Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Bremen

Verwaltungsgericht Bremen Beschluss vom 11.08.2023 – 6 V 1454/23

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 6 V 1454/23

Beschluss In der Verwaltungsrechtssache

– Antragsteller – Prozessbevollmächtigte:

g e g e n die Bundesrepublik Deutschland, Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr Abteilung IV, Militärringstraße 1000, 50737 Köln, - - – Antragsgegnerin – hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 6. Kammer - durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Korrell, die Richterin am Verwaltungsgericht Buns und die Richterin Siemers am 11.08.2023 beschlossen: Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 18.408,36 Euro festgesetzt.

Gründe I. Der Antragsteller begehrt im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes eine vorläufige Dienstzeitverkürzung zum Ablauf des 31.08.2023.

2

Der geborene Antragsteller stand vom 01.01.2000 bis 31.10.2010 im Dienst der Antragsgegnerin als Soldat auf Zeit. Er wurde am 31.07.2017 erneut in das Soldatenverhältnis auf Zeit berufen. Er bekleidet den Dienstgrad eines Obermaats der Reserve in der Laufbahn der Fachunteroffiziere des allgemeinen Fachdienstes und wird seit dem in der Verwendung als Überwasserwaffeneinsatzmaat an

eingesetzt. Aufgrund Verpflichtungserklärung vom 16.06.2017 wurde seine Dienstzeit auf 19 Jahre festgesetzt. Als Dienstzeitende wurde wegen Anrechnungszeiten 01.01.2000 bis 31.10.2010 und vom 01.07.2017 bis 30.07.2017 mit Mitteilungsschreiben vom 13.11.2018 der 31.08.2025 festgesetzt.

Der Antragsteller beantragte mit Schreiben vom 25.04.2023 unter Berufung auf § 40 Abs. 7 SG eine Dienstzeitverkürzung um zwei Jahre mit Dienstzeitende zum 31.08.2023. Er habe eine Zusage für den Eintritt in den Vorbereitungsdienst

am ab dem 01.09.2023 und habe seinen Verkürzungswunsch und den Wechsel in den sektor bereits 2021 in seiner letzten dienstlichen Beurteilung hinterlegt.

Der nächste und der nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte befürworteten den Antrag.

Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr wies den Antrag mit Bescheid vom 30.05.2023 zurück. An der Verkürzung bestehe kein dienstliches Interesse. Dieses erfordere, dass den Streitkräften durch die Verkürzung der erklärten Dienstzeit besser gedient wäre als durch ein Abdienen der ursprünglich festgesetzten Verpflichtungszeit. Da sein Dienstposten nicht wegfalle und seine Qualifikation nicht überflüssig geworden sei oder er auch nicht auf einer Planstelle „z.b.V.“ geführt werde, liege kein Regelfall für ein dienstliches Interesse an einer Dienstzeitverkürzung vor. Auch der Soll-/Ist-Vergleich rechtfertige ein solches dienstliches Interesse nicht, da eine Kompensation der durch vorzeitiges Ausscheiden verursachten Vakanz nicht möglich sei. § 40 Abs. 7 SG diene ausschließlich dem öffentlichen Interesse an einer ausgewogenen Personalstruktur der Bundeswehr; es sei lediglich das Willkürverbot zu beachten.

Die dagegen am 07.06.2023 erhobene Beschwerde begründete der Antragsteller erneut damit, dass es der Antragsgegnerin seit 2020 bekannt sei, dass der Antragsteller beabsichtige, seine Dienstzeit zu verkürzen, ohne dass bekannt sei, dass diesbezüglich Maßnahmen eingeleitet worden seien. Weder in der Verwendungsreihe 23 (Operationsdienst) noch an der , wo er als 61er eingesetzt werde, bestehe eine Mangelverwendung. Aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen sei auch zukünftig kein

3

Einsatz in Mangelverwendung geplant. Eine Verlängerung der Dienstzeit auf SaZ 25 sei wegen des gesundheitlichen Zustands des Antragstellers abgelehnt worden. Eine Bewerbung des Antragstellers zum Bootsmann in der Verwendungsreihe 61 (Stabsdienst) sei ebenfalls abgelehnt, weil keine Dienstposten vorhanden seien.

Mit Beschwerdebescheid vom 21.06.2023 wies das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr die Beschwerde des Antragstellers zurück. In seiner Verwendungsreihe 2501 bestehe ein Personalbedarf. Dem Soll von 277 Dienstposten stehe ein Ist von 180 Soldaten gegenüber, was einem Fehlbestand von 35% entspreche, welcher sich durch ein vorzeitiges Ausscheiden des Antragstellers noch ungünstiger darstellen würde. § 40 Abs. 7 SG diene nicht dem individuellen Interesse des jeweiligen Soldaten. Der Beschwerdebescheid wurde dem Antragsteller am 28.06.2023 zugestellt.

Am 27.06.2023 hat der Antragsteller Klage erhoben (6 K 1419/23) und am 29.06.2023 um einstweiligen gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht. Es bestehe kein Bedarf an der Weiterverwendung des Antragstellers. Die Verwendungsreihe 61, der der Antragsteller angehöre, sei überlaufen. Er sei auch der Verwendungsreihe 23 zugeordnet (Operationsdienst), werde dort aber seit geraumer Zeit überhaupt nicht verwendet. Die Ablehnung der Dienstzeitverkürzung sei willkürlich.

Die Antragsgegnerin tritt dem Eilbegehren entgegen. Die Verkürzung der Dienstzeit sei nicht vorläufig möglich., sie stelle eine endgültige Regelung dar, mithin begehre der Antragsteller die Vorwegnahme der Hauptsache. Gründe, die eine Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigen würden, lägen nicht vor. Der Umstand, dass der Antragsteller ein für sich attraktives Jobangebot nicht wahrnehmen könne, führe für sich allein nicht zu einem schweren und nicht wieder gut zu machenden Nachteil. Etwas Anderes gelte nur, wenn die Wahrnehmung des Jobangebotes beispielsweise zur Sicherung der Existenz notwendig sei. Hiervon könne nicht die Rede sein. Dem Antragsteller drohe bereits aufgrund seines Dienstverhältnisses mit der Antragsgegnerin, das bis zum 31.08.2025 laufe, keine Existenzgefährdung, wenn er den Vorbereitungsdienst zum

nicht antrete. Seine berufliche Laufbahn könne er so planen, dass sie an das reguläre Dienstzeitende anknüpfe. Für das dienstliche Interesse komme es zudem nicht auf die Personalstruktur an dem Standort des Antragstellers an, sondern das dienstliche Interesse der Bundeswehr sei schon aufgrund des Verteidigungsauftrages aus Art. 87a GG bundesweit zu würdigen. Denn ob ein Bedarf an der Dienstleistung einzelner Zeitsoldaten bestehe, sei ausschließlich von der hierfür zuständigen Stelle, der Antragsgegnerin, zu beurteilen, welche allein in der Lage sei, die Gesamtpersonallage einzuschätzen und den zukünftigen Bedarf an Soldaten zu prognostizieren. Nur die Antragsgegnerin könne die

4

überörtliche Personallage und den Gesamtbedarf an Personal im Blick haben; die jeweilige Personallage am einzelnen Standort sei nicht ausschlaggebend. Überdies führe die temporäre Abkommandierung innerhalb derselben Einheit – hier

– zu keiner anderen Bewertung. Auch durch eine Abkommandierung verbleibe der Antragsteller in seiner ursprünglichen Verwendungsreihe, an der der Personalbedarf zu messen sei.

II. Bei summarischer Überprüfung fehlt dem Antragsteller der Anordnungsanspruch für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).

Das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt wie auch die damit abzusichernde Hauptsache nach dem Grundsatz in § 42 Abs. 2 VwGO, dass der Antragsteller geltend macht, die Ablehnung des begehrten Verwaltungsakts verletze ihn in seinen Rechten; eine Verletzung eigener Rechte muss möglich erscheinen. Die ablehnende Entscheidung der Antragsgegnerin bemisst sich an § 40 Abs. 7 Satz 1 SG. Danach kann die Dienstzeit eines Soldaten auf Zeit auf dessen Antrag verkürzt werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. Ob eine auf das dienstliche Interesse, auf öffentliche Belange usw. abstellende Norm den von der Entscheidung faktisch Betroffenen überhaupt eigene Rechte einräumt, ist für jedes Gesetz besonders festzustellen. Dient die Norm nicht zugleich auch dem Schutz des Einzelnen, darf dieser noch nicht einmal eine ermessensfehlerfreie Entscheidung verlangen (so in einem anders gelagerten Soldatenfall das BVerwG, Beschluss vom 6. Februar 2014 – 1 WB 39.13 – juris Rn. 17, 21). Zwischen den Fällen, in denen der Betroffene das Recht hat, Rechts-, Beurteilungs- bzw. Ermessensfehler der Behörde gerichtlich beanstanden zu lassen, und dem Ausschluss jeglicher Antrags- bzw. Klagebefugnis sind die Konstellationen einzuordnen, in denen der Betroffene immerhin, aber auch nur die Willkürfreiheit einer ansonsten nur im öffentlichen Interesse liegenden Entscheidung der Behörde rügen lassen darf.

Entscheidungen nach § 40 Abs. 7 Satz 1 SG geben dem Betroffenen nicht mehr als das Recht, die Willkürfreiheit des behördlichen Handelns überprüfen zu lassen (Bay. VGH, Beschl. v. 13.05.2020 – 6 ZB 20.577 –, juris; Bay. VGH, Beschluss vom 12. September 2006 – 15 ZB 06.112 – juris). Mit der Regelung des § 40 Abs. 7 Satz 1 SG hat der Gesetzgeber die Bundeswehr ermächtigt, auf Antrag des Soldaten und zu ausschließlich dienstlichen Zwecken in das Dienstverhältnis des Soldaten auf Zeit einzugreifen und die festgesetzte Dienstzeit abzukürzen. Die Regelung soll einerseits dem objektiven Interesse an einer Reduzierung der Personalstärke der Streitkräfte dienen, wobei aber eine dienstgrad- und altersgerechte Personalstruktur der Bundeswehr gewahrt bleiben muss;

5

andererseits soll das Ausscheiden qualifizierten Personals verhindert und die Einsatzbereitschaft der Streitkräfte aufrechterhalten werden. Dagegen dient § 40 Abs. 7 Satz 1 SG nicht dem individuellen Interesse des jeweiligen Soldaten und gewährt diesem somit kein subjektiv-öffentliches Recht auf Verkürzung seiner Dienstzeit. In die Entscheidung über den Verkürzungsantrag sind daher die persönlichen Interessen des Zeitsoldaten nicht einzustellen. Nach der Systematik des Soldatengesetzes können persönliche Interessen des Soldaten an einem vorzeitigen Ausscheiden aus der Bundeswehr nur im Rahmen einer Entlassung auf eigenen Antrag nach § 55 Abs. 3 SG berücksichtigt werden (VG München, Urt. v. 29.01.2020 - M 21a K 18.3014 -, juris Rn. 19). Die Einräumung eines Rechts, die willkürfreie Anwendung der Vorschrift geltend zu machen, lässt sich mit der Auswirkung auf den Soldatenstatus rechtfertigen (Bay. VGH, Beschl. v. 12.09.2006 – 15 ZB 06.112 – juris Rn. 4). Ob der Soldat die Willkürfreiheit nur der Ermessensbetätigung oder auch der Verneinung des dienstlichen Interesses erfolgreich rügen darf, kann offenbleiben.

Die Antragsgegnerin handelte jedenfalls nicht willkürlich. Willkürlich ist eine Entscheidung nur dann, wenn sie unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht; fehlerhafte Rechtsanwendung allein macht eine Entscheidung nicht willkürlich (BVerfG, Beschl. v. 07.05.2014 – 1 BvR 3571/13, 1 BvR 3572/13 – juris Rn. 41). Der Antragsteller macht Willkür der Antragsgegnerin nicht glaubhaft. Der Meinungsunterschied der Beteiligten, auf welcher Ebene der Soll-Ist-Vergleich der Personallage vorzunehmen sei, lässt Willkür auf Seiten der Antragsgegnerin nicht erkennen.

Unabhängig davon unterliegt der Kläger als Soldat auf Zeit der Zentralen Dienstvorschrift "Verkürzung der Dienstzeit, Umwandlung des Dienstverhältnisses" (ZDv A-1350/64). Nach Nr. 201 ZDv A-1350/64 ist Dienstzeitverkürzung oder Umwandlung nur im dienstlichen Interesse möglich. Dieses kann hiernach zum Beispiel vorliegen, wenn der Dienstposten des Antragstellers wegfällt und strukturelle oder sonstige Gesichtspunkte einem Verwendungswechsel entgegenstehen, die bestimmende Qualifikation der bisherigen Verwendung des Soldaten auf Zeit nicht mehr benötigt wird, im jeweiligen Geburtsjahrgang Überhang besteht oder der Soldat auf Zeit auf einer Planstelle „z.b.V.“ geführt wird. Ein Anspruch auf Dienstzeitverkürzung oder Umwandlung besteht nach der besagten ZDv nicht. Keiner der genannten Regelbeispiele ist vorliegend einschlägig.

Für das dienstliche Interesse kommt es hierbei nicht auf die Personalstruktur an dem Standort des Klägers in an, sondern das dienstliche Interesse der Bundeswehr ist schon aufgrund des Verteidigungsauftrages aus Art. 87a GG bundesweit

6

zu würdigen. Denn ob ein Bedarf an der Dienstleistung einzelner Zeitsoldaten besteht, ist ausschließlich von der hierfür zuständigen Stelle, dem Bundesamt, zu beurteilen, welches allein in der Lage ist, die Gesamtpersonallage einzuschätzen und den zukünftigen Bedarf an Soldaten zu prognostizieren. Nur das Bundesamt kann die überörtliche Personallage und den Gesamtbedarf an Personal im Blick haben; die jeweilige Personallage am einzelnen Standort ist nicht ausschlaggebend (Bay. VGH, Beschluss vom 13.05.2020 - 6 ZB 20.577 -, juris, Rn. 5).

Danach wird im Ausgangs- bzw. Beschwerdebescheid nachvollziehbar dargelegt und vom Antragsteller nicht bestritten, dass in der Verwendungsreihe des Antragstellers ein erhebliches Fehl an Personal von 97 Soldaten (180 statt 277 Dienstposten) besteht. Dies genügt, um ein dienstliches Interesse der Bundeswehr an der Verkürzung der Dienstzeit des Klägers zu verneinen. Denn es liegt auf der Hand, dass die Bundeswehr auf die Dienste eines Zeitsoldaten, dessen Arbeitskraft sie weiterhin benötigt, nur unter Zurückstellung eigener dienstlicher Interessen verzichten könnte. Diese Darstellung der Beklagten hat der Kläger nicht substantiiert angegriffen. Er hat lediglich Ausführungen zur Situation an seinem Standort gemacht.

Da § 40 Abs. 7 Satz 1 SG, wie ausgeführt, nicht dem individuellen Interesse des jeweiligen Soldaten dient, bleiben die beruflichen Belange des Klägers – der Beginn der geplanten Rechtspflegerausbildung zum 01.09.2023 – für das Vorliegen eines dienstlichen Interesses der Bundeswehr ohne Belang. Einen eigenen Antrag auf Entlassung hat der Kläger nach Aktenlage – soweit ersichtlich – (noch) nicht gestellt.

Dass die Beklagte bei ihrer Entscheidung kein Ermessen ausgeübt hat, kann nicht beanstandet werden. Ein Ermessen kann im Rahmen von § 40 Abs. 7 Satz 1 SG erst dann betätigt werden, wenn die tatbestandliche Voraussetzung des dienstlichen Interesses an der Verkürzung der Dienstzeit vorliegt; anderenfalls muss – wie hier – der Antrag des Soldaten zwingend abgelehnt werden, ohne dass es zu einer Ermessensausübung kommen kann.

Schließlich entsteht dem Antragsteller, was im Falle der hier begehrten Vorwegnahme der Hauptsache erforderlich wäre, auch kein besonderer Nachteil durch den Nichtantritt der ausbildung zum 01.09.2023. Er kann seinen beruflichen Weg an das reguläre Dienstzeitende anpassen oder die Ausbildung zum 01.09.2023 im Wege der Entlassung beginnen.

7

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Sätze 2, 3 GKG; eine Kürzung im Hinblick auf das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist wegen der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache nicht vorzunehmen. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)

einzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen.

Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird.

Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)

einzulegen. Korrell Buns Siemers