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Verwaltungsgericht Bremen Beschluss vom 27.04.2023 – 6 V 314/23

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 6 V 314/23

Beschluss In der Verwaltungsrechtssache

– Antragstellerin – Prozessbevollmächtigte:

g e g e n die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch die Polizei Bremen, diese vertreten durch den Polizeipräsidenten, In der Vahr 76, 28329 Bremen, – Antragsgegnerin – Prozessbevollmächtigte:

hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 6. Kammer - durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Korrell, den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Kiesow und den Richter Müller am 27. April 2023 beschlossen: Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Streitwert wird auf 8.032,08 Euro festgesetzt.

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Gründe I. Die Antragstellerin wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen ihre Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf.

Die 1988 geborene Antragstellerin wurde mit Wirkung vom 01.04.2021 unter Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf zur Polizeikommissar-Anwärterin ernannt. Die Ausbildung besteht aus einem dreijährigen Studium an der Hochschule für Öffentliche Verwaltung (im Folgenden (HfÖV) im Studiengang Polizeivollzugsdienst und schließt mit einer Bachelorprüfung ab. Die Antragstellerin hat im Studiengang Polizeivollzugsdienst 2020 II die Modulprüfung im Modul H (Verkehrssicherheitsarbeiten II) im ersten Durchgang wie auch als Wiederholungsprüfung nicht bestanden.

Mit Bescheid vom 19.01.2023 teilte ihr die HfÖV das endgültige Nichtbestehen der Modulprüfung im Modul H und damit das Nichtbestehen der Bachelorprüfung mit sowie die Beendigung des Studiums gemäß § 19 Abs. 5 der Bremischen Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt in der Fachrichtung Polizei (BremPolAPV). Der Bescheid wurde der Antragstellerin am 25.01.2023 persönlich ausgehändigt. Gegen den Bescheid erhob die Antragstellerin am 17.02.2023 Widerspruch, über den noch nicht entschieden ist.

Mit Bescheid vom 19.01.2023 entließ der Polizeipräsident die Antragstellerin unter Berufung auf § 23 Abs. 4 BeamtStG i.V.m. § 31 BremBG und § 19 Abs. 5 BremPolAPV und ordnete die sofortige Vollziehung der der Entlassung an. Dagegen legte die Antragstellerin ebenfalls am 17.02.2023 Widerspruch ein, über den nicht entscheiden worden ist.

Am 17.02.2023 hat die Antragstellerin zugleich um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht, den sie mit der Rechtswidrigkeit des Prüfungsergebnisses in der Modulprüfung im Modul H begründet.

II. 1. Der Antrag ist rechtsschutzkonform in einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung - § 123 Abs. 1 VwGO – gerichtet auf die Feststellung des Fortbestehens des Beamtenverhältnisses auszulegen. Für einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist nach der Konzeption von Beamtenverhältnis auf Widerruf und Prüfungsverhältnis kein Raum. Zwar hat der Polizeipräsident die Antragstellerin mit Bescheid vom 19.01.2023 aus dem

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Beamtenverhältnis entlassen und die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ausdrücklich angeordnet. Dem Bescheid kommt aus rechtlichen Gründen indes nur deklaratorische Bedeutung zu und die Anordnung der sofortigen Vollziehung geht - wie auch ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Entlassung - insoweit ins Leere, denn die Beendigung des Beamtenverhältnisses erfolgt nicht durch Verwaltungsakt, sondern kraft Gesetzes.

Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet nach § 22 Abs. 4 BeamtStG kraft Gesetzes mit Ablauf des Tages des endgültigen Nichtbestehens der für die Laufbahn vorgeschriebenen Prüfung, sofern durch Landesrecht nichts anderes bestimmt ist. Bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen tritt – wie sich aus der amtlichen Überschrift des § 22 BeamtStG („Entlassung kraft Gesetzes“) ergibt – die Rechtsfolge, die Beendigung des Beamtenverhältnisses, automatisch ein. Einer vorherigen Anhörung und eines Verwaltungsaktes bedarf es gerade nicht. Das Landesrecht sieht auch keine Abweichung vor. Nach § 30 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BremBG - ebenfalls überschrieben als Entlassung kraft Gesetzes - sind Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst mit dem Ablauf des Tages aus dem Beamtenverhältnis entlassen, an dem ihnen das endgültige Nichtbestehen der vorgeschriebenen Prüfung bekannt gegeben worden ist. Unerheblich ist angesichts der gesetzlich vorgesehenen Folge der Entlassung, dass sich der Bescheid des Polizeipräsidenten unrichtigerweise auf eine Entlassung nach § 23 Abs. 4 BeamtStG i.V.m. § 31 BremBG und damit auf eine Entlassung durch Verwaltungsakt stützt.

2. Der so verstandene Antrag ist zulässig, aber unbegründet. Der nach § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i. V. m. §§ 920, 936 ZPO erforderliche Anordnungsanspruch ist nicht gegeben.

Die begehrte Feststellung scheitert daran, dass das Beamtenverhältnis der Antragstellerin nach § 22 Abs. 4 BeamtStG kraft Gesetzes mit Ablauf des 25.01.2023, dem Tag der Bekanntgabe des endgültigen Nichtbestehens der Bachelorprüfung, geendet hat.

Die tatbestandlichen Voraussetzungen von § 22 Abs. 4 BeamtStG sind erfüllt. Die Vorschrift fordert, dass eine vorgeschriebene Prüfung nicht bestanden worden ist und keine Möglichkeit mehr besteht, die Prüfung zu wiederholen. Die für die Laufbahn vorgeschriebenen Prüfungen sind nach der BremPolAPV die Modulprüfungen und die Bachelorarbeit. Entsprechend dem Sinn und Zweck des § 22 Abs. 4 BeamtStG, dass eine Beendigung des Beamtenverhältnisses kraft Gesetzes dann eintreten soll, wenn die Laufbahn nicht mehr erfolgreich abgeschlossen werden kann, regelt § 19 Abs. 5 BremPolAPV, dass sowohl das endgültige Nichtbestehen einer Modulprüfung als auch der Bachelorarbeit zum Nichtbestehen der Bachelorprüfung führt. Diese Voraussetzung ist

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gegeben. Die Antragstellerin hat die Prüfungsmöglichkeiten mit ihrer Teilnahme an der Modulprüfung im Modul H sowie der Wiederholungsprüfung ausgeschöpft. In beiden Fällen hat die Antragstellerin die Prüfung nicht bestanden. Weitere Wiederholungsprüfungen sind gesetzlich ausgeschlossen; § 19 Abs. 1 BremPolAPV sieht nur eine einmalige Wiederholung vor.

Aus welchem Grund die Modulprüfung nicht bestanden worden ist, ist im Rahmen von § 22 Abs. 4 BeamtStG nicht von Bedeutung. Das Gesetz knüpft die Entlassung lediglich an das negative Ergebnis der Prüfung, nicht an die Gründe für das Ergebnis. Die Rechtsfolge der Entlassung knüpft zudem allein an die Bekanntgabe der negativen Prüfungsentscheidung an, ohne dass es auf deren Rechtmäßigkeit, Bestandskraft oder Vollziehbarkeit ankäme (Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Loseblatt, § 22 BeamtStG Rn. 10; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 21.07.2014 – OVG 10 S 5.14 m. w. N.; VG Bremen, Beschl. v. 13.02.2015 – 6 V 2078/14 – juris Rn. 19; VG Bremen, Urt. v. 04.04.2019 – 6 K 2477/18, veröffentlicht unter https://www.verwaltungsgericht.bremen.de/entscheidungen/entscheidungssuche).

Damit werden unabhängig von einem etwaigen Streit um das Prüfungsergebnis und das Bestehen oder endgültige Nichtbestehen der Prüfung durch die Bezugnahme auf einen zeitlich eindeutig bestimmbaren Vorgang sofort und unmittelbar rechtlich eindeutige Verhältnisse geschaffen, die der für den beamtenrechtlichen Status gebotenen Rechtsklarheit entsprechen und im Einklang mit dem Zweck des Beamtenverhältnisses auf Widerruf stehen (OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O.). Dass die Antragstellerin Widerspruch gegen das Ergebnis der Wiederholungsprüfung erhoben hat, bewirkt deshalb nicht den vorläufigen Fortbestand des Beamtenverhältnisses. Erst recht kann sie nicht mit der gegen die Bewertung der Modulprüfung gerichteten Begründung im Hinblick auf die Entlassung argumentieren.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin eine Feststellung (Fortbestand des Beamtenverhältnisses) begehrt, die dem möglichen Ergebnis in der Hauptsache weitgehend vorgreifen würde. Bei der Bemessung des Streitwerts ist daher der Rechtsgedanke des § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG zu berücksichtigen. Der Streitwert betrüge danach den sechsfachen Betrag der monatlichen Anwärterbezüge für die Bes.Gr. A 9 i.H.v. 1.338,68 Euro. Dieser Streitwert ist auch für das Eilverfahren zugrunde zu legen.

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Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) einzulegen. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Korrell Dr. Kiesow Müller