Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Bremen
Verwaltungsgericht Bremen Urteil vom 09.05.2023 – 6 K 705/22
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 6 K 705/22
Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache 1.
2.
– Kläger – Prozessbevollmächtigte: ,
g e g e n die Bundesrepublik Deutschland, vertr. d. d. Bundesministerin des Innern und Heimat, diese vertreten durch den Präsidenten des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, Frankenstraße 210, 90461 Nürnberg, - - – Beklagte – hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 6. Kammer - durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Korrell als Einzelrichterin aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 9. Mai 2023 für Recht erkannt: Der Gerichtsbescheid vom 09.03.2023 gilt als nicht ergangen. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klage ist auf Zuerkennung der Asylberechtigung und Flüchtlingseigenschaft sowie hilfsweise subsidiären Schutzes oder eines Abschiebungsverbots gerichtet.
Die Kläger sind 1983 und 2016 geboren; sie sind russische Staatsangehörige und tschetschenische Volkszugehörige. Der Kläger zu 2. ist das Kind der Klägerin zu 1. Nach eigenen Angaben reisten sie am .2021 über Georgien, Türkei und Bulgarien in das Bundesgebiet ein. Dort stellten sie am .2022 förmliche Asylanträge.
Im Rahmen der Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) am 21.02.2022 erklärte die Klägerin zu 1., dass sie ausgebildete Sprachwissenschaftlerin für die russisch und die tschetschenische Sprache sei und in der Schule als Lehrerin und dann im Kindergarten gearbeitet habe. Sie habe die Russische Föderation am 30./31.10.2021 verlassen. Zu den Fluchtgründen wurde vorgetragen, sie sei wegen ihrer Kinder nach Deutschland gekommen. Sie habe Angst um sie. Sie wolle, dass sie Bildung erhalten. Ihr Problem sei sehr groß gewesen. Sie hätte immer in Grosny gelebt. Ihr Mann sei in Georgien gewesen. Dorthin habe sie ihre Kinder gebracht. Aber sie habe in Russland gearbeitet. Sie sei zwischen Georgien und Russland hin- und hergereist. Ihr Mann habe nicht zurück in die Russische Föderation gehen können, weil er gegen die Russen gekämpft habe. In Georgien wollte man, dass sie zurückgehen. In der Russischen Föderation habe man nicht verstanden, warum sie die – inzwischen erwachsenen – Kinder nicht in die Russische Föderation schicke. Als einer ihrer Söhne volljährig geworden sei, habe sie ihn nach Frankreich zu ihrem Bruder geschickt. Sie seien sie ständig festgenommen worden. In Russland habe man nach ihrem Mann und den erwachsenen Kindern gesucht. Er hatte am Krieg teilgenommen und die Kämpfer mit Produkten unterstützt. 2018 sollte ein Wasserkraftwerk im Pankisi-Tal/ Georgien gebaut werden. 2019 sei ein Mann getötet worden, der gegen das Kraftwerk war. Ihr Mann und die Kinder seien dabei gewesen. Sie könne deshalb auch nicht zurück nach Georgien.
Mit Bescheid vom 21.04.2022 lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Asylberechtigung, der Flüchtlingseigenschaft sowie des subsidiären Schutzstatus ab.
Zudem stellte es fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorlägen. Für den Fall, dass binnen 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheids bzw. im Falle der Klageerhebung 30 Tage nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens keine Ausreise erfolgt, wurde die Abschiebung in die Russische Föderation angedroht. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Die Zustellung erfolgte am 28.04.2022.
Am 05.05.2022 haben die Kläger Klage erhoben.
Die Kläger beantragen,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21.04.2022 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen, ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen; hilfsweise, ihnen subsidiären Schutz zuzuerkennen; weiter hilfsweise, festzustellen, dass in ihrer Person Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf die Russische Föderation vorliegen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie nimmt Bezug auf den angefochtenen Bescheid.
Mit Beschluss vom 09.03.2023 ist der Rechtsstreit auf die Einzelrichterin übertragen worden.
Das Gericht hat mit Gerichtsbescheid vom 09.03.2023 die Klage abgewiesen; die Zustellung an die Kläger ist am 09.03.2023 erfolgt. Dagegen wurde am 23.03.2023 mündliche Verhandlung beantragt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 09.05.2023 ist die Klägerin zu 1. informatorisch befragt worden; insoweit wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Dem Gericht lagen die Verfahrensakten aus dem Asylverfahren vor. Für die weiteren Einzelheiten wird auf diese Bezug genommen. Die in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung, soweit sie in dieser Entscheidung verwertet worden sind.
Entscheidungsgründe
Nach § 84 Abs. 3 VwGO gilt der Gerichtsbescheid als nicht ergangen.
Die zulässige Klage ist nicht begründet. In dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylG) besteht kein Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Anerkennung der Asylberechtigung oder die Gewährung subsidiären Schutzes; ebenfalls ist kein Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungsverboten gegeben. Der Bescheid des Bundesamtes ist auch im Übrigen rechtmäßig.
Insoweit wird auf die Ausführungen im Gerichtsbescheid Bezug genommen, denen das Gericht weiterhin folgt. Weder aufgrund neuen Vortrags noch aufgrund einer sonstigen Änderung der Sach- und Rechtslage kann eine andere rechtliche Bewertung als im Gerichtsbescheid erfolgen. Soweit die Klägerin nach Erlass des Gerichtsbescheides vorträgt, sie habe eine Einberufung zum Wehrdienst erhalten und hierfür mit Schriftsatz vom 28.04.2023 eine am 27.04.2023 erfolgte Übersetzung eines als „Vorladung“ bezeichneten Schreibens und auf gerichtliche Aufforderung am 02.05.2023 eine Kopie des übersetzten Schreibens vorlegt, führt die Vorladung bzw. deren Nichtbefolgung weder zu der Annahme einer beachtlich wahrscheinlichen Verfolgung durch den russischen Staat noch zu der Annahme einer ernsthaften Gefahr im Sinne des subsidiären Schutzes. Die Klägerin hat auch keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme eines Abschiebungsverbotes geliefert.
Die Vorladung der Klägerin zu 1. vor das Militärkommissariat in Groszny zwecks Einberufung zum Pflichtwehrdienst im Rahmen der laut Übersetzung stattfindenden dringenden Mobilmachung ist bereits nicht glaubhaft. Es widerspricht insoweit der Erkenntnislage, dass in der Russischen Föderationen Frauen zum Pflichtwehrdienst herangezogen werden. Alle Auskünfte beziehen die Wehrpflicht auf Männer im Alter von 18 bis 27 Jahren (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 28.09.2022, Seite 10). Die im September 2022 bis Ende November 2022 vom Staatspräsidenten der Russischen Föderation angeordnete Teilmobilmachung betraf im Übrigen Reservisten, mithin solche Männer, die bereits ihren Pflichtwehrdienst abgeleistet hatten (AA, Amtshilfeersuchen BMI zur Aktualisierung der HKL-Leitsätze des BAMF, Teilmobilmachung/ Wehrpflicht in der Russischen Föderation vom 10.02.2013, Seite 2). Der Vortrag der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, sie sei Köchin im Kindergarten gewesen und solle als solche eingezogen werden, beruht auf ihrer eigenen Vermutung. Aus der Vorladung ergibt sich
keine Bezugnahme auf einen bestimmten Beruf. Tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass Frauen, die als Köchinnen gearbeitet haben, nunmehr als Wehrpflichtige herangezogen werden sollen, bestehen aufgrund der Auskunftslage nicht. Der weitere in der mündlichen Verhandlung gegebene Vortrag, sie sei auch Krankenschwester in einer Geburtsklinik gewesen, dürfte im Zusammenhang mit der von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung angesprochenen Berichtslage über ein Ausreiseverbot von Ärzt:innen und medizinischem Personal (ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation, Anfragebeantwortung zur Russischen Föderation: Lage von Angehörigen medizinischer Berufe, insbesondere von Ärztinnen, in Zusammenhang mit der Mobilmachung (Gefahr, eingezogen zu werden, freie Ausreise, Restriktionen) [a-1 2122-2] vom 24.04.2023, Seite 2) zu betrachten sein. Abgesehen davon, dass die Klägerin über eine Ausbildung zur Krankenschwester zuvor nicht berichtet hat und der Vortrag als angepasst-gesteigert und damit unglaubhaft angesehen wird, ergibt sich auch aus den von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Erkenntnissen auch nicht, dass auch Krankenschwestern der Geburtshilfe von einer über ein grundsätzliches Ausreiseverbot medizinischen Personals hinausgehende, vom russischen Parlament befürwortete Einberufung medizinischen Personals betroffen sein könnte. Danach könnten etwa 3000 Ärzt:innen und medizinisches Personal der Mobilisierung unterworfen werden; dies seien Absolventen von militärischen medizinischen Universitäten mit Übung in Feldmedizin, Ärzte mit Kampfeinsatzerfahrung und Absolventen ziviler medizinischer Universitäten, die spezialisiert sind in Operationen, Anästhesie und Wundenkunde (ACCORD, a.a.O.). Unglaubhaft, weil nicht widerspruchsfrei, ist der Vortrag drohender Einberufung zudem im Hinblick auf die Ausführungen der Klägerin über den Erhalt der „Vorladung“. Zunächst konnte sie die Vorladung dem Gericht nicht im Original vorlegen. Die von ihr zunächst angegebenen Daten über den Erhalt der Vorladung liegen zeitlich nach der Übersendung des Schriftsatzes der Klägervertreterin über den Erhalt der Vorladung und der Übersendung der Übersetzung. Auch ein denkbarer anderer Ablauf kann den Verdacht nicht ausräumen, dass sich die Klägerin eine solche Vorladung besorgt hat. Dann nämlich hätte die Übersetzung zeitlich vor dem Erhalt der Vorladung vorgelegen, was ebenfalls gegen die Echtheit der Vorladung spricht. Die in Kopie vorgelegte Vorladung entspricht auch der Form nicht der Auskunftslage über Muster von Einberufungsbescheidungen und Vorladungen, die einen Abschnitt für die Abtrennung eines Empfangsbekenntnisses enthalten, der sich auf der vorgelegten Vorladung jedoch nicht befindet und nach der Angabe der Klägerin in der mündlichen Verhandlung auf die ausdrückliche Nachfrage des Gerichts auch nicht befunden hat. Nach den Erkenntnissen des Gerichts ist es in der Russischen Föderation ohne weiteres möglich, vermeintlich amtliche Bescheinigungen zu kaufen (AA, Lagebericht vom 28.09.2022, Seite 26).
Eine in der mündlichen Verhandlung ohne jegliche Vorlage ärztlicher Bescheinigungen erstmals angesprochene Krebserkrankung, hat die Klägerin unmittelbar selbst wieder relativiert, indem sie angab, sie wisse nicht, ob sie Krebs habe. Eine Relevanz für die Prüfung des Vorliegens von Abschiebungsverboten im Sinne des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG ist damit nicht gegeben.
Die Kostenentscheidung in dem nach § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahren beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden.
Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung gemäß § 78 Abs. 3 AsylG zuzulassen ist.
Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird.
Korrell