Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Bremen
Verwaltungsgericht Bremen Urteil vom 12.09.2023 – 6 K 1042/21
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 6 K 1042/21
Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache
– Klägerin – g e g e n die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch Performa Nord, Eigenbetrieb des Landes Bremen, Schillerstraße 1, – Beklagte –
hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 6. Kammer - durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Korrell, die Richterin am Verwaltungsgericht Buns und die Richterin Siemers sowie die ehrenamtliche Richterin Maj und den ehrenamtlichen Richter Spring aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12. September 2023 für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. gez. Korrell gez. Buns gez. Siemers
Tatbestand Die Klägerin wendet sich gegen die Neufestsetzung ihrer Erfahrungsstufe.
Die geborene Klägerin steht seit dem im Dienst der Beklagten. Sie wurde zunächst mit Wirkung zum vorgenannten Zeitpunkt als
ernannt. Mit Wirkung vom wurde sie unter Verleihung der Eigenschaft einer Beamtin auf Lebenszeit zur ernannt,
. Das Besoldungslebensalter gemäß § 1 Abs. 2 BremBesG i. V. m. § 38 Abs. 3 BBesG i. d. F. v. 06.08.2002 wurde auf den festgesetzt. Mit der Änderung des BremBesG zum 01.01.2014 (Brem.GBl. S. 607) und der Einführung der Erfahrungsstufen erfolgte die Festsetzung der Erfahrungsstufe 5.
Mit Schreiben vom 27.03.2017 beantragte die Klägerin bei der Staatsanwaltschaft Bremen für den Zeitraum vom bis zum eine Beurlaubung (ohne Bezüge) gemäß § 64 Abs. 1 Nr. 1 BremBG, da ihr Ehemann
von seinem Dienstherrn ins Ausland ( ) versetzt werde. Mit Schreiben vom 11.04.2017 gewährte der der Klägerin Urlaub ohne Dienstbezüge gemäß § 64 Abs. 1 Nr. 1 BremBG für den beantragten Zeitraum.
Mit Schreiben vom 12.07.2017 beantragte die Klägerin sodann bei
die Beurlaubung i. S. d. § 6 Abs. 1 Nr. 3 BremBeamtVG sowie § 15b Abs. 3 Nr. 3 BremBesG als öffentlichen Belangen dienend anzuerkennen und bezog sich zur Begründung auf das diesem Antrag beigefügte Schreiben des vom 2017, in welchem dieses das dienstliche Interesse des Mitumzuges der Klägerin als Ehefrau nach attestierte. Im Rahmen der Fürsorgepflicht des sei in
Auslandsverwendungen die Vereinbarkeit von Dienst und Familie ein wichtiger Faktor bei der Erfüllung der Aufträge.
In ihrer Stellungnahme im Hinblick auf § 6 Abs. 1 Nr. 3 BremBeamtVG vom 31.07.2017 teilte die Senatorin für Finanzen mit, dass die Beurlaubung keinen dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen diene. Die Klägerin habe einen Antrag auf Beurlaubung gemäß § 64 Abs. 1 Nr. 1 BremBG gestellt, die Anerkennung öffentlicher Belange oder dienstlicher Interessen scheide damit aus. Die Anerkennungsmöglichkeiten stellten Ausnahmeregelungen dar, seien deshalb eng auszulegen. Sie würden sich auf Beurlaubungen nach dem Sonderurlaubsrecht (§ 26 BremUrlVO) beschränken, denn nur hier sei die gesetzliche Möglichkeit zur Anerkennung öffentlicher Belange oder dienstlicher Interessen vorgesehen, unabhängig davon, dass dies bei der Klägerin auch nicht der Fall sei. Die Begleitung des Ehegatten diene in erster Linie privaten Interessen. Auch wenn seitens des dargelegt werde, dass die Vereinbarkeit von Dienst und Familie ein wichtiger Faktor bei der Erfüllung der Aufträge sei, könne man zu keinem anderen Ergebnis gelangen. Der verfassungsrechtlich durch Art. 6 GG geschützten Ehe sei bereits dadurch hinreichend Rechnung getragen worden, dass die Klägerin zur Begleitung ihres Ehemanns beurlaubt worden sei.
Mit Schreiben vom 16.08.2017 lehnte der den Antrag auf Anerkennung öffentlicher Belange mit der Begründung ab, dass der Klägerin bereits kein Urlaub als Sonderrechtsurlaub (§ 26 BremUrlVO) gewährt worden sei. Das Schreiben wurde nebst der Stellungnahme der Senatorin für Finanzen vom 31.07.2017 an die Klägerin übersandt.
Am trat die Klägerin ihre bezügelose Beurlaubung an. Zu diesem Zeitpunkt befand sie sich in der Erfahrungsstufe 7.
Mit Schreiben vom 22.01.2019 beantragte die Klägerin die Verlängerung der Beurlaubung bis zum , welche ihr mit Schreiben des vom 07.02.2019 gewährt wurde.
Zum 01.01.2021 befand sich die Klägerin laut Besoldungsakte in Erfahrungsstufe 9. Mit Bescheid vom 26.01.2021 setzte die Performa Nord für die Klägerin die Erfahrungsstufe mit Wirkung vom 01.01.2021 nach der Beurlaubung vom bis auf Erfahrungsstufe 7 zurück. Gemäß §§ 25 ff. BremBesG führten Zeiten des unbezahlten Langzeiturlaubs, welcher nicht aus dienstlichen Interessen bewilligt worden sei, zum Hinausschieben der Erfahrungsstufe.
Hiergegen legte die Klägerin am 24.02.2021 Widerspruch ein. Sie habe mit Schreiben vom 12.07.2017 beantragt, dass die Beurlaubung als öffentlichen Belangen dienend anzuerkennen sei. Bis heute hätte sie diesbezüglich lediglich eine Anhörung und keinen Bescheid erhalten. Daher sei sie davon ausgegangen, dass die Prüfung ihrer Einwände weiterhin andauere. Der Dienstherr ihres Ehemannes,
, habe frühzeitig dargetan, dass es den öffentlichen Belangen und dienstlichen Interessen entspreche, dass sie diesen an seine Dienststelle begleite. Die vielfältigen Aufgaben eines würden insbesondere repräsentative Aufgaben sowie die Fürsorge für
beinhalten. Nach internationalen protokollarischen Gepflogenheiten werde hierbei stets die Begleitung durch den Ehe- oder Lebenspartner erwartet. Ihre Anwesenheit habe den dienstlichen Interessen des und damit der Bundesrepublik Deutschland gedient, indem sie ihren Ehemann bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben als Repräsentant der durchgehend unterstützt habe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 13.04.2021 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Gemäß § 33 i. V. m. § 25 Abs. 4 Satz 1 BremBesG werde der Aufstieg in den Stufen um Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge hinausgeschoben. Dies gelte gemäß § 25 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 BremBesG nicht für Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, wenn die oberste Dienstbehörde vor Beginn der Beurlaubung schriftlich anerkannt habe, dass der Urlaub dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen diene. Diese Anerkennung habe die Klägerin mit Schreiben vom 12.07.2017 zwar beantragt. Der
habe ein dienstliches Interesse indes verneint und der Klägerin dies mit Schreiben vom 16.08.2017 mitgeteilt. Bei der Auslegung der Rechtsbegriffe „öffentliche Belange" respektive „dienstliches Interesse" sei von dem Grundsatz auszugehen, dass die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge nicht ruhegehaltsfähig sei. Dem Sinn und Zweck dieses Grundsatzes und seinem eindeutig beamtenrechtlichen und versorgungsrechtlichen Funktionszusammenhang entspreche es, die Voraussetzung dafür, dass eine Beurlaubung öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen diene, eng zu fassen. Hierbei sei in erster Linie auf das dienstliche Interesse, d.h., auf ein die Aufgaben des Dienstherrn und die in diesem Rahmen von den Beamten wahrgenommenen Obliegenheiten berücksichtigendes Interesse, abzustellen. Öffentliche Belange im Sinne dieser Vorschrift seien überdies die Interessen anderer öffentlicher Dienstherren und Einrichtungen, sofern diese Interessen am Gemeinwohl orientiert seien oder zugleich mit dienstlichen Interessen in dem oben erläuterten Sinne korrespondierten. Die Anerkennung setze nicht voraus, dass der Urlaub ausschließlich öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen diene; diese müssten aber überwiegen. Es sei rechtlich nicht zu beanstanden, dass die
Begleitung des Ehemannes nicht überwiegend öffentlichen Belangen, sondern in erster Linie privaten Interessen diene. Die Beurlaubung vom bis führe somit gemäß § 33 i. V. m. § 25 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 BremBesG zu einer Verschiebung, da kein dienstliches Interesse vorgelegen habe. Dies führe dazu, dass die 7. Erfahrungsstufe festgesetzt werde.
Am 20.05.2021 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie sei ab dem 01.01.2021 in die 9. Erfahrungsstufe einzustufen. Als öffentlicher Belang i. S. d. § 25 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 BremBesG würden nicht nur die eigenen Interessen des Dienstherrn des Beamten gelten, sondern auch die Interessen anderer öffentlicher Dienstherren und Einrichtungen, sofern diese am Gemeinwohl orientiert seien. Folglich komme es nicht darauf an, ob ihre Anwesenheit in in Begleitung ihres Ehemannes für die Freie Hansestadt Bremen von Interesse gewesen sei. Der Dienstherr ihres Ehemannes, das
, respektive das , habe ihr vor Urlaubsantritt mitgeteilt, dass es öffentlichen Belangen und den dienstlichen Interessen
entspreche, dass sie ihren Ehemann begleite. Dessen Aufgabe als
sei es unter anderem, als Vertreter des repräsentative Aufgaben wahrzunehmen, mithin
nach außen zu vertreten. Zudem habe ihm die Fürsorge und Vertretung der ihm unterstellten
im Hauptquartier oblegen. In dieser Funktion habe er als Repräsentant der ca. am Standor agiert. Hieraus hätten sich Veranstaltungen, Einladungen und Empfänge ergeben, an denen ihr Ehemann in seiner oben genannten Funktion zusammen mit ihr habe teilnehmen müssen. Zudem hätten solche Veranstaltungen von ihnen beiden als Gastgeber ausgerichtet werden müssen. Im Rahmen der Fürsorge der habe ihr Ehemann u. a. auch die Aufgabe, sich beispielsweise um zu kümmern. Aus diesem Grund seien diese zu Feiertagen von ihnen beiden nach Hause eingeladen worden. Zum Aufgabenbereich ihres Ehemannes habe auch der Kontakt zu anderen, internationalen Offizieren und deren Familien bei offiziellen – nicht privaten – Veranstaltungen und Terminen gehört. Sie sei in die Aufgaben ihres Ehemannes derart involviert gewesen, dass sie persönlich bei den oben genannten offiziellen Veranstaltungen anwesend gewesen sei. Zudem habe sie solche Veranstaltungen vorbereitet. Dieses wäre von ihrem Ehemann aufgrund der beruflichen Auslastung nicht zu leisten gewesen. Sie sei zudem Ansprechpartnerin für die vor Ort gewesen, wegen des Dienstgrades ihres Ehemannes aber auch der . Ihre Beteiligung sei sowohl seitens des als auch des erwünscht gewesen. Denn nach internationalen
protokollarischen Gepflogenheiten werde bei Einladungen auf , bei offiziellen Empfängen, Einladungen und Veranstaltungen mit hochrangigen Vertretern des , des
die Begleitung der Ehe- oder Lebenspartner erwartet. Abgesehen davon ergebe sich das dienstliche Interesse aus der Fürsorgepflicht
Insbesondere in Auslandseinsätzen sei die Vereinbarkeit von Dienst und Familie ein wichtiger Faktor bei der Erfüllung der Aufgaben und Aufträge. Zudem seien Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge ruhegehaltsfähig, wenn spätestens bei Beendigung des Urlaubs schriftlich oder elektronisch anerkannt worden sei, dass dieser dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen diene, § 6 Abs. 1 Nr. 3 BremBeamtVG. Insofern sei auch irrelevant, dass die oberste Dienstbehörde dies nicht vor Beginn der Beurlaubung schriftlich anerkannt habe.
Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 26.01.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.04.2021 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihren unbezahlten Langzeiturlaub vom bis zum
als den öffentlichen Belangen dienend anzuerkennen und sie ohne Hinausschiebung des Aufstieges ab dem 01.01.2021 in die 9. Erfahrungsstufe einzustufen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Berücksichtigung weiterer Dienstzeiten im Rahmen der Festsetzung ihrer Erfahrungsstufe. Die Voraussetzungen des Ausnahmetatbestands lägen nicht vor. Die oberste Dienstbehörde habe nicht vor Beginn der Beurlaubung schriftlich anerkannt, dass der Urlaub dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen diene. Es komme deshalb nicht darauf an, dass die Wert darauf lege, dass die Ehepartner bei längeren Auslands den im Ausland eingesetzten Beamten begleiteten. Unstreitig habe die Anwesenheit der Klägerin in keinen Interessen ihres Dienstherrn gedient; für die Freie Hansestadt Bremen sei der Aufenthalt ohne Belang gewesen. Die Senatorin für Finanzen habe zudem mit Schreiben vom 31.07.2017 mitgeteilt, dass ihre Beurlaubung keinen dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen diene. Für die Einordnung der dienstlichen Interessen könne es nur auf den Dienstherrn des Beamten ankommen. Der Aufenthalt der Klägerin in habe indes auch nicht öffentlichen Belangen gedient. Bei dieser Entscheidung stehe dem Dienstherrn ein verwaltungspolitischer Ermessensspielraum zu, der nur einer beschränkten verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung unterliege. Es bestehe kein Anspruch darauf, Sonderurlaub unter Wegfall der Bezüge zum Zwecke der Begleitung des im dienstlichen
Interesse in den Auslandsdienst beurlaubten Ehepartners als öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dienend anzuerkennen. Es liege auf der Hand, dass bei einem mehrjährigen Auslandsaufenthalt eines Ehepartners ein großes Interesse daran bestehe, die eheliche Gemeinschaft auch im Ausland fortsetzen zu können. Dieses Interesse überwiege ein etwaiges dienstliches Interesse bei weitem. Sie sei hier auch nicht wegen des durch Art. 6 Abs. 1 GG normierten Schutzes von Ehe und Familie verpflichtet gewesen, die Beurlaubung als öffentlichen Belangen dienend anzusehen. Denn dem Schutzzweck des Art. 6 Abs. 1 GG sei bereits mit der Gewährung des Sonderurlaub Genüge getan. Schließlich scheitere der geltend gemachte Anspruch auch an dem Umstand, dass der Klägerin kein Sonderurlaub gewährt worden sei. Die Klägerin habe Urlaub ohne Dienstbezüge gemäß § 64 Nr. 1 BremBG beantragt. Die Möglichkeit der Berücksichtigung dienstlicher Interessen respektive öffentlicher Belange bestehe allerdings nur im Falle der Gewährung von Sonderurlaub gemäß § 26 BremUrlVO. Dieser Anspruch auf Freistellung sei auf sechs Monate begrenzt. Gemäß § 64 Abs. 1 Nr. 1 BremBG könne ein Sonderurlaub hingegen für bis zu insgesamt sechs Jahre gewährt werden. Es sei nicht anzunehmen, dass der Gesetzgeber gewollt habe, dass für einen so langen Zeitraum die Fortschreibung der Erfahrungsstufe nicht aufgeschoben werde. Es sei auch kein Grund ersichtlich, weshalb andere dienstliche Interessen – hier der – zu berücksichtigen sein sollten, insbesondere wenn dies mit einer finanziellen Belastung verbunden wäre. Im streitgegenständlichen Zeitraum habe die Klägerin keinen Dienst geleistet. Sie habe demnach auch keine dienstliche Erfahrung gewonnen, die im Rahmen der Erfahrungsstufenfestsetzung zu berücksichtigen wäre. Dass ihr Aufenthalt ggf. für die von Vorteil gewesen sei, könne keine Rolle spielen.
Zum 01.07.2021 ist die Klägerin in die 8. Erfahrungsstufe aufgestiegen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie die Personalakte der Klägerin verwiesen.
Entscheidungsgründe
I. Die nur teilweise zulässige Klage gerichtet auf Hochstufung der Erfahrungsstufe der Klägerin ist unbegründet.
1. Statthafte Klageart ist hier allein die Anfechtungsklage. Denn mit Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheides vom 26.01.2021, durch welchen die Klägerin von Erfahrungsstufe 9 auf Erfahrungsstufe 7 zurückgestuft wurde, würde sie mit Wirkung vom 01.01.2021 um diese zwei Erfahrungsstufen hochgestuft werden. Einer gesonderten Verpflichtung der Beklagten hierzu bedarf es nicht, der darauf gerichtete Antrag der Klägerin unzulässig.
2. Die Klage ist unbegründet. Denn die Festsetzung der Erfahrungsstufe 7 erweist sich als rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
a) Maßgebliche Rechtsgrundlage für die Berücksichtigung von Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge als Erfahrungszeiten ist § 25 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 BremBesG in der Fassung vom 01.01.2021 (Brem.GBl. 2016, S. 924). Maßgeblicher Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage der Anfechtungsklage ist der Zeitpunkt, an dem die Entscheidung über die Festsetzung der Erfahrungsstufe getroffen wird. In dem Fall der Berücksichtigung vordienstlicher Erfahrungszeiten wird die Rechtslage in dem Zeitpunkt als maßgebend anerkannt, in dem der Anspruch auf Dienstbezüge erstmals entstanden ist, da die Erfahrungsstufe eine dauerhafte und verlässliche Grundlage für die Höhe der Besoldung ab dem Beginn des Anspruchs auf Dienstbezüge bildet (vgl. VG Bremen, Urt. v. 28.08.2018 – 6 K 544/17 –, juris Rn. 17; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 17.08.2018 – 1 A 1044/16 –, juris Rn. 18; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 09.07.2018 – 4 S 1462/17 –, juris Rn. 22). Dies ist auf den hiesigen Fall übertragbar. Vorliegend geht es darum, außerdienstliche Erfahrungszeiten in Bezug auf die dienstliche Tätigkeit zu bewerten. Maßgebender Zeitpunkt ist, wenn die Erfahrungsstufe nach Ablauf des Zeitraums ohne Dienstbezüge neu festgesetzt wird, mithin der Bescheiderlass vom 26.01.2021. Hierdurch wird eine neue verlässliche Grundlage für die Höhe der Besoldung gebildet.
Nach § 33 Abs. 3 BremBesG gilt § 25 Abs. 4 BremBesG für die Besoldung in der Besoldungsgruppe R entsprechend. Gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BremBesG wird das Grundgehalt nach Stufen bemessen, wobei der Aufstieg in die nächsthöhere Stufe nach dienstlichen Erfahrungszeiten erfolgt. Gemäß § 25 Abs. 4 Satz 1 BremBesG wird der Aufstieg in den Stufen in den Besoldungsgruppen um Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge hinausgeschoben. Dies gilt nach Satz 2 Nr. 3 nicht für Zeiten einer
Beurlaubung ohne Dienstbezüge, wenn die oberste Dienstbehörde vor Beginn der Beurlaubung schriftlich anerkannt hat, dass der Urlaub dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient.
b) Die Tatbestandsvoraussetzungen der Ausnahmeregelung sind nicht erfüllt. Für das Aufsteigen in den Stufen bleiben die Zeiten der Beurlaubung unberücksichtigt.
(1) Zwar handelt es sich bei der Beurlaubung vom bis zum gemäß § 64 BremBG um eine Beurlaubung ohne Dienstbezüge.
Jedoch greift die Ausnahme bereits deshalb nicht, da es an einer vor Beginn der Beurlaubung erfolgten positiven Anerkennung der obersten Dienstbehörde fehlt.
Die oberste Dienstbehörde der Klägerin ist, anders von der Beklagten vertreten, nicht der , sondern die Senatorin für Justiz und Verfassung. Ihre Zuständigkeit ergibt sich aus § 3 Abs. 1 Satz 2 BremBG i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 der Übertragungsanordnung vom 03.08.2010 (Brem.GBl. S. 442). Hiernach ist der Senat für die Stadtgemeinde Bremen die oberste Dienstbehörde, die Befugnisse als solche sind auf die einzelnen Mitglieder für ihren Geschäftsbereich übertragen. Befugnisse des
als Dienstvorgesetzten der Klägerin für die streitgegenständliche Entscheidung sind gemäß §§ 2, 3 der Übertragungsanordnung nicht ersichtlich. § 25 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 BremBesG begrenzt zudem die Befugnis zur Entscheidung ausdrücklich auf die oberste Dienstbehörde.
Eine positive Anerkennungsentscheidung der Senatorin für Justiz und Verfassung liegt nicht vor, insbesondere ist eine solche auch nicht vor Beginn der Beurlaubung im September 2017 ergangen. Vielmehr hat der als Dienstvorgesetzter der Klägerin vor Antritt der Beurlaubung seine ablehnende Haltung mit Schreiben vom 16.08.2017 kundgetan.
(2) Aus § 6 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 BremBeamtVG ergibt sich nichts Anderes. Hiernach ist die Dienstzeit ruhegehaltsfähig, die der Beamte vom Tage der ersten Berufung in das Beamtenverhältnis an im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Beamtenverhältnis zurückgelegt hat. Dies gilt nicht für die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge. Diese kann berücksichtigt werden, wenn spätestens bei Beendigung der Beurlaubung schriftlich zugestanden worden ist, dass diese öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient.
Abgesehen davon, dass eine positive Anerkennung auch bis zum Ende der Beurlaubung nicht vorlag, ist diese Norm auf den vorliegenden Fall nicht – auch nicht entsprechend – anwendbar. § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BremBeamtVG bezieht sich auf die Anerkennung von Urlaubszeiten als ruhegehaltsfähige Zeiten, welche Voraussetzung für die Gewährung von Ruhegehalt sind. Sie sind von Erfahrungszeiten, wie sie im vorliegenden Fall streitgegenständlich sind, zu unterscheiden. So ist auch die Anerkennungsfrist des § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BremBeamtVG bis zur Beendigung der Beurlaubung bezogen auf das ihm zugrundeliegende Regelungssystem des zukünftig von dem Beamten zu erhaltenden Ruhegehalts zu verstehen. § 25 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 BremBesG bezieht sich hingegen auf die Anerkennungsfrist bis zum Beginn der Beurlaubung auf die, die Höhe des Gehalts des Beamten direkt beeinflussenden, Erfahrungszeiten.
(3) Die Klägerin kann sich für eine spätere Geltendmachung auch nicht auf das Rundschreiben des Senators für Finanzen Nr. 22/2020 vom 20.10.2020 – Besoldungsrechtliche Änderungen durch das 20. Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften – (dort unter Ziff. I., 7. c)), berufen. Hierin wird ausgeführt: „Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge führen nicht zu einer Verzögerung im Stufenaufstieg, wenn sie nach gesetzlichen Bestimmungen dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dienen. Eine Verzögerung im Stufenaufstieg findet ebenfalls nicht statt, wenn die oberste Dienstbehörde (nach Artikel 1 Abs. 1 der Anordnung des Senats zur Übertragung dienstrechtlicher Befugnisse die senatorischen Behörden für ihren Geschäftsbereich) schriftlich anerkannt hat, dass der Urlaub dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient. Die Anerkennung muss spätestens bis zum Ende der Beurlaubung erteilt worden sein.“
Diese Ausführungen hinsichtlich der Möglichkeit der Anerkennung bis zum Ende der Beurlaubung widersprechen dem eindeutigen Wortlaut des § 25 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 BremBesG. Zudem lag eine positive Anerkennung auch bis zum Ende der Beurlaubung nicht vor.
(4) Zuletzt ist auch keine Abweichung von dem Wortlaut des § 25 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 BremBesG aufgrund eines etwaigen Vertrauensschutzes der Klägerin anzunehmen. Die hierfür vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Kriterien sind nicht erfüllt.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 09.02.1972 – VI C 20.69, BeckRS 1972, 30431715, beck-online) können die besonderen Umstände im Hinblick auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn eine sich vom Gesetzeswortlaut lösende rechtliche Beurteilung gebieten. Einen solchen Ausnahmefall hat das
Bundesverwaltungsgericht angenommen in einem Fall, in dem durch Bescheid kurz vor Beginn des Urlaubs hinsichtlich eines Antrages, von einer Kürzung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit abzusehen, eine besondere Verfügung in Aussicht gestellt wurde, sodass der Beamte bei Urlaubsantritt davon ausgehen durfte, dass ihm nicht schon daraus ein Nachteil erwachsen würde, wenn bis zum Urlaubsende eine Entscheidung über seinen Antrag auf Abstandnahme von der Kürzung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nicht mehr getroffen werden könnte. Diese dem Beamten gegenüber obliegende Betreuungspflicht wäre nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts verletzt, wenn der Dienstherr unter Berufung auf den Gesetzeswortlaut einen Antrag auf Berücksichtigung des Urlaubs als ruhegehaltfähige Dienstzeit allein aus einem formalen Gesichtspunkt, nämlich wegen Fehlens eines fristgerechten Zugeständnisses, ablehnen würde, obwohl er zuvor - sogar noch vor Urlaubsantritt - durch sein Verhalten den Beamten in dem Glauben gelassen und bestärkt habe, dass es hierauf für die Entscheidung über den Antrag nicht ankomme.
Unabhängig davon, dass eine Lösung von dem eindeutigen Gesetzeswortlaut, welcher grundsätzlich die Grenze für eine etwaige Auslegung darstellt, durch die Kammer nicht befürwortet wird, ist im vorliegenden Fall auch kein vergleichbar schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin entstanden, welches unter der zuvor zitierten Rechtsprechung eine solche Lösung rechtfertigen könnte. Die Klägerin erhielt gerade keinen Bescheid dahingehend, dass die Entscheidung über die öffentlichen Belange zurückgestellt werde. Vielmehr erhielt sie einen ablehnenden Bescheid vor ihrem Urlaubsantritt. Zwar erging dieser Bescheid von unzuständiger Stelle, da es sich aber um eine Ablehnung handelte, konnte bei der Klägerin kein schützenswertes Vertrauen entstehen, dass eine Entscheidung noch erfolgen werde.
Auch aus den Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, sie habe nach Erhalt der Ablehnung durch den noch einmal mit einem Mitarbeiter der Senatorin für Finanzen telefoniert und dieser habe ihr mitgeteilt, dass eine weitere Entscheidung ergehen werde, lässt sich kein Vertrauensschutz herleiten. Denn hieraus ergibt sich – anders als in dem, der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zugrundeliegenden, Fall – gerade kein Verzicht auf die Anerkennungsfrist seitens ihrer obersten Dienstbehörde. Die Senatorin für Finanzen ist nur zuständig für die – hier nicht relevante – Entscheidung über ruhegehaltsfähige Dienstzeiten und damit bereits nicht die für diese Entscheidung zuständige Behörde (vgl. I. 2. b) (2)). Sofern die Klägerin weiterhin auf eine etwaige Fürsorgepflicht der Behörde durch diese Auskunft verweist, hat sie selbst es zudem trotz des eindeutigen Wortlauts des § 25 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 BremBesG unterlassen, bis zu Beginn ihrer Beurlaubung eine für sie verbindliche Entscheidung herbeizuführen. Dies hätte sie durch Ergreifen gerichtlichen Eilrechtsschutzes erreichen können und müssen.
II. Soweit die Klägerin zusätzlich die Anerkennung der Zeiten ihrer Beurlaubung von bis als den öffentlichen Belangen dienend begehrt, welche Voraussetzung des Erfolgs der Anfechtungsklage wäre, ist dieser Antrag bereits unzulässig. Der Klägerin fehlt hierfür das Rechtsschutzbedürfnis. Denn eine solche Anerkennung wäre zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt bereits verspätet und würde damit nicht zum Vorliegen des Ausnahmetatbestandes des § 25 Abs. 4 S. 2 Nr. 3 BremBesG führen (vgl. I. 1. b) (1)).
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 S. 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden.
Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) einzulegen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen.
Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Korrell Buns Siemers