Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Bremen
Verwaltungsgericht Bremen Urteil vom 05.02.2024 – 7 K 1464/22
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 7 K 1464/22
Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache
– Klägerin – Prozessbevollmächtigte:
g e g e n die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch Performa Nord, Eigenbetrieb des Landes Bremen, Schillerstraße 1, 28195 Bremen, – Beklagte – Prozessbevollmächtigte:
hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 7. Kammer - durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Dr. Kommer, den Richter am Verwaltungsgericht Grieff und die Richterin Hoffer sowie die ehrenamtliche Richterin Uhe und den ehrenamtlichen Richter Thormählen-Tafeche aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 5. Februar 2024 für Recht erkannt: Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 8. September 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. August 2022 verpflichtet, die COVID-19-Impfung der Klägerin am 29. Mai 2021 mit den Körperschäden „ventrikuläre Extrasystolie“ und „Myokarditis“ als Dienstunfall anzuerkennen. Beglaubigte Abschrift
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. gez. Dr. Kommer gez. Grieff gez. Hoffer
Tatbestand
Die 1986 geborene Klägerin begehrt die Anerkennung ihrer COVID-19-Impfung als Dienstunfall.
Die Klägerin steht als Beamte der Polizei Bremen im Dienste der Beklagten. Sie befand sich vom August 2020 bis November 2021 in Elternzeit.
Mit Schreiben vom 12. März 2021 fragte die Polizei Bremen bei der Klägerin ihre aktuelle Impfbereitschaft ab, welche die Klägerin am 15. März 2021 bejahte. Daraufhin übersandte die Polizei Bremen der Klägerin einen persönlichen Zugangscode für die Anmeldung zu einer COVID-19-Impfung.
Mit Schreiben vom 19. März 2021 informierte die Polizei Bremen die Beamtinnen und Beamten über neue Impftermine für die Polizei Bremen und führte hierbei u.a. aus, dass die Impfung als Dienstzeit zähle.
Am 26. März 2021 veröffentlichte die Polizei Bremen – KoSt Krone (Koordinierungsstelle zur Corona-Lage) – im Intranet ein Mitteilungsblatt mit dem Titel „Impfschaden = Dienstunfall?“. Darin heißt es: „Seit Anfang März wurden in der Polizei Bremen die ersten Impfcodes verteilt. Doch was, wenn durch eine COVID-19-Impfung ein sog. Impfschaden auftritt? Grundsätzlich stellt die Impfung gemäß BremBeamtVG (Bremisches Beamtenversorgungsgesetz) eine dienstliche Veranstaltung dar. Sie findet im Rahmen der Dienstzeit statt und die Kosten werden vom Dienstherrn übernommen. Zusätzlich werden die vom Dienstherrn ausdrücklich begrüßten Impfungen durch die Polizei Bremen organisiert. Wichtig ist, dass bei der Prüfung eines Dienstunfalles zwischen ‚normalen‛ Impfreaktionen wie Fieber, Schüttelfrost etc. und einem tatsächlichen Impfschaden unterschieden werden muss. Kurzfristige Nebenwirkungen stellen keinen Dienstunfall dar.
Bei schwereren, längerfristig anhaltenden Körperschäden hingegen ist eine Dienstunfallanzeige zu fertigen. (…).“
Am 29. Mai 2021 erhielt die Klägerin im Impfzentrum Bremen eine (zweite) Corona- Impfung mit dem Impfstoff des Herstellers Biontech.
Mit Unfallmeldung vom 1. August 2021 begehrte die Klägerin die Anerkennung ihres Impfschadens als Dienstunfall. Darin schilderte sie, sie habe bereits am Abend der Impfung unter Schüttelfrost gelitten und ein starkes Grippegefühl verspürt. In der Nacht von dem 31. Mai 2021 auf den 1. Juni 2021 sei sie mit einem sehr unbehaglichen Gefühl im Brustkorb aufgewacht und habe einen Rettungswagen gerufen. Die Einsatzkräfte hätten sie auf die Intensivstation des Krankenhauses K. eingeliefert. Sie habe sich dort bis zum 3. Juni 2021 in stationärer Behandlung befunden. Nach der Entlassung aus der Klinik sei sie bei diversen Ärzten gewesen und alle hätten eine Herzmuskelentzündung und Herzrhythmusstörungen durch eine COVID-19-Impfung festgestellt. Nach dem Schreiben der Polizei Bremen vom 26. März 2021 stelle ein Impfschaden durch COVID-19-Impfung einen Dienstunfall dar. Nach damaliger Rücksprache mit der KoSt bei der Polizei Bremen habe trotz ihrer Elternzeit ein dienstliches Interesse an der Impfung bestanden, um bei Rückkehr in den Dienst vollen Impfschutz zu haben. Die Klägerin fügte einen Brief ihres behandelnden Arztes Dr. med. L. vom 20. Juli 2021 bei. Danach wird bei der Klägerin eine ventrikuläre Extrasystolie nach COVID-19-Impfung diagnostiziert.
Mit Bescheid vom 8. September 2021 lehnte Performa Nord den Antrag der Klägerin auf Anerkennung eines Dienstunfalls ab. Bei der COVID-19-Impfung handele es sich nicht um eine dienstliche Veranstaltung. Die dienstliche Organisation von Impfterminen sei, wie in der gesamten bremischen Verwaltung, in Umsetzung der durch den Bund festgelegten Impfpriorisierung erfolgt. Damit einher gehe aber keine Anerkennung von entstandenen Impfschäden als Dienstunfall. Impfschäden würden nach § 60 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) entschädigt.
Mit Schreiben vom 4. Oktober 2021 erhob die Klägerin dagegen Widerspruch und führte zur Begründung aus: Die Entschädigungsvorschrift des § 60 IfSG schließe die beamtenversorgungsrechtliche Anerkennung einer Schädigung als Folge einer Impfung als Dienstunfalls nicht aus. In der Mitteilung der Polizei Bremen vom 26. März 2021 werde ausdrücklich festgestellt, dass es sich bei der Impfung um eine dienstliche Veranstaltung handele. Zudem sei eine Impfung stets eine dienstliche Veranstaltung, wenn sie in der Verantwortung des Dienstherrn liege und auch dienstlichen Interessen diene. Die Polizei Bremen habe die COVID-19-Impfungen der Beamtinnen und Beamten nicht nur
ausdrücklich begrüßt, sondern diese fortlaufend gesteuert, mitorganisiert, ausdrücklich empfohlen und auch Anreize in Gestalt von Anrechnung als Dienstzeit geschaffen. Der hierdurch angestrebte Schutz der Beamtinnen und Beamten vor einer Erkrankung diene auch der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Polizei Bremen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 3. August 2022 wies Performa Nord den Widerspruch der Klägerin zurück. Bei der vom Impfzentrum Bremen durchgeführten Impfung handele es sich um keine dienstliche Veranstaltung, da diese nicht vollständig in der Verantwortung des Dienstherrn gelegen hätte. Der Dienstvorgesetzte habe keinen auch nur mittelbaren Einfluss in Form von Impfstoffbestimmung oder personal- und objektbezogenen Bestimmungen gehabt. Überdies trage der Dienstvorgesetzte nicht die Kosten für Impfungen seiner Bediensteten oder habe Einflussmöglichkeiten hinsichtlich der Terminvergabe gehabt. Die Impfungen in den Impfzentren hätten allen in Bremen wohnhaften oder dort arbeitenden Personen offen gestanden. Insoweit die Polizei Bremen zur Deckung des Impfbedarfs ihres Personals die Impfcodevergabe zentral steuere, führe dies nicht zu einer formellen Dienstbezogenheit. Nach der Weitergabe der erstellten Impfcodes habe der Dienstherr keinen weiteren Einfluss auf den Impfprozess gehabt. Auch im Hinblick auf die Freistellung der Beschäftigten von der Dienstleistung bezüglich des Impfvorgangs sei nicht von einer Dienstbezogenheit auszugehen. Der Ansatz, dass die gesamte Dienstzeit unter dem Schutz der Dienstunfallfürsorge stehe, greife zu kurz. Zudem bestehe für die Dauer der in Anspruch genommenen Elternzeit keine Dienstleistungspflicht und dementsprechend auch kein Anspruch auf Besoldung. Insoweit keine besonderen, eine Dienstbezogenheit begründenden Umständen hinzutreten würden, könne ein in der Elternzeit eingetretenes Unfallereignis nicht als Dienstunfall qualifiziert werden. Derartige Umstände könnten beispielsweise bei einer Impfnachweispflicht zur Dienstwahrnehmung vorliegen. Dass die Impfung objektiv im dienstlichen Interesse liege, könne aufgrund der vorstehenden Ausführungen unbeachtlich bleiben.
Mit ihrer am 30. August 2022 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Die materielle Dienstbezogenheit einer Impfung von in Elternzeit befindlichen Beamtinnen und Beamten, die wie im vorliegenden Fall proaktiv von der Polizei Bremen betrieben worden sei, sei anzunehmen. Auch wenn während der Elternzeit die Pflicht zur Dienstleistung ruhe, habe die Beamtin oder der Beamte Nebenpflichten, deren Verletzung zum Beispiel disziplinarrechtliche Folgen für sie oder ihn haben könnten. Die Dienstbezogenheit betreffende Umstände seien im Fall der Impfung der Klägerin gegeben. Ausreichend sei, wenn der Beamtin oder dem Beamten die Impfung vom Dienstherrn angeboten werde, einer förmlichen Anordnung bedürfe es hingegen nicht. Beamtinnen und Beamte der Polizei Bremen ohne Zugriff auf das Intranet hätten die Möglichkeit,
wöchentlich über die Veröffentlichungen im Intranet an ihre private Emailadresse mit dienstlich gestelltem Zugriffspasswort informiert zu werden. Die Klägerin sei in diesem Verteiler und habe wöchentlich die aktuellen Informationen gelesen. Zudem sei ihr Ehemann ebenfalls Polizeibeamter im Lande Bremen und habe sie, wie auch befreundete Kollegen, auf dem Laufenden gehalten. Die Klägerin legt zudem einen Bericht des Krankenhauses K. vom 3. Juni 2021 vor. Danach wird bei der Klägerin eine ventrikuläre Extrasystolie nach COVID-19-Impfung im Sinne einer Vakzin-assoziierten Myokarditis diagnostiziert. Zudem legt sie einen Bericht eines Rehabilitationszentrums vom 16. September 2021 vor.
Ergänzend führt die Klägerin aus, dass aus ihrer Sicht bereits erhebliche Zweifel bestünden, ob die zuständige Stelle den Widerspruchsbescheid erlassen habe: Den Widerspruchbescheid habe Frau A. und den Ausgangsbescheid Frau B. bearbeitet und unterzeichnet. Es handele sich jedoch um dieselbe Person. Frau A. heiße seit ihrer Heirat nunmehr Frau B. Nach § 73 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) habe zudem die Widerspruchsbehörde und nicht die Ausgangbehörde den Widerspruchsbescheid zu erlassen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 8. September 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. August 2022 zu verpflichten, ihre Covid-19-Impfung am 29. Mai 2021 mit dem daraus entstandenen Körperschaden einer ventrikulären Extrasystolie nach Covid-19-Impfung und einer Vakzin-assoziierten Myokarditis als Dienstunfall anzuerkennen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Eine dienstliche Veranstaltung liege nicht vor. Da die Klägerin während der Elternzeit keinen Dienst zu leisten gehabt habe, könne auch ein Impftermin nicht als Dienstleistung anerkannt werden. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Anerkennung von Dienstunfallschutz durch den Dienstherrn auch auf Impftermine während der Elternzeit beziehe, sodass auch die formelle Dienstbezogenheit zu verneinen sei. Die Impfung habe (zumindest in der Elternzeit) lediglich eigenen Interessen der Klägerin gedient. Auch soweit die Klägerin vorbringe, dass die Impfung der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Polizei Bremen diene, vermöge dies ihrer Klage nicht zum Erfolg zu verhelfen. Zwar werde nicht verkannt, dass an Polizeibeamte besondere Anforderungen an die körperliche Leistungs- und Einsatzfähigkeit gestellt würden. Eine weisungsgebundene Impfkampagne habe es aber nicht gegeben. Eine auch während der Elternzeit fortbestehende Anerkennung von Dienstunfallschutz für Impfungen ließe sich,
insbesondere bei länger andauernden Elternzeiten, schwerlich noch mit Sinn und Zweck der beamtenrechtlichen Unfallfürsorgeregelungen begründen. Ergänzend führt die Beklagte aus, dass die Sachbearbeiterin, die den Ausgangsbescheid verfasst habe, weder von einer Tätigkeit im Widerspruchsverfahren ausgeschlossen sei noch die Besorgnis der Befangenheit bestehe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungs- und Widerspruchsakten des Beklagten Bezug genommen. Sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
A. Die zulässige Klage ist begründet.
Der ablehnende Bescheid vom 8. September 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. August 2022 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Die Klägerin hat einen Anspruch, dass die COVID-19-Impfung am 29. Mai 2021 mit den Körperschäden „ventrikuläre Extrasystolie“ und „Myokarditis“ als Dienstunfall anerkannt wird.
I. Der streitgegenständliche Bescheid ist zunächst – entgegen der Ansicht der Klägerin – formell rechtmäßig.
Performa Nord war als Ausgangsbehörde auch für den Erlass des Widerspruchsbescheides zuständig. Dies folgt aus § 126 Abs. 3 Nr. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes (BRRG). Danach erlässt den Widerspruchsbescheid – abweichend von § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwGO – die oberste Dienstbehörde, sofern sie diese Entscheidung nicht delegiert hat (vgl. Schoch/Schneider/Porsch, 44. EL März 2023, VwGO § 73 Rn. 11 und 12). Vorliegend hat der Senat der Freien Hansestadt Bremen als oberste Dienstbehörde (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Bremischen Beamtengesetzes - BremBeamtG) u.a. die Entscheidung über die Anerkennung von Dienstunfällen nach § 51 Abs. 3 Satz 2 des Bremischen Beamtenversorgungsgesetzes (BremBeamtVG) auf Performa Nord übertragen. Dies ergibt sich aus der auf Grundlage von § 3 Abs. 4 BremBeamtG erlassenen Anordnung des Senats zur Übertragung von dienstrechtlichen Befugnissen vom 3. August 2010 (Brem.GBl. S. 442), die zuletzt durch Anordnung vom 12. Dezember 2023 (Brem.GBl. S. 570) geändert worden ist (vgl. Art. 1 Abs. 3 Satz 1 der Anordnung).
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der Widerspruchsbescheid vom 3. August 2022 auch nicht deshalb rechtswidrig, weil er von der Sachbearbeiterin, die bereits den Ablehnungsbescheid vom 8. September 2021 verfasst hat, gefertigt worden ist. Zwar erscheint dieses Vorgehen dem Sinn und Zweck des Vorverfahrens, der betroffenen Person eine effektive Rechtsschutzmöglichkeit zu eröffnen, wenig dienlich zu sein. Rechtlich ist eine solche Vorbefassung für sich genommen jedoch nicht zu beanstanden. Eine Sachbearbeiterin, die den Ausgangsbescheid verfasst hat, ist weder nach § 20 Abs. 1 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BremVwVfG) von einer Tätigkeit im Widerspruchsverfahren ausgeschlossen, noch besteht nach § 21 Abs. 1 BremVwVfG – ohne Hinzutreten besonderer Umstände – die Besorgnis der Befangenheit. Während von der Ausübung des Amtes als Richter ausgeschlossen ist, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren oder in einem früheren Rechtszug bei dem Erlass der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat (§ 54 Abs. 2, 1 VwGO i.V.m. § 41 Nr. 6 der Zivilprozessordnung - ZPO), fehlen vergleichbare Vorschriften für Amtsträger, die über einen Widerspruch zu entscheiden haben. Im Verwaltungsverfahren ist eine Überprüfung durch eine andere, neutrale Instanz auch verfassungsrechtlich nicht geboten (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 26. Oktober 2007 – 15 K 5384/05, juris Rn. 23 f. m.w.N.).
II. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Anerkennung der COVID-19-Impfung am 29. Mai 2021 mit den Körperschäden „ventrikuläre Extrasystolie“ und „Myokarditis“ als Dienstunfall.
1. Einem Anspruch der Klägerin auf Anerkennung der bei ihr aufgetretenen Körperschäden als Dienstunfall nach § 51 Abs. 3 Satz 2 BremBeamtVG steht nicht bereits die Regelung in § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) entgegen. Entgegen der Ansicht der Beklagten handelt es sich bei § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) nicht um die speziellere Norm, die eine Anwendung von § 51 Abs. 3 Satz 2 BremBeamtVG ausschließt (ausführlich: VG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 2. Mai 2023 – 3 K 3268/21, juris Rn. 16).
2. Bei der Impfung gegen COVID-19 im Impfzentrum Bremen am 29. Mai 2021 handelt es sich um einen Dienstunfall.
a. Für die Unfallfürsorge ist das Recht maßgeblich, das im Zeitpunkt des Unfallereignisses gegolten hat, sofern sich nicht eine Neuregelung ausdrücklich Rückwirkung beimisst (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 – 2 C 51.11, juris Rn. 8 m.w.N.). Die von der Klägerin begehrte Anerkennung des Unfalls als Dienstunfall ist daher nach den Vorschriften des am 29 Mai 2021 geltenden Bremischen Beamtenversorgungsgesetzes vom 4. November 2014 (Brem.GBl. S. 458) in der vom 1. Januar 2021 bis zum
17. November 2021 geltenden Fassung (fortan: BremBeamtVG) zu beurteilen.
Anspruchsgrundlage für die Anerkennung eines Vorfalls als Dienstunfall ist § 51 Abs. 3 Satz 2 BremBeamtVG. Danach entscheidet die oberste Dienstbehörde, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob die oder der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat.
Die Voraussetzungen eines Dienstunfalls nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BremBeamtVG liegen vor. Danach ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist, wozu gemäß § 34 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BremBeamtVG auch die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen gehört.
Dienstliche Veranstaltungen sind kollektive – für alle Beamtinnen und Beamte des Dienstherrn oder einer Behörde oder für einen bestimmten Kreis von Bediensteten – geschaffene Maßnahmen oder Einrichtungen. Die Veranstaltung muss formell und materiell dienstbezogen sein. Um ihre entscheidende Prägung durch die dienstliche Sphäre zu erhalten, muss eine Veranstaltung im Zusammenhang mit dem Dienst stehen, dienstlichen Interessen dienen und, sei es unmittelbar oder mittelbar, von der Autorität eines Dienstvorgesetzten getragen und damit in den weisungsgebundenen Dienstbereich einbezogen sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 2013 – 2 C 1/12, juris).
Der Dienstvorgesetzte muss die Veranstaltung nicht ausdrücklich oder förmlich als „dienstlich“ bezeichnet haben. Maßgeblich ist, ob aus dem Verhalten des Dienstvorgesetzten unter Berücksichtigung aller sonstigen objektiven Umstände auf einen entsprechenden Willen geschlossen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. August 1973 – VI C 26.70, juris Rn. 26 bis 40).
b. Nach diesen Maßstäben handelt es sich bei der streitgegenständlichen COVID-19- Impfung um eine dienstliche Veranstaltung.
Nach den Umständen des konkreten Einzelfalles und aus objektiver Sicht einer Beamtin oder eines Beamten bei der Polizei Bremen stellten sich die seit März 2021 im Impfzentrum Bremen stattfindenden COVID-19-Impfungen für diese als Dienstveranstaltungen dar. Entgegen der Auffassung der Beklagten hat die Polizei Bremen als „Arbeitgeber“ nicht lediglich die Beamtinnen und Beamten dienstlich bei der Organisation von Impfterminen unterstützt und diesen die Wahrnehmung von Impfterminen durch eine Freistellung vom Dienst („Impfzeit ist Dienstzeit“) erleichtert. Maßgeblich in den Blick zu nehmen ist aus Sicht der Kammer neben den genannten relevanten Umständen auch das Mitteilungsblatt
der Polizei Bremen vom 26. März 2021, das unmittelbar nach seiner Erstellung für alle Beamtinnen und Beamten einsehbar im Intranet veröffentlicht wurde.
Das Mitteilungsblatt vom 26. März 2021 ist nach Auffassung der Kammer aus Sicht des objektiven Empfängerhorizontes eindeutig dahingehend zu verstehen, dass die seit Anfang März 2021 auf Grundlage der von der Polizei Bremen weitergeleiteten „Impfcodes“ stattfindenden COVID-19-Impfungen für die betroffenen Beamtinnen und Beamten von der Dienststelle formell als dienstliche Veranstaltungen einbezogen werden sollten. Sinn und Zweck des Schreibens ist die Beantwortung der Frage, ob ein Impfschaden als Dienstunfall anerkannt werden kann. Dies wird eindeutig bejaht; die Impfung wird ausdrücklich als „dienstliche Veranstaltung“ im Sinne des Bremischen Beamtenversorgungsgesetzes bezeichnet. Auch die Formulierung „grundsätzlich“ lässt aus objektiver Sicht unter Berücksichtigung der weiteren Ausführungen keine wesentliche Relativierung erkennen. Konkretisiert wird diese implizite Andeutung eines Regel- und Ausnahmeverhältnisses im Weiteren lediglich anhand der Unterscheidung zwischen „normalen“ (irrelevanten) Impfreaktionen und „tatsächlichen“ (relevanten) Impfschäden. Weiter spricht der abschließende Hinweis auf das Erfordernis der Meldung von Impfschäden dafür, dass der Dienstvorgesetze davon ausgeht, dass es sich bei der maßgeblichen COVID-19-Impfung um eine dienstliche Veranstaltung handelt.
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes für die Annahme einer formellen Dienstbezogenheit nicht erforderlich, dass eine Veranstaltung vollständig in der Verantwortung des Dienstherrn liegt. Eine Veranstaltung kann u.a. dadurch formell in den dienstlichen Bereich der Beamtin oder des Beamten einbezogen werden, dass sich der Dienstvorgesetzte eine fremde Veranstaltung zu eigen macht (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 1973 – VI C 26.70, juris Rn. 31). Dies ist hier erfolgt. Unter Berücksichtigung der persönlichen Abfrage der Polizei Bremen der Impfbereitschaft gegenüber allen bei ihr beschäftigten Beamtinnen und Beamten – z.B. an die Klägerin vom 12. März 2021 –, der Vergabe von persönlichen Zugangscodes für die Anmeldung zu einer COVID-19-Impfung, der Veröffentlichung des Mitteilungsblattes vom 26. März 2021 und weiterer Informationsschreiben (etwa über die Gestattung der Impfung während der Dienstzeit – Schreiben vom 19. März 2021) im Intranet, hat die Polizei Bremen als Behörde die bei ihr beschäftigten Beamtinnen und Beamten zur Impfung aufgefordert und diesen die Gelegenheit, die extern stattfindenden und organisierten Impftermine wahrzunehmen, eingeräumt.
Auch ist die Einordnung einer COVID-19-Impfung als Dienstveranstaltung nicht bereits von vornherein ausgeschlossen, weil diese im zentralen Impfzentrum Bremen stattfand, das
grundsätzlich von allen Bewohnerinnen und Bewohnern des Landes Bremen „gebucht“ werden konnte und damit nicht allein für Beamtinnen und Beamten oder für einen bestimmten Kreis von Bediensteten geschaffen wurde (in diese Richtung aber: VG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 2. Mai 2023 a.a.O. Rn. 26). Eine solche Einengung des Begriffs der Dienstveranstaltung erscheint der Kammer in Hinblick auf die maßgeblichen Kriterien der materiellen und formellen Dienstbezogenheit nicht zwingend. Umfang und Grenzen der „dienstlichen Veranstaltung“ nach Maßgabe des Kriteriums der materiellen Dienstbezogenheit lassen sich nicht generell festlegen. Es eröffnet sich hier vielmehr ein weites Feld, auf dem, vor allem in Grenzbereichen, dem Dienstherrn eine verwaltungs- und personalpolitische Gestaltungsfreiheit eingeräumt ist. Auch bei eher lockerem Zusammenhang mit den eigentlichen Dienstaufgaben kann eine Beteiligung unter Umständen vom Dienstherrn in den materiellen Dienstbereich einbezogen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 1973 – VI C 26.70, juris Rn. 27 bis 28).
Zudem lag die Impfung auch objektiv im dienstlichen Interesse der Beklagten, weil bei geimpften Bediensteten das Risiko geringer ist, krankheitsbedingt auszufallen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 2013 – 2 C 1/12, juris Rn. 18).
Der Annahme einer dienstlichen Veranstaltung steht schließlich nicht entgegen, dass die Beklagte ihren Bediensteten die Teilnahme an der Impfung freigestellt hatte. Der Begriff der dienstlichen Veranstaltung setzt, wie etwa bei einem Betriebsausflug oder einer Weihnachtsfeier, nicht voraus, dass der Dienstvorgesetzte die Teilnahme aller Beamtinnen oder Beamten seiner Dienststelle angeordnet hat oder ihre Teilnahme erwartet (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 2013 a.a.O. Rn. 19).
c. Der Annahme eines Dienstunfalls steht auch nicht entgegen, dass sich die Klägerin zum maßgeblichen Zeitpunkt in Elternzeit befunden hat.
Zwar besteht für die Dauer der in Anspruch genommenen Elternzeit (vgl. § 6 der Mutterschutz- und Elternzeitverordnung in Verbindung mit dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz), sofern – wie hier – keine Teilzeit ausgeübt wird, keine Dienstleistungspflicht und dementsprechend auch kein Anspruch auf Besoldung. Gleichwohl kann ein während der Elternzeit eingetretenes Unfallereignis, auch wenn die Hauptpflichten aus dem Beamtenverhältnis ruhen, bei Hinzutreten besonderer, eine Dienstbezogenheit begründender Umstände als Dienstunfall qualifiziert werden (vgl. VG München, Urteil vom 22. September 2021 – M 21a K 19.5069, Rn. 20 unter Verweis auf BayVGH, Beschluss vom 21. Dezember 2020 – 3 ZB 20.2667, beide juris).
Nach Auffassung der Kammer liegen hier besondere, eine Dienstbezogenheit begründenden Umstände vor, da die Beklagte die Teilnahme der Klägerin an der von der Diensvorgesetzen als dienstliche Veranstaltung ausgestalten COVID-19-Impfung ausdrücklich gefördert hat und die streitgegenständliche Impfung der Klägerin auch subjektiv und objektiv im dienstlichen Interesse lag.
Im Einzelnen:
aa. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in der zitierten Entscheidung (Beschluss vom 21. Dezember 2020 a.a.O.) hinsichtlich der Frage, ob auch eine Beamtin oder ein Beamter in Elternzeit unter Dienstunfallschutz stehen kann, zu Recht darauf abgestellt, ob diese oder dieser „im Banne des Dienstes“ gehandelt habe (was das Gericht für den Fall einer Beamtin, die während der Elternzeit auf dem Weg zur Eröffnung einer dienstlichen Beurteilung, zu welcher sie vom Dienstherrn einbestellt worden war, einen Unfall erlitt, bejahte).
Das gesetzliche Merkmal „in Ausübung des Dienstes“ verlangt eine besonders enge ursächliche Verknüpfung des Ereignisses mit dem Dienst. Maßgebend hierfür ist der Sinn und Zweck der beamtenrechtlichen Unfallfürsorgeregelung. Dieser liegt in einem über die allgemeine Fürsorge hinausgehenden besonderen Schutz der Beamtin oder des Beamten bei Unfällen, die außerhalb ihrer oder seiner privaten (eigenwirtschaftlichen) Sphäre im Bereich der in der dienstlichen Sphäre liegenden Risiken eintreten, also in dem Gefahrenbereich, in dem die Beamtin oder der Beamte entscheidend aufgrund der Anforderungen des Dienstes tätig wird (BVerwG, Urteil vom 29. August 2013 - 2 C 1.12, juris Rn. 10).
Das ist der Fall, wenn die verbeamtete Person den Unfall bei einer Tätigkeit erleidet, die im engen natürlichen Zusammenhang mit ihren eigentlichen Dienstaufgaben oder sonstigen dienstlich notwendigen Verrichtungen oder dem dienstlichen Über- und Unterordnungsverhältnis steht, bei der sie also gewissermaßen „im Banne“ des Dienstes steht. Mit dem von der Rechtsprechung entwickelten Begriff „im Banne des Dienstes“ sollten ursprünglich Verrichtungen erfasst werden, die zwar nicht spezifisch dienstlich sind, aber bei lebensnaher Betrachtung zusammen mit den dienstlichen Verrichtungen einheitlich dem Dienst zuzurechnen sind (vgl. BayVGH, Beschluss vom 21. Dezember a.a.O. Rn. 10 bis 11 m.w.N.).
bb. Das Kriterium „im Banne des Dienstes“ rechtfertigt es vorliegend, die COVID-19- Impfung nicht der Privatsphäre der Klägerin, sondern dem dienstlichen Bereich
zuzurechnen.
Ausgangspunkt der Annahme des Gerichts, dass die Teilnahme der Klägerin an der streitgegenständlichen COVID-19-Impfung der dienstlichen Sphäre zuzurechnen ist, bildet der Umstand, dass die Beklagte die seit März 2021 stattfindenden COVID-19-Impfungen als dienstliche Veranstaltungen ausgestaltet hat (siehe oben b). Die Teilnahme an einer dienstlichen Veranstaltung stellt einen typischen, üblichen und selbstverständlichen Bestandteil eines beamtenrechtlichen Dienstverhältnisses dar. Hieran ändert auch eine Beurlaubung nichts. In diesem Sinne wird auch in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz vom 3. Januar 2023 (BeamtVGVwV) die zutreffende Auffassung vertreten, dass Beurlaubte einen Dienstunfall erleiden können, wenn sie an einer dienstlichen Fortbildungsveranstaltung teilnehmen (vgl. Ziffer 31.5.1.1).
Die Beklagte hat die Teilnahme der Klägerin an der als dienstliche Veranstaltung ausgestalten COVID-19-Impfung auch ausdrücklich gefördert. Die Polizei Bremen hat sich mit Schreiben vom 13. März 2021 persönlich an die Klägerin gewandt und bei dieser ihre Impfbereitschaft abgefragt. Im Anschluss hat die Polizei Bremen der Klägerin einen persönlichen Impfcode zugesandt. Durch die Weiterleitung von im Intranet eingestellten Informationsblättern – wie dem hier maßgeblichen Schreiben der Polizei Bremen vom 26. März 2021 – an private E-Mail-Adressen hat die Polizei Bremen zudem ermöglicht, dass auch die in Elternzeit befindlichen Beamtinnen und Beamten – wie die Klägerin – über die Einstufung der maßgeblichen COVID-19-Impfungen als dienstliche Veranstaltungen informiert wurden. Dort heißt es u. a. auch ausdrücklich, dass die Impfungen vom Dienstherrn begrüßt werden.
Die streitgegenständliche Impfung der Klägerin lag zudem sowohl subjektiv als auch objektiv im dienstlichen Interesse. Die Klägerin hat auch in der mündlichen Verhandlung anschaulich geschildert, dass es ihr damals darauf angekommen sei, den Dienst mit „vollem Impfschutz“ anzutreten. Sie habe sich deshalb um eine frühen Impftermin bemüht, weil sie ursprünglich geplant habe, bereits zum 5. April 2021 wieder in den Dienst zurückzukehren. Für „nicht geimpfte“ Beamtinnen und Beamten habe es zum damaligen Zeitpunkt zahlreiche Einschränkungen im Dienst gegeben.
Die Impfung der Klägerin während der Elternzeit lag auch objektiv im dienstlichen Interesse der Beklagten, weil die Rückkehr der Klägerin in den Dienst absehbar war und sich gleichzeitig ein „Ende der Pandemie“ nicht abzeichnete. Es lag somit eine hinreichende Dringlichkeit vor. Eine Impfung der Klägerin erst nach Dienstantritt hätte nicht zuletzt das Risiko eines krankheitsbedingten Ausfalls im Dienst erhöht.
3. Bei der Klägerin sind infolge der Impfung gegen COVID-19 am 29. Mai 2021 auch Körperschäden in Form einer „ventrikulären Extrasystolie“ (Herzrhythmusstörungen) und einer „Myokarditis“ (Herzmuskelentzündung) aufgetreten. Die entsprechenden Diagnosen sowie den kausalen Zusammenhang zur streitgegenständlichen Impfung hat die Klägerin durch die vorgelegten ärztlichen Unterlagen, insbesondere dem Bericht des Krankenhauses K. vom 3. Juni sowie des Arztes Dr. med. L. vom 20. Juli 2021 belegt.
B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, §§ 711, 709 Satz 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden.
Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) einzulegen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen.
Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird.
Dr. Kommer
Grieff
Hoffer (Richter Grieff, der an der Entscheidung mitgewirkt hat, ist an der Unterschrift gehindert)