Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Bremen
Verwaltungsgericht Bremen Urteil vom 10.10.2023 – 6 K 371/22
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 6 K 371/22
Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache
– Klägerin – Prozessbevollmächtigte:
g e g e n die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch die Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung, Contrescarpe 72, 28195 Bremen, – Beklagte – Prozessbevollmächtigte:
hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 6. Kammer - durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Korrell, die Richterin am Verwaltungsgericht Buns und die Richterin Siemers sowie die ehrenamtlichen Richter Scholz und Schlüter aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10. Oktober 2023 für Recht erkannt: Soweit die Klage hinsichtlich des Antrags auf Durchverpflichtung der Beklagten zur Verbeamtung sowie auf Feststellung eines Schadensersatzanspruches zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Die am 1969 geborene Klägerin begehrt nach teilweiser Klagerücknahme die Übernahme in das Beamtenverhältnis.
Von 1993 bis 2001 absolvierte sie den Diplom-Studiengang Architektur an der Hochschule Bremen. Nach ihrem Abschluss arbeitete sie u. a. teilweise freiberuflich, teilweise angestellt als Architektin in Bremen. Seit dem .2018 steht die Klägerin im Dienst der Beklagten in einem unbefristeten Angestelltenverhältnis als Technische Beschäftigte. Die Eingruppierung erfolgte in die Entgeltgruppe 11 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L). Auf ihrem Arbeitsplatz nimmt sie die Tätigkeit einer Sachbearbeiterin im Bereich Baugenehmigungen, Bauüberwachung, Dispense wahr.
Am 30.06.2021, zum damaligen Zeitpunkt hatte die Klägerin ihr 51. Lebensjahr vollendet, beantragte diese die Übernahme in das Beamtenverhältnis sowie die Prüfung der Laufbahnbefähigung für die Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt in der Fachrichtung „Technische Dienste“. Die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau (heute Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung, im Folgenden so bezeichnet) lehnte den Antrag mit Bescheid vom 06.09.2021, der Klägerin am 10.09.2021 zugestellt, ab. Gemäß § 48 BremLHO dürften Beamte erstmalig ernannt oder in den Dienst der Freien Hansestadt Bremen versetzt werden, wenn die Bewerber das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hätten. Diese Altersgrenze habe die Klägerin bereits überschritten. Eine Ausnahme lasse die oberste Dienstbehörde nur zu, wenn die Ernennung oder die Versetzung einen erheblichen Vorteil für die Freie Hansestadt Bremen bedeute oder ein dringendes dienstliches Interesse bestehe, den Bewerber zu gewinnen. Eine Ausnahme lasse das Verbeamtungskonzept vom 31.03.2021 nicht zu, da gemäß der dortigen Nr. 3 lit. f) der Antrag auf Verbeamtung vor Vollendung des 43. Lebensjahres gestellt werden müsse.
Dagegen legte die Klägerin am 12.10.2021 Widerspruch ein. Sie übe ihre hauptberufliche Tätigkeit seit mehr als 28 Jahren aus, zunächst als angestellte Architektin und nunmehr im öffentlichen Dienst. Sie habe die ihr übertragenen Aufgaben immer erfolgreich absolviert, insbesondere die Bauordnungsaufgaben der Bezirksingenieurin, wobei es sich um einen Aufgabenbereich handele, der überwiegend Beamten übertragen werde. Ihre besondere Eignung ergebe sich aus ihrem aktuellen Zeugnis mit überdurchschnittlicher Gesamtbeurteilung. Einhergehen würden damit ihre beruflichen Vorerfahrungen, die sie in besonderer Art und Weise befähigten, stets neue Aufgaben in der Bauordnung qualitativ hochwertig zu erledigen. So habe sie nicht nur Erfahrungen bei vielfältigen Wohnungsbauprojekten, sondern auch in verschiedenen Bereichen des Gewerbebaus eingebracht. Aufgrund ihrer übergeordneten Kenntnisse in innovativen Bereichen erfülle sie das Tatbestandsmerkmal der Ausnahmeregelung des erheblichen Vorteils für die Freie Hansestadt Bremen. Aus diversen Verlautbarungen der Stadtgemeinde Bremen lasse sich auch ein besonderer Personalbedarf entnehmen. Insbesondere in ihrem Bereich mangele es an Personalausstattung.
Den Widerspruch wies die Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung mit Bescheid vom 27.01.2022 zurück, gegen den die Klägerin entsprechend der Rechtsbehelfsbelehrung am 14.02.2022 erneut Widerspruch erhob. Mit Widerspruchsbescheid vom 24.02.2022 wies die senatorische Behörde den Widerspruch zurück. In beiden Bescheiden führte sie aus, dass eine Ausnahme von der Altersgrenze nicht in Betracht komme, da die Dienststelle für eine Verbeamtung kein dringendes dienstliches Interesse und auch keinen erheblichen Vorteil für die Freie Hansestadt Bremen sehe. Das dringende dienstliche Interesse liege nicht vor, da die Aufgaben auch ohne eine Verbeamtung der Klägerin sachgemäß und reibungslos erfüllt würden und der dienstliche Betrieb effektiv gewährleistet sei. Zudem sei die Personalstruktur stabil, so dass keine schwerwiegenden Nachteile für die Verwaltung durch mangelnde Funktionsfähigkeit drohten. Somit ergebe sich kein Bedürfnis, dass mit erhöhter Priorität ein bestimmtes Handeln erfordere, um einen effektiven dienstlichen Betrieb zu organisieren.
Die Klägerin hat am 01.03.2022 Klage erhoben. Sie wiederholt ihr Vorbringen aus dem Widerspruch vom 13.12.2021. Die Zeitbeschränkung des § 48 BremLHO sei verfassungswidrig, sie stelle eine (mittelbare) Diskriminierung dar. Inzident würde jemand, der einen Verbeamtungswunsch habe, in der persönlichen Entscheidung, wann ein Kinderwunsch realisiert werden, einschränkt. So sei es Frauen erschwert, den Antrag zur Ernennung im Beamtenverhältnis fristgerecht zu stellen. Zwischenzeitlich sei sogar auf der Ebene der Europäischen Union die Höchstaltersgrenze von 45 Jahren abgeschafft worden mit der Begründung, dass die Charta der Grundrechte Altersgrenzen verbiete, weil damit
eine Diskriminierung aufgrund des Alters verbunden sei. Einstellungshöchstgrenzen für den Zugang würden weder ein Eignungsmerkmal noch ein eignungsergänzendes Hilfskriterium darstellen, sondern eignungsfremden Zwecken dienen.
Die Beklagte habe zudem kein Ermessen ausgeübt. Es existiere eine Ausnahme der Lebensaltersgrenze von 45 Jahren zur Einstellung, § 48 Abs. 2 BremLHO. Hieraus ergebe sich ein subjektives Recht des Bewerbers, das Recht auf Ernennung, sofern die entsprechenden Tatbestandsmerkmale der Ausnahme vorlägen. Auch durch den Wortlaut des § 48 Abs. 2 BremLHO „Lässt eine Ausnahme von Abs. 1, S. 1 zu …“ habe der Gesetzgeber eine „Forderung/Verpflichtung“ der öffentlichen Hand statuiert. Käme diese zu dem Ergebnis eines erheblichen Vorteiles respektive eines dringenden dienstlichen Interesses, dürfte sich eine Ermessensreduzierung auf null ergeben. Das dringende öffentliche Interesse, gerade im Bereich der senatorischen Baubehörde, sei auch allgemein durch die Presse bekannt. Dies gelte für das Bauamt wie für den Bauamtsbereich, in welchem sie tätig sei. Es bestehe eine akute Notlage im Hinblick auf die Stellenbesetzung, insbesondere auch mit Beamtenstatus. Das einfache Bestreiten der Beklagten, ein Personalmangel läge nicht vor, erfülle nicht die Voraussetzungen eines spezifizierten Sachvortrages. Seien Mitarbeiter vorhanden, die zwar die Altershöchstgrenze überschritten hätten, gleichwohl über eine entsprechende Qualifikation verfügten und suche die Beklagte diesbezüglich Personal mit dem Ziel einer Verbeamtung, so sei diese verpflichtet, im Rahmen einer „umgekehrten Sozialauswahl“ bei vergleichbaren Arbeitnehmern die geeignetste Person auszuwählen, mithin sie.
Nachdem die Klägerin ursprünglich die Verpflichtung der Beklagten zur Verbeamtung sowie die Feststellung eines Schadensersatzanspruches begehrt hat, beantragt sie nach Erörterung der Sach- und Rechtslage in der mündlichen Verhandlung nunmehr,
den Bescheid der Beklagten vom 06.09.2021 sowie den Widerspruchsbescheid vom 27.01.2022 und den Widerspruchsbescheid vom 24.02.2022 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, über den Antrag der Klägerin auf Verbeamtung neu zu entscheiden.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie verweist auf ihre Ausführungen in den Widerspruchsbescheiden. Zum Zeitpunkt der Antragsstellung habe die Klägerin die Altersgrenze für die erste Ernennung gemäß § 48 BremLHO bereits überschritten. Diese Altersgrenze sei auch mit höherrangigem Recht vereinbar, bestätigt durch das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung aus April.
Ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs des Senats diene die Altersgrenze der Herstellung eines angemessenen Verhältnisses von Arbeitsleistung und Versorgungsansprüchen (Brem. Bü-Drs. 20/395 S. 15). Diese Zielsetzung habe das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich gebilligt und als mögliche Rechtfertigung des durch eine Einstellungshöchstaltersgrenze bewirkten Eingriffs in Art. 12 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 2 GG anerkannt. Das Interesse des Dienstherrn, „eine angemessene Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand“ zu gewährleisten, und damit die Zielsetzung einer „nachhaltigen Sicherung der Finanzierung von Pensionsleistungen“ würden auch legitime sozialpolitische Ziele im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union darstellen. Die Einstellungshöchstaltersgrenze in § 48 BremLHO sei zur Erreichung dieser Ziele geeignet und erforderlich; sie lasse insbesondere auch eine angemessene Berücksichtigung etwaiger Verzögerungen durch Kinderbetreuungszeiten etc. zu.
Die Voraussetzungen der Ausnahmeentscheidung seien ebenfalls nicht erfüllt, ein Ermessen sei nicht eröffnet. Entgegen der Behauptung der Klägerin liege auch kein Personalmangel vor, welcher eine Verbeamtung rechtfertigen könne, sondern ein Verbeamtungskonzept zur Attraktivitätssteigerung der Behörde. Dieses diene ausschließlich, bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen, der Möglichkeit des Wechsels des Beschäftigtenstatus, leite aber grundsätzlich keinen individualrechtlichen Anspruch auf eine Verbeamtung her.
Auf die Protokolle des Erörterungstermins vom 14.09.2022 und der mündlichen Verhandlung vom 10.10.2023 wird Bezug genommen.
Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie die Personalakte der Klägerin verwiesen.
Entscheidungsgründe
I. Soweit die Klägerin ursprünglich auch die Verpflichtung der Beklagten zur Verbeamtung sowie die Feststellung eines Schadensersatzanspruches beantragt hat, liegt durch die Beschränkung des Antrages in der mündlichen Verhandlung auf Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung eine Teilklagerücknahme vor. Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin ausschließlich den insofern beschränkten Antrag gestellt. Dies ist als konkludente Teilklagrücknahme auszulegen. Das Verfahren ist insoweit gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
II. Die im Übrigen zulässige Klage, gerichtet auf Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung über den Antrag auf Verbeamtung, hat in der Sache keinen Erfolg.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrags auf Übernahme in das Beamtenverhältnis. Der Verbeamtung steht die haushaltsrechtliche Vorgabe der Altershöchstgrenze entgegen. Die Altershöchstgrenze ist mit höherrangigem Recht vereinbar (1.) und der gesetzliche Ausnahmetatbestand ist nicht erfüllt (2.).
Maßgeblich für die Entscheidung der Kammer sind die Rechtsvorschriften, die im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung gelten (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 14.12.2011 – 2 A 326/10 – , juris Rn. 24 m. w. N.). Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrags auf Übernahme in das Beamtenverhältnis beurteilt sich deshalb nach § 48 BremLHO i. d. F. v. 28.07.2021, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13.07.2021 (Brem.GBl. S. 604, 605).
Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 BremLHO dürfen Beamte erstmalig ernannt oder in den Dienst der Freien Hansestadt Bremen versetzt werden, wenn die Bewerber das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; für Hochschullehrer liegt die Grenze beim 55. Lebensjahr. Die Höchstaltersgrenze gilt nicht für Versetzungen, wenn die Versorgungslasten mit dem bis- herigen Dienstherrn geteilt werden (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BremLHO) oder für – hier nicht relevante – Einstellungen in den Vorbereitungsdienst (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BremLHO). Darüber hinaus lässt die oberste Dienstbehörde von der Höchstaltersgrenze gemäß § 48 Abs. 2 BremLHO eine Ausnahme zu, wenn die Ernennung oder die Versetzung einen erheblichen Vorteil für die Freie Hansestadt Bremen bedeutet oder ein dringendes dienstliches Interesse besteht, den Bewerber zu gewinnen.
1. Die in § 48 Abs. 1 Satz 1 BremLHO festgelegte Höchstaltersgrenze des 45. Lebensjah- res zur Übernahme in das Beamtenverhältnis ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Sie stellt insbesondere keine mittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts dar (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.04.2023 – 2 C 1/22, juris). Substantiierte Anhaltspunkte dafür, dass sich entsprechende Erschwernisse durch Kinderbetreuungszeiten auch noch in signifikanter Weise auf Frauen auswirken könnten, die die Einstellungshöchstaltersgrenze von 45 Jahren überschritten haben, sind nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts nicht ersichtlich. Derart gravierende Verzögerungen bei der Aufnahme einer Berufstätigkeit, die mit der erstmaligen Einstellung in ein Beamtenverhältnis verbunden ist, dürften nur in Ausnahmefällen auf die Kinderbetreuung zurückzuführen sein und regelmäßig auf andere Ursachen zurückgehen. Die Einschätzung des Landesgesetzgebers, die streitgegenständliche Altersgrenze von 45 Jahren sei „so hoch
angesetzt, dass denkbare Verzögerungen in der beruflichen Entwicklung bereits pauschal in die Abwägung [...] einbezogen sind“ (Brem. Bü-Drs. 20/395 S. 15), werde durch die vorliegenden statistischen Daten jedenfalls nicht erschüttert (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.04.2023 – 2 C 1/22 –, juris Rn. 23). Das Interesse des Dienstherrn, „eine angemessene Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand“ zu gewährleisten, und damit die Zielsetzung einer „nachhaltigen Sicherung der Finanzierung von Pensionsleistungen“ würden legitime sozialpolitische Ziele im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union darstellen (vgl. EuGH, Urt. v. 13.11.2014 - C-416/13, Pérez - Rn. 64 f., v. 24.09.2020 - C-223/19, YS - Rn. 61, v. 21.01.2021 - C-843/19, INSS - Rn. 38 und v. 05.05.2022 - C-405/20, BVAEB - Rn. 57). Die Einstellungshöchstaltersgrenze in § 48 BremLHO sei zur Erreichung dieser Ziele geeignet und erforderlich; sie lasse insbesondere auch eine angemessene Berücksichtigung etwaiger Verzögerungen durch Kinderbetreuungszeiten zu. Mit der in § 48 Abs. 1 Satz 1 BremLHO festgelegten Höchstaltersgrenze von 45 Jahren überschreite der Gesetzgeber den ihm zukommenden Gestaltungsspielraum nicht. Mit dieser Altersgrenze seien bei typisierender Betrachtung auch diejenigen Fälle angemessen berücksichtigt, bei denen sich der bis zur erstmaligen Ernennung zum Beamten erforderliche Zeitraum aus anerkennenswerten Gründen verzögert hat. Insbesondere stehe nicht zu besorgen, dass Frauen aufgrund der von ihnen geleisteten Kinderbetreuungszeiten keine realistische Berufszugangschance mehr hätten. Konkrete Bedenken gegen die getroffene Generalisierung bestünden nicht, weil den mit der Einstellungshöchstaltersgrenze verbundenen Härten, die etwa durch Kinderbetreuungszeiten verursacht sein können, durch die pauschal hoch angesetzte Altersgrenze weitestgehend Rechnung getragen sei (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.04.2023 – 2 C 1/22 –, juris Rn. 34 und 36).
2. Die Höchstaltersgrenze des § 48 Abs. 1 Satz 1 LHO hat der Verbeamtung der Klägerin bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung entgegengestanden. Danach dürfen Beamte erstmalig ernannt werden, wenn die Bewerber das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die Klägerin hat am 30.06.2021 die Übernahme in das Beamtenverhältnis beantragt. Zu diesem Zeitpunkt hatte sie bereits das 51. Lebensjahr vollendet.
a) Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein Abweichen von der Höchstaltersgrenze. Nach § 48 Abs. 2 BremLHO lässt die oberste Dienstbehörde eine Ausnahme zu, wenn die Ernennung einen erheblichen Vorteil für die Freie Hansestadt Bremen bedeutet oder ein dringendes dienstliches Interesse besteht, den Bewerber zu gewinnen. Das Ermessen ist nicht eröffnet, denn der Ausnahmetatbestand des § 48 Abs. 2 BremLHO liegt nicht vor.
Bei dem Begriff „erheblicher Vorteil“ handelt es sich um einen gerichtlich voll nachprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff. Die gerichtliche Nachprüfung hat sich am Gesetzeszweck der Landeshaushaltsordnung zu orientieren. Hiernach lässt sich ein erheblicher Vorteil für die Freie Hansestadt Bremen durch eine Verbeamtung bereits nicht herleiten. Die Landeshaushaltsordnung gibt Vorgaben für die Aufstellung des Haushalts, dessen oberstes Gebot die Sparsamkeit der Mittelverwendung ist (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 14.12.2011 – 2 A 326/10 –, juris Rn. 47 - 50). Angesichts dessen und im Hinblick auf die mit der Begründung von Beamtenverhältnissen entstehenden Versorgungslasten liegt ein erheblicher Vorteil für die Freie Hansestadt Bremen nicht vor, wenn die Klägerin in das Beamtenverhältnis übernommen würde. Ein dringendes dienstliches Bedürfnis im Sinne von § 48 Abs. 2 LHO für die Übernahme der Klägerin in das Beamtenverhältnis besteht ebenfalls nicht. Über das Vorliegen eines dringenden dienstlichen Interesses entscheidet die oberste Dienstbehörde zwar ohne Beurteilungsspielraum, so dass seine Entscheidung gerichtlich voll nachprüfbar ist. Allerdings hat das Gericht dabei zu respektieren, dass dienstliche Belange vom Dienstherrn in Ausübung des ihm zustehenden Organisationsrechts maßgeblich geprägt werden durch verwaltungspolitische Entscheidungen, die nur beschränkter gerichtlicher Überprüfung unterliegen. Es ist in erster Linie Sache des Dienstherrn zur Umsetzung gesetzlicher und politischer Ziele die Aufgaben der Verwaltung festzulegen, ihre Priorität zu bestimmen und ihre Erfüllung durch Bereitstellung personeller und sachlicher Mittel zu sichern (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.04.2004 – 2 C 21.03 – juris). Inhaltlich sind unter einem „dringenden dienstlichen Bedürfnis“ solche aus dem Dienstbetrieb resultierenden Bedürfnisse anzusetzen, die mit erhöhter Prioritätsstufe ein bestimmtes Handeln oder Unterlassen erfordern, um einen effektiven dienstlichen Betrieb zu gewährleisten (vgl. zum Begriff der „dringenden dienstlichen Belange“ in § 88a Abs. 3 des Schleswig- Holsteinischen Landesbeamtengesetzes: BVerwG, Urt. v. 29.04.2004 a. a. O, vgl. insgesamt OVG Bremen, Urt. v. 14.12.2011 – 2 A 326/10 –, juris Rn. 47 - 50). Die Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung führt hierzu in den streitgegenständlichen Widerspruchsbescheiden aus, dass auch ohne Verbeamtung der Klägerin die Aufgaben sachgemäß und reibungslos erfüllt würden und der dienstliche Betrieb effektiv gewährleistet sei. Die Personalstruktur sei so stabil, dass keine schwerwiegenden Nachteile für die Verwaltung durch mangelnde Funktionsfähigkeit drohten. Es ergebe sich kein Bedürfnis, dass mit erhöhter Priorität ein bestimmtes Handeln erfordere, um einen effektiven dienstlichen Betrieb zu organisieren. Dies hält – selbst unter Berücksichtigung des Vortrags der Klägerin, dass in ihrer Behörde ein Personalmangel bestehe – der gerichtlichen Überprüfung stand. Die senatorische Behörde hat ihrer
Entscheidung offensichtlich keine sachwidrigen Argumente zugrunde gelegt, sondern auf die Effektivität des dienstlichen Betriebes verwiesen und den Sachverhalt vollständig berücksichtigt. Die Übernahme der bereits im Angestelltenverhältnis tätigen Klägerin in das Beamtenverhältnis besitzt keine Priorität, die das dringende dienstliche Interesse begründen könnte. b) Ein etwaiger Anspruch der Klägerin ergibt sich auch nicht aus dem Konzept zur Wiedereinführung von Verbeamtungen bei der Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung i.V.m. Art. 3 Abs. 2 GG. Das Konzept sieht unter II. Ziff. 3 f) vor, dass der Antrag auf Verbeamtung grundsätzlich vor Vollendung des 43. Lebensjahres gestellt werden muss. Auch diese Voraussetzung hat die Klägerin mit ihrer Antragsstellung nach Vollendung des 51. Lebensjahres nicht eingehalten. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 709 Satz 2, § 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden.
Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) einzulegen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen.
Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Korrell Buns Siemers