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Verwaltungsgericht Bremen Urteil vom 04.07.2023 – 6 K 1559/21
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 6 K 1559/21
Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache
– Kläger –
g e g e n die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch Performa Nord, Eigenbetrieb des Landes Bremen, Schillerstraße 1, 28195 Bremen, – Beklagte –
hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 6. Kammer - durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Korrell als Einzelrichterin aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 4. Juli 2023 für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn
nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand Der Kläger erstrebt unter Berücksichtigung seiner vordienstlichen beruflichen Tätigkeiten eine Neubescheidung der Festsetzung seiner Erfahrungsstufe.
Der 1988 geborene Kläger steht als Brandmeister im Dienst der Beklagten. Vom 01.10.2017 bis 30.09.2019 leistete er seinen Anwärterdienst. Mit Wirkung vom 01.10.2019 ernannte die Beklagte ihn unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Brandmeister (Bes.Gr. A 7). Mit Wirkung vom 01.10.2022 wurde der Kläger zum Beamten auf Lebenszeit ernannt.
Vor Beginn des Anwärterdienstes nahm er über einen Zeitraum von insgesamt 19 Monaten folgende berufliche Tätigkeiten hauptberuflich wahr: Vom 01.03.2016 bis 31.10.2016 (acht Monate) war er als Business Manager/ Berater bei der sowie von 01.11.2016 bis 30.09.2017 (11 Monate) Außendienstmitarbeiter
Vor diesen beruflichen Tätigkeiten studierte der Kläger im Studiengang Das Studium an der Hochschule Bremen schloss er am 17.03.2014 dem Bachelor erfolgreich ab.
Mit Bescheid vom 19.02.2021 setzte Performa Nord, Eigenbetrieb des Landes Bremen, die Erfahrungsstufe des Klägers auf die Stufe 1 fest und erkannte 1 Monat Erfahrungszeit an. Grundlage dieser Anerkennung war Anerkennungsbeurteilung des Senators für Inneres vom 28.01.2020. Danach sei sowohl die Tätigkeit als Business Manager als auch als Außendienstmitarbeiter/ Verkaufsrepräsentant grundsätzlich förderlich für die Verwendung des Klägers in fachlicher Hinsicht im Sinne des § 25 BremBesG. Die Tätigkeiten seien nur teilweise förderlich. Die Aufgaben der Beamtinnen und Beamten des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1, Fachrichtung Feuerwehr bestünden im Einsatzdienst als Truppfrau/ Truppmann, Truppführer/in, Maschinist/in oder Fahrer/in in Not- und Gefahrensituationen in der Hilfeleistung durch Retten, Löschen, Bergen und Schützen. Sie seien zu 50% im Lösch- und Hilfeleistungsdienst und zu 50% im Rettungsdienst eingesetzt. Gemessen an den Gesamtaufgaben werde ein Anteil von 10% der beruflichen Vortätigkeit Tätigkeit als angemessen angesehen.
Am 05.03.2021 legte der Kläger Widerspruch gegen die Erfahrungsstufenfestsetzung ein. Er habe fundierte Erfahrungen im Bereich der Kommunikation. Diese Fähigkeit sei insbesondere im Rettungsdienst essentiell. Die feuerwehrtechnischen Aufgaben beschränkten sich ebenfalls nicht allein auf den Einsatzdienst. Neben handwerklichen Tätigkeiten fielen auch Bürotätigkeiten an. Es bestehe die Möglichkeit, Tätigkeiten als Lehrkraft im Wachunterricht oder die Möglichkeit als Ausbilder an der Feuerwehrschule oder in der Personalabteilung zu arbeiten. Die 10-prozentige Anrechnung sei intransparent. Außerdem seien ihm Fälle der Feuerwehr Bremerhaven bekannt, in denen die berufliche Vortätigkeit unabhängig von der Art der Tätigkeit zu 100% angerechnet worden sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 01.07.2021 wies Performa Nord den Widerspruch als unbegründet zurück. Ausweislich seines Arbeitszeugnisses der Firma
hätten seine Aufgaben als Business Manager in der Neukundenakquise, sowie dem Bestandskundenmanagement, Kundenbesuchen, dem Erstellen von Konzepten und Präsentation beim Kunden, der Kalkulation und Angebotserstellung, der Rechnungserstellung, der Umsetzung von Marketingmaßnahmen, der Beantragung von Fördergeldern und der Durchführung von Bewerbungsgesprächen in Englisch und Deutsch bestanden. Als Außendienstmitarbeiter seien seine Aufgaben die Betreuung und Weiterentwicklung der Bestands- und Neukunden, die Beobachtung des Marktgeschehens, das Reporting, die Datenpflege, das Erstellen eines Geschäftsentwicklungsplan, die Umsetzung von Produktkampagnen und die Durchführung von Schulungen beim Kunden gewesen. Die Beamten der Feuerwehr seien zu 50% im Löschdienst und zu 50% im Rettungsdienst eingesetzt. Daneben fielen zu einem geringen Anteil Berichtsaufgaben an. Funktionsstellen seien etwa die Werkstattleitung. Gemessen an den Gesamtaufgaben seien seine Erfahrungen mit einem Anteil von 10% zu recht gewürdigt. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 03.07.2021 zugestellt.
Am 02.08.2021 hat der Kläger Klage erhoben. Die Zeiten seiner beruflichen Tätigkeit seien vollumfänglich anrechenbar (19 Monate). Sie kämen ihm in der Ableistung seiner Aufgaben zu Gute, etwa im Wachunterricht, bei Einsatzbesprechungen, der Dokumentation von Einsätzen, der Datenpflege und auch bei der Betreuung von Patienten und Betroffenen. Kommunikation gehöre zu den Lernzielen der Notfallsanitäterausbildung. Im Übrigen werde durch den Abschlussbericht zur Situation der Feuerwehr die Wichtigkeit guter Kommunikation deutlich. Mit ihrer Argumentation halte Performa an einem veralteten Bild der Aufgaben eines Feuerwehrbeamten fest. Das Tätigkeitsfeld habe sich verändert.
Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 19.02.2021, in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.07.2021 aufzuheben und der Beklagten aufzugeben, die Erfahrungsstufe des Klägers erneut nach den Vorgaben des Gerichts festzusetzen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Tätigkeiten seien als förderlich anerkannt, jedoch nur im Umfang von je 10 %. Zu berücksichtigen sei, dass keine Vorerfahrungen im Bereich des Löschdienstes oder des handwerklich-technischen Hilfsdienst eingebracht worden seien. Kaufmännische Tätigkeiten würden generell mit 10% bewertet entsprechend des Arbeitsanfalls von Schreibarbeiten im Berichtswesen. Die Verwaltungstätigkeit mache maximal 5% der Tätigkeit aus und liege in der Erstellung von Einsatzberichten. Hinsichtlich der Anerkennung von Erfahrungszeiten sei entscheidend, dass für die Verwendung im operativen Einsatzdienst zwingend eine handwerklich-technische Grundqualifizierung, welche im Zuge der Grundausbildung zur Brandmeisterin bzw. zum Brandmeister vermittelt werde, von Nöten sei. Ziel dieser handwerklich-technischen Grundqualifizierung sei, den zukünftigen Einsatzkräften Grundkenntnisse insbesondere in verschiedenen handwerklich-technischen Bereichen zu vermitteln, die für die Aufgabenerfüllung in der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt – Fachrichtung Feuerwehr förderlich seien. Tätigkeiten wie Neukundenakquisition sowie Bestandskundenmanagement, regelmäßige Besuche beim Kunden, Erstellung von Konzepten mit anschließender Präsentation beim Kunden, Kalkulation und Angebotserstellung, etc. gehörten definitiv nicht dazu. Vielmehr sei die Ausbildung, welche auf einer soliden Fitness basiere, auf geistiges Leistungsvermögen, psychische Belastbarkeit und der Vermittlung eines handwerklichen Geschickes ausgerichtet. Nach erfolgreicher Abschlussprüfung seien die Beamt:innen in der Lage, sämtliche Einsatzmittel (Feuerwehrfahrzeuge, feuerwehrtechnische Gerätschaften wie z.B. Löschgeräte, Rettungsgeräte und tragbare Leitern, Messgeräte u.v.m.) in den Einsatz zu bringen und zielgerichtet einzusetzen. Der Kläger werde bis zu 50% seiner Arbeitszeit im 24h-Dienst in der Funktion des Rettungssanitäters (RS) im Rettungsdienst eingesetzt. Auch dieses Tätigkeitsfeld sei in keinster Weise mit seinem bis zum 01.10.2017 ausgeübten Aufgabenfeld vergleichbar. Selbstredend sei hier ein gewisses Maß an Kommunikation unabdingbar (wie bei ganz vielen anderen Tätigkeiten auch), aber nicht in einem solchen Maße herauszustellen.
Der Rechtsstreit wurde mit Beschluss vom 12.12.2022 auf die zuständige Einzelrichterin übertragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe
Die Ablehnung der Berücksichtigung der Zeiten der Tätigkeit des Klägers als Business Manager/ Berater in der Zeit vom 01.03.2016 bis zum 31.10.2016 und als Außendienstmitarbeiter vom 01.11.2016 bis zum 30.09.2017 über einen Umfang von 10 % hinaus ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO.
Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Erfahrungsstufe ist § 25 BremBesG vom 20.12.2016 (Brem.GBl. 2016, S. 924) in der vom 01.07.2017 bis 31.07.2020 geltenden Fassung, nachfolgend BremBesG a.F. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Sach- und Rechtslage ist bei Verpflichtungsklagen zwar grundsätzlich der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bzw. der gerichtlichen Entscheidung. Es ist aber zu berücksichtigen, dass die Festlegung der Erfahrungsstufe nach den Regelungen des Bremischen Besoldungsgesetzes eine dauerhafte und verlässliche Grundlage für die Höhe der Besoldung ab dem Beginn des Anspruchs auf Dienstbezüge bilden soll. Maßgeblich ist daher die Sach- und Rechtslage in dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf Dienstbezüge gegenüber der Beklagten erstmals entstanden ist (VG Bremen, Urteil vom 28.08.2018 – 6 K 544/17 –, juris Rn. 17; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.08.2018 – 1 A 1044/16 –, juris Rn. 18; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.07.2018 – 4 S 1462/17 –, juris Rn. 22). Abzustellen ist infolgedessen auf den Zeitpunkt der Ernennung des Klägers zum Brandmeister am 01.10.2019.
Nach § 25 Abs. 1 BremBesG a.F. wird das Grundgehalt nach Stufen bemessen, wobei der Aufstieg in die nächsthöhere Stufe nach dienstlichen Erfahrungszeiten erfolgt (Satz 1 und 2). Das Aufsteigen in den Stufen beginnt mit dem Anfangsgrundgehalt der jeweiligen Besoldungsgruppe mit Wirkung vom Ersten des Monats, in dem die erste Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Geltungsbereich des Grundgesetzes wirksam wird (Satz 3). Davor liegende Zeiten sind (Satz 4) zu berücksichtigen oder können (Satz 5) unter bestimmten Voraussetzungen berücksichtigt werden.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf erneute Entscheidung über die Festsetzung seiner Erfahrungsstufe im Hinblick auf die Berücksichtigung seiner Tätigkeiten als Business Manager und Außendienstmitarbeiter.
1. Nach § 25 Abs. 1 Satz 5 BremBesG a.F. können weitere Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit in einem privaten Arbeitsverhältnis, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind, ganz oder teilweise als Erfahrungszeiten berücksichtigt werden, wenn die in dieser Zeit ausgeübten Tätigkeiten für die Verwendung der Beamtin oder des Beamten in fachlicher Hinsicht förderlich sind.
Die Tätigkeiten stellen zwar unstreitig solche außerhalb eines Arbeitsverhältnisses bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn dar, waren hauptberuflich ausgeübt und sind nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung gewesen. Unstreitig zwischen den Beteiligten ist auch die grundsätzliche Förderlichkeit der kaufmännischen Erfahrungen des Klägers, woran auch das Gericht keinen Zweifel hat, da die Erfahrungen im Umgang mit Kunden und der Erledigung administrativer Aufgaben für die Dienstausübung als Brandmeister hinsichtlich des Umgangs mit Personen in Not-, Rettungs- und Hilfeleistungssituationen sowie im Berichtswesen der Feuerwehr jedenfalls erleichtern und verbessern (vgl. zur Definition der Förderlichkeit BVerwG, Urt. v. 14.12.2017 – 2 C 25/16 –, juris Rn. 15).
2. Die Beklagte hat bei ihrer Entscheidung, in welchem Umfang sie die Tätigkeit des Klägers als Erfahrungszeit berücksichtigt, ihr Ermessen jedoch pflichtgemäß ausgeübt.
Nach § 25 Abs. 1 Satz 5 BremBesG a.F. können förderliche Zeiten ganz oder teilweise als Erfahrungszeiten berücksichtigt werden. Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht gemäß § 114 Satz 1 VwGO auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
Der Beklagten steht demnach ein umfassendes Ermessen zu, das ihr erlaubt, die Zeiten der Vortätigkeit in Bezug auf ihre Dauer und Qualität sowie den Umfang ihrer Nützlichkeit für die Verwendung des Beamten zu gewichten und diese Zeiten auch nur teilweise als Erfahrungszeit zu berücksichtigen. Der Verwaltung wird die Möglichkeit eingeräumt, die Nützlichkeit einer Vortätigkeit für die Verwendung des Beamten individuell zu gewichten und zu bewerten und all den Umständen Rechnung zu tragen, die zwar nicht die Förderlichkeit der Vortätigkeit prinzipiell in Frage stellen, wohl aber deren Umfang und Auswirkung für die nachfolgende Verwendung betreffen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 10.12.2014 – 1 L 53/13 –, juris Rn. 46).
Die Beklagte hat von ihrem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht, keinen falschen Sachverhalt zu Grunde gelegt. Ihre Entscheidung lässt auch kein Ermessensdefizit oder eine Fehlgewichtung erkennen.
Es sind im Rahmen der Ermessenserwägung die konkreten Vortätigkeiten des betroffenen Beamten in den Blick zu nehmen und zu dem Anforderungsprofil des jetzigen Dienstpostens sowie zu den Anforderungsprofilen solcher Dienstposten seiner Fachrichtung und Laufbahn in Beziehung zu setzen, die der Beamte zukünftig möglicherweise bekleiden wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 14.12.2015 – OVG 4 B 35.14 –, juris Rn. 32; OVG NRW, Urt. v. 17.08.2018 – 1 A 1044/16 –, juris Rn. 56). Ausgehend hiervon ist die Entscheidung der Beklagten nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit in Bezug zum abstrakt-funktionellen Amt - also dem Aufgabenbereich - eines Brandmeisters A 7 gesetzt und verglichen. Sie hat die Vortätigkeit des Klägers anhand der vorgelegten Arbeitszeugnisse betrachtet und in der Abweisungsbegründung sowie im Widerspruchsbescheid auf diese Bezug genommen.
Dabei ist die Aufgabenbeschreibung eines Brandmeisters durch die Beklagte ebenso wenig in Frage zu stellen, wie die Berücksichtigung zu einem Anteil von 10 %. Dass die Beklagte hierbei die kaufmännischen Erfahrungen als zum Teil nützlich im Berichtswesen gesehen hat und aufgrund der - vom Kläger nicht angegriffenen - Bewertung des Umfangs der Berichtstätigkeit von 5 % gemessen an den Gesamtaufgaben ist nicht fehlerhaft. Die vom Kläger in den Vordergrund gestellten Kommunikationsfähigkeiten sind bereits nicht zwingend mit der beruflichen Vortätigkeit verknüpft und daher kein für den Dienstherrn des Klägers geeignetes und abprüfbares Erfahrungskriterium. Kommunikative Fähigkeiten sind bei dem Kläger – wovon die Einzelrichterin aufgrund der mündlichen Verhandlung überzeugt ist – beim Kläger sehr ausgeprägt. Es handelt sich bei der Kommunikationsfähigkeit aber um eine persönliche Fähigkeit, die der Kläger möglicherweise ohnehin aufgrund seiner Bildung besitzt. Es ist daher im Sinne auch der gleichmäßigen Anwendung der Kriterien auch auf andere Fälle ohne rechtlichen Fehler, wenn sich der Dienstherr auf die mit der beruflichen Tätigkeit verbundenen kaufmännischen Aufgaben konzentriert.
Hinzu kommt, dass es dem Dienstherrn überlassen bleibt, die Aufgaben des abstrakt- funktionellen Amtes eines Brandmeisters zu definieren. Diese Aufgabendefinition bezogen auf das klassische Aufgabenprofil eines Brandmeisters der Feuerwehr ist nicht fehlerhaft. Hieran ändert auch nichts ein möglicherweise geändertes Bewusstsein hinsichtlich der Verbesserung kommunikativer Strukturen bei der Feuerwehr. Dadurch ändert sich nicht
der Aufgabenbereich eines Brandmeisters. Dieser allein ist aber Bezugspunkt für die Prüfung des Maßes der Anrechenbarkeit beruflicher Vortätigkeiten.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden.
Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) einzulegen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen.
Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird.
Korrell