Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Bremen
Verwaltungsgericht Bremen Urteil vom 26.06.2023 – 4 K 238/23
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 4 K 238/23
Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache
– Kläger – g e g e n die Radio Bremen, Anstalt des öffentlichen Rechts, vertreten durch die Intendantin Dr. Yvette Gerner, Diepenau 10, 28195 Bremen, – Beklagte – Prozessbevollmächtigte:
hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 4. Kammer - durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Stahnke, den Richter am Verwaltungsgericht Bogner und den Richter Grieff sowie die ehrenamtliche Richterin Jonetzko und den ehrenamtlichen Richter Krebs aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26. Juni 2023 für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
gez. Stahnke gez. Bogner gez. Grieff
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines rundfunkbeitragsrechtlichen Festsetzungsbescheides, die Verpflichtung der Beklagten, ihre Datenverarbeitung betreffend sein Beitragskonto auf eine rechtmäßige Verarbeitung umzustellen sowie die Löschung seiner unrechtmäßig gespeicherten und verarbeiteten Meldedaten.
Der Kläger führte bereits in der Vergangenheit ein Verfahren vor der für das Rundfunkbeitragsrecht zuständigen 2. Kammer des erkennenden Gerichts, in dem er die Aufhebung eines rundfunkbeitragsrechtlichen Festsetzungsbescheides der Beklagten vom 02.07.2019 aufgrund von ihm geltend gemachter datenschutzrechtlicher Verstöße begehrte (2 K 1715/21). Diese Klage nahm er in der mündlichen Verhandlung am 03.02.2023 zurück.
Bereits mit Schreiben vom 29.12.2022 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Löschung seiner persönlichen Meldedaten zu seiner Person aus dem Rundfunkbeitragskonto (Teilnehmerkonto) mit der Beitragsnummer . Zur Begründung führte er insbesondere aus, dass er insoweit von seinem Recht auf Datenlöschung gemäß Art. 17 DSGVO Gebrauch mache.
Mit Schreiben vom 17.01.2023 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass eine Löschung seiner persönlichen Meldedaten aus dem Rundfunkbeitragskonto (Teilnehmerkonto) nicht in Betracht komme. Eine Löschung nach Art. 17 Abs. 1 DSGVO könne nicht verlangt werden, solange der Zweck für den die Daten erhoben worden seien, weiterhin bestehe. Der Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio sei berechtigt, die zur ordnungsgemäßen Abwicklung seiner Aufgaben im Rahmen des Rundfunkbeitragseinzugs erforderlichen Daten von Wohnungsinhabern zu erheben. Deshalb komme eine Löschung der Daten des Klägers nicht in Betracht. Für andere als die genannten Zwecke würden die Daten des Klägers nicht genutzt.
Der Kläger hat am 03.02.2023 Klage erhoben. Zur Begründung führt der Kläger im Wesentlichen aus, dass seine von der Meldebehörde elektronisch übermittelten persönlichen Meldedaten von der Beklagten missbräuchlich einer illegalen automatisierten Verarbeitung (ohne die Mitwirkung eines Menschen), die zu einer Entscheidung im
Einzelfall mit rechtlicher Wirkung geführt habe, unterzogen worden seien. Dies stelle einen klaren Verstoß gegen Art. 22 DSGVO dar. Eine nachträgliche Heilung durch Einführung einer Rechtsvorschrift (§ 10a RBStV) sei unmöglich. Die Beklagte habe anhaltend Primär- und Sekundärrecht der Europäischen Union missachtet. Als Möglichkeiten für einen wirksamen Rechtsbehelf i. S. v. Art. 79 DSGVO sehe er die Löschung seiner persönlichen Daten, die beim Verantwortlichen (Art. 4 DSGVO) und seinen Auftragsdatenverarbeitern (Art. 4 DSGVO) gespeichert worden seien, die Löschung der benutzten Datenbank, welche verbotene vollautomatische Einzelentscheidungen in Form der Direktanmeldung des Teilnehmerkontos, der Erstellung von Festsetzungsbescheiden sowie Vollstreckungsersuchen basierend auf seinen Meldedaten getroffen habe und die Aufhebung der rechtlichen Wirkung, die die Festsetzungsbescheide sowie Vollstreckungsersuchen gegenüber seiner Person entfalteten, sowie die Untersagung der Wiederholung der Datenschutzverstöße per Anordnung des Gerichts. Er fordere die Löschung der für die Erhebung des Rundfunkbeitrags nicht mehr erforderlichen Meldedaten zu seiner Person, weil sie z. B. Zeiträume vor dem 01.01.2013 beträfen, in denen es noch keinen Rundfunkbeitrag gegeben habe, oder die Daten zu Wohnungen, in denen bereits Rundfunkbeiträge durch den gemeldeten Wohnungsinhaber bezahlt worden seien, sowie der nicht überprüften und trotzdem weiterhin gespeicherten Daten.
Der Kläger beantragt, 1. festzustellen, dass die vollautomatische Einzelfallentscheidung in Gestalt des Festsetzungsbescheides vom 02.07.2019 rechtwidrig ist und die Beklagte zu verpflichten, ihre Datenverarbeitung zum Beitragskonto auf eine rechtmäßige Verarbeitung umzustellen; 2. die Löschung der unrechtmäßig gespeicherten und verarbeiteten Meldedaten gemäß Art. 17 Abs. 1 lit. d DSGVO und § 11 Abs. 5 RBStV vorzunehmen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie ist der Klage entgegengetreten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist hinsichtlich des Klageantrags zu 1. bereits unzulässig und im Übrigen unbegründet.
1. Die Klage ist unzulässig, soweit der Kläger mit dem Klageantrag zu 1. die Feststellung der Rechtswidrigkeit der vollautomatischen Einzelfallentscheidung in Gestalt des Festsetzungsbescheides vom 02.07.2019 sowie die Verpflichtung der Beklagten begehrt, ihre Datenverarbeitung betreffend sein Beitragskonto auf eine rechtmäßige Verarbeitung umzustellen.
a. Soweit der Kläger die Feststellung der Rechtswidrigkeit der vollautomatischen Einzelfallentscheidung in Gestalt des Festsetzungsbescheides vom 02.07.2019 begehrt, ist die Klage unzulässig, weil der Festsetzungsbescheid mit der Rücknahme der in dem Verfahren 2 K 1715/21 erhobenen Anfechtungsklage bestandskräftig geworden ist und die Verwaltungsgerichtsordnung eine auf Feststellung der Rechtswidrigkeit eines bestandskräftigen Bescheids gerichtete Klageart nicht kennt. Die Feststellungsklage ist nach § 43 Abs. 2 VwGO vielmehr subsidiär gegenüber der Anfechtungsklage.
Entgegen der Auffassung des Klägers führt auch die Anwendung von Art. 79 Abs. 1 DSGVO nicht zu einem anderen Ergebnis. Hiernach hat jede betroffene Person unbeschadet eines verfügbaren verwaltungsrechtlichen oder außergerichtlichen Rechtsbehelfs einschließlich des Rechts auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde gemäß Art. 77 DSGVO das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf, wenn sie der Ansicht ist, dass die ihr aufgrund dieser Verordnung zustehenden Rechte infolge einer nicht im Einklang mit dieser Verordnung stehenden Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten verletzt wurden. Art. 79 Abs. 1 DSGVO statuiert keine unionsrechtliche Klageart sui generis, sondern wiederholt lediglich das schon primärrechtlich existierende Recht eines jeden Unionsbürgers auf einen wirksamen Rechtsbehelf (vgl. Art. 47 GR-Charta). Anhaltspunkte, dass das nationale Verwaltungsprozessrecht insoweit insuffizient sein könnte, vermag die Kammer nicht zu erkennen. Insbesondere stand dem Kläger mit der zum Aktenzeichen 2 K 1715/21 erhobenen Anfechtungsklage ein wirksamer Rechtsbehelf im Sinne des Unionsrechts zur Verfügung, dessen er sich durch Rücknahme der Klage selbst begeben hat. In diesem Verfahren wäre – so der Kläger die Klage nicht zurückgenommen hätte – auch über die Rechtmäßigkeit des Erlasses eines Festsetzungsbescheides durch eine vollautomatische Einzelfallentscheidung vor dem Hintergrund von Art. 22 DSGVO zu befinden gewesen (vgl. hierzu etwa Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 26. Januar 2021 – 7 ZB
20.2029 –, juris). Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 12.01.2023 (C-132/21, juris Rn. 57) auf die Frage, ob ein Verstoß gegen u. a. Art. 79 DSGVO vorliege, wenn eine Aufsichtsbehörde, die über die verwaltungsrechtlichen Rechtsbehelfe zu entscheiden hat, die vorrangige Zuständigkeit für die Feststellung habe, ausgeführt, dass es den Mitgliedstaaten obliege, die Modalitäten des Zusammenspiels der Rechtsbehelfe aus der DSGVO zu regeln, um die Wirksamkeit des Schutzes der durch diese Verordnung garantierten Rechte, die gleichmäßige und einheitliche Anwendung ihrer Bestimmungen sowie das in Art. 47 der Charta niedergelegte Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf bei einem Gericht zu gewährleisten. Eine Überlagerung der nationalen Vorschriften durch Art. 79 DSGVO ergibt sich aus dieser Entscheidung ausdrücklich nicht (vgl. zum unionsrechtlichen Begriff des wirksamen Rechtsbehelfs auch BeckOK DatenschutzR/Mundil, 44. Ed. 01.11.2021, Art. 79 DSGVO Rn. 10 ff.; Becker in: Plath, DSGVO/BDSG/TTDSG, Art. 79 Abs. 1 DSGVO, Rn. 3).
b. Soweit der Kläger die Verpflichtung der Beklagten begehrt, ihre Datenverarbeitung betreffend sein Beitragskonto auf eine rechtmäßige Verarbeitung umzustellen, ist die Klage ebenfalls unzulässig.
aa. Die Verwaltungsprozessordnung kennt eine auf rechtmäßiges Handeln gerichtete Verpflichtungsklage nicht. Vielmehr ist die Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 auf die Verpflichtung der Beklagten gerichtete, einen Verwaltungsakt im Sinne von § 35 VwVfG zu erlassen. Den Erlass eines solchen begehrt der Kläger indes nicht.
bb. Legt man nach § 88 VwGO den Antrag dem Begehren des Klägers entsprechend aus, ist die Klage als Leistungsklage, da sie auf Vornahme tatsächlichen Handelns gerichtet ist, zu verstehen. Gleichwohl ist die so verstandene Klage ebenfalls unzulässig.
(1) Der Klageantrag ist bereits zu unbestimmt. Die Unbestimmtheit folgt hier jedenfalls aus der fehlenden Vollstreckungsfähigkeit des Antrags. Es ist nicht ersichtlich, wie eine Vollstreckung einer Verurteilung der Beklagten, ihre Datenverarbeitung betreffend das Beitragskonto des Klägers auf eine rechtmäßige Verarbeitung umzustellen, erfolgen können sollte.
Für den von dem Kläger zu stellenden Klageantrag gelten die allgemeinen inhaltlichen Anforderungen des § 82 VwGO. Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO muss der Kläger deshalb spätestens im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung einen bestimmten Klageantrag stellen. Ein Klageantrag ist grundsätzlich nur dann hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der
richterlichen Entscheidungsbefugnis (§ 88 VwGO) absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 121 VwGO) erkennen lässt, das Risiko eines Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abwälzt und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt. Diese Voraussetzungen sind grundsätzlich nur dann erfüllt, wenn der Klageantrag als Urteilstenor übernommen werden könnte und als solcher vollstreckungsfähig wäre (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.01.2013 – 18 A 139/12 –, Rn. 31 ff., juris).
2. Der als Leistungsklage zulässige Klageantrag zu 2., die Beklagte zu verurteilen, die Löschung der unrechtmäßig gespeicherten und verarbeiteten Meldedaten gemäß Art. 17 Abs. 1 lit. d) DSGVO und § 11 Abs. 5 RBStV vorzunehmen, ist unbegründet.
Dem Kläger steht ein entsprechender Löschungsanspruch weder aus dem Unionsrecht noch nach nationalem Recht zu.
a. Ein Löschungsanspruch ergibt sich vorliegend weder aus Art. 17 lit. d) DSGVO noch aus Art. 17 lit. a) DSGVO.
Nach Art. 17 lit. d) DSGVO hat die betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen zu verlangen, dass sie betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden, und der Verantwortliche ist verpflichtet, personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, wenn die personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden. Dies vermag die Kammer indes nicht zu erkennen. Der Kläger meint insoweit insbesondere, dass die Datenverarbeitung nicht rechtmäßig sei, weil ein automatischer Meldedatenabgleich erfolge und aufgrund der seiner Ansicht nach rechtwidrig übermittelten Meldedaten gegen Art. 22 DSGVO verstoßende vollautomatische Einzelfallentscheidungen in Form der rundfunkbeitragsrechtlichen Festsetzungsbescheide ergehen. Dem vermag die Kammer nicht zu folgen. Der automatische Meldedatenabgleich folgt aufgrund einer gesetzlichen Grundlage (vgl. § 11 Abs. 5 RBStV bzw. die entsprechenden Vorgängervorschriften) und ist verfassungsgemäß (vgl. etwa Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschluss vom 19.06.2020 – 185/17 –, juris). Schließlich verstößt die Praxis der Beklagten bzw. des für sie tätig werdenden ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice (vgl. § 10 RBStV), vollautomatische Festsetzungsbescheide zu erlassen, nicht gegen Art. 22 DSGVO. Zum einen enthält der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag eine Rechtsgrundlage für den Erlass eines vollautomatisierten Festsetzungsbescheides (vgl. § 10a RBStV) und zum anderen findet
der Festsetzungsbescheid seine endgültige Form erst durch den Erlass des Widerspruchsbescheides, der nicht vollautomatisch erlassen wird (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 26.01.2021 – 7 ZB 20.2029 –, Rn. 12, juris).
Ferner hat der Kläger auch keinen Löschungsanspruch nach Art. 17 lit. a) DSGVO. Hiernach hat die betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen zu verlangen, dass sie betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden, und der Verantwortliche ist verpflichtet, personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, wenn die personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind. Dies ist indes nicht der Fall. Die Beklagte hat vorgerichtlich und in der mündlichen Verhandlung hinreichend dargelegt, dass sie die Meldedaten des Klägers auch bezüglich der vormaligen Wohnanschriften des Klägers benötigt, weil insoweit die rundfunkbeitragsrechtlichen Festsetzungsverfahren noch nicht in Gänze abgeschlossen seien, da der Kläger seit Einführung des Rundfunkbeitrags noch keinen Cent Rundfunkbeiträge geleistet hat.
b. Ein über die vorstehenden unionsrechtlichen Anspruchsgrundlagen hinausgehender nationaler Löschungsanspruch ist nicht ersichtlich und folgt entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht aus § 11 Abs. 5 RBStV, der keine über Art. 17 DSGVO hinausgehenden Löschungsansprüche normiert.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden.
Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) einzulegen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen.
Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung
berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Stahnke Bogner Grieff