Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Bremen

Verwaltungsgericht Bremen Beschluss vom 27.04.2023 – 14 V 778/23

Wahlprüfungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 14 V 778/23

Beschluss in der Wahlprüfungssache des AfD Landesverband Bremen, vertreten durch den stellvertr. Landesvorsitzenden Sergej Minich und den Landesschatzmeister Mertcan Karakaya, Nollendorfer Straße 38, 28201 Bremen, – Antragsteller – Prozessbevollmächtigte: Herrn Prof. Dr. Michael Elicker, ulice Rdnin 252/10, 40502 Decin I,

Beteiligt: Landeswahlleiter, Herr Dr. Andreas Cors c/o Statistisches Landesamt, An der Weide 14 - 16, 28195 Bremen, hat das Wahlprüfungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 14. Kammer - durch die Präsidentin des Verwaltungsgerichts Dr. Jörgensen und die Vizepräsidentin des Verwaltungsgerichts Dr. Benjes sowie die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter Bürgerschaftsabgeordnete Çolak, Grotheer, Janßen, Strohmann und Dr. Yazici am 27. April 2023 beschlossen:

Der Antrag wird abgelehnt. Das Verfahren ist gebührenfrei. Die Auslagen der Beteiligten werden nicht erstattet.

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Gründe I. Der Antragsteller, der AfD Landesverband Bremen, begehrt den Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der er die Zulassung von Wahlvorschlägen für die Wahlbereiche Bremen und Bremerhaven zur Wahl der Bremischen Bürgerschaft am 14.05.2023 erreichen möchte.

Auf einem Landesparteitag des Antragstellers am 08.05.2022 wurde zur Wahl als Landesvorsitzender Herr Heinrich Löhmann vorgeschlagen, der bei 26 abgegebenen Stimmen 10 Ja-Stimmen und 16 Nein-Stimmen erhielt. Die Versammlung beschloss daraufhin mehrheitlich, die Position einstweilen unbesetzt zu lassen. Zur Wahl als stellvertretender Landesvorsitzender wurde Herr Sergej Minich vorgeschlagen, der bei 17 abgegebenen Stimmen 14 Ja-Stimmen und 2 Nein-Stimmen erhielt. Zur Wahl als Schatzmeister wurde Herr Mertcan Karakaya vorgeschlagen, der bei 17 abgegebenen Stimmen 13 Ja-Stimmen und 4 Nein-Stimmen erhielt (vgl. Protokoll des Landesparteitages am 08.05.2022).

Der Antragsteller wird in dem hiesigen Verfahren durch Herrn Sergej Minich als stellvertretender Landesvorsitzender und Herrn Mertcan Karakaya als Landesschatzmeister vertreten (im Folgenden als Rumpfvorstand bezeichnet).

Nach dem Landesparteitag am 08.05.2022 entstand innerhalb des Antragstellers Streit um die Gültigkeit der Wahlen. Das Landesschiedsgericht der AfD für das Land Bremen, dem zuvor das Verfahren durch Beschluss des Bundesschiedsgerichts zugewiesen worden war, erklärte durch Beschluss vom 20.10.2022 die Wahlen und Abstimmungen des Landesparteitags vom 08.05.2022 für nichtig und setzte einen Notvorstand (im Folgenden als solcher bezeichnet) u.a. mit den Mitgliedern Heinrich Löhmann (als Vorsitzender), Silke Jünemann als stellvertretende Vorsitzende und Frank Magnitz (als stellvertretender Schatzmeister) ein. In dem Beschluss wurde tenoriert, dass der Notvorstand (u.a.) die Aufgabe hat, im Hinblick auf die anstehenden Wahlen zur Bremischen Bürgerschaft, den Beiräten und der Bremerhavener Stadtverordnetenversammlung die Aufstellungsversammlungen rechtssicher vorzubereiten und rechtssicher durchzuführen. Mit Beschluss vom 19.01.2023 bestätigte das Bundesschiedsgericht der AfD die Entscheidung des Landesschiedsgerichts vom 20.10.2022.

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Am 06.12.2022 reichte der Notvorstand für den Antragsteller nach einer am 26.11.2022 durchgeführten Aufstellungsversammlung bei der Wahlbereichsleiterin einen Wahlvorschlag für die Bürgerschaftswahl am 14.05.2023 ein.

Am 16.01.2023 reichte der Rumpfvorstand für den Antragsteller bei der Wahlbereichsleiterin für Bremen einen Wahlvorschlag für die Bürgerschaftswahl am 14.05.2023 ein. Mit Schreiben vom 15.02.2023 und 19.02.2023 forderte der Rumpfvorstand die Wahlbereichsleiterin auf, seinen Wahlvorschlag gemäß § 22 Abs. 1 BremWahlG zu prüfen, nachdem diese dem Rumpfvorstand mitgeteilt hatte, dass zwei Wahlvorschläge, die beide dem Antragsteller zuzurechnen seien, eingereicht worden seien und wegen eines Verstoßes gegen § 7 Abs. 2 Satz 2 BremWahlG alle Wahlvorschläge zurückzuweisen seien, ohne dass eine Prüfverpflichtung der Wahlorgane bestehe, ob die Wahlvorschläge aus anderen Gründen unzulässig seien. Mit Mängelanzeige vom 27.02.2023 wurde zudem auf die Entscheidung des Landesschiedsgerichts vom 20.10.2022 hingewiesen.

Am 10.02.2023 reichte der Rumpfvorstand einen Wahlvorschlag für den Antragsteller beim Wahlbereichsleiter Bremerhaven ein, der vom Wahlbereichsausschuss Bremerhaven zugelassen wurde.

Das Landgericht Bremen hat mit Beschluss vom 09.03.2023 einen Antrag des Antragstellers, vertreten durch den Rumpfvorstand, gegen Mitglieder des Notvorstandes auf Feststellung, dass die von den Antragsgegnern (Notvorstand) vorgenommene Einreichung eines Wahlvorschlags zur Bürgerschaftswahl im Wahlbereich Bremen rechtswidrig sei und die Antragsgegner zur Beseitigung verpflichtet seien, sowie den Antragsgegnern zu gebieten, umgehend die Zurücknahme des Wahlvorschlags zu bewirken, zurückgewiesen (7 O 325/23). Mit weiteren Beschluss vom 14.03.2023 hat es einen Antrag des Bundesvorstands der Alternative für Deutschland gegen Mitglieder des Notvorstandes, den Antragsgegner aufzugeben, es zu unterlassen gegenüber der Wahlbereichsleiterin für den Wahlbereich Bremen den Rechtsschein aufrechtzuerhalten, dass es sich bei dem Wahlvorschlag vom 06.12.2022 um einen Wahlvorschlag der AfD handeln würde, ebenfalls zurückgewiesen.

Am 16.03.2023 erwirkte der Landesverband, vertreten durch den Rumpfvorstand, gegen den Bundesverband der AfD ein Anerkenntnisurteil des Landgerichts Berlin, mit dem festgestellt wird, dass der am 08.05.2022 gewählte Vorstand nach Maßgabe von § 14 Abs. 5 der Landessatzung beschlussfähig ist und den Landesverband nach Maßgabe von § 13 Abs. 3 der Landessatzung im Rechtsverkehr vertritt (22 O 55/23).

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In seiner Sitzung am 17.03.2023 wies der Wahlbereichsausschuss für Bremen beide Wahlvorschläge wegen des Verbots der doppelten Einreichung von Wahlvorschlägen zurück.

Dagegen legte die Vertrauensperson des Rumpfvorstandes Herr Minich am 17.03.2023 Beschwerde zum Landeswahlausschuss ein. Zur Begründung führte er aus, die vom Notvorstand durchgeführte Mitgliederversammlung am 26.11.2022 zur Aufstellungsversammlung weise durchgreifende wahlrechtliche Mängel auf, wie der Wahlbereichsausschuss selbst festgestellt habe. Bei der Personenzusammenkunft am 26.11.2022 habe es sich evident nicht um eine Mitgliederversammlung im Sinne des § 19 BremWahlG gehandelt, die einen gültigen Wahlvorschlag hätte hervorbringen können. Der Wahlvorschlag sei dem Antragsteller nicht zuzurechnen. Da es sich bei dem Wahlvorschlag des Notvorstandes um einen evident ungültigen Wahlvorschlag handele, hätte nur dieser zurückgewiesen werden dürfen, aber nicht auch der Wahlvorschlag des Rumpfvorstandes. Es liege gerade kein Fall des doppelten Auftretens vor. Sofern in der Mängelanzeige vom 27.02.2023 darauf hingewiesen worden sei, dass im Binnenbereich des Antragstellers die Legitimation des Rumpfvorstandes in Abrede gestellt werde, habe das Landgericht Berlin mit Feststellungsurteil vom 16.03.2023 festgestellt, dass der am 08.05.2022 gewählte Vorstand des Antragstellers nach Maßgabe von § 14 Abs. 5 der Landessatzung beschlussfähig sei und den Landesverband nach Maßgabe von § 13 Abs. 3 der Landessatzung im Rechtsverkehr vertrete. Die Vertretung des Antragstellers sei damit parteiintern abschließend geklärt.

Mit E-Mail vom 22.03.2023 wies der Landeswahlleiter die Vertrauensperson Minich darauf hin, dass aufgrund der parteischiedsgerichtlichen Entscheidungen u.U. auch eine Zurückweisung des Wahlvorschlages unter dem Gesichtspunkt der fehlenden Unterzeichnung durch den Vorstand des Landesverbandes in Betracht komme.

In seiner Sitzung am 23.03.2023 wies der Landeswahlausschuss (unter anderem)

• die Beschwerde gegen den Beschluss des Wahlbereichsausschusses vom 17.03.2023 betreffend den am 16.01.2023 für den Wahlbereich Bremen eingereichten Wahlvorschlag des Rumpfvorstandes zurück und

• hob auf die Beschwerde des Wahlbereichsleiters für Bremerhaven den Beschluss des Wahlbereichsausschusses Bremerhaven vom 17.03.2023, den Wahlvorschlag der Alternative für Deutschland zuzulassen, auf und wies den Wahlvorschlag der

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Alternative für Deutschland für den Wahlbereich Bremerhaven in seiner Gesamtheit zurück.

Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Wahlvorschläge des Rumpfvorstandes nicht den Anforderungen des § 18 Abs. 2 Satz 1 BremWahlG genügten. Danach müsse jeder Wahlvorschlag von dem Vorstand des Landesverbandes persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Daran fehle es. Bereits rein faktisch seien bei der Entscheidung über die eingelegte Beschwerde der Prüfungsumfang und die Prüfungstiefe des Landeswahlausschusses limitiert. Die eingereichten Unterlagen ermöglichten nach einer Schlüssigkeitsprüfung nicht die Feststellung, dass der Wahlvorschlag den gesetzlichen Anforderungen entspreche. Der am 16.01.2023 eingereichte Wahlvorschlag sei von Sergej Minich und Mertcan Karakaya als vermeintliche Landesvorstandsmitglieder unterzeichnet worden, die vom Landeswahlausschuss aber nicht als Mitglieder des AfD-Landesvorstands angesehen werden könnten. Das Landesschiedsgericht der AfD habe mit Beschluss vom 20.10.2022 einen Notvorstand eingesetzt, der auch die Aufgabe habe, im Hinblick auf die anstehenden Wahlen zur Bremischen Bürgerschaft, den Beiräten und der Bremerhavener Stadtverordnetenversammlung die Aufstellungsversammlungen rechtssicher vorzubereiten und rechtssicher durchzuführen. Das Bundesschiedsgericht habe diesen Beschluss bestätigt. In den vom Rumpfvorstand vor dem Bundesschiedsgericht betriebenen Verfahren habe das Bundesschiedsgericht in der Begründung jeweils ausgeführt, dass die Anträge nicht vom Vorstand i.S.d. Landessatzung gestellt worden seien. Der Landesverband Bremen verfüge nach wie vor über keinen gewählten Landesvorstand. Herr Minich und Herr Karakaya seien daher nicht als Mitglieder des Landesvorstands der AfD anzusehen. Nichts Abweichendes ergebe sich aus dem Anerkenntnisurteil des Landgerichts Berlin vom 16.03.2023. Es sei bereits nicht ersichtlich, dass Streitgegenstand des Klageverfahrens vor dem Landgericht der Beschluss des Landesschiedsgerichts vom 20.10.2022 über die Einsetzung eines Notvorstands oder der diesen bestätigende Beschluss des Bundesvorstands gewesen sei. Der Notvorstand sei nicht am Verfahren beteiligt gewesen. Dem Landeswahlausschuss sei es auch verwehrt, im Sinne einer „zulassungsfreundlichen" Sichtweise trotz der fehlenden Bindungswirkung freiwillig der Entscheidung des Landgerichts Berlin zu folgen. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 ParteienG seien zur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten der Partei oder eines Gebietsverbandes mit einzelnen Mitgliedern und Streitigkeiten über Auslegung und Anwendung der Satzung zumindest bei der Partei und den Gebietsverbänden der jeweils höchsten Stufe Schiedsgerichte zu bilden. Damit habe der Gesetzgeber es den Parteien überantwortet, institutionelle Vorkehrungen zur Sicherung der demokratischen Willensbildung durch Schaffung insbesondere von Rechtsschutzmöglichkeiten zugunsten von Parteimitgliedern vorzusehen, die gegenüber einem Rechtsschutz durch staatliche

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Gerichte vorrangig seien. Die juristische Überprüfung der Wirksamkeit der Vorstandswahlen oder die Ernennung von Notvorständen obliege daher jedenfalls vorrangig der innerparteilichen Schiedsgerichtsbarkeit. Es lägen auch keine Entscheidungen staatlicher Gerichte vor, die die parteischiedsgerichtlichen Entscheidungen überprüft hätten. Der Landeswahlausschuss habe die parteischiedsgerichtlichen Entscheidungen zugrunde zu legen, da er andernfalls schwerwiegend und ohne Rechtfertigung in die Parteienfreiheit aus Art. 21 GG eingreifen würde. Etwas anderes ergebe sich nicht daraus, dass Sergej Minich und Mertcan Karakaya vom Bundesvorstand der AfD als Landesvorstandsmitglieder anerkannt würden. Der Beschluss des Bundesvorstandes vom 14.11.2022, den Notvorstand nicht anzuerkennen, beseitige nicht die Wirksamkeit des Beschlusses des Landesschiedsgerichts vom 20.10.2022, da für die Überprüfung von Entscheidungen der Landesschiedsgerichte gemäß § 9 Nr. 1 der Schiedsordnung das Bundesschiedsgericht und nicht der Bundesvorstand zuständig sei. Die Anerkennung sei auch im Rahmen des § 18 Abs. 2 BremWahlG unbeachtlich, denn nach § 18 Abs. 2 Satz 1 BremWahlG müsse der Wahlvorschlag, wenn ein Landesverband nicht bestehe, von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände der Partei unterzeichnet werden. Darin zeige sich die klare gesetzgeberische Wertung, dass die Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Bürgerschaftswahl bei Ausfall eines Landesverbandes nicht den übergeordneten Parteiorganisationen, sondern den untergeordneten und damit regional tätigen Gebietsverbänden einer Partei zugeordnet werden sollten.

Auf ein Schreiben des Rumpfvorstandes an den Innensenator mit der Bitte um Ausübung der Rechtsaufsicht erfolgte keine Reaktion.

Am 18.04.2023 hat der Antragsteller unter seinem Rumpfvorstand den vorliegenden Eilantrag gestellt. Es bestehe die Notwendigkeit eines Rechtsschutzes vor der Wahl. Soweit das Bundesverfassungsgericht davon ausgehe, dass Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren bezögen, im großräumigen Flächenstaat, der eine Fülle von Einzelentscheidungen zahlreicher Wahlorgane erfordere, nur mit den in den Wahlvorschriften vorgesehenen Rechtsbehelfen und im Wahlprüfungsverfahren angefochten werden könnten, sei der Gedanke einer absoluten Sperrwirkung des nachgelagerten Wahlprüfungsverfahrens nicht konsequent durchzuhalten. Die Länder unterlägen bei der Gestaltung ihres Wahlprüfungsrechts nur den Vorgaben des Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG. Soweit die Wahlrechtsgrundsätze gewahrt seien, habe der Landesgesetzgeber bei der Ausgestaltung der Landtags- oder Kommunalwahlen einen weiten Gestaltungsspielraum. Die Länder könnten das Wahlprüfungsverfahren auch abweichend vom Bund regeln. Entsprechend differenziert

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habe sich der Staatsgerichtshof Bremen mit der Frage der Rechtfertigung von Rechtsschutzeinschränkungen im Wahlverfahren befasst. Eine unbesehene Übernahme der gängigen Begründung in der Rechtsprechung zur Bundesebene sei nicht möglich, auch deswegen nicht, weil Bremen kein großräumiger Flächenstaat sei und es lediglich drei Wahlausschüsse gebe. Die eingetretene Situation sei ein massiver Eingriff in die Wahlrechtsgleichheit, der sich vom ersten Tag der Tätigkeit des neu gewählten Parlaments an in undemokratischer Weise im Proporz auswirke. Das Parlament hätte nicht mehr den Anspruch, demokratische Volksvertretung zu sein. Die herbeigeführte Lage stehe verfassungsgemäßen Verhältnissen viel ferner als es die vom Landeswahlausschuss als Grund der Zurückweisung genannte, in Wahrheit unbegründete Unsicherheit über die Vorstandsunterschriften jemals hätte bewirken können. Das sei eine rechtsstaatlich nicht hinnehmbare Situation, die nach einer schnellen gerichtlichen Abhilfe vor der Wahl verlange.

Außerdem sei die nur einfachgesetzlich errichtete Systematik der Vorrangigkeit des Wahlprüfungsverfahrens inzwischen vielfach durchbrochen. Auf Bundesebene könnten Vereinigungen gegen ihre Nichtanerkennung als Partei vor der Wahl Beschwerde zum Bundesverfassungsgericht einlegen. Der vorliegende Fall einer Nichtzulassung des Wahlvorschlags wegen Nichtanerkennung des amtierenden Landesvorstandes sei vergleichbar einschneidend. Dies gelte vor allem vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller ein Wahlergebnis erwarten dürfe, wonach er in der Bürgerschaft vertreten sei. Die Durchführbarkeit von Wahlen sei durch die dargestellten Öffnungen für Rechtsschutz vor der Wahl bisher nirgends und in keiner Weise gefährdet worden. Der demokratische Wahlbetrieb werde viel schwerer durch ein Zuwarten auf einen Rechtsschutz, der erst in Jahren erreichbar sei, gefährdet. So spreche sich auch die OSZE/ODlHR- Wahlbewertungsmission (Anm.: Büro der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa für demokratische Institutionen und Menschenrechte) dafür aus, bestimmte Arten von Beschwerden vor der Wahl zulässig zu machen. Auch im Schrifttum werde eine verfassungskonforme geltungserhaltende Reduktion des § 49 BWahlG befürwortet, um Rechtsschutz im Rahmen der Wahlvorbereitung zu gewährleisten, insbesondere im Falle der Nichtzulassung einer Landesliste. Auch der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen habe in zwei Entscheidungen aus dem Jahr 2019 bei vorhersehbarer Mandatsrelevanz eine Durchbrechung der Sperrwirkung des Wahlprüfungsverfahrens anerkannt, wenn eine Entscheidung eines Wahlorgans auf einem besonders qualifizierten Rechtsverstoß beruhe und voraussichtlich einen Wahlfehler von außerordentlichem Gewicht begründe, der erst nach der Wahl beseitigt werden könne.

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Da in Bremen eine Verfassungsbeschwerde nicht vorgesehen sei und dem Landeswahlausschuss nicht die Eigenschaft eines Staatsorgans zugebilligt werde, müsse sich der Wahlbewerber auf einen Organstreit gegenüber dem Teil-Verfassungsorgan Innensenator einlassen. Es sei von ihm, dem Antragsteller, nicht zu entscheiden, ob der Verwaltungsrechtsweg oder der Verfassungsrechtsweg gegeben sei, sodass er neben dem Staatsgerichtshof auch das Verwaltungsgericht und das Wahlprüfungsgericht anrufe. Zwar könne das Verwaltungsgericht geschriebenes Gesetzesrecht nicht überwinden, § 54 BremWahlG erfasse aber nur die Anfechtung von unmittelbar auf das Wahlverfahren bezogenen Entscheidungen und Maßnahmen. Bei Wahlverfahrensakten von gesteigertem Unrechtsgehalt gehe es aber um die Feststellung der Nichtigkeit. Der Akt, nach dem sein Wahlvorschlag aus einem offensichtlich nicht tragenden Grund von der Wahl ausgeschlossen würde, sei nichtig. Dieser „Un-Rechtsakt“ könne keine Rechtswirkungen entfalten. Die Nichtigkeit könne vom Verwaltungsgericht festgestellt werden und führe zur Zulassung des Wahlvorschlags.

Ein schwerwiegender Rechtsfehler liege vor, denn der Landeswahlausschuss habe den Öffentlichkeitsgrundsatz verletzt. Die materiellen Verhandlungen und Beratungen des Landeswahlausschusses hätten nahezu abschließend hinter verschlossenen Türen stattgefunden. Im öffentlichen Teil seien eine vorgefertigte Niederschrift und vorgefertigte Beschlüsse verwendet worden. An der Niederschrift habe sich weniger als 1% des Textumfangs geändert.

Der Landeswahlausschuss sei zudem fehlerhaft zusammengesetzt gewesen. Der Antragsteller hätte jeweils mit einem Beisitzer im Landeswahlausschuss und im Wahlbereichsausschuss Bremen berücksichtigt werden müssen, denn nach § 11 Abs. 3 BremWahlG seien bei der Berufung der Beisitzer die in dem jeweiligen Gebiet vertretenen Parteien und Wählervereinigungen nach Möglichkeit zu berücksichtigen. Es seien sechs Beisitzerpositionen zu besetzen gewesen und er stelle die landesweit fünftstärkste Partei dar. Einer starken Partei einen zweiten Sitz zu geben, sei erst zulässig, wenn jede in der Bürgerschaft vertretene Partei einmal zum Zuge gekommen sei. Man habe über den Wahlvorschlag eines Konkurrenten entschieden, den man vorher zu Unrecht von der Entscheidungsfindung ausgeschlossen habe. Das sei sittenwidrig.

Die Wahlbereichsleiterin habe sich trotz zahlreicher Ermahnungen seitens des Antragstellers wochenlang geweigert, in die Prüfung des Wahlvorschlags einzutreten. Daraus erwachse ein erheblicher Wahlfehler, wenn infolgedessen Fehler bei der Listenaufstellung nicht mehr korrigiert oder kurz vor Fristende verlangte Belege nicht mehr beigebracht werden könnten und aus einem dieser Gründe Wahlvorschläge nicht

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zugelassen würden. Die E-Mail zu dem Problem der Vorstandsunterschriften sei erst einen Tag vor der Sitzung des Landeswahlausschusses ergangen. Der Landeswahlausschuss habe dann aber nicht darauf abstellen dürfen, dass der Wahlbereichsausschuss seinen Wahlvorschlag im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen habe, denn die Nachholung von Begründungen oder ein Nachschieben von Gründen zwischen der Entscheidung des Wahlbereichsausschusses und des Landeswahlausschusses zu Lasten des Wahlbewerbers müsse ausgeschlossen sein.

Die Zurückweisung eines Wahlvorschlags könne nur mit sehr validen rechtlichen Gründen getroffen werden. Bei Zweifelsfällen solle i.d.R. zugunsten des Wahlvorschlagsträgers entschieden werden. Im Zweifelsfall seien im Hinblick auf den Grundsatz der Wahlfreiheit konkurrierende Wahlvorschläge zuzulassen, um dem Wähler die Letztentscheidung zu überlassen. Dies gelte erst recht dann, wenn das Urteil eines Landgerichts vorliege, das die Legitimität des einreichenden und unterzeichnenden gewählten Vorstands bestätige. Bei einem „Doppelauftreten“ sei die Zurückweisung beider Wahlvorschläge dann nicht zulässig, wenn ein Wahlvorschlag bereits aus anderen Gründen ungültig sei. Der WahIvorschlag des Notvorstandes sei schon wegen Fehlens einer Ladung zur Aufstellungsversammlung zurückzuweisen gewesen.

Der Landeswahlausschuss habe zudem seine Untersuchungs- und Prüfungspflichten verletzt, indem er eine eigene rechtliche Subsumtion unterlassen habe. Der Landeswahlausschuss begründe seine Zweifel an einem unstreitig demokratisch gewählten Vorstand, indem er auf ersichtlich demokratiewidrig und rechtsstaatswidrig sowie unter Verstoß gegen das Parteiengesetz zustande gekommene parteinterne Akte zurückgreife, um sich sodann darauf zurückzuziehen, dass er nur grobrastig prüfen dürfe. Der Prüfungsdurchgriff auf parteiinterne Vorgänge habe aber jedenfalls dann zu erfolgen, wenn diese im Verdacht stünden, dem Kernbestand demokratischer und rechtsstaatlicher Anforderungen nicht zu genügen. Ein auf einem solchen Vorgang beruhender Wahlvorschlag sei nicht zuzulassen. Die Liste des Notvorstandes sei zudem auch deshalb abzulehnen gewesen, weil ein Notvorstand sich darauf beschränken müsse, die notwendigen Maßnahmen zu einer ordnungsgemäßen Bestellung des Vorstandes zu ergreifen, er könne aber keinen Wahlvorschlag einreichen.

Die einstweilige Anordnung sei geboten, weil ansonsten die Berufung einer Volksvertretung durch Wahl unter Verletzung der Wahlrechts- und Chancengleichheit zustande käme und dies nur nachträglich oder nur unter Inkaufnahme eines verfassungsrechtlichen Dilemmas korrigierbar wäre. Nur bei Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung würde die Wahl verfassungsgemäß zustande kommen, denn kein

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anständig und gerecht Denkender würde behaupten, der Ausschluss seiner Liste sei verfassungsrechtlich geboten. Notfalls könnten die gewählten Abgeordneten immer noch nachträglich ihre Mandate verlieren.

Der Antragsteller beantragt,

im Wege der einstweiligen Anordnung den Zustand vorläufig dahingehend zu regeln, die Wahllisten für Bremen und Bremerhaven des Landesverbands Bremen der AfD zur Bürgerschaftswahl 2023 zuzulassen.

Der Beteiligte beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Der Antrag sei nicht statthaft, da Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren bezögen, nur mit den in den Wahlvorschriften vorgesehenen Rechtsbehelfen im Wahlprüfungsverfahren angefochten werden könnten. Nichts anderes ergebe sich aus den vom Antragsteller herangezogenen Entscheidungen des Sächsischen Verfassungsgerichtshofs, denn in Bremen gebe es keine Landesverfassungsbeschwerde. Unbeschadet dessen lägen nach dem Vortrag des Antragstellers keinerlei Anhaltspunkte für einen besonders qualifizierten Rechtsverstoß des Landeswahlausschusses vor. Insbesondere erweise sich die Entscheidung des Landeswahlausschusses nicht als willkürlich oder auf bewusstem Missbrauch der Entscheidungsgewalt beruhend oder als klar rechtswidrig. Im Ergebnis laufe das gesamte Vorbringen des Antragstellers darauf hinaus, das Verfahren der Wahlprüfung über Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG ohne qualifizierte Rechtsschutzschwellen dahingehend zu überformen, dass Eilrechtsschutz vor der Wahl gleichsam regelhaft eröffnet werde. Dem Antragsteller fehle das Rechtsschutzbedürfnis. Der Antrag sei erst am 18.04.2023 und damit erst drei Wochen und fünf Tage nach der Entscheidung des Landeswahlausschusses vom 23.03.2023 beim Wahlprüfungsgericht eingereicht worden. Dies widerspreche der behaupteten Eilbedürftigkeit in besonders hohem Maße. Es fehle auch an einem Rechtsschutzbedürfnis, weil das Begehren auf vorläufige Zulassung zur Wahl nicht mehr umgesetzt werden könne. Die (Brief-)Wahl habe bereits begonnen. Die vom Antragsteller begehrte vorläufige Zulassung wäre daher faktisch nur möglich, wenn man die bisherigen Stimmabgaben für unwirksam erklärte und den Wahltag auf einen späteren Termin verlegte. Zu den vom Antragsteller vorgetragenen Rechtsverstößen hat der Beteiligte im Einzelnen Stellung genommen, insoweit wird auf den Schriftsatz vom 26.04.2023 verwiesen.

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II. Der Antrag hat keinen Erfolg.

1. Das Wahlprüfungsgericht entscheidet in der sich aus dem Tenor ergebenden Zusammensetzung. Nach § 37 Abs. 1 Satz 2 BremWahlG besteht das Wahlprüfungsgericht, soweit die Wahl zur Bürgerschaft angegriffen wird, aus der Präsidentin und der Vizepräsidentin des Verwaltungsgerichts sowie aus fünf Mitgliedern der Bürgerschaft. § 5 Abs. 3 Satz 2 VwGO, wonach bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung die ehrenamtlichen Richter nicht mitwirken, findet keine Anwendung. Zwar erklärt § 38 Abs. 4 BremWahlG die Vorschriften über das Verfahren bei den Verwaltungsgerichten auf das Verfahren vor dem Wahlprüfungsgericht für entsprechend anwendbar. Die Zusammensetzung des Wahlprüfungsgerichts aus der Präsidentin und der Vizepräsidentin des Verwaltungsgerichts sowie fünf Mitgliedern der Bürgerschaft, die unter Berücksichtigung der Stärke der Parteien und Wählervereinigungen von der Bürgerschaft zu wählen sind, weist es jedoch als eine Mischform zwischen Parlamentsausschuss und Gericht und damit als eine materiell verfassungsrechtliche Institution sui generis aus. Das Wahlprüfungsgericht ist wegen dieser personellen Verschränkung mit der Legislative nicht als Gericht i.S.d. Art. 135 BremLV und des Art. 92 GG anzusehen (vgl. StGH Bremen, Urt. v. 22.05.2008 – St 1/07 –, juris Rn. 67 m.w.N.; Urt. v. 13.08.2020 – St 3/19 –, juris Rn. 44). Die personelle Verschränkung mit der Legislative und die Entscheidung des Gesetzgebers für eine teilweise parlamentarische Erstbeurteilung von Wahlfehlern schließen eine Entscheidung nur durch die Berufsrichterinnen ohne die Bürgerschaftsabgeordneten und damit die entsprechende Anwendung des § 5 Abs. 3 Satz 2 VwGO aus.

2. Es kann dahinstehen, ob der Zulässigkeit des Antrags nicht bereits das Verbot der doppelten Rechtshängigkeit entgegensteht.

Nach dem bereits erwähnten § 38 Abs. 4 BremWahlG finden auf das Verfahren vor dem Wahlprüfungsgericht die Vorschriften über das Verfahren bei den Verwaltungsgerichten in ihrer jeweils geltenden Fassung entsprechend Anwendung. § 173 VwGO bestimmt die Anwendung des Gerichtsverfassungsgesetzes, soweit die Verwaltungsgerichtsordnung keine Bestimmungen über das Verfahren enthält. Zur Frage der anderweitigen Rechtshängigkeit enthält die Verwaltungsgerichtsordnung keine das Gerichtsverfassungsgesetz ausschließenden Vorschriften.

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Nach § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG kann während der Rechtshängigkeit die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden. Unter Sache ist die Streitsache zu verstehen. Sie wird einerseits durch die Beteiligten, andererseits durch den Streitgegenstand bestimmt. Der Streitgegenstand wiederum richtet sich nach dem Antrag und dem zu seiner Begründung vorgetragenen Sachverhalt (Schoch/Schneider/Ehlers, 43. EL August 2022, GVG § 17 Rn. 1). Die Rechtshängigkeit tritt beim Verwaltungsgericht durch Erhebung der Klage oder des Antrags ein, d.h. in dem Zeitpunkt, in dem die Klage / der Antrag dem Gericht zugeht (vgl. § 90 Abs. 1 VwGO).

Dies gilt auch für Anträge beim Staatsgerichtshof. Nach § 12 Abs. 1 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof sind, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, auf das Verfahren des Staatsgerichtshofs die allgemeinen Verfahrensvorschriften des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht entsprechend anzuwenden. Die Situation nach dem Bundesverfassungsgerichtsgesetz entspricht derjenigen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Ein Antrag wird mit seinem Eingang beim Bundesverfassungsgericht anhängig und zugleich rechtshängig (Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge/von Coelln, 62. EL Januar 2022, BVerfGG § 23 Rn. 16 f.).

Das Begehren des Antragstellers ist bereits Gegenstand des noch anhängigen und zeitlich früher eingegangenen Antragsbegehrens vom 18.04.2023, welches beim Staatsgerichtshof an diesem Tag um 14.28 Uhr eingegangen ist und unter dem Aktenzeichen St 4/23 geführt wird. Der Antrag beim Wahlprüfungsgericht ist zwischen 14.37 Uhr und 16.14 Uhr eingegangen.

Die anderweitige Rechtshängigkeit gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG ist ein Prozesshindernis. Sie ist von Amts wegen in jeder Lage des Prozesses zu berücksichtigen (Schoch/Schneider/Ehlers, 43. EL August 2022, GVG § 17 Rn. 15).

Das Verbot der Rechtshängigkeit findet mangels Anwendbarkeit der §§ 17 bis 17b GVG auf verfassungsrechtliche Streitigkeiten im Verhältnis von Verfassungsgerichtsbarkeit und Fachgerichtsbarkeit allerdings keine Anwendung (Schoch/Schneider/Ehlers, 43. EL August 2022, GVG § 17 Rn. 17; BVerfG, BayVBl 1992, 720). Die Unanwendbarkeit ergibt sich aus den Verweisungsmöglichkeiten, die zwischen den Gerichten bestehen. Diese fehlt im Verhältnis von Verfassungsgerichtsbarkeit und Fachgerichtsbarkeit (BVerwG, Beschl. v. 05.02.1976 – VII A 1.76 –, BVerwGE 50, 124-137, juris Rn. 22). Inwieweit das auch im zweistufig ausgestalteten Wahlprüfungsverfahren und im Verhältnis vom Wahlprüfungsgericht und Staatsgerichtshof als im Instanzenzug übergeordnetes Gericht gilt oder nur dann gilt, wenn der Staatsgerichtshof als originär zuständiges Gericht nach

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§ 30a des Gesetzes über den Staatsgerichtshof i.V.m. § 16 Abs. 5 BremWahlG angerufen wird, kann dahinstehen, denn der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist auch aus anderen Gründen unzulässig.

3. Der Antrag ist wegen des Vorrangs der Wahlprüfungsbeschwerde unstatthaft und damit unzulässig.

Nach § 54 BremWahlG können Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, nur mit den in diesem Gesetz und in der Landeswahlordnung vorgesehenen Rechtsbehelfen angefochten werden. Für die Wahl zur Bremischen Bürgerschaft sieht § 37 Abs. 1 BremWahlG vor, dass über die Gültigkeit der Wahl oder von Teilen der Wahl und die Verletzung von Rechten bei der Vorbereitung oder Durchführung der Wahl, über den Verlust der Mitgliedschaft nach § 34 Abs. 3 Nr. 2 BremWahlG sowie über die Rechtmäßigkeit der Feststellungen des Vorstandes der Bürgerschaft, des Präsidenten der Bürgerschaft und des Landeswahlleiters nach §§ 34 bis 36a BremWahlG ein Wahlprüfungsgericht entscheidet. Gegen dessen Entscheidung ist die Beschwerde an den Staatsgerichtshof gegeben (§ 39 BremWahlG). Ein vorläufiges Rechtsschutzverfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist weder im Bremischen Wahlgesetz noch in der Landeswahlordnung geregelt.

Die Vorschrift ist Ausdruck eines allgemeinen, im verfassungsrechtlichen Demokratieprinzip wurzelnden Grundsatzes (vgl. auch: BVerfG, Beschl. v. 11.09.2018 – 2 BvQ 80/18 –, BVerfGE 149, 378-382, juris Rn. 9; Beschl. v. 22.08.2018 – 2 BvQ 53/18 –, juris Rn. 9; Beschl. v. 24.07.2018 – 2 BvQ 33/18 –, BVerfGE 149, 374-378, juris Rn. 8; Beschl. v. 18.10.2011 – 2 BvC 11/10 –, juris Rn. 10, alle jeweils m.w.N.).

Nach der Konzeption des Rechtsschutzes im Wahlverfahren ist Rechtsschutz erst nach der Durchführung einer Wahl zu erlangen und steht einem mit dem einstweiligen Anordnungsverfahren vorverlegten Wahlprüfungsverfahren entgegen (BVerfG, Beschl. v. 08.09.2009 – 2 BvQ 57/09 –, juris Rn. 5 f.; StGH Bremen, Urt. v. 13.09.2016 – St 2/16 –, juris Rn. 58). Dass der Wahlrechtsschutz dabei grundsätzlich erst nach der Wahl erfolgt, ist nicht zuletzt aus Gründen der Gewährleistung der termingerechten Durchführung der Wahl zwingend (BVerfG, Beschl. v. 22.07.2021 – 2 BvC 10/21 –, BVerfGE 159, 105-131, juris Rn. 29). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Bundestagswahl erfordert die Wahl im großräumigen Flächenstaat eine Fülle von Einzelentscheidungen zahlreicher Wahlorgane. Der reibungslose Ablauf einer Parlamentswahl könne nur gewährleistet werden, wenn die Rechtskontrolle der

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zahlreichen Einzelentscheidungen der Wahlorgane während des Wahlverfahrens begrenzt und im Übrigen einem nach der Wahl stattfindenden Wahlprüfungsverfahren vorbehalten bliebe. Wären alle Entscheidungen, die sich unmittelbar auf die Vorbereitung und Durchführung der Wahl zum Deutschen Bundestag bezögen, vor dem Wahltermin mit Rechtsmitteln angreifbar, käme es in dem Wahlorganisationsverfahren, das durch das ebenenübergreifende Zusammenspiel der einzelnen Wahlorgane mit zahlreichen zu beachtenden Terminen und Fristen geprägt sei, zu erheblichen Beeinträchtigungen. Umfangreichere Sachverhaltsermittlungen und die Klärung schwieriger tatsächlicher und rechtlicher Fragen wären kaum ohne erhebliche Auswirkungen auf den Ablauf des Wahlverfahrens möglich. Daher sei es von Verfassungs wegen gerechtfertigt, dass gemäß § 49 BWahlG bei der Wahl zum Deutschen Bundestag die Rechtskontrolle der unmittelbar auf das Wahlverfahren bezogenen Entscheidungen während des Wahlablaufs eingeschränkt sei und im Übrigen die Kontrolle von Wahlfehlern einem nach der Wahl durchzuführenden Prüfungsverfahren vorbehalten bleibe (BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 01.09.2009 – 2 BvR 1928/09 –, BVerfGK 16, 153-157, juris Rn. 4). Soweit die Wahlprüfung Sache des Bundestages sei und soweit dessen Prüfungskompetenz reiche, stelle das Wahlprüfungsverfahren eine gegenüber den allgemeinen Rechtsschutzmöglichkeiten speziellere Regelung dar, die den Rückgriff auf jene grundsätzlich ausschließe und einen exklusiven Rechtsweg konstituiere (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.07.2021 – 2 BvF 1/21 –, BVerfGE 159, 40-90, juris Rn. 76; Beschl. v. 15.04.2019 – 2 BvQ 22/19 –, BVerfGE 151, 152-173, juris Rn. 30; vgl. zur Kritik an der Sperrwirkung des Wahlprüfungsverfahrens mit ausführlichen Nachweisen: VerfGH des Freistaates Sachsen, Urt. v. 16.08.2019 – Vf. 76-IV-19 (HS) –, juris Rn. 45).

Zu den nur nach der Wahl anfechtbaren wahlorganisatorischen Entscheidungen und Maßnahmen gehört auch die Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 01.09.2009 – 2 BvR 1928/09 –, BVerfGK 16, 153-157, juris Rn. 5).

Der Grundsatz der Exklusivität des Wahlprüfungsverfahrens schließt nicht nur den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten aus, sondern findet auch Anwendung, soweit das Wahlprüfungsgericht selbst um einstweiligen Rechtsschutz ersucht wird. Dies ergibt sich aus dem Ausschluss des Eilrechtsschutzes in den gesetzlichen Regelungen zum Wahlprüfungsverfahren.

Verfassungsrechtliche Bedenken gegen den in § 54 BremWahlG normierten Vorrang der Wahlprüfung hat das Wahlprüfungsgericht nicht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.07.2021 – 2 BvF 1/21 –, BVerfGE 159, 40-90, juris Rn. 77 ff.; Beschl. v. 22.07.2021 – 2 BvC 10/21 –,

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BVerfGE 159, 105-131, juris Rn. 74; ausführlich zur Verfassungsmäßigkeit auch das von dem Antragsgegner zitierte Urteil des Verfassungsgerichtshofs des Freistaates Sachsen, Urt. v. 16.08.2019 – Vf. 76-IV-19 (HS) –, juris Rn. 46 ff.). Insbesondere ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkannt, dass der nachgelagerte Rechtsschutz hinreichend effektiv ist (vgl. dazu: Kluth, Außerordentlicher Wahlrechtsschutz durch den Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen – Beginn einer Trendwende?, LKV 2019, 501, beck-online). Den Befund des Antragstellers, dass die einfachgesetzlich errichtete Systematik der Vorrangigkeit des Wahlprüfungsverfahrens inzwischen vielfach durchbrochen sei, teilt das Wahlprüfungsgericht nicht, insbesondere auch nicht in der von dem Antragsteller vorgenommenen Wertung, dass die Exklusivität des Wahlprüfungsverfahrens damit teilweise als obsolet anzusehen sei. Auch nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts stellt bspw. die Einführung der Nichtanerkennungsbeschwerde gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 4c GG nur eine punktuelle Ausnahme von der Geltung des Grundsatzes nachgelagerten Rechtsschutzes in Wahlsachen dar, die diesen nicht aushebelt, sondern letztlich bestätigt (BVerfG, Beschl. v. 22.07.2021 – 2 BvC 10/21 –, BVerfGE 159, 105-131, juris Rn. 27 und 36). Die Schließung der von dem Antragsteller angenommenen Rechtsschutzlücke ist auch nicht deswegen geboten, weil nach Auffassung des Antragstellers die vom Bundesverfassungsgericht angeführten Gründe für den nachgelagerten Rechtsschutz im Land Bremen nicht trügen, da dieses kein großräumiger Flächenstaat sei und es lediglich drei Wahlausschüsse gebe. Zwar bewegt sich die Wahl in Bremen in einem kleineren Rahmen als auf Bundesebene oder in großen Flächenstaaten, es handelt sich dabei dennoch um ein Masseverfahren. Auch bezogen auf die Verhältnisse im Land Bremen dient der Ausschluss vorgelagerten Rechtsschutzes der ordnungsgemäßen und termingerechten Durchführung der Wahl und der zeitnahen Feststellung des Wahlergebnisses. Auch hier würde die Klärung schwieriger tatsächlicher und rechtlicher Fragen den Ablauf des Wahlverfahrens in Frage stellen (vgl. für Bremen auch: StGH Bremen, Urt. v. 22.05.2008 – St 1/08 –, juris Rn. 50; zu Kommunalwahlen: BVerfG, Beschl. v. 14.04.1994 – 2 BvR 2686/93 u.a. –, juris Rn. 17).

Soweit nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes des Freistaates Sachsen ungeachtet des grundsätzlichen Vorrangs der nachgelagerten Wahlprüfung auch ohne einfachgesetzliche Anordnung vorgelagerter Wahlrechtsschutz ausnahmsweise geboten sei, wenn ein besonders qualifizierter Rechtsverstoß vorliege, der einen Wahlfehler von außerordentlichem Gewicht begründe und voraussichtlich zu Neuwahlen führen dürfte (vgl. VerfGH des Freistaates Sachsen, Urt. v. 16.08.2019 - Vf. 76-IV-19 (HS) -, juris, Rn. 60 ff. und Urt. v. 25.07.2019 – Vf. 77-IV-19 (e.A.) –, juris Rn. 43), ist zu berücksichtigen, dass dieser Rechtsschutz lediglich in eng begrenzten Ausnahmefällen und ausschließlich im Rahmen der im Freistaat Sachsen gegebenen Verfassungsbeschwerde zur Durchsetzung

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subjektiver Wahlrechte als statthaft erachtet worden ist (VerfGH des Freistaates Sachsen, a.a.O., juris Rn. 40, 60, 73). Insoweit hat der Verfassungsgerichtshof ausgeführt, dass der Zugang zur Verfassungsgerichtsbarkeit zur Sicherung von Grundrechten auch als Rechtsweg im Sinne von Art. 38 Satz 1 SächsVerf betrachtet werden könne (VerfGH des Freistaates Sachsen, a.a.O., juris Rn. 73).

Das Wahlprüfungsgericht ist hingegen an die einfachgesetzliche Vorgabe des § 54 BremWahlG gebunden. Für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung müsste es sich - im Wege einer Selbstermächtigung - über eine, von ihm bereits nicht als verfassungswidrig angesehene Norm und gesetzgeberische Konzeption hinwegsetzen und diese außer Kraft setzen. Das widerspricht bereits dem Verwerfungsmonopol der Verfassungsgerichte. Dies erkennt auch der Antragsteller selbst. Darüber hilft auch nicht seine Auffassung hinweg, § 54 BremWahlG erfasse nur die Anfechtung von auf das Wahlverfahren bezogenen Entscheidungen und Maßnahmen, bei Wahlverfahrensakten von gesteigertem Unrechtsgehalt gehe es aber um die Feststellung der Nichtigkeit, die nach allgemeinen Grundsätzen auch bei einem Anfechtungsausschluss nicht gehindert sei. Das Bremische Wahlgesetz nimmt diese Unterscheidung ersichtlich nicht vor, sondern unterwirft alle unmittelbar auf das Wahlverfahren bezogenen Entscheidungen und Maßnahmen dem nachgelagerten Wahlprüfungs- bzw. Wahlanfechtungsverfahren. Einen dem Wahlprüfungsverfahren vorgelagerten Rechtsbehelf der Nichtigkeitsfeststellung kennt das Bremische Wahlgesetz nicht. Der Landesgesetzgeber hat zudem auch bei Einführung des § 30a des Gesetzes über den Staatsgerichtshof im Jahre 2022 (G. v. 12.07.2022, Brem.GBl. 409) trotz Kenntnis der Kritik an der Sperrwirkung der nachgelagerten Wahlprüfung keinen Anlass für eine Änderung des Bremischen Wahlgesetzes gesehen.

4. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 38 Abs. 5 BremWahlG.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann mittels schriftlicher Beschwerde der Staatsgerichtshof angerufen werden. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung das Grundgesetz, die Landesverfassung oder das Bremische Wahlgesetz verletzt.

Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses schriftlich bei dem

Wahlprüfungsgericht der Freien Hansestadt Bremen Am Wall 198, 28195 Bremen (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)

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einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Beschlusses schriftlich zu begründen. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Staatsgerichtshof der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. gez. Dr. Jörgensen gez. Dr. Benjes gez. Çolak gez. Grotheer gez. Janßen gez. Strohmann gez. Dr. Yazici