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Verwaltungsgericht Bremen Beschluss vom 20.10.2023 – 5 V 2513/23
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 5 V 2513/23
Beschluss In der Verwaltungsrechtssache 1.
2.
– Antragsteller – Prozessbevollmächtigte: zu 1-2: ,
g e g e n die Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres und Sport, Contrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen, – Antragsgegnerin – Prozessbevollmächtigte:
hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer – durch die Präsidentin des Verwaltungsgerichts Dr. Jörgensen, den Richter am Verwaltungsgericht Kaysers und den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Dr. Kiesow am 20. Oktober 2023 beschlossen: Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe I. Die Antragsteller begehren Eilrechtsschutz gegen ein Versammlungsverbot.
Sie meldeten am 14.10.2023 eine Versammlung zum Thema „Free Palestine! Aufstehen für Gaza“ bei der Antragsgegnerin an. Die Versammlung soll am 21.10.2023 auf einer Wiese am Osterdeich als stationäre Kundgebung durchgeführt werden.
Auf seiner Instagram-Seite teilte der Antragsteller zu 1. am Tag des Angriffs der palästinensischen Terrororganisation Hamas auf Israel am 07.10.2023 Postings, die die Verteilung von Süßspeisen zeigen und mit dem Satz „In Palästina ist es Tradition bei wichtigen Ereignissen Süßigkeiten zu verteilen“ überschrieben ist. Zudem wurde ein Posting geteilt, das den Schriftzug „FROM THE RIVER TO THE SEA PALESTINE WILL BE FREE“ zum Inhalt hat. Ein weiteres Posting hatte den Inhalt: „Bevor euch Medien vermitteln wollen, dass Palästinenser*innen Terroristen seien, solltet ihr wissen, dass diese illegalen Siedler bis gestern noch unschuldige Palästinenser*innen getötet haben. Die massive Unterdrückung der palästinensischen Identität führt zu Widerstand. Wo waren die deutschen Medien als Palästinenser*innen in Huwara, Jenin, Al Bireh, oder Jerusalem getötet wurden? Es wird mich nicht wundern, dass wir wieder als Terroristen dargestellt werden. Von einem Land mit einer Nazi Vergangenheit ist in der Gegenwart leider nichts Anderes zu erwarten.“
Am 17.10.2023 rief der Antragsteller zu 1. auf seiner Instagram-Seite zur Teilnahme an der Versammlung am 21.10.2023 auf. Dabei wurde unter anderem in einem Beitrag geschrieben, dass Gaza als das größte Freiluftgefängnis der Welt gelte. Weiter hieß es: „Am 07.10.2023 hat Gaza sich erhoben und seine Gefängnismauern gesprengt !, junge Gazawis konnten zum ersten Mal ihre Heimat Palästina 48 besuchen“. Als Bildunterschrift wurde unter anderem der Hashtag „fromtherivertotheseapalestinewillbefree“ verwendet. Dieser befand sich auch unter einem weiteren Beitrag zur Durchführung der Versammlung am 18.10.2023.
Im Kooperationsgespräch am 18.10.2023 teilten die Antragsteller mit, die Aussage zur Sprengung der Gefängnismauern beziehe sich nur darauf, dass Bulldozer den Grenzzaun eingerissen hätten; von Raketen sei da noch nichts bekannt gewesen. Mit der Aussage zum „Besuch junger Gazawis“ sei lediglich gemeint, dass junge Menschen aus ihrem „Freiluftgefängnis“ in die Freiheit gelangen könnten. Sie seien in einem neuen Post der
Kritik an diesen Aussagen begegnet und hätten erklärt, die Hamas oder die Angriffe nicht zu unterstützen. Der Satz „From the river to the sea palestine will be free“ sei historisch begründet und werde von den Behörden falsch interpretiert, sodass er diesen auch auf der Versammlung benutzen wolle. Im Nachgang wurde der neue Instagram-Post wieder gelöscht.
Mit Verfügung vom 19.10.2023 verbot das Ordnungsamt der Antragsgegnerin die Versammlung (Ziff. 1) und erstreckte das Verbot auch auf jegliche Ersatzversammlungen, die im Zeitraum bis zum 23.10.2023 als Ersatz für die in Ziffer 1 genannte Versammlung durchgeführt werden sollen (Ziff. 2). Zudem ordnete es die sofortige Vollziehung der Verbotsverfügung an (Ziff. 3). Die Verbotsverfügung wurde im Wesentlichen mit einer unmittelbaren Gefahr für die öffentliche Sicherheit begründet, da bei der Versammlung mit der Begehung einer erheblichen Anzahl von Straftaten zu rechnen sei. Es bestünde der Verdacht, dass der Antragsteller mit seinen Äußerungen und den verwendeten Losungen bereits selbst eine Straftat nach § 140 Nr. 2 StGB i.V.m. § 126 Abs. 1 Nr. 2 StGB sowie nach § 130 Abs. 1 StGB und § 126 Abs. 1 Nr. 3, § 111 StGB begangen habe, u.a. indem er den Angriff der Hamas durch Verbreitung eines Inhalts, der geeignet sei, den öffentlichen Frieden zu stören, gebilligt habe und gegen eine nationale und religiöse Gruppe zu Hass aufgestachelt oder zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen aufgefordert habe. Weiterhin sei zu erwarten, dass die Versammlungsteilnehmenden die vom Antragsteller verbreiteten Parolen und Losungen replizieren und damit ihrerseits Straftaten begehen würden. Zudem seien bei einer pro-palästinensischen Versammlung am 17.10.2023 durch die Polizei Bremen zahlreiche Anzeigen aufgrund von Verstößen gegen § 130 StGB und § 140 StGB gefertigt worden. Aufgrund der aufgeheizten Lage und den Aufrufen des Antragstellers sei auch ein Replizieren solcher Taten bei dessen Versammlung zu erwarten. Es sei nicht anzunehmen, dass selbst bei einer Intervention durch die Versammlungsleitung Rechtsverstöße eingestellt würden, unabhängig davon, dass nicht zu erwarten sei, dass der Antragsteller solche unterbinden wolle. Durch die erwarteten Straftaten sowie die Durchführung der Versammlung bestünde zudem die konkrete Gefahr eines Verstoßes gegen das Friedensgebot aus Art. 26 GG. Die Verwendung des Hashtags/Slogans „From the river to the sea. Palestine will be free.“ mache deutlich, dass der Antragsteller das Existenzrechts Israels negiere. Vor dem Hintergrund des anhaltenden Konflikts und der dynamischen Entwicklung werde die Versammlung von Dritten als Befürwortung des Vorgehens der Hamas bzw. weiterer Gruppen mit vergleichbaren Zielen wahrgenommen. Weiterhin gefährde die Versammlung die öffentliche Ordnung, da zu besorgen sei, dass Teilnehmende die terroristischen Aktivitäten der Hamas guthießen, strafbare Parolen skandierten sowie ggf. verbotene Symbole zeigten. Die Versammlung werde die öffentliche Sicherheit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in so hohem Maße verletzen,
dass sich ihr Verbot geradezu aufdränge. Eine Einschränkung durch Auflagen sei ungeeignet, da deren Einhaltung nicht zu erwarten sei. Es sei zudem zu berücksichtigen, dass die Straftaten sehr wahrscheinlich einen wesentlichen Teil der öffentlichen Kundgabe umfassen würden. Das Verbot erstrecke sich auch auf Ersatzversammlungen, da aufgrund der in den vergangenen Tagen durchgeführten unangemeldeten pro-palästinensischen Versammlungen zu erwarten sei, dass der Antragsteller aufgrund des Verbots eine Ersatzversammlung durchführen werde, bei der dieselben Gefahren bestünden.
Die Antragsteller haben am 20.10.2023 Klage erhoben und das Verwaltungsgericht zugleich um vorläufigen Rechtsschutz ersucht. Sie tragen vor, die Gefahrenprognose sei fehlerhaft. Die Begehung von Straftaten werde aus Postings geschlossen, die keine Straftaten darstellten. Der Satz „from the river to the sea" und der Slogan „free palestine" seien strafrechtlich nicht relevant. Viel entscheidender sei, dass der notwendige Zwischenschritt zwischen den Postings und einer versammlungsrechtlich relevanten Gefahrenlage fehle. Es müsse aufgrund von Tatsachen anzunehmen sein, dass der Inhalt einmaliger Postings auf die Versammlung getragen werde. Gleiches gelte für die Versammlungsteilnehmenden. Die zu erwartende Emotionalisierung sei kein versammlungsrechtliches Argument, da emotionale Aufregung oft der Grund für Versammlungen sei. Um den Versammlungsteilnehmenden abzusprechen, diese Emotionen zu kontrollieren und eine friedliche Versammlung durchzuführen, bedürfe es allerdings konkreter Nachweise, die in dem Bescheid nicht geliefert würden. Die Ableitung eines allgemeinen Willens zur Begehung von Straftaten aus der von den Antragstellern vertretenen Position sei nicht belegt. Dieses Vorgehen widerspreche der grundsätzlichen inhaltlichen Neutralität des Versammlungsrechts. Bei der Bewertung der Gefahrenlage werde das Verhalten der Antragsteller nicht berücksichtigt. Im Kooperationsgespräch hätten sie sich einsichtig gezeigt, sich von Terrorismus distanziert und im Nachgang sogar eigene Inhalte gelöscht. In einer E-Mail vom 14.10.2023 hätten sie auf das Anliegen der geplanten Versammlung hingewiesen, öffentlichkeitswirksam ein Bild zu erzeugen, dass pro-palästinensischer Protest sicher und offen sein könne. Das Versammlungsverbot sei unverhältnismäßig, das Verhalten der Antragsteller im zeitlichen Umfeld des Kooperationsgesprächs habe bewiesen, dass sie in der Lage seien, auf staatliche Weisungen zu reagieren. Eine Beauflagung wäre ein milderes, gleich geeignetes Mittel gewesen.
II. Der Antrag ist zulässig. Die Antragsteller haben durch E-Mail glaubhaft gemacht, dass sie den Antrag um 15.06 Uhr per beA an das Verwaltungsgericht übersandt haben. Der Antrag ist jedoch unbegründet.
1. Die Vollziehungsanordnung genügt den formellen Anforderungen.
Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist bei einer behördlichen Anordnung der sofortigen Vollziehung das besondere Vollzugsinteresse schriftlich zu begründen. Das bedeutet, dass die Behörde die Erwägungen, die aus ihrer Sicht die sofortige Vollziehung geboten erscheinen lassen, in einer für den Betroffenen nachvollziehbaren Weise darzulegen hat. Erforderlich ist eine auf den konkreten Einzelfall abstellende Darlegung des besonderen öffentlichen Interesses. Nicht ausreichend sind demgegenüber formelhafte Begründungen. Diesen gesetzlichen Anforderungen hat die Antragsgegnerin mit der Begründung der Vollziehungsanordnung in der Verfügung vom 19.10.2023 hinreichend Rechnung getragen. Die Antragsgegnerin hat in der Verfügung die Gefahren aufgezeigt, mit denen im Fall der Durchführung der Versammlung ihrer Ansicht nach zu rechnen wäre. Nur durch die sofortige Wirksamkeit des Versammlungsverbots könnten diese Gefahren vermieden werden.
2. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO kann das Gericht in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes angeordnet worden ist, die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht trifft dabei eine eigene, originäre Ermessensentscheidung. Es hat dabei abzuwägen zwischen dem von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheides und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Im Rahmen dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs maßgeblich zu berücksichtigen. Erweist sich der angefochtene Verwaltungsakt bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, überwiegt regelmäßig das private Aussetzungsinteresse das gegenläufige öffentliche Vollzugsinteresse. Stellt sich der Verwaltungsakt hingegen als offensichtlich rechtmäßig dar, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück; es bedarf in den Fällen der behördlichen Vollzugsanordnung grundsätzlich aber eines besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung.
a. Die danach vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Ungunsten der Antragsteller aus, weil sich die Verbotsverfügung bei summarischer Prüfung als voraussichtlich rechtmäßig erweist.
Formelle Rechtsfehler sind nicht erkennbar. Die Verfügung ist nach der im Eilverfahren allein möglichen und zugleich gebotenen summarischen Prüfung als voraussichtlich auch materiell rechtmäßig.
aa) Nach § 15 Abs. 1 Alt. 1 VersG kann die zuständige Behörde eine Versammlung verbieten, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist.
Versammlungsbeschränkungen sind im Lichte der grundlegenden Bedeutung von Art. 8 Abs. 1 GG auszulegen. Eingriffe in die Versammlungsfreiheit sind nur zum Schutz gleichgewichtiger anderer Rechtsgüter unter strikter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zulässig (BVerfG, Beschl. v. 17.04.2020 – 1 BvQ 37/20 –, juris Rn. 18). Die Rechtsgüter, zu deren Schutz Eingriffe in die Versammlungsfreiheit gerechtfertigt sein können, sind dann unmittelbar gefährdet, wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts besteht. Die Versammlungsbehörde muss eine gesicherte Gefahrenprognose erstellen und sich auf konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte beziehen können; bloße Verdachtsmomente und Vermutungen reichen nicht aus (OVG Bremen, Beschl. v. 23.10.2020 – OVG 1 B 331/20 –, juris Rn. 13; Kniesel, in: Dietel/Gintzel/Kniesel, Versammlungsgesetze, 17. Aufl. 2016, § 15 Rn. 27). Das Verbot einer Versammlung setzt als ultima ratio neben der unmittelbaren Gefährdung des öffentlichen Schutzguts voraus, dass eine Güterabwägung unter Berücksichtigung der Bedeutung der Versammlungsfreiheit und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ergibt, dass dieses Mittel zum Schutz anderer gleichwertiger Rechtsgüter bzw. Gemeinschaftsgüter notwendig ist (Dürig-Friedl, in: Dürig- Friedl/Enders, Versammlungsrecht, 2. Aufl. 2016, § 15 Rn. 112, 113).
Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Inhalt einer im Rahmen der Versammlung getätigten Kundgebung vorliegend grundsätzlich von der Meinungsfreiheit nach Art. 5 GG gedeckt ist und Beschränkungen von Versammlungen, die sich auf den Inhalt von Versammlungen beziehen, nicht allein am Maßstab des Art. 8 GG, sondern vor allem am Maßstab des Art. 5 GG zu messen sind. Dies hat zur Folge, dass eine inhaltliche Begrenzung von Meinungsäußerungen vorbehaltlich von Maßnahmen zum Zwecke des Schutzes der Jugend oder des Rechts der persönlichen Ehre nur im Rahmen der allgemeinen Gesetze im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG in Betracht kommt (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 16.10.2020 – 1 B 323/20 –, m.w.N.).
bb) Gemessen daran liegen die Voraussetzungen für ein Verbot der angemeldeten Versammlung vor.
Das Schutzgut der öffentlichen Sicherheit umfasst – wie im allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht – die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung, der subjektiven Rechte und Rechtsgüter des einzelnen sowie der Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates oder sonstiger Träger der Hoheitsgewalt (vgl. § 2 Nr. 2 BremPolG). Die Rechtsordnung umfasst neben den Rechtsnormen des öffentlichen Rechts auch das gesamte Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht. In der Regel wird daher eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung angenommen, wenn ein Verstoß gegen Strafvorschriften droht.
Ein Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit liegt danach insbesondere vor, wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass im Rahmen der Versammlung Äußerungen getätigt werden, die gegen Strafgesetze verstoßen würden.
Dies ist vorliegend der Fall. Es besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass im Rahmen der Versammlung Äußerungen getätigt werden, die den Straftatbestand des § 140 Nr. 2 StGB i.V.m. § 126 Abs. 1 Nr. 3 StGB verwirklichen würden.
Gemäß § 140 Nr. 2 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer eine der in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Taten in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Abs. 3) billigt. § 126 Abs. 1 Nr. 3 StGB erfasst die Straftaten Mord (§ 211), Totschlag (§ 212) oder Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder ein Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder 12 des Völkerstrafgesetzbuches).
Dass die im Rahmen des Überfalls der Hamas vom 07.10.2023 begangenen Taten die in § 126 Abs. 1 Nr. 3 StGB genannten Tatbestände erfüllen, ist unzweifelhaft. Ein verschiedentlich proklamiertes „Recht“ auf eine Verteidigung der Palästinenser gegen Israel würde selbst unter Geltung des Kriegsvölkerrechts die insbesondere gegen die israelische Zivilbevölkerung begangenen Taten nicht rechtfertigen.
Diese Taten würden auf der angemeldeten Versammlung mit hoher Wahrscheinlichkeit gebilligt werden. Hierunter versteht man das nachträgliche Gutheißen einer Tat, das ausdrücklich oder konkludent erfolgen kann (vgl. Hohmann, in: MüKo StGB, 4. Aufl. 2021, § 140 StGB Rn. 17, 21 m.w.N.). Schon die als Hashtag für die Veranstaltung genutzte
Parole „From the River to the Sea – Palestine will be free“ stellt eine solche Billigung dar. Dies ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus der Parole selbst, jedoch aus dem Kontext, in dem sie verwendet wird (vgl. etwa zur Verwendung des Buchstabens „Z“ als Billigung des russischen Angriffskriegs: Dürig-Friedl, in: Dürig-Friedl/Enders, Versammlungsrecht, 2. Aufl. 2022, § 15 VersG Rn. 44a). Es dürfte zwar nicht grundsätzlich gegen § 140 Nr. 2 StGB verstoßen, die Existenz eines Palästinenserstaates zu fordern, der sich auch auf das Staatsgebiet Israels erstreckt. Die Parole steht aber offensichtlich und unmissverständlich in unmittelbarem Zusammenhang mit den jüngsten Taten der Hamas. Nach der insoweit vorzunehmenden objektiven Auslegung aus Sicht eines unbefangenen Betrachters können diese Äußerungen (derzeit) nur als Billigung dieser Taten verstanden werden. Dies ergibt sich im Übrigen auch aus den mit diesem Hashtag versehenen Postings. Mit den Aussagen, „Am 07.10.2023 hat Gaza sich erhoben“ und „seine Gefängnismauern gesprengt“ sowie „junge Gazawis konnten zum ersten Mal ihre Heimat Palästina 48 besuchen“, wird der Überfall der Hamas bei objektiver Betrachtungsweise ebenfalls konkludent gutgeheißen.
Die im Rahmen der Kooperationsgespräche erfolgte Erläuterung dieser Postings stellen ganz offensichtlich Schutzbehauptungen dar. Dies betrifft insbesondere die Aussage, man habe bei dem Kommentar hinsichtlich der „Sprengung“ der „Gefängnismauern“ nichts von Raketenangriffen der Hamas gewusst. Dies ist schlicht lebensfremd. Auch soweit die Antragsteller darauf verweisen, dass der Ausdruck „Gefängnismauern sprengen“ nicht wörtlich zu nehmen sei, da die Grenze zwischen Israel und dem Gazastreifen in Form eines Zaunes und nicht einer Mauer bestehe, ändert das nichts an dem Sinngehalt im konkreten Kontext mit dem Angriff der Hamas am 07.10.2023.
Die genannten Parolen und Äußerungen sind auch geeignet, den öffentlichen Frieden zu stören. Öffentlicher Friede ist sowohl der Zustand allgemeiner Rechtssicherheit und des befriedeten Zusammenlebens der Bürger als auch das im Vertrauen der Bevölkerung in die Fortdauer dieses Zustandes begründete Sicherheitsgefühl. Dabei dürfen neben dem Inhalt der billigenden Äußerung auch die konkreten Umstände der Situation, in der die Billigung kundgetan wird, Berücksichtigung finden (Hohmann, in: MüKo StGB, 4. Aufl. 2021, § 140 StGB Rn. 29 m.w.N). Sollte die geplante Versammlung stattfinden, würde die genannte Billigung schwerster terroristischer Straftaten öffentlich und medienwirksam an einen großen Adressatenkreis verbreitet. Dies wäre geeignet, in der derzeitig aufgeheizten, emotionalen und noch im Fluss befindlichen Gesamtsituation die in Deutschland lebenden Palästinenser und Juden gegeneinander aufzubringen und insbesondere Angst und Unsicherheit in der Bevölkerung zu verursachen.
Dass die genannten Straftaten im Rahmen der Veranstaltung verwirklicht werden, drängt sich schließlich schon deshalb auf, weil die gesamte Veranstaltung unter diesem Hashtag beworben wurde. Besteht mithin schon der Veranstaltungszweck darin, eine Straftat im Sinne des § 140 Nr. 2 StGB zu billigen, ist die Prognose auf der Hand liegend, dass es zu dieser Billigung tatsächlich kommen wird (vgl. auch Dürig-Friedl, in: Dürig-Friedl/Enders, Versammlungsrecht, 2. Aufl. 2022, § 15 VersG Rn. 62). Insoweit kommt das bloße Vorgehen gegen einzelne Teilnehmer als potenzielle Störer nicht in Betracht (vgl. Dürig- Friedl, in: Dürig-Friedl/Enders, Versammlungsrecht, 2. Aufl. 2022, § 15 VersG Rn. 69).
Ob die zu befürchtenden Äußerungsdelikte zugleich eine Aufforderung zu Straftaten (§ 111 Abs. 1 StGB) oder eine Volksverhetzung (§ 130 Abs. 1 StGB) darstellen, kann vor dem Hintergrund des Gesagten dahinstehen.
Das Versammlungsverbot erweist sich schließlich als ermessensfehlerfrei. Andere mildere Mittel, wie bspw. die Auflage, bestimmte Losungen und Parolen nicht zu verwenden, sind nicht geeignet. Der Antragsteller zu 1. hat im Kooperationsgespräch insbesondere deutlich gemacht, dass er von der genannten Losung keinen Abstand nehmen wird. Es ist daher auch nicht ersichtlich, dass die Antragsteller willens sind, eine entsprechende Auflage gegenüber den Versammlungsteilnehmenden effektiv durchzusetzen. Auch die Auflösung der Versammlung ist nicht in gleicher Weise geeignet, die Gefahr der Verwirklichung von Straftatbeständen abzuwehren, da sich die Gefahrensituation dann bereits verwirklicht hätte und damit die Störung im Sinne des Sicherheitsrechts eingetreten wäre. Ist die Auflösung einer Versammlung durch die Polizei aufgrund der Gefahrensituation absehbar, darf die Versammlungsbehörde diese Versammlung auch präventiv verbieten.
cc) Auch das in Ziffer 2 des angefochtenen Bescheids verfügte Verbot der Veranstaltung jeglicher Ersatzversammlungen bis zum 23.10.2023 begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Das Verbot von Ersatzveranstaltungen findet seine Rechtsgrundlage ebenfalls in § 15 Abs. 1 VersG, da es sich bei Ersatzveranstaltungen faktisch um die verbotene Hauptveranstaltung handelt. Somit tragen die Erwägungen des Verbots der angemeldeten Versammlung auch das Verbot von Ersatzversammlungen. Aufgrund der zeitlichen Beschränkung des Verbots bis zum 23.10.2023 ist das Verbot auf geringe Dauer angelegt. Es besteht danach nicht die Gefahr, dass die Antragsgegnerin über einen längeren Zeitraum propalästinensische Versammlungen allein unter Hinweis auf das Verbot von Ersatzveranstaltungen verbieten oder auflösen könnte.
b. Schließlich besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung. Das Interesse der Antragsteller, die Versammlung trotz der
hohen Wahrscheinlichkeit, dass dort die o.g. Straftaten begangen werden, durchzuführen, muss gegenüber dem öffentlichen Interesse der Gefahrenabwehr und dem Interesse an der Beibehaltung des öffentlichen Friedens als Zweck des § 140 Nr. 2 StGB zurücktreten.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziff. 45.4 und 1.5 Satz 2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 und berücksichtigt, dass die gerichtliche Entscheidung die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnimmt; eine Halbierung des Regelstreitwertes war daher nicht angezeigt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)
einzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen.
Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird.
Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)
einzulegen. Dr. Jörgensen Richter Kaysers, der an der Entscheidung mitgewirkt hat, musste das Gericht verlassen und ist an der Unterschriftsleistung gehindert. Dr. Kiesow
Dr. Jörgensen