Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Bremen
Verwaltungsgericht Bremen Beschluss vom 10.10.2023 – 2 V 1604/23
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 2 V 1604/23
Beschluss In der Verwaltungsrechtssache
– Antragsteller – Prozessbevollmächtigte:
g e g e n die Bundesrepublik Deutschland, vertr. d. d. Bundesministerin des Innern und Heimat, diese vertreten durch den Präsidenten des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, Frankenstraße 210, 90461 Nürnberg, -
– Antragsgegnerin – hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Kammer - durch den Rich- ter am Verwaltungsgericht Dr. Pawlik als Einzelrichter am 10. Oktober 2023 beschlossen: Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfah- rens. Der Gegenstandswert wird zum Zwecke der Kostenberechnung auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe I. Der Antragsteller begehrt Eilrechtsschutz gegen die Androhung seiner Abschiebung nach Bulgarien in Folge der Ablehnung seines Asylantrags als unzulässig. Der am 1997 in (Syrien) geborene Antragsteller ist syrischer Staats- angehöriger. Er reiste nach eigenen Angaben am 23. Dezember 2022 u.a. über die Türkei und Bulgarien in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 01. Februar 2023 ei- nen Asylantrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt). Ein EURODAC-Abgleich ergab in Bezug auf den Antragsteller einen Treffer der Katego- rie 1 für Bulgarien. Demzufolge habe der Antragsteller bereits am 24. Februar 2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Bulgarien gestellt. Der Antragsteller wurde am 01. Februar 2023 befragt gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 der Du- blin III-VO (Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit- gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, ABl. EU Nr. L 180 vom 29. Juni 2013, S. 31). Dabei gab der Antragsteller an, sich vor der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland ca. sechs Monate in Bulgarien aufgehalten zu haben. Ihm seien dort Fingerabdrücke genommen worden. Am 22. Februar 2023 fand die persönliche Anhörung des Antragstellers sowie dessen An- hörung zur Zulässigkeit des Asylantrags statt. Dabei gab er an, sich ca. zehn Monate in Bulgarien aufgehalten zu haben. Bulgarische Grenzbeamte hätten ihm den Arm gebro- chen. Am 27. Februar 2023 ersuchte das Bundesamt die bulgarische Dublin-Einheit um Wieder- aufnahme des Antragstellers gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b) Dublin III-VO. Das Bundesamt verwies dabei auf die Treffer in der EURODAC-Datenbank. Die bulgarische Dublin-Einheit lehnte mit Schreiben vom 08. März 2023 die Wiederaufnahme ab mit der Begründung, dass dem Antragsteller in Bulgarien am 22. Juni 2022 subsidiärer Schutz zuerkannt wor- den sei. Mit Bescheid vom 28. Juni 2023, dem Antragsteller laut aktenkundiger Empfangsbestäti- gung am 12. Juli 2023 in der Erstaufnahmeeinrichtung ausgehändigt, lehnte das Bundes- amt den Asylantrag des Antragstellers als unzulässig ab (Ziff. 1) und stellte fest, dass Ab- schiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen (Ziff. 2). Der Antragsteller wurde aufgefordert, das Bundesgebiet innerhalb einer Woche nach Bekannt-
gabe der Entscheidung zu verlassen. Widrigenfalls würde er nach Bulgarien abgeschoben. Der Antragsteller dürfe jedoch nicht nach Syrien abgeschoben werden Die Vollziehung der Abschiebungsandrohung und der Lauf der Ausreisefrist wurden bis zum Ablauf der einwö- chigen Klagefrist und, im Falle einer fristgerechten Stellung eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage, bis zur Bekanntgabe der Ablehnung des Eilantrags durch das Verwaltungsgericht ausgesetzt (Ziff. 3). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Ab- schiebung befristet (Ziff. 4). Zur Begründung führte die Antragsgegnerin im Wesentlichen aus, dass dem Antragsteller bereits in Bulgarien internationaler Schutz gewährt worden sei. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Bulgarien führten nicht zu der Annahme, dass der Antragsteller im Falle seiner Abschiebung dorthin einer Art. 3 EMRK verletzenden Behandlung ausgesetzt würde. Der Antragsteller hat am 14. Juli 2023 Klage (Az.: 2 K 1603/23) erhoben und zugleich einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gestellt. Zur Begründung seines Eilantrags trägt er im Wesentlichen vor, der Asylbescheid sei rechtswidrig, weil ihm in Bulgarien aufgrund bestehender systemischer Mängel im bulgarischen Aufnahme- und Asylsystem und im Umgang mit anerkannten Schutzberechtigten die Gefahr einer un- menschlichen oder erniedrigenden Behandlung i. S. d. Art. 3 ERMK drohe. Zudem sei ihm der internationale Schutz zwischenzeitlich wieder entzogen worden. Die Antragsgegnerin tritt dem Eilantrag entgegen. Zu Begründung nimmt sie Bezug auf den Asylbescheid. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie auf die Asylverfahrensakte der Antragsgegnerin Bezug genommen.
II. Der Antrag hat keinen Erfolg. Das Gericht entscheidet gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG durch den Berichterstatter als Einzelrichter. Der zulässige Antrag ist unbegründet. 1. Der Antrag ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die nach §§ 35, 36 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 59 Abs. 1 und 2 AufenthG erlassene Abschie-
bungsandrohung ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar, § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 75 Abs. 1 Satz 1 AsylG. Die einwöchige Antragsfrist, § 36 Abs. 3 Satz 1 Hauptsatz 1 AsylG, wurde gewahrt. 2. Der Antrag ist unbegründet. Im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Hauptsatz 2 AsylG) bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Recht- mäßigkeit der Abschiebungsandrohung. Das Gericht kann nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen, wenn die aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO auf- grund einer gesetzlichen Bestimmung entfällt, was vorliegend wegen § 75 Abs. 1 Satz 1 AsylG der Fall ist. Gemäß § 36 Abs. 4 S. 1 AsylG darf die Aussetzung der Abschiebung in den Fällen der Unzulässigkeit des Asylantrags gemäß § 29 Absatz 1 Nr. 2 und 4 AsylG nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Ver- waltungsakts bestehen. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen dann vor, wenn erhebli- che Gründe dafürsprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai1996 – 2 BvR 1516/93 –, juris Rn. 99). „An- gegriffener Verwaltungsakt“ und damit alleiniger Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Prüfung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ist gemäß § 36 Abs. 3 Satz 1 Hauptsatz 1 AsylG die nach § 36 Abs. 1 i. V. m. § 35 AsylG erlassene Abschiebungsandrohung (vgl. Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, 14. Aufl. 2022, AsylG, § 36 Rn. 21). Hiervon ausgehend bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ab- schiebungsandrohung. Die Abschiebungsandrohung entspricht den Vorgaben, die sich aus dem Unionsrecht für eine Verbindung von ablehnender Asylentscheidung mit der Rückkehrentscheidung in Gestalt einer Abschiebungsandrohung ergeben (hierzu a)). Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Unzulässigkeitsentschei- dung (hierzu b)). Es liegen auch keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor (hierzu c)). a) Die Abschiebungsandrohung entspricht den Vorgaben, die sich aus dem Unionsrecht für eine Verbindung von ablehnender Asylentscheidung mit der Rückkehrentscheidung in Gestalt einer Abschiebungsandrohung ergeben. Das Bundesamt hat die Vollziehung der Abschiebungsandrohung und den Lauf der Ausreisefrist bis zum Ablauf der einwöchigen Klagefrist und, im Falle einer fristgerechten Stellung eines Antrags auf Anordnung der auf- schiebenden Wirkung der Klage, bis zur Bekanntgabe der Ablehnung des Eilantrags durch das Verwaltungsgericht ausgesetzt. Dadurch ist gewährleistet, dass der Antragsteller ein Bleiberecht bis zur Entscheidung über den maßgeblichen Rechtsbehelf gegen die Ableh- nung des Antrags hat und dieser Rechtsbehelf seine volle Wirksamkeit entfaltet (vgl. BVerwG Urteil vom 20. Februar 2020 – 1 C 19/19 –, juris unter Bezugnahme auf EuGH,
Urteil vom 19. Juni 2018 – C-181/16 (Gnandi) –, juris Rn. 59 ff.; Beschluss vom 5. Juli 2018 – C-269/18 PPU –, juris Rn. 48 ff.). b) Die Unzulässigkeitsentscheidung (Ziff. 1 des Asylbescheids), auf der die Abschiebungs- androhung materiell beruht, begegnet hinsichtlich ihrer Rechtmäßigkeit keinen ernstlichen Zweifeln. aa) Das Bundesamt hat die Unzulässigkeitsentscheidung zu Recht auf § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gestützt. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Diese Voraussetzungen liegen in Bezug auf den Antragsteller vor. Denn dem Antragsteller wurde in Bulgarien zur Überzeugung des Einzelrichters am 22. Juni 2022 subsidiärer Schutz und damit internationaler Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt. Das folgt aus der Antwort der bulgarischen Dublin-Einheit vom 08. März 2023 auf das Wiederaufnahmegesuch des Bundesamtes. bb) Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass der Antragsteller den in Bulgarien gewährten internationalen Schutz auf Grund der in der Qualifikationsrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit An- spruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes) abschließend (vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2019 – C-297/17 u.a. (Ibrahim u.a.) –, juris Rn. 76) benannten Gründe nicht mehr innehat. Der in Bulgarien gewährte in- ternationale Schutz ist unbefristet (aida, Country Report: Bulgaria, 2022 update, S. 103; OVG Lüneburg, Urteil vom 07. Dezember 2021 – 10 LB 257/20 –, juris Rn. 41; OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 22. September 2020 – OVG 3 B 33.19 –, juris Rn. 24). Einzig die Gültigkeitsdauer von Ausweisdokumenten, die anerkannten Schutzberechtigten aufgrund ihres Schutzstatus ausgehändigt werden, ist zeitlich beschränkt. Während Ausweisdoku- mente für anerkannte Flüchtlinge fünf Jahre gültig sind, beschränkt sich die Gültigkeits- dauer von Ausweisdokumenten für subsidiär Schutzberechtigte auf drei Jahre. Nach Ablauf der Gültigkeit werden die Ausweisdokumente auf Antrag verlängert (aida, Country Report: Bulgaria, 2022 update, S. 110). Soweit von einer Praxis der bulgarischen Staatlichen Agentur für Flüchtlinge beim Minis- terrat (State Agency for Refugees with the Council of Ministers, im Folgenden: SAR) be- richtet wird, wonach anerkannten Schutzberechtigten in mutmaßlich unionrechtswidriger Weise nach Durchlauf eines Überprüfungsverfahrens über die in der Qualifikationsrichtlinie vorgesehenen Fälle hinaus der Schutzstatus wieder entzogen wird (aida, Country Report: Bulgaria, 2022 update, S. 105 ff.), ist dieser Umstand nicht entscheidungserheblich. Po-
tentiell betroffen sind hiervon nur anerkannte Schutzberechtigte, die es versäumen, recht- zeitig – d.h. binnen 30 Tagen – die Verlängerung ihrer abgelaufenen bulgarischen Aus- weisdokumente zu beantragen. Zu diesem Personenkreis gehört der Antragsteller nicht. Ihm wurde am 22. Juni 2022 subsidiärer Schutz gewährt. Die auf dieser Grundlage ausge- händigten Ausweisdokumente sind noch gültig, da seitdem noch keine drei Jahre vergan- gen sind. Die Schutzgewähr besteht daher zur Überzeugung des Einzelrichters fort. Im Übrigen sind auf der Grundlage der vorliegenden Erkenntnismittel auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Initiierung des obigen Überprüfungsverfahren durch die SAR, das einer gerichtlichen Überprüfung über zwei Instanzen unterzogen wer- den kann, nicht den sich aus Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 326 vom 26. Oktober 2012; Im Folgenden: GRCh) und Art. 3 EMRK genügenden Anforderungen genügt (dazu sogleich), die für die Frage der Rechtmäßigkeit einer Rück- führung nach Bulgarien allein maßgeblich sind (vgl. OVG Münster, Urteil vom 24. August 2023 – 11 A 892/21.A –, juris Rn. 31, 32; OVG Lüneburg, Urteil vom 7. Dezember 2021 – 10 LB 257/20 –, juris Rn. 72). cc) Die Unzulässigkeitsentscheidung erweist sich als unionsrechtskonform. Sie ist nicht aus Gründen vorrangigen Unionsrechts ausnahmsweise ausgeschlossen. Das wäre nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nur dann der Fall, wenn die Lebensverhältnisse, die den Antragsteller als anerkannten Schutzberechtigten in Bulgarien erwarten würden, ihn der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmensch- liche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh zu erfahren. Unter diesen Voraussetzungen ist es den Mitgliedstaaten untersagt, von der durch Art. 33 Abs. 2 lit. a) Asylverfahrensrichtlinie (Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Ra- tes vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes) eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen (vgl. ausdrücklich EuGH, Beschluss vom 13. November 2019 – C-540-17 u.a. (Hamed und Omar u.a.) –, juris Rn. 35; siehe auch EuGH, Urteile vom 19. März 2019 – C-297/17 u.a. (Ibrahim u.a.) –, juris Rn. 88, 101). Damit ist zugleich geklärt, dass Verstöße gegen Art. 4 GRCh im Mitgliedstaat der ander- weitigen Schutzgewähr nicht nur bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Abschiebungs- androhung zu berücksichtigen sind, sondern bereits zur Rechtswidrigkeit der Unzulässig- keitsentscheidung führen (vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Mai 2020 – 1 C 34/19 –, juris Rn. 15 und vom 17. Juni 2020 – 1 C 35.19 –, juris Rn. 23). Der Antragsteller läuft indes nicht die ernsthafte Gefahr, bei einer Rückkehr nach Bulgarien eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh zu erfahren.
(1) Art. 33 Abs. 2 lit. a) Asylverfahrensrichtlinie verbietet einem Mitgliedstaat nicht, die durch diese Bestimmung eingeräumte Befugnis zur Ablehnung eines Asylantrags als un- zulässig auszuüben, wenn der Antragsteller in dem Mitgliedstaat, der ihm internationalen Schutz gewährt hat, keiner ernsthaften Gefahr ausgesetzt wäre, aufgrund der Lebensum- stände, die ihn dort als international Schutzberechtigten erwarten würden, eine unmensch- liche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh zu erfahren. Allein der Umstand, dass die Lebensverhältnisse in diesem Mitgliedstaat nicht den Bestimmungen der Art. 20 ff. im Kapitel VII der Qualifikationsrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU des Europä- ischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerken- nung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf inter- nationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit An- recht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes) gerecht werden, führt angesichts der fundamentalen Bedeutung des Grundsatzes des gegenseiti- gen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten nicht zu einer Einschränkung der Ausübung der in Art. 33 Abs. 2 lit. a) Asylverfahrensrichtlinie vorgesehenen Befugnis, solange die Schwelle der Erheblichkeit des Art. 4 GRCh nicht erreicht ist. Vielmehr darf jeder Mitglieds- taat – vorbehaltlich außergewöhnlicher Umstände – davon ausgehen, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte be- achten. Diese Vermutung gilt im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems auch bei der Anwendung des Art. 33 Abs. 2 lit. a) Asylverfahrensrichtlinie. Verstöße gegen Bestimmungen des Kapitels VII der Qualifikationsrichtlinie, die nicht zu einer Verletzung von Art. 4 GRCh führen, hindern die Mitgliedstaaten daher nicht, ihre durch Art. 33 Abs. 2 lit. a) Asylverfahrensrichtlinie eingeräumte Befugnis auszuüben. Gleiches gilt, wenn der Schutzberechtigte in dem Mitgliedstaat, der ihm internationalen Schutz gewährt hat, keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhält, ohne jedoch anders als die Angehörigen dieses Mit- gliedstaats behandelt zu werden und der ernsthaften Gefahr einer gegen Art. 4 GRCh ver- stoßenden Behandlung ausgesetzt zu sein (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteile vom 20. Mai 2020 – 1 C 34/19 –, juris Rn. 16 und vom 17. Juni 2020 – 1 C 35.19 –, juris Rn. 24 jeweils unter Bezugnahme auf: EuGH, Urteile vom 19. März 2019 – C-297/17 u.a. (Ibrahim u.a.) –, juris Rn. 83 ff. und Beschluss vom 13. November 2019 – C-540-17 u.a. (Hamed und Omar u.a.) –, juris Rn. 34). Systemische Mängel des Asylverfahrens selbst mögen zwar ein Ver- tragsverletzungsverfahren gegen den betreffenden Mitgliedstaat rechtfertigen, schränken aber die Befugnis der übrigen Mitgliedstaaten nicht ein, einen neuen Antrag als unzulässig abzulehnen (vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2019 – C-297/17 u.a. (Ibrahim u.a.) –, juris Rn. 95 -100).
Anders verhält es sich nur dann, wenn das Gemeinsame Europäische Asylsystem in der Praxis in dem Mitgliedstaat, der internationalen Schutz gewährt hat, auf größere Funkti- onsstörungen stößt und dadurch eine Person tatsächlich der ernsthaften Gefahr einer un- menschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh ausgesetzt wäre. In diesen Fällen darf sich ein anderer Mitgliedstaat nicht auf Art. 33 Abs. 2 lit. a) Asyl- verfahrensrichtlinie berufen, um einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen. Begründet hat der Europäische Gerichtshof diese Einschränkung der in Art. 33 Abs. 2 lit. a) Asylverfahrensrichtlinie enthaltenen Ermächtigung zur Ableh- nung eines Asylantrags als unzulässig mit dem allgemeinen und absoluten Charakter des Verbots in Art. 4 GRCh, das eng mit der Achtung der Würde des Menschen verbunden ist und ausnahmslos jede Form unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung verbietet, ohne dass es darauf ankommt, ob eine solche Behandlung zum Zeitpunkt der Überstel- lung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss droht (vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2019 – C-297/17 u.a. (Ibrahim u.a.) –, juris Rn. 86 ff. und in Bezug auf Dublin- Verfahren EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 (Jawo) –, juris Rn. 88). Allein der Umstand, dass der Betroffene in diesen Fällen nach nationalem Recht ohnehin nicht abgeschoben werden darf, verbunden mit der Möglichkeit einer humanitären Aufent- haltserlaubnis und der Gewährung von Rechten und Vorteilen zur Deckung seiner Grund- bedürfnisse, rechtfertigt keine andere Auslegung des Art. 33 Abs. 2 lit. a) Asylverfahrens- richtlinie (vgl. EuGH, Beschluss vom 13. November 2019 – C-540-17 u.a. (Hamed und Omar u.a.) –, juris Rn. 40). (2) Dem Antragsteller als anerkannten Schutzberechtigten droht bei Zugrundelegung der vom Europäischen Gerichtshof geforderten besonders hohen Schwelle der Erheblichkeit bei Rückkehr nach Bulgarien keine Verletzung des Art. 4 GRCh wegen systemischer, all- gemeiner oder aber bestimmte Personengruppen betreffender Schwachstellen. (a) In den Urteilen Jawo sowie Ibrahim u.a. hat der Europäische Gerichtshof den Maßstab für eine Verletzung von Art. 4 GRCh aufgrund systemischer, allgemeiner oder aber be- stimmte Personengruppen betreffender Schwachstellen im zuständigen Mitgliedstaat bzw. im Mitgliedstaat der Schutzgewähr näher konkretisiert. Dieser Maßstab gilt gleichermaßen für Rückführungen nach der Dublin III-VO (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 (Jawo) –, juris) als auch – wie im vorliegenden Fall – für Abschiebungen in Fällen bereits erfolgter Gewährung internationalen Schutzes in einem anderen Mitgliedstaat (vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2019 – C-297/17 u.a. (Ibrahim u.a.) –, juris; EuGH, Beschluss vom 13. November 2019 – C-540-17 u.a. (Hamed und Omar u.a.) –, juris). Danach fallen sys- temische oder allgemeine oder bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen nur dann unter Art. 4 GRCh, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit
erreichen. Diese Schwelle hängt von sämtlichen Umständen des Falles ab. Sie ist erst dann erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer ma- terieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedi- gen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zu- stand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 (Jawo) –, juris Rn. 92; EuGH, Urteile vom 19. März 2019 – C-297/17 u.a. (Ibrahim u.a.) –, juris Rn. 90). Bei der Gefahrenprognose ist auf den Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit abzustellen (vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Mai 2020 – 1 C 34/19 –, juris Rn. 15 und vom 17. Juni 2020 – 1 C 35.19 –, juris Rn. 27). Die Schwelle der Erheblichkeit ist selbst bei durch große Armut oder eine starke Ver- schlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situati- onen nicht erreicht, sofern diese nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, auf- grund deren die betreffende Person sich in einer solch schwerwiegenden Situation befin- det, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (vgl. EuGH, Beschluss vom 13. November 2019 – C-540-17 u.a. (Hamed und Omar u.a.) –, juris Rn. 39). Gleichermaßen ist für sich genommen ohne Bedeutung, ob aner- kannte Schutzberechtigte auf familiäre Solidarität zurückgreifen können, Integrationspro- gramme mangelhaft sind oder keine existenzsichernden staatlichen Leistungen bestehen, soweit dies für Inländer ebenso gilt (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 (Jawo) –, juris Rn. 93 ff.). Zugleich erkennt der Europäische Gerichtshof – in Übereinstimmung mit der Tarakhel- Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR, Urteil vom 04. November 2014 – 29217/12 –, juris) – an, dass die Schwelle der Erheblichkeit in Bezug auf Personen mit besonderer Verletzbarkeit – sog. Vulnerable – schneller erreicht sein kann, als bei Personen, die eine solche Verletzbarkeit nicht aufweisen (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 (Jawo) –, juris Rn. 95; EuGH, Urteile vom 19. März 2019 – C-297/17 u.a. (Ibrahim u.a.) –, juris Rn. 93). Im Rahmen der Prüfung, ob im konkret zu entscheidenden Einzelfall das Mindestmaß an Schwere erreicht ist, sind daher stets die individuellen Umstände und Faktoren des Betroffenen zu berücksichtigen wie etwa das Alter, das Geschlecht, der Gesundheitszustand, die Volkszugehörigkeit, die Ausbildung, das Vermögen und die familiären und freundschaftlichen Verbindungen (vgl. OVG Saar- land, Beschluss vom 16. März 2020 – 2 A 324/19 –, juris Rn. 12). Im Falle von Vulnerablen muss zudem gegebenenfalls eine hinreichend belastbare Versorgungszusicherung der
Zielstaatsbehörden eingeholt werden (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 10. Oktober 2019 – 2 BvR 1380/19 –, juris Rn. 16; Stattgebender Kammerbeschluss vom 31. Juli 2018 – 2 BvR 714/18 –, Juris Rn. 19). Die gerichtliche Beurteilung muss zudem – jedenfalls, wenn gegen Art. 4 GRCh versto- ßende Aufnahmebedingungen ernsthaft zu besorgen sind – auf einer hinreichend verläss- lichen, auch ihrem Umfang nach zureichenden tatsächlichen Grundlage beruhen (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 10. Oktober 2019 – 2 BvR 1380/19 –, juris Rn. 15 m. w. N.; vgl. auch EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 (Jawo) –, juris Rn. 90: „[…] auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktuali- sierter Angaben […]“). (b) Hiervon ausgehend wäre der Antragsteller im Falle seiner Abschiebung nach Bulgarien zur Überzeugung des Gerichts nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit der ernsthaften Gefahr ausgesetzt, aufgrund der Lebensumstände, die ihn dort erwarten würden, eine un- menschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh zu erfahren. Ihm würde nicht ein von seinem Willen unabhängiger Zustand der Verelendung in Form der Obdachlosigkeit drohen. Die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes erforderliche besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit ist vorliegend nicht erreicht. Der volljährige Antragsteller ist – soweit ersichtlich – gesund sowie arbeitsfähig und gehört nicht zur Gruppe der vulnerablen Personen im Sinne des Art. 21 der Aufnahmerichtlinie (Richt- linie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Fest- legung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantra- gen). Auch sonst sind keine individuellen Umstände erkennbar, die auf eine besondere Schutzbedürftigkeit des Antragstellers schließen lassen würden. Gesunden und arbeitsfähigen anerkannten Schutzberechtigten droht im Falle der Rückfüh- rung nach Bulgarien auch mit Blick auf die Auswirkungen der Corona-Pandemie und unter Berücksichtigung der zahlreich in Bulgarien aufgenommenen ukrainischen Flüchtlinge nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung im Sinne von Art. 4 GRCh in Form von Obdachlosigkeit und Verelendung. Es beste- hen keine konkreten Erkenntnisse, wonach es gesunden und arbeitsfähigen anerkannten Schutzberechtigten gegenwärtig in Bulgarien nicht möglich wäre, ihren Lebensunterhalt in einem überschaubaren Zeitraum („alsbald“) nach der Rückführung auf dem vom Europäi- schen Gerichtshof benannten Niveau selbst zu erwirtschaften. Der Einzelrichter nimmt in- soweit Bezug auf die ständige Rechtsprechung der Kammer, die auch dem Antragsteller bekannt sein dürfte (vgl. jeweils mit zahlreichen Nachweisen: VG Bremen, Urteil vom 18. August 2023 – 2 K 147/23 –, juris; VG Bremen, Beschluss vom 4. Juli 2022 – 2 V 153/22 –, juris; VG Bremen, Urteil vom 04. Juni 2021 – 2 K 262/19 –, juris), sowie auf die einhellige
obergerichtliche Rechtsprechung (vgl. statt vieler OVG Münster, Beschlüsse vom 22. Au- gust 2023 – 11 A 3374/20.A –, juris Rn. 53 und vom 21. Juli 2023 – 11 A 3153/20.A –, juris Rn. 59 jeweils m.w.N.; VGH Mannheim, Urteil vom 24. Februar 2022 – A 4 S 162/22 –, juris Rn. 32; OVG Lüneburg, Urteil vom 07. Dezember 2021 – 10 LB 257/20 –, juris; VGH Kassel, Urteil vom 26. Oktober 2021 – 8 A 1852/20.A –, juris Rn. 35) c) Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Feststellung nationaler Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf Bulgarien. Die Vorausset- zungen des § 60 Abs. 5 AufenthG liegen nicht vor. Danach darf ein Ausländer nicht abge- schoben werden, soweit sich aus der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Eine Unzulässigkeit der Abschiebung des Antragstellers nach Bulgarien folgt insbesondere nicht aus einem Verstoß gegen Art. 3 EMRK. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen zu Art. 4 GRCh verwiesen, der Art. 3 EMRK entspricht und nach Art. 52 Abs. 3 GRCh die gleiche Bedeutung und Tragweite hat, wie sie ihm in der EMRK verliehen wird (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 (Jawo) –, juris Rn. 91). Auch auf der Grundlage von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG kann kein Abschiebungsverbot festgestellt werden. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Im Hinblick auf die obigen Ausfüh- rungen spricht hierfür ebenfalls nichts. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. 4. Die Festsetzung des Gegenstandswerts ergibt sich aus § 30 Abs. 1 RVG. Gründe für eine Abweichung gemäß § 30 Abs. 2 RVG liegen nicht vor. Hinweis Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.
Dr. Pawlik