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Verwaltungsgericht Bremen Beschluss vom 30.11.2023 – 2 V 2344/23
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 2 V 2344/23
Beschluss In der Verwaltungsrechtssache
– Antragstellerin – Prozessbevollmächtigte:
g e g e n die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres und Sport, Contrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen, – Antragsgegnerin – Prozessbevollmächtigte: Frau Müller, Senator für Inneres und Sport, Referat 24, Feuerkuhle 32, 28207 Bremen, - - hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Kammer - durch den Rich- ter am Verwaltungsgericht Dr. Pawlik, den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Stahnke und die Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Kruse am 30. November 2023 be- schlossen: Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe I. Die Antragstellerin, eine kolumbianische Staatsangehörige, begehrt einstweiligen Rechts- schutz gegen ihre Abschiebung nach Kolumbien. Die am 1979 in (Kolumbien) geborene Antragstellerin reiste erstmals im Jahr 1991 gemeinsam mit ihrer Mutter in die Bundesrepublik Deutschland ein. Vom 07. De- zember 1992 bis zum 31. Oktober 2000 erhielt die Antragstellerin eine Aufenthaltsbewilli- gung, die fortlaufend verlängert wurde. Nachdem die Mutter der Antragstellerin einen deut- schen Staatsangehörigen geheiratet hatte, erhielt die Antragstellerin am 30. Januar 2002 aus Härtefallgründen eine für zwei Jahre gültige Aufenthaltsbefugnis nach dem seinerzeit geltenden Ausländergesetz (AuslG). Aufgrund ihrer Eheschließung mit einem deutschen Staatsangehörigen erhielt die Antragstellerin am 17. September 2002 eine für drei Jahre gültige Aufenthaltserlaubnis. Wegen Getrenntlebens des Paares und späterer Scheidung wurde der Antragstellerin ab dem 13. September 2004 eine Aufenthaltserlaubnis nur noch aus Härtefallgründen erteilt, die sodann als Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Auf- enthG auf Antrag der Antragstellerin fortlaufend bis zum 11. November 2015 verlängert wurde. Seit dem 14. Juni 2017 wird die Antragstellerin fortlaufend geduldet. Die Antragstellerin brach ihre Schulausbildung in der 11. Klasse ab und arbeitete von 2006 bis 2008 als Stewardess bei der AG. Im Anschluss absolvierte sie eine Ausbildung zur kaufmännischen Assistentin für die Fremdsprachen Englisch und Spanisch. Nach einer Weiterbildung zur Finanzbuchhalterin arbeitete die Antragstellerin von Juli bis Dezember 2011 in der Buchhaltung eines Unternehmens. Nach mehreren mehrmonatigen Aufenthalten in Kolumbien in den Jahren 2011 bis 2013 zog die Antragstellerin im April 2013 wieder dauerhaft zurück nach Deutschland, ohne zunächst einer Arbeit nachzuge- hen. Der Auszug aus dem Bundeszentralregister weist in Bezug auf die Antragstellerin zwei Einträge auf. Mit Strafbefehl vom 24. Juni 2015 verurteilte sie das Amtsgericht Syke wegen versuchter Nötigung in Tatmehrheit mit Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe von 70 Ta- gessätzen. Der Verurteilung lagen folgende Sachverhalte zugrunde: Am 06. Februar 2015 schrieb die Antragstellerin über das Internet an Herrn „Wenn du das Le- ben, was du jetzt noch hast, retten willst, dann entsperrst du mich bei Whatsapp. Wenn du es verlieren willst, dann ignorier mich weiter“. Am 01. März 2015 zerkratzte die Antragstel- lerin einen von Herrn genutzten PKW und verursachte dadurch einen Schaden in Höhe von 3.000,00 Euro.
Mit Urteil vom 12. August 2016 verurteilte das Landgericht Bremen die Antragstellerin we- gen Mordes zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren und ordnete ihre Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an. Den Feststellungen des Landgerichts Bremen zufolge griff die Antragstellerin am 27. Oktober 2015, ihrem Geburtstag, Herrn vor dessen Wohnungstür zunächst mit einem Elektroschocker an, um ihn nach einem vorher gefassten Tatplan zu überwältigen und zu töten. In der Vergangenheit hatte die Antrags- tellerin von Herrn Marihuana erworben und auch mit ihm Geschlechtsverkehr ausgeübt. Eine feste Beziehung zwischen beiden bestand nicht. Noch während der sich entwickelnden körperlichen Auseinandersetzung am 27. Oktober 2015 im Wohnungsflur stach die Antragstellerin mit einem mitgeführten Jagdmesser mit einer Klingenlänge von ca. 23 cm zwei Mal in den Rücken des Opfers und weitere zwei Male in dessen Hals ein. Das Opfer schleppte sich schwer verletzt zu einer gegenüberliegenden Arztpraxis und er- lag dort den ihm zugefügten Verletzungen. Das Landgericht Bremen holte zur Frage der Schuldfähigkeit und einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ein Gut- achten ein. Die Sachverständige stellte bei der Antragstellerin eine sehr ausgeprägte Form einer Borderline-Persönlichkeitsstörung fest, die durch ein tiefgreifendes Muster von Insta- bilität in zwischenmenschlichen Beziehungen, im Selbstbild und in den Affekten sowie durch deutliche Impulsivität gekennzeichnet sei. Die Borderline-Persönlichkeitsstörung sei auf einem narzisstischen Niveau zu verorten. Es gebe den episodischen Verlust der Im- pulskontrolle (Prügeleien, Übergriffe, Drogenkonsum), Suizidalität als Ausdruck narzissti- scher Krisen, Drogenkonsum und antisoziales Verhalten einschließlich Gewalttätigkeit. Die tiefste Störungsebene auf psychotischem Niveau erreiche die Antragstellerin hingehen ein- deutig nicht. Es seien keine klinisch-psychiatrischen Zweifel vorhanden, dass die Fähigkeit der Antragstellerin zur Unrechtseinsicht im Tatzeitpunkt aufgehoben oder vermindert ge- wesen sei. Der Geschädigte habe im Grunde ein Ersatzopfer für Herrn
dargestellt. Die Antragstellerin habe sich auch in der Exploration nicht von ihren Tötungs- fantasien in Bezug auf Herrn distanziert. Sie habe zwar bedauert, dass Herr gestorben sei, sich aber keineswegs von dem Gefühl distanziert, dass es mit Herrn Dayioglu den Richtigen getroffen und sie dessen Tod keinesfalls bedauert hätte. Die Antragstellerin befand sich aufgrund der Tat vom 27. Oktober 2015 seit dem 30. Okto- ber 2015 in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Bremen. Seit dem 01. Septem- ber 2016 ist die Antragstellerin im Maßregelvollzug in der Klinik für Forensische Psychiatrie und Psychotherapie des Klinikums untergebracht. Am 28. September 2017 heiratete die Antragstellerin einen deutschen Staatsangehörigen, der zu diesem Zeitpunkt ebenfalls im Klinikum im Maßregelvollzug unterge- bracht war.
Mit Schreiben vom 14. Dezember 2018 teilte der Senator für Inneres – Referat 24 – der Antragsgegnerin der Antragstellerin die Übernahme der Zuständigkeit in ihrer Sache mit. Mit Bescheid vom 15. Januar 2019 wies die Antragsgegnerin die Antragstellerin für die Dauer von acht Jahren aus dem Bundesgebiet aus, lehnte ihren Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab und drohte ihr die Abschiebung nach Kolumbien an. Auf die hier- gegen erhobene Klage verpflichtete das erkennenden Gericht die Antragsgegerin unter entsprechender Aufhebung der Ausweisungsverfügung mit Urteil vom 18. Februar 2021 (Az. 2 K 298/19) dazu, über die Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots unter Beach- tung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Zur Begründung führt das Gericht aus, dass die Befristungsentschei- dung an einem Ermessensdefizit leide, weil die Antragsgegnerin neue Erkenntnisse, die sich während des gerichtlichen Verfahrens zu den weiteren sozialen Kontakten der An- tragstellerin im Bundesgebiet ergeben hätten nicht hinreichend gewürdigt und berücksich- tigt habe. Das betreffe beispielsweise die Beziehung zu ihrem Stiefvater und ihrem lang- jährigen Freund Herrn , sowie die Intensität der Beziehung zu ihrem Ehemann. Die Antragstellerin habe aber keinen Anspruch auf Verpflichtung der Antragsgegnerin, die Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbotes auf höchstens zwei Jahre festzusetzen. Dem stehe bereits die erhebliche Wiederholungsgefahr entgegen. Das Urteil ist rechtskräftig. Ihrer Verpflichtung aus dem Urteil ist die Antragsgegnerin bis heute nicht nachgekommen. Seit dem 07. Januar 2022 befindet sich die Antragstellerin zur Erprobung unter erhöhter Außenorientierung im offenen Maßregelvollzug. Sie bewohnt auf dem Klinikgelände ein kleines Appartement mit Duschbad und Küche. Gemäß dem aktuellen Behandlungsplan der Klinik vom 06. September 2023 hat die Antragstellerin in Bremen feste Bezüge zu ih- rem Ehemann, ihrer Mutter, alten Freunden aus der Schulzeit und neu gewonnenen Kon- takten durch berufliche Umschulungen. In der Regel verlässt sie früh morgens die Station, befindet sich bis nachmittags in der Umschulung zur Elektronikerin, ist anschließend ver- abredet oder macht Erledigungen und kehrt meist gegen 22:00 Uhr in die Klinik zurück. Neben ihrer Umschulung arbeitet die Antragstellerin als geringfügig Beschäftigte seit Ok- tober 2022 an ihrem freien Samstag als Kassiererin in einer Supermarkt-Filiale. Mit Schreiben vom 21. Oktober 2022 teilte die Staatsanwaltschaft Bremen der Antragstel- lerin mit, dass mit dem Tage ihrer Abschiebung, frühestens jedoch ab 12. Oktober 2023, gemäß § 456a StPO von der weiteren Vollstreckung der Unterbringung aus dem Urteil des Landgerichts Bremen vom 12. August 2016 abgesehen werde. Die Große Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bremen hat in der Maßregelvoll- streckungssache der Antragstellerin mit Beschlüssen vom 23. August 2017, vom 19. Sep- tember 2018, vom 29. April 2020 und zuletzt vom 15. August 2023 fortlaufend die Fort-
dauer der Unterbringung der Antragstellerin im Maßregelvollzug angeordnet. Auf die durch das Landgericht Bremen jeweils eingeholten psychiatrischen Prognosegutachten des Facharztes für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. vom 30. März 2020 sowie der Fachärztin für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie sowie forensische Psychiatrie Dr. vom 19. Juli 2023 wird Bezug genommen. In ihrem Beschluss vom 15. August 2023 lehnte die Große Strafvollstreckungskammer – unter Bezugnahme auf das Prognosegutachten von Dr. sowie die Ausführungen der Klinik des Klinikums in ihrer Stellungnahme vom 10. März 2023 – die Erledigung der Maßregel sowie deren Aussetzung zur Bewährung mit der Begründung ab, dass im Falle der An- tragstellerin eine negative Legalprognose vorliege. Die Gefahr der Begehung erheblicher rechtswidriger Straftaten i.S.d. in § 67d Abs. 6 Satz 2 StGB durch die Antragstellerin infolge ihres Zustandes bestehe trotz des mittlerweile sechs Jahre andauernden Maßregelvollzugs fort. Es müsse abgewartet werden, ob es der Antragstellerin gelinge, auch unter den Um- ständen des als weiteren Lockerungsschritt bevorstehenden betreuten Probewohnens au- ßerhalb des Klinikgeländes bei fortdauerndem Maßregelvollzug stabil zu bleiben. Bei einer Entlassung zum jetzigen Zeitpunkt sei aus Sicht der Großen Strafvollstreckungskammer noch mit einer zeitnahen Reaktivierung alter deliktspezifischer Sicht- und Verhaltenswei- sen und somit auch mit hoher Wahrscheinlichkeit mit erheblichen Straftaten gegen Leib und Leben Dritter zu rechnen. Nach erfolgreichem Abschluss des Probewohnens beab- sichtigt die Große Strafvollstreckungskammer bei Dr. ein weiteres Gutachten zur Legalprognose einzuholen. Am 02. September 2023 beantragte die Antragstellerin beim Senator für Inneres die Auf- hebung des gegen sie verfügten Einreise- und Aufenthaltsverbots und zugleich die Ertei- lung einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären, hilfsweise aus humanitären Gründen und weiter hilfsweise die Erteilung einer Duldung. Die Antragsgegnerin hat den Antrag noch nicht beschieden. Die Antragstellerin hat am 29. September 2023 um einstweiligen Rechtsschutz nachge- sucht. Sie begehrt Abschiebungsschutz. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, die Wiederholungsgefahr habe sich mittlerweile auf ein derart minimales Mas reduziert, dass eine Aufrechterhaltung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht gerechtfertigt er- scheine. Das ergebe sich aus dem Prognosegutachten von Dr. . Unter Berücksichti- gung der Ausführungen von Dr. und der Großen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bremen sei erkennbar, dass bei der Antragstellerin seit der mündlichen Ver- handlung vor dem erkennenden Gericht am 18. Februar 2021 ein tiefgreifender Lebens- wandel und eine erhebliche Nachreifung erfolgt sei. Unter Berücksichtigung dieser äußerst günstigen Entwicklung sei der Zweck der Ausweisung als erfüllt zu betrachten. Die geringe verbliebene Wiederholungsgefahr, der im Rahmen des Probewohnens mit einer engma-
schigen ambulanten Betreuung entgegengewirkt werden solle, sei in Anbetracht der um- fassenden schutzwürdigen Belange der Antragstellerin hinzunehmen. Der Vollzug der Aus- weisung erweise sich zum jetzigen Zeitpunkt jedenfalls als offensichtlich unverhältnismä- ßig. Sie habe mittlerweile wieder engen Kontakt zu ihrer Mutter und das Verhältnis habe sich erheblich verbessert. Auch die eheliche Lebensgemeinschaft zwischen ihr und ihrem Ehemann bestehe fort und habe sich aufgrund des offenen Maßregelvollzugs trotz gele- gentlicher Konflikte intensiviert. Ihre Leistungen und intellektuellen Fähigkeiten würden vom Ausbildungsinstitut als vorbildlich beschrieben. Auch im Hinblick auf die Reintegrati- onsschwierigkeiten im Falle einer Rückkehr nach Kolumbien erweise sich die Ausweisung zum aktuellen Zeitpunkt als unverhältnismäßig. Das Ermessen der Antragsgegnerin im Hinblick auf die begehrte Aufhebung des gegen sie, die Antragstellerin, angeordneten Ein- reise- und Aufenthaltsverbot sei mithin auf Null reduziert, wenn nicht ohnehin von einem gebundenen Anspruch ausgegangen werde. In Bezug auf Kolumbien liege zudem ein krankheitsbedingtes Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor. Die Antragstellerin beantragt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu verpflichten, bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung über ihren Antrag vom 02. September 2023 von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen abzusehen und ihre Abschiebung auszusetzen. Die Antragsgegnerin tritt dem Eilantrag entgegen. Zur Begründung trägt sie vor, die An- tragstellerin habe keinen Anspruch auf Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots gem. § 11 Abs. 4 Satz 1 AufenthG. Eine Ermessensreduktion auf Null sei zweifellos nicht anzunehmen. Wenngleich eine positive Entwicklung der Antragstellerin erkennbar sei, be- stehe die Wiederholungsgefahr fort. Aufgrund der noch nicht erfolgreich abgeschlossenen Therapie sei weiterhin von einem nicht unerheblichen Risiko der erneuten Straffälligkeit im Bereich der Gewaltdelikte auszugehen. Im Übrigen habe auch die Große Strafvollstre- ckungskammer des Landgerichts Bremen in ihrem Beschluss vom 15. August 2023 fest- gestellt, dass gem. § 67d Abs. 6 Satz 2 StGB weiterhin die Gefahr bestehe, dass die An- tragstellerin infolge ihres Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten begehen werde. Daher sei der Zweck der Ausweisung noch nicht erreicht und eine Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots komme nicht in Betracht. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbotes dürfe der Antragstellerin gem. § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG auch im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz kein Aufenthaltstitel erteilt werden. Unabhängig davon liege ein Aus- weisungsinteresse i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Ge- richtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin verwiesen.
II. Der Antrag hat keinen Erfolg. Das Antragsbegehren ist sachdienlich dahin auszulegen (§§ 88, 122 Abs. 1 VwGO), dass die Antragstellerin im Wege einstweiliger Anordnung die vorläufige Aussetzung der Ab- schiebung bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung über ihren Antrag auf Aufhebung des bestehenden Einreise- und Aufenthaltsverbots und Erteilung einer Aufenthaltserlaub- nis (sog. Verfahrensduldung) hilfsweise die vorläufige Aussetzung der Abschiebung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG in Verbindung mit Art. 6 GG und Art. 8 EMRK begehrt. Der so verstandene Antrag ist zwar zulässig, jedoch unbegründet. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirkli- chung eines Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Die Antragstellerin hat dazu gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO einen im Wege einstweiliger Anordnung sicherungsfähigen Anspruch (Anordnungs- anspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) darzulegen und glaub- haft zu machen. Die Glaubhaftigkeit der maßgeblichen Tatsachen ist gegeben, wenn deren Vorliegen als überwiegend wahrscheinlich erscheint (vgl. Happ, in: Eyermann/Happ, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 123 Rn. 51 m. w. N.). Hiervon ausgehend hat die Antragstellerin bereits die tatsächlichen Voraussetzungen ei- nes Anordnungsanspruchs nicht in einem die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigen- den Maße glaubhaft gemacht, §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 123 Abs. 3 VwGO. Das gilt sowohl für den Anspruch auf Erteilung einer Verfahrensduldung (hierzu 1.) als auch für den Duldungsanspruch nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG in Verbindung mit Art. 6 GG und Art. 8 EMRK (hierzu 2.). Das Vorliegen eines Anordnungsgrundes kann daher dahin- stehen. 1. Die Antragstellerin hat nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes einzig möglichen und gebotenen summarischen Prüfung keinen Anspruch auf Erteilung einer Ver- fahrensduldung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG oder § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG. a) Dieser Anspruch ist zwar vorliegend trotz der in § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG zum Aus- druck kommenden gesetzlichen Wertung ausnahmsweise sicherungsfähig.
Ein verfahrensbezogenes Bleiberecht in Form einer Erlaubnis-, Duldungs- oder Fortgel- tungsfiktion ist nach dem Willen des Bundesgesetzgebers grundsätzlich nur unter den Vor- aussetzungen des § 81 Abs. 3 bzw. Abs. 4 AufenthG für die Dauer eines Aufenthaltser- laubnisverfahrens zu gewähren (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2019 – 1 C 34/18 – , juris Rn. 30). Eine hierdurch nicht geschützte Ausländerin muss daher grundsätzlich aus- reisen und die Entscheidung über ihren Antrag auf Erteilung bzw. Verlängerung einer Auf- enthaltserlaubnis im Ausland abwarten (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 16. Oktober 2023 – 13 ME 184/23 –, juris Rn. 4; OVG Bremen, Urteil vom 20. Mai 2020 – 2 B 34/20 –, juris Rn. 34). Der Antrag der Antragstellerin vom 02. September 2023 auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und Aufhebung des bestehenden Einreise- und Aufenthaltsverbots löste weder eine Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 3 noch nach Abs. 4 AufenthG aus. Die Antragstellerin war in Folge ihrer bestandskräftigen Ausweisung vom 15. Januar 2019 im Zeitpunkt der Antragstellung vollziehbar ausreisepflichtig. Ihr Aufenthalt wurde lediglich ge- duldet. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 18. De- zember 2019 – 1 C 34/18 –, juris Rn. 30) kann es aber im Falle eines Antrags auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis auch bei Nichtvorliegen der Fiktionswirkung gemäß § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG ausnahmsweise geboten sein, für die Dauer von Ver- waltungs- oder gerichtlichen Verfahren zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG eine sog. Verfahrensduldung zu erteilen. Das ist der Fall, wenn eine Aussetzung der Abschiebung notwendig ist, um die für die Erteilung einer Aufent- haltserlaubnis erforderlichen und tatsächlich gegebenen tatbestandlichen Voraussetzun- gen für die Dauer des Verfahrens aufrechtzuerhalten und so sicherzustellen, dass eine aufenthaltsrechtliche Regelung einer möglicherweise begünstigten Person zugutekommen kann. Je besser insoweit die Erfolgsaussichten sind, desto eher werden die Voraussetzun- gen für eine Verfahrensduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG (effektiver Rechts- schutz als rechtliches Abschiebungshindernis) oder zumindest nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG (Ermessensduldung) erfüllt sein. Hiervon ausgehend ist die im Bundesgebiet beabsichtigte Durchsetzung eines Anspruchs auf Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots sowie Erteilung einer Aufenthaltser- laubnis gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG i.V.m. § 39 Satz 1 Nr. 5 AufenthV geeig- net, eine im einstweiligen Anordnungsverfahren gemäß § 123 VwGO ausnahmsweise si- cherungsfähige Verfahrensduldung zu vermitteln. Denn gemäß § 39 Satz 1 Nr. 5 AufenthV kann eine gemäß § 60a AufenthG geduldete ausländische Person, die auf Grund einer Eheschließung im Bundesgebiet während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet einen An- spruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erworben hat, in Abweichung von dem Vi- sumerfordernis des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG den Aufenthaltstitel im Bundesgebiet
einholen. Diese aufenthaltsrechtliche Privilegierung würde im Falle der – erzwungenen oder freiwilligen – Ausreise aus dem Bundesgebiet beseitigt, da eine Duldung gemäß § 60a Abs. 5 Satz 1 AufenthG mit der Ausreise erlischt. Die Antragstellerin wird geduldet und hat ihren deutschen Ehemann im September 2017 im Bundesgebiet geheiratet, so dass ihr grundsätzlich die Privilegierung des § 39 Satz 1 Nr. 5 AufenthV zu Teil würde, wenn sie auf Grund der Eheschließung einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis er- worben hat (dazu sogleich). Eine Verfahrensduldung wäre daher darauf gerichtet, die für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erforderlichen und tatsächlich gegebenen tatbe- standlichen Voraussetzungen für die Dauer des behördlichen und eines sich ggf. anschlie- ßenden Klageverfahrens aufrechtzuerhalten. Der Vollständigkeit halber weist die Kammer in diesem Zusammenhang darauf hin, dass eine Verfahrensduldung von vornherein ausscheiden würde, wenn in der Sache lediglich ein Anspruch auf Aufhebung oder Verkürzung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots be- antragt und streitig wäre, ohne zugleich die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu begeh- ren (vgl. hierzu OVG Lüneburg, Beschluss vom 16. Oktober 2023 – 13 ME 184/23 –, juris). b) Die Antragstellerin hat das Bestehen eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltser- laubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG i.V.m. § 39 Satz 1 Nr. 5 AufenthV jedoch nicht glaubhaft gemacht, §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 123 Abs. 3 VwGO. Der Anspruch scheitert bereits an der Titelerteilungssperre des § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG (hierzu aa)). Die Antragstellerin erfüllt auch nicht die Voraussetzungen des § 39 Nr. 5 Auf- enthV (hierzu bb)). Im Übrigen liegt ein Ausweisungsinteresse i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 2 Auf- enthG vor (hierzu cc)). aa) Dem Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG i.V.m. § 39 Satz 1 Nr. 5 AufenthV steht die Titelerteilungssperre des § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG entgegen. Danach darf einem Ausländer, gegen den ein Einreise- und Aufenthaltsverbots erlassen wurde, selbst im Falle eines Anspruchs nach dem AufenthG kein Aufenthaltstitel erteilt werden. Die Antragstellerin hat auch keinen Anspruch auf eine nachträgliche behördliche Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Abs. 4 Satz 1 Alt. 1 AufenthG. Die Antragstellerin wurde mit bestandskräftiger Ausweisungsverfügung vom 15. Januar 2019 mit einem Einreise- und Aufenthaltsverbot für die Dauer von acht Jahren belegt. Gründe für eine behördliche Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Abs. 4 Satz 1 Alt. 1 AufenthG liegen entgegen dem Dafürhalten der Antragstellerin nicht vor. Nach § 11 Abs. 4 Satz 1 AufenthG kann das Einreise- und Auf- enthaltsverbot im Wege einer Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde zur Wah- rung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es dessen Zweck nicht mehr
erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Gemäß § 11 Abs. 5 Satz 2 AufenthG ist die Vorschrift entsprechend anzuwenden, wenn – wie im Fall der Antragstellerin – gemäß Abs. 5 Satz 1 eine längere Frist als fünf Jahre gemäß Abs. 3 bestimmt wurde. Ob eine Verkürzung oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots erfolgt oder beides abgelehnt wird, hängt vom Gewicht der beteiligten privaten und öffentlichen Belange – etwa auch dem Grad einer nach wie vor vom Ausländer ausgehenden Gefahr – ab. Insoweit gelten spiegelbildlich die gleichen Grundsätze wie bei der Festsetzung der ursprünglichen Frist (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 25. Januar 2021 – 12 S 2894/20 –, juris Rn. 10 m.w.N.). Bei der Bestimmung der nach § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG im Ermessen der Behörde ste- henden Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots gilt ein zweistufiges Prüfungspro- gramm. Die Ausländerbehörde muss bei der vorzunehmenden Befristung der Geltungs- dauer des ausweisungsbedingten Einreise- und Aufenthaltsverbots einerseits Zweck und Gewicht der das Einreise- und Aufenthaltsverbot veranlassenden Verfügung und anderer- seits die schützenswerten Belange des Betroffenen berücksichtigen. Schützenswert sind solche persönlichen Belange, die dem Ausländer eine aufenthaltsrechtlich beachtliche Rückkehrperspektive vermitteln (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Februar 2022 – 1 C 6/21 –, juris Rn. 57 m.w.N.). Es bedarf daher in einem ersten Schritt der prognostischen Einschät- zung im Einzelfall, wie lange das Verhalten des Betroffenen, das seiner Ausweisung zu- grunde liegt, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr trägt. Die auf diese Weise an der Erreichung des Ausweisungszwecks ermittelte Höchstfrist muss von der Behörde in einem zweiten Schritt an höherrangigem Recht, das heißt verfassungsrechtlichen Wer- tentscheidungen (Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 GG), sowie unions- und konventionsrechtlichen Vorgaben aus Art. 7 GRCh und Art. 8 EMRK gemessen und gegebenenfalls relativiert wer- den. Über dieses normative Korrektiv lassen sich auch bei einer Ermessensentscheidung die einschneidenden Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die persönliche Le- bensführung des Betroffenen begrenzen. Das Erfordernis einer Ermessensentscheidung ändert nichts am behördlichen Prüfprogramm (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Februar 2022 – 1 C 6/21 –, juris Rn. 58). Liegen die Voraussetzungen des § 11 Abs. 4 Satz 1 AufenthG vor, steht es grundsätzlich ebenfalls im Ermessen der Ausländerbehörde, ob u. ggfs. wel- che Maßnahme sie bei geltend gemachten schutzwürdigen Belangen zugunsten des Aus- länders oder der Ausländerin trifft (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 25. Januar 2021 – 12 S 2894/20 –, juris Rn. 14 m.w.N.). Hiervon ausgehend liegen bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Aufhe- bung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht vor. Von der Antragstellerin geht nach wie vor eine nicht unerhebliche Gefahr der Begehung schwerer Straftaten gegen Leib und Le- ben Dritter aus. Das Ausweisungsinteresse besteht fort; das öffentliche Interesse an der
Gefahrenabwehr ist weiterhin gegeben (hierzu (1)). Auch sind keine neuen schutzwürdigen Belange der Antragstellerin ersichtlich, zu deren Wahrung – ungeachtet des fortbestehen- den Ausweisungsinteresses – nicht nur die Fristverkürzung, sondern gerade die Aufhe- bung des Einreise- und Aufenthaltsverbots geboten wäre. Da § 11 Abs. 4 Satz 1 AufenthG überdies als Ermessensvorschrift ausgestaltet ist, stünde ein Anspruch auf Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots der Antragstellerin nur im Falle einer Ermessensreduzie- rung auf Null zu. Davon ist nicht auszugehen (hierzu (2)). (1) Von der Antragstellerin geht weiterhin eine Wiederholungsgefahr aus. Das Auswei- sungsinteresse besteht fort. Zur Überzeugung der Kammer stellt sich die Begehung vergleichbarer Straftaten wie der Anlasstat für die Ausweisung im Falle der Antragstellerin nicht bloß als entfernte Möglich- keit, sondern als ernsthaft möglich dar. Die Wiederholungsgefahr ist zwar nicht mehr so erheblich, wie im Zeitpunkt der Ausweisung im Jahre 2019. Mit Blick auf die deliktsrele- vante psychopathologische Verfasstheit der Antragstellerin und die Größe und Folgen- schwere eines möglicherweise eintretenden Schadens (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 4. Oktober 2012 – 1 C 13/11 –, juris Rn. 18) an Leib und Leben Dritter, geht die Kammer gleichwohl nicht von einer nur geringen, sondern noch im mittleren Bereich des Möglichen anzusiedelnden Wiederholungsgefahr aus. Die Kammer folgt insoweit dem Beschluss der Großen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bremen vom 15. August 2023 (Az. 70 StVK 176/23), der auch auf dem Prognosegutachten der Ärztin für Neurologie, Psych- iatrie und Psychotherapie sowie forensische Psychiatrie Dr. vom 19. Juli 2023 (im Folgenden: Prognosegutachten) beruht. Mit seinem Beschluss vom 15. August 2023 hat die Großen Strafvollstreckungskammer die Fortdauer der Unterbringung der zu diesem Zeitpunkt bereits seit über sechs Jahren in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebrachten Antragstellerin angeordnet. Beacht- lich ist dabei, dass das Gericht die Fortdauer entgegen der Regelvermutung des § 67d Abs. 6 Satz 2 StGB angeordnet hat. Danach ist die Fortdauer einer bereits sechs Jahre währenden Unterbringung in der Regel als unverhältnismäßig anzusehen, wenn nicht die Gefahr besteht, dass der Untergebrachte infolge seines Zustandes erhebliche rechtswid- rige Taten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschä- digt oder in die Gefahr einer schweren körperlichen oder seelischen Schädigung gebracht werden. Die Vorschrift ändert damit nach sechsjähriger Unterbringung aus Gründen der Verhältnismäßigkeit das bis dahin geltende Regel-Ausnahme-Verhältnis aus § 67d Abs. 6 Satz 1 StGB, wonach für die Erledigung der Maßregel deren Unverhältnismäßigkeit – gleichbedeutend mit einer positiven Prognose – durch das Gericht festgestellt werden
muss, dahingehend, dass nunmehr die Fortdauer der Unterbringung von einer fortdauern- den negativen Prognose abhängig gemacht wird. Die Große Strafvollstreckungskammer hat der Antragstellerin unter Berufung auf das Pro- gnosegutachten sowie die Ausführungen der Klinik in ihrer Stellungnahme vom 10. März 2023 eine solche negative Prognose attestiert. Danach bestehe die in § 67d Abs. 6 Satz 2 StGB bezeichnete Gefahr trotz des mittlerweile sechs Jahre andauernden Maßregelvoll- zugs fort. Dabei hat die Große Strafvollstreckungskammer zwar positiv bewertet, dass sich der Zustand der Antragstellerin auch im vergangenen Behandlungszeitraum weiter stabili- siert habe. Sie stehe in einem guten Kontakt zum Behandlungsteam und werde durchge- hend als offen und transparent erlebt. Auch bei Auftreten höherer Belastungen sei die An- tragstellerin weitestgehend psychisch stabil geblieben und habe weiterhin mit hohem En- gagement an ihrem persönlichen und beruflichen Fortkommen gearbeitet. Aufgrund des positiven Verlaufs habe die Antragstellerin im vergangenen Behandlungszeitraum im offe- nen Maßregelvollzug in zunehmenden Freiheitsgraden erprobt werden können, wobei sie sich weit überwiegend zuverlässig und absprachefähig gezeigt habe. Zur weiteren Erpro- bung sei geplant, dass die Antragstellerin zeitnah in eine eigene Wohnung ziehe. Dabei müsse auf einen sanften Übergang geachtet werden, um eine Überforderung zu vermei- den. Denn der Störung der Antragstellerin sei inhärent, dass es mit einer Verringerung der Intensität der professionellen sozialen Kontakte zu einer Verschlechterung ihres Zustandes kommen könnte. Die Antragstellerin werde zeigen müssen, dass es ihr gelänge, auch unter diesen Umständen stabil zu bleiben. Diese Entwicklung bliebe abzuwarten. Bei einer Ent- lassung zum jetzigen Zeitpunkt sei aus Sicht der Strafvollstreckungskammer noch mit einer zeitnahen Reaktivierung alter deliktspezifischer Sicht- und Verhaltensweisen und somit auch mit hoher Wahrscheinlichkeit mit erheblichen Straftaten gegen Leib und Leben Dritter zu rechnen. Da der aufgestellten Negativprognose auch nicht (allein) durch Weisungen wirksam begegnet werden könne, hat die Strafvollstreckungskammer ebenfalls die Aus- setzung der Maßregel zur Bewährung abgelehnt. Diesen überzeugenden Ausführungen schließt sich die Kammer an. Die Ausführungen ba- sieren auf dem schlüssigen und konsistenten Prognosegutachten, deren Richtigkeit auch die Antragstellerin nicht in Frage stellt. Ausweislich des Prognosegutachtens sei deliktre- levantes Problemverhalten (sog. Offence Paralleling Behaviour) bei der Antragstellerin in einer überscharfen Wahrnehmung von Ungleichbehandlung/Ungerechtigkeitsempfinden mit Schuldzuweisungen und sehr intensiven, unangenehmen Gefühlen (und daraus resul- tierendem abwertenden Verhalten) zu sehen (Prognosegutachten, S. 126). Im Maßregel- vollzug sei eine Verbesserung der deliktrelevanten Psychopathologie mit Nachreifung ein- getreten. Das betreffe die Frustrationstoleranz, die Fähigkeit zur Regulation von starken Emotionen und zur angemesseneren Gestaltung von Beziehungen. Auch das Funktions-
niveau der Persönlichkeit habe sich innerhalb der strukturgebenden Bedingungen des Maßregelvollzugs gegenüber dem deliktischen Zeitraum gebessert. Zusammenfassend sei der Behandlungsverlauf störungsbedingt von Fluktuationen geprägt gewesen, wobei so- wohl die Amplitude als auch Frequenz und Dauer dieser Fluktuation mit der Zeit abgenom- men hätten. Eindeutige Fortschritte seien ab 2021 nachhaltig zu verzeichnen (ebd., S. 109). Die Gutachterin stellt ebenfalls heraus, dass im Zentrum der deliktrelevanten Psy- chopathologie eine Beziehungs- und Selbstwertstörung stehe. Die Antragstellerin sei ei- nerseits stark auf eigene Autonomie und Wahrung von Distanz bedacht, benötige anderer- seits aber äußere Orientierung und haltgebende Strukturen. In diesem Spannungsfeld sei aufgrund der Vulnerabilität gegenüber Veränderungen in Beziehungen ein geplantes, transparentes Vorgehen in der Loslösung aus dem Maßregelvollzug erforderlich. Störungs- spezifische Psychotherapie und professionelle Beziehungen müssten die Erreichung wei- terer Freiheitsgrade begleiten. Der Einfluss haltgebender Beziehungen und Strukturen in- nerhalb des Maßregelvollzugs auf die Verbesserung der Psychopathologie dürfe keines- falls unterschätzt werden. Gleichzeitig seien weitere Fortschritte jetzt außerhalb der Klinik zu erreichen und zu erproben. Daher sei eine engmaschige Begleitung der weiteren Schritte erforderlich (ebd., S. 127). Der Störung sei inhärent, dass mit einer Verringerung der Intensität der professionellen sozialen Kontakte eine vorübergehende Verschlechte- rung wieder auftreten könne. Daher sei eine übergangslose Entlassung und wäre eine Ent- lassung ohne entsprechende Weisung und Auflagen noch als riskant für die Entwicklung deliktnaher Verhaltensweisen anzusehen (ebd., S. 137). Im Ergebnis könne die klinische globale Prognoseeinschätzung zwar nicht als günstig, jedoch als ausreichend bezeichnet werden (ebd., S. 136). Mit Blick auf die Entwicklung der Antragstellerin nach über sechs Jahren des Maßregelvollzugs sowie ihres aktuellen Zustands hält die Gutachterin deshalb eine Langzeitbeurlaubung in Form eines Probewohnens unter strengen Bedingungen für verantwortbar und indiziert. Diese Bedingungen umfassen einen engmaschigen Kontakt zu ihrem Fallmanager, die Mitwirkung an einer störungsspezifischen Psychotherapie und die Möglichkeit, in etwaigen belastenden oder Krisensituationen zeitnah eine professionelle Krisenintervention zu erhalten. Die Antragstellerin müsse zudem Kontrollen auf Substanz- konsum zustimmen. Nur unter diesen Bedingungen sei nicht mehr davon auszugehen, dass die Antragstellerin keine Delikte mehr gegen Leib und Leben anderer begehen würde. Erst im Anschluss an die erfolgreiche Erprobung der Antragstellerin im Rahmen eines Pro- bewohnens, die einen Zeitraum von sechs Monaten umfassen solle, sei aus gutachterlicher Sicht eine Aussetzung der Maßregel zur Bewährung unter Weisungen und Auflagen ver- antwortbar. Diese müssten aus forensisch-psychiatrischer Sicht die oben genannten Be- dingungen abbilden: Kooperation mit dem ambulant betreuten Wohnen und mit der foren- sischen Ambulanz, psychotherapeutische Begleitung, Kontrollen der Abstinenz.
Zusammenfassend geht die Kammer davon aus, dass die Behandlung der Antragstellerin nach langjährigem Maßregelvollzug an einem Punkt angelangt ist, an dem fachärztlich ver- antwortet werden kann, sie unter engmaschiger professioneller Begleitung erstmals im Rahmen eines betreuten Probewohnens außerhalb des Klinikgeländes aber bei fortdau- erndem Maßregelvollzug weiter zu erproben. Mit Blick auf das deliktsrelevante Störungs- bild der Antragstellerin ist diese Lockerungsstufe entscheidend für Frage, ob die im ge- schlossenen System des Maßregelvollzugs erzielten Behandlungserfolgte auch in der Le- benswirklichkeit der Antragstellerin außerhalb der Klinik Früchte tragen werden. Denn das psychopathologische Störungsbild der Antragstellerin ist dadurch gekennzeichnet, dass mit einem Wegfall der Anwesenheit und Verfügbarkeit verlässlicher Bezugs- und Vertrau- enspersonen oder deren Ersetzung durch andere eine Verschlechterung der Symptomatik und damit ein Rückfall in deliktspezifische – also fremdschädigende – Sicht- und Verhal- tensweisen einhergehen kann. Vor diesem Hintergrund kann von einem Wegfall der Wie- derholungsgefahr keine Rede sein. Mit der Großen Strafvollstreckungskammer ist vielmehr der Verlauf und Einfluss dieses entscheidenden Lockerungsschrittes auf das Verhalten und die psychische Stabilität der Antragstellerin abzuwarten, um eine Abmilderung oder gar den Wegfall der Wiederholungsgefahr annehmen zu können. (2) Es sind keine neuen schutzwürdigen Belange der Antragstellerin ersichtlich, zu deren Wahrung nicht nur die Fristverkürzung, sondern gerade die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots gerechtfertigt wäre. In diesem Zusammenhang weist die Kammer dar- aufhin, dass die Aufhebung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots oder dessen Fristver- kürzung gemäß § 11 Abs. 4 Satz 1 AufenthG nur mit nachträglich – d.h., nach Bestands- kraft der mit der Ausweisungsverfügung einhergehenden Erstbefristung gemäß § 11 Abs. 2 und 3 AufenthG – eingetretenen Tatsachen begründet werden kann (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 22. Februar 2021 – 10 ZB 20.1592 –, juris Rn. 7 m.w.N.; Katzer, in: BeckOK MigR, 17. Ed. 15. Oktober 2023, AufenthG § 11 Rn. 31a). Weder die Entwicklung der Ehe der Antragstellerin mit ihrem deutschen Ehemann noch die der sonstigen sozialen Kontakte der Antragstellerin im Bundesgebiet sind insoweit von hin- reichendem Gewicht. Zu Recht weist die Antragsgegnerin darauf hin, dass die Ehe vorlie- gend nur geminderten aufenthaltsrechtlichen Schutz genießt. Die Antragstellerin hat ihren deutschen Ehemann erst im Maßregelvollzug kennengelernt. Die Eheschließung erfolgte in Kenntnis der strafrechtlichen Vorgeschichte der Antragstellerin. Wegen des fortdauern- den Maßregelvollzugs hat das Paar auch noch nie in familiärer Lebensgemeinschaft ge- lebt. Ein gemeinsamer Alltag existiert nicht. Auch die übrigen sozialen Kontakte gebieten nicht die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots. Nichts anderes gilt für eventu- elle Reintegrationsschwierigkeiten in Kolumbien. Insoweit wird auf die zutreffenden Aus- führungen im Urteil des Gerichts vom 18. Februar 2021 (Az. 2 K 298/19) Bezug genom-
men. Entgegen dem Dafürhalten der Antragstellerin lässt sich dem Prognosegutachten von Dr. nicht entnehmen, dass im Falle ihrer Abschiebung nach Kolumbien mit einer erheblichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes zu rechnen wäre, welche zu einem akuten Behandlungs- und Therapiebedarf führen würde. Die Gutachterin führt ledig- lich aus, dass der soziale Empfangsraum in Kolumbien als deutlich ungünstiger zu bewer- ten wäre. Ein akuter Behandlungs- und Therapiebedarf folgt daraus nicht. Liegen schon die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht vor, ist für eine Ermessensreduzierung auf Null nichts ersichtlich. bb) Die Antragstellerin erfüllt auch nicht die Voraussetzungen des § 39 Nr. 5 AufenthV. Denn sie hat während ihres Aufenthalts in Deutschland keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erworben, wie dies § 39 Nr. 5 AufenthV voraussetzt. Unter einem „An- spruch“ im Sinne der Vorschrift ist grundsätzlich nur ein strikter Rechtsanspruch zu verste- hen. Ein solcher Rechtsanspruch liegt nur dann vor, wenn alle zwingenden und regelhaften Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind und die Behörde kein Ermessen mehr auszuüben hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2014 – 1 C 15/14 –, juris Rn. 15). Einen solchen Anspruch hat die Antragstellerin nicht erworben, da sie die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nicht erfüllt. Es liegt ein Ausweisungsinteresse vor. Eine von der Antragstellerin ausgehende Wiederholungsgefahr ist nach den obigen Ausführungen weiterhin zu bejahen. Es liegt auch ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinter- esse gemäß § 54 Abs. 1 Nrn. 1 und 1a lit. a) und b) AufenthG vor. cc) Im Übrigen scheitert der Anspruch auch am Vorliegen eines Ausweisungsinteresses i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG. Mit Blick auf die obigen Ausführungen zur Wiederholungs- gefahr und zu den Ausweisungs- sowie den Bleibeinteressen kann ein atypischer Fall nicht angenommen werden. c) Die Antragstellerin hat nach summarischer Prüfung auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 3 i.V.m. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Der Senator für Inneres der Antragsgegnerin ist für die Entscheidung über das Vorliegen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots nach § 60 Absatz 7 Satz 1 AufenthG sachlich (und auch örtlich) zuständig, weil die Antragstellerin keinen Asylantrag gestellt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2006 – 1 C 14/05 –, juris Rn. 12). Der Anspruch scheitert bereits an der Titelerteilungssperre des § 11 Abs. 1 Satz 2 Auf- enthG, insoweit wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. Im Übrigen liegen die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vor. Danach soll von der Ab- schiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für die-
sen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Es ist keine existenzielle Gefahr vorgetragen oder sonst ersichtlich, die der Antragstellerin in Kolumbien individuell drohen würde (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15/12 –, juris Rn. 37). Insbesondere liegt kein krankheitsbedingtes Abschiebungsverbot vor. Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG liegt eine erhebliche konkrete Gefahr aus ge- sundheitlichen Gründen nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkran- kungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Daran fehlt es. Die Antragstellerin hat im Maßregelvollzug erkennbar Behandlungsfortschritte bei der post- deliktischen Persönlichkeitsentwicklung erzielt und sich zunehmend psychisch stabilisiert. Eine akut behandlungsbedürftige Eigengefährdung ist nicht erkennbar. 2. Die Antragstellerin hat schließlich auch keinen sicherungsfähigen Duldungsanspruch nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG in Verbindung mit Art. 6 GG und Art. 8 EMRK wegen der Eheschließung mit ihrem deutschen Ehemann. Nach Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK schutzwürdige Belange können zwar einer (zwangsweisen) Beendigung des Aufenthalts einer Ausländerin dann entgegenstehen, wenn es der Ausländerin nicht zuzumuten ist, ihre familiären Bindungen durch Ausreise auch nur kurzfristig zu unterbrechen (vgl. OVG Lü- neburg, Beschluss vom 16. Oktober 2023 – 13 ME 184/23 –, juris Rn. 9 m.w.N.). Davon kann hier jedoch keine Rede sein, denn die Ehe der Antragstellerin genießt nur geminder- ten aufenthaltsrechtlichen Schutz. Auf die obigen Ausführungen wird Bezug genommen. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)
einzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu begrün- den. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bre- men, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefoch- tenen Entscheidung auseinandersetzen.
Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung
berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird.
Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Be- schwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)
einzulegen. Dr. Pawlik Stahnke Dr. Kruse