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Verwaltungsgericht Bremen Urteil vom 07.03.2023 – 6 K 1688/20

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 6 K 1688/20

Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache des

– Kläger – Prozessbevollmächtigter:

g e g e n

– Beklagte – Prozessbevollmächtigte:

hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 6. Kammer - durch den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Kiesow als Einzelrichter aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 7. März 2023 für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 %

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des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand Die Beteiligten streiten über die Rückforderung eines Familienzuschlags.

Der Kläger steht als Beamter im Dienst der Beklagten. Er erhielt ursprünglich einen Familienzuschlag der Stufe 2 für seine in den Jahren 2004 und 2007 geborenen Kinder. Nach einer Trennung lebten die Kinder seit dem 01.06.2015 nicht mehr im gemeinsamen Haushalt mit dem Kläger, sondern im Haushalt der leiblichen Mutter, die hierfurch auch vorrangig Anspruchsberechtigt für den Kindergeldanspruch war. Die Zahlung des Familienzuschlags der Stufe 2 wurde daher ausweislich eines zur beigezogenen Behördenakte genommenen Vermerks vom 11.04.2016 vorsorglich zum 01.12.2015 eingestellt.

Mit Rückforderungsbescheid vom 19.10.2018, dem Kläger zugestellt am 24.10.2018, forderte Performa Nord nach Anhörung des Klägers von ihm den Familienzuschlag der Stufe 2 für seine beiden Kinder für den Zeitraum vom 01.06.2015 bis zum 30.11.2015 in Höhe von insgesamt 1.289,16 Euro zurück. Die Rückforderung erfolge nach § 16 Abs. 2 BremBesG. Die bestandskräftige Entscheidung der Familienkasse über das Nicht- Vorliegen der Kindergeldberechtigung des Klägers sei für den Vollzug des § 35 Abs. 2 BremBesG bindend. Nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Praxis bleibe der Anspruch auf Rückzahlung zu viel gezahlter Bezüge ohne Rücksicht auf den Wegfall der Bereicherung bestehen, wenn und soweit der Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung oder Fehlerhaftigkeit des Bescheides so offensichtlich gewesen sei, dass der Empfänger dies hätte erkennen müssen. Die Voraussetzungen der verschärften Haftung seien erfüllt, wenn dem Empfänger der Mangel nur deshalb entgangen sei, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders hohem Maße außer Acht gelassen habe. Für das Kennenmüssen komme es auf die individuellen Fähigkeiten des Beamten an. Mit dem Auszug der Kinder zum 01.06.2015 sei die Anspruchsgrundlage für den Bezug des Familienzuschlags der Stufe 2 entfallen, weil die leibliche Mutter der Kinder einen vorrangigen Anspruch auf das Kindergeld und den Kinderzuschlag habe. Insbesondere im Hinblick auf die regelmäßigen Formularerklärungen zum Familienzuschlag wisse der Kläger von der Anspruchskonkurrenz. Eine im Rahmen der Mitwirkungspflichten notwendige Benachrichtigung über den Auszug der Kinder und der veränderten Lebenssituation, sei nicht erfolgt. Hierdurch habe der Kläger seine Treue- und Sorgfaltspflichten in hohem Maße

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außer Acht gelassen. Die Einrede des Bereicherungswegfalls komme deshalb nicht in Betracht.

Den von dem Kläger hiergegen fristgemäß erhobenen Widerspruch wies Performa Nord mit Widerspruchsbescheid vom 30.06.2020, dem Kläger zugestellt am 15.07.2020, als unbegründet zurück.

Hiergegen hat der Kläger am 17.08.2020, einem Montag, Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft er im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Ihm hätten sich keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Zahlungen ergeben, welche ihn zur Nachfrage hätten veranlassen können. Er habe auf die Rechtmäßigkeit vertraut, da er mit der Beantragung des Kinderzuschlages seitens der Mutter nicht habe rechnen müssen, da diese den vollen Bezug des Kinderzuschlags bei der Unterhaltsberechnung habe aufseiten des Klägers Berücksichtigung finden lassen. Der vorliegende Fall unterscheide sich nicht wesentlich von einem Fall der Weiterleitung von Kindergeld. Weil die Kindesunterhaltsansprüche auf der Grundlage der erhaltenen Zuschläge berechnet und gezahlt worden seien, sei dem eine Weiterleitung der Zuschläge immanent. Die Weiterleitung an die Kindesmutter sei insoweit erfolgt und der Kläger entreichert.

Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 19.10.2018 und den Widerspruchsbescheid vom 30.06.2020 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Zur Begründung nimmt sie Bezug auf den Widerspruchsbescheid und führt ergänzend an, dass der Kläger die behauptete Entreicherung nicht dargelegt habe. Zudem könne sich der Kläger auch deshalb nicht auf Entreicherung berufen, weil der Kinderzuschlag unter dem Vorbehalt einer Rückforderung geleistet worden sei.

Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 10.03.2022 auf den Einzelrichter übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen.

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Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Bescheid vom 19.10.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vorn 30.06.2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

1. Rechtsgrundlage der streitgegenständlichen Rückforderung ist § 16 Abs. 2 BremBesG i.V.m. § 812 BGB.

Nach § 16 Abs. 2 BremBesG regelt sich die Rückforderung zu viel gezahlter Besoldung nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit - wie hier - gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Gem. § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB ist zur Herausgabe verpflichtet, wer etwas durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten ohne rechtlichen Grund erlangt hat. Ein Besoldungsempfänger ist hiernach grundsätzlich verpflichtet, die ohne rechtlichen Grund erhaltenen Bezüge zurückzuzahlen. Diese Verpflichtung entfällt, soweit er nicht mehr bereichert ist (§ 818 Abs. 3 BGB). Auf den Wegfall der Bereicherung kann er sich nicht berufen, wenn er den Mangel des rechtlichen Grundes bei Erhalt der Bezüge kannte (§ 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4 BGB). Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass ihn der Empfänger hätte erkennen müssen (§ 16 Abs. 2 Satz 2 BremBesG). Zur Besoldung in diesem Sinne zählt gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3 BremBesG auch der Familienzuschlag.

Hier hat die Beklagte dem Kläger während des streitgegenständlichen Zeitraums vom 01.06.2015 bis zum 30.11.2015 den Familienzuschlag der Stufe 2 für seine beiden Kinder in Höhe von insgesamt 1.289,16 Euro ausgezahlt. Wegen seiner zum 01.06.2015 entfallenen Kindergeldberechtigung lag hierfür jedoch kein rechtlicher Grund vor, so dass der Rückforderungsanspruch dem Grunde nach besteht.

2. Hiergegen kann sich der Kläger auch nicht mit Erfolg auf einen Wegfall der Bereicherung gem. § 818 Abs. 3 BGB berufen. Insoweit kann zu Gunsten des Klägers angenommen werden, dass er gemäß § 818 Abs. 3 BGB entreichert ist. Eine Entreicherung liegt vor, wenn der Empfänger im Hinblick auf den vermeintlichen Vermögenszuwachs Aufwendungen gemacht hat, die nicht zu einer Vermehrung seines Vermögens oder zu einer Verminderung seiner Verbindlichkeiten geführt haben. Diese Art des Wegfalls der Bereicherung kommt auch dann in Betracht, wenn die zu viel gezahlten Bezüge zu einer verhältnismäßig geringfügigen Verbesserung der allgemeinen Lebenshaltung

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aufgewendet worden sind. Denn allgemein ist davon auszugehen, dass Bezügeempfänger ihre Bezüge regelmäßig zur Bestreitung des standesgemäßen Unterhalts für sich und ihre Familie verwenden und daher bei einer Überzahlung nicht mehr bereichert sind. Bei geringfügigen Überzahlungen, die nicht mehr als 10 % der an sich zustehenden Bezüge betragen, wird ein offenbarer Wegfall der Bereicherung unterstellt (vgl. OVG NRW, Urt. v. 22.06.2016 - 1 A 2580/14, juris Rn. 27 m.w.N.).

Der Kläger haftet jedoch verschärft nach § 819 Abs. 1 i.V.m. § 818 Abs. 4 BGB. Danach ist der Empfänger zur Herausgabe des Erlangten verpflichtet, wenn er den Mangel des rechtlichen Grundes bei Empfang kennt. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes steht es nach § 16 Abs. 2 Satz 2 BremBesG gleich, wenn der Mangel so offensichtlich ist, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Für die Frage, ob der Beamte den Mangel erkennen muss, kommt es auf seine individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten an. Von jedem Beamten ist zu erwarten, dass er über Grundkenntnisse zu den ihm zustehenden Besoldungstatbeständen verfügt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt eine Offensichtlichkeit in diesem Sinne dann vor, wenn der Empfänger die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.06.1990 - 6 C 41/88, juris Rn. 16).

Das war hier der Fall. Zwar sind keine Anhaltspunkte für eine positive Kenntnis des Klägers von der Überzahlung ersichtlich. Dem Kläger war jedoch aufgrund der zum beigezogenen Behördenvorgang genommenen und von ihm unterzeichneten Merkblätter bekannt, dass der Anspruch auf den Kinderzuschlag der Stufe 2 im grundsätzlich abhängig vom Anspruch auf Kindergeld ist und diesbezügliche Veränderungen der Bezügestelle unverzüglich mitzuteilen sind. Daran vermag auch die von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung angeführte damalige emotional belastende Situation nichts zu ändern. Spätestens mit dem Auszug seiner Kinder in den alleinigen Haushalt seiner ehemaligen Ehefrau am 01.06.2015 musste es dem Kläger offensichtlich sein, dass er keinen Anspruch mehr auf den Kinderzuschlag der Stufe 2 hat. Auch eine emotional belastende Situation vermag eine diesbezügliche Gutgläubigkeit nicht nachvollziehbar zu begründen. Auch die von dem Kläger angeführte unterhaltsrechtliche Berücksichtigung des Familienzuschlags der Stufe 2 bei seiner Einkommensberechnung vermag an der Offensichtlichkeit des fehlenden Grundes für dessen Zahlung nichts zu ändern. Durch eine etwaige zivilrechtliche Vereinbarung mit seiner ehemaligen Ehefrau konnte der Kläger nicht über die gesetzlich festgelegten Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung für den Familienzuschlag disponieren. Soweit er darauf vertraut hat, dass seine ehemalige Ehefrau die Auszahlung des Familienzuschlags für die bei ihr lebenden Kinder - trotz ihrer insoweit bestehenden Anspruchsberechtigung - nicht beanspruchen würde, muss er sich für einen Ausgleich an

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die sich evtl. abredewidrig agierende ehemalige Ehefrau halten. Insoweit kann auch die von dem Kläger angeführte Parallele zur Weiterleitung von Kindergeld nicht überzeugen. Unabhängig davon, dass es hierfür in dem vorliegenden Rechtsbereich bereits an einschlägigen Regelungen, wie allgemeinen Verwaltungsanweisungen fehlt, wäre es für eine Anwendung dieser Rechtsfigur jedenfalls erforderlich, dass die nach dem Berechtigtenwechsel tatsächlich Auszahlungsberechtigte eine Weiterleitungserklärung gegenüber der auszahlenden Stelle abgibt, in der sie auf die noch nicht erfolgte Erfüllung ihres Anspruchs verzichtet bzw. diesen durch die tatsächliche Weiterleitung als bereits erfüllt erklärt. Dies war hier gerade nicht der Fall. Vielmehr hat die mittlerweile geschiedene Ehefrau des Klägers ihren Anspruch gegenüber der Beklagten gerade für sich geltend gemacht und damit zum Ausdruck gebracht, dass der Anspruch ihr gegenüber noch nicht erfüllt ist. In der Folge ist die Beklagte dazu verpflichtet, den gesetzlichen Besoldungsanspruch der anspruchsberechtigten Ehefrau zu erfüllen. Dass hierdurch bei dem Kläger ein Schaden entstanden wäre, ergibt sich aus der von ihm vorgelegten Korrespondenz aus dem familienrechtlichen Verfahren nach Auffassung des Einzelrichters noch nicht. Insoweit ist nicht ersichtlich, dass der Kläger allein durch die Berücksichtigung des Familienzuschlags der Stufe 2 bei seiner Einkommensberechnung einen höheren Unterhalt schuldete. Zudem wird die vorgenommene Berechnung in der Korrespondenz von der Gegenseite durch eine unberücksichtigte Einkommenserhöhung und eine behauptete fehlerhafte Zuordnung des Familienzuschlags für weitere Monate als vorsichtig dargestellt und es werden weitere Monate fehlerhafter Zuordnung behauptet. Unabhängig davon wäre ein etwaiger Schaden jedenfalls gegenüber der Schädigerin geltend zu machen und kann nicht der Beklagten entgegengehalten werden.

3. Der streitgegenständliche Rückforderungsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil im Rahmen der gem. § 16 Abs. 2 Satz 3 BremBesG zu treffenden Billigkeitsentscheidung nicht ganz oder teilweise von der Rückforderung abgesehen wurde.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bezweckt die von der Behörde zu treffende Billigkeitsentscheidung eine allen Umständen des Einzelfalls gerecht werdende, für die Behörde zumutbare und für den Beamten als Bereicherten tragbare Lösung zu ermöglichen. Sie soll der besonderen Lage des Einzelfalles Rechnung tragen, die formale Strenge des Besoldungs- und Versorgungsrechts auflockern und Ausdruck des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben sein und sich als sinnvolle Ergänzung des ohnehin vom gleichen Grundsatz geprägten Rechts der ungerechtfertigten Bereicherung auswirken und ist deshalb vor allem in Fällen der verschärften Haftung - wie vorliegend - von Bedeutung. Dabei ist auf das konkrete

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Rückforderungsbegehren und vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihre Auswirkungen auf die Lebensumstände des Bereicherungsschuldners abzustellen. Grundsätzlich ist auch ein Mitverschulden der Beklagten an der Überzahlung in die Ermessensentscheidung einzubeziehen. Besondere Bedeutung hat, wessen Verantwortungsbereich die Überzahlung zuzuordnen ist und in welchem Maße ein Verschulden oder Mitverschulden hierfür maßgeblich war. Für den Fall, dass der Grund der Überzahlung in der überwiegenden behördlichen Verantwortung liegt, hat das Bundesverwaltungsgericht ein Absehen von der Rückforderung in der Größenordnung von 30 % des überzahlten Betrages als in der Regel angemessen angesehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.04.2012 - 2 C 15/10, juris Rn. 26 und v. 27.01. 1994 - 2 C 19/92, juris Rn. 2)

Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist die in den angefochtenen Bescheiden ausgesprochene Billigkeitsentscheidung nicht zu beanstanden. Ein Mitverschulden der auszahlenden Stelle an der Überzahlung ist nicht ansatzweise erkennbar, weshalb eine Reduzierung des Rückforderungsbetrages nicht angezeigt war. Entgegen der Auffassung des Klägers begründet sich ein Mitverschulden auch nicht daraus, dass sowohl der Kläger als auch seine ehemalige Ehefrau im Dienst der Beklagten stehen.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden.

Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) einzulegen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen.

Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird.

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Dr. Kiesow