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Verwaltungsgericht Bremen Beschluss vom 31.05.2023 – 8 V 630/23

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 8 V 630/23

Beschluss In der Disziplinarsache

– Antragsteller – Prozessbevollmächtigte:

g e g e n die Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch die Senatorin für Kinder und Bildung, Rembertiring 8 - 12, 28195 Bremen, – Antragsgegnerin – Prozessbevollmächtigte:

hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 8. Kammer - durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Korrell, den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Kiesow und die Richterin Siemers am 31. Mai 2023 beschlossen: Die mit Bescheid vom 23.03.2023 angeordnete vorläufige Dienstenthebung wird ausgesetzt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

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Gründe I. Der Antragsteller begehrt die Aussetzung seiner vorläufigen Dienstenthebung aus dem Amt eines im dienst der Antragsgegnerin.

Der am geborene Antragsteller steht seit dem .2002, seiner Ernennung zum im Beamtenverhältnis auf Probe, im Dienst der Antragsgegnerin. Mit Wirkung vom .2005 wurde er auf Lebenszeit ernannt. mit Wirkung vom 01.01.2013 wurde er zum und mit Wirkung vom 01.01.2015 zum befördert. Seit dem 01.02.2017 nimmt er die Funktion und ist in dieser Funktion als Abteilungsleiter . Zugleich nahm er seit 2017 den

wahr.

Der Antragsteller ist seit dem .2004 verheiratet und hat einen 1995 geborenen volljährigen Sohn. Er ist bisher disziplinarisch nicht in Erscheinung getreten.

Mit Verfügung vom 23.03.2023, dem Antragsteller am 25.03.2023 zugestellt, leitete die Senatorin für wegen des Verdachts eines Dienstvergehens ein Disziplinarverfahren gegen den Antragsteller ein (Ziffer 1.). Zugleich enthob sie ihn gemäß § 38 Abs. 1 Satz 2 BremDG mit sofortiger Wirkung vorläufig des Dienstes (Ziffer 2.). Es wurde ihm Gelegenheit zur Äußerung zu folgendem Vorwurf gegeben. An

sei im September 2022 zufällig durch

festgestellt worden, dass deren akte nicht vollständig gewesen sei. Es hätten

gefehlt. Die daraufhin angeordnete Überprüfung der Dokumentation der der vergangenen Jahre habe weitere erhebliche Mängel in der Durchführung und Dokumentation des

ergeben. Im Zeitpunkt der Anfrage seien im archiv die Protokolle der der Jahrgänge 2018 bis 2022 nicht auffindbar gewesen. Außerdem hätten sowie die

gefehlt, in den der gewesen sei. Auch habe es komplett an einer Dokumentation zur

gefehlt. Nach weiterer Durchsicht

seien 38 Fälle festgestellt worden, in den

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gefehlt hätten. Ihm werde vorgeworfen, in den genannten Jahren wiederholt die ihm von dem bestätigten Ergebnisse der

zur Grundlage gemacht zu haben, ohne dass ihm als die mit den entsprechenden vorgelegen hätten. Dies rechtfertige den Verdacht, dass er gegen die Dienstleistungs- und Wohlverhaltenspflicht verstoßen und damit ein Dienstvergehen begangen habe. Die Durchführung stelle eine Tätigkeit von herausgehobener Bedeutung dar, die erkennbar besonderer Sorgfalt bedürfe. Er sei als für die Qualitätssicherung, Organisation und Auswertung zuständig gewesen. Die vorläufige Dienstenthebung erfolge, weil durch sein Verbleiben im Dienst der Dienstbetrieb zweifelsohne beeinträchtigt würde. Wegen der Schwere der im Raum stehenden Dienstpflichtverletzung sei dem Interesse des Dienstherrn an der vorläufigen Dienstenthebung der Vorrang gegenüber seinem Interesse an der weiteren Dienstverrichtung zu geben.

Aus einem Schreiben der Antragsgegnerin vom 27.03.2023 ergibt sich, dass einem Mitglied des Personalrats und der Frauenbeauftragten je eine Durchschrift der Einleitungsverfügung vom 23.03.2023 persönlich übergeben wurde.

Der Antragsteller hat am 29.03.2023 einen Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung gestellt. Er meint, sein Verbleiben im Dienst beeinträchtige weder den Dienstbetrieb noch die laufenden disziplinarischen Ermittlungen. Die vorläufige Dienstenthebung sei auch offensichtlich unverhältnismäßig. Die Antragsgegnerin habe nicht ausreichend begründet, weshalb eine Beeinträchtigung des Dienstbetriebes zu befürchten sei. Sie habe dies nur festgestellt indes nicht begründet. Die Antragsgegnerin habe nicht konkret dargelegt, welche Handlungen dem Antragsteller konkret vorgeworfen würden. Die Antragsgegnerin habe auch keine spezifische Interessenabwägung vorgenommen und dargelegt. Hierin liege ein Ermessensfehler. Sie habe im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht erwogen, ob mildere beamtenrechtliche Maßnahmen wie Abordnung, Versetzung oder Umsetzung in Betracht gekommen wären. Es hätte ausgereicht, zunächst bestimmte Aufgaben im Zusammenhang mit anderweitig zu übertragen.

Die Antragsgegnerin tritt dem Eilantrag entgegen. Sie trägt ergänzend zu den Ausführungen im Bescheid vom 23.03.2023 vor, dass aufgrund des soweit bekannten Sachverhalts die Prognose gerechtfertigt sei, dass eine Entfernung aus dem Dienst wegen

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des Verlusts des Vertrauens in die Amtsführung des Antragstellers wahrscheinlich sei. Das Verbleiben des Antragstellers in der Funktion hätte vor dem Hintergrund der im Raum stehenden Unregelmäßigkeiten in der Vergangenheit das Ansinnen der Durchführung eines

konterkariert, da auch unabhängig von der Funktion

genügend Aufgaben im Bereich der Organisation und praktischen Durchführung hätten von dem Antragsteller übernommen werden müssen. Diese Aufgaben ergäben sich aus der Stellenbeschreibung eines

Insofern wäre der Dienstbetrieb wesentlich beeinträchtigt. Die Funktion des Vorsitzenden der Prüfungskommission werde derzeit von einem Beamten des Schulamtes wahrgenommen, die Funktion des Oberstufenleiters der Oberschule am Leibnizplatz sei derzeit unbesetzt.

Die Kammer hat die Personal- und Disziplinarakten beigezogen.

II.

1. Der Antrag ist zulässig.

Bei Maßnahmen nach § 38 BremDG handelt es sich um eine mit Anordnungen der sofortigen Vollziehung vergleichbare Verwaltungsentscheidungen sui generis. Hiergegen sind nicht Widerspruch und Klage, sondern allein der Antrag auf Aussetzung gemäß § 62 BremDG statthaft (vgl. Urban, NVwZ 2001, 1335, 1338 f; BT-Drs. 14/4659; OVG NRW, Beschl. v. 14.11.2007 – 21d B 1024/07.BDG).

2. Der Antrag ist begründet.

Beantragt der Beamte – wie im vorliegenden Fall – gemäß § 62 Abs. 1 BremDG die Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung beim Gericht, so ist die vorläufige Dienstenthebung gemäß § 63 Abs. 2 BremDG auszusetzen, wenn ernstliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit bestehen.

Ernstliche Zweifel liegen dann vor, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts offen ist, ob die von der Behörde getroffene Anordnung rechtmäßig oder rechtswidrig ist (vgl. BayVGH Beschl. v. 11.12.2013 – 16a DS 13.706).

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Die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung beruhte auf einer tauglichen Ermächtigungsgrundlage (2.1.). Jedoch begegnet die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung ernsthaften rechtlichen Zweifeln in formeller (2.2.) und materieller Hinsicht (2.3.).

2.1. Die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung durch Bescheid vom 23.03.2023 beruht auf einer tauglichen Ermächtigungsgrundlage, namentlich § 38 Abs. 1 Satz 2 BremDG.

2.2. Die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung erfolgte jedoch unter Verstoß von Verfahrensvorschriften. Zwar wurden Personalrat und Frauenbeauftragte gemäß § 54 Abs. 2 BremPersVG und § 13a BrLGlStG in Kenntnis gesetzt.

Die erforderliche Anhörung des Antragstellers vor Erlass der Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung ist aber unterblieben, ohne dass dieser Fehler geheilt werden könnte (a) oder unbeachtlich ist (b).

Nach § 3 BremDG i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 BremVwVfG war eine Anhörung des Antragstellers vor Erlass der vorläufigen Dienstenthebung notwendig. Danach ist, bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in die Rechte eines Beteiligten eingreift, dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Die Antragsgegnerin hat den Antragsteller nicht angehört. Sie hat auch keinerlei Begründung für das Unterlassen der Anhörung geliefert. Deshalb ist auch ohne Prüfung möglicher Absehensvoraussetzungen nach § 28 Abs. 2 BremVwVfG jedenfalls von einem Nichtgebrauch des Absehensermessens und damit von einer fehlerhaft unterbliebenen Anhörung des Antragstellers auszugehen.

a) Die unterbliebene Anhörung kann nicht durch Nachholung geheilt werden. Nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 BremVwVfG ist die Verletzung von Verfahrensfehlern unbeachtlich, wenn die erforderliche Anhörung nachgeholt wird. Gemäß § 45 Abs. 2 BremVwVfG kann eine solche Nachholung bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erfolgen. Der Anwendung der Heilungsvorschrift nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 BremVwVfG steht bereits entgegen, dass eine Aufhebung einer vorläufigen Dienstenthebung - etwa durch gerichtliche Entscheidung - nicht vorgesehen ist. So weist eine vorläufige Dienstenthebung die Besonderheit auf, dass sie lediglich eine vorläufige Regelung für die Dauer des Disziplinarverfahrens trifft; sie endet mit dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens (§ 39 Abs. 4 BremDG). Dementsprechend sieht das Disziplinarrecht als Rechtsbehelf allein ein Verfahren des

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vorläufigen Rechtsschutzes (Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung) gemäß § 62 BremDG vor. Diese Regelung ist abschließend, so dass für den betroffenen Beamten nicht die Möglichkeit besteht, während eines noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Disziplinarverfahrens die Aufhebung einer vorläufigen Dienstenthebung mittels Klage zu erreichen (vgl. Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, Stand August 2022, § 38 Rn. 53, § 63 Rn. 3; Urban/Wittkowski, BDG, 2. Aufl. 2017, § 38 Rn. 56; Köhler/ Baunack, BDG, 7. Aufl. 2020, § 38 Rn. 24).

b) Der Verstoß der Antragsgegnerin gegen ihre Pflicht zur Anhörung des Antragstellers ist auch nicht in entsprechender Anwendung des § 46 BremVwVfG unbeachtlich. Nach dieser Vorschrift kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der - wie hier - nicht nach § 44 BremVwVfG nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Auch diese Vorschrift findet in Fällen der Anordnung einer vorläufigen Dienstenthebung nach § 38 Abs. 1 BremDG keine unmittelbare Anwendung (Nds. OVG, Beschl. v. 22.11.2022 – 3 MD 8/22, juris Rn. 67 ff.).

Die fehlende (direkte) Anwendbarkeit des § 46 BremVwVfG in Aussetzungsverfahren ist aber als planwidrige Regelungslücke zu werten, die durch eine Analogie dieser Regelung geschlossen werden kann. Denn Sinn und Zweck des § 46 BremVwVfG beschränken sich nicht auf das Hauptsacheverfahren, sondern finden auch in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes im Rahmen der Interessenabwägung und im Hinblick hierauf bei der Prüfung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs Berücksichtigung. Die Regelung lässt zwar die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts unberührt und negiert allein den Aufhebungsanspruch des Betroffenen. Sie bringt aber damit zum Ausdruck, dass das Verfahrensrecht - und damit das Recht auf Anhörung des von einer belastenden Maßnahme Betroffenen - dienende Funktion hat und nicht um seiner selbst willen Beachtung finden soll (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 23. Aufl. 2022, § 46 Rn. 1). Dieser Rechtsgrundsatz beansprucht in allen Rechtsbehelfsverfahren - und damit auch im Aussetzungsverfahren nach § 62 BremDG - Geltung.

Indes liegen die Voraussetzungen des § 46 BremVwVfG nicht vor. An einer Beeinflussung der Sachentscheidung fehlt es (nur) dann im Sinne von § 46 BremVwVfG, wenn jeglicher Zweifel ausgeschlossen ist, dass die Behörde ohne den Verfahrensfehler genauso entschieden hätte (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.03.2012 - BVerwG 3 C 16.11 -, juris Rn. 19 f.; VGH Ba.-Wü., Urt. v. 02.11.2021 - 1 S 3252/20 -, juris Rn. 74), wenn das Gericht mit anderen Worten zweifelsfrei davon ausgehen kann, dass die Entscheidung ohne den

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Fehler nicht anders ausgefallen wäre (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.06.2018 - BVerwG 2 C 14.17 -, juris Rn. 32 m. w. N.). Angesichts dieses strengen Maßstabes scheidet eine Unbeachtlichkeit nach § 46 BremVwVfG (schon) dann aus, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den angenommenen Verfahrensmangel die Entscheidung anders ausgefallen wäre (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.11.2019 - BVerwG 2 C 24.18 -, juris Rn. 3; Urt. v. 09.05.2019 - BVerwG 2 C 1.18 -, juris Rn. 72; Urt. v. 28.06.2018 - BVerwG 2 C 14.17 -, juris Rn. 32; VGH Ba.-Wü., Urt. v. 02.11.2021 - 1 S 3252/20 -, juris Rn. 74; OVG NRW, Beschl. v. 18.05.2022 - 6 B 231/22 -, juris Rn. 28; Urt. v. 22.06.2021 - 5 A 1386/20 -, juris Rn. 28 f. jeweils m. w. N.). Ein Verfahrensfehler ist jedoch dann nach § 46 BremVwVfG in der Regel unbeachtlich, wenn die zu treffende Entscheidung als gebundene Entscheidung ergeht oder wenn es sich zwar um eine Ermessensentscheidung handelt, jedoch ein Fall der sog. Ermessensreduzierung auf null vorliegt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.01.1988 - BVerwG 7 B 182.87 -, juris Rn. 5; OVG NRW, Beschl. v. 18.05.2022 - 6 B 231/22 -, juris Rn. 30; Urt. v. 22.06.2021 - 5 A 1386/20 -, juris Rn. 80 f. jeweils m. w. N.) oder aufgrund anderer Einzelfallumstände offensichtlich ist, dass eine ordnungsgemäße Verfahrensgestaltung zu keinem anderen Ergebnis geführt hätte (vgl. VGH Ba.-Wü., Urt. v. 02.11.2021 - 1 S 3252/20 -, juris Rn. 74 m. w. N.). An die Annahme einer Ermessensreduzierung auf null sind regelmäßig strenge Maßstäbe anzulegen. Ein anderes Verständnis stünde nicht im Einklang mit dem durch den Gesetzgeber vorgegebenen Handlungsspielraum der Verwaltung (vgl. OVG NRW, Urt. v. 22.06.2021 - 5 A 1386/20 -, juris Rn. 82).

Ein solcher Fall der rechtlichen Alternativlosigkeit liegt hier nicht vor. Die Entscheidung, ob und ggf. für welche Zeit der Beamte vorläufig des Dienstes enthoben werden soll, liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. Hierbei ist vor allem zwischen dem Interesse des Dienstherrn an der vorläufigen Dienstenthebung des Beamten und dem Interesse des Beamten an der weiteren Dienstverrichtung bzw. seinem Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung unter Beachtung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sachgerecht abzuwägen (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 09.09.1994 - 2 BvR 1089/94 -, juris Rn. 23; BVerwG, Beschl. v. 16.05.1994 - BVerwG 1 DB 7.94 -, juris Rn. 8 zu § 91 BDO; Urban/Wittkowski, BDG, 2. Aufl. 2017, § 38 Rn. 28; Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, Stand August 2022, § 38 Rn. 30). Es liegt auch dann kein Fall einer Ermessensreduzierung auf null vor, wenn die Dienststelle nach Abschluss des behördlichen Disziplinarverfahrens gegen den Beamten Disziplinarklage mit dem Ziel der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erhebt. Vielmehr kann sich der Dienstherr aus finanziellen Gründen für eine Weiterbeschäftigung entscheiden, weil der Beamte auch während des laufenden Verfahrens weiter alimentiert wird (BVerwG, Beschl. v. 27.09.2017 - BVerwG 2 B 6.17 -, juris Rn. 7 m. w. N.; Urt. v. 10.12.2019 - 3 LD 3/19 -,

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juris Rn. 136), oder die Entscheidung zur Weiterbeschäftigung kann sich aus personalwirtschaftlichen Gründen ergeben (Nds. OVG, Urt. v. 10.12.2019 - 3 LD 3/19 -, juris Rn. 136 m. w. N.).

Vorliegend bestand eine konkrete Möglichkeit, dass ohne den festgestellten Anhörungsmangel die Entscheidung anders ausgefallen wäre. Eine solche ergibt sich daraus, dass das behördliche Disziplinarverfahren noch am Anfang steht und die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen sind. Gemäß § 21 Abs. 1 BremDG sind zur Aufklärung des Sachverhalts die belastenden, die entlastenden und die Umstände zu ermitteln, die für die Bemessung einer Disziplinarmaßnahme bedeutsam sind. Diese Verpflichtung ist Ausfluss des aus dem Rechtsstaatsgebot des Art. 20 Abs. 3 GG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG folgenden Grundrechts auf Gewährung eines fairen Verfahrens, das auch im Disziplinarverfahren Geltung beansprucht (BVerfG, Beschl. v. 08.10.1974 - 2 BvR 747/73 -, juris Rn. 16 f.; Urban/Wittkowski, BDG, 2. Aufl. 2017, § 21 Rn. 3; Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, Stand August 2022, § 21 Rn. 2 m. w. N). Der Verpflichtung, neben belastendenden Umständen auch entlastende Umstände zu ermitteln, wird nicht schon dadurch genügt, dem Beamten Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gerade im Hinblick darauf, dass eine Entziehung der Funktion

Betracht gekommen wäre, hätte die Möglichkeit bestanden, dass eine andere Entscheidung getroffen worden wäre. Denn der Antragsgegnerin ging es ersichtlich in erster Linie darum, zu verhindern, dass der Antragsteller

in irgendeiner Form beteiligt ist, was durch eine anderweitige Funktionsübertragung hinsichtlich

hätte gelöst werden können. Der Verdacht der Dienstpflichtverletzungen bezieht sich gerade auf diese Funktion, soweit es um die Überprüfung

, des Verfahrens, der Abhaltung der

und der gesamten Dokumentation geht. Das gleiche gilt für die durch Geschäftsverteilungsplan und Stellenprofil festgelegten Aufgaben eines . Auch hierbei handelt es sich lediglich um eine Funktion, also um eine Aufgabenbeschreibung, die nicht zwingend mit dem Amt eines verbunden ist. Die Aufgaben sind nicht gesetzlich definiert. Eine Änderung der Aufgabenbeschreibung ist danach wie auch eine Änderung des Geschäftsverteilungsplanes unproblematisch möglich. Auch der Entzug der auf bezogenen Leitungsaufgaben wäre eine Alternative zur vorläufigen Dienstenthebung gewesen.

2.3. Darüber hinaus bestehen ernsthafte Zweifel an der materiellen Rechtmäßigkeit der vorläufigen Dienstenthebung.

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Die vorläufige Dienstenthebung nach § 38 Abs. 1 Satz 2 BremDG, auf den sich der Bescheid vom 23.03.2023 stützt, bestimmt, dass die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde einen Beamten gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes entheben kann, wenn durch sein Verbleiben im Dienst der Dienstbetrieb oder die Ermittlungen wesentlich beeinträchtigt würden und die vorläufige Dienstenthebung zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht.

Hier hat die Antragsgegnerin im Bescheid vom 23.03.2023 festgestellt, dass zweifelsohne eine Störung des Dienstbetriebes zu besorgen sei, diese Konklusion aber nicht begründet. Selbst wenn im Hinblick auf die Aktenlage noch davon ausgegangen wird, dass schon vor dem Entstehen des Verdachts von Dienstpflichtverletzungen mit der Durchführung und Dokumentation der eine bereits erheblich gestörte Zusammenarbeit und Kommunikation in der Schulleitung anzunehmen ist, die in der beabsichtigten, jedoch mangels Zustimmung des Personalrates nicht durchgeführten, Abordnung oder Umsetzung des Antragstellers an münden sollte, entspricht die eigenständig als Tatbestandsmerkmal ausgestalte Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht den rechtlichen Anforderungen.

Insoweit stellt der Bescheid vom 23.03.2023 nur fest, dass den dienstlichen Interessen der Vorrang vor den Interessen des Antragstellers auf weitere Beschäftigung gebührt, ohne jedoch eine Abwägung darzulegen. Es hat insbesondere keine hinreichende Auseinandersetzung mit der Anwendung eines milderen Mittels als der vorläufigen Dienstenthebung stattgefunden. Es ist dem Antragsteller mit seiner Argumentation zu folgen, dass es einer Prüfung bedurft hätte, ob eine Umsetzung oder eine Abordnung des Antragstellers im Amt eines an eine andere oder etwa an die senatorische Behörde in Betracht kommt oder eine Beschränkung der auf

bezogenen Aufgaben und die Entziehung seiner Funktion als

ausreichend gewesen wäre, um eine Störung des Dienstbetriebes abzuwenden.

Folgefehler der von der Antragsgegnerin nicht hinreichend begründeten Tatbestandsvoraussetzungen ist ein Fehler in der Ermessensausübung. Diese ist dem Bescheid vom 23.03.2023 gar nicht zu entnehmen.

2.4. Soweit in der Begründung der Antragserwiderung eine Auswechselung der Rechtsgrundlage stattfinden sollte, in dem dort im Sinne des § 38 Abs. 1 Satz 1 BremDG ausgeführt wird, dass eine Dienstenthebung am Ende des Disziplinarverfahrens

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wahrscheinlich sei, ist ungeachtet der Frage, ob ein Austausch der Rechtsgrundlage im Rahmen des gerichtlichen Aussetzungsverfahrens überhaupt möglich ist, zu bemängeln, dass auch bezogen auf diese Tatbestandsvoraussetzungen sowohl hinreichend konkrete Begründungen auf Tatbestandsebene fehlen, als auch hierauf bezogene Ermessenserwägungen gänzlich unterblieben sind.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 76 Abs. 1 BremDG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) einzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen.

Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Korrell Dr. Kiesow Siemers