Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Bremen

Verwaltungsgericht Bremen Beschluss vom 05.12.2023 – 14 K 1660/23

Wahlprüfungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 14 K 1660/23

Beschluss In dem Wahlprüfungsverfahren

– Einspruchsführer – W e i t e r e B e t e i l i g t e : 1. Präsidentin der Bremischen Bürgerschaft, Antje Grotheer, Haus der Bürgerschaft,

Am Markt 20, 28195 Bremen, 2. Landeswahlleiter, Herr Dr. Andreas Cors c/o Statistisches Landesamt,

An der Weide 14 - 16, 28195 Bremen, Prozessbevollmächtigter: zu 2:

, hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 14. Kammer - durch die Präsidentin des Verwaltungsgerichts Dr. Jörgensen, die Vizepräsidentin des Verwaltungsgerichts Dr. Benjes sowie die Bürgerschaftsabgeordneten Güngör, Imhoff, Sültenfuß, Labetzke und Reimers-Bruns am 05. Dezember 2023 beschlossen: Der Einspruch wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gebührenfrei. Auslagen der Beteiligten werden nicht erstattet.

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Gründe I. Der Einspruchsführer wendet sich gegen die Gültigkeit der Wahl zur 21. Bremischen Bürgerschaft. Er war Kandidat auf einem für den Landesverband der Partei Alternative für Deutschland eingereichten Wahlvorschlag vom 06.12.2022.

Für die Wahl zur Bremischen Bürgerschaft wurden für die AfD zwei Wahlvorschläge eingereicht, da sich zwei unterschiedliche Landesvorstände zur Vorbereitung der Wahl berufen sahen. Dem ging Folgendes voraus:

Auf einem Landesparteitag der AfD am 08.05.2022 wurde der Einspruchsführer zur Wahl als Landesvorsitzender vorgeschlagen, er erhielt bei 26 abgegebenen Stimmen 10 Ja- Stimmen und 16 Nein-Stimmen. Die Versammlung beschloss daraufhin mehrheitlich, die Position einstweilen unbesetzt zu lassen. Zur Wahl als stellvertretender Landesvorsitzender wurde Herr Sergej Minich vorgeschlagen, der bei 17 abgegebenen Stimmen 14 Ja-Stimmen und 2 Nein-Stimmen erhielt. Zur Wahl als Schatzmeister wurde Herr Mertcan Karakaya vorgeschlagen, der bei 17 abgegebenen Stimmen 13 Ja-Stimmen und 4 Nein-Stimmen erhielt (vgl. Protokoll des Landesparteitages am 08.05.2022).

Nach dem Landesparteitag am 08.05.2022 entstand innerhalb der AfD Streit um die Gültigkeit der Wahlen. Das Landesschiedsgericht der AfD für das Land Bremen, dem zuvor das Verfahren durch Beschluss des Bundesschiedsgerichts zugewiesen worden war, erklärte durch Beschluss vom 20.10.2022 die Wahlen und Abstimmungen des Landesparteitags vom 08.05.2022 für nichtig und setzte einen Notvorstand (im Folgenden als solcher bezeichnet) u.a. mit dem Einspruchsführer als Vorsitzenden, Silke Jünemann als stellvertretende Vorsitzende und Frank Magnitz (als stellvertretender Schatzmeister) ein. In dem Beschluss wurde tenoriert, dass der Notvorstand (u.a.) die Aufgabe hat, im Hinblick auf die anstehenden Wahlen zur Bremischen Bürgerschaft, den Beiräten und der Bremerhavener Stadtverordnetenversammlung die Aufstellungsversammlungen rechtssicher vorzubereiten und rechtssicher durchzuführen. Mit Beschluss vom 19.01.2023 bestätigte das Bundesschiedsgericht der AfD die Entscheidung des Landesschiedsgerichts vom 20.10.2022. Am 06.12.2022 reichte der Notvorstand nach einer am 26.11.2022 durchgeführten Aufstellungsversammlung bei der Wahlbereichsleiterin für den Wahlbereich Bremen einen Wahlvorschlag für die Bürgerschaftswahl am 14.05.2023 ein. Der Wahlvorschlag enthielt insgesamt neun Bewerber und Bewerberinnen und war von drei Mitgliedern des Notvorstands unterzeichnet. Ihm war die Niederschrift der Aufstellungsversammlung vom 26.11.2022 beigefügt, an der neun stimmberechtigte AfD-Mitglieder teilgenommen hatten. Ausweislich

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der Niederschrift war die Einladung zur Aufstellungsversammlung durch Bekanntmachung in der Rubrik „Bekanntmachungen“ im Weser-Kurier am 11.11.2022 erfolgt. Bereits am 14.11.2022 hatte die Bundesgeschäftsstelle im Namen des Bundesvorstands der AfD eine E-Mail an die Mitglieder des Landesverbands Bremen verschickt, in der auf die veröffentlichte Bekanntmachung im Weser-Kurier wie folgt Bezug genommen wurde: „Der […] vermeintliche Notvorstand […] befindet sich nicht ordnungsgemäß im Amt […]. Daraus ergibt sich, dass die […] veröffentlichte Bekanntmachung […] als gegenstandslos zu betrachten und unrechtmäßig ist.“

Am 16.01.2023 reichte auch der auf dem Landesparteitag am 08.05.2022 gewählte Vorstand für die AfD bei der Wahlbereichsleiterin für den Wahlbereich Bremen einen Wahlvorschlag für die Bürgerschaftswahl am 14.05.2023 ein. Am 01.02.2023 informierte die Wahlbereichsleiterin die Vertrauenspersonen der beiden Wahlvorschläge in einem gemeinsamen Gespräch darüber, dass zwei Wahlvorschläge der AfD Bremen eingereicht worden seien und damit ein Verstoß gegen das Gebot des § 7 Abs. 2 Satz 2 BremWahlG vorliege, wonach eine Partei oder Wählervereinigung in jedem Wahlbereich nur einen Wahlvorschlag einreichen könne.

Am 17.03.2023 wies der Wahlbereichsausschuss beide für die AfD eingereichte Wahlvorschläge zurück. Die Evidenzkontrolle habe ergeben, dass beide Wahlvorschläge von Mitgliederversammlungen der AfD eingereicht worden seien. Die jeweiligen Vorstandsmitglieder beriefen sich auf unterschiedliche Legitimationen, einerseits auf die Vorstandswahl am 08.05.2022 sowie Erklärungen des Bundesvorstandes der AfD zu dessen Anerkennung sowie andererseits auf die Einsetzung durch das Landesschiedsgericht der AfD und die Bestätigung des Bundesschiedsgerichts der AfD. Beide Wahlvorschläge seien daher der AfD zuzurechnen, so dass gegen das Gebot des § 7 Abs. 2 Satz 2 BremWahlG verstoßen worden sei. Es könne nicht ohne eingehende inhaltliche und rechtliche Überprüfung festgestellt werden, welcher der beiden Wahlvorschläge an dem Mangel leide, von einem nicht rechtmäßigen Vorstand unterzeichnet worden zu sein. Eine solche Prüfung der Wirksamkeit parteiinterner Vorgänge könne im Rahmen eines Mängelfeststellungsverfahrens nicht geleistet werden.

Am 23.03.2023 wies der Landeswahlausschuss der Freien Hansestadt Bremen eine Beschwerde des Notvorstands gegen den Beschluss des Wahlbereichsaussschusses einstimmig als unbegründet zurück. Die Entscheidung wurde darauf gestützt, dass der Wahlvorschlag nicht den Anforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 BremWahlG i.V.m. § 19 BremWahlG an eine demokratische Kandidatenaufstellung genüge. Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 BremWahlG sei es erforderlich, dass die wahlberechtigten Mitglieder der Partei

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Kenntnis von der Wahl der aufzustellenden Wahlkandidaten hätten. Die Bekanntmachung der Einladung zur Aufstellungsversammlung im Weser Kurier genüge diesen Mindestanforderungen für eine demokratische Kandidatenaufstellung nicht. Auch die am 14.11.2022 von der Bundesgeschäftsstelle der AfD im Namen des Bundesvorstands an die Mitglieder des Landesverbandes Bremen versandte E-Mail, in der auf die Bekanntmachung Bezug genommen worden sei, könne nicht als Einladung verstanden werden, da mit dieser E-Mail gerade die wahlberechtigten Mitglieder von einer Teilnahme an der Aufstellungsversammlung abgehalten werden sollten. Für zulassungsfreundliche Verhältnismäßigkeitserwägungen („in dubio pro libertate“) sei kein Raum, da die zuständigen Parteigremien nicht sämtliche, ihnen zumutbare, organisatorische Maßnahmen zur Wahrung der elementaren Wahlrechtsregelungen getroffen hätten. So sei es ihnen möglich und zumutbar gewesen, den Versand der Einladung oder die Herausgabe der Mitgliederdaten über die parteiinterne Schiedsgerichtsbarkeit oder die Zivilgerichtsbarkeit zu erzwingen.

Da auch die Beschwerde gegen die Zurückweisung des am 16.01.2023 eingereichten Wahlvorschlags zurückgewiesen wurde, stand die AfD am 14.05.2023 nicht zur Wahl.

Der Einspruchsführer hat am 23.06.2023 beim Beteiligten zu 2. Wahleinspruch eingelegt. Er trägt vor, die Nichtzulassung des Wahlvorschlages der AfD sei rechtsfehlerhaft erfolgt und gründe auf falscher Beurteilung der vorgebrachten Fakten. Alle zur Beurteilung des Einspruchs relevanten Unterlagen und Erklärungen lägen dem Wahlamt bereits vor.

Der Beteiligte zu 2. hat den Einspruch am 03.07.2023 an das Wahlprüfungsgericht weitergeleitet.

Der Einspruchsführer beantragt,

die Wahl zur 21. Bremischen Bürgerschaft am 14.05.2023 für ungültig zu erklären.

Die Beteiligte zu 1. beantragt,

den Einspruch zurückzuweisen.

Der Beteiligte zu 2. beantragt,

den Einspruch zurückzuweisen.

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Er trägt vor, das Vorbringen des Einspruchsführers sei unsubstantiiert, denn die Behauptung, die Nichtzulassung des Wahlvorschlages der AfD sei rechtsfehlerhaft erfolgt, werde nicht weiter begründet. Jedenfalls könne der Einspruch in der Sache keinen Erfolg haben. Der Wahlvorschlag des Notvorstands sei zwingend zurückzuweisen gewesen, da er auf einer Versammlung verabschiedet worden sei, zu welcher der Notvorstand nicht ordnungsgemäß eingeladen habe.

II. Der zulässige Einspruch hat keinen Erfolg. Er ist nicht hinreichend substantiiert, denn er enthält keine aus sich heraus verständliche Darlegung eines Sachverhalts, aus dem erkennbar wird, worin ein Wahlfehler liegen soll, der Einfluss auf das Wahlergebnis haben kann.

Nach § 38 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 BremWahlG erfolgt die Wahlprüfung nur auf Einspruch, der zu begründen ist. Die Begründung muss mindestens den Tatbestand, auf den die Anfechtung gestützt wird, erkennen lassen und genügend substantiierte Tatsachen enthalten. Die Wahlprüfung findet also weder von Amts wegen statt (Offizialprinzip), noch erfolgt sie stets in Gestalt einer Durchprüfung der gesamten Wahl (Totalitätsprinzip). Vielmehr richtet sich ihr Umfang nach dem Einspruch, durch den der Einspruchsführer den Anfechtungsgegenstand bestimmt. Der Prüfungsgegenstand ist nach dem erklärten, verständig zu würdigenden Willen des Einspruchsführers unter Berücksichtigung des gesamten Einspruchsvorbringens sinngemäß abzugrenzen. Aus der Begründungspflicht folgt, dass diese Abgrenzung auch danach vorzunehmen ist, wieweit der Einspruchsführer den Einspruch substantiiert hat. Nur im Rahmen des so bestimmten Anfechtungsgegenstandes hat das Wahlprüfungsgericht dann den Tatbestand, auf den die Anfechtung gestützt wird, von Amts wegen zu erforschen und alle auftauchenden rechtserheblichen Tatsachen zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 03.06.1975 – 2 BvC 1/74 –, BVerfGE 40, 11-41, juris Rn. 68; Austermann in: Schreiber, BWahlG, 11. Aufl. 2021, § 49 Rn. 26; StGH Bremen, Urt. v. 13.09.2016 – St 2/16 –; Urt. v. 05.11.2004 – St 3/04 – beide juris).

Das im Wahlprüfungsrecht enthaltene Substantiierungsgebot soll sicherstellen, dass die sich auf der Grundlage der Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses ergebende Zusammensetzung des Parlaments nicht vorschnell in Frage gestellt wird und dadurch Zweifel an seiner Rechtmäßigkeit geweckt werden (BVerfG, Beschl. v. 12.12.1991 – 2 BvR 562/91 –, BVerfGE 85, 148-164, juris Rn. 39). Behauptete Verstöße gegen Wahlvorschriften, die nicht substantiiert gerügt wurden, begründen keinen Wahlfehler (StGH Bremen, Urt. v. 13.09.2016 – St 2/16 – juris Rn. 64). Eine ordnungsgemäße

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Begründung verlangt dabei eine hinreichend substantiierte und aus sich heraus verständliche Darlegung eines Sachverhalts, aus dem erkennbar wird, worin ein Wahlfehler liegen soll, der Einfluss auf das Wahlergebnis haben kann. Andeutungen möglicher Wahlfehler oder allgemeine Behauptungen über solche Fehler oder nicht unwahrscheinliche Fehlerquellen reichen zur Substantiierung einer Rüge nicht aus (HambVerfG, Urt. v. 02.12.2022 – 13/20 –, juris Rn. 59).

Der Einspruchsführer hat in seinem Einspruchsschreiben vom 22.06.2023 keine konkreten, auf bestimmte Vorschriften des bremischen Wahlrechts oder grundlegende Wahlrechtsgrundsätze bezogenen Rügen erhoben. Solche Rügen erschließen sich auch nicht aus dem Verweis auf Unterlagen und Erklärungen, die dem Wahlamt bereits vorlagen, denn es bleibt unklar, auf welche Unterlagen und auf wessen Erklärungen der Einspruchsführer Bezug nehmen will. Aufgrund der Begründungspflicht aus § 38 Abs. 2 Satz 1 BremWahlG kann auch nicht der Vortrag aus anderen Wahlprüfungsverfahren (hier insbesondere aus dem Verfahren weiterer Kandidaten auf der Wahlliste des Notvorstands, 14 K 1481/23) zur Auslegung des vorliegend zu bewertenden Einspruchs herangezogen werden. Der Einspruch ist daher als unsubstantiiert zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 38 Abs. 5 BremWahlG.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann mittels schriftlicher Beschwerde der Staatsgerichtshof angerufen werden. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung das Grundgesetz, die Landesverfassung oder das Bremische Wahlgesetz verletzt. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses bei dem

Staatsgerichtshof der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)

einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Beschlusses schriftlich zu begründen.

Dr. Jörgensen Dr. Benjes