Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Bremen
Verwaltungsgericht Bremen Urteil vom 10.11.2023 – 7 K 1183/22
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 7 K 1183/22
Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache
– Kläger – Prozessbevollmächtigte:
g e g e n
– Beklagte – Prozessbevollmächtigte:
hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 7. Kammer - durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Dr. Kommer, den Richter am Verwaltungsgericht Grieff und die Richterin am Verwaltungsgericht Brunkhorst sowie die ehrenamtlichen Richter Lichtenfeld und Thormählen-Tafeche aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10. November 2023 für Recht erkannt: Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 6. Oktober 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Juni 2022 verpflichtet, die COVID-19-Erkrankung des Klägers als Dienstunfall
nach § 34 Abs. 3 des Bremischen Beamtenversorgungsgesetzes anzuerkennen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand
Der Kläger – ein Polizeibeamter im Dienst der Beklagten – begehrt die Anerkennung einer COVID-19-Infektion als Dienstunfall.
Der Kläger wurde vom 2. mit seiner Einheit im Bereitschaftsdienst in
eingesetzt. Die Einheit wurde in einem Hotel untergebracht. Am 3. wurde die Einheit des Klägers um ca. 17:00 Uhr im Zusammenhang mit der politischen Versammlung in den Dienst versetzt. Der Kläger war in einer Gruppe mit insgesamt fünf Polizeibeamten – darunter (fortan: A) – eingesetzt und hatten während des Einsatzes insbesondere im Gruppenwagen Kontakt zu A. Während der Pausen zur Verpflegung nahmen die Gruppenmitglieder im Gruppenwagen ihren Mund-Nasen-Schutz ab. Der Einsatz endete am 4. um ca. 4:00 Uhr. Bereits am 3. waren bei A erste grippeähnliche Symptome (Husten und Halsschmerzen) aufgetreten. Am 5. wurde A, der sich einen Tag zuvor bereits von der Gruppe separiert hatte, positiv auf SARS-CoV-2 (den Coronavirus) getestet.
Neben A und dem Kläger – letzterer hatte am 8. ein positives Befundergebnis einer Coronavirus-Infektion mittels PCR-Test – wurden zwei weitere Mitglieder der Gruppe des Klägers positiv auf den Coronavirus getestet. Der Kläger war bis zum 19.
dienstunfähig.
Am 2. beantragte der Kläger bei der Beklagten die Anerkennung der Infektionserkrankung als Dienstunfall. Infolge des Einsatzes in vom 2. bis 4.
sei es in seiner Einheit zu mehreren „Corona-Fällen“ gekommen. Es sei davon auszugehen, dass er sich während des mehrstündigen „Face-to-face“-Kontaktes mit seinem Kollegen A angesteckt habe. Er habe mit A im Einsatz mehrstündigen Kontakt ohne FFP-2-Maske, sowohl während des Einsatzes auf dem Gruppenwagen als auch beim Frühstück im Hotel gehabt. Er sei als „Kontaktperson 1“ eingestuft worden und habe am 7. Oktober 2020 ohne Symptome einen „negativen“ Corona-Test durchgeführt. Am darauffolgenden Tag (8. Oktober 2020) hätten bei ihm die typischen Krankheitssymptome
(wie Schüttelfrost, Fieber, Geruchs- und Geschmacksverlust) angefangen. Am Abend des 8. Oktober 2020 habe er ein positives Corona-Testergebnis gehabt. In der darauffolgenden Nacht habe sich sein körperlicher Zustand massiv verschlechtert. Für die folgenden sechs Tage hätten die Krankheitssymptome angehalten. Er habe während des Einsatzes in
keinen Kontakt zu anderen Menschen außerhalb seiner Einheit gehabt. Während des Einsatzes hätten sie sich in Gruppen aufgehalten und während des Demo-Aufzuges FFP2- Masken getragen. Außerhalb der Dienstzeit in sei er isoliert auf einem Einzelzimmer gewesen. Die Tage unmittelbar vor dem Einsatz in habe er seinen Dienst in einem Einzelbüro verrichtet und sich privat mit keinem Menschen außer seiner Partnerin getroffen. Sie sei schwanger gewesen, habe seit Wochen nicht gearbeitet und sie beide hätten sich seit Wochen mit keinen anderen Personen getroffen. Seine Corona-Infektion könne darüber hinaus nicht durch seine Partnerin auf ihn übertragen worden sein, da sie nach seiner Infektion zweimal negativ auf den Coronavirus getestet worden sei. Am Tag nach dem Einsatz in (am 5. ) habe er seinen Dienst wiederum in seinem Einzelbüro verrichtet und habe sich ebenfalls mit keinen Personen außer meiner Partnerin getroffen. Ab dem 6. habe er sich in Isolation begeben.
Mit Bescheid vom 6. Oktober 2021 lehnte die Performa Nord den Antrag ab.
Zur Begründung seines am 1. November 2021 erhobenen Widerspruchs wiederholte der Kläger im Wesentlichen die im Rahmen seiner Unfallanzeige vorgetragenen Gründe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 20. Juni 2022 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Eine eindeutige Bestimmung des Unfallereignisses sei vorliegend nicht möglich. Der nachweisliche Kontakt zu einer an COVID-19 erkrankten Person schließe eine mögliche anderweitige Ansteckung im Inkubationszeitraum nicht aus.
Der Kläger hat am 11. Juli 2022 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er ergänzend vor, er sei der Infektion und der Erkrankung durch seine Teilnahme an dem Einsatz in
jedenfalls besonders ausgesetzt gewesen. Das belege bereits der Umstand, dass sich im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Einsatz mehrere dort eingesetzte Kräfte der Beklagten mit dem Coronavirus infiziert hätten. Es habe die hohe Wahrscheinlichkeit bestanden, sich beim Aufenthalt in geschlossenen Räumen mit einer infizierten Person zu infizieren. Das gelte insbesondere für seinen mehrstündigen Aufenthalt mit seinem Kollegen A in dem geschlossenen Gruppenfahrzeug. Der Kläger legt eine schriftliche Erklärung von A vom 9. November 2023 vor. Darin führt A unter anderen aus, er habe im Rahmen des streitgegenständlichen Einsatzes in mehrfach in unmittelbarem Kontakt (gemeinschaftliches Essen, dienstliche Zusammenkunft) mit dem Kläger gestanden.
Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 6. Oktober 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Juni 2022 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, seine Infektion und Erkrankung an dem Coronavirus SARS-CoV-2 als Dienstunfall, hilfsweise als Berufserkrankung im Sinne des § 34 Abs. 3 des Bremischen Beamtenversorgungsgesetzes anzuerkennen.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Zur Begründung führt sie bezüglich einer möglichen Anerkennung nach § 34 Abs. 3 des Bremischen Beamtenversorgungsgesetzes (BremBeamtVG) ergänzend aus: Es sei weder dargelegt noch ansonsten ersichtlich, dass der Kläger während der dienstlichen Verrichtung der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt gewesen sei. Dieses Ausgesetztsein müsse von Grad der Gefahr mit der Tätigkeit im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium vergleichbar sein. Das dürfte bei Polizeibeamten – auch im Einsatz – nicht der Fall sein.
Der Kläger ist im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 10. November 2023 informatorisch befragt worden. Auf das Sitzungsprotokoll wird Bezug genommen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die vom Gericht beigezogene Behördenakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe Die als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alternative 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Klage hat in der Sache Erfolg. I. Der Kläger hat einen Anspruch auf die Anerkennung seines dienstlichen Einsatzes vom 2. Oktober 2020 bis zum 4. Oktober 2020 als Dienstunfall. Der dies ablehnende Bescheid vom 6. Oktober 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Juni 2022 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Für die Unfallfürsorge ist das Recht maßgeblich, das im Zeitpunkt des Unfallereignisses gegolten hat, sofern sich nicht eine Neuregelung ausdrücklich Rückwirkung beimisst (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 – 2 C 51.11, juris Rn. 8 m.w.N.). Die von dem Kläger begehrte Anerkennung des Unfalls als Dienstunfall ist daher nach den Vorschriften des am 5. April 2019 geltenden Bremischen Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung
vom 4. November 2014 (Brem.GBl. S 458) in der vom 1. August 2020 bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Fassung (fortan: BremBeamtVG) zu beurteilen. Anspruchsgrundlage für die Anerkennung eines Vorfalls als Dienstunfall ist § 51 Abs. 3 Satz 2 BremBeamtVG. Danach entscheidet die oberste Dienstbehörde, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob die oder der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat.
Zwar liegen die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 BremBeamtVG nicht vor (hierzu 1.). Der Kläger hat jedoch einen Anspruch auf Anerkennung seiner aufgrund des Einsatzes vom 2. Oktober 2020 bis zum 4. Oktober 2020 aufgetretenen COVID-19 Erkrankung als Dienstunfall nach § 34 Abs. 3 BremBeamtVG (hierzu 2.). 1. Die Voraussetzungen eines Dienstunfalls nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BremBeamtVG liegen nicht vor. Danach ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist.
a. Das Tatbestandsmerkmal des ursächlichen Zusammenhangs verlangt einen Zusammenhang zwischen dem Ereignis und der Ausübung des Dienstes. Der Zusammenhang des Unfalls mit dem Beamtendienst muss das entscheidende Kriterium sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2004 – 2 C 66.03, juris Rn. 24). Der Dienstherr soll nur die spezifischen Gefahren der Beamtentätigkeit tragen und mit den auf sie zurückzuführenden Unfallursachen belastet werden. Der Beamtin oder dem Beamten sollen dagegen diejenigen Risiken verbleiben, die sich aus anderen als dienstlichen Gründen ergeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2002 – 2 C 22.01, juris Rn. 11; OVG Bremen, Beschluss vom 11. Februar 2020 – 2 LA 84/20).
Grundsätzlich kann auch eine Infektionskrankheit – und damit auch eine Infektion mit COVID-19 – ein solches Ereignis sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 1993 - 2 C 22/90; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6. März 1990 - 4 S 1743/88; VG Würzburg, Urteil vom 26. Oktober 2021 - W 1 K 21.536, alle juris). Es fehlt vorliegend jedoch an der örtlichen und zeitlichen Bestimmbarkeit der Ansteckung. Wann und wo sich das Ereignis abgespielt hat, muss sich genau bestimmen lassen. Ort und Zeitpunkt müssen feststehen. Für die zeitliche Bestimmbarkeit genügt es nicht, dass sich ein über mehrere Tage erstreckender Zeitraum nach Anfangs- und Schlusstag eingrenzen lässt. Demnach reicht es bei Infektionen nicht aus, dass die Inkubationszeit und der Ort, an dem sich der Beamte während dieser Zeit aufgehalten hat, bekannt sind, um die Infektionserkrankung als einen Dienstunfall zu bewerten (BVerwG, Beschluss vom 19. Januar 2006 - 2 B 46.05; Urteil vom 25. Februar 2010 - 2 C 81.08 – alle juris). Erst die eindeutige Bestimmung des Ereignisses
ermöglicht es, sicher festzustellen, ob und inwieweit Veränderungen des Gesundheitszustandes des Beamten auf einen Dienstunfall zurückzuführen sind und von der Dienstunfallfürsorge umfasst werden. Deshalb müssen die Angaben zu den Umständen des konkreten Ereignisses in zeitlicher und örtlicher Hinsicht in ihrer Gesamtheit so bestimmt sein, dass es Konturen erhält, aufgrund derer es von anderen Geschehnissen eindeutig abgegrenzt werden kann. Jede Verwechslung mit einem anderen Ereignis muss ausgeschlossen sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 2010 a.a.O.).
Die Frage, wie bei einem Dienstunfall die Darlegungs- und Beweislastverteilung liegt, ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt. Danach gelten im Dienstunfallrecht grundsätzlich die allgemeinen Beweisgrundsätze. Für das Vorliegen eines Dienstunfalls ist grundsätzlich der volle Beweis zu erbringen. Wenn sich die anspruchsbegründenden Voraussetzungen nicht klären lassen, trägt die Beamtin oder der Beamte die materielle Beweislast (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 20. Februar 2009 – 5 LA 155/07, juris Rn. 4 m.w.N.).
b. Hiervon ausgehend genügt für die Annahme eines Dienstunfalls im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BremBeamtVG der Rückschluss nicht, dass sich der Kläger aller Wahrscheinlichkeit nach während des Zeitraums zwischen dem 2. und dem 4. im Rahmen seines (Bereitschaft-)Dienstes i bei seinem Kollegen A mit dem Corona-Virus angesteckt hat. Zwar legen die Angaben des Klägers sowie die schriftlichen Ausführungen des A vom 9. November 2020 es nahe, dass sich der Kläger im Rahmen des streitgegenständlichen Einsatzes aufgrund seines unmittelbaren Kontaktes mit dem (unerkannt) infizierten A mit dem Coronavirus angesteckt hat. Allerdings ist eine für die Anerkennung eines Dienstunfalls notwendige Eingrenzung auf einen bestimmten Kontakt bzw. ein bestimmtes Ereignis während des genannten dreitägigen Einsatzes nicht mit der hinreichenden Gewissheit möglich. Auch das positive PCR-Testergebnis des Klägers vom 8. lässt keinen hinreichend verlässlichen Rückschluss auf den genauen Ansteckungszeitpunkt zu (so auch VG Würzburg, Urteil vom 26. Oktober 2021 a.a.O.; VG Sigmaringen, Urteil vom 2. Februar 2022 – 5 K 1819/21, juris Rn. 25).
Die Forderung eines örtlich und zeitlich bestimmbaren Schadensereignisses legt zum einen den Schutzbereich der Dienstunfallfürsorge fest und dient zum anderen der Begrenzung des Risikos des Dienstherrn. Dieser soll nur für Schadensereignisse einstehen müssen, die einem Nachweis zugänglich sind. Daher geht die Rechtsprechung auch im Grundsatz davon aus, dass sich Ort und Zeitpunkt einer Infektion regelmäßig nicht mit der erforderlichen Genauigkeit feststellen lassen (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom
19. Januar 2006 a.a.O. Rn. 6; Urteil vom 25. Februar 2010 a.a.O. Rn. 15; VG Augsburg 21. Oktober 2021 - Au 2 K 20.2494, juris; VG Würzburg, Urteil vom 26. Oktober 2021 a.a.O.). Damit reicht es dienstunfallrechtlich betrachtet vorliegend nicht, den streitgegenständlichen (Bereitschaft-)Dienst des Klägers in Berlin zugrunde zu legen. Der Schwierigkeit, dass sich der Zeitpunkt der Ansteckung mit einer Infektionskrankheit fast ausnahmslos nicht mit der erforderlichen Genauigkeit feststellen lässt, hat der Gesetzgeber dadurch Rechnung getragen, dass Infektionskrankheiten, die in der Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung aufgeführt sind, gemäß § 34 Abs. 3 Satz 1 BremBeamtVG als Dienstunfälle gelten, wenn die Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Januar 2006 a.a.O. Rn. 6).
2. Ein Anspruch auf Anerkennung der COVID-19-Infektion als Dienstunfall folgt aus § 34 Abs. 3 Satz 1 BremBeamtVG.
Danach gilt, erkrankt eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der nach der Art ihrer oder seiner dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung an bestimmten Krankheiten besonders ausgesetzt ist, an einer solchen Krankheit, dies als Dienstunfall, es sei denn, dass die Beamtin oder der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat (Satz 1). Die in Betracht kommenden Krankheiten ergeben sich aus der Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 in der jeweils geltenden Fassung (Satz 3).
a. Mit dieser Vorschrift hat der Gesetzgeber der häufig schwierigen Beweislage der Beamtin oder des Beamten sowie dem Umstand Rechnung getragen, dass sich Ort und Zeitpunkt der Ansteckung mit einer Infektionskrankheit – wie dargelegt – grundsätzlich nicht mit der nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BremBeamtVG erforderlichen Genauigkeit bestimmen lassen. Nach Nr. 3101 der Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung stellen Infektionskrankheiten – und damit auch COVID-19 – dann eine Berufserkrankung dar, wenn der Versicherte im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig oder durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt war. Das Ansteckungsrisiko der Beamtin oder des Beamten muss im entscheidenden Maße wesentlich höher sein als das der allgemeinen Bevölkerung (BVerwG, Urteil vom 28. Januar 1993 a.a.O.). Dabei ist nicht auf den generellen Inhalt der dienstlichen Verrichtung abzustellen. Vielmehr ist zu prüfen, ob die konkret auszuführende dienstliche Verrichtung unter den besonderen zur Zeit der Krankheitsübertragung bestehenden tatsächlichen Verhältnissen und Begleitumständen die Beamtin oder den Beamten der Gefahr der betreffenden Erkrankung besonders aussetzte. Es kommt darauf an, ob der von der einzelnen Beamtin oder dem einzelnen
Beamten zur Zeit der Infektion ausgeübten Tätigkeit eine hohe Wahrscheinlichkeit gerade dieser Erkrankung anhaftete (vgl. BVerwG, Urteile vom 9. November 1960 - VI C 144.58; vom 4. September 1969 - II C 106.67, vom 28. Januar 1993 - 2 C 22.90; sowie Beschluss vom 15. Mai 1996 - 2 B 106.95 – alle juris). Maßgeblich für die Beurteilung, ob es sich um ein derart erhöhtes Ansteckungsrisiko handelt, ist daher nicht die der Tätigkeit generell anhaftende Gefährdung, sondern die Umstände des jeweiligen Einzelfalls (VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 21. Januar 1986 - 4 S 2468/85; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. Oktober 2010 - 1 A 3299/08 – alle juris). Die generelle Ansteckungsgefahr, der eine Beamte oder ein Beamter ausgesetzt sein kann, wenn sie oder er im Dienst mit anderen Menschen in Kontakt kommt, genügt insoweit nicht (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 26. Oktober 2021 a.a.O.).
Für den insoweit anzusetzenden Wahrscheinlichkeitsmaßstab können etwa auch die von der sozialgerichtlichen Rechtsprechung zum Vorliegen einer Berufskrankheit entwickelten Kriterien entsprechend herangezogen werden (hierzu und zum Folgenden: VG Karlsruhe, Urteil vom 22. Januar 2014 - 4 K 1742/11, juris); danach beurteilt sich die Frage, ob die versicherte Person einer besonders erhöhten Infektionsgefahr ausgesetzt ist, nach dem Grad der Durchseuchung des Tätigkeitsbereichs und dem Übertragungsrisiko der im Gefahrenbereich vorgenommenen Verrichtungen. Dabei legt der Nachweis einer infizierten Kontaktperson bei gleichzeitiger übertragungsgefährdender Tätigkeit das Vorliegen einer besonders erhöhten Infektionsgefahr nahe, ohne dass dieser Schluss aber zwingend wäre (so im Zusammenhang einer Hepatitis C-Infektion: BSG, Urteil vom 2. April 2009 - B 2 U 30/07 R, juris).
b. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze geht das Gericht im vorliegenden Fall davon aus, dass der Einsatz des Klägers vom 2. bis zum 4. unter den gegebenen tatsächlichen Umständen mit einer besonderen Gefährdung einer Ansteckung mit dem SARS-CoV-2 Erreger bzw. einer Erkrankung an COVID-19 einhergegangen ist und mit einer hohen Wahrscheinlichkeit der Erkrankung gerade an dieser Krankheit verbunden war (hierzu: aa.), wobei diese Ansteckungsgefahr trotz eines pandemischen Geschehens in erheblich höherem Maße als bei der übrigen Bevölkerung bestand (hierzu: bb.).
aa. Es steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger im Rahmen seines Bereitschaftsdienstes ab dem 2. (generell zu der Möglichkeit der Anerkennung eines Ereignisses während des Bereitschaftsdienstes als Dienstunfall: BSG, Urteil vom 25. Januar 1974 – 10 RV 7/73, juris Rn. 17 bis 20) sowie seines sich daran unmittelbar anschließenden dienstlichen Einsatzes im Rahmen einer Demonstration vom
3. bis zum 4. in zahlreiche intensive Kontakte mit einer infektiösen Person („Indexperson“) – seinem Kollegen A – hatte, so dass unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles für ihn – den Kläger – die hohe Wahrscheinlichkeit einer Infektion mit dem Coronavirus bestand.
Nach dem aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse (vgl. Empfehlung des Robert-Koch-Institutes „Kontaktpersonen-Nachverfolgung bei SARS-CoV-2-Infektionen, Stand 14. Januar 2022, außer Kraft seit 2. Mai 2022, abrufbar unter https://www.rki.de/ – fortan: RKI Empfehlungen) werden Kontaktpersonen zu einem bestätigten Covid-19-Fall bei Vorliegen mindestens einer der folgenden Situationen als enge Kontaktpersonen (mit erhöhtem Infektionsrisiko) definiert:
1. Aufenthalt im Nahfeld des Falls (<1,5 m) länger als 10 Minuten ohne adäquaten Schutz (adäquater Schutz = Fall und Kontaktperson tragen durchgehend und korrekt Mund-Nasen-Schutz oder FFP2-Maske).
2. Gespräch mit dem Fall (Face-to-face-Kontakt, <1,5 m, unabhängig von der Gesprächsdauer) ohne adäquaten Schutz oder direkter Kontakt (mit respiratorischem Sekret).
3. Aufenthalt von Kontaktperson (und Fall) im selben Raum mit wahrscheinlich hoher Konzentration infektiöser Aerosole unabhängig vom Abstand für länger als 10 Minuten, auch wenn durchgehend und korrekt Mund-Nasen-Schutz oder FFP2-Maske getragen wurde.
Diese Einschätzung des RKI, an dessen Sachkunde keine Zweifel bestehen, macht sich die Kammer zu eigen. Demnach bestanden an verschiedenen Orten und Zeiten während des streitgegenständlichen Einsatzes erhöhte Infektionsrisiken für den Kläger, insbesondere aufgrund der gemeinsamen Mahlzeiten im Hotel sowie des gemeinsamen Aufenthalts mit einer „Indexperson“ – A – im Dienstfahrzeug im Sinne der zuvor genannten Kategorien 1 bis 3.
Zudem kommt die Kammer zu dem Ergebnis, dass gerade der gemeinsame Aufenthalt im Gruppenfahrzeug durch eine Vielzahl risikoerhöhender Faktoren (vgl. RKI Empfehlungen, Anhang 1) geprägt gewesen ist.
Zunächst hat es sich bei A rückblickend um eine besonders infektiöse „Indexperson“ gehandelt. Grundsätzlich wird nach Angaben des RKI die Infektiösität einer Person um den Erkrankungsbeginn herum höher als später im Erkrankungsverlauf. Die Viruslast ist, mit anderen Worten, in der Anfangsphase der Infektion höher. Insbesondere der dienstliche Einsatz am 3. Oktober 2020 fiel nach Überzeugung des Gerichts in die Anfangsphase der
COVID-19-Erkrankung der „Indexperson“. A hat in seiner schriftlichen Erklärung den Vortrag des Klägers bestätigt, wonach bei ihm – A – bereits am 3. erste grippeähnliche Symptome (Husten und Halsschmerzen) aufgetreten sind. Für eine erhöhte Infektiösität von A als „Indexperson“ spricht aus Sicht der Kammer zudem der Umstand, dass nach den Angaben des Klägers – die von der Beklagten nicht bestritten wurden – neben A und dem Kläger zwei weitere Mitglieder der fünfköpfigen Gruppe im Anschluss an den gemeinsamen Dienst ein positives Befundergebnis einer Coronavirus-Infektion hatten.
Auch ist nach Überzeugung der Kammer von einem mindestens fünfstündigen gemeinsamen Aufenthalt des Klägers und A im Dienstfahrzeug – das heißt in einem geschlossenen Raum bei einem Abstand von weniger als anderthalb Metern – auszugehen. Der Kläger auch hat in der mündlichen Verhandlung glaubhaft geschildert, dass seine Gruppe – zu der auch A gehörte – die überwiegende Zeit während des insgesamt ca. elfstündigen Dienstes – Beginn am 3. um ca. 17:00 Uhr, Ende am Folgetag (4. ) um ca. 4:00 Uhr – insgesamt im Gruppenwagen verbracht haben. Der vom Kläger anschaulich geschilderte gemeinsame Aufenthalt in einem Dienstfahrzeug ist nach Auffassung der Kammer für sich genommen mit der Konstellation einer fünfstündigen Flugreise vergleichbar, die vom Robert Koch Institut – insbesondere für Passagiere, die in derselben Reihe wie der bestätigte COVID-19-Fall oder in den zwei Reihen vor oder hinter diesem gesessen hatten – als ein Beispiel für eine enge Kontaktpersonen genannt wird (RKI Empfehlungen Nr. 3.1.1.).
Auch der Umstand, dass der Kläger wie die übrigen Gruppenmitglieder während des Einsatzes die meiste Zeit eine FFP2-Maske getragen haben, führt zu keinem anderen Ergebnis. So geht das Robert Koch Institut in Hinblick auf das bereits genannte Beispiel eines einer fünfstündigen Flugreise mit einem bestätigten COVID-19-Fall selbst dann von einem engen Kontakt aus, wenn durchgehend ein Mund-Nasen-Schutz oder FFP2-Maske getragen wurde (vgl. RKI Empfehlungen Nr. 3.1.1.).
Hinzu kommt, dass der Kläger – ebenfalls glaubhaft – geschildert hat, dass die Gruppenmitglieder während des Einsatzes gelegentlich im Rahmen von gemeinsamen Essens- und Trinkpausen im Dienstfahrzeug ihre FFP2-Maske abgesetzt haben. Hierbei dürfte es bei lebensnaher Betrachtungsweise auch zu kurzen Gesprächen zwischen den Beamten gekommen sein. Dies gilt ebenso für die Zeit vor dem dienstlichen Einsatz, in der der Kläger mit A und den anderen Gruppenmitgliedern in einem Hotel untergebracht gewesen sind und während gemeinsamer Mahlzeiten am Tisch ihren Mund-Nasen-Schutz abgelegt haben.
bb. Es bestand im Rahmen des (Bereitschafts-)Dienstes des Klägers vom 2.
bis zum 4. für diesen nach Überzeugung des Gerichts auch eine Ansteckungsgefahr hinsichtlich des Coronavirus, die trotz eines pandemischen Geschehens ein erheblich höheres Maß als bei der übrigen Bevölkerung aufwies.
Hierbei ist nach Auffassung der Kammer in die Gesamtbetrachtung einzustellen, das zum Zeitpunkt des Einsatzes aufgrund der zahlreichen Neuinfektionen mit dem Coronavirus strenge Abstandsregelungen und Kontaktbeschränkungen im privaten Bereich galten und eine Reduzierung von sozialen Kontakten, insbesondere Zusammenkünfte in geschlossenen Räumen, sowie die Einhaltung eines Mindestabstandes soweit möglich auch im beruflichen Umfeld dringend empfohlen wurde.
Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 der zum damaligen Zeitpunkt geltenden Siebzehnten Coronaverordnung vom 15. September 2020 (Brem.GBl. S. 925), die zuletzt durch Verordnung vom 2. Oktober 2020 (Brem.GBl. S. 954) geändert wurde, war außerhalb der eigenen Wohnung nebst dem umfriedeten Besitztum, soweit möglich, ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten. Zwar galt diese und andere Einschränkungen ausdrücklich nicht für den öffentlichen Dienst (vgl. § 2 Abs. 5 Nr. 3 Coronaverordnung). Gleichwohl ist zu berücksichtigen, dass die Einhaltung der sogenannten „Corona-Grundregeln“ (Abstand, Hygiene und Mund-Nasen-Schutz) auch im betrieblichen Kontext dringend empfohlen und später auch durch die SARS-CoV-2- Arbeitsschutzverordnung vom 21. Januar 2021 verbindlich geregelt wurden.
Zudem war der maßgebliche Diensteinsatz nach Auffassung der Kammer mit einer Vielzahl an risikoerhöhenden Faktoren behaftet (oben aa.), so dass diese insgesamt betrachtet mit einer deutlich über das allgemeine Infektionsrisiko, der eine Beamtin oder ein Beamter ausgesetzt sein kann, wenn sie oder er im Dienst mit anderen Menschen in Kontakt kommt, hinausgehenden Gefahr, sich mit dem Coronavirus zu infizieren, verbunden war.
Insbesondere musste im maßgeblichen Zeitraum bei Beachtung grundsätzlich gebotener Vorsichtsmaßnahmen weder im dienstlichen noch im sonstigen beruflichen Kontext damit gerechnet werden, zusammen mit vier weiteren Personen in einem geschlossenen Raum (oder Fahrzeug), in dem ein Abstand zwischen den Personen von mindestens anderthalb Metern nicht eingehalten werden kann, für eine Dauer von mehr als fünf Stunden zu verweilen.
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, § 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung.
Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden.
Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) einzulegen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen.
Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Dr. Kommer Grieff Brunkhorst