Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Bremen
Verwaltungsgericht Bremen Beschluss vom 03.07.2023 – 4 V 1018/23
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 4 V 1018/23
Beschluss In der Verwaltungsrechtssache
– Antragstellerin – Prozessbevollmächtigte:
g e g e n die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Frau Dr. Imke Sommer, Arndtstraße 1, 27570 Bremerhaven,
– Antragsgegnerin – hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 4. Kammer - durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Stahnke, den Richter am Verwaltungsgericht Bogner und die Richterin am Verwaltungsgericht Brunkhorst am 3. Juli 2023 beschlossen: Die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 4 K 1019/23 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 04.05.2023 erhobenen Anfechtungsklage wird hinsichtlich Ziff. I.2 bis Ziff. I.4. sowie der jeweiligen Zwangsmittelandrohung wiederhergestellt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu 2/5 und die Antragsgegnerin zu 3/5. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Gründe
I. Die Antragstellerin wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine zwangsgeldbewehrte datenschutzrechtliche Auskunftsanordnung der Antragsgegnerin.
Am 18.03.2023 stellte Herr (nachfolgend: Petent) per E-Mail ein Auskunftsverlangen nach Art. 15 DSGVO bei der Antragstellerin, einer Rechtsanwaltskanzlei, die mit dem Petenten ein Mandatsverhältnis unterhielt.
Mit Schreiben vom 22.03.2023 meldeten sich die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin bei dem Petenten und teilten ihm mit, dass sie die Antragstellerin anwaltlich berieten und verträten. Diese habe ihnen die E-Mail vom 18.03.2023 zwecks Bearbeitung und Beantwortung zukommen lassen.
Daraufhin wandte sich der Petent an die Antragsgegnerin und teilte dieser mit, dass er die Befürchtung habe, dass die Antragstellerin zum Zweck der Erfüllung seines Auskunftsverlangens seine personenbezogenen Daten, insbesondere seine personenbezogenen Gesundheitsdaten, an eine ihm unbekannte Kanzlei weitergeben habe, obwohl er die Antragstellerin mit E-Mail vom 20.03.2023 ausdrücklich darum gebeten habe, seine personenbezogenen Daten nicht weiterzugeben. Zudem äußerte der Petent die Befürchtung, dass seine personenbezogenen Daten elektronisch unverschlüsselt von der Antragstellerin an deren Prozessbevollmächtigte übermittelt worden seien.
Daraufhin forderte die Antragsgegnerin die Antragstellerin mit Schreiben vom 27.03.2023 u. a. auf, die folgenden Fragen zu beantworten: „1.) Ist es zutreffend, dass die Kanzlei das oben genannte Auskunftsersuchen des Petenten stellvertretend für Ihre Kanzlei bearbeitet und beantwortet? 2.) Wenn ja, aufgrund welcher Rechtsgrundlage erachtet Ihre Kanzlei eine solche stellvertretende Bearbeitung und Beantwortung von Auskunftsersuchen nach Artikel 15 DSGVO für rechtmäßig? 3.) Bitten teilen Sie mit, ob, ggf. in welchem Umfang und welche personenbezogenen Unterlagen, die den Petenten betreffen, zum Zwecke der Bearbeitung und Beantwortung des oben genannten Auskunftsersuchens des Petenten von Ihrer Kanzlei an die Kanzlei weitergegeben wurden? 4.) Auf welchem Kommunikationsweg (E-Mail, Post) wurden diese den Petenten betreffenden personenbezogenen Unterlagen von Ihrer Kanzlei an die Kanzlei
weitergeleitet?
5.) Aufgrund welcher Rechtsgrundlage (Artikel 6 DSGVO) wurden die den Petenten betreffenden personenbezogen Unterlagen von ihrer Kanzlei an die Kanzlei
weitergeleitet?“
Am 17.04.2023 meldeten sich die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin bei der Antragsgegnerin und baten namens und in Vollmacht der Antragstellerin um den Erlass eines Verwaltungsaktes.
Mit Schreiben vom selben Tage, der Antragsgegnerin am 23.05.2023 zur Kenntnis gelangt, erteilten die Prozessbevollmächtigen der Antragstellerin namens und in Vollmacht für die Antragstellerin gegenüber dem Petenten die begehrte Auskunft nach Art. 15 DSGVO.
Unter dem 19.04.2023 wies die Antragsgegnerin die Antragstellerin insbesondere auf deren datenschutzrechtliche Pflichten hin und bat um Mitteilung bis zum 26.04.2023, ob die Antragstellerin an ihrer Verweigerung festhalte. Daraufhin nahm die Antragstellerin mit Schreiben vom 26.04.2023 Bezug auf ihr Schreiben vom 17.04.2023.
Mit Bescheid vom 04.05.2023, zugestellt am 08.05.2023, verpflichtete die Antragsgegnerin die Antragstellerin, die o. g. Fragen schriftlich zu beantworten (Ziff. I) und ordnete insoweit die sofortige Vollziehung an (Ziff. II). Falls die Fragen binnen zwei Wochen nach Zustellung des Bescheids nicht, nicht vollständig oder nicht wahrheitsgemäß schriftlich beantwortet worden seien, werde für jede einzelne nicht, nicht vollständig oder nicht wahrheitsgemäß beantwortete Frage ein Zwangsgeld in Höhe von 5000,- Euro angedroht. Im Falle der Uneinbringlichkeit des Zwangsgeldes trete an dessen Stelle Ersatzzwangshaft (Ziff. III). Zudem wurde die sofortige Vollziehung der Zwangsgeldandrohung angeordnet (Ziff. IV). Rechtsgrundlage der unter Ziffer 1 getroffenen Anordnung sei Art. 58 Abs. 1 lit. a) DSGVO i. V. m. Art. 31 DSGVO i. V. m. § 40 Abs. 4 BDSG. Die Antragstellerin sei als juristische Person die datenschutzrechtlich Verantwortliche im Sinne des Art. 4 DSGVO. Denn ihr, der Antragstellerin, oblägen grundsätzlich die wesentlichen tatsächlichen Entscheidungen über das „Ob" und „Wie" der Verarbeitung der personenbezogenen Daten einschließlich insbesondere der technisch-organisatorischen Gegebenheiten der Verarbeitung. Insoweit habe es auch der Antragstellerin oblägen, das Auskunfts- und Widerspruchsverlangen des Petenten zu erfüllen. Zur Erfüllung der ihr, der Antragsgegnerin, durch Art. 57 Abs. 1 lit. a) DSGVO übertragenen Aufgabe, die Einhaltung der DSGVO zu überwachen und durchzusetzen, sei die Beantwortung der o. g. Fragen zur Ermittlung des Sachverhaltes auch erforderlich. Insbesondere sei kein milderes, gleich geeignetes Mittel als die Anordnung gegeben. Die Beantwortung der Fragen sei auch notwendig um einen möglichen datenschutzrechtlichen Verstoß aufzuklären und weitere notwendige
Abhilfemaßnahme zu identifizieren. Die Anordnung sei auch verhältnismäßig. Das Interesse der Antragstellerin, personenbezogene Daten ohne Einwirkung von außen zu verarbeiten, stehe hier dem Interesse des Petenten an einer datenschutzkonformen Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten im Sinne der DSGVO gegenüber. Der von der Nichterfüllung einer datenschutzkonformen Verarbeitung ausgehende Eingriff beinhalte besondere Risiken für die Rechte des Petenten. Der diesen Interessen des Petenten gegenüberstehende Eingriff in die Rechte der Antragstellerin durch eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung im Wege von einigen wenigen, einfach zu beantwortenden Fragen, könnten diese Interessen des Petenten nicht überwiegen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung beruhe auf § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO. Das Anordnen der sofortigen Vollziehung stehe in ihrem Ermessen. In diesem Fall sei die sofortige Auskunftserteilung von besonderem öffentlichem Interesse. Art. 58 Abs. 1 lit. a) DSGVO i. V. m. § 40 Abs. 4 BDSG stelle klar, dass der Verantwortliche unter Berücksichtigung des Auskunftsverweigerungsrechts zur Auskunft verpflichtet sei. Eine nicht rechtzeitig erteilte Auskunft sei nach Art. 83 DSGVO bußgeldbewehrt. Eine effektive Datenschutzaufsicht sei nicht möglich, wenn sich der Auskunftspflichtige durch Einlegung eines Rechtsbehelfs auf unbestimmte Zeit der Erteilung von Auskünften und damit ihrer, der der Antragsgegnerin, Kontrolle entziehen könnte. Zudem liefe es dem öffentlichen Interesse an einer effektiven Datenschutzaufsicht zuwider, wenn, wie im vorliegenden Fall, bereits ausreichend Zeit zur Erteilung der Auskunft gewährt worden sei und ihre, die der Antragsgegnerin, Erinnerungen fortlaufend ignoriert würden. Jede weitere Verzögerung bärge zudem die Gefahr, dass möglicherweise rechtswidrige Verarbeitungsvorgänge fortgeführt werden könnten oder das aufsichtsbehördliche Feststellungen verhindert würden. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei daher auch verhältnismäßig. Sie sei geeignet und auch erforderlich, da ein milderes Mittel als die sofortige Vollziehbarkeit nicht ersichtlich sei, um dem öffentlichen Interesse an einem gesetzeskonformen Zustand schnellstmöglich gerecht zu werden. Die Anordnung sei auch angemessen, d. h. verhältnismäßig im engeren Sinne. Dabei seien die widerstreitenden Interessen gegeneinander abzuwägen. Einerseits das öffentliche Interesse an einer effektiven Datenschutzaufsicht, andererseits das Interesse der Antragstellerin an einer aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs zu beurteilen. Wie oben bereits dargelegt führe die Einlegung eines Rechtsmittels zu weiteren Verzögerungen, so dass eine effektive Datenschutzaufsicht nicht mehr möglich sei. Zudem sei die Beantwortung der hier gestellten Fragen als geringer Eingriff in die Rechte der Antragstellerin einzustufen. Ein Schaden entstehe der Antragstellerin hieraus nicht. Die Androhung des Zwangsgeldes unter Ziffer III beruhe auf §§ 11 Abs. 1, 14, 17 BremVwVG. Sie sei zuständige Vollzugsbehörde nach § 12 BremVwVG. Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen eines vollziehbaren wirksamen Titels lägen vor. Die Erfüllungsfrist sei mit zwei Wochen ab
Zugang der Anordnung ausreichend bemessen. Die Fristsetzung sei geeignet, der Gesetzesintention, nämlich der Bereitstellung der Information zur Erfüllung der Aufgaben der Aufsichtsbehörde, gerecht zu werden. Sie sei auch erforderlich. Ein milderes Mittel als eine knappe Fristsetzung sei nicht ersichtlich. Insbesondere sei die Fristsetzung aber auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Eine Verhältnismäßigkeit liege bereits im Hinblick auf die Tatsache vor, dass die Antragstellerin seit dem 27.03.2023 Zeit gehabt habe, die Fragen zu beantworten. Auch die Tatsache, dass die wenigen Fragen einfach und in kurzer Zeit zu beantworten seien, führe zur Angemessenheit der Frist. Da es sich bei der Auskunftserteilung um eine unvertretbare Handlung handele und insoweit ein anderes Zwangsmittel nicht in Betracht komme, sei nach pflichtgemäßem Ermessen das Zwangsmittel des Zwangsgeldes gemäß § 13 Abs. 1 BremVwVG gewählt worden. Die ebenfalls im pflichtgemäßen Ermessen stehende Höhe des Zwangsgeldes sei angemessen. Sie bewege sich im Rahmen des Minimalbetrages von 5,- Euro und des Maximalbetrages von 50.000,- Euro eher im unteren Bereich und berücksichtige die Wichtigkeit des verfolgten Zwecks und die Erzwingungseignung unter Einbeziehung des in der beharrlichen Nicht-Reaktion der Antragstellerin trotz Androhung einer Anordnung und Erzwingung zutage getretenen Interesses an einer Nichtbeantwortung. Nach § 20 BremVwVG könne für den Fall, dass die Beitreibung des Zwangsgeldes erfolglos geblieben sei oder von vornherein keine Erfolgsaussicht habe, Ersatzzwangshaft für die Dauer von bis zu zwei Wochen treten. Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Zwangsgeldandrohung beruhe auf § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO. Auch an der sofortigen Vollziehbarkeit der Zwangsgeldandrohung sei ein besonderes öffentliches Interesse gegeben, welches das gegenläufige Interesse der Antragstellerin, bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache von einer Vollstreckung verschont zu bleiben, überwiege. Die Zwangsgeldandrohung sei, wie vorstehend dargelegt, offensichtlich rechtmäßig. Es bestehe darüber hinaus auch ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Zwangsgeldandrohung. Unterbliebe die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit, so hätte eine Rechtsbehelfseinlegung gegen die Zwangsgeldandrohung zur Folge, dass die geforderten Auskünfte, selbst wenn ihre Erteilung ebenfalls sofort vollziehbar angeordnet worden sei, nicht erzwungen werden könnten. Bis zu einer unanfechtbaren Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldandrohung könnte also eine Auskunftserteilung ohne Konsequenzen für die Antragstellerin unterbleiben. Sie, die Antragsgegnerin, müsste dann die weitere Auskunftsverweigerung hinnehmen. Eine effektive Datenschutzkontrolle wäre damit weiterhin ausgeschlossen. Um also eine Beugewirkung tatsächlich zu erzielen und damit die Auskunftserteilung bzw. die Datenschutzkontrolle effektiv sicherzustellen, bedürfe es also auch der Sofortvollziehbarkeitsanordnung der Zwangsgeldandrohung. Ein demgegenüber überwiegendes Aufschubinteresse der Antragstellerin sei nicht gegeben.
Die Antragstellerin werde insoweit insbesondere auch nicht unverhältnismäßig belastet, da allein ihr Verhalten darüber entscheide, ob es bei der Zwangsgeldandrohung verbleibe oder weitere Verwaltungsvollstreckungsschritte in Form der Festsetzung des Zwangsgeldes und des Einzugs notwendig würden.
Die Antragstellerin hat am 19.05.2023 Anfechtungsklage erhoben (4 K 1019/23) und den vorliegenden Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gestellt. Zur Begründung führt sie insbesondere aus, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung bereits formell rechtwidrig sei. Die Begründung erfülle nicht einmal das Mindestmaß inhaltlicher Darlegungen. Sie erschöpfe sich in formelhaften Erwägungen ohne konkreten Bezug zum vorliegenden Sachverhalt. Zudem sei der Bescheid vom 04.05.2023 auch materiell rechtswidrig, so dass die im vorliegenden Verfahren gebotene Interessenabwägung zu ihren Gunsten ausfalle. Schließlich liege auch kein besonderes Vollziehungsinteresse vor.
Die Antragsgegnerin ist dem Antrag entgegengetreten. Sie führt insbesondere aus, dass die für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gegebene Begründung den formellen Darlegungsmindesterfordernissen genüge. Sie habe auf den vorliegenden Einzelfall abgestellt und das hier bestehende besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit begründet. Mit ihrer Bezugnahme auf die Notwendigkeit einer „effektiven Datenschutzaufsicht“ sei – für eine Rechtskundige wie die Antragstellerin bei einer Maßnahme unmittelbar auf Grundlage des Unionsrechts erkennbar – zugleich auch auf das unionsrechtliche Effektivitätsgebot, also das Gebot zur praktisch wirksamen bzw. effektiven Anwendung und Durchsetzung des europäischen Rechts, hier der unmittelbar geltenden europäischen Datenschutzgrundverordnung, sowie dessen Anwendungsvorrang hingewiesen worden. Mit dem Verweis auf die Einhaltung des unionsrechtlichen Effektivitätsgebots sei also ohne weiteres ein aus dem Unionsrecht selbst folgendes besonderes öffentliches Beschleunigungsinteresse, hinter das wie in der Anordnung dargelegt das Aufschubinteresse der Antragstellerin zurücktreten müsse, begründungshalber dargelegt worden. Zudem falle die gebotene Interessenabwägung zu ihren Gunsten aus, weil die Informationsheranziehungsverfügung formell und materiell rechtmäßig sei. Ferner bestehe auch besonderes öffentliches Vollziehungsinteresse. Ohne Sofortvollziehbarkeitsanordnung wäre bereits ein der Art nach erster Untersuchungsschritt, die Aufklärung, durch die Datenschutzaufsichtsbehörde für einen unabsehbaren, ggf. mehrjährigen Zeitraum ausgeschlossen. Der Unionsrechtsgesetzgeber habe der Datenschutzaufsichtsbehörde nach Art. 57 Abs. 1 lit. f) DSGVO i. V. m. Art. 77, 78 Abs. 2 DSGVO jedoch grundsätzlich eine Prüfpflicht bei Betroffenenbeschwerden auferlegt und hierfür einen engen zeitlichen Bearbeitungsrahmen vorgegeben; das
Versäumen einer zeitgerechten Beschwerdebearbeitung könne sogar zu einer erfolgreichen Klage eines Betroffenen gegen die Aufsichtsbehörde führen. Eine effektive, unionsrechtskonforme Wahrnehmung der Datenschutzaufsichtspflichten wäre damit ohne Beseitigung der aufschiebenden Wirkung via Sofortvollziehbarkeitsanordnung ausgehebelt. Die Notwendigkeit der Sicherstellung des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts bzw. die Einhaltung des unionsrechtlichen Gebots zur praktisch wirksamen Anwendung und Durchsetzung des europäischen Rechts, hier also der unmittelbar geltenden Vorgaben der europäischen Datenschutzgrundverordnung im indirekten mitgliedstaatlichen Vollzug, begründe ein besonderes öffentliches Beschleunigungsinteresse. Um diesem Unionsrechtsinteresse Rechnung zu tragen, sei der Sofortvollziehbarkeitsausspruch sogar rechtlich geboten gewesen. Das unter Umständen der Geltungsumfang der nationalrechtlich geregelten aufschiebenden Wirkung aufgrund geltenden Unionsrechts bei diesem und vergleichbaren Sachverhalten im Vollzugsbereich der Datenschutzgrundverordnung eingeschränkt werde, möge dann zutreffen, begründe jedoch eben, weil unionsrechtlich vorgegebene Rechtswirklichkeit, keine Rechtsfehlerhaftigkeit der Vollziehbarkeitsanordnung. Im Hinblick auf das Aufschubinteresse der Antragstellerin sei nicht unberücksichtigt zu lassen, dass die Belastung der Antragstellerin im Kern bereits auf dem unmittelbar geltenden materiellen Recht beruhe, nämlich der gesetzlichen Rechenschafts- in Verbindung mit der Zusammenarbeitspflicht, auch unabhängig von der angegriffenen Verfügung. Denn bereits aus Art. 5 Abs. 2 DSGVO, der mit Bußgeldbewehrung (Art. 83 Abs. 5 lit a) DSGVO versehenen sog. Rechenschaftspflicht), ergebe sich die eigenständige Rechtspflicht der Antragstellerin als (Datenverarbeitungs-)Verantwortlicher, die Einhaltung der allgemeinen Grundsätze rechtskonformer Datenverarbeitung darzulegen und nachzuweisen. Zu diesen Grundsätzen der Datenverarbeitung zählten nach Art. 5 Abs. 1 DSGVO insbesondere die Vorgabe der „rechtmäßigen" Verarbeitung, sprich des Vorhandenseins einer Rechtsgrundlage für Datenverarbeitungen i. S. d. Art. 6 DSGVO (Buchstabe a), die Vorgabe der „Zweckbindung" (Buchstabe b) und „Datenminimierung" (Buchstabe c) sowie die Vorgabe zum Ergreifen geeigneter technisch-organisatorischer Maßnahmen zur Gewährleistung einer angemessenen Sicherheit (Buchstabe f) beispielsweise auch bei Datentransfers. Aus der originären Nachweispflicht des Verantwortlichen folge auch, dass es eben nicht zunächst an der Aufsichtsbehörde, hier der Antragsgegnerin, liege, von sich aus zunächst einmal einem Verantwortlichen Verstöße nachzuweisen, sondern an dem Verantwortlichen, die Rechtmäßigkeit seiner Datenverarbeitung nachzuweisen. Aus Art. 31 DSGVO mit dem Normtitel „Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde" ergebe sich sodann für Verantwortliche, dass sie unmittelbar von Gesetzes wegen verpflichtet seien, mit der Aufsichtsbehörde auf deren Anfrage zusammenzuarbeiten. Die eigenständige rechtliche Bedeutung der Vorschrift werde durch den entsprechenden Bußgeldtatbestand
nach Art. 83 Abs. 4 lit. a DSGVO unterstrichen. Es bestehe schließlich auch ein besonderes öffentliches Dringlichkeitsinteresse im Hinblick auf die Zwangsgeldandrohung. Denn auch insoweit gelte es, dem Anwendungsvorrang des Europarechts und dem unionsrechtlichen Gebot effektiver Durchsetzung der Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung, hier zur Untersuchung und Aufklärung eines beschwerdehalber vorgetragenen Sachverhalts, zur praktischen Wirksamkeit zu verhelfen. Schließlich habe sich der Antrag ohnehin teilweise erledigt, weil sie die unter Ziff. I.1. und 1.5. der Anordnung vom 04.05.2023 angeforderten Informationen mittlerweile erhalten habe.
II. Der Antrag ist teilweise unzulässig und im Übrigen begründet.
1. Der Antrag ist unzulässig, soweit die Antragstellerin nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO weiterhin die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 04.05.2023 erhobenen Anfechtungsklage hinsichtlich der Ziffern I.1. und 1.5. sowie der akzessorischen Zwangsmittelandrohungen begehrt. Die Antragstellerin ist insoweit nicht mehr rechtsschutzbedürftig, weil entgegen ihrer Auffassung insoweit Erledigung eingetreten ist. Unerheblich ist, dass die Antragsgegnerin die begehrten Informationen nicht in Gänze durch eine Handlung der Antragstellerin erlangt hat, weil ihr die die Frage unter Ziffer I.1. der Verfügung beantwortende schriftliche Auskunft nach Art. 15 DSGVO durch den Petenten selbst zur Kenntnis übersandt wurde, nachdem die Auskunft durch die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin für diese gegenüber dem Petenten erteilt worden war. Mit der Informationserlangung durch die Antragsgegnerin hat sich der Bescheid vom 04.05.2023 insoweit auf andere Weise im Sinne von § 43 Abs. 2 Var. 5 BremVwVfG – nämlich durch Zweckerreichung – erledigt. Der Reglungszweck der vorgenannten Anordnungsziffern ist durch die Informationserlangung in vollem Umfang entfallen (vgl. Sachs in: Stelkens/Bonk/Ders., VwVfG, 10. Aufl. 2022, § 43 Rn. 217). Es bedurfte daher auch keiner ausdrücklichen Rücknahme der entsprechenden Ziffern des Bescheides durch die Antragsgegnerin. Diese verweist zutreffend darauf, dass alleiniger und offensichtlicher Zweck einer Informationsheranziehung auf Grundlage des Art. 58 Abs. 1 lit. a) DSGVO der Informationsgewinn durch die Aufsichtsbehörde ist, also eine Kenntniserlangung. Das Handeln des Informationsinhabers in Form einer Informationsbereitstellung ist nur das Mittel zum Ziel, aber nicht der Zweck einer Informationsheranziehung. Die Antragstellerin braucht auch nicht mehr befürchten, dass hinsichtlich der Ziffern I.1. und I.5. des Bescheides eine Vollstreckung droht, weil auch hinsichtlich der akzessorischen Zwangsmittelandrohung durch Erledigung des Grundverwaltungsaktes insoweit Erledigung eingetreten ist (vgl. Sachs in: Stelkens/Bonk/Ders., VwVfG, 10. Aufl. 2022, § 43 Rn. 219).
2. Soweit die Antragstellerin die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 04.05.2023 erhobenen Anfechtungsklage hinsichtlich den Ziffern I.2. bis 1.4. nebst den akzessorischen Zwangsmittelandrohungen begehrt, ist der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag begründet.
Insoweit kommt es weder darauf an, ob die Antragsgegnerin die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO entsprechenden Art und Weise begründet hat, noch, ob die vorgenannten Ziffern der Verfügung vom 04.05.2023 nebst den akzessorischen Zwangsmittelandrohungen nach summarischer Prüfung rechtmäßig sind. Der Antrag hat vielmehr bereits allein deshalb Erfolg, weil die Kammer kein besonderes öffentliches Vollziehungsinteresse zu erkennen vermag, das über das Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsakts hinausgeht (vgl. statt vieler Külpmann in: Finkelnburg/Dombert/Ders., Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, Rn. 975). Ein solches folgt hier insbesondere nicht bereits allein daraus, dass die Antragsgegnerin mit der angefochtenen Verfügung Unionsrecht vollzieht.
Im Einzelnen:
Der in Art. 19 Abs. 4 GG verbürgten Garantie eines umfassenden und effektiven Rechtsschutzes kommt wesentliche Bedeutung bereits für den vorläufigen Rechtsschutz zu, dessen Versagung vielfach irreparable Folgen hat. Die nach § 80 Abs. 1 VwGO für den Regelfall vorgeschriebene aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage ist insoweit eine adäquate Ausprägung der verfassungsrechtlichen Rechtsschutzgarantie. Andererseits gewährleistet Art. 19 Abs. 4 GG die aufschiebende Wirkung der Rechtsbehelfe im Verwaltungsprozess nicht schlechthin. Überwiegende öffentliche Belange können es rechtfertigen, den Rechtsschutzanspruch des Grundrechtsträgers einstweilen zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten. Für die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit eines Verwaltungsakts ist daher ein besonderes öffentliches Interesse erforderlich, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt. Der Rechtsschutzanspruch des Bürgers ist dabei umso stärker und darf umso weniger zurückstehen, je schwerwiegender die ihm auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahme der Verwaltung Unabänderliches bewirkt (st. Rspr. des BVerfG; vgl. etwa Stattgebender Kammerbeschluss vom 21.02.2011 – 2 BvR 1392/10 –, Rn. 16, juris m. w. N.).
Die vorstehenden verfassungsrechtlichen Maßgaben erfahren aufgrund des unionsrechtlichen Effektivitätsgebots (sog. effet utile; vgl. Art. 4 Abs. 3 EUV) gewisse Modifizierungen, wenn eine Behörde – wie vorliegend – Unionsrecht vollzieht. Bei Vollzug von Unionsrecht durch nationale Behörden (sog. indirekter Vollzug von Unionsrecht) unterliegen deren Verwaltungsakte im Falle der Anfechtung weiterhin der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 1 VwGO. Der generelle Vorrang des Unionsrechts ist nicht über eine gesetzliche Regelung im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO sichergestellt. Es obliegt daher den deutschen Behörden, durch Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit von Bescheiden, die in Vollzug von Unionsrecht ergangen und dann mit der Anfechtungsklage angefochten worden sind, die aufschiebende Wirkung zu überwinden und dem Unionsrecht zu seiner sofortigen Verwirklichung zu verhelfen. Methodisch handelt es sich bei der Vollziehbarkeitsanordnung im Interesse der Effektivität des Unionsrechts um die unionsrechtskonforme Auslegung und Anwendung des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO. Im Ergebnis wird das deutsche Verfahrensrecht damit auf den Gleichstand mit den übrigen EU-Mitgliedsstaaten gebracht, in deren Rechtsordnungen das Institut der aufschiebenden Wirkung nicht vorgesehen ist (vgl. Schoch in: Ders./Schneider, VwGO, § 80 Rn. 218 m. w. N.). Die europarechtskonforme Anwendung des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO führt indes nicht zu einem Automatismus dergestalt, dass beim indirekten Vollzug des Unionsrechts die sofortige Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts stets und ohne nähere behördliche Prüfung angeordnet werden müsste bzw. von den Verwaltungsgerichten stets ein besonders öffentliches Vollziehungsinteresse angenommen werden müsste. Die Voraussetzungen der Vollziehbarkeitsanordnung müssen vorliegen und das Rechtsfolgeermessen muss unter dem Einfluss des Europarechts fehlerfrei betätigt werden. Der Grundsatz der aufschiebenden Wirkung (§ 80 Abs. 1 VwGO) ist europarechtlich nicht etwa obsolet. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO fungiert allerdings als Rezeptionsnorm zur Verarbeitung europarechtlicher Vorgaben. Nicht schon der schlichte Europarechtsbezug eines Verwaltungsakts als solcher legitimiert die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit; vielmehr muss im konkreten Fall die wirksame Durchsetzung des Unionsrechts gefährdet sein. Folglich muss im Einzelfall die Eilbedürftigkeit der Durchsetzung des Unionsrechts bejaht werden können. Tatbestandlich umfasst das öffentliche Interesse im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das Unionsinteresse an einer wirksamen und einheitlichen Anwendung und Durchsetzung des Unionsrechts. Der Begriff „öffentliches Interesse“ ist so umfassend angelegt, dass er die einer EU-Rechtsnorm zu Grunde liegenden Unionsinteressen erfassen und die Vollziehbarkeitsanordnung ermöglichen kann. Nach der Eigenrationalität des Unionsrechts kommt es nicht darauf an, ob die Voraussetzungen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO (auch) nach deutschem Recht erfüllt sind; Umstände der internen Rechtsordnung
rechtfertigen keine staatliche Nichtbeachtung von Verpflichtungen zur sofortigen Durchsetzung des Europarechts. Nach dem Effektivitätsgebot müssen die Mitgliedsstaaten, insbesondere deren Verwaltungsbehörden, alle geeigneten Maßnahmen zur Durchsetzung des Unionsrechts ergreifen; dazu zählt auch die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit von Verwaltungsakten. Dieses Effektivitätsgebot markiert beim indirekten Vollzug des Unionsrechts ein objektives Rechtsdurchsetzungsinteresse, das sich im konkreten Fall zu Lasten des individuellen Rechtsschutzes auswirken kann (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 09.05.2012 – 10 ME 43/12 –, Rn. 10; OVG LSA, Beschluss vom 25.03.2013 – 3 M 34/13 –, Rn. 17; VG Halle (Saale), Beschluss vom 14.08.2013 – 6 B 164/13 HAL –, Rn. 7 ff.; jeweils juris; Puttler in: Sodan/Ziekow VwGO, 5. Aufl. 2018, § 80 Rn. 15 und 88).
In Anwendung dieser verfassungs- und unionsrechtlichen Vorgaben vermag die Kammer im vorliegenden Fall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ziffern I.2. bis I.4. der Verfügung der Antragsgegnerin vom 04.05.2023 nebst den akzessorischen Zwangsmittelandrohungen nicht zu erkennen.
Zu berücksichtigen ist insoweit zunächst, dass die sofortige Vollziehung für die Antragstellerin irreparable Folgen hätte, da sie aufgrund der erheblichen Höhe des angedrohten Zwangsgeldes faktisch dazu gezwungen wäre, die von der Antragsgegnerin begehrten Auskünfte zu erteilen. Dem lässt sich nach Auffassung der Kammer auch nicht entgegenhalten, dass – falls die Hauptsache ergeben sollte, dass die Auskünfte unberechtigt angefordert worden wären – die Antworten der Antragstellerin als unverwertbar gelten könnten. Die Kammer kann für diese Auffassung der Antragsgegnerin schon keinen normativen Anknüpfungspunkt ausmachen. Im Übrigen erscheint es denkbar, dass die Antragsgegnerin vor dem Ergehen einer endgültigen Hauptsacheentscheidung im Verfahren 4 K 1019/23 wiederum sofort vollziehbare Maßnahmen gegen die Antragstellerin erlässt und/oder ein Ordnungswidrigkeitenverfahren einleitet, sobald ihr die von der Antragstellerin begehrten Informationen zuteilgeworden sind.
Zudem liegt im vorliegenden Fall keine außerordentliche Eilbedürftigkeit zur Vermeidung irreversibler Folgen vor, weil eine etwaige Rechtsverletzung der Antragstellerin gegenüber dem Petenten – unterstellt sie hätte dessen Daten an ihre Prozessbevollmächtigte unrechtmäßig weitergegeben – nicht mehr andauert und der etwaige datenschutzrechtliche Verstoß der Antragstellerin eher als gering einzustufen sein dürfte. Ferner stellt der etwaige datenschutzrechtliche Verstoß in der Beziehung zum Petenten ein singuläres Ereignis dar und betrifft nicht eine Vielzahl, ggf. sogar unbestimmte Anzahl von Betroffenen (vgl. zu
erheblichen datenschutzrechtlichen Verstößen gegenüber einer unbestimmten Anzahl von Betroffenen, die ein besonderes Vollziehungsinteresse begründen etwa Thür. OVG, Beschluss vom 19.03.2021 – 3 EO 423/20 –; Säch. OVG, Beschluss vom 17.07.2013 – 3 B 470/12 –; VG Schwerin, Beschluss vom 02.12.2019 – 1 B 1568/19 SN –; VG Bayreuth, Beschluss vom 08.05.2018 – B 1 S 18.105 –; jeweils juris). Zwar steht wohl zwischen den Beteiligten mindestens ein weiterer etwaig durch die Antragstellerin begangener datenschutzrechtlicher Verstoß in Streit, dies kann jedoch nach Auffassung der Kammer nicht zur Bejahung eines öffentlichen Vollziehungsinteresses im vorliegenden Fall herangezogen werden.
Die Kammer folgt nicht der Auffassung der Antragsgegnerin, dass eine effektive, unionsrechtskonforme Wahrnehmung der Datenschutzaufsichtspflichten stets ein besonders öffentliches Vollziehungsinteresse begründe (so wohl auch Schoch in: Ders./Schneider, VwGO, 43. EL August 2022, § 80 Rn. 218 ff.). Die Antragsgegnerin verweist insoweit insbesondere auf Ihre Pflichten gegenüber dem Betroffenen nach Art. 57 Abs. 1 lit. f) DSGVO i. V. m. Art. 77, 78 Abs. 2 DSGVO. Hiernach muss die Antragsgegnerin insbesondere den Gegenstand der Beschwerde in angemessenem Umfang untersuchen und den Beschwerdeführer innerhalb einer angemessenen Frist über den Fortgang und das Ergebnis der Untersuchung unterrichten. Zudem hat jede betroffene Person unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder außergerichtlichen Rechtbehelfs das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf, wenn die Aufsichtsbehörde sich nicht mit einer Beschwerde befasst oder die betroffene Person nicht innerhalb von drei Monaten über den Stand oder das Ergebnis der Beschwerde in Kenntnis gesetzt hat.
Aus den vorgenannten Regelungen folgert die erkennende Kammer nicht, dass die Aufsichtsbehörde innerhalb von drei Monaten über eine Beschwerde abschließend entschieden haben muss. Die Aufsichtsbehörde trifft insoweit lediglich die Pflicht, den Betroffenen innerhalb einer angemessenen Frist über den Fortgang der Untersuchung zu unterrichten – was sie auch dann tun kann (und muss), wenn und solange ihre Aktivitäten einer gerichtlichen Überprüfung unterzogen werden. Sie erfüllt ihre aufsichtsbehördlichen Pflichten gegenüber dem Beschwerdeführer vollständig, wenn sie ihn regelmäßig über den Stand der Untersuchungen (die ggf. ein anhängiges Gerichtsverfahren abzuwarten haben) unterrichtet. Die Kammer ist zudem der Auffassung, dass die Untersuchung im Fall des Petenten schon begonnen wurde, weil die Antragsgegnerin schon Maßnahmen ergriffen hat. Damit hat die Untersuchung auch schon „Fortgang“ im Sinne nach Art. 57 Abs. 1 lit. f) DSGVO genommen.
Besteht nach alledem schon kein besonders Vollziehungsinteresse hinsichtlich der Grundverwaltungsakte, gilt dies erst recht auch für die akzessorischen Zwangsmittelandrohungen.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)
einzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen.
Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird.
Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)
einzulegen. Stahnke Bogner Brunkhorst