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Verwaltungsgericht Bremen Urteil vom 15.03.2024 – 3 K 898/22
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 3 K 898/22
Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache 1.
2.
– Kläger – g e g e n die Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch die Senatorin für Kinder und Bildung, Rembertiring 8 - 12, 28195 Bremen, – Beklagte – Prozessbevollmächtigte:
hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 3. Kammer - durch die Richterin am Verwaltungsgericht Schröder als Einzelrichterin aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15. März 2024 für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung
Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Kläger wenden sich gegen die Festsetzung eines Beitrags für die Betreuung ihres Kindes S (geb. .2019) in einer Kindertagespflegestelle im Stadtgebiet der Beklagten in den Kindergartenjahren 2020/2021 und 2021/2022.
Die Kläger meldeten ihren Sohn im Februar 2020 bei PiB (Pflegekinder in Bremen gemeinnützige GmbH) zur Kindertagespflege ab dem 01.08.2020 mit einem Betreuungsumfang von 30 Stunden pro Woche an. Dem Antrag waren Einkommensunterlagen aus dem Jahr 2018 für die Berechnung des Elternbeitrags beigefügt.
Das Kind der Kläger wurde in den Kindergartenjahren 2020/2021 und 2021/2022 im Umfang von 30 Stunden pro Woche bei einer Kindertagespflegestelle betreut.
Mit Bescheid vom 22.06.2020 setzte die Senatorin für Kinder und Bildung gegenüber den Klägern für den Zeitraum vom 01.08.2020 bis zum 31.07.2021 für die Betreuung ihres Kindes zunächst einen monatlichen Kostenbeitrag in Höhe von 383,00 Euro (Betreuungsbeitrag: 348,00 Euro; Kosten für das Mittagessen: 35,00 Euro) fest. Mit Schreiben vom 29.06.2020 stellten die Kläger einen Antrag auf Herabsetzung des Kostenbeitrags und baten darum, die Einkommensverhältnisse der letzten zwölf Monate vor Beginn des Betreuungszeitraums zugrunde zu legen. Mit Bescheid vom 10.07.2020 setzte die Senatorin für Kinder und Bildung unter Aufhebung des Bescheides vom 22.06.2020 gegenüber den Klägern für den Zeitraum vom „01.08.2019 bis zum 31.07.2020“ für die Betreuung ihres Kindes einen monatlichen Kostenbeitrag in Höhe von 311,00 Euro (Betreuungsbeitrag: 276,00 Euro; Kosten für das Mittagessen: 35,00 Euro) fest. Gegen diesen Bescheid erhoben die Kläger am 09.08.2020 Klage (3 K 1658/20).
Nach Vorlage weiterer Einkommensunterlagen setzte die Senatorin für Kinder und Bildung mit Bescheid vom 25.08.2021 gegenüber den Klägern für den Zeitraum vom 01.08.2021 bis zum 30.06.2022 für die Betreuung ihres Kindes einen monatlichen Kostenbeitrag in Höhe von 287,00 Euro (Betreuungsbeitrag: 252,00 Euro; Kosten für das Mittagessen: 35,00 Euro) und ab dem „01.07.2020“ in Höhe von 35,00 Euro fest. Gemäß § 19a BremKTG entfalle für Kinder mit einem gewöhnlichen Aufenthalt in Bremen ab dem ersten des Monats, in dem sie das dritte Lebensjahr vollenden, die Verpflichtung, sich an den Kosten der Betreuung und Förderung in der Einrichtung, entsprechend des gesetzlichen
Anspruchs, zu beteiligen. Der Besuch der Kindertagespflege sei dementsprechend ab Juni 2022 beitragsfrei, da das Kind am .2019 geboren sei. Auch gegen diesen Bescheid erhoben die Kläger am 17.09.2021 Klage (3 K 1848/21).
Nach Vorlage weiterer Einkommensunterlagen hob die Senatorin für Kinder und Bildung mit Bescheiden vom 16.05.2022 die Bescheide vom 22.06.2020, 10.07.2020 und 25.08.2021 gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X auf und setzte für den Zeitraum vom 01.08.2020 bis zum 31.07.2021 einen Kostenbeitrag in Höhe von 287,00 Euro (Betreuungsbeitrag: 252,00 Euro; Kosten für das Mittagessen: 35,00 Euro) und für den Zeitraum vom 01.08.2021 bis zum 31.06.2022 einen Kostenbeitrag in Höhe von 263,00 Euro (Betreuungsbeitrag: 228,00 Euro; Kosten für das Mittagessen: 35,00 Euro) fest. Für den Monat Juli 2022 falle nur die Verpflegungspauschale von 35,00 Euro an, da das Kind in dem Monat das dritte Lebensjahr vollende.
Die Kläger haben am 09.06.2022 Klage gegen die Bescheide vom 16.05.2022 erhoben. Die Höhe der Beitragsfestsetzung werde nicht gerügt. Nicht angegriffen werde zudem die Festsetzung des Verpflegungsanteils in Höhe von 35,00 Euro. Die Bescheide seien rechtswidrig, da sie auf Grundlage des § 5 Abs. 2 des Ortsgesetzes über die Beiträge für die Kindergärten und Horte der Stadtgemeinde Bremen erlassen worden seien. Diese Norm verstoße gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz, da es in ungerechtfertigter Weise an einer folgerichtigen Ausgestaltung der getroffenen Belastungsentscheidung fehle. Aus § 5 Abs. 2 werde deutlich, dass die Beitragsschuldner entsprechend ihrer Einkommensverhältnisse belastet werden sollten. Dieses Ziel werde jedoch nicht folgerichtig umgesetzt, da an Zeiträume angeknüpft werde, die vor dem Beitragszeitraum lägen. Dies sei vorliegend besonders gravierend, da gerade die Geburt eines Kindes in der Mehrheit der Fälle zu veränderten Einkommensverhältnissen führe. Dies führe zu einer massiven Ungleichbehandlung der Beitragsschuldner. Es liege auf der Hand, dass die durch § 5 Abs. 2 Satz 2 eröffnete willkürliche Auswahl eines vorangehenden Zeitraums eine Belastungsgerechtigkeit im Beitragszeitraum nicht erreichen könne und eine Berücksichtigung eines ganz anderen Zeitraums (nämlich des tatsächlichen Beitragszeitraums) zu gerechteren Ergebnissen führe. Die Ungleichbehandlung könne nicht durch eine Verwaltungsvereinfachung gerechtfertigt werden. Die Beklagte könne auch für künftig im Beitragszeitraum zu erwartende Einkünfte verlangen, dass die Beitragsschuldner die erforderlichen Daten aufbereitet einreichten. Es sei nicht ersichtlich, dass dies für die Beklagte zu einem Mehraufwand führe. Nach § 5 Abs. 2 Satz 2 des Ortsgesetzes seien ohnehin die Einkommensverhältnisse im jeweiligen Betreuungsjahr nachzuweisen. Dadurch, dass behördenseitig die Einkommensverhältnisse des vorletzten Kalenderjahres mit denen des Beitragszeitraums
verglichen werden müssten, könne es auch nicht zu der gewünschten Verwaltungsvereinfachung kommen. Allein das Motiv der Verwaltungsvereinfachung könne zudem nicht als Rechtfertigung für jedwede (auch willkürliche) Ungleichbehandlung dienen. Die Durchführung einer reinen Willkürkontrolle genüge nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die vorliegend durchzuführende Rechtfertigungsprüfung für die Ungleichbehandlung. Unter Zugrundelegung eines strengeren Prüfungsmaßstabs ergebe sich, dass die in Rede stehende Regelung aufgrund ihrer ausschließlich vorgesehenen Anknüpfung an vergangene Zeiträume zur Abbildung der finanziellen Leistungsfähigkeit der Beitragspflichtigen im jeweils aktuellen Betreuungszeitraum bereits völlig ungeeignet sei, das mit der Regelung verfolgte Ziel zu erreichen. Es werde zudem bestritten, dass die Regelung zu einer Verwaltungsvereinfachung führe. Der damals zuständige Sachbearbeiter habe ihnen telefonisch mitgeteilt, dass die Regelung in der Praxis zu keiner Verwaltungsvereinfachung führe, da viele Beitragspflichtige nach Beitragsfestsetzung eine abweichende Festsetzung nach § 5 Abs. 2 Satz 2 des Ortsgesetzes begehrten. Dies führe zu einem erheblichen Mehraufwand. Auf die weitere Klagebegründung wird Bezug genommen.
Die Kläger beantragen, die Bescheide vom 16.05.2022 aufzuheben, soweit ein Elternbeitrag von über 35,00 Euro monatlich festgesetzt wurde.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor, dass § 5 Abs. 2 des Ortsgesetzes über die Beiträge für die Kindergärten und Horte der Stadtgemeinde Bremen nicht gegen höherrangiges Recht verstoße. Dem Ortsgesetzgeber stehe ein erheblicher Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum zu. Dabei seien aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und der Praktikabilität auch typisierende Regelungen zulässig, mit der Folge, dass der kommunale Normgeber auch Ungleichheiten in der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit in Kauf nehmen dürfe. Eine Überschreitung dieses weiten Gestaltungsspielraumes bei der in § 5 Abs. 2 des Ortsgesetzes festgelegten Einkommensberechnung liege nicht vor. Insbesondere sei nicht zu beanstanden, dass für die Bemessung der Beitragshöhe die Einkommensverhältnisse vor Beginn des Betreuungszeitraums zugrunde gelegt würden. Würde die Behörde demgegenüber auf das Einkommen im konkreten Kindergartenjahr abstellen, müsste sie, da die Beiträge gemäß § 2 Abs. 2 des Ortsgesetzes monatlich fällig werden, für jeden Monat gesondert das Einkommen prüfen und einen Beitragsbescheid erlassen. Zum Zwecke der
Verwaltungsvereinfachung sei es daher gerechtfertigt, bei der Einkommensberechnung auf vergangene Zeiträume abzustellen.
Die Klageverfahren 3 K 1658/20 und 3 K 1848/21 wurden nach Abgabe übereinstimmender Erledigungserklärungen mit Beschlüssen vom 11.07.2022 eingestellt.
Mit Beschluss vom 19.02.2024 ist der Rechtsstreit auf die Einzelrichterin übertragen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe Die Einzelrichterin konnte trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung die Sache verhandeln und entscheiden, da die Beklagte rechtzeitig und ordnungsgemäß und unter Hinweis auf die Folge ihres Ausbleibens geladen worden ist (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO).
Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Bescheide vom 16.05.2022 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger daher nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
I. Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Betreuungskosten sind §§ 90 Abs. 1 Nr. 3, 24 SGB VIII i. V. m. §§ 19, 19b Abs. 1 des Bremischen Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege (Bremisches Tageseinrichtungs-und Kindertagespflegegesetz – BremKTG) vom 19.12.2000 (Brem.GBl. 2000, S. 491), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.03.2019 (Brem.GBl. S. 76) i. V. m. dem Ortsgesetz über die Beiträge für die Kindergärten und Horte der Stadtgemeinde Bremen (Ortsgesetz) vom 20.12.2016 (Brem.GBl. 2016, S. 914).
Nach § 90 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII können für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege nach den §§ 22 bis 24 SGB VIII Kostenbeiträge festgesetzt werden. Gemäß § 19 Abs. 1 BremKTG sind Eltern verpflichtet, sich an den Kosten für die Betreuung, Förderung und Verpflegung ihres Kindes in einer Tageseinrichtung zu beteiligen. Die Beteiligung erfolgt über die Erhebung von Beiträgen, die unter Berücksichtigung der Kriterien des § 90 Absatz 1 Satz 3 SGB VIII (nunmehr: § 90 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII) gestaffelt werden sollen. Abweichend von § 19 Abs. 1 BremKTG entfällt gemäß § 19a BremKTG für Kinder mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Freien Hansestadt Bremen ab dem ersten des Monats, in dem sie das dritte Lebensjahr vollendet haben, bis zu ihrer Einschulung die Verpflichtung zur
Beteiligung an den für die Betreuung und Förderung entstehenden Kosten in allen Tageseinrichtungen der Stadtgemeinden sowie in allen Tageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen, für die die Stadtgemeinden Zuwendungen nach § 18 BremKTG oder Geldleistungen nach § 23 SGB VIII gewähren. Gemäß § 19b Abs. 1 BremKTG werden die Kostenbeiträge von den Stadtgemeinden festgesetzt und erhoben. Die Stadtgemeinde Bremen erhebt Beiträge zu den Kosten für die Inanspruchnahme eines Angebots der Förderung eines Kindes in einer Tageseinrichtung nach den §§ 22 und 24 SGB VIII nach § 1 Ortsgesetz.
Die Höhe der monatlich zu entrichtenden Beiträge richtet sich dabei gemäß § 3 Abs. 1 Ortsgesetz nach dem in der Tageseinrichtung regelmäßig in Anspruch genommenen Betreuungsangebot und wird nach dem Einkommen der Eltern und unter Berücksichtigung der Haushaltsgröße gestaffelt. Wird der Kostenbeitrag – wie vorliegend – u. a. anhand der Höhe des Jahreseinkommens bemessen, muss die Satzung bzw. das Ortsgesetz den für die Ermittlung des Jahreseinkommens maßgeblichen Zeitraum bestimmen, da weder § 90 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII, der die Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme der Angebote der Förderung von Kindern in Kindertagespflege nach den §§ 22 bis 24 SGB VIII darstellt, noch § 90 Abs. 3 Sätze 2, 3 und 4 SGB VIII dazu gesetzliche Vorgaben enthalten und die Regelungen in § 93 SGB VIII zur Berechnung des Einkommens bei der Erhebung von Kostenbeiträgen für Leistungen und Maßnahmen nach § 91 SGB VIII auf Kostenbeiträge gemäß § 90 Abs. 1 SGB VIII nicht anwendbar sind, weil § 90 Abs. 1 SGB VIII bezüglich dieser Kostenbeiträge eine abschließende Regelung darstellt (vgl. OVG Lüneburg, B. v. 29.09.2015 – 4 LB 149/13 –, juris Rn. 46).
Diesen Anforderungen genügt das Kostenbeitragsortsgesetz der Beklagten. Es enthält eine eindeutige Bestimmung des Zeitraums, der der Ermittlung des Jahreseinkommens zugrunde zu legen ist. Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Ortsgesetz sind für die Beitragshöhe die Einkommensverhältnisse im vorletzten Kalenderjahr vor Beginn des Kindergartenjahres, zu dem die Betreuungsleistung in Anspruch genommen wird, maßgebend. Sind die Einkommensverhältnisse im Beitragszeitraum voraussichtlich wesentlich schlechter oder wesentlich besser als in dem nach Satz 1 maßgeblichen Zeitraum, können gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 Ortsgesetz die Einkommensverhältnisse des letzten Kalenderjahres vor Beginn des Kindergartenjahres oder der letzten zwölf Monaten vor Beginn des Betreuungszeitraums zugrunde gelegt werden.
II.
Die Beklagte hat den Elternbeitrag nach den vorstehenden Maßstäben in rechtlich nicht zu beanstandender Weise festgesetzt. Insbesondere hat sie den Betreuungsbeitrag jeweils korrekt berechnet. Auch die Kläger haben keine Einwände gegen die von der Beklagten festgesetzten Höhe des Betreuungsbeitrags erhoben. Sie machen lediglich geltend, dass die Regelung des § 5 Abs. 2 Ortsgesetz verfassungswidrig sei, da diese gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstoße.
III. § 5 Abs. 2 Ortsgesetz verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.
1. Das Oberverwaltungsgericht Bremen hat mit Urteil vom 16.06.2021 (2 D 243/17) festgestellt, dass das Ortsgesetz insgesamt nicht gegen zwingendes höherrangiges formelles oder materielles Recht verstößt. Die Beitragsordnung verletzt insbesondere nicht den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Zwar werden die Eltern bei der einkommensbezogenen Staffelung der Beträge ungleich behandelt. Die Ungleichbehandlung wird aber durch hinreichend gewichtige Gründe – Chancengleichheit in Bezug auf die Lebens- und Bildungsmöglichkeiten der Kinder – gerechtfertigt (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 16.06.2021 – 2 D 243/17 –, juris Rn. 61 ff). Zwar ist das Oberverwaltungsgericht Bremen nicht explizit auf die Regelung des § 5 Abs. 2 Ortsgesetz eingegangen. Es hat allerdings die Grundlagen für die Beitragsbemessung, zu denen auch die Benennung des für das anrechenbare Einkommen maßgeblichen Zeitraums gehört, als hinreichend bestimmt angesehen (vgl. OVG Bremen, a. a. O. Rn. 39, 42) und zudem ausgeführt, dass der Ortsgesetzgeber dem Äquivalenz- und Verhältnismäßigkeitsprinzip hinreichend Rechnung getragen hat, indem er die Beitragssätze an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Beitragsschuldner ausgerichtet hat. Anhaltspunkte für die Überschreitung des dem Ortsgesetzgeber zuzugestehenden erheblichen Beurteilungs- und Gestaltungsspielraums wurden nicht gefunden (vgl. OVG Bremen, a. a. O. Rn. 53). Zudem ist das Oberverwaltungsgericht Bremen explizit auch darauf eingegangen, dass für die Bemessung der Beitragshöhe die Einkommensverhältnisse vor Beginn des Betreuungszeitraumes zugrunde gelegt werden, ohne eine solche Festlegung als verfassungswidrig zu erachten (vgl. OVG Bremen, a. a. O. Rn. 71).
2. Auch unabhängig von den Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts Bremen im vorgenannten Urteil ist nicht erkennbar, dass § 5 Abs. 2 Ortsgesetz verfassungswidrig ist. Die Bestimmung verstößt insbesondere nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG.
a. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Das hieraus folgende Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln, gilt für ungleiche Belastungen und ungleiche Begünstigungen. Dabei verwehrt Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung. Differenzierungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Ziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 30.09.2015 – 2 BvR 1066/10 –, juris Rn. 26).
b. Vorliegend ist bereits kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG erkennbar.
Zunächst ist keine Ungleichbehandlung wesentlich gleicher Sachverhalte gegeben. Sowohl für die Kläger als auch für andere beitragspflichtige Eltern wird für die Berechnung des Elternbeitrags auf das Einkommen vor Beginn des Betreuungszeitraums und nicht auf das Einkommen im Betreuungszeitraum abgestellt. Zwar kann eine Ungleichbehandlung darin gesehen werden, dass die Kläger im Verhältnis zu anderen beitragspflichtigen Eltern, die im Betreuungszeitraum gleich viel verdienen wie die Kläger, jedoch in den vorhergehenden Jahren deutlich weniger verdient haben als die Kläger, einen höheren Betreuungsbeitrag leisten müssen. Verdienten die Familien in den vorhergehenden Jahren unterschiedlich viel, liegt jedoch kein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde, auch wenn die Familien im maßgeblichen Betreuungszeitraum nunmehr gleich viel verdienen.
Soweit die Kläger eine ungerechtfertigte Gleichbehandlung wesentlich ungleicher Sachverhalte im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG darin sehen, dass sie im Verhältnis zu anderen beitragspflichtigen Eltern, die in den dem Betreuungszeitraum vorangegangenen Jahren genauso viel wie die Kläger verdient haben, einen gleich hohen Beitrag zahlen müssen, obwohl diese im Betreuungszeitraum deutlich mehr verdienen als die Kläger, fehlt es am Vorliegen wesentlich ungleicher Lebenssachverhalte. Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG bedeutet für den Gesetzgeber zwar die allgemeine Weisung, Gleiches gleich und Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln. Dies gilt jedoch nicht ausnahmslos, sondern nur, wenn die Gleichheit oder Ungleichheit der Sachverhalte so bedeutsam sind, dass ihre Beachtung unter Gerechtigkeitsgesichtspunkten geboten erscheint (vgl. OVG Lüneburg, B. v. 21.11.2023 – 9 LA 89/23 –, juris). Dadurch, dass der Ortsgesetzgeber bei der Beitragsberechnung auf die vor Betreuungsbeginn maßgeblichen Einkommenszeiträume abstellt, werden die miteinander verglichenen Familien bei der Heranziehung des Betreuungsbeitrages
gleichbehandelt, obwohl unter Umständen ihr aktuelles Einkommen nicht gleich ist. Trotz der unterschiedlich hohen Einkommen im Betreuungszeitraum erscheint die Leistungsfähigkeit beider Familien angesichts der vorangegangenen Jahre, in denen sie gleich viel Einkommen erzielt haben, jedoch nicht derart verschieden, dass von wesentlich ungleichen Fallgestaltungen gesprochen werden kann.
c. Unabhängig hiervon wäre eine durch § 5 Abs. 2 Ortsgesetz entstehende Ungleichbehandlung wesentlich gleicher Sachverhalte bzw. Gleichbehandlung wesentlich ungleicher Sachverhalte auch gerechtfertigt.
Hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Anforderungen an den die Ungleichbehandlung tragenden Sachgrund ergeben sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die von gelockerten, auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können. Eine strengere Bindung des Gesetzgebers kann sich aus Freiheitsrechten ergeben. Zudem verschärfen sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen, je weniger die Merkmale, an die die gesetzliche Differenzierung anknüpft, für den Einzelnen verfügbar sind. Umgekehrt erweitern sich mit abnehmender Prüfungsstrenge die Gestaltungs- und Bewertungsspielräume des Gesetzgebers bei steigender "Typisierungstoleranz". Im Bereich der leistenden Massenverwaltung sind die Gestaltungsspielräume des Gesetzgebers besonders groß. In Anwendung des allgemeinen Gleichheitssatzes ist dort nur zu überprüfen, ob der Gesetzgeber die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit überschritten hat und nicht, ob er unter verschiedenen Lösungen die gerechteste und zweckmäßigste gewählt hat (vgl. BSG, Urt. v. 09.03.2023 – B 10 EG 1/22 R –, juris Rn. 31). Bei dem Erlass von Elternbeitragssatzungen steht dem Satzungsgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zu, der es grundsätzlich ihm überlässt, zu entscheiden, ob und in welcher Weise er die bei der Ermittlung der Elternbeiträge in Betracht kommenden Aspekte berücksichtigt. Die in Ausübung dieses generell weiten Gestaltungsspielraums erlassenen Regelungen sind unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 Abs. 1 GG nur daraufhin gerichtlich zu überprüfen, ob der Satzungsgeber einen zutreffenden Sachverhalt zugrunde gelegt und keine sachfremden Erwägungen angestellt, insbesondere das Willkürverbot beachtet hat (vgl. OVG Bremen, a. a. O. Rn. 49; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 07.09.2022 – OVG 6 B 7/22 –, juris Rn. 16. und Urt. v. 23.03.2022 – OVG 6 B 15/21 –, juris Rn. 24). Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und der Praktikabilität können folglich typisierende Regelungen zulässig sein, mit der Folge, dass der kommunale Normgeber auch
Ungleichheiten in der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit in Kauf nehmen darf (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 23.11.1994 – 9 L 2038/94 –, juris).
Anhaltspunkte für eine Überschreitung des dem Ortsgesetzgeber vorliegend zustehenden weiten Gestaltungsspielraumes bei der Festlegung der maßgeblichen Einkommenszeiträume in § 5 Abs. 2 Ortsgesetz sind vorliegend nicht ersichtlich. Die Regelung beruht auf sachgerechten Erwägungen und die maßgeblichen Einkommenszeiträume sind nicht willkürlich gewählt.
Der Gesetzesbegründung ist zu entnehmen, dass der Ortsgesetzgeber die Beiträge grundsätzlich an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit orientieren wollte (vgl. Bremische Bürgerschaft, Drs. 19/413 S v. 29.11.2016 zu § 3). Bei der Festlegung des Jahresbegriffs hat sich der Ortsgesetzgeber davon leiten lassen, dass der Nachweis mit dem Steuerbescheid die sinnvollste und einfachste Variante des Einkommensnachweises darstelle (vgl. Senatorin für Kinder und Bildung, Vorlage Nr. 6 48/19 für die Sitzung der Deputation für Kinder und Bildung am 16.11.2016 – Neufassung des Ortsgesetzes über die Beiträge für die Kindergärten und Horte der Stadtgemeinde Bremen, v. 15.11.2016, S. 10). Während in § 5 Abs. 2 Satz 1 Ortsgesetz aus pragmatischen Gründen das vorletzte Kalenderjahr als grundsätzlich maßgeblicher Einkommenszeitraum gewählt wurde, sollte § 5 Abs. 2 Satz 2 Ortsgesetz der Beitragsgerechtigkeit für den Fall einer wesentlichen Einkommensänderung dienen (vgl. Bremische Bürgerschaft, Drs. 19/413 S v. 29.11.2016 zu § 5). Erwägungen der Praktikabilität und Beitragsgerechtigkeit geben regelmäßig einen vernünftigen Grund dafür ab, dass der Gesetz- oder Satzungsgeber bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlagen eine ungleiche Inanspruchnahme der Abgabepflichtigen hinnehmen darf (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 06.10.2017 – OVG 6 B 1.16 – juris Rn. 20 mit Verweis auf BVerwG, B. v. 13.04.1994 - 8 NB 4/93 -, NVwZ 1995, S. 173 ff.).
Insoweit ist nicht zu beanstanden, dass für die Bemessung der Beitragshöhe die Einkommensverhältnisse vor Beginn des Betreuungszeitraums zugrunde gelegt werden. Da der Beitrag nach § 2 Abs. 2 Ortsgesetz monatlich nachträglich fällig wird, haben die Eltern oder der Elternteil, bei dem das Kind lebt, der Beklagten zu Beginn des Kindergartenjahres ihr Einkommen anzugeben und nachzuweisen, was in Bezug auf laufende oder beginnende Jahreszeiträume bei Beginn der Tagespflege regelmäßig nicht möglich ist (vgl. OVG Lüneburg, B. v. 29.09.2015 – 4 LB 149/13 –, juris Rn. 51). Dem Ortsgesetzgeber steht es frei, bei der Festlegung des maßgeblichen Einkommenszeitraums auf vergangene Zeiträume abzustellen, damit die Verwaltungspraktikabilität gewährleistet bleibt. Ob es in der Praxis sodann tatsächlich zu
einer Verwaltungsvereinfachung kommt oder nicht, ist für die Beurteilung, ob der Gestaltungsspielraum bei Erlass des Ortsgesetzes überschritten wurde, ohne Belang.
Soweit die Kläger vortragen, dass ohnehin das Einkommen im maßgeblichen Kindergartenjahr nachzuweisen sei, wenn ein anderer Zeitraum als das vorletzte Kalenderjahr vor Betreuungsbeginn für die Einkommensermittlung herangezogen werden soll, kann eine solche Regelung dem Ortsgesetz nicht entnommen werden. Nach § 5 Abs. 2 Satz 2 Ortsgesetz wird nicht auf die tatsächlichen, sondern lediglich auf die voraussichtlichen Einkommensverhältnisse im Beitragszeitraum abgestellt. Ein konkreter Nachweis über die tatsächliche Höhe des Einkommens im Beitragszeitraum ist gerade nicht erforderlich.
Dass die Geburt eines Kindes zu veränderten Einkommensverhältnissen der Eltern führt, wird im Übrigen durch § 5 Abs. 2 Ortsgesetz durchaus berücksichtigt. Nach dieser Regelung kann gerade in den Fällen, in denen das Kind mit einem Jahr in die Betreuung gegeben wird und zunächst nicht wieder eine Vollzeittätigkeit aufgenommen wird (folglich ggf. wesentlich weniger Einkommen zu erwarten ist, als in der Zeit vor der Geburt, in der eine Vollzeittätigkeit ausgeübt wurde), auf das Einkommen in den letzten zwölf Monaten vor Betreuungsbeginn abgestellt werden, in denen das Einkommen regelmäßig geringer ist, als in den letzten zwei Kalenderjahren vor Betreuungsbeginn. Dies führt somit entsprechend der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu einem geringeren Betreuungsbeitrag. Darüber hinaus gibt es zur Erhöhung der Beitragsgerechtigkeit für wirtschaftliche Härtefalle eine spezielle Erlassregelung in § 4 Abs. 3 Ortsgesetz.
Mit diesem auf sachlichen Gründen beruhenden Regelungskonzept hat sich der Ortsgesetzgeber im Rahmen der Erfordernisse des Gleichheitssatzes gehalten. Ob er dabei die zweckmäßigste oder vernünftigste Lösung gewählt hat, ist im Rahmen des Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu überprüfen. Willkürlich ist die gefundene Lösung jedenfalls nicht.
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe nach § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO vorliegt. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden.
Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) einzulegen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen.
Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird.
Schröder