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Verwaltungsgericht Bremen Entscheidung vom 22.05.2023 – 3 K 1117/21

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 3 K 1117/21

Im Namen des Volkes Gerichtsbescheid In der Verwaltungsrechtssache

– Kläger – Prozessbevollmächtigte:

g e g e n die Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch die Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport, Bahnhofsplatz 29, 28195 Bremen, – Beklagte – Prozessbevollmächtigte:

hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 3. Kammer - durch die Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Weidemann, die Richterin am Verwaltungsgericht Schröder und die Richterin Dr. Kruse am 22. Mai 2023 für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheids

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vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu den Kosten der Unterbringung seines Sohnes im Betreuten Jugendwohnen nach dem SGB VIII.

Der Kläger erhielt ab Mai 2014 Hilfe zur Erziehung gemäß § 27 SGB VIII in Form einer Erziehungsbeistandschaft gemäß § 30 SGB VIII für seinen am .1998 geborenen Sohn J . Im Hilfeplan A vom 16.05.2014 wird ausgeführt, dass J

Legastheniker und Opfer von Mobbing in der Schule geworden sei sowie generell schlechte Erfahrungen mit der Schule gemacht habe. Daraus sei eine zunehmende bis komplette Schulvermeidung entstanden. Hinzu kämen ein hohes Aggressionspotential und starke Konflikte mit seiner Mutter, die sich nur dadurch reduziert hätten, dass er Ende 2013 zu dem Kläger gezogen sei. J habe die Trennung seiner Eltern stark belastet. Unterstützungsbedarf werde bei schulischen Belangen und dem Kontakt zu Gleichaltrigen gesehen. Im Hilfeplan B vom 01.09.2015 wird ausgeführt, dass J zu seinen Großeltern gezogen sei, da die gemeinsame Wohnsituation mit dem Kläger auf Dauer nicht funktioniert habe. Zum Sommer 2015 habe J die Realschule abgeschlossen. Er werde eine schulische Ausbildung als physikalisch-technischer Assistent beginnen. Kontakt zu dem Kläger bestehe seit längerer Zeit gar nicht. Die Wohnsituation bei seinen Großeltern erlebe er ambivalent. Er fühle sich bei ihnen zwar wohl, erkenne aber, dass sie alt seien und sich eigentlich wieder mehr Ruhe wünschen würden. Auf längere Sicht halte er seinen Auszug in eine eigene Wohnung darum für unabdingbar.

Der Sohn des Klägers zog am 01.11.2015 in eine Jugendwohngemeinschaft des A

in Bremen. Im Hilfeplan A vom 09.11.2015 über den Leistungsbeginn der Hilfemaßnahme in Form der stationären Unterbringung gemäß § 34 SGB VIII wird ausgeführt, dass J

nach dem Besuch mehrerer Jugendwohngemeinschaften für sich habe feststellen können, dass ihm diese Art des Wohnens und der Betreuung zusage. Da sich die schulische Ausbildung von J als deutlich anspruchsvoller gezeigt habe, als er selbst im Vorfeld vermutet habe, sei er mittlerweile erleichtert, dass er doch nicht in eine eigene Wohnung gezogen sei. Durch den Kontakt und den Austausch mit Betreuungspersonen könne er sich selbst reflektieren und seine persönlichen Fragen und Anliegen thematisieren, sofern er das Bedürfnis oder den konkreten Bedarf habe.

Mit Schreiben vom 16.11.2015, zugestellt am 18.11.2015, wies das Amt für Soziale Dienste den Kläger darauf hin, dass seit dem 01.11.2015 für seinen Sohn Jugendhilfe in Form der

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Hilfe zur Erziehung in einem Heim oder einer sonstigen betreuten Wohnform gemäß § 34 SGB VIII gewährt werde. Nach §§ 91 ff. SGB VIII habe er als Elternteil zu den Kosten der Jugendhilfe beizutragen. Um die Höhe der monatlichen Kostenbeitragspflicht feststellen zu können, werde er gebeten, den beigefügten Fragebogen auszufüllen und innerhalb eines Monats zurückzusenden.

Mir Formblatt vom 23.11.2015 beantragte der Sohn des Klägers die Fortsetzung der bisher gewährten Hilfe zur Erziehung durch Hilfe für junge Volljährige gemäß § 41 i.V.m. § 34 SGB VIII. Kurze Zeit später brach J seine Ausbildung ab. Im Hilfeplan B vom 04.10.2016 wird ausgeführt, dass J ab Spätsommer 2016 für eine stationäre Psychotherapie in die Klinik B gegangen sei und sich intensiv mit sich selbst auseinandergesetzt habe. Für ihn bestehe derzeit die Frage, wo und wie schnell er eine ambulante therapeutische Anbindung finde und wie es beruflich für ihn weitergehen könne. Es stelle sich für ihn so dar, als wäre in der Ruhe der Jugendwohngemeinschaft, ohne große familiäre Einflüsse, zunächst das zusammengebrochen, was er bisher als Konzept für sein Leben gehabt habe. Sich neu zu finden und zu orientieren bedeute für ihn Herausforderung und Chance zugleich. Die Möglichkeiten in der Jugendwohngemeinschaft unterstützten ihn dabei. Der sichere Rahmen der Jugendwohngemeinschaft sei für den jungen Volljährigen weiterhin von großer Bedeutung und hilfreich. Die Maßnahme sei dementsprechend notwendig, sinnvoll und zielführend.

Nach Einreichung entsprechender Einkommensnachweise erließ das Amt für Soziale Dienste gegenüber dem Kläger bereits am 16.06.2016 einen Heranziehungsbescheid nach §§ 91 bis 94 SGB VIII zu den Kosten der Jugendhilfeleistungen gemäß § 34 SGB VIII für seinen Sohn. Die abschließende Prüfung der Einkommensverhältnisse habe ergeben, dass der Kläger ab dem 01.11.2015 einen Kostenbeitrag aus eigenem Einkommen von monatlich 50,00 Euro zahlen könne. Er wurde gebeten, den bereits für die Monate November 2015 bis Juni 2016 angefallenen Rückstand in Höhe von 400,00 Euro sowie die ab dem 01.07.2016 laufenden Zahlungen an die Behörde zu überweisen.

Nachdem der Kläger gegen den Bescheid vom 16.06.2016 mit der Begründung, dass er bis Februar 2016 Unterhalt an seinen Sohn gezahlt habe, Widerspruch erhoben hatte, verzichtete die Beklagte mit Schreiben vom 28.12.2016 auf die Erhebung der Kostenbeiträge für den Zeitraum vom 01.11.2015 bis zum 28.02.2016. Daraufhin erklärte der Kläger, dass er mit dem festgesetzten Kostenbeitrag einverstanden sei und den Betrag ab März 2016 nachzahlen werde. Er werde die monatlichen Zahlungen vornehmen, bis sein Sohn das 21. Lebensjahr vollendet habe oder die Maßnahme vorher abgebrochen werde.

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Am 15.06.2017 wechselte J in die Jugendhilfeeinrichtung W . Im Hilfeplan A vom 26.04.2018 wird ausgeführt, dass es J bisher nicht gelungen sei, einen geeigneten Ausbildungsplatz für sich zu finden, da ihn seine Vergangenheit noch beschäftigt habe. Nachdem er sich in der stationären Psychotherapie in der Klinik B

intensiv mit sich selbst auseinandergesetzt habe, sei er beruhigter gewesen und habe sich besser auf seine Zukunft konzentrieren können. Sein Ziel sei es, eine Ausbildung im Gartenbereich zu beginnen. Die Umsetzung seiner Ziele sei nicht immer gelungen, was ihn oft frustriert habe. Nachdem er im Sommer 2017 völlig unmotiviert und antriebslos gewesen sei, sei entschieden worden, dass ein Maßnahmewechsel stattfinden solle. In der Einrichtung in W erhalte er die Möglichkeit, eine Ausbildung im Bereich Garten- und Landschaftsbau zu absolvieren. Durch den Umzug in die neue Einrichtung solle er seinen beruflichen Weg finden und eine Tagesstruktur aufbauen.

Am 01.09.2018 begann J mit einer Ausbildung zum Werker im Gartenbau. Ab diesem Zeitpunkt erhielt er monatlich eine Berufsausbildungsbeihilfe. Im Hilfeplan B vom 05.07.2019 wird ausgeführt, dass die Maßnahme über das 21. Lebensjahr verlängert werde, da J eine interne Ausbildung begonnen habe. In der WG in W habe er einen Platz für sich finden und an sich und seinen Bedürfnissen arbeiten können. Er habe gelernt, sich an die Betreuer zu wenden, falls er wieder an einem Tiefpunkt angelange. Diese positive Entwicklung solle weiterhin gefördert werden. Er solle an seiner Verselbständigung arbeiten und weiterhin auf die Haushaltsführung vorbereitet werden, da er während des nächsten Jahres auch in den Verselbständigungsbereich wechseln könne. Der sichere Rahmen der Wohngemeinschaft sei für ihn weiterhin wichtig und hilfreich. Die Maßnahme sei dementsprechend notwendig, sinnvoll und zielführend und solle um ein weiteres Jahr verlängert werden.

Am 23.09.2019 erließ das Amt für Soziale Dienste gegenüber dem Kläger einen weiteren Heranziehungsbescheid nach §§ 91 bis 94 SGB VIII zu den Kosten der Jugendhilfeleistungen gemäß §§ 41 i.V.m. 34 SGB VIII. Der aus dem Einkommen des Klägers zu zahlende Kostenbeitrag betrage mit Wirkung vom 01.03.2016 monatlich 50,00 Euro. Es seien bereits Beiträge vom 01.03.2016 bis 31.12.2016 fällig geworden. Aus dem Kostenbeitragsjahr 2016 ergebe sich kein Zahlungsrückstand. Es werde darauf hingewiesen, dass entsprechend der gesetzlichen Vorgaben eine Neuüberprüfung des Kostenbeitrags zu Beginn des nächsten Jahres stattfinde. Bis zum Abschluss der Neuüberprüfung werde zur Vermeidung von Rückständen darum gebeten, auch nächstes Jahr den für das Jahr 2016 festgesetzten Kostenbeitrag zu zahlen. Zuviel gezahlte Beiträge würden erstattet oder verrechnet.

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Die Hilfemaßnahme für den Sohn des Klägers wurde zum 15.03.2020 beendet.

Am 15.10.2020 erließ das Amt für Soziale Dienste gegenüber dem Kläger erneut einen Heranziehungsbescheid gem. §§ 91 bis 94 SGB VIII zu den Kosten der Jugendhilfeleistungen gemäß § 34 SGB VIII. Der von dem Kläger zu zahlende Kostenbeitrag betrage mit Wirkung vom 01.01.2019 monatlich 289,00 Euro. Angesichts des für Januar 2019 bereits bezahlten Betrags in Höhe von 50,00 Euro sei für den Zeitraum vom 01.01.2019 bis zum 31.12.2019 noch ein Betrag in Höhe von 3.418,00 Euro offen.

Der Kläger erhob gegen den Bescheid vom 15.10.2020 am 11.11.2020 Widerspruch. Die Jugendhilfemaßnahmen seien gegen den Willen des Klägers eingeleitet worden. Es bestehe kein Zahlungsanspruch über die bereits gezahlten monatlichen 50,00 Euro für die Vergangenheit bis zum 31.12.2019. Die Behörde habe in mehreren Schreiben darauf hingewiesen, dass der Beitrag frühestens ab 01.01.2020 angepasst werde. Der Kläger habe daher nicht damit rechnen müssen, für die Vergangenheit zu erhöhten Unterhaltsbeiträgen herangezogen zu werden. Derzeit sei vollkommen fraglich, welche Maßnahme überhaupt gefördert werde. Nach Kenntnis des Klägers mache sein Sohn eine Ausbildung zum Schornsteinfeger und wohne bei seiner Mutter. Es bestehe die begründete Gefahr, dass J doppelt Leistungen bzw. Unterstützung zum Lebensunterhalt beziehe. J erhalte offenbar Arbeitsförderungshilfe nach dem SGB III. Mit Schreiben vom 28.11.2018 habe die Bundesagentur für Arbeit die Ansprüche gegen den Kläger auf sich übergeleitet. Es sei zu überprüfen, ob die Maßnahmen überhaupt tauglich und zweckdienlich seien, um seinem Sohn bei der Begründung einer eigenständigen Lebensstellung zu helfen. Auf die weitere Widerspruchsbegründung wird Bezug genommen.

Das Amt für Soziale Dienste erließ am 23.11.2020 insgesamt drei Heranziehungsbescheide gem. §§ 91 bis 94 SGB VIII. Im ersten Bescheid wurde festgestellt, dass nach Abschluss der Einkommensüberprüfung für das Jahr 2017 und 2018 kein Kostenbeitrag aus dem Einkommen des Klägers verlangt werden könne. Im zweiten Bescheid wurde der Bescheid vom 15.10.2020 „zurückgenommen bzw. berichtigt“ und der ab dem 01.01.2019 zu zahlende Kostenbeitrag auf monatlich 259,00 Euro festgesetzt. Angesichts der in den Jahren 2017 bis 2019 bereits gezahlten Beiträge in Höhe von 1.250,00 Euro sei für den Zeitraum vom 01.01.2019 bis zum 31.12.2019 noch ein Betrag in Höhe von 1.858,00 Euro offen. Im dritten Bescheid wurde der Kostenbeitrag mit Wirkung vom 01.01.2020 auf monatlich 289,00 Euro festgesetzt. Für den Zeitraum vom 01.01.2020 bis 31.03.2020 sei noch ein Betrag in Höhe von 867,00 Euro offen. Einschließlich der noch

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für das Jahr 2019 offenen Beiträge ergebe sich eine Restforderung in Höhe von insgesamt 2.725,00 Euro. In einem den Bescheiden beigefügten Schreiben der Behörde vom 23.11.2020 wurde u.a. ausgeführt, dass der Bescheid vom 23.09.2019 insoweit hinfällig sei, als dass er bereits mit Schreiben vom 28.12.2017 korrigiert worden sei. Der Heranziehungsbescheid vom 15.10.2020 werde korrigiert, da es einen Formfehler im hinterlegten Programm gebe.

Mit Widerspruchsbescheid vom 29.04.2021, dem Kläger zugestellt am 03.05.2021, wies die Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport den Widerspruch gegen den Bescheid vom 15.10.2020 in Fassung des Änderungsbescheides vom 23.11.2020 (betreffend das Jahr 2019) als unbegründet zurück. Bei der Erhebung von Kostenbeiträgen habe der Gesetzgeber eine gebundene Entscheidung festgelegt. Mit Schreiben vom 16.11.2015 sei der Kläger über die Kostenheranziehung in Form eines Kostenbeitrages je nach persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII informiert worden. Die Kostenbeiträge seien korrekt bemessen worden. Das in Ansatz zu bringende Einkommen sei gemäß § 93 SGB VIII zutreffend ermittelt worden und der entsprechend § 93 Abs. 3 SGB VIII vorzunehmende Pauschalabzug von 25 Prozent sei erfolgt. Auch die Zuordnung zur Kostenbeitragsstufe und des Pauschalbetrages sei von der Ausgangsbehörde fehlerfrei ausgeführt worden. Aufgrund des kostenbeitragsrelevanten Monatseinkommens sei zunächst die Kostenbeitragsstufe 7 maßgeblich gewesen. Aufgrund von zwei weiteren vor-/gleichrangig Berechtigten sei gemäß § 4 KostenbeitragsV eine Umgruppierung in die Kostenbeitragsstufe 5 erfolgt. Der festgesetzte Kostenbeitrag sei auch nicht unter Härtefallgesichtspunkten ganz oder teilweise aufzuheben. Hinweise, die auf eine besondere Härte hindeuten würden, lägen der Widerspruchsstelle nicht vor. Der Kläger sei mit Schreiben vom 15.05.2019 aufgefordert worden, den beigefügten Fragebogen auszufüllen und entsprechende Unterlagen aus dem Jahr 2018 einzureichen, damit der einkommensabhängige Kostenbeitrag ab dem 01.01.2019 überprüft und berechnet werden könne. Er sei auch darauf hingewiesen worden, dass stets zu Beginn eines Jahres und damit auch zu Beginn des Jahres 2020 eine Neuüberprüfung des Kostenbeitrags stattfinde. Die Kostenbeitragspflicht sei unabhängig von den Zweifeln gegenüber der Maßnahme gegeben. Für die Heranziehung sei es unbedeutend, ob die Maßnahme geeignet sei oder nicht und ob der Elternteil Kontakt zum Kind pflege oder nicht.

Der Kläger hat am 03.06.2021 Klage erhoben. Er wiederholt seine Ausführungen aus dem Verwaltungsverfahren und trägt ergänzend vor, dass die Beklagte nicht Inhaberin der geltend gemachten Ansprüche sei. Die Ansprüche seien bereits auf die Bundesagentur für Arbeit übergeleitet worden. Ob die Maßnahmen tauglich und zweckdienlich seien, werde

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in einem gesonderten Verfahren nach § 44 SGB X überprüft. Auf die weitere Klagebegründung wird Bezug genommen.

Der Kläger beantragt schriftsätzlich, den Bescheid des Amtes für Soziale Dienste vom 15.10.2020 und den Widerspruchsbescheid der Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport vom 29.04.2021 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen.

Sie verweist auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Ergänzend trägt sie vor, dass nach Vollendung der Volljährigkeit eine Beteiligung der Eltern nicht mehr vorgesehen sei. Daher sei eine Zustimmung zu geplanten Maßnahmen nur vom jungen Menschen und nicht von den Eltern erforderlich. Eine Überleitung von Ansprüchen oder die Festsetzung eines Zahlbetrages seien dem Schreiben der Bundesagentur für Arbeit vom 28.11.2018 nicht zu entnehmen. Der Kostenbeitrag sei kein übergeleiteter Anspruch wie beispielsweise ein Unterhaltsanspruch des jungen Menschen gegenüber seinen Eltern. Der Kostenbeitrag werde auf öffentlich-rechtlicher Rechtsgrundlage festgesetzt.

Das Gericht hat die Verfahrensbeteiligten mit Schreiben vom 27.05.2022 darauf hingewiesen, dass es erwäge, über die Klage ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid zu entscheiden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe Über die Klage kann gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden werden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.

Die Klage wird gemäß § 88 VwGO dahingehend ausgelegt, dass der Kläger die Aufhebung des Änderungsbescheides vom 23.11.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.04.2021 begehrt.

Die zulässige Klage ist unbegründet.

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Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung des Änderungsbescheides vom 23.11.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.04.2021. Die Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

I. Die Beklagte hat mit dem Bescheid vom 23.11.2020 die Kostenbeiträge des Klägers für den streitgegenständlichen Heranziehungszeitraum vom 01.01.2019 bis zum 31.12.2019 rechtmäßig festgesetzt.

Rechtsgrundlage für die Kostenbeitragspflicht des Klägers ist § 91 Abs. 1 Nr. 5 lit b., 8 i.V.m. § 92 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII in der bis zum 01.01.2023 geltenden Fassung. Danach werden Elternteile eines Jugendlichen bzw. jungen Volljährigen zu den Kosten der Hilfe zur Erziehung in einem Heim oder einer sonstigen betreuten Wohnform aus ihrem Einkommen nach Maßgabe der §§ 93, 94 SGB VIII herangezogen. Nach § 92 Abs. 2 SGB VIII erfolgt die Heranziehung durch Erhebung eines Kostenbeitrags, der durch Leistungsbescheid festgesetzt wird. Ein Kostenbeitrag kann bei Eltern ab dem Zeitpunkt erhoben werden, ab welchem dem Pflichtigen die Gewährung der Leistung mitgeteilt und er über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt wurde (§ 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII).

Nach Maßgabe der vorstehenden Regelungen ist der Kläger zu Recht als Beitragspflichtiger zu den Kosten für die seinem Sohn gewährten Hilfeleistungen herangezogen worden.

1. Zunächst war die Beklagte berechtigt, gegenüber dem Kläger einen Kostenbeitrag nach Maßgabe der §§ 91 ff. SGB VIII festzusetzen. Es wurden keine Ansprüche auf die Bundesagentur für Arbeit übertragen. Diese hat gegenüber dem Kläger auch keine Kostenbeiträge nach §§ 91 ff. SGB VIII festgesetzt. In dem vom Kläger vorgelegten Schreiben der Bundesagentur für Arbeit vom 28.11.2018 wird lediglich ausgeführt, dass der Sohn des Klägers für den Zeitraum vom 01.09.2018 bis 29.02.2020 Leistungen nach dem SGB III beantragt habe und bei der Berechnung der Höhe der Leistungen u.a. das Einkommen des Klägers auf den Bedarf anzurechnen seien. Aus diesem Grund wurde der Kläger im Schreiben vom 28.11.2018 um Vorlage seiner Einkommensnachweise für das Jahr 2016 gebeten. Ausführungen zu Erstattungsansprüchen, die auf Grundlage des SGB VIII erhoben werden, sind nicht erkennbar.

2.

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Die Unterbringung des Sohnes des Klägers im Betreuten Jugendwohnen gemäß § 34 i.V.m. § 41 Abs. 1 SGB VIII stellt auch eine beitragspflichtige Maßnahme gemäß § 91 Abs. 1 Nr. 5 lit. b u. 8 SGB VIII dar.

Der Kläger wurde vor seiner Inanspruchnahme zudem entsprechend den Anforderungen des § 92 Abs. 3 SGB VIII über die Gewährung der Leistung sowie die Folgen für seine Unterhaltspflicht informiert. Die Beklagte hat den Kläger mit Schreiben vom 16.11.2015 über die Unterbringung seines Sohnes in einer betreuten Wohnform i.S.v. § 34 SGB VIII informiert. Ab dem .2016 wurde die Hilfe zur Erziehung in Form des Betreuten Wohnens gemäß § 27 i.V.m. § 34 SGB VIII als Hilfe für junge Volljährige in Form des Betreuten Wohnens gemäß § 41 i.V.m. § 34 SGB VIII fortgesetzt. Die Beklagte war nach dem 18. Geburtstag des Sohnes des Klägers am .2016 nicht verpflichtet, diesen über die Fortsetzung der Maßnahme als Hilfe für junge Volljährige gemäß § 41 i.V.m. § 34 SGB VIII zu informieren. Wenn Leistungen in unveränderter Form über den Eintritt der Volljährigkeit des Jugendlichen hinaus fortgesetzt werden, ist keine neue Belehrung über die Gewährung der Leistung und die Folgen für die Unterhaltspflicht erforderlich (vgl. VGH Baden-Württemberg, B. v. 08.04.2019 – 12 S 1899/18 –, juris Rn. 18 m.w.N.; OVG Lüneburg, B. v. 30.11.2018 – 10 LA 366/18 –, juris Rn. 13).

Eine rechtlich verbindliche Zusage der Behörde dahingehend, dass eine Überprüfung der Kostenbeiträge für das Jahr 2019 nicht mehr erfolgen wird, ist den Behördenakten nicht zu entnehmen. Vielmehr wurde der Kläger mit Schreiben vom 15.05.2019 um Ausfüllung eines beigefügten Fragebogens und Vorlage von entsprechenden Einkommensbelegen für das Jahr 2018 gebeten, um zu überprüfen, in welchem Umfang der Kostenbeitrag ab dem 01.01.2019 zu erheben sei. In diesem Schreiben wurde er darauf hingewiesen, dass der Kostenbeitrag bis zur Neufestsetzung vorläufig in bisheriger Höhe weiter zu zahlen sei. Der Bescheid vom 23.09.2019 betrifft lediglich die Kostenbeitragspflicht für den Zeitraum vom 01.03.2016 bis zum 31.12.2016. Mit dem vom Kläger als Anlage K4 vorgelegten und undatierten Schreiben des Amtes für Soziale Dienste wurde der Kläger wiederum um Ausfüllung eines beigefügten Fragebogens und Vorlage von entsprechenden Einkommensbelegen für das Jahr 2019 gebeten, um zu überprüfen, in welchem Umfang der Kostenbeitrag ab dem 01.01.2020 zu erheben sei. Dass der vom Kläger zu zahlende Beitrag von der Behörde frühestens ab dem 01.01.2020 angepasst werde, ergibt sich aus den vorliegend genannten Dokumenten nicht.

Soweit der Kläger vorträgt, dass fraglich sei, welche Maßnahme im Jahr 2020 überhaupt gefördert worden sei und dass sein Sohn durch seine Einkünfte für sich selbst aufkommen könne, ist zunächst festzuhalten, dass es in dem vorliegenden Verfahren lediglich um die

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Kostenbeitragspflicht für das Jahr 2019 geht. Der Bescheid vom 23.11.2020, mit dem die Behörde Kostenbeiträge für das Jahr 2020 festgesetzt hat, ist nicht Streitgegenstand der vorliegenden Klage. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger bereits keinen Widerspruch erhoben. Etwaige Einkünfte seines Sohnes sind zudem bei der Erhebung des vom Kläger zu zahlenden Kostenbeitrags nicht zu berücksichtigen, da es allein auf das Einkommen des Elternteils nach Maßgabe der §§ 93 und 94 SGB VIII ankommt.

3. Der Kläger kann mit seinen Einwänden gegen die Rechtmäßigkeit der den Kostenbeitragsbescheiden zugrundeliegenden Jugendhilfemaßnahme nicht durchdringen.

Es ist rechtlich umstritten, ob die Inzidentprüfung der Rechtmäßigkeit einer zugrundeliegenden Jugendhilfemaßnahme im Rahmen der Erhebung eines Kostenbeitrags nach §§ 91 ff. SGB VIII erforderlich ist (verneinend: VG München, Urt. v. 12.11.2003 – M 18 K 02.3435 –, juris Rn. 25; bejahend: VG Ansbach, B. v. 27.06.2006 – AN 14 K 05.04505 –, juris Rn. 13; vermittelnde Ansicht, nach der eine Inzidentprüfung nur dann in Betracht komme, wenn der Verpflichtete am jugendhilferechtlichen Bewilligungsverfahren nicht beteiligt gewesen sei: OVG Lüneburg, B. v. 27.08.2018 – 10 LA 7/18 –, juris Rn. 8 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 17.03.2011 – 12 S 2823/08 –, juris Rn. 35 ff.). Vorliegend muss jedoch nicht entschieden werden, ob die Rechtmäßigkeit der Leistungsgewährung Voraussetzung für die Erhebung eines Kostenbeitrages ist, da sich für das Gericht keine Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit der an den Sohn des Klägers gewährten Hilfeleistung ergeben.

Zweifel an der Rechtmäßigkeit der bewilligten Hilfe nach § 41 i. V. m. § 34 SGB VIII ergeben sich insbesondere nicht daraus, dass der Kläger geltend macht, die Hilfe sei nicht tauglich und zweckdienlich bzw. notwendig gewesen. Entsprechendes ist nicht substantiiert dargelegt und ergibt sich auch nicht aus dem beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten zur Hilfeplanung für den Sohn des Klägers.

Dem Jugendhilfeträger steht bei seiner Entscheidung über die Art und Weise der Gewährung einer Hilfeleistung ein Beurteilungsspielraum zu, der nur einer eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt. Bei der Entscheidung über die Geeignetheit und Notwendigkeit einer Jugendhilfemaßnahme handelt es sich um das Ergebnis eines kooperativen sozialpädagogischen Entscheidungsprozesses unter Mitwirkung des jungen Menschen und mehrerer Fachkräfte (vgl. § 36 SGB VIII), das nicht den Anspruch objektiver Richtigkeit erhebt, jedoch eine angemessene Lösung zur Bewältigung der festgestellten Belastungssituation enthalten soll, die fachlich vertretbar

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und nachvollziehbar sein muss. Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung hat sich dabei darauf zu beschränken, ob allgemeingültige fachliche und rechtliche Maßstäbe beachtet worden sind, ob keine sachfremden Erwägungen eingeflossen sind und die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt worden sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.12.2014 – 5 C 32.13 –, juris Rn. 30).

Nach dieser Maßgabe ist eine Rechtswidrigkeit der dem Hilfeempfänger gewährten Hilfemaßnahmen im Hinblick auf deren Geeignetheit und Erforderlichkeit nicht erkennbar.

Nach § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII in der bis zum 09.06.2021 geltenden Fassung soll einem jungen Volljährigen Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung gewährt werden, wenn und solange die Hilfe auf Grund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig ist. Die Hilfe wird in der Regel bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden (§ 41 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII). Gemäß § 34 SGB VIII, der für die Ausgestaltung der Hilfe nach § 41 Abs. 1 SGB VIII entsprechend gilt (vgl. § 41 Abs. 2 SGB VIII), soll Hilfe in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung fördern. Sie soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie 1. eine Rückkehr in die Familie zu erreichen versuchen oder 2. die Erziehung in einer anderen Familie vorbereiten oder 3. eine auf längere Zeit angelegte Lebensform bieten und auf ein selbständiges Leben vorbereiten. Jugendliche sollen in Fragen der Ausbildung und Beschäftigung sowie der allgemeinen Lebensführung beraten und unterstützt werden.

Nach der Vollendung des 21. Lebensjahres des Hilfeempfängers stellt die Rechtsprechung angesichts des Charakters des § 41 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 SGB VIII als Ausnahmevorschrift erhöhte Anforderungen an die Notwendigkeit der Hilfegewährung für junge Volljährige. Es muss dann eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass ein erkennbarer und schon Fortschritte zeigender Entwicklungsprozess zur Erreichung der in § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII genannten Ziele vorliegt, der durch die Weitergewährung der Hilfemaßnahme gefördert werden könnte (vgl. OVG NRW, Urt. v. 21.03.2014 – 12 A 1845/12 –, juris Rn. 40 f. m.w.N.).

Dafür, dass die Unterbringung des Sohnes des Klägers in der Jugendhilfeeinrichtung W im Jahr 2019 den vorstehend dargestellten Anforderungen an eine Hilfeleistung

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nach § 41 i.V.m. § 34 SGB VIII nicht entsprach und insbesondere fachlich nicht vertretbar gewesen sein soll, hat der Kläger keine durchgreifenden Anhaltspunkte benannt.

Die Entscheidung der Beklagten, dass die Hilfe für junge Volljährige (in Form der Unterbringung in einer betreuten Wohnform) über das 21. Lebensjahr hinaus geeignet gewesen ist, in absehbarer Zeit die Persönlichkeitsentwicklung des Sohnes des Klägers und seine Fähigkeit zu selbstbestimmter, eigenverantwortlicher und selbständiger Lebensführung zu fördern, ist fachlich vertretbar und nachvollziehbar. Die Unterbringung des Sohnes des Klägers in der Jugendhilfeeinrichtung erwies sich nach den Ausführungen in den hierzu erstellten Hilfeplänen als sachgerecht und insbesondere mit den Zielsetzungen des § 41 SGB VIII vereinbar. Aus den Hilfeplänen vom 26.04.2018 und 05.07.2019 ergibt sich, dass die Persönlichkeit noch nicht vollständig entwickelt gewesen ist und auch eine selbstbestimmte und eigenverantwortliche Lebensführung noch nicht möglich erschien. Insbesondere hat es für den Sohn des Klägers längere Zeit gedauert, einen geeigneten Ausbildungsplatz zu finden, da ihn seine Vergangenheit noch belastet hat. Durch den Wechsel in die Einrichtung W sollte er in seiner Verselbständigung weiter gefördert werden, da seine zeitweilige Motivationslosigkeit weiterhin zu Unterstützungsbedarf führte. Es lag auch ein begründeter Einzelfall im Sinne des § 41 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 SGB VIII vor, da es aufgrund der individuellen Situation des Sohnes des Klägers inhaltlich nicht sinnvoll erschien, die Hilfe mit dem 21. Lebensjahr zu beenden. Diese Voraussetzung ist insbesondere dann gegeben, wenn eine sozialpädagogische oder therapeutische Maßnahme noch nicht abgeschlossen ist (vgl. Kunkel/Kepert/Dexheimer in: Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 8. Aufl. 2022, § 41 Rn. 13). Vorliegend erwies sich die Verlängerung der Maßnahme über das 21. Lebensjahr hinaus jedenfalls deshalb als sachgerecht, weil der Sohn des Klägers die in der neuen Einrichtung begonnene interne Ausbildung erst nach Vollendung seines 21. Lebensjahres abgeschlossen hätte. Insbesondere mit Blick auf seine zuvor abgebrochene Ausbildung und frühere Tendenz zur Motivationslosigkeit erscheint es nachvollziehbar und fachlich vertretbar, dass der Sohn des Klägers während seiner neu angefangenen Ausbildung zunächst weiter unterstützt und betreut wurde, auch um seine positive Entwicklung nicht zu gefährden. In der Einrichtung W sollte mit Blick auf die Verselbständigung zusätzlich aber auch eine angemessene Haushaltsführung vermittelt werden. Den Ausführungen im Hilfeplan vom 05.07.2019 ist zudem zu entnehmen, dass der sichere Rahmen der Wohngemeinschaft weiterhin wichtig und hilfreich gewesen ist, um den Sohn des Klägers in seinem Verselbständigungsprozess zu unterstützen. Die Hilfepläne belegen somit, dass eine weitergehende Förderung des immer weiter vorangetriebenen Entwicklungsprozesses mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit zu erwarten gewesen ist.

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Da der Sohn des Klägers selbst ab dem .2016 Hilfeberechtigter nach § 41 Abs. 1 SGB VIII war (und nicht mehr wie bei der Hilfe zur Erziehung der Personensorgeberechtigte), bestehen auch keine Anhaltspunkte für eine im Rahmen der Feststellung der Hilfevoraussetzungen rechtsfehlerhaft unterbliebene Beteiligung des Klägers.

4. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte im Änderungsbescheid vom 23.11.2020 die Höhe des festgesetzten Kostenbeitrags für das Jahr 2019 falsch berechnet hat. Auch der Kläger hat keine Einwände gegen die Höhe des Kostenbeitrags erhoben.

Letztlich ist auch das Vorliegen eines Härtefalls gemäß § 92 Abs. 5 SGB VIII nicht erkennbar. Nach dieser Vorschrift soll von der Heranziehung zu Kostenbeiträgen im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sonst Ziel und Zweck der Leistung gefährdet würden oder sich aus der Heranziehung eine besondere Härte ergäbe. Anhaltspunkte für besondere Umstände des Einzelfalles, die dazu führen, dass die Belastung mit dem Kostenbeitrag unzumutbar ist, sind vorliegend nicht ersichtlich und wurden vom Kläger auch nicht vorgetragen.

II. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Dieser Gerichtsbescheid hat die Wirkung eines Urteils. Gegen ihn kann die Zulassung der Berufung beantragt werden.

Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Gerichtsbescheids beim

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)

einzulegen. In dem Antrag ist der angefochtene Gerichtsbescheid zu bezeichnen.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Gerichtsbescheids sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen.

Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung

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berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird.

Es kann auch Antrag auf mündliche Verhandlung innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Gerichtsbescheides bei dem

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) gestellt werden. Dr. Weidemann Schröder Dr. Kruse