Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Bremen
Verwaltungsgericht Bremen Beschluss vom 07.05.2024 – 6 V 2765/23
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 6 V 2765/23
Beschluss In der Verwaltungsrechtssache
– Antragsteller – Prozessbevollmächtigte:
g e g e n die Stadt Bremerhaven, vertreten durch den Magistrat, Hinrich-Schmalfeldt-Straße/Stadthaus 1, 27576 Bremerhaven, – Antragsgegnerin – Prozessbevollmächtigte:
hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 6. Kammer - durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Korrell, den Richter am Verwaltungsgericht Lange und die Richterin Siemers am 7. Mai 2024 beschlossen: Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe I.
Der Antragsteller begehrt die Fortsetzung eines abgebrochenen Auswahlverfahrens zur Vergabe einer Funktionsstelle (Bes.Gr. A 14) eines Konrektors als stellvertretende Leitung an der .
Der 1981 geborene Antragsteller studierte verschiedene Lehramtsstudiengänge. Er absolvierte die 1. Staatsprüfung für das Lehramt an öffentlichen Schulen mit Stufenschwerpunkt Sekundarstufe II und zugleich die Erweiterungsprüfung für den Stufenschwerpunkt Sekundarstufe I, die 1. Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt-, Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen sowie die 1. Staatsprüfung für Gesamtschulen und Gymnasien in einem Erweiterungsfach. Die 2. Staatsprüfung legte er für die Lehrämter an Grundschulen und Sekundarschulen/ Gesamtschulen, Schwerpunkt Sekundarstufe I, ab. Er steht seit August 2015 im Dienst der Antragsgegnerin; seit August 2018 als Beamter auf Lebenszeit. Ihm ist das Amt eines Studienrats (Bes.Gr. A 13 + Z) übertragen. Er wurde am eingesetzt. Vom .2020 bis .2020 war er im Umfang von 19/27 Wochenstunden an die Schule (Schule der Sekundarstufe I) abgeordnet. Eine dienstliche Beurteilung aus Anlass der Bewerbung um zwei andere Konrektorenämter jeweils an einer Grundschule vom 16.12.2019 lautete im Gesamturteil auf „entspricht den Anforderungen“. Es enthält in der Eignungs- und Befähigungsprognose die Aussage, dass der Antragsteller für die angestrebte Funktion des stellvertretenden Schulleiters an einer Grundschule geeignet ist.
Der Antragsteller strengte bereits im Jahr 2021 ein Eilverfahren zur Freihaltung einer Stelle als Konrektor an der , ausgeschrieben am 24.01.2020, an. Mit Beschluss der Kammer vom 20.07.2021 (6 V 259/21) wurde sein Eilantrag abgelehnt, da er die zwingenden Voraussetzungen des Anforderungsprofils nicht erfülle und die Beschränkung des Bewerberkreises durch das Anforderungsprofil im Hinblick auf die Befähigungsvoraussetzungen und die der Funktion eines Lehrers in besonderer Funktion gewonnenen Erfahrungen keinen rechtlichen Bedenken begegne. Mit Beschluss des OVG Bremen vom 16.02.2022 (2 B 330/21) wurde dieser Beschluss dahingehend abgeändert, als dass der Antragsgegnerin aufgegeben wurde, die durch den Antragsteller angestrebte Stelle freizuhalten. Die Antragsgegnerin habe nicht aufzeigen können, warum die Stellenbesetzung zwingend Lehramtsprüfungen für die Primarstufe oder für öffentliche Schulen mit Schwerpunkt Grundschule oder eine vergleichbare Prüfung voraussetze und warum die Ausbildung des Antragstellers keine gleichwertigen Kenntnisse und Fähigkeiten
vermittele oder dieser sich nicht in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung solche verschaffen könne. Auf die jeweiligen Gerichtsakten sowie Beschlüsse wird Bezug genommen.
In einer weiteren anlassbezogenen Beurteilung zur Auswahlentscheidung einer Funktionsstelle vom 09.06.2022, Beurteilungszeitraum 01.11.2019 bis 31.05.2022, erhielt der Antragsteller ebenfalls das Gesamturteil „entspricht voll den Anforderungen“.
Der Antragsteller bewarb sich mit Schreiben vom 09.05.2023 auf die von der Antragsgegnerin am 20.04.2023 ausgeschriebene streitgegenständliche Funktionsstelle (Bes.Gr. A 14) eines Konrektors als stellvertretende Leitung an der mit einer Bewerbungsfrist bis zum 11.05.2023 (Rundschreiben Nr. A 85/2023). Die Ausschreibung enthielt u.a. die Voraussetzung einer abgeschlossenen Lehramtsausbildung (2. Staatsexamen) entweder in den Lehrämtern der Grundschule respektive Primarstufe (Lehramtstyp 1), übergreifender Lehrämter der Primarstufe und aller oder einzelner Schularten der Sekundarstufe 1 (Lehramtstyp 2) oder sonderpädagogischer Lehrämter (Lehramtstyp 6) und über eine mindestens zweijährige Unterrichtserfahrung in der Primarstufe, alternativ über eine mindestens fünfjährige Unterrichtserfahrung in der Primarstufe mit einer abgeschlossenen Lehramtsausbildung (2. Staatsexamen) in einem Lehramt eines Lehramtstyps 3, 4 oder 5.
Die Antragsgegnerin teilte dem Antragsteller mit Schreiben vom 13.06.2023 mit, dass seine Bewerbung keine Berücksichtigung finden könne, begründet damit, dass er die geforderte zweijährige Unterrichtserfahrung in der Primarstufe nicht vorweisen könne. Hiergegen legte der Antragsteller zunächst mit Schreiben vom 27.06.2023 Widerspruch ein und suchte zugleich um Eilrechtsschutz nach. Das Verfahren wurde zunächst unter dem Aktenzeichen 6 V 1423/23 mit dem Ziel geführt, die streitgegenständliche Stelle freizuhalten. Mit Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 20.10.2023 (Bl. 65 ff. d. GA 6 V 1423/23) teilte diese mit, dass das Auswahlverfahren bereits am 25.07.2023 abgebrochen – dies dem Antragsteller jedoch versehentlich nicht mitgeteilt – worden sei, weil sich kein geeigneter Bewerber auf die Stelle beworben habe. Einziger Bewerber sei der Antragsteller, welcher nicht über die Voraussetzungen der Stellenausschreibung verfüge. Die Mitbestimmungsgremien stimmten dem Abbruch jeweils am 14.07.2023 und 14.08.2023 zu. Das Verfahren 6 V 1423/23 wurde sodann von den Beteiligten übereinstimmend für erledigt erklärt und mit gerichtlichem Beschluss vom 29.11.2023 eingestellt.
Gegen den Abbruch des Auswahlverfahrens legte der Antragsteller mit Schreiben vom 24.11.2023 Widerspruch ein und stellte zugleich den hiesigen Antrag auf Eilrechtsschutz. Zur Begründung führt er aus, dass kein sachlicher Grund für den Abbruch vorliege und sein Ausschluss aus dem Stellenbesetzungsverfahren rechtswidrig sei. In der dienstlichen (Anlass-)Beurteilung vom 16.12.2019 sei er im Gesamturteil mit „entspricht den Anforderungen“ bewertet worden. Die Eignungs- und Befähigungsprognose enthalte außerdem die Aussage, dass er für die angestrebte Funktion des stellvertretenden Schulleiters an einer Grundschule geeignet sei. In der bisher aktuellsten dienstlichen (Anlass-)Beurteilung vom 05.09.2022 laute das Gesamturteil ebenfalls „entspricht den Anforderungen“, im Rahmen der Eignungs- und Befähigungsprognose sei u. a. sein Engagement im Umgang mit den Schülern und im Team besonders hervorgehoben. Bereits im Jahr 2020 habe er sich auf die streitgegenständliche Stelle beworben. Die Antragsgegnerin habe ihn damals aus dem Auswahlverfahren ausgeschlossen, da er die erforderliche Formalqualifikation nicht erfüllt haben solle, was zuletzt durch das OVG Bremen mit Beschluss vom 16.02.2022 als rechtswidrig erachtet worden sei. Die Antragsgegnerin habe auch in der hiesigen Stellenausschreibung ein Anforderungsprofil verwendet, welches das Bewerberfeld in einer unzulässigen Weise einenge. Die von der Antragsgegnerin in die Ausschreibung aufgenommenen zwingenden Anforderungen, „mindestens zweijährige Unterrichtserfahrung in der Primarstufe“ respektive „mindestens fünfjährige Unterrichtserfahrung in der Primarstufe mit einer abgeschlossenen Lehramtsausbildung (2. Staatsexamen) in einem Lehramt eines Lehramtstyps 3, 4, oder 5“ würden eine sachlich nicht gerechtfertigte Einengung des Bewerberfeldes darstellen. Ausgehend von den wahrzunehmenden Aufgaben einer Konrektorenstelle spiele das Unterrichten eine eher untergeordnete Rolle. Allein die Funktionsbeschreibung lasse den auf eine spezielle Schulform gerichteten Fokus sachfremd erscheinen. Mit Blick auf die typische Stelle eines Konrektors sei nicht nachvollziehbar, weshalb ein Laufbahnbewerber, welcher in seinem Einstiegsamt regelmäßig ausreichend Unterrichtserfahrung habe sammeln können, nicht in der Lage sein solle, sich in angemessener Zeit und ohne größere Beeinträchtigung bei der Aufgabenwahrnehmung die schulspezifischen Besonderheiten anzueignen. Speziell für die streitgegenständliche Stelle scheine eine schulformübergreifende Erfahrung sogar sinnvoll zu sein: Als „Aufgabe“ werde u. a. der Übergang von der Jahrgangsstufe 4 in die Jahrgangsstufe 5 genannt. Erfahrungen im Bereich der Sekundarstufe 1 seien hierfür äußerst förderlich, da derjenige die tatsächlichen Anforderungen der 5. Jahrgangsstufen kenne. Er könne daher besser beurteilen, ob und inwieweit die Schüler der 4. Jahrgangsstufe den Anforderungen der 5. Jahrgangsstufe bereits gewachsen seien und welche (Förder-)Bedarfe ggf. bei diesen bestünden. Die Antragsgegnerin habe zudem das Anforderungsprofil offenbar nur zu dem Zweck angepasst, um seine Auswahl zu behindern. Nachdem diese in dem Verfahren vor dem
OVG Bremen unterlegen sei, habe sie die Stellenausschreibung so angepasst, dass weiter sichergestellt sei, dass er aus formellen Gründen ausgeschlossen werden könne. Denn obwohl sich der Aufgabenzuschnitt der Konrektorenstelle im Verhältnis zur Ausschreibung aus dem Jahr 2020 nicht verändert habe, sei laut der Antragsgegnerin allgemeine Unterrichtserfahrung nun nicht mehr ausreichend. Dies erscheine, insbesondere unter Berücksichtigung der Ausführungen der ehemaligen Leiterin
, in ihrer E-Mail vom 2021, wenig glaubhaft. Hier habe diese sich wie folgt geäußert: „
“ Die Antragsgegnerin stelle auch in diesem Verfahren insbesondere nicht nachvollziehbar dar, weshalb allgemeine Unterrichtserfahrungen oder Unterrichtserfahrungen im Bereich Sekundarstufe I im Verhältnis zu Unterrichtserfahrungen im Bereich Grundschule derart abweichend seien, dass Bewerber ohne Grundschulerfahrungen nicht Konrektor an einer Grundschule werden können. Eine Lehrkraft mit (nur) allgemeiner Unterrichtserfahrung sei in der Lage, neue oder andere Abläufe einer anderen Schule bzw. Schulform zu erlernen und dies durchaus auch in einem angemessenen Zeitraum. Dasselbe gelte für „schulstufenspezifische Schwerpunkte und Methoden“: Es gehöre zu einem Berufs- und Dienstalltag dazu, andere oder neue Methoden zu erlernen und sich weiter zu qualifizieren. Sofern Konrektoren an Grundschulen sogar einen höheren Unterrichtsanteil hätten, werde der ausgewählte Bewerber zwangsläufig die (ggf.) notwenigen Unterrichtserfahrungen für den Bereich in einer angemessenen Zeit sammeln können. Der Antragsteller beantragt,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Widerspruch gegen den am 24.10.2023 bekanntgegebenen Abbruch des Auswahlverfahrens anlässlich der Ausschreibung der Funktionsstelle Konrektor:in (w/m/d) als stellvertretende Leitung an der
(Rundschreiben Nr. A 85/2023) und einer gegebenenfalls nachfolgenden Klage zu verpflichten, das Auswahlverfahren fortzusetzen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Nach ihrer Auffassung sei der Abbruch des streitgegenständlichen Auswahlverfahrens rechtmäßig erfolgt. Die Änderungen aller Anforderungsprofile für Funktionsstellen aller Schulstufen in der Stadtgemeinde Bremerhaven sei in Abstimmung mit dem Personalrat Schulen im Februar 2022 erfolgt und ausdrücklich nicht nur, um den Antragsteller nachteilig zu behandeln. Die Erweiterung des jeweiligen Bewerberkreises zwecks Optimierung der künftigen Personalgewinnung sei notwendig. Dahingehende Veränderungen würden seit Januar 2023 den Bewerberkreis erweitern. Durch diese Öffnung würden nicht nur Beschäftigte mit vorliegenden Lehramtsabschlüssen aus der jeweiligen Schulart – hier Grundschule –, sondern auch anderer Schularten angesprochen. Dabei würden die Voraussetzungen an die nachgewiesene Unterrichtserfahrung in der jeweiligen Schulstufe – hier Primarstufe – gekoppelt. Auch hierbei erfolge eine Orientierung der Ausschreibungsmodalitäten zugunsten der Aufrechterhaltung der Wettbewerbsfähigkeit an denen anderer Bundesländer und der Stadtgemeinde Bremen. So hätten die Ausschreibungen von Funktionsstellen in der Stadtgemeinde Bremen bereits vor der Veränderung der Profile für Funktionsstellen an Bremerhavener Schulen die Forderung nach mehrjähriger Unterrichtserfahrung in der jeweiligen Schulstufe ausgewiesen. Die geforderte Unterrichtserfahrung je nach Lehramtstyp begründe sich darin, dass sich die Didaktik und Pädagogik der Primarstufe erheblich von der in den Sekundarschulen unterscheide. Da der Erziehungsanteil im Primarbereich überwiege, sei dieser insbesondere im Kontext Unterricht die wesentliche Kernkompetenz, welche eine Lehrkraft durch praktische Erfahrung zu erwerben habe, um den Herausforderungen der Zielgruppe angemessen begegnen zu können. Die Heterogenität der Zielgruppe erfordere die Sensibilisierung der Lehrkraft im Umgang mit sozialen Verhaltensweisen und teilweise ersten Lernerfahrungen. Es bedürfe der Bereitschaft der Lehrkraft durch Nähe und Emotionalität sowie durch klare Lernanforderungen die Kinder an das schulische Lernen heranzuführen. Mittels Unterrichtserfahrung im Primarbereich werde sichergestellt, dass der Bewerber ein Verständnis für die individuellen Bedürfnisse der Altersklasse sowie geeignete pädagogische Maßnahmen entwickele und gefestigt habe, um diesen gerecht zu werden. Während Lehrkräfte in der Sekundarstufe in den von ihnen studierten Fächern respektive diesen inhaltlich „nahen“ Fächern unterrichten, bringe der Einsatz im Primarbereich ein überwiegend fachfremdes Unterrichten mit sich. Damit einher gehe die Notwendigkeit der Anpassung von Unterrichtsmethoden an die Zielgruppe sowie der Identifizierung effektiver Lehrstrategien, um eine differenzierte Unterrichtsweise zu entwickeln. Ausgehend von den wahrzunehmenden Aufgaben der Konrektorenstelle spiele das Unterrichten eine wesentliche Rolle, da die Leitungszeit lediglich aus 8 von 26 Wochenstunden bestehe. Die Stellvertretung sei im Primarbereich zu einem größeren Anteil im Unterricht eingebunden. Zudem dienten Unterrichtserfahrungen als zwingendes Kriterium, da dienstliche Beurteilungen von der stellvertretenden Schulleitung als auch der
Schulleitung für die Lehrkräfte erstellt werden könnten. Hierbei finde sich u. a. als Beurteilungsmerkmal in der dienstlichen Beurteilung der „Unterricht“ der zu beurteilenden Lehrkraft, mit dessen Beurteilung eine Unterrichtshospitation einhergehe. Schulleitungen seien gemäß § 16 Abs. 1 Lehrerdienstordnung für die Förderung der Unterrichtsentwicklung, Personalentwicklung und Organisationsentwicklung sowie gemäß § 17 Lehrerdienstordnung für die Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung zuständig. Dies beinhalte auch die Verpflichtung „sich über den ordnungsgemäßen Ablauf und die methodische und fachliche Qualität der Unterrichts- und Erziehungsarbeit zu informieren und notfalls einzugreifen“ (vgl. § 17 Abs. 2 Lehrerdienstordnung). Des Weiteren sei die durch die Schulleitung zu leitende Schulkonferenz (§ 33 BremSchVwG) zuständig für das Schulprogramm, das die Entwicklung und Organisation von Schule und Unterricht umfasse. Die Grundsätze der Unterrichtsorganisation seien dabei ebenso zu berücksichtigen, wie die Schaffung geeigneter Arbeitsbedingungen in der Schule. Mangelnde Unterrichtserfahrung führe dazu, dass diese sensiblen Themenbereiche, übertragen auf den Primarbereich, nicht angemessen und an der Zielgruppe ausgerichtet gestaltet würden. Darüber hinaus seien Schulleitungen Vorgesetzte des gesamten schulischen Personals. Sie trügen unmittelbar zu einer gewinnbringenden Personalbindung bei und eröffneten mit ihrer Haltung anderen Beschäftigten Entwicklungspotenziale. Sie seien dafür verantwortlich, den Beschäftigten eine den beruflichen Anforderungen entsprechende Personalentwicklung zu ermöglichen. Gemäß § 63 Abs. 2 Satz 3 BremSchVwG könne eine Schulleitung Entscheidungen der dort tätigen Personen aufheben, wenn diese für die Entscheidung die Verantwortung nicht übernehmen könne. Diese Anforderungen seien nicht zu bewältigen, wenn keinerlei Erfahrungen in der Primarstufe über einen Zeitraum von wenigstens zwei Jahren nachgewiesen werde. Der Erfahrungszeitraum von zwei Jahren berücksichtige dabei die Kürze des Schuljahres, welches grundsätzlich durch Ferienzeiten und Fortbildungen aber ggf. auch durch Erkrankungen, Beurlaubungen etc. weiter eingeschränkt werde. Bewerber müssten bereits schulinterne Prozesse von Beginn bis Ende miterlebt und -gestaltet, schulstufenspezifische Schwerpunkte und Methoden kennengelernt sowie essentiellen jährlichen Terminen beigewohnt haben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, auch des abgeschlossenen Verfahrens 6 V 1423/23, sowie der beigezogenen behördlichen Verfahrensakten und die Personalakte des Antragstellers verwiesen.
II.
1. Der zulässige Antrag ist unbegründet. Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO eine einstweilige Anordnung treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Voraussetzung ist, dass ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht werden (vgl. § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). a) Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung glaubhaft gemacht. Der rechtswidrige Abbruch eines Auswahlverfahrens verletzt den grundrechtsgleichen Bewerbungsverfahrensanspruch. Die Bewerber können bereits diese Maßnahme, obwohl sie nur vorbereitenden Charakter besitzt, einer gerichtlichen Kontrolle zuführen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.5.2016 – 2 VR 2.15 – juris Rn. 11). Effektiver Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) gegen den unberechtigten Abbruch eines Auswahlverfahrens kann nur im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes erlangt werden. Das Begehren auf zeitnahe Fortführung des begonnenen Auswahlverfahrens kann durch eine Hauptsacheklage nicht erreicht werden. Der Anordnungsgrund für einen Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO ergibt sich aus dem Inhalt des Rechtsschutzbegehrens selbst, das auf eine sofortige Verpflichtung des Dienstherrn gerichtet ist und deshalb bereits aus strukturellen Gründen nur im Wege des Eilrechtsschutzes verwirklicht werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 3.12.2014 - 2 A 3.13 - BVerwGE 151, 14 Rn. 22, vgl. auch OVG Bremen, Beschl. v. 18.07.2018 – 2 B 87/18 –, juris Rn. 13 - 15).
b) Der Antragsteller hat indes keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Eine Verletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs aus Art. 33 Abs. 2 GG liegt nicht vor, weshalb er nicht die Fortsetzung des streitgegenständlichen Stellenbesetzungsverfahrens verlangen kann. Die Antragsgegnerin hat die Entscheidung für den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens auf Gründe gestützt, die mit den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG zu vereinbaren sind.
aa) Der Dienstherr kann das Auswahlverfahren abbrechen, wenn es fehlerhaft ist und nicht mehr zu einer ordnungsgemäßen Auswahlentscheidung führen kann oder wenn eine erneute Ausschreibung erforderlich wird, um eine hinreichende Anzahl leistungsstarker Bewerber zu erhalten (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 28.11.2022 – 2 B 176/22, juris Rn. 9
m. w. N.). In formeller Hinsicht setzt die Rechtmäßigkeit einer Abbruchentscheidung voraus, dass die Bewerber hiervon rechtzeitig und in geeigneter Form Kenntnis erlangen und der wesentliche Abbruchgrund schriftlich dokumentiert wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.05.2016 – 2 VR 2.15 – BVerwGE 155, 152 ff. = juris Rn. 19; Urt. v. 03.12.2014, 2 A 3.13 - , a.a.O., Rn. 20 ff.; v. 26.01.2012 - 2 A 7.09 - BVerwGE 141, 361 Rn. 27 f. und v. 29.11.2012 - 2 C 6.11 - , a.a.O. Rn. 19 f.; OVG NW, Beschl. v. 20.07.2016 - 1 B 628/16 -, juris Rn. 7). Nur durch eine schriftliche Fixierung der wesentlichen Erwägungen werden die Bewerber grundsätzlich in die Lage versetzt, etwa anhand von Akteneinsicht sachgerecht darüber befinden zu können, ob die Entscheidung des Dienstherrn ihren Bewerbungsverfahrensanspruch berührt und ob Rechtsschutz in Anspruch genommen werden soll. Dies hat Antragsgegnerin mit ihrem Schriftsatz vom 20.10.2023 (Bl. 65 ff. d. GA 6 V 1423/23) erklärt, indem das Stellenbesetzungsverfahren zu der streitgegenständlichen Ausschreibung bereits am 25.07.2023 abgebrochen wurde, da nicht genügend geeignete Bewerbende vorgelegen hätten. Beworben hatte sich einzig der Antragsteller, der die Voraussetzungen der Stellenausschreibung nicht erfüllt, was ihm bereits mit Schreiben vom 13.06.2023 mitgeteilt wurde.
bb) Für den Abbruch des Bewerbungsverfahrens lag auch ein sachlicher Grund vor, der mit den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar ist.
(1) In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Durchführung einer Stellenausschreibung den Dienstherrn nicht zwingt, den Dienstposten mit einem der Auswahlbewerber zu besetzen (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.04.1996 – 2 C 21.95, juris Rn. 21; Hamburgisches OVG, Beschl. v. 16.09.2022 – 5 Bs 119/22, juris Rn. 27 jeweils m. w. N.). Denn die Ausschreibung ist lediglich ein Hilfsmittel zur Gewinnung geeigneter Bewerber. Der Dienstherr ist demnach rechtlich nicht gehindert, ein eingeleitetes Bewerbungs- und Auswahlverfahren aus sachlichen Gründen jederzeit zu beenden und von einer ursprünglich geplanten Beförderung abzusehen, und zwar auch dann, wenn der Beförderungsbewerber sämtliche Voraussetzungen für die Beförderung erfüllt. Das für den Abbruch des Auswahlverfahrens maßgebliche organisations- und verwaltungspolitische Ermessen ist ein anderes als das bei einer Stellenbesetzung zu beachtende Auswahlermessen. Ist aufgrund einer Ausschreibung eine Bewerbungssituation entstanden, aufgrund derer der Dienstherr nach sachgerechter Prüfung zu der Auffassung gelangt, dass eine Beförderung eines Bewerbers dem Maßstab der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung nicht gerecht wird und/oder dem Grundsatz der Bestenauslese für den zu besetzenden Dienstposten zuwiderlaufen würde, liegt ein sachlicher Grund vor, das Besetzungsverfahren zu beenden (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.04.1996 – 2 C 21.95, juris Rn. 22).
Dabei genügt es – anders als bei einer Auswahlentscheidung zwischen Bewerbern –, wenn der Dienstherr, ohne dass Anhaltspunkte für ein willkürliches, nicht mit Art. 33 Abs. 2 GG zu vereinbarendes Vorgehen vorliegen, den Ausgang des ersten Auswahlverfahrens als unbefriedigend empfindet (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.07.2020, 2 VR 3.20, juris Rn. 13) respektive den einzigen Bewerber nicht uneingeschränkt für geeignet hält (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.04.1996, 2 C 21.95, juris Rn. 23), sogar dann, wenn dieser sämtliche Voraussetzungen für die ausgeschriebene Stelle erfüllt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.07.1994, 2 B 134.93, juris Rn. 11 m. w. N.). Unsachlich hingegen sind etwa solche Gründe für einen Abbruch, die das Ziel verfolgen, einen unerwünschten Kandidaten aus leistungsfremden Erwägungen von der weiteren Auswahl für die Stelle auszuschließen oder einen bestimmten Bewerber bei der späteren Auswahlentscheidung zu bevorzugen (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.11.2012, 2 C 6.11, juris Rn. 20; BVerwG, Urt. v. 26.01.2012, 2 A 7.09, juris Rn. 27). (2) Unter Berücksichtigung dieser Maßgaben lag ein sachlicher – mit Art. 33 Abs. 2 GG zu vereinbarender – Grund für den Abbruch des streitgegenständlichen Auswahlverfahrens vor. Die Ausschreibung wurde ausweislich der Verfügung vom 25.07.2023 abgebrochen, da sich hierauf allein der Antragsteller beworben hatte, dieser allerdings nicht die Voraussetzung der Ausschreibung, die mindestens zweijährige Unterrichtserfahrung in der Primarstufe, vorweisen kann. Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Dieser Grund ist auch mit Art. 33 Abs. 2 GG zu vereinbaren. Die Einschränkung des Bewerberkreises der ausgeschriebenen Konrektorenstelle durch die Voraussetzung der Unterrichtserfahrung in der Primarstufe begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Abbruch allein erfolgt ist, um den Antragsteller aus leistungsfremden Gründen zu benachteiligen. Die Antragsgegnerin begründet die nunmehr aufgestellte Voraussetzung für die streitgegenständliche Ausschreibung der Stelle eines Konrektors an der
damit, dass alle Anforderungsprofile für Funktionsstellen aller Schulstufen in der Stadtgemeinde Bremerhaven in Abstimmung mit dem Personalrat Schulen im Februar 2022 erfolgt sei. Dies diene der Optimierung der künftigen Personalgewinnung, auch der Aufrechterhaltung der Wettbewerbsfähigkeit mit anderen Bundesländern und der Stadtgemeinde Bremen. Die Ausschreibungen von Funktionsstellen in Bremen hätten bereits vor der Veränderung der Profile für Funktionsstellen an Bremerhavener Schulen die Forderung nach mehrjähriger Unterrichtserfahrung in der jeweiligen Schulstufe ausgewiesen. Dies deckt sich mit dem Protokoll der Schulleiterdienstbesprechung vom
.2022 (Bl. 211 d. BA, dort auf S. 4, TOP 6 – Verschiedenes). Hiernach hätten Gespräche mit Frau (Schulamt), Personalamt und Personalrat stattgefunden. Die Qualifikationsanforderungen für Bewerber seien nicht immer transparent und einheitlich. Ausschreibungen in Bremerhaven sollten keine höheren Hürden als bei anderen Anstellungsträgern (Niedersachsen, Bremen) beinhalten. Ein Konsens über Eingangsvoraussetzungen (Rechtssicherheit und Klarheit) zwischen den Beteiligten sei in Sicht, ggf. könne dies zur Erweiterung des Bewerberkreises führen. Dementsprechend wurden die Ausschreibungsvoraussetzungen für die streitgegenständliche Stelle ersichtlich nicht willkürlich geändert, insbesondere nicht ausschließlich deshalb, um speziell den Antragsteller vom Bewerberkreis auszuschließen. Vielmehr verfängt die Argumentation der Antragsgegnerin, dass die Voraussetzungen zur Wettbewerbsfähigkeit angepasst wurden. Hieran vermag auch der Einwand des Antragstellers, dass sich aus der E-Mail der ehemaligen Leiterin , vom 2021 ergebe, dass er zukünftig keine Leitungsstelle in einer Grundschule erhalten solle, nichts zu ändern. Wenngleich diese Kommunikation einen negativen Eindruck vermitteln mag, besteht gleichwohl eine sachliche Erklärung für die Änderung der Ausschreibungsvoraussetzungen. Im Übrigen hat der Antragsteller nicht vorbringen können, dass die Änderung der Voraussetzungen ausschließlich für die streitgegenständliche Stelle umgesetzt und in anderen Ausschreibungen nicht auf eine mehrjährige Unterrichtserfahrung abgestellt wurde, sodass sich auch hierdurch keine willkürliche Einschränkung des Bewerberkreises ergibt. Unabhängig von dem Argument der erhöhten Wettbewerbsfähigkeit verfängt auch inhaltlich die Argumentation der Antragsgegnerin, dass gerade im Bereich der Primarstufe die Voraussetzung einer mehrjährigen Unterrichtserfahrung sachdienlich ist. Die Antragsgegnerin hat hierzu ausgeführt, dass sich Didaktik und Pädagogik der Primarstufe erheblich von der in den Sekundarschulen unterscheide. Im Primarbereich überwiege der Erziehungsanteil im Primarbereich. Es bedürfe der Bereitschaft der Lehrkraft durch Nähe und Emotionalität sowie durch klare Lernanforderungen die Kinder an das schulische Lernen heranzuführen. Während Lehrkräfte in der Sekundarstufe in den von ihnen studierten Fächern respektive diesen inhaltlich „nahen“ Fächern unterrichten, bringe der Einsatz im Primarbereich ein überwiegend fachfremdes Unterrichten mit sich. Diese Argumentation ist aufgrund des unterschiedlichen Alters der Schüler in der Primarstufe im Vergleich zum Sekundarbereich für die Kammer nachvollziehbar. Ebenfalls erschließt sich das Erfordernis der Unterrichtserfahrung vor dem Hintergrund des weiteren Argumentes der Antragsgegnerin, dass auch ein Konrektor in der Primarstufe – neben seiner Leitungstätigkeit – zu 2/3, mithin dem überwiegenden Anteil seiner Arbeitszeit, im Unterricht eingebunden ist.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Der Regelstreitwert ist angemessen, weil der Antrag lediglich auf die Fortsetzung des Auswahlverfahrens und nicht bereits auf bzw. gegen die Vergabe der Stelle an einen bestimmten Bewerber gerichtet ist. Eine Halbierung des Streitwerts scheidet ungeachtet des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes aus. Denn für das Begehren auf Fortführung des abgebrochenen Auswahlverfahrens kommt allein der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in Betracht (OVG Bremen, Beschl. v. 28.11.2022 – 2 B 176/22 –, juris Rn. 19 m. w. N.). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)
einzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen.
Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird.
Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)
einzulegen. Korrell Lange Siemers