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Verwaltungsgericht Bremen Urteil vom 14.04.2023 – 2 K 1855/22

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 2 K 1855/22

Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache

– Kläger – Prozessbevollmächtigte:

g e g e n

– Beklagte – hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Kammer – durch die Vize- präsidentin des Verwaltungsgerichts Dr. Benjes, den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Pawlik und die Richterin Dr. Kruse sowie die ehrenamtliche Richterin Claus und den ehrenamtlichen Richter Dreier aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14. April 2023 für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn

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nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand Der Kläger begehrt die Feststellung, dass die Ablehnung seines Antrags auf Durchführung eines Galopprenntages am 29. Oktober 2022 rechtswidrig war und er einen Anspruch auf Verschaffung des Rennbahngeländes zu diesem Zweck hatte. Der Kläger ist ein eingetragener Verein, der bis 2018 auf dem Rennbahngelände in Bre- men-Hemelingen regelmäßig Galopprenntage durchführte. Nachdem die Beklagte dem Kläger das Rennbahngelände abgekauft hatte, war dort zunächst eine Wohnbebauung ge- plant. In Folge eines Volksentscheids im Jahre 2019 wurde jedoch ein Ortsgesetz über das städtebauliche Konzept zur Erhaltung des Rennbahngeländes im Bremer Osten als Grün-, Erholungs- und gemeinschaftlich genutzte Fläche beschlossen (Brem.GBl. 2019, S. 516, im Folgenden: Ortsgesetz), das eine Nutzung für Wohnungsbau und Industrieansiedlung ausdrücklich ausschließt. Die künftige Entwicklung des Areals ist seitdem Gegenstand ei- nes Beteiligungsprozesses unter Federführung der Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mo- bilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau. Ziel des Prozesses ist die Schaffung einer ver- bindlichen Bauleitplanung. Bis zu einer endgültigen Entscheidung über die künftige Nutzung wird das Grundstück von einer durch die Beklagte beauftragten GmbH, der sog. Bremen, für Zwischennutzungen durch Dritte zur Verfügung gestellt. Auf dem Gelände wurden bereits verschiedene Veranstaltungen durchgeführt, die unter anderem auch dem Reitsport zuzu- rechnen sind. Auch dem Kläger wurde aufgrund einer einstweiligen Anordnung des erken- nenden Gerichts mit Beschluss vom 20. August 2021 (– 2 V 1576/21 –, juris) das Gelände für die Durchführung eines Galopprenntages im November 2021 zur Verfügung gestellt. Am 24. Juni 2021 beschloss die Städtische Deputation für Mobilität, Bau und Stadtentwick- lung u.a. die Herstellung einer Fuß- und Radwegeverbindung über das Rennbahngelände sowie, dass der Galoppsport als Nutzungsart bei der weiteren Planung nicht mehr berück- sichtigt wird. Als Wegeverbindung wurde eine Variante beschlossen, die das Geläuf unbe- achtet lässt und zukünftigen Galoppsport explizit ausschließt. Im November 2021 bean- tragte die CDU-Fraktion in der Stadtbürgerschaft, den Senat aufzufordern, bei der weiteren Entwicklung des Rennbahngeländes allen beteiligten Akteuren zukünftig die Nutzung des Geländes zu ermöglichen, was auch den Renn- und den Golfsport einschließe. Zudem solle mit dem Bau der Wegeverbindung über das Rennbahngelände bis zum Abschluss des Werkstattverfahrens gewartet werden. Die Stadtbürgerschaft lehnte den Antrag in ihrer

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Sitzung vom 25. Januar 2022 mehrheitlich mit den Stimmen der regierenden Koalition ab. Im März 2022 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass das Rennbahngelände nach einem letzten Renntag im April 2022 aufgrund der Herstellung der Wegeverbindung nicht mehr für die Durchführung von Galopprenntagen zur Verfügung stehe. Der Kläger beantragte am 25. August 2022 bei der als Zwischennut- zung des Rennbahngeländes die Durchführung eines weiteren Renntages für den 29. Ok- tober 2022. Alternativ beantragte er die Durchführung einer Publikumsveranstaltung mit der Vorstellung von Pferden, einer Pferdeparade, einem optionalen Ponyrennen und einem Ausklang unter Nutzung von Teilflächen und einigen Gebäuden. Mit Bescheid vom 08. September 2022 lehnte die Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Eur- opa der Beklagten den Antrag hinsichtlich der Durchführung eines Renntages ab und ließ die beantragte Alternativveranstaltung unter Auflagen zu. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, aufgrund von Bauarbeiten auf dem Gelände zur Herstellung einer We- geverbindung stünden die Galopprennbahnen in Gänze nicht mehr zur Verfügung. Auch nach Fertigstellung der Wegeverbindung könne das Gelände nicht mehr für die Durchfüh- rung eines Renntages genutzt werden. Denn mit der Entscheidung der Stadtgemeinde Bre- men für den Bau der Wegeverbindung sei der Widmungszweck für die Zeit der Zwischen- nutzung nachträglich beschränkt worden und umfasse den Galopprennsport nicht mehr. Der Kläger hat am 07. Oktober 2022 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesent- lichen vor, bisher sei keine Entwidmung des Rennbahngeländes für Pferderennen erfolgt. Entgegen der Auffassung des OVG Bremen in seinem Beschluss vom 19. August 2022 (Az.: – 1 B 134/22 –, juris) hindere die angelegte Wegeverbindung nicht die Durchführung weiterer Pferderennen. Die Wegeverbindung könne mit einigem Aufwand durch provisori- sche Maßnahmen überwunden und das Geläuf für einen Renntag wieder nutzbar gemacht werden. Diesbezüglich hat der Kläger ein mit „Überwege über eine Galopprennbahn“ über- schriebenes Schreiben des e.V. vorgelegt. Der Kläger beabsichtige, je- des Jahr einen Renntag durchzuführen. So habe er für den 01. Oktober 2023 erneut einen entsprechenden Antrag gestellt. Das Feststellungsinteresse sei in Form der Wiederho- lungsgefahr gegeben. Der Kläger hat ursprünglich beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 08. September 2022 aufzuheben. Auf einen Hinweis des Gerichts beantragt der Kläger nunmehr, festzustellen, dass die Ablehnung des Antrages auf Durchführung eines Galopp- renntages am 29. Oktober 2022 rechtswidrig war und er einen Anspruch auf Ver- schaffung des Rennbahngeländes an diesem Tag zur Durchführung eines Galopp- rennens hatte.

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Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie nimmt Bezug auf den streitgegenständlichen Bescheid sowie auf den Beschluss des OVG Bremen vom 19. August 2022 (–1 B 134/22 –, juris) und ergänzt, dass die Durchfüh- rung von Renntagen aufgrund der baulichen Maßnahmen und Veränderungen ohnehin fak- tisch unmöglich sei. Zumindest gelte das für die Nutzung des Bereichs, an dem die Wege- verbindung quer über das Geläuf führe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Ge- richtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, jedoch unbegründet. I. Die Klage ist zulässig. 1. Statthafte Klageart war ursprünglich die Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) kombiniert mit der allgemeinen Leistungsklage auf Verschaffung des Rennbahngeländes für den 29. Oktober 2022 zu Zwecken der Durchführung eines Renntages. Der Anspruch auf Nutzung öffentlicher Einrichtungen im Rahmen des Widmungszwecks und der Kapazi- tät der Einrichtung besteht grundsätzlich in Form des kommunalrechtlichen Zulassungsan- spruchs (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Januar 2022 – 8 C 35/20 –, juris Rn. 14). Wird die öffentliche Einrichtung – wie hier – von einer juristischen Person des Privatrechts betrie- ben, die über die Nutzungsvergabe entscheidet, wandelt sich der kommunalrechtliche Zu- lassungsanspruch in einen Verschaffungsanspruch um, den die Kommunen durch Einwir- ken auf den Träger zu erfüllen haben (vgl. BVerwG, a.a.O.; OVG Bremen, Beschluss vom 19. August 2022 – 1 B 134/22 –, juris Rn. 14; Bayerischer VGH, Urteil vom 17. November 2020 – 4 B 19.1358 –, juris Rn. 43). Der Verschaffungsanspruch ist im Wege der allgemei- nen Leistungsklage geltend zu machen (vgl. Windoffer, in: NK-VwVfG, 2. Aufl. 2019, VwVfG, § 35 Rn. 53). Gegen den ablehnenden Bescheid der Beklagten vom 08. Septem- ber 2022 war die Anfechtungsklage statthaft. Nur eine Kombination beider Klagen wurde dem Rechtschutzziel des Klägers gerecht. Nach dem Verstreichen des 29. Oktober 2022 im laufenden Klageverfahren wurde das ur- sprüngliche Klagebegehren zeitlich überholt. Dadurch wurde dem ursprünglichen Rechts- schutzbegehren die Grundlage entzogen. Der Kläger konnte darauf mit der aus dem Kla-

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geantrag ersichtlichen Umstellung seiner Klage reagieren. Darin ist keine Klageänderung i.S.d. § 91 VwGO zu erblicken. In Bezug auf den Übergang von der Anfechtungsklage zur Fortsetzungsfeststellungsklage folgt dies aus § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 3 ZPO und in Bezug auf den Übergang von der allgemeinen Leistungsklage zur Feststellungs- klage ergibt sich dies aus der Identität des Klagegrundes (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. De- zember 1995 – 8 C 37/93 –, juris Rn. 21). Der Statthaftigkeit der Feststellungsklage steht auch nicht deren Subsidiarität (§ 43 Abs. 2 VwGO) gegenüber der allgemeinen Leistungsklage entgegen. Nach Erledigung einer all- gemeinen Leistungsklage ist die Feststellungsklage jedenfalls dann nicht mehr wegen ihrer Subsidiarität gegenüber einer Gestaltungs- oder Leistungsklage nach § 43 Abs. 2 VwGO ausgeschlossen, wenn ein Fortsetzungsfeststellungsantrag unstatthaft ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 1995 – 8 C 37/93 –, juris Rn. 23). So liegt der Fall hier. Der Ver- schaffungsanspruch ist nicht auf den Erlass eines Verwaltungsakts, sondern auf einen Re- alakt gerichtet – nämlich das tatsächliche Einwirken auf die zwischengeschaltete GmbH. Ein Fortsetzungsfeststellungsantrag wäre daher unstatthaft. 2. Der Kläger hat das erforderliche berechtigte Interesse an der begehrten Feststellung (§ 113 Abs. 1 Satz 4 bzw. § 43 Abs. 1 VwGO). Das (Fortsetzungs-)Feststellungsinteresse kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Natur sein. Es ergibt sich vorliegend aus der konkreten Gefahr der wiederholten Ablehnung des erneuten Antrags des Klägers auf Ver- schaffung des Rennbahngeländes zur Durchführung eines weiteren Galopprenntages. Die Beklagte hat sich dahingehend eingelassen, das Gelände stehe wegen der nachträglichen Beschränkung des Widmungszwecks für Galopprennen nicht mehr zur Verfügung. Auf- grund dieser Einlassung besteht die konkret absehbare Möglichkeit, dass in naher Zukunft und unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen erneut eine ablehnende Entscheidung der Beklagte zu erwarten ist, die den Kläger beschwert (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 14. Januar 2019 – 3 B 48/18 –, juris Rn. 9 m.w.N.). Die gerichtliche Feststellung ist geeignet, die betroffene Position des Klägers zu verbessern (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 17. November 2016 – 2 C 27/15 –, juris Rn. 13; BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 – 8 C 41/12 –, juris Rn. 20). II. Die Klage ist unbegründet. Die Ablehnung des Antrags auf Durchführung eines Galopprenntages am 29. Oktober 2022 und der Verschaffung des Rennbahngeländes zu diesem Zweck war rechtmäßig und verletzte den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten.

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Der Kläger hatte keinen Anspruch aus Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. dem Grundsatz der Selbst- bindung der Verwaltung auf Verschaffung des Rennbahngeländes am 29. Oktober 2022 zur Durchführung eines Renntages. 1. Ein Anspruch auf Verschaffung des Rennbahngeländes als öffentlicher Einrichtung be- steht nur im Rahmen des Widmungszwecks und der Kapazität der Einrichtung (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Januar 2022 – 8 C 35/20 –, juris Rn. 14). Aufgrund des aus der Selbstverwaltungsgarantie folgenden Rechts auf eigenverantwortliche Aufgabenwahrneh- mung verfügen die Gemeinden bei der Festlegung des Zwecks und des Benutzerkreises ihrer freiwillig geschaffenen öffentlichen Einrichtungen über ein weites, gerichtlich nur ein- geschränkt überprüfbares Gestaltungsermessen (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 17. No- vember 2020 – 4 B 19.1358 –, juris Rn. 47). Sie können öffentliche Einrichtungen zu einem bestimmten Zweck widmen und durch entsprechende Widmungsbeschränkungen be- stimmte Nutzungsarten für ihre öffentlichen Einrichtungen nachträglich ausschließen (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 19. August 2022 – 1 B 134/22 –, juris Rn. 16 m.w.N.). Die Widmung als Willensbekundung der zuständigen Stelle ist grundsätzlich an keine be- stimmte Form gebunden und kann auch konkludent erfolgen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Januar 2016 – 7 B 3/15 –, juris Rn. 8). Sie liegt vor, wenn der Wille der Behörde, dass eine Sache einem bestimmten Zweck dienen soll, nach außen erkennbar und damit objek- tiv nachweisbar ist. Dafür reicht auch eine langjährige Übung aus (vgl. OVG Bremen, Be- schluss vom 19. August 2022 – 1 B 134/22 –, juris Rn. 10). Nichts anderes gilt für die nachträgliche Beschränkung des Widmungszwecks (vgl. OVG Bremen, a.a.O., Rn. 16). Im Rahmen des durch die Vergabepraxis der Zwischennutzung konkretisierten Widmungs- umfangs bestand zwar zunächst auch für den Kläger grundsätzlich ein Anspruch auf Ver- schaffung des Geländes zur Durchführung von Galopprennen aus Art. 3 Abs. 1 GG. Dieser Anspruch wurde mit der Gestattung der Durchführung entsprechender Renntage im No- vember 2021 und April 2022 auch erfüllt. Mit der Entscheidung für den Bau des Verbin- dungsweges hat die Beklagte, in deren Eigentum das Rennbahngelände steht, jedoch eine nachträgliche Beschränkung des Widmungsumfangs bereits für die Zwischennutzung des Rennbahngeländes vorgenommen. Der so beschränkte Widmungsumfang schließt seit- dem die Durchführung weiterer Galopprennen auf dem Rennbahngelände aus (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 19. August 2022 – 1 B 134/22 –, juris Rn. 14-15). Mit Beschluss vom 24. Juni 2021 hat die Deputation für Mobilität, Bau und Stadtentwick- lung im Rahmen des Beteiligungsprozesses zum Rennbahngelände der Planung und Fi- nanzierung einer Wegeverbindung über das Rennbahngelände zugestimmt. Die beschlos- sene Variante lässt das Geläuf – im Gegensatz zur nicht beschlossenen Alternativvariante – ausdrücklich unberücksichtigt und schließt zukünftigen Galopprennsport explizit aus.

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Wörtlich heißt es in der Beschlussvorlage: „Die städtische Deputation für Mobilität, Bau und Stadtentwicklung stimmt der Planung sowie der dargestellten Finanzierung zur Herstellung einer Fuß- und Radwegeverbindung über das Rennbahngelände in der Variante 1 (keine Berücksichtigung des Geläufs und damit Ausschluss von zukünftigem Galoppsport) zu“. Darüber hinaus hat die Deputation in derselben Sitzung beschlossen, dass in Kenntnis der zuvor diskutierten Pro- und Contra-Argumente der Nutzungsbaustein Galopprennsport bei der Auslobung zum Ideenwettbewerb in der nächsten Phase des Beteiligungsprozesses keine Berücksichtigung mehr findet. Auch die Stadtbürgerschaft und der Senat – vertreten durch die insoweit zuständige Sena- torin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau – haben ih- ren Willen zur Herstellung des Verbindungsweges über das Rennbahngelände und den sich daraus ergebenden Ausschluss des Galopprennsports aus den künftigen Nutzungen des Rennbahngeländes zum Ausdruck gebracht. So hat die Stadtbürgerschaft mehrheitlich mit den Stimmen der SPD, Bündnis 90/Die Grünen und DIE LINKE einen Antrag der Frak- tion der CDU abgelehnt, der darauf abzielte, den Galopprennsport bei den zukünftigen Nutzungen des Geländes nicht auszuschließen und mit dem Bau der Wegeverbindung über das Rennbahngelände bis zum Abschluss des Werkstattverfahrens zu warten (vgl. Bremische Bürgerschaft, Drs. 20/631 S; Plenarprotokoll 33. Sitzung vom 25. Januar 2022, S. 1835 ff.). Die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Woh- nungsbau hat der Debatte als Vertreterin des Senats beigewohnt und sich mit einem um- fangreichen Wortbeitrag daran beteiligt. Sie wies darauf hin, dass es sich bei der gewählten Variante um die kürzeste Wegstrecke handele und man die Stadtteile Hemelingen und Vahr endlich verbinden wolle. Die Deputation für Mobilität, Bau und Stadtentwicklung habe sich in Kenntnis der Pro- und Contra-Argumente für die Herstellung einer Fuß- und Rad- wegeverbindung über das Rennbahngelände ohne Berücksichtigung des Geläufs ent- schieden. Man müsse zur Kenntnis nehmen, dass sich die regierende Koalition in der Stadtbürgerschaft und auch die Mehrheit in den Beiräten gegen eine Nutzung des Gelän- des durch den Galopprennsport ausgesprochen habe. Der Wille der Beklagten zur nach- träglichen Beschränkung des Widmungsumfangs des Geländes durch den Ausschluss des Galopprennsports bereits für die Zeit der Zwischennutzung wird damit hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht (so auch OVG Bremen, Beschluss vom 19. August 2022 – 1 B 134/22 –, juris Rn. 19). 2. Die Widmungsbeschränkung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Beklagten ist es im Rahmen ihrer autonomen Rechtssetzungskompetenz grundsätz- lich unbenommen, jederzeit die Zweckbestimmung des von ihr als öffentliche Einrichtung gewidmeten Rennbahngeländes zu verändern und damit auch einzuschränken. Es besteht

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kein individueller Anspruch der Zugangsberechtigten auf einen unveränderten Weiterbe- trieb einer bestimmten öffentlichen Einrichtung. Bei der Schaffung und Beibehaltung einer öffentlichen Einrichtung ist der Träger der öffentlichen Einrichtung grundsätzlich frei (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 7. Februar 2020 – 15 B 1533/19 –, juris; Beschluss vom 27. Juni 2017 – 15 B 664/17 –, juris Rn. 7). Bei der Festlegung des Widmungszwecks ihrer öffentlichen Einrichtungen haben die Gemeinden jedoch das höherrangige Recht, insbe- sondere die Grundrechte zu beachten (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Januar 2022 – 8 C 35/20 –, juris Rn. 15 ff.). Ein Verstoß gegen höherrangiges Recht liegt hier nicht vor. a) Die Widmungsbeschränkung verstößt nicht gegen das Ortsgesetz über das städtebau- liche Konzept zur Erhaltung des Rennbahngeländes, weil in dem Ortsgesetz keine Festle- gung für eine weitere Nutzung des Geländes durch den Galopprennsport getroffen worden ist. Dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, dass über die Förderung und Erhaltung des Renn- bahngeländes als Grünfläche hinaus auch an den zuvor bestehenden Nutzungen durch den Galopprennsport festgehalten werden sollte (so auch OVG Bremen, Beschluss vom 19. August 2022 – 1 B 134/22 –, juris Rn. 22 f.). § 3 des Ortsgesetzes sieht vor, dass die Nutzungen „Wohnbau“ und „Industrieansiedlung“ mittels eines Bebauungsplanes ausge- schlossen werden sollen. Gemäß § 2 des Ortsgesetzes ist die Fläche als grüne Aus- gleichsfläche für die schon vorhandene Bebauung und Industrieansiedlung im Bremer Os- ten zu erhalten, weiterzuentwickeln und für Erholung, Freizeit, Sport und Kultur zu nutzen. Weitergehende Vorgaben für die künftige Nutzung enthält das Gesetz nicht. Insbesondere trifft das Ortsgesetz keine Aussage zur Nutzung des Geländes durch den Galopprennsport. Die Gesetzesbegründung bemängelt zwar den Umgang mit Steuergeldern in Bezug auf die kostenträchtige Modernisierung der Rennbahn zu Beginn des Jahrtausends und die spätere Entscheidung der Beklagten, die modernisierte Anlage zu Wohn- und Gewerbe- zwecken zu überplanen. Darin ist jedoch keine Vorgabe für die Fortführung bzw. Wieder- aufnahme der Nutzung des Geländes durch den Galopprennsport zu erblicken. Dagegen spricht nicht zuletzt die sehr weit gehaltene Nutzungsvorgabe für die Zwecke Erholung, Freizeit, Sport und Kultur in § 2 des Ortsgesetzes. Eine Konkretisierung in Bezug auf ein- zelne Sportarten erfolgt in dem Ortsgesetz nicht, sondern wird den nachfolgenden Planun- gen überlassen. b) Die Beschränkung der Widmung verstößt auch nicht gegen das Willkürverbot. Hierzu führt das OVG Bremen in seinem Beschluss vom 19. August 2022 (a.a.O., Rn. 24 ff.) aus: „Beschränkungen des Widmungszwecks einer öffentlichen Einrichtung müssen auf sachlich begründeten Erwägungen beruhen und dürfen nicht ausschließlich einrich- tungsfremde Ziele verfolgen. Der allgemeine Gleichheitssatz verbietet es den Gemein- den, die Regelungen über den Zugang zu ihren Einrichtungen an sachfremden Kriterien

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zu orientieren, die keinen hinreichenden Bezug zu der Einrichtung aufweisen (vgl. BayVGH, Urt. v. 17.11.2020 – 4 B 19.1358, juris Rn. 61; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 25.09.1997, 1 S 1261/97, juris Rn. 43). Sachfremde Erwägungen für die Herstellung des Verbindungsweges und den künftigen Ausschluss des Galopprennsports aus der Nutzung des Rennbahngeländes sind von der Antragsgegnerin bei ihrer Entscheidung nicht angestellt worden. Vielmehr sind im Rahmen des Werkstattverfahrens alle Auffassungen zu künftigen Nutzungen des Rennbahngeländes zur Geltung gebracht worden. Die jeweiligen Argumente, die für und gegen den Ausschluss des Galopprennsports gesprochen haben, sind auch in der Vorlage für die Deputationssitzung am 24. Juni 2021 ausführlich zusammengestellt und in der Deputationssitzung eingehend diskutiert worden. Die Regierungskoalition hat sich dafür ausgesprochen, mit dem Galopprennsport, dem Pferdesport und dem Golf- sport drei strittige Nutzungsformen im Vorfeld auszuschließen. Für den Galopprenn- sport wurde dieser Ausschluss maßgeblich darauf gestützt, dass sich mit der ange- strebten vielfältigen Nutzung des Geländes Konflikte ergeben würden, da mit dem Ge- läuf eine zu starke Vorprägung des Geländes erfolge. Zudem stehe die angestrebte Nord-Süd-Wegeverbindung wie alle künftigen weiteren Zuwegungen zu den angren- zenden Ortsteilen mit einer Aufrechterhaltung des Galopprennsports in Konflikt, da die Zuwegungen und alle Erschließungen für langfristige Nutzungen im inneren Bereich mit Querungen des Geläufs verbunden seien. Diese Erwägungen erscheinen nicht sach- widrig, sondern sind an den künftigen Nutzungszwecken des Rennbahngeländes ori- entiert, wie sie im Rahmen des Werkstattverfahrens am Runden Tisch erarbeitet wor- den sind. Es liegt im Gestaltungsermessen der Gemeinde, innerhalb der durch das Ortsgesetz festgelegten Spannbreite an möglichen Nutzungen im Bereich von Erho- lung, Freizeit, Sport und Kultur Prioritäten zu setzen und bestimmte Nutzungen aus dem Spektrum weiterer Überlegungen wegen der damit verbundenen Einschränkungen für andere Nutzungen auszuscheiden. Dabei erscheint es auch nicht willkürlich, diese Entscheidung nicht erst mit dem Abschluss des Werkstattverfahrens zu treffen, sondern den weiteren Prozess durch Vorgaben eines Rahmens für die weiteren Überlegungen effizienter zu gestalten. […]“ Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer an und macht sie sich zu eigen. Der Kläger hat es nicht vermocht, dem substantiiert entgegen zu treten. Sein Vortrag beschränkt sich im Wesentlichen darauf, dass schon keine Widmungsbeschränkung stattgefunden habe. Mit Blick auf die obigen Ausführungen überzeugt diese Rechtsauffassung nicht.

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III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden.

Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) einzulegen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen.

Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Dr. Benjes Dr. Pawlik Dr. Kruse