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Verwaltungsgericht Bremen Urteil vom 03.07.2024 – 6 K 464/23

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 6 K 464/23

Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache

– Kläger – Prozessbevollmächtigte:

g e g e n die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch Performa Nord, Eigenbetrieb des Landes Bremen, Schillerstraße 1, 28195 Bremen, – Beklagte – Prozessbevollmächtigte:

hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 6. Kammer - durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Korrell, die Richterin am Verwaltungsgericht Siemers und den Richter Dr. Danne sowie die ehrenamtliche Richterin Schmidt und den ehrenamtlichen Richter Rösner aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 3. Juli 2024 für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

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Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand Der Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung der Festsetzung seiner Erfahrungsstufe.

Der im Jahr 1988 geborene Kläger schloss 2008 seine Ausbildung zum Kfz-Mechatroniker ab und verpflichtete sich vom .2008 bis zum 2017 als Soldat auf Zeit (Hauptfeldwebel). Mit Wirkung vom 2017 bis zum .2020 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Polizeikommissar-Anwärter ernannt. Mit Wirkung vom 02.10.2020 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Polizeikommissar (Bes. Gr. A 9) ernannt. Derzeit ist der Kläger bei der Polizei Bremen als Sachbearbeiter im Einsatzdienst tätig.

Mit Schreiben vom 25.06.2020 (Bl. 54 d. PA) bat die Polizei Bremen den Senator für Inneres um Überprüfung der Anerkennung der Erfahrungszeiten des Klägers im öffentlichen Dienst bei der Bundeswehr.

Mit Bescheid vom 01.03.2022 setzte die Beklagte für den Kläger mit Wirkung vom 02.10.2020 die Erfahrungsstufe 2 (Bes. Gr. A 9) unter Anrechnung von Zeiten bei der Bewertung der förderlichen Berufserfahrung im Umfang von 1 Jahr und 4 Monaten fest.

Hiergegen legte der Kläger am 26.03.2022 Widerspruch ein. Die Zeiten seiner Ausbildung zum Kfz-Mechatroniker seien anzuerkennen, da er Erfahrung im Umgang mit der sog. „Tuning- und Poser-Szene“ aufweise. Auch seine Ausbildung als Fluggerätemechaniker am Tornado mit der Fachrichtung Triebwerkstechnik auf Gesellen- und Meisterebene sei für Abteilungen im technischen Einsatzdienst bei der Polizei Bremen hilfreich. Seine Ausbildung als Fernspäher sei für die Polizei Bremen im Bereich des Mobilen Einsatzkommandos und des Spezialeinsatzkommandos hilfreich. Zudem habe er zahlreiche Lehrgänge im Rahmen seiner Bundeswehrausbildung absolviert, welche ebenfalls nicht gewürdigt worden seien.

Mit Widerspruchsbescheid vom 09.01.2023 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Seine Zeiten der Ausbildung (Kfz-Mechatroniker und Soldat auf Zeit könnten gemäß § 25

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Abs. 2 Satz 6 BremBesG nicht berücksichtigt werden. Die Tätigkeit als Hauptfeldwebel (2008-2017) sei nicht gleichwertig i. S. d. § 25 Abs. 2 Nr. 1 BremBesG, da für die Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt ein Bachelorabschluss Voraussetzung sei. Im Wege des Ermessens gemäß § 25 Abs. 2 Satz 3 BremBesG bleibe es bei der Anerkennung von 15% (1 Jahr und 4 Monate). Bei einem Vergleich seiner Vortätigkeit mit der Funktionsstelle eines Sachbearbeiters im Einsatzdienst liege der Schwerpunkt auf dem Verfolgen und Aufklären von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit sowie der polizeilichen Betreuung der Bevölkerung. Das Tätigkeitsfeld sei breit aufgebaut und setze Aufgaben und Fertigkeiten voraus, in welchen der Kläger keine Vorerfahrung ausweise. Die zukünftige Verwendungsbreite sei nicht schwerwiegend ausschlaggebend. Hypothetische Dienstposten, auf denen sein Vorwissen förderlich wäre, könnten nicht als Bewertungsmaßstab herangezogen werden. Fachwissen, welches er in Lehrgängen erworben habe, würde zu Ausbildungszeiten zählen, dienstliche Erfahrung könne jedoch ausschließlich im Beruf erworben werden. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 10.02.2023 zugestellt.

Am 09.03.2023 hat der Kläger Klage erhoben. Er habe 2017 seine Unterlagen bei der Polizei eingereicht, ihm sei mitgeteilt worden, dass die Zeit bei der Bundeswehr bei der Festsetzung der Erfahrungsstufen anerkannt werde. Hieraus ergebe sich ein Anspruch, da insofern ein Vertrag geschlossen worden sei. Er sei 2017 zu den arbeitsrechtlichen Bedingungen in Bezug auf die Anerkennung der Erfahrungsstufen eingestellt worden, die damals galten, die gesetzliche Änderung sei erst 2020 eingetreten. Es gebe andere Kollegen, bei denen Bundeswehrzeiten vollständig anerkannt worden seien. Es liege ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz vor. Seine Zeit bei der Bundeswehr sei Erfahrung. Die während seiner Verwendungen vor seiner Tätigkeit als Polizist erworbenen Kenntnisse rechtfertigten eine höhere Einstufung. Die Polizei Bremen habe seit geraumer Zeit mit der sogenannten „Tuning- und Poser-Szene“ zu kämpfen (illegale Straßenrennen, Lärmbelästigungen, tödliche Unfälle), er verfüge aufgrund seiner beruflichen Vorbildung als Kfz-Mechatroniker über das nötige Hintergrundwissen, um qualifiziert Verkehrskontrollen bezogen auf den Typus „Tuner und Poser“ durchzuführen. Er könne beurteilen, ob Fahrzeuge mit verschiedenen Anbauteilen noch verkehrstüchtig seien oder nicht und ihnen somit die Weiterfahrt untersagt werden müsse. Bei Fachabteilungen der Polizei (Verkehrsbereitschaft) würden Kollegen in diversen Lehrgängen Fachwissen bezogen auf Kraftfahrzeuge verschiedenster Art erlernen, welches er bereits mitbringe. Bei der Bundeswehr habe er eine Ausbildung zum Fluggerätemechaniker am Tornado (Kampfflugzeug) mit der Fachrichtung Triebwerkstechnik absolviert (militärische Gesellen -und Meisterebene) und dort Führungskompetenzen erworben. Für die Technische Einsatzeinheit/Wasserschutz der Polizei bringe er insofern diverse Attribute mit. Weiterhin

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sei er bei der Bundeswehr Fernspäher gewesen. Das Auswahlverfahren würde nur aus einer geringen Anzahl von Personen bestehen, da man gewisse Charaktereigenschaften aufweisen müsse, wie z.B. Stressresistenz, eine hohe Frustrationstoleranz und den absoluten Willen zur Leistung. Er habe im Rahmen der Ausbildung zum Fallschirmspringer an diversen Lehrgängen teilgenommen: Fernspähausweichschießen, Einsatzdokumentation, Überlebenslehrgänge, CAC (Gefangenschaft), Fernspäh urban, Schießtechnik, Spezialisierte Einsatzmedizinische Taktik und Rettungstraining, Sanitätsausbildung Spezialkräfte; CAT (Vermittlung kulturelle Aspekte und Hintergrundwissen), Nahkampf „Spezialisierte Kräfte“, Funklehrgänge. Diese Inhalte seien Teil der Tätigkeit in den Spezialeinheiten der Polizei (MEK als Aufklärungseinheit, wie Fernspäh). Er verfüge darüber hinaus über Kenntnisse im Bereich der Ersten Hilfe.

Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 01.03.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.01.2023 zu verpflichten, über den Antrag des Klägers auf die Festsetzung seiner Erfahrungsstufe unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Der Festsetzungsbescheid eines Kollegen gebe für die hier streitentscheidenden Fragen nichts her, da unterschiedliches Recht Anwendung gefunden habe. Auf den Fall des Klägers anzuwenden sei das Bremische Besoldungsgesetz in der Fassung vom 01.09.2020.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie die Personalakte des Klägers verwiesen.

Entscheidungsgründe

I. Das zulässigerweise in eine kombinierte Anfechtungs- und Neubescheidungsklage umgestellte Klagebegehren ist unbegründet. Die mit Bescheid vom 01.03.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.01.2023 erfolgte Festsetzung der Erfahrungsstufe ist rechtmäßig.

1. Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Erfahrungsstufe ist § 25 BremBesG in der Fassung der am 01.09.2020 in Kraft getretenen Neuregelung. Maßgeblicher Zeitpunkt für

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die Sach- und Rechtslage ist bei Verpflichtungsklagen zwar grundsätzlich der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Es ist aber zu berücksichtigen, dass die Festlegung der Erfahrungsstufe nach den Regelungen des Bremischen Besoldungsgesetzes eine dauerhafte und verlässliche Grundlage für die Höhe der Besoldung ab dem Beginn des Anspruchs auf Dienstbezüge bilden soll. Maßgeblich ist daher die Sach- und Rechtslage in dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf Dienstbezüge gegenüber der Beklagten erstmals entstanden ist (vgl. VG Bremen, Urteil vom 28.08.2018 – 6 K 544/17 –, juris Rn. 17; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.08.2018 – 1 A 1044/16 –, juris Rn. 18; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.07.2018 – 4 S 1462/17 –, juris Rn. 22).

Abzustellen ist infolgedessen auf den Zeitpunkt der Ernennung des Klägers zum Polizeikommissar am 02.10.2020. Dabei ist auch unerheblich, dass der Kläger seine Ausbildung als Anwärter im Jahr 2017 noch unter einer anderen Gesetzeslage begonnen und hierbei darauf vertraut hat, dass diese weiterhin für ihn gelte und für die Anrechnung seiner Erfahrungsstufen heranzuziehen sei. Denn ein schutzwürdiges Vertrauen ist hierin nicht zu erkennen. Insbesondere kann sich der Kläger nicht auf Vertrauensschutz aufgrund einer Rückwirkung berufen. Es liegt weder ein Fall der echten noch der unechten Rückwirkung vor. Eine echte Rückwirkung liegt vor, wenn der Gesetzgeber rückwirkend in einen bereits abgeschlossenen Sachverhalt eingreift, die Rechtsfolgen des Gesetzes also für einen vor der Verkündung beendeten Tatbestand gelten sollen. Dies ist ersichtlich nicht der Fall. Die geänderte Erfahrungsstufenregelung hat keine Auswirkungen auf den zuvor abgeleisteten Anwärterdienst. Die gesetzliche Regelung trat mit Wirkung vom 01.09.2020 in Kraft, mithin einen Monat vor seiner Ernennung zum Polizeikommissar vom 02.10.2020. Auch handelt es sich nicht um einen Fall der unechten Rückwirkung. Hierbei treten die Rechtsfolgen eines Gesetzes erst nach Verkündung der Norm ein, ihr Tatbestand erfasst aber Sachverhalte, die bereits vor der Verkündung „ins Werk gesetzt wurden“. Die Regelungen knüpfen in dieser Variante an gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte mit Rechtsfolgen für die Zukunft an, wodurch die betroffene, in der Vergangenheit erworbene Rechtsposition nachträglich entwertet wird. Auch dies ist nicht der Fall, denn durch die Ernennung des Klägers zum Polizeikommissar auf Probe trat ein neuer Sachverhalt ein, zum vorherigen Anwärter-Verhältnis entstand eine Zäsur.

Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus einer etwaigen telefonischen Mitteilung an den Kläger, ggf. auch vor der zuvor beschriebenen Gesetzesänderung. Zum einen hat der Kläger hierbei nicht substantiiert vorgetragen, wann und mit wem ein solches Gespräch stattgefunden haben soll. Unabhängig davon ist in einer mündlichen Auskunft keine Zusicherung i. S. d. § 38 Abs. 1 S. 1 VwVfG zu erblicken. Denn zu ihrer Wirksamkeit bedürfte eine solche der schriftlichen Form. Auch darüber hinaus ist kein nach außen

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erkennbarer Rechtsbindungswille in einer bloßen mündlichen Auskunft eines Behördensachbearbeiters über einen zukünftigen Sachverhalt – zumal wenn zwischenzeitlich eine Rechtsänderung stattgefunden hat – zu erblicken.

Gemäß § 25 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BremBesG i. d. F. v. 01.09.2020 wird sodann das Grundgehalt nach Stufen bemessen, wobei der Aufstieg in die nächsthöhere Stufe nach dienstlichen Erfahrungszeiten erfolgt. Das Aufsteigen in den Stufen beginnt mit dem Anfangsgrundgehalt der jeweiligen Besoldungsgruppe mit Wirkung vom ersten Tag des Monats, in dem die erste Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge bei einem öffentlich- rechtlichen Dienstherrn im Geltungsbereich des Grundgesetzes wirksam wird (Satz 4). Gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BremBesG sind als Erfahrungszeiten anzuerkennen, Zeiten einer hauptberuflichen gleichwertigen Tätigkeit im Dienst eines öffentlich- rechtlichen Dienstherrn im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder im Dienst von öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihren Verbänden, soweit diese Zeiten nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind. Eine gleichwertige Tätigkeit nach Satz 1 Nr. 1 setzt gemäß § 25 Abs. 2 Satz 2 BremBesG voraus, dass die als Erfahrungszeit zu berücksichtigende ausgeübte Tätigkeit mindestens nach Art und Schwierigkeit der Wertigkeit des jeweiligen Einstiegsamtes der betreffenden Laufbahngruppe des Beamten im Zeitpunkt der Ernennung nach Absatz 1 entspricht. Gemäß § 25 Abs. 2 Satz 3 BremBesG können weitere Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind, ganz oder teilweise als Erfahrungszeiten berücksichtigt werden, wenn die in dieser Zeit ausgeübten Tätigkeiten für die Verwendung des Beamten in fachlicher Hinsicht förderlich sind.

2. Gemessen an diesen Grundsätzen hat der Kläger keinen Anspruch auf erneute Entscheidung über die Festsetzung seiner Erfahrungsstufe im Hinblick auf die Berücksichtigung seiner Tätigkeit als Soldat auf Zeit zu 15%. Die Einordnung der Tätigkeiten als höchstens förderlich, nicht gleichwertig, begegnet keinen rechtlichen Bedenken (a)). Auch hat die Beklagte bei der Entscheidung über das Maß der Förderlichkeit der Tätigkeiten hinsichtlich des Gesamtzeitraumes ihr Ermessen pflichtgemäß ausgeübt (b)).

a) Zunächst stellt die Tätigkeit als Hauptfeldwebel eine solche in einem Arbeitsverhältnis bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn dar, die keine Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung der Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt ist. Sie ist auch unstreitig hauptberuflich ausgeübt worden. Gemäß § 6 BremBesG ist eine Tätigkeit hauptberuflich im Sinne dieses Gesetztes, wenn sie entgeltlich erbracht wird, den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt sowie dem durch Ausbildung und Berufswahl geprägten

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Berufsbild entspricht und in dem in einem Beamten- oder Richterverhältnis zulässigen Umfang abgeleistet wird; hierbei ist auf die beamten- und richterrechtlichen oder soldatenrechtlichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Tätigkeit abzustellen. Diese Voraussetzungen erfüllt die Tätigkeit, da der Kläger diese in Vollzeit ausgeübt hat.

Die Tätigkeit ist auch nicht als gleichwertig i. S. d. § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 BremBesG einzustufen. Denn sie entspricht nach Art und Schwierigkeit der Wertigkeit nicht dem Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 (Polizeikommissar) des Klägers. Dieses wird gemäß BremBesG, Anlage I, Besoldungsordnung A mit Bes. Gr. A9 bewertet, das Amt des Hauptfeldwebels demgegenüber gemäß BBesG, Anlage I, Bundesbesoldungsordnung A mit Bes. Gr. A8. Zudem kommt die Wertigkeit und Schwierigkeit einer Tätigkeit auch in der für sie erforderlichen Qualifikation zum Ausdruck. Eine Gleichwertigkeit setzt demgemäß voraus, dass für die frühere Tätigkeit eine vergleichbare Qualifikation erforderlich war (vgl. Reich, in: Reich/Preißler, BBesG, 2. Aufl. 2022, § 28 Rn. 11; Kuhlmey, in: Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Loseblattwerk, Band I, § 28 BBesG, Rn. 18; vgl. VG Köln, Urteil vom 02.03.2023 – 15 K 7/20 –, juris Rn. 36 f.). Auch diese Voraussetzung ist bei einer Berufsausbildung, wie sie für die Tätigkeit als Hauptfeldwebel erforderlich war, und einem abgeschlossenen Bachelorstudium für die Tätigkeit als Polizeikommissar aufgrund fehlender Vergleichbarkeit nicht erfüllt.

Dass die Vortätigkeit als Hauptfeldwebel für die Ausübung der Aufgaben als Polizeikommissar förderlich, mithin nützlich ist, steht nicht im Streit und sieht auch die erkennende Kammer so.

b) Die Beklagte hat bei ihrer Entscheidung, in welchem Umfang sie die Tätigkeiten des Klägers als Hauptfeldwebel als förderliche Erfahrungszeiten berücksichtigt, ihr Ermessen pflichtgemäß ausgeübt.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht gemäß § 114 S. 1 VwGO, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Der Beklagten steht demnach ein Ermessen zu, das ihr erlaubt, die Zeiten der Vortätigkeit in Bezug auf ihre Dauer und Qualität sowie den Umfang ihrer Nützlichkeit für die Verwendung des Beamten zu gewichten und diese Zeiten auch nur teilweise als Erfahrungszeit zu berücksichtigen. Der Verwaltung wird die Möglichkeit eingeräumt, die Nützlichkeit einer Vortätigkeit für die

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Verwendung des Beamten individuell zu gewichten und zu bewerten und all den Umständen Rechnung zu tragen, die zwar nicht die Förderlichkeit der Vortätigkeit prinzipiell in Frage stellen, wohl aber deren Umfang und Auswirkung für die nachfolgende Verwendung betreffen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 10.12.2014 – 1 L 53/13 –, juris Rn. 46). Die Zeiten der Vortätigkeit müssen in Bezug auf ihre Dauer und Qualität sowie den Umfang ihrer Nützlichkeit für die Verwendung des Beamten gewichtet und dementsprechend – ggf. auch nur teilweise – als Erfahrungszeit berücksichtigt werden. Eine Anerkennung der Zeiten wird umso eher und umfangreicher zu erfolgen haben, je förderlicher sie für die Tätigkeit sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 14.12.2015 – OVG 4 B 35.14 –, juris Rn. 31 und 33; OVG Sachsen-Anhalt, Urt. vom 10.12.2014 – 1 L 53/13 –, juris Rn. 39; OVG NRW, Urt. v. 17.08.2018 – 1 A 1044/16 –, juris Rn. 54). Es sind im Rahmen der Ermessenserwägung die konkreten Vortätigkeiten des betroffenen Beamten in den Blick zu nehmen und zu dem Anforderungsprofil des jetzigen Dienstpostens sowie zu den Anforderungsprofilen solcher Dienstposten seiner Fachrichtung und Laufbahn in Beziehung zu setzen, die der Beamte zukünftig möglicherweise bekleiden wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 14.12.2015 – OVG 4 B 35.14 –, juris Rn. 32; OVG NRW, Urteil vom 17.08.2018 – 1 A 1044/16 –, juris Rn. 56).

Ausgehend hiervon ist die streitgegenständliche Entscheidung der Beklagten nicht zu beanstanden. Die Schlussfolgerung einer nur geringen Schnittmenge vergleichbarer Tätigkeiten beruht auf einer sorgfältigen Prüfung des jeweiligen Aufgabenbereichs. Denn diese hat die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit als Hauptfeldwebel in Bezug zum abstrakt- funktionellen Amt – also dem generellen Aufgabenbereich – eines Polizeikommissars (Bes.Gr. A9) und dem Anforderungsprofil der Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt der Allgemeinen Dienste gesetzt und verglichen.

Die Beklagte hat sämtliche Dienstgrade des Klägers in seiner Zeit bei der Bundeswehr (Stabsunteroffizier, Feldwebel, Oberfeldwebel, Hauptfeldwebel) sowie seine Ausbildung und Tätigkeit als Fluggerätemechaniker (Instandsetzung und Reparatur von Tornado- Maschinen), als Fernspähfeldwebel (feindlichen Linien, kleine, auf sich allein gestellte Trupps, fortwährend einsatztaktisch weitergebildet, diverse Lehrgänge), seine Fallschirmspringerausbildung (überdurchschnittliche Fitness als Voraussetzung), seinen Einsatz bei spezialisierten Kräften (Training im Schießen und Notfallversorgung, Fortbildung Kulturbewusstsein und Terrorismus) berücksichtigt und diese Vortätigkeiten als generell förderlich anerkannt, da sie die Tätigkeit im Einsatzdienst erleichtert und verbessert.

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Sodann hat sie diese Tätigkeiten in Bezug zu dem Dienstposten des Klägers gesetzt. Insbesondere aus den Schreiben der Polizei Bremen vom 20.01.2022 (Bl. 65 ff. d. BA) sowie des Senators für Inneres vom 11.02.2022 (Bl. 70 ff. d. BA) geht hervor, und wurde auch im streitgegenständlichen Widerspruchsbescheid vom 09.01.2023 aufgegriffen, dass die Funktion eines Sachbearbeiters Einsatzdienst bei der Polizei Bremen mit folgenden Aufgabenschwerpunkten verknüpft ist: dem Verfolgen und Aufklären von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit sowie die polizeiliche Betreuung der Bevölkerung. Ein Sachbearbeiter im Einsatzdienst hat die Schwerpunktmaßnahmen wahrzunehmen (Brennpunkttätigkeiten, proaktive Tätigkeiten, anlassabhängige Präsenz, Kontrollen, Überwachungen, Beratung), zudem reaktive Einsätze im 110-Prozess (Abarbeitung von Einsätzen im Notruf und Soforteinsatz zwecks Gefahrenabwehr und Strafverfolgung, Straßenverkehr, Berichterstattung, ggf. Folgemaßnahmen). Überdies wird ein solcher Sachbearbeiter in Sonderlagen eingesetzt und hat sonstige Aufgaben zu übernehmen (regionale, anlassunabhängige Präsenz, Aufklärung von Störungen und Gefahrenstellen, Herstellen des subjektiven Sicherheitsgefühls, Kriminalitäts-Sachbearbeitung, Ordnungswidrigkeiten-Bearbeitung, Bürgerservice durch Präsenz an der Wache, Anzeigenaufnahme, Informations- und Beratungsdienst, Verwaltungsaufgaben, Kleinermittlungen). Durch diese breite Beschreibung des Aufgabenfeldes setzt die Beklagte die Tätigkeiten trotz der Benennung des Aufgabenkreises des Sachbearbeiters Einsatzdienst in Bezug zum abstrakt- funktionalem Amt eines Polizeikommissars fest. Denn der überwiegende Anteil der Amtsinhaber sind auf einem solchen Dienstposten eingesetzt, dies bestätigte auch auf Nachfrage der Prozessbevollmächtigten der Beklagten in der mündlichen Verhandlung.

Unter Berücksichtigung einer umfassenden und korrekten Tatsachengrundlage hat die Beklagte sodann ermessensfehlerfrei einen Umfang 15% anerkannt. Hierbei verfängt die Begründung, dass wesentlich für die Sachbearbeitung im Einsatzdienst das Verfolgen und Aufklären von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten sei sowie das Abwehren von Gefahren für die öffentliche Sicherheit. Hierfür sei vor allem ein breites Fachwissen aus dem Bereich des Straf-, Polizei- und Ordnungswidrigkeitenrechts und der Strafprozessordnung nötig sowie die Fähigkeit, Entscheidungen im Rahmen dieses Fachwissen eigenverantwortlich zu fällen und umzusetzen. Dies habe sich der Kläger an der Hochschule im Rahmen seines Anwärterdienstes angeeignet sowie im Rahmen von Praktika. Ebenfalls förderlich, und hier bringe der Kläger Vorkenntnisse mit, sei die medizinische Erstversorgung von Personen. Der Kläger besitze durch seine Ausbildung und langjährige Tätigkeit im Bereich der Ersten Hilfe einen Kenntnis- und Erfahrungsvorteil. Auch sein Fachwissen in Bezug auf Schusswaffen und deren einsatztaktischen Umgang sei enormer Vorteil für die Eigensicherung und Gefahrenabwehr. Er bringe hingegen praktisch keine Kenntnisse im

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Bereich des Rechts in Theorie und Praxis mit, keine Kenntnisse in reaktiven Einsätzen und dem 110-Prozess. Insgesamt bestehe ein Großteil der Aufgaben des Polizeikommissars bei der Polizei Bremen im Verfolgen und Aufklären von Straftaten, Abwehren von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und die polizeiliche Betreuung der Bevölkerung und Erforschen von Sachverhalten nach kriminalistischen Grundsätzen. Hieraus ergibt sich für das Gericht, dass sich die Beklagte mit sämtlichen Vortätigkeiten des Klägers auseinandergesetzt und diese in nachvollziehbarer Weise ins Verhältnis zu seiner jetzigen Tätigkeit gesetzt hat.

Die aufgrund der geringen Schnittmenge mit 15% bemessene Förderlichkeit begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Sie stellt sich nicht als unverhältnismäßige Entwertung der Vortätigkeit dar. Ein Ermessensfehler ist nicht erkennbar.

Die Ermessensausübung führt auch nicht zu einer Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG. Der Umstand, dass bei einem seiner Kollegen die Vortätigkeit als Soldat auf Zeit im Rang eines Hauptfeldwebels in vollem Umfang bei der Erfahrungszeit anerkannt wurde, führt nicht dazu, dass im Verhältnis zum Kläger eine Ungleichbehandlung vorliegt. Denn es liegt bereits kein vergleichbarer Sachverhalt vor. Der Kollege wurde mit Wirkung vom 01.10.2018 ernannt. Zur Anwendung kam das Bremische Besoldungsgesetz in der Fassung vom 01.07.2018 bis zum 31.12.2018, nachdem die volle Anrechnung der Vortätigkeit bei einem anderen Dienstherrn vorgesehen war.

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 S. 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden.

Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) einzulegen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen.

Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung

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berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Korrell Siemers Dr. Danne