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Verwaltungsgericht Bremen Urteil vom 11.08.2023 – 2 K 2089/21

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 2 K 2089/21

Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache – Klägerin – Prozessbevollmächtigter:

g e g e n die Bundesrepublik Deutschland, vertr. d. d. Bundesministerin des Innern und Heimat, diese vertreten durch den Präsidenten des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, Frankenstraße 210, 90461 Nürnberg, - – Beklagte – hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Kammer - durch die Vizepräsidentin des Verwaltungsgerichts Dr. Benjes als Einzelrichterin aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11. August 2023 für Recht erkannt: Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 1. und 3. bis 5. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27.9.2021 verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn

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nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise die Gewährung subsidiären Schutzes und die Feststellung von Abschiebungsverboten.

Die am geborene Klägerin ist türkische Staatsangehörige türkischer Volkszugehörigkeit. Sie stellte mit englischsprachigem Schreiben vom 26.1.2021 einen Asylantrag für sich, ihren Ehemann und den gemeinsamen Sohn. Sie habe am .2020 wegen einer Geburtsurkunde beim türkischen Konsulat in H vorgesprochen. Dort seien ihr Personalausweis und ihr Reisepass eingezogen worden und ihr sei mitgeteilt worden, es liege ein Haftbefehl gegen sie vor. Ihr sei weiter mitgeteilt worden, es handele sich vermutlich um eine Bagatelle und ihr sei geraten worden, in die Türkei zu reisen, um die Angelegenheit zu klären, hierfür könne ein befristetes Reisedokument ausgestellt werden. Sie habe daraufhin ihren Rechtsanwalt in die Türkei konsultiert und dieser habe ihr mitgeteilt, dass seit dem 11.10.2019 ein Verfahren gegen sie bei der Terror-Verfolgung in Istanbul anhängig sei. Wegen Geheimhaltung könne er keine weiteren Auskünfte bekommen. Sie habe ihren Bachelor an der Universität erlangt. Diese sei geschlossen worden, da sie der Gülen-Bewegung zugeordnet worden sei. Sie selbst habe keine weiteren Verbindungen zur Gülen-Bewegung. Sie habe die Türkei 2014 für ein Master-Studium in Stockholm verlassen und lebe seit 2016 in Bremen. Ihr Bruder,

sei im Mai 2018 wegen eines ähnlichen Vorwurfes festgenommen worden. Er habe fliehen können und sei in Deutschland als Asylberechtigter anerkannt worden. Die persönliche Asylantragstellung erfolgte am 16.2.2021. Bei ihrer Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 27.5.2021 gab die Klägerin an, sie sei zuletzt im September 2019 für 10 Tage besuchsweise in der Türkei gewesen. Ihr Pass sei vom türkischen Konsulat eingezogen worden. In der Türkei liege ein Haftbefehl gegen sie vor. Ihr Anwalt hat erfahren, dass ein Ermittlungsverfahren gegen sie laufe, welches der Geheimhaltung unterliege; es handele sich um eine Fetö-Akte. Dieser Vorwurf könne damit zusammenhängen, dass sie an der Universität ihren Bachelor-Abschluss gemacht habe und ein Bankkonto bei der Asya-Bank unterhalte. Sie habe der Gülen-Gruppe nicht angehört, diese habe jedoch versucht, erfolgreiche Studenten anzuwerben. Ihr Bruder sei wegen des gleichen Vorwurfs acht Monate in Haft gewesen mit anschließendem Hausarrest. Die Ermittlungen gegen sie hätten im Oktober 2019 begonnen. Die Klägerin legte Unterlagen aus einem Ermittlungsverfahren gegen sie (abgerufen aus dem UYAP-

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Portal), eine Vollmacht für den türkischen Rechtsanwalt und ein undatiertes Schreiben des Rechtsanwalts vor. Mit Bescheid vom 27.9.2021, zugestellt am 1.10.2021, lehnte das Bundesamt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Asylanerkennung und den subsidiären Schutz ab. Es wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Vom Erlass einer Abschiebungsandrohung wurde abgesehen. Auf die Begründung des Bescheides wird Bezug genommen.

Die Klägerin hat am 7.10.2021 Klage erhoben. Ihr drohe in der Türkei eine politisch motivierte Strafverfolgung auch unter dem Gesichtspunkt der Sippenhaft. Ihre letzte Ausreise aus der Türkei sei im September 2019 erfolgt und ihr Bruder habe sich der Teilnahme an einer Gerichtsverhandlung gegen ihn am 4.10.2019 durch Flucht entzogen. Dieser zeitliche Zusammenhang könne einen Grund für das Verfolgungsinteresse an ihr begründen. Die Klägerin hat eine Kopie ihrer Maestro-Karte bei der Bank Asya, eine Kopie ihres Diploms an der Universität und mit Schriftsatz vom 4.8.2023 einen türkischsprachigen Sachbericht des Rechtsanwaltes vorgelegt.

Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 27.9.2021 - zugestellt am 1.10.2021 - zu verpflichten, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, § 3 Abs. 1 AsylG; hilfsweise: 2. die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin (internationalen) subsidiären Schutz zuzuerkennen, § 4 Abs. 1 AsylG, weiter hilfsweise wird beantragt: 3. die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie nimmt Bezug auf den angefochtenen Bescheid und führt ergänzend aus, wegen des Besuches der - Universität und des hiermit verbundenen Kontobesitzes bei der Asya- Bank sei zu erwarten, dass die Klägerin von den türkischen Behörden lediglich zu einer unteren Hierarchie-Ebene der Gülen-Bewegung eingestuft werde.

Mit Beschluss vom 12.5.2023 ist der Rechtsstreit auf die Einzelrichterin übertragen worden. Diese hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört und Beweis

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erhoben durch Augenscheinnahme eines Videos; insoweit wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten bezüglich der Klägerin und ihres Bruders, , verwiesen. Die in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung, soweit sie in dieser Entscheidung verwertet worden sind.

Entscheidungsgründe

Die Einzelrichterin konnte trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung die Sache verhandeln und entscheiden, da die Beklagte rechtzeitig und ordnungsgemäß und unter Hinweis auf die Folge ihres Ausbleibens geladen worden ist (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO).

Die Klage ist zulässig und begründet. Die Klägerin hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO).

Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Eine Verfolgung kann dabei gemäß § 3c AsylG ausgehen von einem Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebietes beherrschen oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die zuvor genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Weiter darf für den Ausländer keine innerstaatliche Fluchtalternative bestehen, § 3e AsylG. Maßgeblich ist, ob der Schutzsuchende im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) einer Verfolgung

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ausgesetzt ist. Für die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft ist der (einheitliche) Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen.

Der Ausländer hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung eine Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u. a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigen werden. Das Gericht muss dabei von der Wahrheit - nicht nur von der Wahrscheinlichkeit - des vom Asylsuchenden behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals die volle Überzeugung gewinnen (vgl. BVerwG, B. v. 21.7.1989 – 9 B 239/89, juris). Eine richterliche Überzeugung von der Wahrheit des vom Asylbewerber geschilderten Sachverhalts erfordert regelmäßig einen substantiierten, im Wesentlichen widerspruchsfreien und anschaulichen Tatsachenvortrag. Ein im Wesentlichen unzutreffendes oder in nicht auflösbarer Weise widersprüchliches Vorbringen eines Asylbewerbers bleibt unbeachtlich; die Unglaubwürdigkeit des Asylvorbringens kann allein bereits zur Unbegründetheit der Asylklage führen (vgl. BVerfG, B. v. 29.11.1990 - 2 BvR 1095/90, juris).

Ausgehend von diesen Grundsätzen führt das Begehren der Klägerin zum Erfolg. Gegen sie läuft in der Türkei ein Ermittlungsverfahren wegen der Zugehörigkeit zur Gülen- Bewegung, aus diesem Grunde unterliegt sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung gemäß § 3 Abs. 1 AsylG.

Die Gülen- oder Hizmet-Bewegung ist eine gut organisierte Gemeinschaft, benannt nach dem in Pennsylvania, in den Vereinigten Staaten lebenden islamischen Geistlichen Fethullah Gülen. Gülen fördert einen toleranten Islam, der Altruismus, Bescheidenheit, harte Arbeit und Bildung hervorhebt. Die Gülen-Bewegung betreibt Schulen rund um den Globus. In der Türkei soll es zahllose, möglicherweise Millionen Anhänger geben, oft in einflussreichen Positionen. Mit ihrem Fokus auf islamische Werte waren Gülen und seine Anhänger natürliche Verbündete von Erdogan, als letzterer die Macht übernahm. Erdogan nutzte die bürokratische Expertise der Gülenisten, um das Land zu führen und dann, um das Militär aus der Politik zu drängen. Mit der Kritik Gülens am Einsatz der Flottile Mavi Marmara gegen die israelische Blockade des Gaza-Streifens brach der Streit zwischen Gülens Bewegung und Erdogans Partei offen aus und eskalierte im Dezember 2013, als Staatsanwälte, die Gülen nahegestanden haben sollen, gegen vier Minister der Regierung Erdogan Ermittlungen wegen Korruption einleiteten (Bundesamt für Fremdenwesen und

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Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand 11.1.2018). Seit Ende 2013 hat die türkische Regierung in mehreren Wellen Tausende mutmaßliche Anhänger der Gülen-Bewegung in diversen staatlichen Institutionen suspendiert, versetzt, entlassen oder angeklagt. Noch in der Nacht des Putschversuches vom 15./16.7.2016 machte die türkische Regierung die Gülen-Bewegung für den Putsch verantwortlich. Die Bewegung wurde als terroristische Organisation eingestuft. Nach dem Putschversuch hat die Regierung sog. „Säuberungsmaßnahmen“ gegen Individuen und Institutionen eingeleitet, die sie der Gülen-Bewegung zurechnet. Die Maßnahmen zielen erklärtermaßen darauf ab, die Anhänger der Gülen-Bewegung aus allen relevanten Institutionen in der Türkei zu entfernen. Bei diesen „Säuberungen“ wird nicht zwischen Personen unterschieden, denen lediglich eine Nähe zur Gülen-Bewegung vorgeworfen wird und jenen Personen, die einer aktiven Beteiligung am Putschversuch verdächtigt werden. Zur Unterstützung dieser Maßnahmen verhänget die Regierung am 20.7.2016 den Notstand, der siebenmal um jeweils drei Monate verlängert wurde, bis er am 19.7.2018 schließlich auslief (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand Mai 2019). Die türkische Regierung hat die Gülen-Bewegung als terroristische Organisation eingestuft, die sie „FETÖ“ oder auch „FETÖ/PDY“ nennt. Nach aktuellen Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes dauert die systematische Verfolgung mutmaßlicher Anhänger der Gülen-Bewegung an (Lagebericht, Stand Juni 2022).

Türkische Behörden ordnen Personen nicht nur dann als Terroristen ein, wenn diese tatsächlich aktives Mitglied der Gülen-Bewegung sind, sondern auch dann, wenn diese z.B. lediglich persönliche Beziehungen zu Mitgliedern der Bewegung unterhalten, eine von der Bewegung betriebene Schule besucht haben oder im Besitz von Schriften Gülens sind. Das Auswärtige Amt nennt folgende Kriterien, um eine strafrechtliche Verfolgung als mutmaßlicher „Gülenist“ einzuleiten: - Nutzen der verschlüsselten Kommunikations-App ByLock; - Geldeinlage bei der Bank Asya nach dem 25.12.2013; - Abonnement bei der Nachrichtenagentur Cihan oder der Zeitung Zaman; - Spenden an den Gülen-Strukturen zugeordneten Wohltätigkeitsorganisationen; - Besuch Gülen zugeordneter Schulen durch Kinder; - Kontakte zu Gülen zugeordneten Gruppen/Organisationen/Firmen (inklusive abhängig Beschäftigte); - Teilnahme an religiösen Versammlungen der Gülen-Bewegung. Eine Verurteilung setze in der Regel das Zusammentreffen mehrerer dieser Indizien voraus. Dabei ist zu berücksichtigen, dass man nicht formell Mitglied der Gülen-Bewegung werden kann. Eine Person, die sich dieser Bewegung anschließt, erhält keine Mitgliedskarte. In der Vergangenheit umfasste die Gülen-Bewegung in der Türkei

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verschiedene Einrichtungen wie Schulen, 23 Studentenhäuser, Krankenhäuser sowie kulturelle und karitative Einrichtungen, welche infolge ihres guten Rufes auch Nicht- Gülenisten anzogen. Folglich ist es durchaus möglich, dass jemand an einer Gülen- Einrichtung studiert, für diese gearbeitet, oder etwa ein Konto bei der Asya Bank (galt als Hausbank der Gülen-Bewegung) gehabt hat, ohne Gülenist im ideologischen Sinne zu sein. Eine solche Person kann dennoch mit der Gülen-Bewegung in Verbindung gebracht werden und infolgedessen persönliche Probleme mit den türkischen Behörden bekommen (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, Türkei, Stand 29.6.2023).

Nach den vorgelegten Unterlagen und der Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung steht zur Überzeugung der Einzelrichterin fest, dass gegen die Klägerin in der Türkei wegen des Vorwurfs der Mitgliedschaft in der terroristischen Vereinigung FETÖ ein Ermittlungsverfahren läuft. Hierauf deuten zunächst bereits die Erlebnisse der Klägerin im türkischen Generalkonsulat in H im Januar 2020 hin. Die Klägerin berichtete glaubwürdig, dort seien bei einer Vorsprache wegen einer Geburtsurkunde ihr Personalausweis und ihr Reisepass eingezogen worden und man habe ihr mitgeteilt, sie werde in der Türkei gesucht. Andererseits habe man versucht, sie zu einer Rückkehr in die Türkei mit einem vorübergehenden Reisedokument zu überreden. Des Weiteren wurden Dokumente aus einem in der Türkei gegen die Klägerin laufenden Strafverfahren vorgelegt und auf dem in Augenschein genommenen Video war ersichtlich, dass der türkische Rechtsanwalt der Klägerin auf die Akte online keinen Zugriff nehmen konnte, da es sich um eine Akte zu einem Terror-Verfahren handelt, die der Geheimhaltung unterliegt. Zusätzlich wurde der Sachverhalt belegt durch die Schreiben des Rechtsanwaltes

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Es ist auch nicht ersichtlich, dass es sich bei den Verfolgungsmaßnahmen um eine nicht asylrelevante Reaktion des türkischen Staates auf terroristische Aktivitäten der Klägerin handelt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Klägerin in der Türkei ein unfaires und nicht rechtstaatliches Gerichtsverfahren droht, wobei auch die Gefahr von Misshandlungen besteht.

Nach Angaben des österreichischen Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Türkei, Stand 29.6.2023) habe die Missachtung grundlegender Garantien für ein faires Verfahren durch die türkische Justiz und die sehr lockere Anwendung des Strafrechts auf eigentlich rechtskonforme Handlungen vor allem bei Fällen von Terrorismus und organisierter Kriminalität zu einem Grad an Rechtsunsicherheit und Willkür geführt, der das Wesen des Rechtsstaates

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gefährde. Das Auswärtige Amt führt aus (Lagebericht, Stand Juni 2022), bereits im Rahmen von Ermittlungen würden noch vor formeller Anklageerhebung gezielt weitgehende freiheitsbeschränkende Maßnahmen erwirkt wie Untersuchungshaft oder Ausreisesperren, gestützt auf pauschale Behauptungen ohne konkreten und individualisierten Tatvorwurf. Damit würden die Betroffenen bereits vor einem gerichtlichen Urteil erheblich in ihren Rechten beeinträchtigt, was eine abschreckende Wirkung bei der Ausübung von Rechten bewirke. Generell gelte, dass die Justiz überlastet und in Teilen dysfunktional geworden sei und Verfahren sich dadurch häufig lange hinzögen. Das Problem überlanger Dauer von Verfahren werde nach den zahlreichen Entlassungen in der Justiz in Folge des Putschversuches vom 15.7.2016 nicht kurzfristig zu lösen sein. Seit dem Putschversuch vom 15.7.2016 seien ca. 4.000 Richter und Staatsanwälte entlassen und durch unerfahrenes Personal ersetzt worden. Dies habe zu Kapazitätsengpässen geführt. Mängel gebe es auch beim Umgang mit vertraulich zu behandelnden Informationen, insbesondere persönlichen Daten, beim Zugang zu den erhobenen Beweisen für Beschuldigte und Rechtsanwälte und - jedenfalls in Terrorprozessen - bei den Verteidigungsmöglichkeiten: Fälle mit Bezug zur angeblichen Mitgliedschaft in der Gülen-Bewegung, der PKK oder deren zivilem Arm KCK (Union der Gemeinschaften Kurdistans) würden häufig als geheim eingestuft mit der Folge, dass Rechtsanwälte bis zur Anklageerhebung keine Akteneinsicht nehmen könnten. Gleichwohl fänden sich wiederholt Teile von Akten oder vertrauliche Informationen in AKP-nahen Medien wieder. Gerichtsprotokolle würden mit wochenlanger Verzögerung erstellt, Beweisanträge der Verteidigung und die Befragung von Belastungszeugen durch die Verteidiger im Rahmen der Verhandlungsführung des Gerichts eingeschränkt. Geheime Zeugen könnten im Prozess nicht direkt befragt werden. Der subjektive Tatbestand werde nicht erörtert, sondern als gegeben unterstellt. Häufig werde auch ein individueller Tatbeitrag allenfalls kursorisch dargestellt.

Glaubwürdig wird weiterhin von Folter und Misshandlung durch Sicherheitskräfte berichtet. Zwar liegen Anhaltspunkte zu systematischer Folter oder Misshandlungen nicht vor, internationale und türkische NROs und Rechtsanwälte erheben jedoch mit zuletzt wieder steigender Tendenz Folter- bzw. Misshandlungsvorwürfe, insbesondere in Polizeigewahrsam im kurdisch geprägten Südosten der Türkei, und berichten über Misshandlungen an mutmaßlichen Gülen-Anhängern. Es wird weiterhin auch über zahlreiche Einzelfälle von Misshandlungen in Gefängnissen einschl. unzureichenden Zugangs zu ärztlicher Versorgung von Gefangenen berichtet. Zudem herrsche eine weit verbreitete Kultur der Straflosigkeit für Mitglieder der Sicherheitskräfte und betroffene Beamte (AA, Lagebericht, Stand Juni 2022).

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Vor diesem Hintergrund beinhaltet eine Rückkehr in die Türkei für die Klägerin ein unkalkulierbares Risiko. Ihr drohen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen i.S.d. § 3a Abs. 2 Nr. 1 bis 4 AsylG von Seiten des türkischen Staates, einem Akteur i.S.d. § 3c Nr. 1 AsylG.

Da die Klage bereits mit dem Hauptantrag Erfolg hat, bedurfte es keiner Entscheidung über die Hilfsanträge.

Die Kostenentscheidung in dem nach § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahren beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden.

Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung gemäß § 78 Abs. 3 AsylG zuzulassen ist.

Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird.

Dr. Benjes