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Verwaltungsgericht Bremen Urteil vom 10.11.2023 – 6 K 125/21

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 6 K 125/21

Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache

– Klägerin – Prozessbevollmächtigte:

g e g e n die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch die Senatorin für Justiz und Verfassung, Richtweg 16 - 22, 28195 Bremen, – Beklagte – Prozessbevollmächtigte:

hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 6. Kammer - durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Korrell, die Richterin am Verwaltungsgericht Buns und den Richter Müller sowie die ehrenamtlichen Richter Scholz und Rösner ohne mündliche Verhandlung am 7. November 2023 für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 %

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des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung von Anwärterbezügen nach vorzeitigem Ausscheiden aus dem Anwärterverhältnis.

Die am geborene Klägerin bewarb sich im Oktober 2016 um einen dualen Studienplatz als Rechtspflegerin beim Hanseatischen Oberlandesgericht und wurde mit Wirkung vom 01.10.2017 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zur Rechtspflegeranwärterin ernannt.

Bereits am 20.09.2017 unterzeichnete sie ein Merkblatt, in dem es unter anderem heißt:

„[…] Die Anwärterbezüge werden Ihnen deshalb mit den Auflagen (§ 59 Abs. 5 BBesG) gewährt, dass a) die Ausbildung nicht vor Ablauf der in den Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften festgelegten oder im Einzelfall festgesetzten Ausbildungszeit aus einem von Ihnen zu vertretenden Grunde endet (wichtiger Hinweis: ein von Ihnen zu vertretener Grund ist grundsätzlich auch das endgültige Nichtbestehen der Rechtspfleger-/Laufbahnprüfung) und [...] c) Sie im Anschluss an Ihre Ausbildung nicht vor Ablauf einer Mindestdienstzeit von fünf Jahren aus einem von Ihnen zu vertretenden Grunde aus dem öffentlichen Dienst ausscheiden. Eine Nichterfüllung dieser Auflagen hat die Rückforderung eines Teils der gezahlten Anwärterbezüge zur Folge. Die Rückzahlungspflicht beschränkt sich auf den Teil der Anwärterbezüge, der den Betrag von 650 Euro monatlich übersteigt. Bei einem Ausscheiden nach der Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten auf Probe ermäßigt sich der zurückzuzahlende Betrag für jedes volle geleistete Dienstjahr um ein Fünftel. [...] Auf den Rückzahlungsbetrag kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie eine unzumutbare Härte bedeuten würde. [...]“

Mit Email vom 06.03.2018 wandte sich die Klägerin an ihre damalige Ausbildungsleiterin und machte Schwierigkeiten im Rahmen des Studiums geltend. Die Hausarbeiten und

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Klausuren seien nicht zu ihrer Zufriedenheit gelaufen. Zudem bat die Klägerin um Mitteilung, ob es die Möglichkeit gebe, seitens der Ausbildungsleitung Nachhilfe zu bekommen. Die damalige Ausbildungsleiterin der Klägerin antwortete mit Email vom 12.03.2018, dass eine Nachhilfemöglichkeit nicht angeboten werde. Zudem gab sie der Klägerin Hilfestellungen zum Erlernen des in den Klausuren geforderten Gutachtenstils und legte ihr nahe, möglichst viele Klausuren zu schreiben.

Am 20.09.2018 wurde der Klägerin das Nichtbestehen der Zwischenprüfung mitgeteilt. Nach Bestehen der Zwischenprüfung im Wiederholungsversuch an der Norddeutschen Hochschule für Rechtspflege in Hildesheim am 17.09.2019 erfolgte die Zuweisung zur Praxisphase an das Amtsgericht Bremerhaven vom 16.09.2019 bis 29.10.2019. Aufgrund von Schwierigkeiten bei der Wohnungssuche wandte sich die Klägerin mit Email vom 01.08.2019 an die zuständige Ausbildungsleiterin und bat um Zuweisung an das Amtsgericht Blumenthal. Ihr sei nicht bewusst gewesen, dass sie von Bremen nach Bremerhaven 66 km pendeln müsse. Mit Email vom 02.08.2019 teilte die zuständige Ausbildungsleiterin der Klägerin mit, dass am Amtsgericht Blumenthal keine freien Ausbildungsplätze vorhanden seien.

Ab dem 30.09.2019 war die Klägerin aufgrund einer psychischen Erkrankung dienstunfähig krankgeschrieben. Mit amtsärztlicher Stellungnahme zur Prüfungsfähigkeit vom 04.11.2019 führte die zuständige Amtsärztin unter anderem aus, die Klägerin leide an einer ausgeprägten depressiven und ängstlichen Symptomatik mit kognitiv-geistiger und psychischer Minderbelastung. Eine weiterführende fachärztlich-therapeutische Behandlung sei vor Fortführung des Studiums und Absolvierung von Prüfungen unbedingt notwendig. Eine psychiatrisch-psychologische Behandlung, ggf. auch teil- oder vollstationär, sei anzuraten. Es sei von einer längeren Behandlungszeit auszugehen, bis eine ausreichende Stabilität zur Fortführung des Studiums erreicht werde. Am 02.12.2019 fand zwischen der Klägerin, deren Mutter und der Ausbildungsleitung des Hanseatischen Oberlandesgerichts ein gemeinsames Perspektivgespräch statt, bei dem es vorrangig um den Gesundheitszustand der Klägerin und die mögliche Fortsetzung des Studiums ging.

Mit Schreiben vom 08.12.2019 beantragte die Klägerin die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf und bat um Beendigung des Ausbildungsverhältnisses. Für die Zeit vom 16.12.2019 bis zum 31.12.2019 wurde die Klägerin auf ihren Antrag unter Abgeltung von Ansprüchen auf Urlaub und Freizeitausgleich von ihrer Dienstleistungspflicht freigestellt.

Mit Wirkung vom 01.01.2020 wurde die Klägerin aus dem Beamtenverhältnis entlassen.

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Mit Schreiben vom 16.01.2020 setzte die Präsidentin des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen die Klägerin davon in Kenntnis, dass beabsichtigt sei, gemäß § 59 Abs. 5 BBesG i.V.m. Nr. 59.5.2 der allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum BesG einen Teil der ihr gezahlten Anwärterbezüge in Höhe von 14.829,36 Euro zurückzufordern. Der Klägerin wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Mit anwaltlicher Stellungnahme vom 06.03.2020 machte die Klägerin geltend, dass die Beendigung des Ausbildungsverhältnisses nicht von ihr zu vertreten sei, sondern auf dringenden medizinischen Gründen beruhe. Sie leide an Panikattacken und depressiven Phasen, die zu einer depressiven und ängstlichen Symptomatik mit kognitiv-geistiger und psychischer Minderbelastung führe. Ursächlich seien die hohen Anforderungen des Studiums gewesen, sowie die räumliche Entfernung von ihrer Familie und der Heimat. Die Ärzte und die Ausbildungsleitung des Hanseatischen Oberlandesgerichts hätten ihr daher zur Beendigung des Ausbildungsverhältnisses geraten. Die Klägerin fügte ihrer Stellungnahme eine Bescheinigung der psychologischen Psychotherapeutin vom 25.02.2020 sowie eine ärztliche Bescheinigung des Arztes Dipl. Med. vom 17.02.2020 ein. Auf den genauen Inhalt wird Bezug genommen.

Mit Bescheid vom 27.03.2020 forderte die Präsidentin des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen von der Klägerin einen Betrag von 14.829,36 Euro zurück. Der Klägerin seien die Auflagen für die Gewährung der Anwärterbezüge aufgrund der Aushändigung des Merkblattes bekannt gewesen. Zudem sei der Klägerin die räumliche Trennung von ihrer Familie bereits zu Beginn der Ausbildung bewusst gewesen und sie habe auch das Nichtbestehen der Zwischenprüfung nicht zum Anlass genommen, eine Beendigung der Ausbildung in Erwägung zu ziehen. Bei der Einstellung beim Hanseatischen Oberlandesgericht in Bremen seien die psychischen Belastungen nicht thematisiert worden. Spätestens im weiteren Verlauf der Ausbildung hätte die Klägerin die psychischen Probleme vortragen und so den finanziellen Schaden verringern können. Das in dem Perspektivgespräch gemachte Angebot, sich für eine Ausbildung zur Justizfachangestellten zu bewerben, habe die Klägerin abgelehnt. Der Rückforderungsbetrag ergebe sich aus der Differenz der geleisteten Anwärterbezüge für 27 Monate und dem Eigenbehalt in Höhe von 650 Euro monatlich.

Hiergegen erhob die Klägerin am 21.04.2020 Widerspruch und wiederholte im Wesentlichen die Ausführungen im Anhörungsverfahren. Ergänzend trug sie vor, bei Fortführung der Ausbildung wären weitere erhebliche, nachteilige Entwicklungen der psychischen Erkrankung zu erwarten gewesen, da der Ausbildungsdruck gerade zum

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Ende der Ausbildung nochmals steige. Auch sei ihr immer wieder mitgeteilt worden, sie müsse die Ausbildung zu Ende führen, da sonst eine Rückforderung drohe. Zudem seien Erkrankungen regelmäßig nicht vom Erkrankten zu vertreten. Auch sei ihr in dem Perspektivgespräch von der Ausbildungsleitung mitgeteilt worden, dass eine Rückzahlung erst noch zu prüfen sei, also im Falle einer Krankheit keinesfalls per se erfolgen müsse.

Mit Widerspruchsbescheid vom 16.12.2020 – zugestellt am 21.12.2020 – wies die Senatorin für Justiz und Verfassung den Widerspruch als unbegründet zurück. Die Klägerin habe das Ausscheiden aus dem Dienst zu vertreten, da die Umstände ihrem Verantwortungsbereich zuzurechnen seien. Eine Ausnahme von der grundsätzlichen Verantwortung bestehe nur dann, wenn die Nichteignung für die gewählte Laufbahn angenommen werden könne. Bei einer vorübergehenden krankheitsbedingten Dienstunfähigkeit sei dies nicht der Fall. Ausweislich des amtsärztlichen Attests vom 04.11.2019 sei eine Wiederherstellung der Dienstfähigkeit durch geeignete Therapiemaßnahmen möglich. Mithin habe die Klägerin die Wahl gehabt zwischen einer medizinischen bzw. psychotherapeutischen Behandlung mit anschließender Verlängerung des Anwärterdienstes und der sofortigen Beendigung desselben. Anhaltspunkte für einen Verzicht auf die Rückforderung im Rahmen des Ermessens bestünden nicht.

Am 21.01.2021 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie wiederholt im Wesentlichen den Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren. Ergänzend trägt sie vor, während des Gespräches vom 02.12.2020 habe Herr die Klägerin darauf hingewiesen, dass diese das Studium jederzeit abbrechen könne. Andernfalls müsse auch die Beklagte tätig werden, wenn der Amtsarzt die Klägerin für unbestimmte Zeit dienstunfähig schreiben würde. In diesem Zusammenhang habe die Klägerin dies als Aufforderung zur eigenständigen Beendigung des Dienstes verstehen müssen, da sonst die Beklagte die Klägerin gegebenenfalls aus dem Dienst entlassen hätte. Es sei absehbar gewesen, dass die Beklagte die Klägerin aus dem Dienst entlassen würde, wenn eine Behandlung nicht nach sechs Monaten abgeschlossen und erfolgreich gewesen wäre. Aus Sicht ihres behandelnden Arztes und ihrer Psychotherapeutin sei der Abbruch der Ausbildung notwendig gewesen.

Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 27.03.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.12.2020 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

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Sie wiederholt die den Widerspruchsbescheid tragenden Erwägungen. Es sei amtsärztlich nicht festgestellt worden, dass die Klägerin für den mit der Laufbahnausbildung angestrebten Beruf gesundheitlich ungeeignet sei. Vielmehr sei ausweislich des amtsärztlichen Attests vom 04.11.2019 eine Wiederherstellung der Dienstfähigkeit durch geeignete, längerfristige Therapiemaßnahmen möglich; es habe sich ersichtlich um eine vorübergehende Dienstunfähigkeit gehandelt.

Die Beteiligten haben einer Entscheidung des Gerichts durch Urteil ohne mündliche Verhandlung mit Schriftsätzen vom 03.11.2023 zugestimmt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Kammer kann durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten zugestimmt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).

I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 27.03.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.12.2020 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren subjektiven Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Beklagte ist berechtigt, für den Zeitraum vom 01.10.2017 bis zum 31.12.2019 von der Klägerin Anwärterbezüge in Höhe von 14.829,36 Euro zurückzufordern.

1. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Erlass des Widerspruchsbescheides am 16.12.2020 als letzte Behördenentscheidung.

Rechtsgrundlage für die Rückforderung überzahlter Beträge ist § 16 Abs. 2 Bremisches Besoldungsgesetz in der vom 01.09.2020 bis 31.12.2020 gültigen Fassung (im Folgenden: BremBesG a.F.) i.V.m. den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB. Nach § 16 Abs. 2 BremBesG a.F. regelt sich die Rückforderung zu viel gezahlter Besoldung nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grunds der Zahlung steht es gleich, wenn der

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Mangel so offensichtlich war, dass die Empfängerin oder der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise abgesehen werden. Nach § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB ist der Beamte zur Rückzahlung von Bezügen auch dann verpflichtet, wenn der mit der Leistung bezweckte Erfolg nicht eintritt. Der Kondiktionsanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB erfordert demnach eine Zweckvereinbarung zwischen den Parteien. Danach muss der Leistende dem Empfänger mindestens konkludent zu verstehen geben, dass die Zuwendung nur in Erwartung des Eintritts des betreffenden Erfolgs gemacht wird, während der Empfänger mindestens konkludent erklären muss, dass er die Zweckbestimmung des Leistenden kennt und billigt.

Als besondere Zweckbestimmung im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB wird in § 59 Abs. 5 BremBesG a.F. für Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, die im Rahmen ihres Vorbereitungsdienstes ein Studium oder einem Studium gleichgestellte Zeiten ableisten, die Gewährung der Anwärterbezüge von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht. Sinn und Zweck der Vorschrift ist es, sicherzustellen, dass Anwärter, die zunächst im Rahmen ihres Vorbereitungsdienstes an einer Fachhochschule studieren, aber nicht als Beamte im Dienst eines öffentlich- rechtlichen Dienstherrn verbleiben, keine finanziellen Vorteile gegenüber anderen Studierenden erlangen. Die verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Ermächtigung umfasst daher auch die Befugnis, die Anwärterbezüge an die - vor deren Auszahlung ausdrücklich zu erklärende - Verpflichtung zu koppeln, das Studium im Rahmen des Vorbereitungsdienstes bis zum Abschluss zu absolvieren, im Anschluss daran in den öffentlichen Dienst einzutreten und darin während einer Mindestdienstzeit zu verbleiben. Der Dienstherr darf die Zahlung der Anwärterbezüge daran knüpfen, dass der Anwärter nicht aus einem von ihm zu vertretenden Grund aus dem Vorbereitungsdienst ausscheidet (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.02.2000 - 2 A 6.99 - Buchholz 240 § 59 BBesG Nr. 10 S. 2 und v. 13.09.2001 - 2 A 9.00 - Buchholz 240 § 59 BBesG Nr. 11 S. 6 sowie Beschl. v. 03.07.2009 - 2 B 13.09 - juris Rn. 5 zur inhaltsgleichen Vorschrift des § 59 Abs. 5 BBesG).

Die danach grundsätzlich zulässige Zweckbestimmung ist vorliegend auch wirksam. Sie ist der Klägerin durch das „Merkblatt“ hinreichend bekannt gegeben worden. Die Klägerin hat am 20.09.2017 die Kenntnisnahme der Zweckbestimmung gegengezeichnet.

2. Die Voraussetzungen des Kondiktionsanspruchs nach § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB sind erfüllt. Die Klägerin hat die ihr gewährten Anwärterbezüge erlangt. Dies geschah auch durch Leistung der Beklagtenseite, denn diese wollte bewusst und zweckgerichtet das

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Vermögen der Klägerin mehren und deren im Rahmen der Anwärterzeit erbrachten Dienste abgelten. Zudem wurde der vereinbarte Zweck der Leistung von Anwärterbezügen im Sinne des § 59 Abs. 5 BremBesG a.F. an die Klägerin verfehlt, da diese ihr Anwärterdienstverhältnis vor Ablauf des Endes der Ausbildungszeit beendet hat (zur hinreichenden Bestimmtheit der Zweckbestimmung vgl. VG Bremen, Urt. v. 06.03.2018 – 6 K 2049/16 –, juris Rn. 33).

3. Das Ausscheiden aus dem Anwärterverhältnis geschah auch aus von der Klägerin zu vertretenden Gründen.

a. Der Begriff des von dem Beamten "zu vertretenden" Grundes liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im öffentlichen Dienstrecht zwischen dem engeren Begriff des "Verschuldens", der in der Regel ein pflichtwidriges, subjektiv vorwerfbares Verhalten voraussetzt, und dem weiteren Begriff der "in der Person des Beamten liegenden Gründe", von dem in der Regel ohne Rücksicht auf das Motiv Umstände erfasst werden, die durch die Initiative oder durch ein Unterlassen des Bediensteten bestimmt sind. Der Begriff ist wertneutral auszulegen. Es ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass das Ausscheiden aus dem Vorbereitungsdienst auf Umständen beruht, die dem Verantwortungsbereich des Beamten zuzurechnen sind. Das ist in der Regel der Fall, wenn die Umstände maßgeblich durch das Verhalten des Beamten geprägt sind, wobei die Motive für das Ausscheiden aus dem Dienst zu berücksichtigen sind. Entscheidend ist, ob das Verhalten des Beamten auf Widerruf bei der Einbeziehung der Motivation in dem jeweiligen rechtlichen Zusammenhang, in dem er steht, "billigerweise" dem von dem Bediensteten oder dem vom Dienstherrn zu verantwortenden Bereich zuzuordnen ist (BVerwG, Urt. v. 16.01.1992 – 2 C 30/90 –, BVerwGE 89, 293-296, Rn. 17). Ob dies anzunehmen ist, bedarf einer Prüfung und Würdigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls (BVerwG, Beschl. v. 04.07.2022 – 2 B 5/22 –, juris Rn. 8). Hiernach erfordert die Frage der Zuordnung zu der Sphäre des Beamten oder aber der des Dienstherrn eine an Billigkeitsgesichtspunkten orientierte wertende Betrachtung, bei welcher der Motivation, insbesondere der Zuordnung zu der Willenssphäre des Beamten bzw. des Dienstherrn maßgebliche Bedeutung zukommt.

In Anwendung dieser Grundsätze geht die höchstrichterliche Rechtsprechung davon aus, dass eine Entlassung, die auf eigenen Antrag des Beamten erfolgt, grundsätzlich von ihm zu vertreten ist (BVerwG, Urt. v. 16.01.1992 – 2 C 30/90 –, BVerwGE 89, 293-296, Rn. 18).

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Ausnahmsweise kann aber trotz einer Entlassung des Beamten auf eigenen Antrag ein Ausscheiden aus dem Dienst nicht auf einem „von ihm zu vertretenden Grund“ beruhen. Eine solche Ausnahme hiervon im Fall einer Nichteignung des ausgeschiedenen Beamten für die gewählte Laufbahn angenommen, die ihre Ursache in außerhalb seiner Willenssphäre liegenden Umständen hat. Diese kann sich beispielsweise darin äußern, dass trotz ernsthaften Bemühens Prüfungen nicht bestanden werden (BVerwG, Urt. v. 12.03.1987 – 2 C 22/85 -, DVBl. 1987, 1156), oder der Beamte aus anlagebedingten gesundheitlichen Gründen zu einer erfolgreichen Absolvierung des Vorbereitungsdienstes oder zur anschließenden Dienstverrichtung außerstande ist (OVG NRW, Beschl. v. 10.11.1999 – 6 A 4344/97 -, ZBR 2000, 357). Anders verhält es sich im Falle einer vorübergehenden krankheitsbedingten Dienstunfähigkeit mit der Möglichkeit der vollen Wiederherstellung der Dienstfähigkeit (BVerwG, Beschl. v. 15.06.2011 – 2 B 82/10 –, IÖD 2011, 190, m. w. N.). Dabei ist der Begriff der Dienstunfähigkeit objektiv zu verstehen, subjektive Einschätzungen des Beamten über seinen Gesundheitszustand sind irrelevant. Folglich hat der Beamte sein Ausscheiden dann zu vertreten, wenn er im Zeitpunkt des Entlassungsantrags die Wahl hatte zwischen einer medizinischen, insbesondere auch psychotherapeutischen Behandlung mit einer anschließenden Verlängerung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf und der sofortigen Beendigung des Beamtenverhältnisses.

b. Solche Ausnahmegründe sind hier nicht ersichtlich. Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass sie im Zeitpunkt des Entlassungsantrages dauerhaft dienstunfähig und damit ungeeignet für die Ausübung der Laufbahn als Rechtspflegerin war. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sie ein Wahlrecht zwischen einer medizinischen bzw. psychotherapeutischen Behandlung mit anschließender Verlängerung des Anwärterdienstes und der sofortigen Beendigung desselben hatte.

Zwar macht die Klägerin geltend, sie sei mit den hohen Anforderungen und Schwierigkeiten des Studiums überfordert gewesen und habe aufgrund des Ausbildungsverhältnisses und der räumlichen Trennung von ihrer Familie eine schwere psychische Erkrankung entwickelt. Zudem hätten ihr ihre behandelnden Ärzte zu einer Beendigung der Ausbildung geraten, um eine Chronifizierung der Erkrankung zu verhindern. Die dauerhafte objektive Ungeeignetheit zur Ausübung der Laufbahn als Rechtspflegerin im Zeitpunkt des Entlassungsantrages hat die Klägerin durch dieses Vorbringen jedoch nicht zu belegen vermocht.

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Nach § 26 BeamtStG i.V.m. § 41 Abs. 2 BremBG ist dienstunfähig, wer wegen seines körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb von sechs Monaten die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. Der Begriff der Dienstunfähigkeit ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der der uneingeschränkten Nachprüfung der Verwaltungsgerichte unterliegt. Für die Feststellung der gesundheitsbedingten Einschränkungen der Leistungsfähigkeit eines Beamten kommt dem Dienstherrn kein der Kontrollbefugnis der Gerichte entzogener Beurteilungsspielraum zu (BVerwG, Urt. v. 07.07.2022 – 2 A 4.21 – juris Rn. 45 m.w.N.). Der Begriff der Dienstunfähigkeit im Sinne dieser Vorschrift setzt voraus, dass das dauernde Unvermögen des Beamten, seine Dienstleistungspflicht zu erfüllen, auf einer gesundheitlichen Beeinträchtigung beruht. Zur Beurteilung der Dienstfähigkeit müssen grundsätzlich die gesundheitlichen Leistungsbeeinträchtigungen festgestellt und deren prognostische Entwicklung bewertet werden. Dies setzt in der Regel medizinische Sachkunde voraus, über die nur ein Arzt verfügt (BVerwG, Urt. v. 16.11.2017 – 2 A 5.16 – juris Rn. 21 m.w.N.). Weicht die medizinische Beurteilung des Amtsarztes hinsichtlich desselben Krankheitsbildes von der Beurteilung des behandelnden Privatarztes ab, so kommt der Beurteilung des Amtsarztes grundsätzlich Vorrang zu. Dieser Vorrang im Konfliktfall hat seinen Grund in der Neutralität und Unabhängigkeit des Amtsarztes. Im Gegensatz zu einem Privatarzt, der womöglich bestrebt ist, das Vertrauen des Patienten zu ihm zu erhalten, nimmt der Amtsarzt seine Beurteilung von seiner Aufgabenstellung her unbefangen und unabhängig vor. Er steht Beamten und Dienststelle gleichermaßen fern (BVerwG, Urt. v. 11.10.2006 – 1 D 10/05 –, Rn. 36 - 37, juris).

Ausweislich der amtsärztlichen Stellungnahme zur Prüfungsfähigkeit vom 04.11.2019 litt die Klägerin zum damaligen Zeitpunkt unter anderem an einer ausgeprägten depressiven und ängstlichen Symptomatik mit kognitiv-geistiger und psychischer Minderbelastung. Eine weiterführende fachärztlich-therapeutische Behandlung sei vor Fortführung des Studiums und Absolvierung von Prüfungen unbedingt notwendig. Es sei von einer längeren Behandlungszeit auszugehen, bis eine ausreichende Stabilität zur Fortführung des Studiums erreicht werde. Die amtsärztliche Stellungnahme zeigt damit eine klare Therapiemöglichkeit auf und stellt keine dauerhafte Dienstunfähigkeit bzw. Nichteignung bezogen auf die Laufbahn als Rechtspflegerin fest. Und auch die Seitens der Klägerin vorgelegten privatärztliche Stellungnahmen bzw. Einschätzungen der Psychotherapeutin belegen bereits nicht, dass eine Therapie mit anschließender Fortführung der Ausbildung unmöglich ist, also eine dauerhafte Nichteignung für die Laufbahn besteht. Die

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behandelnde Psychologische Psychotherapeutin bescheinigt der Klägerin in ihrer Stellungnahme vom 25.02.2020 Panikattacken und depressive Phasen. Zudem führt sie weiter aus, ein Abbruch des Studiums sei dringend indiziert, um eine weitere Chronifizierung der Erkrankung zu verhindern. Die Ausführungen der Psychologischen Psychotherapeutin ersetzen bereits nicht die Stellungnahme eines Facharztes. Zudem zeigt die Therapeutin konkrete Therapiemöglichkeiten auf, setzt sich jedoch nicht mit der Behandlungsdauer der Erkrankung auseinander. Und auch die privatärztliche Stellungnahme des Dipl. Med. vom 17.02.2020 attestiert der Klägerin zwar eine akute Belastungssituation verbunden mit Anpassungsstörung und Belastungsreaktion aufgrund der Trennung von ihrer Familie und empfiehlt eine Beendigung der Ausbildung, damit keine Chronifizierung drohe. Eine Aussage zur dauerhaften Dienstunfähigkeit bzw. Nichteignung bezogen auf die Laufbahn als Rechtspflegerin trifft der behandelnde Arzt hingegen nicht. Insbesondere wird nicht attestiert, dass aufgrund der Schwere der psychischen Erkrankung sämtliche Therapien von vornherein zum Scheitern verurteilt gewesen wären.

Daher bestand für die Klägerin im Zeitpunkt des Entlassungsantrages durchaus die Möglichkeit, durch Inanspruchnahme psychotherapeutischer oder psychiatrischer Maßnahmen die Krankheit zu überwinden und sodann das Anwärterverhältnis mit entsprechender Verlängerung fortzusetzen. Die subjektive Vorstellung der Ausweglosigkeit, die die Klägerin offenbar zu dem Abbruch der Ausbildung veranlasst hat, ändert nichts daran, dass sie die Wahl zwischen einer medizinischen Behandlung mit einer anschließenden Verlängerung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf zum Abschluss der Ausbildung und einer sofortigen Beendigung der Ausbildung hatte. Die Ursachen für die Beendigung des Anwärterverhältnisses können folglich nicht billigerweise dem Verantwortungsbereich der Beklagten zugeschlagen werden.

c. Auch im Übrigen entspricht es hier bei wertender Betrachtung der Billigkeit, die Verantwortung für die Beendigung des Anwärterverhältnisses bei der Klägerin zu sehen.

Ein für den Abbruch der Ausbildung wesentliches Motiv war nach eigenen Angaben die starke familiäre Bindung der Klägerin. Die Klägerin hat sich allerdings bewusst dazu entschieden, ihre Ausbildung am Standort Bremen zu beginnen, obwohl dies zwangsläufig eine räumliche Trennung von ihrer Familie nach sich gezogen hat. Gleiches gilt für die Schwierigkeiten bei der Wohnungssuche am Standort Bremerhaven. Es war der Wunsch der Klägerin ihre erste Praxisstation am dortigen Amtsgericht zu absolvieren. Für die Wohnungssuche ist weder der Dienstherr noch der jeweilige Ausbildungsleiter, sondern

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allein der Anwärter bzw. die Anwärterin verantwortlich. Vor diesem Hintergrund kann auch der Umstand, dass die Klägerin ein tägliches Pendeln zwischen Bremen und Bremerhaven in Kauf nehmen musste, billigerweise nicht der Sphäre der Beklagten zugerechnet werden. Auch der Einwand der Klägerin, sie sei während der Studiums seitens der Ausbildungsleitung nicht hinreichend unterstützt worden, vermag keine abweichende Betrachtung rechtfertigen. Das Absolvieren von Prüfungen und der Umgang mit dem jeder Ausbildung immanenten Leistungsdruck obliegt allein dem bzw. der Auszubildenden. Der Dienstherr ist nicht gehalten seine Anwärter durch besondere Nachhilfeangebote zu unterstützen.

d. Es ist auch nicht erkennbar, dass die Klägerin von der Beklagten zur Beendigung der Ausbildung gedrängt worden ist. Anhaltspunkte, wonach ein Verhalten des Beklagten die klägerische Entscheidungsfindung maßgeblich beeinflusst haben könnte, sind nicht ersichtlich. Insbesondere die Aussage von Herrn in dem Perspektivgespräch, dass Gesundheit das Wichtigste sei, ist nicht als Drängen auf Beendigung der Ausbildung zu verstehen. Gleiches gilt für die Aussage, dass der Dienstherr in der Regel nach sechs Monaten Dienstunfähigkeit eine Entscheidung treffen müsse. Dieser Hinweis auf die geltende Rechtslage im Falle längerer Dienstunfähigkeit kann nicht dahingehend gewertet werden, dass die Beendigung die einzige Option für die Klägerin war und andernfalls in jedem Fall eine Entlassung durch die Beklagte veranlasst werden würde.

4. Die Höhe des Rückforderungsbetrages ist rechnerisch zutreffend ermittelt worden. Insbesondere hat die Beklagte bei ihrer Berechnung zu Recht einen Betrag von monatlich 650 Euro in Abzug gebracht. Dieser Betrag ergibt sich aus dem von der Klägerin unterzeichneten Merkblatt selbst und entspricht im Übrigen auch dem seit dem 14.06.2017 in Tz. 59.5.2 der BBesGVwV geregelten Freibetrag.

Die Entscheidung der Beklagten, von der Klägerin einen Rückzahlungsbetrag in Höhe von 14.829,36 Euro einzufordern, ist auch ermessensfehlerfrei erfolgt. Nach § 16 Abs. 2 BremBesG a.F. kann aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise von der Rückforderung abgesehen werden. Diese Regelung hat die Aufgabe, eine allen Umständen des Einzelfalls gerecht werdende, für die Behörde zumutbare und für den Besoldungsempfänger tragbare Lösung zu ermöglichen, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine maßgebende Rolle spielen (BVerwG, U.v. 26.4.2012 – 2 C 4/11 – juris Rn. 18 m.w.N.).

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Die Beklagte hat bei ihrer Entscheidung von dem ihr eingeräumten Ermessen in einer dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). Es sind seitens der Klägerin weder im Verwaltungs- noch im Klageverfahren besondere Umstände vorgetragen worden, die Anlass zu einem (Teil-) Verzicht auf die Rückforderung der Anwärterbezüge aus Billigkeitsgründen gegeben hätten. Die von der Klägerin vorgebrachten Umstände betreffen weder die Modalitäten der Rückabwicklung noch ihre Auswirkungen auf die Lebensumstände der Klägerin. Zudem handelt es sich bei dem nach § 16 Abs. 2 BremBesG eingeräumten Ermessen um ein intendiertes Ermessen, bei dem mit Tatbestandserfüllung typischerweise die Ermessensausübung vorgezeichnet ist.

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden.

Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) einzulegen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen.

Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Korrell Buns Müller