheidet der Einzelrichter, weil er auch die der Kostenfestsetzung zugrundeliegende
Kostenentscheidung getroffen hat (vgl. Kopp/Schenke, VwGO-Kommentar, 26. Auflage 2020, § 165 Rn. 3).
Der gemäß §§ 165, 151 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag ist unbegründet. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat in dem Kostenfestsetzungsbeschluss zu Recht eine Terminsgebühr gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG i.V.m. Ziffer 3104 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG (VV RVG) festgesetzt.
Gemäß Ziffer 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV RVG entsteht die Terminsgebühr, wenn nach § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO durch Gerichtsbescheid entschieden wird und eine mündliche Verhandlung beantragt werden kann (sog. fiktive Terminsgebühr). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Einzelrichter hat über die Klage mit Gerichtsbescheid entschieden. Gegen den Gerichtsbescheid konnte gemäß § 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO neben der Zulassung der Berufung auch mündliche Verhandlung beantragt werden.
In Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung (B. v. 25.03.2022 – 1 E 192/22, juris) sieht der Einzelrichter angesichts des klaren Wortlauts der Norm keine Veranlassung, die Gebühr vom Vorliegen weiterer Voraussetzungen abhängig zu machen.
Da der Wortlaut nur fordert, dass eine Verhandlung beantragt werden kann, und sich zur Möglichkeit anderer Rechtsmittel nicht verhält, besteht entgegen der Argumentation der Erinnerungsführerin kein Anlass, den Anwendungsbereich der Vorschrift auf die Fälle des § 84 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zu beschränken.
Die Erinnerungsführerin macht weiter geltend, dass der Gebührentatbestand nach Ziffer 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV RVG nicht erfüllt sei, weil der Kläger vollständig obsiegt habe und daher mangels Beschwer keinen zulässigen Antrag auf mündliche Verhandlung hätte stellen können (in diesem Sinne auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 16. August 2018 – 2 OA 1541/17 –, Rn. 12 ff.; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 24. Oktober 2018 – 5 C 18.1932 –, Rn. 10 ff.; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Juni 2020 – OVG 3 K 135.19 –, Rn. 3 f., jeweils juris) Dem ist nicht zu folgen (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 27. Februar 2020 – 8 C 18.1889 –, Rn. 18, juris).
Die Formulierung von Ziffer 3104 VV RVG setzt nur voraus, dass „eine mündliche Verhandlung beantragt werden kann“, folglich der Antrag auf mündliche Verhandlung statthaft sein muss. Auf die Zulässigkeit des Antrags im Übrigen stellt die Formulierung hingegen nicht ab. Selbst Vorgaben dazu, welcher Beteiligte den Antrag auf mündliche
Verhandlung stellen kann, sind dem Wortlaut der Vorschrift nicht zu entnehmen (vgl. VG Hamburg, B. v. 09.11.2017 – 1 KO 8346/17 – juris Rn. 25).
Die fiktive Terminsgebühr dient ausweislich der Gesetzesbegründung zur Neufassung von Ziffer 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV RVG (BT-Drs. 17/11471 [neu], S. 275) dazu, mündliche Verhandlungen, die andernfalls womöglich ausschließlich im Gebühreninteresse erfolgen würden, zu vermeiden und so die Gerichte zu entlasten. Sie soll nur dort anfallen, wo ihre „Steuerungswirkung“ erforderlich ist, um zu verhindern, dass eine mündliche Verhandlung nur beantragt wird, um höhere Anwaltsgebühren zu erhalten.
Eine mündliche Verhandlung kann aber auch von einem Anwalt erzwungen werden, dessen Mandantschaft im Gerichtsbescheid vollständig obsiegt hat. Auch ein unzulässiger Antrag auf mündliche Verhandlung kann nicht analog §§ 125 Abs. 2, 144 Abs. 1 VwGO durch Beschluss verworfen werden, sondern macht eine mündliche Verhandlung erforderlich (bei fehlendem Rechtsschutzbedürfnis: VG Stuttgart, B. v. 28.10.2021 – A 5 K 2984/21 –, juris Rn. 20ff; zum Fristversäumnis VGH Baden-Württemberg, B.v. 24.8.2021, 6 S 201/21, juris; s.a. Kopp/Schenke, VwGO-Kommentar, § 28. Auflage 2022, § 84 Rn. 39; VG Bremen, B. v. 04.09.2017 – 5 E 2213/17).
Nach § 155 Abs. 4 VwGO können zwar Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, diesem auferlegt werden. Beantragt der vollständig Obsiegende demnach unzulässigerweise die Durchführung der mündlichen Verhandlung, hätte er die so zusätzlich entstandenen Kosten zu tragen. Die fiktive Terminsgebühr entstünde für seinen Prozessvertreter jedoch unabhängig von § 155 Abs. 4 VwGO, wäre nur nicht vom Unterlegenen, sondern von dem Mandanten zu erstatten (vgl. VG Stuttgart, B. v. 28.10.2021 – A 5 K 2984/21 –, juris Rn. 25), ohne dass das entscheidende Gericht darauf Einfluss hätte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylG.
Hinweis Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.
Dr. Bauer