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Verwaltungsgericht Bremen Beschluss vom 12.06.2023 – 3 V 497/23

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 3 V 497/23

Beschluss In der Verwaltungsrechtssache

– Antragsteller – Prozessbevollmächtigte:

g e g e n die Stadt Bremerhaven, vertreten durch den Magistrat, Hinrich-Schmalfeldt-Straße/Stadthaus 1, 27576 Bremerhaven, – Antragsgegnerin – Prozessbevollmächtigte:

hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 3. Kammer - durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Dr. Kiesow, die Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Weidemann und die Richterin am Verwaltungsgericht Schröder am 12. Juni 2023 beschlossen: Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Antragsteller.

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Gründe I. Der Antragsteller ist der leibliche Vater des am .2011 geborenen Kindes M

. Die Kindsmutter verstarb am .2018.

Das Amtsgericht Bremerhaven entzog dem Antragsteller mit Beschluss vom 23.02.2022 ( ) im Wege der einstweiligen Anordnung die elterliche Sorge für

und übertrug diese auf das Jugendamt der Antragsgegnerin. Am gleichen Tag wurde M

in Obhut genommen und zunächst im Kinder- und Jugendnotdienst „A “ untergebracht. Mit Beschluss vom 25.03.2022 hielt das Amtsgericht Bremerhaven die einstweilige Anordnung vom 23.02.2022 aufrecht. Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers hob das Oberlandesgericht Bremen mit Beschluss vom 12.07.2022 ( ) die einstweilige Anordnung vom 25.03.2022 auf und erteilte dem Antragsteller mehrere Auflagen, u.a. wurde ihm aufgegeben, mit der vom Familiengericht im Hauptsacheverfahren bestellten Sachverständigen bei der Erstellung eines Gutachtens zu seiner Erziehungsfähigkeit zuverlässig zusammenzuarbeiten.

Mit Beschluss vom 08.09.2022 ( ) entzog das Amtsgericht Bremerhaven dem Antragsteller auf Antrag des Jugendamtes der Antragsgegnerin erneut im Wege der einstweiligen Anordnung die elterliche Sorge für M und übertrug diese auf das Jugendamt. M wurde daraufhin in einer Inobhutnahmestelle in Niedersachsen untergebracht. Das Amtsgericht Bremerhaven hielt die einstweilige Anordnung vom 08.09.2022 mit Beschluss vom 16.12.2022 aufrecht. In den Gründen des Beschlusses vom 16.12.2022 wird ausgeführt, dass der erneute vorläufige Entzug der elterlichen Sorge auf der Missachtung der gerichtlichen Auflagen aus dem Beschluss des Oberlandesgerichts Bremen vom 12.07.2022 beruhe. Insbesondere habe der Antragsteller die Zusammenarbeit mit der Sachverständigen ausdrücklich verweigert. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers wies das Oberlandesgericht Bremen mit Beschluss vom 02.03.2023 ( ) zurück.

Mit Beschluss des Amtsgerichts Aurich vom 27.02.2023 ( ) wurde das Umgangsrecht des Antragstellers mit seiner Tochter wie folgt geregelt: „Der Kindesvater ist berechtigt, weiterhin zweimal wöchentlich für 15 Minuten mit seiner Tochter M , geb. .2011, zu telefonieren. Die Telefonate sind durch eine pädagogische Mitarbeiterin oder einen pädagogischen Mitarbeiter der Einrichtung zu begleiten. Wenn der Kindesvater sich nicht an seine Zusage hält, seine Tochter in den Telefonaten nicht mit belastenden Inhalten zu konfrontieren

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und Beeinflussungen im Hinblick auf die laufenden Sorgerechtsverfahren zu unterlassen, dürfen die Telefonate von Seiten der Einrichtung beendet werden. Soweit die Telefonate unbeanstandet durchgeführt werden konnten, ist der Kindesvater berechtigt, in der zweiten Märzhälfte und der zweiten Aprilhälfte 2023 an einem mit der Einrichtung abgestimmten Termin den persönlichen Umgang mit seiner Tochter M an einem neutralen und vom pädagogischen Personal der Einrichtung vorgesehenen Ort unter pädagogischer Begleitung für eine Stunde auszuüben. Wenn der Kindesvater sich nicht an seine Zusage hält, seine Tochter nicht mit belastenden Aussagen zu konfrontieren und Beeinflussungen im Hinblick auf die laufenden Sorgerechtsverfahren zu unterlassen, darf der Umgang von Seiten der Umgangsbegleitung beendet werden. Soweit die ersten Umgangskontakte und die weiteren Telefonate unbeanstandet durchgeführt werden konnten, ist der Kindesvater berechtigt, ab Mai 2023 den persönlichen Umgang mit seiner Tochter M alle zwei Wochen an einem mit der Einrichtung abgestimmten Termin und an einem vom pädagogischen Personal der Einrichtung vorgesehenen Ort unter pädagogischer Begleitung für eine Stunde auszuüben. Wenn der Kindesvater sich nicht an seine Zusage hält, seine Tochter nicht mit belastenden Aussagen zu konfrontieren und Beeinflussungen im Hinblick auf die laufenden Sorgerechtsverfahren zu unterlassen, darf der jeweilige Umgangstermin von Seiten der Umgangsbegleitung beendet werden.“ Eine gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde nahm das Jugendamt der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 27.03.2023 zurück.

Der Antragsteller hat bereits am 13.03.2023 beim Verwaltungsgericht den vorliegenden Eilantrag gestellt. Er beantragt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm entsprechend des Beschlusses des Familiengerichts Aurich vom 27.02.2023 in der zweiten Märzhälfte und der zweiten Aprilhälfte 2023 für jeweils eine Stunde sowie ab Mai 2023 alle zwei Wochen begleiteten Umgang mit seiner Tochter zu gewähren. Das Jugendamt weigere sich vehement Umgangskontakte zwischen M und dem Antragsteller einzurichten. Angesichts der drohenden Entfremdung zwischen dem Antragsteller und seiner Tochter sei der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung geboten. Da der Antragsteller nicht wisse, wo M untergebracht sei, sei er zwingend auf die Mitarbeit des Jugendamtes angewiesen. Auch die Einrichtung lasse Telefonate nur zu, wenn dies vom Jugendamt vorher autorisiert worden sei.

Die Antragsgegnerin ist dem Eilantrag entgegengetreten. Die Behauptung, dass sie sich nicht an den Beschluss des Amtsgerichts Aurich vom 27.02.2023 halte, sei falsch. Da sich

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der Antragsteller nicht an die darin formulierten Zusagen gehalten habe, seien die begleiteten Umgänge nicht initiiert worden.

Mit Schriftsatz vom 16.03.2023 hat der Antragsteller beim Amtsgericht Aurich beantragt, ihm eine vollstreckbare Ausfertigung des Beschlusses vom 27.02.2023 zu erteilen sowie die Antragsgegnerin auf die Folgen einer Zuwiderhandlung gegen den Vollstreckungstitel hinzuweisen. Er sehe sich gezwungen, das Jugendamt durch Beantragung von Ordnungsmitteln zur Erfüllung seiner Verpflichtung zu bewegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg. Er ist bereits unzulässig.

Der Antragsteller hat für sein Begehren, die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Umgangskontakte zu seiner Tochter entsprechend des Beschlusses des Amtsgerichts Aurich vom 27.03.2023 umzusetzen, kein Rechtsschutzbedürfnis. Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung fehlt u.a. dann, wenn dem Antragsteller ein einfacherer Weg zur Verfügung steht, sein Rechtsschutzziel ohne Hilfe des angerufenen Gerichts zu erreichen.

Angesichts der rechtskräftigen Entscheidung des Amtsgerichts Aurich zur Regelung des Umgangsrechts des Antragstellers mit seiner Tochter fehlt dem Antragsteller für das vorliegende Verfahren vor dem Verwaltungsgericht das Rechtsschutzbedürfnis. Zwar kann das Verwaltungsgericht gemäß § 18 Abs. 3 SGB VIII die Antragsgegnerin verpflichten, den Antragsteller bei der Ausübung seines Umgangsrechts zu beraten und zu unterstützen, wozu auch die Vermittlung und Hilfestellung bei der Umsetzung familiengerichtlich begründeter Umgangskontakte gehört. Die zwangsweise Durchsetzung einer bereits erlassenen familiengerichtlichen Umgangsregelung kann jedoch grundsätzlich nur vor dem Familiengericht im Wege der Vollstreckung des Umgangstitels gemäß § 89 FamFG erreicht werden (vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, B. v. 09.08.2022 – 12 E 502/22 –, juris Rn. 8 m.w.N.). Ein entsprechendes Verfahren hat der Antragsteller ausweislich der dem Gericht vorliegenden Behördenakte bereits in die Wege geleitet. Das parallel eingeleitete verwaltungsgerichtliche Eilverfahren ist insoweit nicht der geeignete Weg, den Streit zwischen den Beteiligten über die Auslegung der familiengerichtlichen Entscheidung zur Umgangsregelung zu klären.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) einzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen.

Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Dr. Kiesow Dr. Weidemann Schröder