Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Bremen

Verwaltungsgericht Bremen Beschluss vom 07.11.2023 – 14 K 1400/23

Wahlprüfungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 14 K 1400/23 Beschluss In dem Wahlprüfungsverfahren

– Einspruchsführerin – w e i t e r e B e t e i l i g t e : 1. Präsidentin der Bremischen Bürgerschaft, Antje Grotheer, Haus der Bürgerschaft,

Am Markt 20, 28195 Bremen, - - 2. Landeswahlleiter, Herr Dr. Andreas Cors c/o Statistisches Landesamt,

An der Weide 14 - 16, 28195 Bremen, - - hat das Wahlprüfungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 14. Kammer - durch die Präsidentin des Verwaltungsgerichts Dr. Jörgensen, die Vizepräsidentin des Verwaltungsgerichts Dr. Benjes sowie die Bürgerschaftsabgeordneten Güngör, Imhoff, Sültenfuß, Labetzke und Tuchel am 07.11.2023 beschlossen: Der Einspruch wird als unzulässig verworfen. Das Verfahren ist gebührenfrei. Die Auslagen der Beteiligten werden nicht erstattet.

Gründe I. Die Einspruchsführerin wendet sich gegen die Gültigkeit der Wahl zur 21. Bremischen Bürgerschaft.

Am 19.06.2023 hat die in (Nordrhein-Westfalen) wohnende Einspruchsführerin beim Beteiligten zu 2. Wahleinspruch eingelegt. Sie trägt vor, da wahlberechtigt nur deutsche Staatsangehörige seien, sei es zwingend notwendig, für die Erstellung der Wählerlisten die deutsche Staatsangehörigkeit der Wahlberechtigten durch Verwaltungsakt festzustellen;

auch am Tage der Wahl selbst müsse die Deutscheneigenschaft nachweislich vorliegen. Gleiches gelte für die Wählbarkeit. Da die Wählerlisten erstellenden Behörden entsprechend § 30 StAG zur Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit nicht befugt seien, müssten sie diese Prüfung den zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörden im Wege der Amtshilfe übertragen. Es stehe der berechtigte Vorwurf im Raum, dass es auf Grund von fehlenden Prüfverfahren und Rechtsverletzungen sowohl keine legitimen Wähler als auch keine legitimen sogenannten Wählbaren gegeben habe, womit die Wahl nichtig sei und niemanden legitimieren könne. Sie habe gemäß Art. 33 Abs. 1 GG als Deutsche in allen Landesteilen die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten, daher sei sie berechtigt, in jedem Bundesland Wahleinsprüche einzulegen und habe die Pflicht, sich für die Einhaltung des Grundgesetzes, der Länderverfassung und der demokratischen Grundordnung einzusetzen. Werde ihr dies verwehrt, habe sie entsprechend Art. 20 Abs. 4 GG das Recht, Widerstand zu leisten. Der Status als deutsche Staatsangehörige gemäß Art. 116 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 1 Satz 1 GG könne nicht durch unterrangiges Recht aufgespalten werden; § 38 BremWahlG sei daher verfassungswidrig. Zudem könne sie jederzeit nach Bremen zuziehen und die Vertreter Bremens wirkten über den Bundesrat an der Bundesgesetzgebung mit, der auch sie unterliege. Schon aus diesen Gründen habe sie ein Interesse daran, dass in Bremen kein Wahlbetrug stattfinde.

Der Beteiligte zu 2. hat den Einspruch am 21.06.2023 an das Wahlprüfungsgericht weitergeleitet.

Die Einspruchsführerin beantragt,

die Wahl zur 21. Bremischen Bürgerschaft für ungültig zu erklären.

Die Beteiligte zu 1. beantragt,

den Einspruch als unzulässig zurückzuweisen.

Der Beteiligte zu 2. beantragt,

den Einspruch als unzulässig zurückzuweisen.

Die Beteiligten zu 1. und 2. tragen vor, die Einspruchsführerin sei nicht gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 BremWahlG einspruchsberechtigt; der Wahleinspruch sei daher unzulässig.

II. Der Einspruch ist unzulässig.

Gemäß § 38 Abs. 1 Satz 2 BremWahlG kann die Wahl zur Bremischen Bürgerschaft nur von Wahlberechtigten, an der Wahl beteiligten Parteien und Wählervereinigungen sowie jeder sonstigen Gruppe von Wahlberechtigten und in amtlicher Eigenschaft von dem Landeswahlleiter und der Präsidentin der Bürgerschaft angefochten werden. Die Einspruchsführerin gehört unstreitig nicht zum Kreis der hier benannten Einspruchsberechtigten. Sie war insbesondere nicht gemäß § 1 Abs. 1 BremWahlG wahlberechtigt, da sie zum Wahltag nicht seit mindestens drei Monaten im Gebiet der Freien Hansestadt Bremen eine Wohnung innehatte oder sich sonst dort i.S.d. § 1 Abs. 3 BremWahlG gewöhnlich aufhielt.

Das Wahlprüfungsgericht hat keine Zweifel an der Vereinbarkeit des § 38 Abs. 1 Satz 2 BremWahlG mit höherrangigem Recht. Hierzu hat der Staatsgerichtshof der Freien Hansestadt Bremen in einer Entscheidung vom 28.01.1989 (St 2/88, juris) ausgeführt:

„Die Regelung des § 38 Abs. 1 Satz 2 BremWG begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Wahl zur Bremischen Bürgerschaft ist ein Akt des bremischen Staatsvolkes (Art. 66 LV). Es ist daher verfassungsrechtlich nur konsequent, daß § 38 BremWG das Recht, eine gerichtliche Überprüfung der Gesetzmäßigkeit dieses Aktes zu beantragen, neben den in seinem Text genannten amtlichen Stellen, Parteien und Wählervereinigungen ausschließlich den bremischen Wahlbürgern zuerkennt.“

III. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 38 Abs. 5 BremWahlG.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss kann mittels schriftlicher Beschwerde der Staatsgerichtshof angerufen werden. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung das Grundgesetz, die Landesverfassung oder das Bremische Wahlgesetz verletzt.

Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses schriftlich bei dem

Wahlprüfungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)

einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Beschlusses schriftlich zu begründen. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt

worden ist, bei dem Staatsgerichtshof der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen.

Dr. Jörgensen Dr. Benjes