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Verwaltungsgericht Bremen Urteil vom 16.02.2024 – 3 K 320/22
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 3 K 320/22
Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache
– Kläger – Prozessbevollmächtigter:
g e g e n die Bundesrepublik Deutschland, vertr. d. d. Bundesministerin des Innern und Heimat, diese vertreten durch den Präsidenten des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, Frankenstraße 210, 90461 Nürnberg,
– Beklagte – hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 3. Kammer - durch die Richterin am Verwaltungsgericht Schröder als Einzelrichterin aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16. Februar 2024 für Recht erkannt: Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 04.02.2022 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 AsylG zuzuerkennen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn
nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus.
Der am .2007 in Kunar/Afghanistan geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger, paschtunischer Volks- und islamischer Religionszugehörigkeit. Er reiste nach eigenen Angaben im Januar 2021 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 10.09.2021, vertreten durch seinen Amtsvormund, einen auf die Zuerkennung internationalen Schutzes und Gewährung subsidiären Schutzes beschränkten Asylantrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt).
Im Rahmen der Anhörung beim Bundesamt am 10.11.2021 gab der Kläger im Wesentlichen an, dass er Afghanistan im Februar bzw. März 2020 verlassen habe und über Pakistan, den Iran, die Türkei, Griechenland, Bulgarien, Serbien, Bosnien und Rumänien nach Deutschland gereist sei. Er habe noch seinen Vater, seine Mutter, drei Schwestern, vier Brüder und seine Großfamilie in Afghanistan. Seine Geschwister seien alle jünger als er. In Afghanistan habe er mit seiner Familie in der Provinz Kunar gelebt. Er sei erst mit neun Jahren eingeschult worden und habe die Schule bis zur dritten Klasse besucht. Er habe Afghanistan wegen der Tätigkeit seines Vaters verlassen. Dieser habe bei der Nationalarmee als Kommandant gearbeitet. Da die Taliban seinen Vater bedroht hätten, habe dieser nicht mit seiner Familie zusammenleben können. Die Taliban seien ein- bis zweimal die Woche zu ihnen nach Hause gekommen und hätten nach seinem Vater gefragt. Sein Vater habe Angst gehabt, dass sie den Kläger irgendwann mitnehmen würden. Der Kläger sei auch einmal auf dem Schulweg von den Taliban angegriffen worden. Sie hätten ihn geschlagen, weil sein Vater für die Regierung gearbeitet habe. Er sei gemeinsam mit seinem Vater aus Afghanistan geflohen. Im Iran habe die Polizei seinen Vater aufgegriffen und zurück nach Afghanistan geschickt. Sein Vater habe dann zunächst bei einem Freund in Nangarhar gelebt. Nach dem Sturz der Regierung sei er zu seiner Familie zurückgekehrt und verstecke sich vor den Taliban.
Mit Bescheid vom 04.02.2022, dem Kläger zugestellt am 07.02.2022, lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzstatus ab (Ziff. 1-2) und stellte fest, dass das Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegt (Ziff. 3). Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft lägen nicht vor. Dass der Kläger möglicherweise durch den Beruf seines Vaters Diskriminierungen und Übergriffen seitens der Taliban ausgesetzt gewesen sei, begründe nicht seine Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. Im Übrigen könne der einmalige Übergriff der Taliban gegenüber dem Kläger nicht als derart gravierend gewertet werden, dass dies eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstelle. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bescheid verwiesen.
Der Kläger hat am 21.02.2022 Klage erhoben. Er sei bereits vorverfolgt aus Afghanistan geflohen. Zudem drohe ihm eine sippenhaftähnliche Verfolgung bzw. Reflexverfolgung. Sein Vater sei bis zur Machtergreifung durch die Taliban ranghoher Militärangehöriger der afghanischen Armee gewesen. Zudem habe der Cousin seines Vaters landesweite Berühmtheit als einer der ersten Kampfpiloten Afghanistans erlangt. Dieser sei von den US-Amerikanern rechtzeitig evakuiert worden. Seit dem 15.08.2021 lebten seine Familienangehörigen versteckt und mit andauernder Angst vor Racheakten der Taliban. Auf die weitere Klagebegründung wird Bezug genommen.
Der Kläger beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 04.02.2022 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen; hilfsweise, ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen.
Sie nimmt Bezug auf den angefochtenen Bescheid.
Mit Beschluss vom 23.01.2024 ist der Rechtsstreit auf die Einzelrichterin übertragen worden. Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört worden. Diesbezüglich wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Die in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung, soweit sie in dieser Entscheidung verwertet worden sind.
Entscheidungsgründe Die Einzelrichterin konnte trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung die Sache verhandeln und entscheiden, da die Beklagte rechtzeitig und ordnungsgemäß und unter Hinweis auf die Folge ihres Ausbleibens geladen worden ist (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO).
Die Klage ist zulässig und begründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 04.02.2022 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO. Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG.
I. Nach § 3 Abs. 4 i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG. Ein Ausländer ist – vorbehaltlich des Vorliegens einer der in § 3 Abs. 2 und 3 AsylG genannten Ausnahmefälle – nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK; BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.
Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten nach § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 EMRK keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Die Verfolgung kann dabei nach § 3c AsylG ausgehen von dem Staat (Nr. 1), von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2), oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht
willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3). Bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, ist es gemäß § 3b Abs. 2 AsylG unerheblich, ob er tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden.
Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer – bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr – die Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser aus dem Tatbestandsmerkmal „aus der begründeten Furcht vor Verfolgung“ des Art. 2 Buchst. d) Richtlinie 2011/95/EU abzuleitende Maßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt („real risk“); das entspricht dem Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 – 10 C 23.12 –, juris Rn. 32). Er verlangt, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des gesamten zur Prüfung gestellten und relevanten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei sind neben sämtlichen mit dem Herkunftsland verbundenen relevanten Tatsachen das maßgebliche Vorbringen des Antragstellers und dessen individuelle Lage zu berücksichtigen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Damit kommt dem qualitativen Kriterium der Zumutbarkeit maßgebliche Bedeutung zu. Ein drohender ernsthafter Schaden ist danach beachtlich wahrscheinlich, wenn einem besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.04.2018 – 1 C 29/17 –, juris Rn. 14; VG Hannover, Urt. v. 07.08.2019 – 6 A 1240/17 –, juris Rn. 20; VG Halle, Urt. v. 08.05.2018 – 4 A 111/16 –, juris Rn. 16; Göbel-Zimmermann/Eichhorn/Beichel-Benedetti, Asyl- und Flüchtlingsrecht, 1. Aufl. 2017, Teil 2, Rn. 254).
Der der Prognose zugrunde zu legende Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist unabhängig davon, ob bereits Vorverfolgung oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG vorliegt (vgl. EuGH, Urt. v. 02.03.2010 – C–175/08, juris Rn. 84 ff.; BVerwG, Urt. v. 27.04.2010 – 10 C 5.09, juris Rn. 22). Vorverfolgten kommt jedoch die
Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU zugute (vgl. BVerwG, B. v. 15.08.2017 – 1 B 123.17, juris Rn. 8). Danach ist die Tatsache, dass ein Ausländer bereits verfolgt wurde bzw. von einer solchen Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Ausländers vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung bedroht wird.
Zur Erstellung der erforderlichen Prognose sind objektiviert die Prognosetatsachen nach den allgemeinen Maßstäben des verwaltungsverfahrensrechtlichen und verwaltungsgerichtlichen Regelbeweismaßes der Überzeugungsgewissheit zu ermitteln und festzustellen. Diese Tatsachen liegen regelmäßig teils in der Vergangenheit, teils in der Gegenwart. Sie müssen sodann in einer Gesamtschau verknüpft und gewissermaßen in die Zukunft projiziert werden. Auch wenn insoweit – wie sich bereits aus dem Gefahrbegriff ergibt – eine beachtliche Wahrscheinlichkeit ausreicht und deshalb ein „voller Beweis“ nicht erbracht werden kann, ändert dies nichts daran, dass das Gericht von der Richtigkeit seiner verfahrensfehlerfrei gewonnenen Prognose die volle Überzeugung gewonnen haben muss (vgl. VG Halle, Urt. v. 08.05.2018 – 4 A 111/16 –, juris Rn. 17). Es muss sowohl von der Wahrheit des behaupteten individuellen Schicksals als auch von der Richtigkeit der Prognose drohenden Schadens überzeugt sein. Dem persönlichen Vorbringen des Rechtssuchenden und dessen Würdigung kommt dabei besondere Bedeutung zu. Insbesondere wenn keine weiteren Beweismittel zur Verfügung stehen, ist für die Glaubwürdigkeit auf die Plausibilität des Tatsachenvortrags des Asylsuchenden, die Art seiner Einlassung und seine Persönlichkeit – insbesondere seine Vertrauenswürdigkeit – abzustellen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissenstand und Herkunft des Asylbewerbers berücksichtigt werden (vgl. OVG NRW, Urt. v. 17.08.2010 – 8 A 4063/06.A –, juris Rn. 33). Der Asylsuchende ist insoweit gehalten, seine Gründe für eine Verfolgung schlüssig und widerspruchsfrei mit genauen Einzelheiten vorzutragen (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.11.1985 – 9 C 27.85 –, juris Rn. 15 f.). Er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung ergibt, dass ihm in seinem Heimatstaat Verfolgung droht (vgl. BVerfG, B. v. 07.04.1998 – 2 BvR 253/96 –, juris Rn. 4). Hierzu gehört, dass er zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinem persönlichen Schicksal eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den geltend gemachten Anspruch lückenlos zu tragen. Unauflösbare Widersprüche, Unstimmigkeiten und erhebliche Steigerungen des Vorbringens sind hiermit nicht vereinbar und können dazu führen, dass dem Vortrag im Ganzen nicht geglaubt werden kann (vgl. BVerwG, B. v. 26.10.1989 – 9 B 405.89 –, juris Rn. 8; OVG NRW, Urt. v. 17.08.2010 – 8 A 4063/06.A –, juris Rn. 33).
II. In Anwendung dieser rechtlichen Vorgaben ist dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen.
Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger bereits vorverfolgt aus Afghanistan ausgereist ist. Gemessen an den oben ausgeführten Grundsätzen ist das Gericht davon überzeugt, dass der Kläger, jedenfalls seit der Machtübernahme der Taliban im August 2021, im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund der beruflichen Tätigkeit seiner Familienangehörigen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung durch die Taliban bis hin zu seinem Tod zu befürchten hätte. Entgegen der in dem angefochtenen Bescheid dargelegten Auffassung des Bundesamtes kommt es nicht auf die Frage an, ob der Kläger einer bestimmten sozialen Gruppe zugeordnet werden kann. Vor dem Hintergrund der Tätigkeit des Vaters des Klägers für das afghanische Militär handelt es sich um an eine dem Kläger unterstellte oppositionelle politische Überzeugung anknüpfende flüchtlingsschutzrelevante Verfolgungshandlungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG.
Der Kläger hat glaubhaft dargelegt, dass sein Vater und dessen Cousin in der afghanischen Armee gearbeitet und in diesen Funktionen den Kampf gegen die Taliban aktiv unterstützt haben. Seine Angaben vor Gericht decken sich im Wesentlichen mit seinen Ausführungen beim Bundesamt. Des Weiteren hat er im gerichtlichen Verfahren mehrere Fotokopien von Dienstausweisen, Zertifikaten und Dienstbescheinigungen seiner Familienangehörigen vorgelegt, an deren Echtheit keine durchgreifenden Zweifel bestehen. Der Kläger konnte in der mündlichen Verhandlung zudem Nachfragen zu der beruflichen Tätigkeit seines Vaters glaubhaft und ohne Zögern beantworten.
Der Erkenntnismittellage kann zwar nicht entnommen werden, dass in Bezug auf das Risikoprofil der Familienmitglieder ehemaliger Regierungsmitarbeiter und Sicherheitskräfte generell von der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung auszugehen ist. So wird bereits die Einschätzung, ob und ggf. welche Gefahren ehemaligen Regierungsmitarbeitern und Sicherheitskräften selbst in Afghanistan drohen, differenziert und grundsätzlich einzelfallbezogen betrachtet (vgl. ausführlich zur Erkenntnismittellage mit Blick auf den Umgang der Taliban mit ehemaligen Regierungsmitarbeitern und Angehörigen der ehemaligen Sicherheitskräfte: VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 21.06.2023 – A 11 S 1695/22 –, juris Rn. 77 ff.; VG Würzburg, Urt. v. 05.04.2023 – W 1 K 23.30107 –, juris Rn. 30 ff.; VG Cottbus, Urt. v. 21.06.2022 – 8 K 1526/16.A –, juris Rn. 29
ff.). Die Ermittlung Familienangehöriger dieser Personengruppen drohenden Gefahren dürfte im Grundsatz daran anknüpfend zu bestimmen sein.
Im vorliegenden Fall ist jedoch insoweit zu berücksichtigen, dass der Vater des Klägers sowie dessen Cousin als ehemalige Mitglieder der afghanischen Sicherheitskräfte im Allgemeinen bereits einem größeren Risiko ausgesetzt sind, gezielt angegriffen zu werden, als sonstige mit der ehemaligen Regierung verbundenen Personen (vgl. hierzu ausführlich VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 21.06.2023 – A 11 S 1695/22 –, juris Rn. 86 ff.). Für Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte geht die Asylagentur der Europäischen Union davon aus, dass ihre Furcht vor Verfolgung in der Regel als begründet anzusehen ist (vgl. EUAA, Country Guidance: Afghanistan, Januar 2023, S. 16, 55). Auch der UNHCR zählt Afghanen, die mit der ehemaligen Regierung verbunden sind, sowie ehemalige Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte zu den Profilen mit einem seit dem 15.08.2021 erhöhten Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz (vgl. UNHCR, Leitlinien zu Afghanistan – Update I, Februar 2023, S. 6 f.). Zu Familienangehörigen dieses Risikoprofils lässt sich der Erkenntnismittellage entnehmen, dass Familienmitglieder von ehemaligen Angehörigen der früheren Sicherheitskräfte häufig einem eigenen Risiko ausgesetzt sind und von Übergriffen der neuen Machthaber betroffen sein können (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand Juni 2023, S. 21; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Gefährdungsprofile, 02.11.2022, S. 19 und Afghanistan: Behandlung von Personen durch die Taliban, die verdächtigt werden, mit dem bewaffneten Widerstand in Verbindung zu stehen, 08.05.2022, S. 4.; UNHCR, Leitlinien zu Afghanistan – Update I, Februar 2023, S. 6 f.). Ein erhöhtes Risiko besteht für Familienangehörige insbesondere in den Fällen, in denen die Taliban nach der Person suchen, mit der sie verwandt sind, da die Taliban-Regierung Familienangehörige gesuchter Personen oft als Druckmittel verwendet (vgl. EUAA, Country Guidance: Afghanistan, Januar 2023, S. 55; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Gefährdungsprofile, 02.11.2022, S. 6; VG Cottbus, Urt. v. 06.01.2023 – VG 2 K 935/17.A –, juris Rn. 57).
Der Kläger hat glaubhaft dargelegt, dass sein Vater als Mitglied der afghanischen Armee bereits vor der Machtübernahme in den Fokus der Taliban geraten ist und dass sich seine Kernfamilie seit der Machtübernahme vor den Taliban in Afghanistan versteckt. Vor diesem Hintergrund und angesichts der Erkenntnismittellage erscheint eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung des Klägers durch die Taliban, um die eigentlich gesuchte Person – den Vater des Klägers – aufzuspüren bzw. auf diese Person Druck auszuüben, beachtlich wahrscheinlich. Eine weitere Gefahrerhöhung ergibt sich für den Kläger aus dem Umstand, dass auch der Cousin seines Vaters in der afghanischen Armee als Kampfpilot tätig
gewesen ist. Der Kläger würde bei einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund der den Taliban vorliegenden Daten und Informationen (vgl. hierzu BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Afghanistan, 21.03.2023, S. 14 f.; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Gefährdung durch die Taliban, 02.09.2021, S. 11; Human Rights Watch, No Forgiveness für People Like You, 30.11.2021, S. 2 f., 12) auch mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit durch die Taliban identifiziert und mit seinen Familienmitgliedern in Verbindung gebracht werden und damit unmittelbar im Fokus ihrer Verfolgung stehen.
Die drohenden Maßnahmen – insbesondere Festnahme durch Taliban und Folter (ggf. zur Preisgabe des Verstecks, in dem sich sein Vater aufhält) bis hin zu einer Tötung – sind als Verfolgungshandlungen i.S.v. § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG zu qualifizieren. Schutz durch die ehemals bestehende Zivilregierung sowie die ehemaligen afghanischen Sicherheitskräfte besteht nicht mehr, da diese schlicht nicht mehr existieren. Nach dem Zusammenbruch der bisherigen Regierung, der Flucht der Regierungsspitze und Übernahme der Regierungsgewalt durch die Taliban am 15.08.2021 sowie Ausrufung des Islamischen Emirats Afghanistan und der Vorstellung der neuen Regierung am 07.09.2021 sind die Taliban nunmehr als staatlicher Akteur im Sinne von § 3c Nr. 1 AsylG anzusehen.
Schließlich hat der Kläger innerhalb Afghanistans auch keine Fluchtalternative. Nach § 3e Abs. 1 AsylG wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und zudem sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die Niederlassung in einem anderen Teil von Afghanistan, wie beispielsweise Kabul, Herat oder Masar-e Scharif, kann dem Kläger aufgrund der ihm auch dort drohenden beachtlichen landesweiten Gefahr einer Verfolgung durch die Taliban nicht zugemutet werden. Es ist aufgrund des nachrichtendienstlichen Potenzials der Taliban (s.o.) sowie der Stammesstrukturen und der starken sozialen Kontrolle innerhalb der afghanischen Gesellschaft davon auszugehen, dass der Kläger früher oder später auch in einem anderen Landesteil entdeckt und bedroht würde. Dies ist hier auch für die anderen größeren Städte wie Kabul, Herat oder Masar-e Scharif sowie die afghanischen Provinzen anzunehmen. Unabhängig hiervon kann von dem Kläger vor dem Hintergrund der aktuell in Afghanistan herrschenden wirtschaftlichen Situation nicht i.S.v. § 3e Abs. 1 AsylG vernünftigerweise erwartet werden, sich in einer der afghanischen Großstädte oder einem anderen Ort außerhalb seiner Ursprungsregion niederzulassen. Angesichts der derzeitigen Zuspitzung der humanitären Lage in Afghanistan (vgl. hierzu Sächsisches OVG, B. v. 24.05.2023 – 1 A 472/20.A –, juris Rn. 30 ff.; VG Hamburg, Urt. v. 26.11.2021 – 1 A 31/21 –, juris; VG
Bremen, Urt. v. 24.11.2021 – 3 K 799/20) ist der Kläger nicht in der Lage, das notwendige Existenzminimum für sich zu erwirtschaften. Vor dem Hintergrund der schlechten humanitären Verhältnisse ist dem Kläger schließlich auch mit dem angefochtenen Bescheid vom 04.02.2022 durch das Bundesamt ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG zugesprochen worden.
III. Die Kostenentscheidung in dem nach § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahren beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden.
Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung gemäß § 78 Abs. 3 AsylG zuzulassen ist.
Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird.
Schröder