Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Bremen

Verwaltungsgericht Bremen Beschluss vom 23.02.2024 – 6 V 3013/23

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 6 V 3013/23

Beschluss In der Verwaltungsrechtssache

– Antragsteller – Prozessbevollmächtigte:

g e g e n die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Finanzen, Rudolf-Hilferding-Platz 1, 28195 Bremen, – Antragsgegnerin – Prozessbevollmächtigte:

beigeladen: 1.

2.

hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 6. Kammer - durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Korrell, den Richter am Verwaltungsgericht Kaysers und die Richterin Siemers am 23. Februar 2024 beschlossen: Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, zwei der im Oktober 2023 ausgeschriebenen

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Planstellen der Besoldungsgruppe A 14 in der senatorischen Dienststelle des Senators für Finanzen bis zum Ablauf eines Monats nach der Bekanntgabe einer Entscheidung über den am 20.12.2023 eingelegten Widerspruch des Antragstellers gegen die mit Schreiben vom 07.12.2023 mitgeteilte Auswahlentscheidung oder einer sonstigen Erledigung des Widerspruchsverfahrens freizuhalten und nicht mit den Beigeladenen zu besetzen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Der Streitwert wird auf 18.440,73 Euro festgesetzt.

Gründe I. Der Antragsteller begehrt im Wege des Eilrechtsschutzes die Freihaltung von zwei Beförderungsstellen der Besoldungsgruppe A 14 in der senatorischen Dienststelle des Senators für Finanzen.

Der geborene Antragsteller erwarb im Jahr 1985 an der Hochschule Bremen einen Abschluss als Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Nachrichtenübertragung. Ab 1987 war der Antragsteller zunächst als Beamter bei der Deutschen Bundespost und nach deren Auflösung bei der Deutschen Telekom AG und deren Tochterunternehmen tätig. Im Jahr 2006 wurde er zum Technischen Fernmeldeoberamtsrat mit der Besoldungsgruppe A 13 befördert. Mit Schreiben vom 23.02.2015 erkannte die Deutsche Telekom AG an, dass der Antragsteller die Laufbahnbefähigung für den höheren technischen Postverwaltungsdienst besitzt. Mit Wirkung vom 01.08.2017 wurde der Antragstellers zur Antragsgegnerin versetzt. Die Antragsgegnerin übertrug ihm das Amt eines Oberamtsrates (Fachrichtung Allgemeine Dienste, Bes.Gr. A 13). Mit dienstlicher Beurteilung aus Anlass des Wechsels des Vorgesetzten vom 28.02.2023, dem Antragsteller am 29.03.2023 eröffnet, wurden seine Leistungen mit der Gesamtnote 4 (übertrifft die Anforderungen) bewertet.

Aufgrund eines Vermerks des Senators für Finanzen vom 19.09.2023 war das Beförderungs- und Beurteilungsverfahren in der Dienststelle des Senators für Finanzen aufgrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Bremen in einem anderen Auswahlverfahren umgestellt worden. Zu besetzende Planstellen werden nunmehr ausgeschrieben. Beamtinnen und Beamte können sich bewerben. Im Falle der Beförderungsreife werden Anlassbeurteilungen erstellt. Die Auswahlentscheidung wird

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vorrangig nach der Gesamtnote unter Berücksichtigung des erreichten Statusamtes getroffen. Im Falle eines Gleichstands der Gesamtnote erfolgt die Auswahlentscheidung hilfsweise auf der Grundlage des arithmetischen Mittels der Einzelkriterien unter Berücksichtigung des Statusamtes. Für die dienstlichen Beurteilungen sind nicht mehr der unmittelbare Vorgesetzte Erstbeurteiler und die Abteilungsleiter:innen Zweitbeurteiler. Nunmehr ist die Erstbeurteilungszuständigkeit auf die Abteilungsleitung und die Zweitbeurteilungskompetenz auf den nächsthöheren Vorgesetzten (Staatsrat) angehoben worden. Vom unmittelbaren Dienstvorgesetzten werden Beurteilungsbeiträge eingeholt.

Im Oktober 2023 schrieb die Antragsgegnerin sieben Planstellen nach der Besoldungsgruppe A 14 für die Besetzung zum 31.12.2023 aus. Hierauf bewarben sich u.a. der Antragsteller und die Beigeladenen.

Der geborene Beigeladene zu 1) bekleidet seit dem 01.04.2018 das Amt eines Regierungsrates (Bes.Gr. A 13). Die geborene Beigeladene zu 2) bekleidet seit dem 01.02.2021 das Amt einer Regierungsrätin (Bes.Gr. A 13).

Zum Zwecke der Auswahlentscheidung erstellte der Dienstherr über die Leistungen des Antragstellers und der Beigeladenen Anlassbeurteilungen für den Zeitraum 01.01.2021 bis 31.12.2023.

In der dem Antragsteller am selben Tage eröffneten Anlassbeurteilung vom 28.11.2023 wurden seine Leistungen weiterhin mit der Gesamtnote 4 (übertrifft die Anforderungen) bewertet. Die Gesamtnote wurde wie folgt begründet: „Die Leistungen von Herrn

liegen über dem Durchschnitt.“ Im Unterschied zu der früheren dienstlichen Beurteilung aus Februar 2023 wurde der Antragsteller in den Beurteilungsmerkmalen „Engagement und Motivation“ (Beurteilungsmerkmal 6) und „Umgang mit Veränderungen“ (Beurteilungsmerkmal 9) jeweils um 2 Punkte schlechter bewertet (von hervorragend – 5 – auf entspricht voll den Anforderungen – 3 -). In dem Beurteilungsmerkmal „Dienstleistungsorientiertheit und Kooperationsverhalten“ wurde der Antragsteller um einen Punkt schlechter bewertet (von hervorragend – 5 – auf übertrifft die Anforderungen – 4 –). Die Gesamtnote wurde wie folgt begründet: „Herr übertrifft die Erwartungen, die Anforderungen werden in vollem Umfang wahrgenommen. Die Arbeitsweise und die Qualität der Arbeitsergebnisse übertreffen dabei die Anforderungen“.

Der Beigeladene zu 1) wurde mit ihm am 04.12.2023 eröffneter Anlassbeurteilung vom 28.11.2023 mit der Gesamtnote 5 (hervorragend) beurteilt. Die Gesamtnote wurde wie folgt begründet: „Herr erbringt in seinem Zuständigkeitsbereich hervorragende

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Leistungen. Er ist für die Abteilung durch seine Ruhige und kompetente Art eine wertvolle Bereicherung.“ Im Rahmen seiner früheren dienstlichen Anlassbeurteilung zum Ende der Probezeit aus Dezember 2019 erreichte der Beigeladene zu 1) lediglich die Gesamtnote 3 (entspricht voll den Anforderungen). Die Gesamtnote wurde dort nicht begründet. Sämtliche Einzelmerkmale waren mit der Note 3 bewertet.

Die Beigeladene zu 2) wurde im Rahmen der ihr am 28.11.2023 eröffneten Anlassbeurteilung vom 28.11.2023 mit der Gesamtnote 5 (hervorragend) beurteilt. Die Gesamtnote wurde wie folgt begründet: „In der Gesamtschau übertreffen die Leistungen von Frau die Anforderungen und sind in vielen Bereichen kaum zu verbessern.“ Im Rahmen der früheren dienstlichen Anlassbeurteilung aus August 2021 erreichte die Beigeladene zu 2) die Gesamtnote 4 (übertrifft die Anforderungen). Dort wurde die Gesamtnote wie folgt begründet: „In der Gesamtschau übertreffen die Leistungen von Frau die Anforderungen und sind in vielen Bereichen kaum zu verbessern“.

Mit Konkurrentenmitteilung vom 07.12.2023 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass die Auswahlentscheidung unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Bestenauslese nicht auf ihn gefallen sei und eine Beförderung zum Stichtag 31.12.2023 daher nicht erfolgen könne. So hätten sich auf die ausgeschriebenen sieben Beförderungsmöglichkeiten in die Besoldungsgruppe A 14 insgesamt acht Bewerber beworben. Von allen acht Bewerbern seien anlassbezogene Beurteilungen für den Zeitraum ab 01.01.2021 eingeholt worden. Sieben Bewerber seien mit der Gesamtnote 5 (hervorragend) bewertet worden. Der Antragsteller habe hingegen lediglich die Gesamtnote 4 (übertrifft die Anforderungen) erreicht. Auf Grundlage des Vorsprunges der übrigen Bewerber in den dienstlichen Beurteilungen habe die Bewerbung des Antragstellers zur Beförderung nicht berücksichtigt werden können. Die Dienststelle beabsichtige, die Ernennung der ausgewählten Bewerber zum 21.12.2023 vorzunehmen. Dieses Schreiben wurde dem Antragsteller am 12.12.2023 zugestellt.

Gegen seine Nichtauswahl hat der Antragsteller am 20.12.2023 Widerspruch erhoben und zugleich am 20.12.2023 einen Antrag auf einstweiligen gerichtlichen Rechtschutz gestellt.

Der Antragsteller ist der Ansicht, dass die dienstlichen Beurteilungen der Beigeladenen an rechtlichen Mängeln leiden, da deren wesentliche Leistungsverbesserung nicht begründet worden sei. Zugleich begegne auch seine dienstliche Beurteilung rechtlichen Bedenken, da seine Verschlechterung in Einzelmerkmalen nicht begründet worden sei. Er hat sein Freihaltungsbegehren auf die Beigeladenen beschränkt.

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Die Antragsgegnerin tritt dem Eilantrag entgegen. Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Begünstigung der Beigeladenen seien nicht ersichtlich. Die anlassbezogen aktuell erstellten Beurteilungen beträfen in den jeweiligen Besoldungsgruppen sämtliche Abteilungen mit jeweils unterschiedlichen Zuständigkeiten bezüglich der Erst- und Zweitbeurteilenden, soweit nicht aufgrund einer fehlenden Abteilungsgebundenheit ausschließlich eine Beurteilung des oder der Erstbeurteilenden zu erfolgen hatte. Die aktuellen Anlassbeurteilungen spiegelten im Wesentlichen das Leistungsbild und die Entwicklung der jeweils letzten Beurteilungen der Beigeladenen wider. Dabei müsse auch berücksichtigt werden, dass im Bereich der Allgemeinen Dienste der bremischen Verwaltung und somit auch beim Senator für Finanzen keine Regelbeurteilungen etabliert seien. Für die Dienststelle bestehe ein Anlassbeurteilungssystem. Dass sich seit dem 01.09.2021 eine Leistungssteigerung von Frau in dem genannten Umfang gezeigt habe, liege im Bereich einer plausiblen Entwicklung. Die Vorbeurteilung des Beigeladenen sei anlässlich dessen Verbeamtung auf Lebenszeit erstellt worden; diese Ernennung sei am 01.02.2020 erfolgt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Ents. v. 07.05.2019, Az. 2 A 15/17 Rn.27 f) hätten dienstliche Beurteilungen von Probebeamten nur Bedeutung für die zum Ende der Probezeit anstehende Entscheidung über die Bewährung des Beamten in der Probezeit. Nach positiver Feststellung der Bewährung und danach erfolgter Übernahme in das Lebenszeitbeamtenverhältnis hätten diese dienstliche Beurteilungen in der Regel keine rechtliche relevante Bedeutung mehr, insbesondere nicht für etwaige nachfolgende Auswahlentscheidungen über Beförderungen.

Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt.

Die Beigeladene zu 2) trägt vor, dass ihre eigene anlassbezogene Beurteilung keine Rechtsmängel aufweise und angemessen sei. Zudem weise der Antragsteller schon nicht die nötigen Voraussetzungen für eine Beförderung auf A 14 auf und die erneute Beurteilung des Antragstellers sei rechtlich einwandfrei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen behördlichen Verfahrensakten und die Personalakten des Antragstellers und der Beigeladenen verwiesen.

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II.

Der nach § 123 Abs. 1 VwGO zulässige Antrag ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

Gemäß § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Voraussetzung dafür ist, dass neben einem Anordnungsgrund auch ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht wird, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO.

Der Antragsteller hat sowohl einen Anordnungsgrund (1.), als auch einen Anordnungsanspruch (2.) glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2 ZPO).

1. Der Anordnungsgrund liegt vor. Allein im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes kann sichergestellt werden, dass ein möglicher Anspruch des Antragstellers auf eine rechtsfehlerfreie Auswahlentscheidung hinsichtlich der Beförderung auf die A 14-Stelle in der Dienststelle des Senators für Finanzen vorläufig gewahrt bleibt. Nach dem Grundsatz der Ämterstabilität kann die beabsichtigte Ernennung der Beigeladenen – abgesehen von Fällen der Rechtsschutzvereitelung – nicht mehr rückgängig gemacht werden.

2. Dem Antragsteller ist es auch gelungen, einen Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen.

In beamtenrechtlichen Konkurrenteneilverfahren hat der im Stellenbesetzungsverfahren unterlegene Bewerber einen Anordnungsanspruch, wenn die Auswahlentscheidung zu seinen Lasten fehlerhaft erscheint (a) und die Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind (b).

Dabei steht dem Bewerberverfahrensanspruch entgegen der Ansicht der Beigeladenen 2) nicht von vornherein eine mangelnde Laufbahnbefähigung des Antragstellers entgegen. Der Antragsteller besitzt die für eine Beförderung nach A 14 erforderliche Laufbahnbefähigung für die Laufbahngruppe 2, 2. Einstiegsamt. Hierüber hat das Verwaltungsgericht im Falle des Antragstellers bereits rechtskräftig entschieden (vgl. VG Bremen, Urt. v. 16.07.2020 – 6 K 2054/18 –).

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a) Die Rechte des Antragstellers aus Art. 33 Abs. 2 GG wurden in dem Auswahlverfahren nicht hinreichend berücksichtigt. Dies erfordert zur Sicherung seines Anspruchs eine Freihaltung der beiden Planstellen, für die die Beigeladenen ausgewählt wurden allerdings nur bis einen Monat nach Bekanntgabe eines Widerspruchsbescheides in der Hauptsache oder einer sonstigen Erledigung des Widerspruchsverfahrens. Ein Freihaltungsanspruch besteht dagegen regelmäßig nicht darüber hinaus bis zur Unanfechtbarkeit der Entscheidung über seine Bewerbung.

aa) Nach Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 128 BremLV, § 9 BeamtStG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt (beamtenrechtlicher Leistungsgrundsatz). Öffentliche Ämter dürfen danach nur nach Kriterien vergeben werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen. Es handelt sich dabei um Gesichtspunkte, die darüber Aufschluss geben, in welchem Maße der Beamte den Anforderungen seines Amtes genügt und sich in einem höheren Amt voraussichtlich bewähren wird. Der Dienstherr darf das Amt nur demjenigen verleihen, den er aufgrund eines den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG entsprechenden Leistungsvergleichs als den am besten geeigneten ausgewählt hat. Art. 33 Abs. 2 GG dient nicht nur dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung der Stellen des öffentlichen Dienstes, sondern vermittelt Bewerbern zugleich ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl. Jeder Bewerber um ein Amt hat einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr seine Bewerbung nur aus Gründen zurückweist, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind; er kann die Einhaltung des beamtenrechtlichen Leistungsgrundsatzes gerichtlich einfordern (sog. Bewerberverfahrensanspruch; BVerwG, Urt. v. 25.02.2010 – 2 C 22/09 -, juris Rn. 14). Ein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG kann sich daraus ergeben, dass ein Leistungsvergleich gar nicht möglich ist, weil es bereits an tragfähigen Erkenntnissen über das Leistungsvermögen fehlt. Der vorzunehmende Leistungsvergleich verletzt Art. 33 Abs. 2 GG, wenn nicht unmittelbar leistungsbezogene Gesichtspunkte in die Auswahlentscheidung einfließen oder die Leistungsmerkmale fehlerhaft gewichtet werden.

Die Entscheidung darüber, ob der Bewerber den Anforderungen des zu besetzenden Amtes genügt, trifft der Dienstherr in Wahrnehmung seiner Beurteilungsermächtigung. Nur der Dienstherr kann durch die für ihn handelnden Organe ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Bewerber den fachlichen und persönlichen Anforderungen des konkreten Amtes entspricht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.04.2006 - 2 VR 2/05 - juris Rn. 6). Die im Rahmen der Ermessensentscheidung vorzunehmende Beurteilung von Eignung, Leistung und fachlicher Leistung ist ein Akt wertender Erkenntnis, der vom Gericht nur beschränkt darauf zu überprüfen ist, ob die

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Verwaltung den anzuwendenden Begriff verkannt, der Beurteilung einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat. Dem pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn ist es auch überlassen, welchen sachlichen Umständen er bei seiner Auswahlentscheidung das größere Gewicht beimisst und in welcher Weise er den Grundsatz des gleichen Zugangs zu dem Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung verwirklicht, sofern nur das Prinzip selbst nicht in Frage gestellt wird (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 18.03.2013 - 2 B 294/12 -, juris Rn. 11).

bb) Gemessen an diesen Grundsätzen verletzt die Auswahlentscheidung den Bewerberverfahrensanspruch des Antragstellers. Die maßgebliche Annahme der Auswahlentscheidung, dass die Beigeladenen einen Leistungsvorsprung besitzen, trägt nicht. Sie beruht auf einer unzureichenden Beurteilungsgrundlage. Die dienstlichen Beurteilungen sowohl des Antragstellers als auch der Beigeladenen sind nicht hinreichend begründet.

(1.) Rechtliche Mängel zeigt die dienstliche Beurteilung des Antragstellers auf, da in mehreren Einzelmerkmalen eine erhebliche Verschlechterung attestiert wurde, ohne dies zu erläutern.

Erhebliche Verschlechterungen des Gesamturteils der dienstlichen Beurteilung bedürfen im Vergleich zu einer vorangegangen dienstlichen Beurteilung der Begründung. Ohne nachvollziehbare Begründung ist die dienstliche Beurteilung rechtsfehlerhaft. Eine erhebliche Verschlechterung des Gesamturteils ist nur denkbar, wenn die Vorbeurteilung fehlerhaft war, sich zwischenzeitlich die Leistungen erheblich verschlechterten oder wenn generell ein neuer Beurteilungsmaßstab eingeführt wurde (vgl. BVerwG, Beschl. 21.12.2016 – 2 VR 1.16 - juris). Ein Notensprung kann nicht nur bei einer unerklärlichen Verschlechterung der eigenen Beurteilung gerügt werden. Eine Rüge kommt auch bei einem unerklärlichen Notensprung nach oben in der dienstlichen Beurteilung von Konkurrenten/innen im Konkurrentenstreitverfahren um die Vergabe eines Beförderungsdienstpostens in Betracht.

Dabei ist eine erhebliche begründungsbedürftige Verschlechterung anzunehmen, wenn die Gesamtnote mindestens um eine ganze Notenstufe oder um zwei Notenstufen abgesenkt wird. Derartige Herabstufungen bedürfen der Begründung, weil nur so das erheblich verschlechterte Gesamturteil nachvollzogen werden kann. Die Begründung hat schon in der dienstlichen Beurteilung selbst zu erfolgen. Das Gesamturteil nachträglich zu plausibilisieren genügt nicht. Der angebliche Leistungsabfall muss hinreichend

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konkretisiert werden. Ferner muss dargelegt werden, warum sich die weitere Diensterfahrung der zu beurteilenden Person seit der vorangegangenen Beurteilung nicht positiv auf ihr Leistungsbild ausgewirkt hat. Die Begründungspflicht trifft besonders Anlassbeurteilungen, die nach der Rechtsprechung aus der vorherigen Regelbeurteilung zu entwickeln sind. Weichen Anlassbeurteilungen von der Regelbeurteilung ab, sind die Abweichungen zu begründen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.11.2012 - 2 VR 5/12 Rn. 30 - BVerwGE 145, 112 und BVerwG, Urt. v. 09.05.2019 - 2 C 1/18 Rn. 41 - BVerwGE 165, 305).

Vorliegend handelt es sich zwar nicht um eine erhebliche Verschlechterung der Gesamtnote, da der Antragsteller wie in seiner vorherigen Anlassbeurteilung mit der Gesamtnote 4 (übertrifft die Anforderungen) beurteilt wurde.

Die Verschlechterung in den Einzelmerkmalen kann aber nicht außer Betracht bleiben, denn sie erfolgte in zwei Merkmalen um zwei Noten jeweils von „hervorragend“ auf „entspricht voll den Anforderungen“. Es soll nicht in Abrede gestellt werden, dass im Laufe eines Betrachtungszeitraums Leistungseinbrüche entstehen können. Überhaupt ist davon auszugehen, dass die Leistungen in einem Arbeitsleben Schwankungen unterliegen. Geht es aber um eine solch deutliche Verschlechterungen, bedürfen sie der Begründung anhand von Beschreibungen und Eindrücken, zumal es sich um die Einzelmerkmale „Engagement und Motivation“ sowie „Umgang mit Veränderungen“ handelt, in denen es keine Schwierigkeiten bereiten dürfte, die Beurteilung anhand von tatsächlichen Beschreibungen näher darzulegen. Dies gilt umso mehr, als die maßgebliche dienstliche Beurteilung des Antragstellers zum Teil einen Zeitraum mitumfasst, der bereits Grundlage der vorherigen Anlassbeurteilung wegen des Vorgesetztenwechsels war. Dass im Falle eines Anlassbeurteilungssystems überlappende Zeiträume entstehen, ist hinzunehmen. Dieser Umstand führt jedoch zu erhöhten Anforderungen an die Begründung.

Dem ist die Antragsgegnerin mit der Begründung des Einzelmerkmals „Engagement und Motivation“ nicht nachgekommen. Begründet wurde die Bewertung der Anlassbeurteilung mit „Herr ist in seinem Zuständigkeitsbereich motiviert und engagiert.“ Eine Begründung weshalb die Bewertung zwei Notenpunkte schlechter als seine letzte dienstliche Beurteilung ausgefallen ist, fehlt. In der dienstlichen Beurteilung aus Februar 2023 wurde der Antragsteller in diesem Einzelmerkmal noch mit der Note 5 bewertet und die Bewertung wie folgt begründet: „Das Engagement und die Motivation von Herrn

übertrifft die Erwartungen, da er z.B. auch aus eigenem Antrieb Aufgaben erkennt, Probleme annimmt und Lösungsvorschläge entwickelt. Herr arbeitet im Rahmen der Umzugsvorbereitungen ins Tabakquartier zusätzlich zu seinen Aufgaben aktiv ergebnis-

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und erfolgsorientiert an der Weiterentwicklung in der Abteilung mit.“ Die floskelhafte Begründung in der Anlassbeurteilung aus November 2023 lässt nicht erkennen, weshalb von einem Leistungseinbruch um zwei Notenpunkte ausgegangen wurde.

Das Einzelmerkmal 9 „Umgang mit Veränderungen“ wurde in der Anlassbeurteilung mit der Note 3 und damit ebenfalls mit zwei Notenpunkten schlechter als in der letzten dienstlichen Beurteilung im Februar 2023 bewertet. Diese Verschlechterung ist nicht nachvollziehbar und ausreichend begründet. Für diesen Punkt wurde in der Anlassbeurteilung überhaupt keine Begründung aufgeführt. Im Februar 2023 wurde die Bewertung begründet mit: „Neue Themen im Referat werden von Herrn

aufgenommen und bearbeitet. Stichwort: Umgang bei Problemen mit den seit 2019 neu eingeführten e-Rechnungsprozess im TK-Bereich. Er vertieft eigenes Wissen und ist proaktiv bereit, neues Wissen auch gerne auszubereiten und weiterzugeben z.B. in Besprechungen oder Regelmeetings mit den Dienstleistern. Die anstehenden Veränderungen innerhalb der Dienststelle z.B. den Umzug der Abteilung gestaltet Herr durch seine aktive Mitarbeit im Kommunikations- und Koordinationsteam sowie der Arbeitsgruppe Technik mit.“

(2.) Die dienstlichen Beurteilungen der Beigeladenen können nach der summarischen Überprüfung im Eilverfahren ebenfalls keinen Bestand haben und als Grundlage der Auswahlentscheidung dienen. Während dem Antragsteller ein möglicher Leistungsabfall attestiert wurde, fehlt es den dienstlichen Beurteilungen der Beigeladenen an einer schlüssigen Darlegung ihrer nunmehr hervorragenden Leistungen.

Grundsätzlich fällt auf, dass die Note „hervorragend“ für sieben vorhandene Planstellen sieben Mal vergeben wurde. Unabhängig davon, dass bereits Zweifel an der Anzahl der Vergabe der Höchstnote angebracht sind, die nach dem Wortsinn nur auf wenige Beamtinnen und Beamte, die sich von der Masse und auch der überdurchschnittlich Beurteilten abheben, vergeben werden soll, hier aber genau mit der Anzahl der zu vergebenen Planstellen korrespondiert, erscheint darüber hinaus fraglich, ob die Antragsgegnerin gemäß dem Vermerk vom 19.09.2023 bzw. der Verfügung des Staatsrates vom 13.10.2023 tatsächlich ihre vom Gericht zuvor beanstandete Stellenbesetzungspraxis geändert hat. Denn beanstandet hatte das Gericht, dass nach der bisherigen Praxis im Bereich des Senators für Finanzen im Hinblick auf jährliche Beförderungsrunden Stellen zunächst nicht ausgeschrieben wurden, jedoch nicht sämtliche beförderungsreife Beamtinnen und Beamte, sondern nur diejenigen in ein „Auswahlverfahren“ aufgenommen wurden, die von den Abteilungsleiten und –leiterinnen

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zuvor als zu Befördernde bestimmt worden waren, mit der Folge, dass nur für diese Personen eine Anlassbeurteilung – zumeist mit der Höchstnote – erstellt wurde.

Diese Bedenken im Eilverfahren zurückgestellt, ist die dienstliche Beurteilung des Beigeladenen zu 1) ohne weitere Begründung unplausibel, da seine Leistungen bisher im mittleren Bereich (entspricht voll den Anforderungen) bewertet wurden und nunmehr eine Spitzenbeurteilung vergeben wurde. Dass es sich bei der vorhergehenden Beurteilung um eine solche im Hinblick auf die Lebenszeiternennung handelte, ist für das Begründungserfordernis unerheblich, da kein anderer respektive geringerer Maßstab an die Leistungsbewertung zu stellen ist, sondern nur eine andere Zielsetzung mit der Beurteilung im Hinblick auf die Lebenszeiternennung erfolgte.

Die Anlassbeurteilung der Beigeladenen zu 2) lässt eine Begründung der Leistungssteigerung ebenfalls vermissen. Hier kommt hinzu, dass ihre dienstliche Beurteilung auch deshalb nicht plausibel ist, weil zum Teil mit gleicher textlicher Begründung unterschiedliche Noten vergeben wurden.

Im Einzelnen: Im Einzelmerkmal 8 „Entscheidungsverhalten und Verantwortungsübernahme“ wurde die Beigeladene zu 2) im August 2021 mit der Einzelnote 3 beurteilt. Im November 2023 wurde sie bei diesem Punkt mit der Einzelnote 5 bewertet und die Bewertung mit exakt dem gleichen Wortlaut wie auch schon im August 2021 begründet. Die Begründung lautete in beiden Fällen: „Hohe Bereitschaft Verantwortung zu übernehmen und Entscheidungen zu treffen; dabei sind die Entscheidungen gut begründet und berücksichtigen auch bei hoch komplexen Sachverhalten alle relevanten Faktoren; sofern nötig, erfolgt eine gezielte Abstimmung mit Kolleg:innen und Vorgesetzten.“ Auf die Bewertung aus August 2021 wird nicht eingegangen und auch nicht begründet, inwiefern die Beigeladene zu 2) sich verbessert hat. In keiner Weise wird der Notensprung von 2 Stufen begründet noch ist für den Antragsteller und Außenstehende erkennbar, weshalb es bei der gleichen Begründung der Bewertung zu einer Notenverbesserung von zwei Punkten kommt.

Das Einzelmerkmal 4a „Mündliche Kommunikation“ wurde 2021 mit der Note 3 bewertet, 2023 erfolgte eine Bewertung mit der Note 4. Auch hier wurde die Note exakt gleich begründet: „Die Kommunikation mit Kollegen und externen, insbesondere anderen Verwaltungseinrichtungen (auch andere Bundesländer) und Dienstleistern erfolgt in hohem Maße zielorientiert, verständlich und führt zu positiven Ergebnissen.“ Inwiefern eine Steigerung der Beigeladenen zu 2) vorhanden ist, wird nicht ersichtlich. Es ist nicht

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nachvollziehbar, wie es bei der gleichen Begründung der Bewertung zu einer unterschiedlichen Note kommen kann.

Begründungsmängel sind auch bei den Einzelmerkmalen 2 und 7 ersichtlich. Auch hier ergibt sich nicht, inwiefern sich die Beigeladene zu 2) innerhalb der letzten Jahre verbessert hat. Die Note steigert sich in der Bewertung von 2023 um einen Bewertungspunkt im Gegensatz zu der Bewertung aus 2021. Bei der Begründung des Punktes 2 der Bewertung wurde lediglich der Begriff „großes Interesse“ in der Beurteilung aus 2021 durch „überragendes Interesse“ in der Beurteilung aus 2023 ersetzt. In der Begründung des Einzelmerkmals 7 wurde in der Bewertung von 2021 ausgeführt, dass die Beigeladene zu 2) auf der Suche nach angemessenen Lösungen sei. In der Bewertung von 2023 wurde die Bewertung mit der Suche nach angemessenen und nachhaltigen Lösungen begründet. Auch hier ergibt sich aus der Begründung nicht, weshalb die nachhaltigen Lösungen eine Notenverbesserung herbeiführen.

Die Begründung der Gesamtnote 5 in der Anlassbeurteilung aus 2023 ist auch nicht nachvollziehbar. Die Note stimmt nicht mit der Beschreibung der Note überein. So heißt es in der Anlassbeurteilung aus 2023 „In der Gesamtschau übertreffen die Leistungen von Frau die Anforderungen und sind in vielen Bereichen kaum zu verbessern.“, was eher für die Gesamtnote 4 spricht. Ohne weitere Begründung für die Annahme der Spitzenbeurteilung ist die Gesamtnote unplausibel.

b) Angesichts dessen kann nicht mit einem an Sicherheit grenzenden Grad an Wahrscheinlichkeit vorausgesagt werden, dass der Antragsteller in einer erneuten, rechts- und ermessensfehlerfrei auf der Grundlage hinreichend aktueller Beurteilungen bzw. Erkenntnisse getroffenen Auswahlentscheidung wiederum unterliegen würde und deswegen der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes unter dem Gesichtspunkt fehlender Sicherungsfähigkeit des Bewerbungsverfahrensanspruchs scheitern müsste. Es ist nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Antragsteller bei einer erneuten Auswahlentscheidung chancenlos wäre.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 3, 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Das in zeitlicher Hinsicht über die getroffene einstweilige Anordnung hinausgehende Begehren des Antragstellers fällt gegenüber der getroffenen einstweiligen Anordnung nicht wesentlich ins Gewicht, da der Antragsteller sein wesentliches Antragsziel erreicht hat. Den Beigeladenen sind keine Kosten aufzuerlegen, da sie keinen Antrag gestellt haben, § 154 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht

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erstattungsfähig, da sie sich keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt haben, § 162 Abs. 3 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und Satz 4 und § 40 GKG (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 09.01.2014 – 2 B 198/13 – juris Rn. 51 ff.). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)

einzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen.

Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird.

Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem

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einzulegen. Korrell Kaysers Siemers