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Verwaltungsgericht Bremen Beschluss vom 09.01.2024 – 3 V 2955/23

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 3 V 2955/23

Beschluss In der Verwaltungsrechtssache

– Antragsteller – Prozessbevollmächtigter:

g e g e n die Bundesrepublik Deutschland, vertr. d. d. Bundesministerin des Innern und Heimat, diese vertreten durch den Präsidenten des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, Frankenstraße 210, 90461 Nürnberg,

– Antragsgegnerin – hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 3. Kammer - durch die Richterin am Verwaltungsgericht Schröder als Einzelrichterin am 9. Januar 2024 beschlossen: Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers (3 K 2954/23) gegen die in Ziffer 1 des Bescheides vom 04.12.2023 enthaltene Abschiebungsanordnung nach Polen wird angeordnet. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Der Gegenstandswert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

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Gründe I. Der Antragsteller wendet sich im Wege vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine Abschiebungsanordnung nach Polen.

Der im Jahr 1982 geborene Antragsteller ist russischer Staatsangehöriger, tschetschenischer Volkszugehörigkeit. Laut Vermerk der Polizei Bremerhaven vom 29.08.2022 hat sich der Antragsteller im Jahr 2019 unter der Aliaspersonalie P

, geb. .1982 in Rumänien, in Bremerhaven angemeldet. Er wurde am 07.09.2022 durch die Polizei Bremerhaven wegen des Verdachts des illegalen Aufenthalts als Beschuldigter vernommen. Hierbei erklärte der Antragsteller, dass er sich irgendwann Mitte des Jahres 2018 eine gefälschte rumänische ID-Card besorgt habe, nachdem sein polnischer Personalausweis abgelaufen sei. Er habe 2005 in Polen Asyl beantragt und daraufhin eine polnische Aufenthaltserlaubnis erhalten. Diese habe er im Jahr 2017 nicht verlängern können, da er eine vorherige Vorladung bei der Ausländerbehörde in Polen nicht wahrgenommen habe. Am 19.10.2022 äußerte der Antragsteller bei der Zentralen Aufnahmestelle für Asylbewerber und ausländische Flüchtlinge in Bremen ein Asylgesuch. Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Antragstellers in der europäischen Datenbank zur Speicherung von Fingerabdrücken (EURODAC) ergab, dass der Antragsteller am 30.11.2012, 18.09.2013 und 22.07.2014 in Belgien im Rahmen einer Asylantragstellung erkennungsdienstlich behandelt wurde. Nach Auskunft der belgischen Behörden sei der Antragsteller im Jahr 2017 im Rahmen eines Dublin-Verfahrens von Belgien nach Polen überstellt worden (s. Vermerk v. 30.09.2022, Bl. 48 d. Behördenakte).

Am 25.11.2022 nahm das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) den Asylantrag des Antragstellers förmlich auf. Mit Anfrage vom 28.11.2022 ersuchte das Bundesamt die polnischen Behörden um Wiederaufnahme des Antragstellers. Die polnischen Behörden erklärten mit Schreiben vom 04.01.2023 ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrags des Antragstellers gem. Art. 18 Abs. 1 lit. d) Dublin III-VO. Dem Antragsteller sei am 17.09.2018 aus Gründen der nationalen Sicherheit der subsidiäre Schutz in Polen entzogen worden.

Mit Bescheid vom 06.01.2023 lehnte das Bundesamt den Asylantrag als unzulässig ab (Ziff. 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziff. 2) und ordnete die Abschiebung nach Polen (Ziff. 3) sowie ein auf 12 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot (Ziff. 4) an. Hiergegen wandte sich der Antragsteller mit Klage (3 K 107/23) und Eilantrag. Mit

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Beschluss vom 02.03.2023 (3 V 108/23) lehnte das Gericht den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 3 K 107/23 ab.

Am 29.08.2023 wurde der Kläger nach Polen überstellt. Nach anschließender Wiedereinreise in das Bundesgebiet meldete sich der Kläger erneut in Bremerhaven wohnhaft. Am 09.10.2023 ging beim Bundesamt ein erneuter Asylantrag des Antragstellers ein. Mit Schreiben vom 12.10.2023 teilte das Bundesamt dem Antragsteller mit, dass ein weiteres Verfahren nicht bearbeitet werden könne, da zu dem vorhergehenden Asylantrag des Antragstellers noch ein Gerichtsverfahren anhängig sei.

Der Antragsteller wurde im Anschluss dennoch zur Aktenanlage und erkennungsdienstlichen Behandlung geladen. Am 28.11.2023 fanden beim Bundesamt Gespräche mit dem Antragsteller zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates und zur Klärung der Zulässigkeit des gestellten Asylantrages statt. Am 30.11.2023 stellte das Bundesamt erneut ein Wiederaufnahmegesuch an die polnischen Behörden. Diese erklärten mit Schreiben vom 01.12.2023 ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrags des Antragstellers gem. Art. 18 Abs. 1 lit. d) Dublin III-VO.

Mit Bescheid vom 04.12.2023, dem Antragsteller zugestellt am 08.12.2023, ordnete das Bundesamt die Abschiebung des Antragstellers nach Polen (Ziff. 1) sowie ein auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot (Ziff. 2) an. Der Bescheid vom 06.01.2023 bleibe hinsichtlich der Ziffern 1 und 2 unberührt (Ziff. 3). Zur Begründung führte das Bundesamt u.a. aus, dass die Anordnung der Abschiebung nach Polen auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG beruhe und erneut zu erlassen sei, da die Abschiebungsanordnung aus dem Bescheid vom 06.01.2023 durch die Vollziehung verbraucht sei. Mangels aufschiebender Wirkung der Klage liege mit Ziffer 1 des Bescheides vom 06.01.2023 auch weiterhin eine vollziehbare Unzulässigkeitsentscheidung i.S.d. § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG vor. Auch das aufgrund des Urteils des EuGH vom 25. Januar 2018 neuerlich durchzuführende Dublinverfahren führe zu keiner anderen Entscheidung. Nach der Rechtsprechung des EuGH seien im Rahmen der erneuten Durchführung des Dublinverfahrens nur solche Änderungen zu berücksichtigen, die seit dem Erlass der ersten Überstellungsentscheidung eingetreten seien. Im vorliegenden Fall seien keine Gründe vorgetragen worden, die eine anderweitige Zuständigkeit begründen könnten. Demnach sei Polen auf Grund des dort bereits gestellten Asylantrags und des erneuten Übernahmeersuchens vom 30.11.2023 für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig und der Asylantrag vom 25.11.2022 weiterhin gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG unzulässig. Auch stehe im Zeitpunkt der Entscheidung bereits fest, dass die Abschiebung durchgeführt werden könne. Im Rahmen des

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Bescheides vom 06.01.2023 sei bereits festgestellt worden, dass keine Abschiebungsverbote i.S.d. § 60 Abs. 5 sowie § 60 Abs. 7 AufenthG vorlägen. Neue Anhaltspunkte für die Annahme eines Abschiebungshindernisses seien weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Bescheid vom 06.01.2023 bleibe hinsichtlich der Ziffern 1 und 2 von der erneuten Abschiebungsanordnung unberührt. Die hiergegen erhobene Anfechtungsklage habe nach § 75 Abs. 1 AsylG keine aufschiebende Wirkung. Dem Antragsteller bleibe es unbenommen, im Rahmen des Klageverfahrens nach § 77 AsylG Einwände gegen die Unzulässigkeitsentscheidung sowie Feststellung des Fehlens von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 AufenthG gegenüber dem Gericht darzulegen. Eine förmliche Asylantragstellung sei aufgrund des anhängigen Klageverfahrens zum früheren Asylantrag nicht zulässig.

Am 14.12.2023 hat der Antragsteller gegen den Bescheid vom 04.12.2023 Klage (3 K 2954/23) erhoben und den vorliegenden Eilantrag gestellt. Seine Ehefrau und ihre minderjährigen Kinder hätten Anträge auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen gem. § 104c AufenthG gestellt. Zudem leide das Asylverfahren in Polen insbesondere in Bezug auf muslimische Asylbewerber an erheblichen Mängeln. Der Präsident von Polen habe selbst mehrfach im Fernsehen geäußert, keine muslimischen Asylbewerber aufnehmen zu wollen. Insoweit müsse der Antragsteller im Falle der Rückkehr nach Polen damit rechnen, letztendlich nach Russland abgeschoben zu werden. Auf die weitere Antragsbegründung wird Bezug genommen.

Die Antragsgegnerin ist dem Eilantrag entgegengetreten und bezieht sich zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid.

Bereits mit Urteil vom 12.12.2023 (3 K 107/23) hatte das Gericht die Klage gegen den Bescheid vom 06.01.2023 abgewiesen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Akten des Bundesamtes verwiesen.

II. Der sachgerecht als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen Ziffer 1 des Bescheides des Bundesamtes vom 04.12.2023 auszulegende Antrag hat Erfolg.

1. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1 AsylG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere innerhalb der Wochenfrist des § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG gestellt.

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2. Der Antrag ist auch begründet.

Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen. Bei dieser Entscheidung ist einerseits das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts und andererseits das Interesse des Betroffenen, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts von dessen Vollziehung verschont zu bleiben, gegeneinander abzuwägen. Maßgebliche Bedeutung kommt dabei den Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu. Der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist hierbei der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG).

Nach diesen Grundsätzen überwiegt vorliegend das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung der Klage 3 K 2954/23 das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung. Es bestehen nach summarischer Prüfung Zweifel an der materiellen Rechtmäßigkeit der in Ziffer 1 des Bescheides vom 04.12.2023 erlassenen Abschiebungsanordnung.

a. Rechtsgrundlage für die streitgegenständliche Abschiebungsanordnung ist § 34a Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 AsylG. Danach ordnet das Bundesamt die Abschiebung des Ausländers in einen für die Durchführung des Asylverfahrens nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG zuständigen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Eine Abschiebung kann durchgeführt werden, wenn sie tatsächlich möglich und rechtlich zulässig ist. Ob diese Voraussetzungen hier vorliegen, erscheint zweifelhaft.

Die Regelung des § 34a AsylG ermächtigt das Bundesamt, im Fall der Ablehnung eines Asylantrags nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG, also ohne dass eine materielle Prüfung des Asylantrags erfolgt, sogleich die Abschiebung des Ausländers in den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat anzuordnen, anstatt – wie in anderen Fällen der Ablehnung eines Asylantrags (vgl. §§ 34–36, 38 AsylG) – zunächst die Abschiebung für den Fall der nicht fristgemäßen (freiwilligen) Ausreise androhen zu müssen (vgl. BeckOK AuslR/Pietzsch, 39. Ed. 01.01.2023, AsylG § 34a Rn. 3). Grundsätzlich ergeht daher neben der Abschiebungsanordnung in den Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG im gleichen Bescheid die Entscheidung, dass der Asylantrag unzulässig ist (vgl. BeckOK MigR/Faßbender, 17. Ed. 15.10.2023, AsylG § 34a Rn. 18).

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b. Im vorliegenden Fall hat das Bundesamt jedoch lediglich die Abschiebung des Antragstellers nach Polen angeordnet und das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate befristet. Das Bundesamt hat im Tenor des Bescheides vom 04.12.2023 gerade nicht über den vom Antragsteller nach seiner Wiedereinreise gestellten Asylantrag sowie das Vorliegen von Abschiebungsverboten hinsichtlich Polens entschieden. Eine konkludente Bescheidung des Asylantrags vom 09.10.2023 kann auch nicht unter Berücksichtigung der Begründung des Bescheides vom 04.12.2023 angenommen werden. In der Begründung finden sich zwar im Rahmen der Prüfung, ob die Abschiebung durchgeführt werden kann, Ausführungen zur Unzulässigkeit des Asylantrags vom 25.11.2022 und zu der Frage, ob Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Das Bundesamt hat jedoch unter 3. ausdrücklich klargestellt, dass Einwände gegen die Unzulässigkeitsentscheidung und Feststellung des Fehlens von Abschiebungshindernissen lediglich in dem zum damaligen Zeitpunkt noch anhängigen Gerichtsverfahren 3 K 107/23 geltend gemacht werden könnten. Eine förmliche Asylantragstellung und daraus folgende Bescheidung über die Frage der Zulässigkeit des Antrags und des Vorliegens von Abschiebungsverboten hat das Bundesamt explizit als nicht zulässig erachtet.

Eine Abschiebungsanordnung gemäß § 34a AsylG dürfte jedoch nur zulässig sein, wenn über einen zuvor gestellten Antrag auf internationalen Schutz auch entschieden wurde. Im Falle der Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaats für die Durchführung des Asylverfahrens ist der Asylantrag gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) AsylG als unzulässig abzulehnen. Dieses Erfordernis ergibt sich zunächst aus Art. 26 Abs. 1 Dublin III-VO. Dieser regelt, dass im Falle der Zustimmung des ersuchten Mitgliedstaats zur Aufnahme oder Wiederaufnahme eines Antragstellers der ersuchende Mitgliedstaat die betreffende Person von der Entscheidung, sie in den zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, sowie gegebenenfalls von der Entscheidung, ihren Antrag auf internationalen Schutz nicht zu prüfen, in Kenntnis setzt. Dem lässt sich entnehmen, dass, sofern ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, der ersuchende Mitgliedstaat eine Entscheidung darüber zu treffen hat, diesen nicht zu prüfen. Dies wird bestätigt durch Art. 33 der Richtlinie 2013/32/EU (sog. Asylverfahrensrichtlinie). Absatz 1 der Vorschrift nimmt explizit auf Asylanträge, für die nach der Dublin III-VO ein anderer Mitgliedstaat zuständig ist, Bezug und sieht diesen Fall als eine Konstellation an, in der ein Asylantrag als unzulässig abzulehnen ist (vgl. zum Vorstehenden VG Stuttgart, B. v. 18.07.2018 – A 6 K 4361/18 –, juris Rn. 19). Auch der Europäische Gerichtshof geht in seiner Entscheidung vom 25.01.2018 davon aus, dass der sich für unzuständig haltende Mitgliedstaat im Fall einer

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fristgerechten Durchführung des Wiederaufnahmeverfahrens einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zunächst gemäß Art. 26 Abs. 1 Dublin III-VO ablehnen muss, bevor eine Überstellung vorgenommen werden kann (vgl. EuGH, Urt. v. 25.01.2018 – C-360/16 –, juris Rn. 49).

Zwar nennt § 34a Abs. 1 AsylG nicht explizit als Voraussetzung für den Erlass einer Abschiebungsanordnung, dass ein zuvor gestellter Asylantrag als unzulässig abgelehnt werden muss. Die Entscheidung über die Unzulässigkeit eines Asylantrages bildet jedoch vollstreckungsrechtlich betrachtet den Grundverwaltungsakt für die Abschiebungsanordnung als unmittelbare Festsetzung des Zwangsmittels zur Aufenthaltsbeendigung (vgl. BeckOK AuslR/Pietzsch, 39. Ed. 01.01.2023, AsylG § 34a Rn. 26). Hinzu kommt, dass im Falle der Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig, das Bundesamt gem. § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG grundsätzlich auch ausdrücklich festzustellen hat, ob nationale Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG vorliegen. Eine derartige Feststellungsentscheidung ist hier ebenfalls unterblieben. Zwar kann von der Feststellung seit Erlass des Gesetzes zur Beschleunigung der Asylgerichtsverfahren und Asylverfahren (v. 21.12.2022, BGBl. I S. 2817) nach § 31 Abs. 3 Satz 3 AsylG auch abgesehen werden, wenn das Bundesamt in einem früheren Verfahren über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG entschieden hat und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vorliegen. Eine solche Ermessensentscheidung hat die Beklagte vorliegend aber gerade nicht getroffen. Sie ging vielmehr davon aus, dass eine erneute Bescheidung des Asylantrages sowie die Entscheidung darüber, ob Abschiebungsverbote vorliegen, hier unzulässig wären.

Eine Entscheidung über den nach seiner Wiedereinreise gestellten Asylantrag des Antragstellers dürfte vorliegend auch nicht deshalb ausgeschlossen sein, weil zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses bezüglich seines ersten, vor seiner Überstellung nach Polen gestellten, Asylantrags in der Bundesrepublik Deutschland noch ein Gerichtsverfahren anhängig war. Die Antragsgegnerin lehnt im Bescheid vom 04.12.2023 unter Verweis auf § 77 Abs. 1 AsylG die Prüfung eines neuen Asylantrags mit der Begründung ab, dass es dem Antragsteller unbenommen bleibe, im Rahmen des noch anhängigen Klageverfahrens Einwände gegen die Unzulässigkeitsentscheidung sowie die Feststellung des Fehlens von Abschiebungshindernissen darzulegen. Dem kann nicht gefolgt werden. Eine nachträglich eingetretene Rechtswidrigkeit der Unzulässigkeitsentscheidung kann gerade nicht in einem noch anhängigen Klageverfahren gegen einen ersten Dublin-Bescheid geltend gemacht werden. Denn abweichend von § 77 Abs. 1 AsylG ist für die rechtliche Bewertung des ersten Bescheides auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Überstellung abzustellen (vgl. VG Düsseldorf, Urt. v.

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26.05.2020 – 22 K 12322/17.A –, juris Rn. 58 ff., VG Gelsenkirchen, Urt. v. 26.02.2019 – 1a K 179/17.A – BeckRS 2019, 3581 Rn. 33 ff.). Durch das neue Wiederaufnahmeverfahren nach illegaler Wiedereinreise wird der Prüfungsrahmen einer gegen einen ersten Dublin-Bescheid noch anhängigen Klage in Bezug auf die Frage der Rechtmäßigkeit der ursprünglichen Entscheidung über die Zulässigkeit des Asylantrages und die Feststellung von Abschiebungsverboten in zeitlicher Hinsicht begrenzt (vgl. Barden in: Heusch/Haderlein/Fleuß/Barden, Asylrecht in der Praxis, 2. Auflage 2021, C. Unzulässige Asylanträge nach § 29 AsylG, Rn. 486).

Darüber hinaus findet sich weder in der Dublin III-VO, in der Asylverfahrensrichtlinie noch im AsylG eine Regelung, die die Stellung eines erneuten Asylantrags ausschließt, wenn bezüglich eines ersten Asylantrags noch keine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist (vgl. VG Stuttgart, B. v. 18.07.2018 – A 6 K 4361/18 –, juris Rn. 21). In diese Richtung tendiert auch der EuGH, der in seinem Urteil vom 25.01.2018 (C-360/16, juris Rn. 50, 84) zur Konstellation der Rückkehr nach einer Dublin-Überstellung zum Ausdruck bringt, dass er das Verwaltungsverfahren bezüglich eines Antrags auf internationalen Schutz in dem die Überstellung durchführenden Staat bereits dann als abgeschlossen ansieht, wenn einem Rechtsbehelf gegen die Entscheidung über einen solchen Antrag keine aufschiebende Wirkung zukommt. Jedenfalls in dieser Konstellation dürfte daher die Stellung eines weiteren Asylantrags nicht ausgeschlossen sein. Dies trifft auf den vorliegenden Fall zu, da das erkennende Gericht über den Eilantrag des Antragstellers bezüglich seines ersten Asylantrags in Deutschland bereits mit Beschluss vom 02.03.2023 negativ entschieden hat und der Antragsteller daraufhin nach Polen überstellt worden ist.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gegenstandswertfestsetzung in dem nach § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahren beruht auf § 30 Abs. 1 RVG. Hinweis Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.

Schröder